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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1951, Az.: 1 StR 5/51

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer Revisionsbegründung; Möglichkeit einer Wiederholung einzelner Revisionsrügen bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1951
Aktenzeichen
1 StR 5/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 11805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 27.10.1950

Fundstellen

  • BGHSt 1, 44 - 47
  • JZ 1951, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 371 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Ist die Revisionsbegründungsfrist gewahrt, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen dem Angeklagten in der Regel nicht gewährt werden, wenn sowohl er als auch sein Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war. Der Senat hält insoweit an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts fest.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
in der Sitzung vom 21. Februar 1951
beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Verurteilten, ihn hinsichtlich der gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 27. Oktober 1950 eingelegten Revision zur Ergänzung der Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen.

Gründe

1

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 27. Oktober 1950 wegen fünf, hiervon zwei im Fortsetzungszusammenhang begangener, Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Er legte gegen das Urteil Revision ein, die der ihm für die erste Instanz bestellte Verteidiger mit Schrift vom 18. Dezember 1950 form- und fristgerecht begründete.

2

Durch Beschluss vom 26. Januar 1951 verwarf der unterfertigte Senat die Revision als offensichtlich unbegründet.

3

Mit Schreiben vom 25. Dezember 1950, das bei dem Landgericht in Stuttgart am 2. Januar 1951, also vor dem Erlass, bei dem Bundesgerichtshof erst nach dem Erlass des Beschlusses vom 26. Januar 1951 einging, hat der Antragsteller beantragt, ihm "zur Ergänzung der Revisionsbegründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen".

4

Das Wiedereinsetzungsgesuch muss schon daran scheitern, dass die formellen Erfordernisse nicht beachtet sind. Gemäß § 45 Abs. 1 StPO ist das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses, das zur Versäumung der Frist geführt hat, bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Nach Abs. 2 ist mit dem Gesuch zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen; es genügt allerdings auch, wenn die Handlung innerhalb der einwöchigen Frist nachfolgt (RGSt 58, 156).

5

Der Antragsteller hatte nach seinen Angaben am 22. Dezember 1950 von dem - seiner Meinung nach unvollständigen - Inhalt der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers Kenntnis erhalten. Damit war für ihn das Hindernis, das der Geltendmachung der angeblich fehlenden Revisionsrügen entgegenstand, beseitigt. Der Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte demgemäss bis spätestens 29. Dezember 1950 bei dem Landgericht in Stuttgart eingegangen oder von dem Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle des für seinen Haftort zuständigen Amtsgerichts (§ 299 StPO) gestellt sein müssen. Das gleiche gilt für die - überhaupt unterlassene - Ergänzung der von dem Verteidiger eingereichten Revisionsbegründungsschrift.

6

Der Antragsteller hat allerdings hierzu in Aussicht gestellt, den Antrag nach Belehrung noch zu ergänzen. Aber auch wenn der Wiedereinsetzungsantrag in formeller Beziehung in Ordnung wäre, könnte er keinen Erfolg haben.

7

Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGSt 24, 250; Recht 1926, 1743; JW 1928, 2718 und 1935, 1636) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unzulässig erklärt, wenn die Revisionsbegründungsfrist gewahrt ist und nur einzelne Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung nachgeholt werden sollen. Zur Begründung hat es in RGSt 24, 250 dargelegt, dass § 44 StPO wesentlich abweichend von den Normen der §§ 208 ff (jetzt 230 ff) ZPO nicht von der Versäumung einzelner Prozesshandlungen spreche, sondern lediglich "Versäumung einer Frist" als Restitutionsvoraussetzung anführe. In der Entscheidung JW 1928, 2718 hat es ausgeführt, es sei nicht die Frist zur Revisionsbegründung, sondern nur die Gelegenheit versäumt worden, neben dem ordnungsmässig vorgebrachten (damals dem sachlich-rechtlichen) Revisionsangriff auch die verfahrensrechtlichen Rügen geltend zu machen, die der Angeklagte erheben wollte. Eine Ausnahme hat das Reichsgericht für einen Fall zugelassen, in dem ein eben erst bestellter Pflichtverteidiger weder den in einem auswärtigen Gefängnis befindlichen Angeklagten noch das Urteil noch das Sitzungsprotokoll kannte und keine Möglichkeit hatte, innerhalb der Frist mit dem Angeklagten in Verbindung zu treten (vgl. Loewe-Rosenberg 12. Aufl., § 244, Anm. 2 e über die ungedruckte Entscheidung vom 20. Februar 1925).

8

Dementgegen hat das Oberlandesgericht Frankfurt Main in dem in HESt 2, 76 veröffentlichten Beschluss vom 20.1.1948 - Ss 125/47 - unter ausdrücklicher Ablehnung des vom Reichsgericht eingenommenen Standpunktes die Anschauung vertreten, dass bei rechtzeitiger Revisionseinlegung und -begründung auch zur Nachholung einzelner Revisionsrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könne. In dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Falle hatte der Verteidiger eine Revisionsbegründungsschrift mit einzelnen sachlichrechtlichen Rügen eingereicht und später nach Rückkunft der während der Begründungsfrist versandt gewesenen Gerichtsakten eine weitere, die Verletzung prozessualer Verstösse rügende Revisionsbegründungsschrift nachgebracht und dabei um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der nachgebrachten Rügen gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten zur Nachholung der verfahrensrechtlichen Rügen in den vorigen Stand wieder eingesetzt. Es hält nicht nur in Übereinstimmung mit der Anmerkung von Mannheim zu RG JW 1928, 2718 die Unterscheidung zwischen "Prozesshandlungen" und "Fristen" für nicht gerechtfertigt, sondern es ist auch der Meinung, dass die Auffassung des Reichsgerichts zu einem unannehmbaren Ergebnis führe.

9

Der Senat hat sich dahin entschieden, an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts jedenfalls für solche Fälle festzuhalten, in denen wie hier sowohl der Angeklagte als auch sein damaliger Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war. Für sachlichrechtliche Rügen fehlt der Anlass, von der früheren Rechtsprechung abzugehen, von vornherein; denn hier hat es der Angeklagte in der Hand mit Hilfe seines Verteidigers oder zu Protokoll der Geschäftsstelle entweder die allgemeine oder eine einzelne Sachrüge zu erheben und in beiden Fällen damit dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Urteils in seinem gesamten Umfange zu ermöglichen und es dazu auch zu nötigen. Aber auch für die Fälle, in denen die Erhebung einzelner verfahrensrechtlicher Rügen in der ursprünglichen Revisionsbegründungsschrift versäumt worden ist, lässt sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ihrer Nachholung nicht rechtfertigen.

10

Zwei Interessen liegen hier im Widerstreit: Auf der einen Seite das Bedürfnis des Angeklagten, seine Beschwerden möglichst erschöpfend vorbringen zu können, auf der anderen Seite das öffentliche Interesse daran, dass ein geordneter Fortgang des Verfahrens sichergestellt und ohne Verzögerung eine klare Verfahrenslage geschaffen wird, ein Interesse, das schon den Gesetzgeber genötigt hat, die Begründungsfrist kurz zu bemessen, und das auch der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit von Verzichts- und Zurücknahmeerklärungen zugrunde liegt (RGSt 57, 83). Für die Abwägung der beiden Interessen ist es von Bedeutung, dass ein berechtigtes Empfinden des Angeklagten, durch einen Verfahrensfehler beschwert zu sein, seine Grundlage in den tatsächlichen von ihm miterlebten Vorgängen der Hauptverhandlung und nicht in der Fassung des Sitzungsprotokolls hat (RGSt 24, 250, 251; 1 D 657/37 v. 13.5.38). Wird das berücksichtigt, dann kann dem Wunsche des Angeklagten, noch nach Ablauf der gesetzlichen Frist weitere Verfahrensrügen vorzubringen, kein solches Gewicht beigemessen werden, dass hinter ihm die für einen sicheren Fortgang des Verfahrens unentbehrlichen, obengenannten Prozessgrundsätze zurücktreten dürften. Ob bei besonderen Verfahrenslagen sich aus dem Grundsatz der Beweiskraft des Protokolls ausnahmsweise etwas anderes ergeben könnte, kann hier unentschieden bleiben. Das Wiedereinsetzungsgesuch war hiernach als unzulässig mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 3 StPO zu verwerfen.

gez. Richter
gez. Mantel
gez. Dr. Peetz
gez. Jagusch
gez. Glanzmann