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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1953, Az.: 3 StR 637/52

Strafbarkeiten wegen sachlicher Begünstigung und Beihilfe zur Hehlerei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1953
Aktenzeichen
3 StR 637/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 16.06.1952

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Hehlerei

... hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. April 1953,
an der teilgenommen haben:.
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 16. Juni 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur fortgesetzten Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, daß die Angeklagte nach den Feststellungen nicht wegen Beihilfe zur Hehlerei, sondern allenfalls nur wegen sachlicher Begünstigung nach. § 257 StGB hätte verurteilt werden dürfen. Die Revision hat Erfolg.

2

Das Landgericht hat festgestellt: Der Ehemann der Angeklagten hat in der Zeit vom November 1950 bis etwa Mitte 1951 fortlaufend von Mathias M. Gegenstände, hauptsächlich Schmuck, Kleidungsstücke und Wäsche, angekauft, die dieser bei zahlreichen Wohnungseinbrüchen erbeutet hatte. Bei diesen Ankäufen war die Angeklagte wiederholt anwesend. Sie und ihr Ehemann wußten, daß M. die Sachen durch strafbare Handlungen erlangt hatte. Auf Veranlassung ihres Ehemannes beteiligte sich die Angeklagte an dem Weiterverkauf des Hehlergutes, besonders der Wäsche.

3

Das Landgericht nimmt an, daß sie die Hehlerei ihres Ehemannes nicht als eigene gewollt und daß sie nicht ihres persönlichen Vorteiles wegen gehandelt habe. "Demgemäß" habe sie nur "die Handlungsweise ihres Ehemannes im Rahmen einer Gehilfenschaft unterstützen wollen".

4

Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei. Das Landgericht hat diese darin gesehen, daß die Angeklagte einen Teil des Diebesgutes im Auftrag ihres Ehemannes an Dritte verkaufte. Das ist rechtlich fehlerhaft. Im Wesen der Beihilfe liegt es, daß die Tat, zu der sie geleistet wird, noch nicht abgeschlossen ist. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die einzelnen Hehlerhandlungen des Ehemanns der Angeklagten jeweils schon tatsächlich beendet waren, als sie die als Beihilfe beurteilten Verwertungshandlungen vornahm. Die in der Form des Ansichbringens begangene Hehlerei ist beendet, wenn der Täter die volle, gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat (RG JW 1922, 1020; RGSt 69, 200). So lag der Fall hier. Darauf, ob der Ehemann der Angeklagten das Diebesgut für sich behalten oder später durch Weiterverkauf verwertet hat, kommt es dabei nicht an. Der Verkauf der hehlerisch erworbenen Sachen durch den Hehler, auch wenn dieser ihn von Anfang an beabsichtigt hatte, ist keine Fortsetzung der Hehlerei. Demnach konnte die Angeklagte durch Mitwirken beim Verkauf nicht mehr Beihilfe zu der Hehlerei ihres Ehemannes leisten.

5

Auch die Feststellung, die Angeklagte sei wiederholt dabei gewesen, als ihr Ehemann das Diebesgut ankaufte, trägt allein nicht die Verurteilung wegen Beihilfe. Der Sachverhalt legt jedoch die Annahme nahe, daß die Angeklagte ihrem Ehemann im voraus ausdrücklich oder durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß sie ihm beim Verkauf behilflich sein werde. Dadurch kann sie seinen Tatentschluß gefördert und auf diese Weise Beihilfe zur Hehlerei geleistet, haben. Ob dies der Fall war, wird das Landgericht noch zu prüfen haben.

6

Es kommt weiter in Betracht, daß sich die Angeklagte der Hehlerei in Täterschaft schuldig gemacht hat. Den äußeren Tatbestand des § 259 StGB hat sie verwirklicht; denn sie hat beim Absatz von Sachen mitgewirkt, die ihr Ehemann durch strafbare Handlungen, nämlich durch Hehlerei, erlangt hatte. Wer in der Weise wie die Angeklagte beim Verkauf von strafbar erlangten Sachen mitwirkt, kann selbst Täter einer Hehlerei sein. Das Landgericht nimmt an, daß die Angeklagte die Tat ihres Ehemannes nicht als ihre eigene gewollt habe. "Mitwirken beim Absatz" bedeutet jedoch nicht, daß der Täter an einer fremden Straftat im Sinne des § 47 StGB teilnimmt, und setzt daher nicht voraus, daß er die fremde Tat als eigene will. Es wäre irrig, wenn das Landgericht das Wort "Mitwirken" so ausgelegt hätte.

7

Die Verurteilung wegen Hehlerei erfordert weiter, daß die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt hat. Dies sieht das Landgericht, nicht als erwiesen an, weil die Angeklagte ihren gesamten Verkaufserlös an ihren Ehemann abgeführt habe. Dabei hat es jedoch den dem§ 259 StGB zugrunde liegenden Begriff des persönlichen Vorteils verkannt. Vorteil in diesem Sinne ist jede günstigere Gestaltung der äusseren Lebensverhältnisse. Es genügt die Erwartung künftiger Zuwendungen oder künftigen Mitgenusses der durch die Hehlerei erlangten Werte. Das Landgericht hat festgestellt, daß sich der Ehemann der Angeklagten durch den Verkauf des Hehlergutes die Geldmittel für den Wiederaufbau seiner zerstörten Gastwirtschaft beschaffen wollte. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, daß die vom Ehemann erstrebte wirtschaftliche Besserstellung auch der Angeklagten als seiner Ehefrau zugute gekommen wäre und daß diese Erwartung mindestens mitbestimmend für ihren Entschluß gewesen ist, ihrem Ehemann bei der Verwertung behilflich zu sein. In dieser Richtung wird der Sachverhalt noch zu klären sein.

8

Nach allem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

9

Bei der erneuten Prüfung wird noch folgendes zu beachten sein: Es ist zwar möglich, daß die Angeklagte, wie sie mit der Revision geltend macht, - auch - mit der Absicht gehandelt hat, ihrem Ehemann sein Hehlergut zu sichern und ihn so nach § 257 StGB zu begünstigen. Dadurch ist aber die Annahme einer Beihilfe zur Sachhehlerei des Ehemanns oder einer in Täterschaft begangenen Nachhehlerei der Angeklagten, die nach den bisherigen Feststellungen näher liegt, rechtlich nicht ausgeschlossen. Die Straftaten der Sachhehlerei und der Begünstigung können in Tateinheit zusammentreffen.

10

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht ferner Gelegenheit haben, die in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erörterte Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zu überprüfen. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß das Verbot des§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei in Täterschaft oder wegen Begünstigung nicht entgegenstehen würde. Nur Art und Maß der verhängten Strafe dürfen nicht zu Ungunsten der Angeklagten verändert werden.

Rotberg
Krauss
Busch
Bundesrichter Dr. Baldus ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Rotberg
Maaß