Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1983, Az.: 2 StR 837/82
Geltung des Grundsatzes der Bescheidung des Hilfsbeweisantrages in den Urteilsgründen für den Fall einer vergeblichen Beweiserhebung durch das Gericht ; Verwertung der aus der wegen der Begehung einer bestimmten "Katalogtat" angeordneten Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Erkenntnisse zum Nachweis einer anderen "Katalogtat"; Behandlung eines Hilfsantrages als Hauptantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 837/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 26.08.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 32, 10 - 16
- JZ 1983, 767-768
- MDR 1983, 858-859 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2396
- Schlüchter, NStZ 84, 373
- StV 1983, 442-443
Verfahrensgegenstand
Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes u.a.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Grundsatz, daß ein Hilfsbeweisantrag erst in den Urteilsgründen beschieden zu werden braucht, gilt auch dann, wenn das Gericht dem Antrag nachgegangen war und vergeblich versucht hatte, den hilfsweise beantragten Beweis zu erheben.
- b)
Erbringt die gegen einen Dritten wegen einer bestimmten "Katalogtat" (§ 100 a Satz 1 StPO) angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen, daß sich der Angeklagte einer anderen "Katalogtat" schuldig gemacht hat, so dürfen die aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse auch zum Nachweis dieser Tat verwertet werden.
- c)
"Katalogtat" im Sinne des § 100 a Satz 1 StPO ist auch die Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 15. Juni 1983
in der Sitzung vom 16. Juni 1983,
an denen teilgenommen haben:
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der 1. Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Johann Josef S.,
der 2. Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten Johann Wilhelm S.,
der 3. Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten F. sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. August 1982 werden verworfen.
- II.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat die vier Angeklagten der Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes schuldig gesprochen. Die Angeklagten Johann Josef S., Johann Wilhelm S. und F. sind außerdem wegen weiterer Straftaten - vor allem wegen Bandendiebstahls in einer unterschiedlichen Anzahl von Fällen - verurteilt worden. Das Landgericht hat gegen die Angeklagten Johann Josef S., Johann Wilhelm S. und F. auf Gesamtfreiheitsstrafen von neun, sieben und nochmals neun Jahren erkannt sowie gegen den Angeklagten F. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt; es hat ferner den Angeklagten Johann Josef S. und Johann Wilhelm S. - jeweils unter Bestimmung einer Sperrfrist - die Fahrerlaubnis entzogen, die Einziehung zweier Kraftwagen angeordnet und den Verkaufserlös aus der Veräußerung eines dem Angeklagten F. gehörenden, dritten Kraftfahrzeugs (1.500 DM) für verfallen erklärt.
Der Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes liegt nach den Feststellungen der Strafkammer im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Zeugin W. die in L./Stadt die Bar und das Hotel "A." betreibt, hatte einen portugiesischen Koch namens da R. angestellt. Nachdem dieser aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, bedrängte und belästigte er seine frühere Arbeitgeberin und versuchte, sie zu erpressen. Die Zeugin W. erklärte dem Angeklagten F. deshalb, daß sie den Portugiesen "weghaben" wolle und bot hierfür Bezahlung. F. und die anderen Angeklagten kamen überein, den Portugiesen in Luxemburg zu ermorden. Es wurde ein Preis von 12.000 DM vereinbart, von dem jeder der Angeklagten 3.000 DM erhalten sollte. Absprachegemäß fuhren die Angeklagten Johann Josef S. Johann Wilhelm S. und F. am 30. März 1981 nach Luxemburg und trafen dort mit F. zusammen, der inzwischen 200.000 luxemburgische Francs von der Zeugin W. erhalten hatte und nun dem Angeklagten Johann Josef S. eine abgesägte Schrotflinte und einen Trommelrevolver zum Zwecke der Tatausführung gab. Die vier Angeklagten und ein fünfter Beteiligter suchten sodann nach dem Opfer, fanden es aber nicht. Darauf brach der Angeklagte Johann Josef S. die "Aktion" ab, weil ihm bewußt wurde, daß zuviele Personen Kenntnis von dem Tatplan erlangt hatten. Mit seinen Begleitern fuhr er unverrichteter Dinge nach Trier zurück.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten Johann Josef S., Johann Wilhelm S. und F. beanstanden darüberhinaus das Verfahren; ihre Verfahrensbeschwerden beziehen sich ausnahmslos auf die Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes.
Die Rechtsmittel sind unbegründet.
B.
I.
Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Johann Josef S.
Der Angeklagte beanstandet, daß ein Hilfsbeweisantrag des Angeklagten F. zu Unrecht nicht durch Beschluß in der Hauptverhandlung, sondern erst in den Urteilsgründen beschieden worden sei (§ 244 Abs. 6 StPO).
Die Rüge dringt nicht durch.
Der Verteidiger des Angeklagten F. hatte im Hauptverhandlungstermin vom 19. Juli 1982 für seinen Mandanten Freispruch beantragt und hilfsweise den Antrag gestellt, den Zeugen Paul R., T./Luxemburg, zum Beweise dafür zu hören, daß nicht beabsichtigt gewesen sei, den Portugiesen da R. zu töten, vielmehr ihn nur zu verprügeln.
Im Hauptverhandlungstermin vom 26. Juli 1982 überreichte der Vertreter der Staatsanwaltschaft einen Vermerk der Kriminalpolizei Trier vom selben Tage; danach war von Herrn R., einem Beamten der Kriminalpolizei Luxemburg, mitgeteilt worden, er habe den Zeugen nicht angetroffen und auch nicht erfahren können, wo sich dieser zur Zeit aufhalte.
Im selben Termin wies die Strafkammer Anträge der Angeklagten Johann Josef S., Johann Wilhelm S. und F. auf Haftentlassung zurück; in den Gründen dieses Beschlusses heißt es, die Kammer sei "durch Ladung weiterer Zeugen bemüht, die Sache weiterhin aufzuklären". Die Sitzungsniederschrift vermerkt die Bestimmung eines Fortsetzungstermins für den 25. August 1982 und fügt an, daß zu diesem Termin (auch) der Zeuge R. geladen werden solle.
Im Hauptverhandlungstermin vom 25. August 1982 wurde ein Vermerk der Geschäftsstelle des Gerichts vom 18. August 1982 verlesen. Hiernach hatte Herr R. von der Kriminalpolizei Luxemburg telefonisch mitgeteilt, dem Zeugen R. sei die Ladung zugestellt worden; der Zeuge habe sofort erklärt, er habe mit der Sache nichts zu tun und werde nicht erscheinen. Die Ladung zum 25. August 1982, deren Erhalt der Zeuge durch Empfangsbescheinigung vom 17. August 1982 bestätigt hatte, war mit der Zusicherung freien Geleits gemäß Art. 12 EuRHÜ versehen gewesen.
Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen R. den Urteilsgründen (UA S. 46 f) abgelehnt, weil der Zeuge für eine Vernehmung durch das erkennende Gericht unerreichbar sei.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Antrag hätte nicht erst in den Urteilsgründen beschieden werden dürfen.
Diese Verfahrensrüge scheitert nicht schon daran, daß der abgelehnte Hilfsbeweisantrag von einem anderen Angeklagten gestellt worden war und sich der Beschwerdeführer dem Antrag nicht ausdrücklich angeschlossen hatte. Gleichwohl kann er die Behandlung des Antrages rügen, weil das Beweisbegehren auch in seinem Interesse lag (BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96; BGH, Urteil vom 28. Januar 1975 - 1 StR 569/74 -; Herdegen in KK StPO, § 244 Rdn. 56); denn eine Bestätigung der Beweisbehauptung hätte alle Angeklagten, also auch ihn entlastet.
Die Rüge bleibt jedoch aus anderen Gründen erfolglos. Die Behandlung des Hilfsbeweisantrags durch die Strafkammer enthält keinen Verfahrensverstoß. Der Beschwerdeführer meint, das Gericht habe dadurch, daß es unter Wiedereintritt in die Beweisaufnahme den verlangten Beweis zu erheben versuchte, den Hilfsantrag als Hauptantrag behandelt und diesem Antrag stattgegeben; im Hinblick auf die damit geschaffene Prozeßsituation sei die Strafkammer dann nicht mehr berechtigt gewesen, den Antrag erst in den Urteilsgründen abzulehnen. Vielmehr hätte sie eine derartige Entscheidung bereits in der Hauptverhandlung treffen müssen.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.
Allerdings darf das Gericht von einer antragsgemäß beschlossenen Beweisaufnahme nicht ohne weiteres, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund eines neuerlichen, nach Anhörung der Beteiligten zu erlassenden (§ 33 Abs. 1 StPO) und zu begründenden Beschlusses (§ 244 Abs. 6 StPO) absehen (RGSt 57, 165 f; RG JW 1927, 2706 f mit Anmerkung Mannheim; RG JW 1931, 1610 f mit Anmerkung Bohne; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. April 1983 - 1 StR 215/83 - und 17. Mai 1983 - 1 StR 246/83 -; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 773). Dieser Grundsatz greift jedoch im vorliegenden Falle nicht ein, weil das Gericht hier die Beweisaufnahme nicht durch Beschluß angeordnet hatte und überdies nur mit einem Hilfsbeweisantrage befaßt worden war.
Ein Beweisantrag, der hilfsweise für den Fall gestellt ist, daß kein Freispruch ergeht, braucht - da der Antragsteller insoweit auf eine der Urteilsverkündung vorausgehende Entscheidung verzichtet hat - erst in den Urteilsgründen beschieden zu werden (statt aller: Herdegen a.a.O. Rdn. 54). Andererseits ist das Gericht nicht gezwungen, seine Entscheidung bis dahin aufzuschieben: es kann schon vorher den Hilfsbeweisantrag - nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 StPO - ablehnen oder ihm stattgeben. Im einen Falle wird durch die Ablehnung der Antrag erledigt; dagegen tritt im anderen Falle eine Erledigung des Antrags nicht schon durch die Anordnung der verlangten Beweiserhebung, sondern erst mit der Ausführung der beantragten Beweisaufnahme ein. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht förmlich beschließt, den beantragten Beweis zu erheben, oder ob es - wie im vorliegenden Fall - die erbetene Beweiserhebung ohne weitere Beschlußfassung tatsächlich vorzunehmen versucht. Stellt sich dabei heraus, daß die verlangte Beweiserhebung nicht durchführbar ist, so muß über den noch nicht erledigten Beweisantrag entschieden werden. Dieser hat jedoch durch die erfolglosen Bemühungen des Gerichts, sich des Beweismittels zu versichern, keine Änderung seines Inhalts erfahren. Der Versuch der Beweiserhebung verändert den Antrag ebensowenig wie es ihn erledigt; er vermag ihm insbesondere nicht den Charakter des Hilfsantrags zu nehmen und denjenigen eines Hauptantrags zu verleihen. Die Entscheidung darüber, ob ein Beweisantrag als Haupt- oder Hilfsantrag gestellt werden soll, liegt bei dem Antragsteller. Das Gericht hat insoweit keine Bestimmungs-, Gestaltungs- oder Einwirkungsrechte; es kann demgemäß einen Hilfsbeweisantrag nicht eigenmächtig in einen Hauptbeweisantrag "umwandeln".
Die Strafkammer hat im vorliegenden Falle durch ihre Bemühungen, den Zeugen R. zu vernehmen, auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, kraft dessen die Angeklagten oder ihre Verteidiger annehmen konnten, das Gericht werde entweder den Zeugen vernehmen oder den auf seine Vernehmung zielenden Antrag noch in der Hauptverhandlung bescheiden. Sollte eine solche Erwartung überhaupt gehegt worden sein, so entfiel ihre Grundlage spätestens in dem Augenblick, als die Beweisaufnahme im Hauptverhandlungstermin vom 26. August 1982 erneut geschlossen wurde, ohne daß der Zeuge Reding vernommen oder über den Hilfsbeweisantrag entschieden war. Den Angeklagten und ihren Verteidigern stand auch jetzt noch das Recht zu, den bisherigen Hilfsbeweisantrag als Hauptantrag zu stellen (vgl. § 246 Abs. 1 StPO) und damit das Gericht zu einer Entscheidung in der Hauptverhandlung zu zwingen (§ 244 Abs. 6 StPO). Von dieser Befugnis haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Johann Wilhelm S.
1.
Die Rüge, das Gericht habe durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen R. § 244 Abs. 3 StPO verletzt, ist unbegründet.
Für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung war der Zeuge unerreichbar. Dies hat die Strafkammer zu Recht angenommen. Davon, daß ihre Bemühungen um die Einvernahme des Zeugen - wie die Revision meint - "völlig unzulänglich" gewesen seien, kann keine Rede sein. Der im Ausland lebende Zeuge war unter Zusicherung freien Geleits geladen worden und hatte es nach Erhalt der Ladung abgelehnt, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen. Unerfindlich ist, wieso er vor seiner Weigerung, der Ladung Folge zu leisten, keine Gelegenheit gehabt haben soll, das ihm zugestellte Ladungsschreiben zu lesen.
Die in diesem Zusammenhang außerdem erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn die Revision trägt nicht vor, welche zusätzlichen Maßnahmen - nach ihrer Auffassung - vom Gericht zu treffen gewesen wären, um den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen.
Was die Rüge angeht, das Gericht hätte den Hilfsbeweisantrag nicht erst in den Urteilsgründen bescheiden dürfen, wird auf die Ausführungen zu der entsprechenden Verfahrensrüge des Angeklagten Johann Josef S. (I) verwiesen.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Zeuge R. nicht im Wege der Rechtshilfe vernommen worden ist. Ein auf diese Beweiserhebung gerichteter Antrag war nicht gestellt. Die Sachaufklärungspflicht gebot es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht, eine Vernehmung des Zeugen im Rechtshilfewege von Amts wegen anzuordnen (§ 244 Abs. 9 StPO). Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen (UA S. 46 f) rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß und wieso sie sich von einer solchen Vernehmung keinen Gewinn für die Wahrheitsfindung versprach.
2.
Keinen Erfolg hat ferner die Rüge, das Gericht habe durch die Ablehnung eines weiteren, von dem Angeklagten F. gestellten Antrags die Vorschriften der §§ 244 Abs. 2, 245 Abs. 2 und 338 Nr. 8 StPO verletzt.
Der Verteidiger des Angeklagten F. hatte im Hauptverhandlungstermin vom 25. August 1982 beantragt, eine Niederschrift der von dem Zeugen D. heimlich hergestellten Tonbandaufnahmen über das Geständnis des Angeklagten F. anzufertigen und das Tonband sodann in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten abzuspielen.
Das Gericht hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil überwiegende Interessen der Allgemeinheit die beantragte Maßnahme nicht zwingend geböten und auch kein überwiegendes Interesse oder eine notwehrähnliche Lage für den Angeklagten F. bestehe. Der Inhalt des Geständnisses, über den drei Zeugen und F. selbst ausführlich berichtet hätten, sei bekannt.
Die Rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Ob die Erwägungen, mit denen das Gericht den Antrag abgelehnt hat, als solche der rechtlichen Prüfung standhalten, kann offenbleiben. Das abgelehnte Begehren stellt sich nicht als Beweisantrag dar, weil ihm eine bestimmte Beweisbehauptung nicht zu entnehmen ist. Demgemäß unterliegt die Antragsablehnung nicht den Regeln des § 244 Abs. 3 StPO.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich dem Gericht hier nicht aufdrängen mußte, das Tonband abzuspielen und eine Niederschrift seines Inhalts anfertigen zu lassen. Über das Geständnis des Angeklagten F. hatte es sich bereits aus anderer Quelle Kenntnis verschafft. Anhaltspunkte dafür, daß die Verwertung der Tonbandaufnahme insoweit zusätzliche Erkenntnisse von Bedeutung erbringen würde, waren nicht vorhanden. Auch die Revision trägt nichts vor, was für die Strafkammer Anlaß gewesen sein könnte, das Tonband zu verwenden, anstatt sich in diesem Punkt auf die Bekundungen der Zeugen und die Angaben des Angeklagten F. zu verlassen. Die allgemeine Überlegung, daß ein Tonband die aufgezeichneten Erklärungen genau reproduziert, während das menschliche Gedächtnis und Ausdrucksvermögen eine derart exakte Wiedergabe in der Regel nicht leisten, ist für sich nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der entscheidungserhebliche Inhalt der aufgenommenen Äußerungen durch andere Beweismittel hinlänglich geklärt erscheint. So lag es hier.
3.
Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
III.
Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Felten
Der Angeklagte beanstandet, daß die Erkenntnisse aus einer gegen den Angeklagten Johann Josef S. angeordneten Telefonüberwachung (§ 100 a StPO) gegen ihn verwertet worden sind.
Der Beschwerdeführer hatte - ebenso wie der Angeklagte Johann Josef S. - im Hauptverhandlungstermin vom 2. Juni 1982 einer Vorführung der Tonbänder und ihrer Verwertung widersprochen. Das Gericht wies die dem Widerspruch entsprechenden Anträge mit Beschluß vom 7. Juni 1982 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Anordnung der Telefonüberwachung sei - mit Rücksicht auf den Verdacht einer "Katalogtat" nach § 100 a Satz 1 Nr. 4 StPO (banden- oder gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) - rechtens gewesen. Im Verlauf der Telefonüberwachung habe sich darüberhinaus der Verdacht eines Totschlags oder Mordes und damit einer weiteren "Katalogtat" im Sinne des § 100 a Satz 1 Nr. 2 StPO verdichtet. Die Kammer habe keine Bedenken, auch die darauf bezüglichen Teile der Tonbänder zu verwerten; der Schutz des Lebens eines anderen gehe in diesem Falle der Wahrung des Telefongeheimnisses vor.
Daraufhin wurden die Tonbänder abgespielt. Das Gericht hat ihren Inhalt verwertet und auch daraus die Überzeugung gewonnen, daß sich die Angeklagten der Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes schuldig gemacht haben.
Die Revision hält die Verwertung für unzulässig, weil gegen den Beschwerdeführer niemals eine Telefonüberwachung angeordnet gewesen sei und die Verabredung eines Mordverbrechens nicht zu den "Katalogtaten" im Sinne des § 100 a StPO gehöre.
Diese Verfahrensrüge dringt nicht durch. Bedenken bestehen bereits gegen ihre Zulässigkeit, weil der Beschwerdeführer nicht die Beschlüsse mitgeteilt hat, mit denen die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gegen den Angeklagten Johann Josef S. angeordnet worden war. Diese Bedenken mögen jedoch auf sich beruhen; denn jedenfalls erweisen sich die gegen die Verwertung der Tonbänder vorgebrachten Einwände als unbegründet.
Der Umstand, daß gegen den Beschwerdeführer selbst keine Telefonüberwachung angeordnet worden war, stand der Verwertung der Gespräche, die von dem überwachten Fernsprechanschluß mit ihm geführt worden sind, nicht entgegen; denn die aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse sind auch in Verfahren gegen Dritte verwendbar, sofern nur ein Zusammenhang mit dem Verdacht einer "Katalogtat" gegeben ist (BGHSt 26, 298, 302; 28, 122, 129; 29, 23, 24 f). Das jedoch war der Fall. Die Rechtslage erfährt im übrigen keine Veränderung dadurch, daß sich hier der Verdacht der Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes nur zufällig aus der wegen einer anderen "Katalogtat" angeordneten Telefonüberwachung ergeben hatte. Die Ergebnisse einer Telefonüberwachung dürfen zum Beweis einer Straftat, die nicht Anlaß für die Überwachungsanordnung war, jedenfalls dann verwendet werden, wenn diese Straftat ihrerseits im Katalog des § 100 a Satz 1 StPO aufgeführt ist (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 100 a Rdn. 14). So liegt es hier. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die nach § 30 Abs. 2 StGB strafbare Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes sei keine "Katalogtat". Das Gegenteil trifft zu. Soweit § 100 a Satz 1 StPO die Telefonüberwachung nur bei Verdacht bestimmter Straftaten gestattet, genügt es, daß jemand eine der in den Nrn. 1 bis 4 genannten Straftaten "durch eine Straftat vorbereitet hat". Die strafbare Verabredung (§ 30 Abs. 2 StGB) zur Begehung einer "Katalogtat", hier eines Mordes (§ 100 a Satz 1 Nr. 2 StPO), erfüllt diese Voraussetzung und reicht damit für die Anwendung des § 100 a StPO aus (BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 - 5 StR 9/80 - vgl. auch Meyer a.a.O. Rdn. 6).
C.
Die auf die Sachrügen vorgenommene Prüfung ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
1.
Die Schuldsprüche werden von den Feststellungen getragen. Dies gilt auch insoweit, als die Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes (§ 30 Abs. 2 StGB) verurteilt worden sind. Die Strafkammer hat - entgegen dem, was die Revision des Angeklagten F. hierzu ausführt mit rechtlich einwandfreier Begründung die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verneint; die Angeklagten handelten nicht freiwillig, als sie den Tatplan aufgaben, weil zu viele Personen davon Kenntnis erlangt hatten.
2.
Auch die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden.
Erörterungen sind insoweit nur veranlaßt, als die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt hat, daß die Angeklagten "kaltblütig ein Kapitalverbrechen, das bei tatsächlicher Ausführung zu je einer Verurteilung zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe geführt hätte, geplant und weitgehend vorbereitet" sowie "sinnbildlich gesprochen ... erst in letzter Minute von tödlichen Schüssen auf das Opfer Abstand genommen" hatten (UA S. 59 f). Strafschärfende Bedeutung konnte allerdings nicht dem Umstände zukommen, daß sich die Verabredung auf ein Verbrechen des Mordes bezog; denn dieser Umstand legt bereits den Strafrahmen fest (§§ 30 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB) und vermag mithin kein Kriterium mehr dafür zu liefern, wie die Strafe Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens zu bemessen ist. Indessen hat die wiedergegebene Strafzumessungserwägung nicht diesen Sinn. Straferschwerend ist nicht gewertet worden, daß ein Mord geplant war, sondern daß die Angeklagten eine solche Straftat "kaltblütig ... geplant und weitgehend vorbereitet" hatten. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die kaltblütige Planung durfte als Ausdruck für die Gesinnung der Angeklagten zu ihrem Nachteil in die Waagschale fallen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Auch die weitgehende Vorbereitung der verabredeten Tat konnte straferschwerende Berücksichtigung finden. Ebenso, wie es statthaft ist, einen Versuch um deswillen schärfer zu ahnden, weil er der Vollendung nahegekommen war, ist es auch zulässig, die Verabredung eines Verbrechens dann härter zu bestrafen, wenn die Angeklagten - wie hier - es nicht bei der Verabredung belassen, sondern die verabredete Tat auch weitgehend vorbereitet hatten. Schon die Vorbereitung als solche läßt sich im Rahmen des § 30 Abs. 2 StGB straferschwerend berücksichtigen; erst recht gilt dies für das Ausmaß der Vorbereitung, das die strafbare Verabredung in eine besondere Nähe zum Stadium des Versuchs rücken und eine erhöhte kriminelle Energie des Täters offenbar machen kann.
Die Annahme kaltblütiger Planung und weitgehender Vorbereitung des verabredeten Mordes findet in den Feststellungen eine ausreichende Stütze.
3.
Da auch den getroffenen Maßnahmen (Entziehung der Fahrerlaubnisse, Einziehung der Kraftwagen und Anordnung des Wertersatzverfalls) kein Rechtsfehler anhaftet, waren die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.
Maier,
Theune,
Niemöller,
Gollwitzer