Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1980, Az.: 5 StR 9/80
Verurteilung wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter Geiselnahme ; Rüge der Nichtvereidigung eines Zeugen; Verwertung von Beweismitteln; Rechtliche Beurteilung von Tonbandaufnahmen als Beweismittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 9/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 21.05.1979
Rechtsgrundlagen
- § 136a StPO
- § 60 Nr. 2 StPO
- § 239a StGB
- § 30 Abs. 2 StGB
- § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- § 100a StPO
- § 239b StGB
Fundstelle
- GA 1981, 89
Verfahrensgegenstand
Versuchter erpresserischer Menschenraub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Verwertbarkeit der Aussage eines Polizeispitzels.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Februar 1980,
in der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
... als Verteidiger für den Angeklagten Sch.,
... als Verteidiger für die Angeklagte K.,
... als Verteidiger für den Angeklagten F.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Sch., K. und F. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Mai 1979 werden verworfen. Jedoch fallen die Verurteilung des Angeklagten Sch. wegen tateinheitlich begangener versuchter Geiselnahme und die Verurteilungen der Angeklagten K. und F. wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur versuchten Geiselnahme weg.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Sch. wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter Geiselnahme zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und die Angeklagten K. und F. wegen dazu geleisteter Beihilfe zu jeweils einem. Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, führen zu einer Änderung der Schuldsprüche; sonst haben sie keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten Sch. und K.
1.
Auf die Nichtvereidigung des Zeugen R. können sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Der Zeuge ist laut Sitzungsniederschrift auf Anordnung des Vorsitzenden nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben, weil er der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig ist. Die Beschwerdeführer haben diese Anordnung des Vorsitzenden nicht beanstandet und damit versäumt, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Sie können deshalb die unterlassene Vereidigung nicht mit der Revision rügen (BGH Urteil vom 2. Juni 1977 - 4 StR 169/77 -; Meyer bei Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl. § 60 Rn. 55).
Im übrigen durfte der Zeuge nicht vereidigt werden. Er hatte mit dem Angeklagten Sch. die Begehung der als Verbrechen (§ 239 a StGB) mit Strafe bedrohten Tat ernstlich verabredet (UA S. 9/10) und war daher jedenfalls verdächtig, sich zunächst nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben. Daß er später von dem Beteiligungsversuch zurückgetreten ist und hierdurch Straffreiheit erlangt hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB), schloß das Vereidigungsverbot nicht aus (BGH GA 1962, 370; Urteil vom 25.10.1972 - 2 StR 313/72 -bei Dallinger in MDR 1973, 191).
2.
Die Beschwerdeführer meinen, das Landgericht hätte die Bekundungen des von der Polizei als Spitzel eingesetzten Zeugen R. nicht verwerten dürfer, soweit er über Wahrnehmungen berichtete, die er zu einer Zeit gemacht hatte, als die Polizei schon über die Person des Angeklagten Sch. und das vorgesehene Entführungsopfer unterrichtet war. Die Rüge dringt nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revisionen sind die §§ 136 a, 163 a Abs. 5 StPO nicht verletzt worden. Sie gelten unmittelbar nur für Vernehmungen, nicht jedoch für die anderweitige Beschaffung von Beweismaterial (BGH Urteil vom 24. September 1974 - 1 StR 523/73 - bei Dallinger in MDR 1975, 199). Auch eine entsprechende Anwendung kommt hier nicht in Frage. Zwar kann nicht jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, einen anderen zu einer Straftat zu veranlassen, ohne weiteres durch den an sich erlaubten Zweck, einen Täter zu überführen, gerechtfertigt werden (BGH Urteil vom 10. Juni 1975 - 1 StR 165/75 - bei Dallinger in MDR 1976, 13 = GA 1975, 333). Hier lag es aber so, daß der Angeklagte Sch. schon fest entschlossen war, den Kaufmann Br. zu entführen und von dessen Angehörigen ein Lösegeld zu erpressen, bevor er R. überhaupt kennenlernte. Er hatte sich durch die Verabredung mit R. schon nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Sch. behielt auch die Kontrolle über die Tatvorbereitungen, nachdem R. sich der Polizei offenbart hatte und für diese tätig wurde. Der Einfluß von R. erschöpfte sich in geringfügigen Änderungen des Tatplanes wie der Vorverlegung des Entführungstermins vom 3. Juli auf den 30. Juni 1978 (UA S. 76/77). Nachdem die Polizei die Identität des Angeklagten Sch. ermittelt und das vorgesehene Entführungsopfer erfahren hatte, war die Tätigkeit des Zeugen R. nur noch auf die Verdeutlichung des bereits vorhandenen Tatentschlusses des Angeklagten Sch. unter zuverlässiger Beobachtung durch die Polizei sowie auf die Ermittlung und Überführung weiterer Tatbeteiligter und auf die sichere Vereitelung des Taterfolges gerichtet, der nach den der Polizei bekannten Umständen auch von anderen Personen angestrebt werden konnte. Ein solches Verhalten einer im Auftrage der Polizei handelnden Person zur Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat und zur Verhinderung ihres Erfolges ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Angaben dieser Person über ihre Beobachtungen und Gespräche mit einem Beschuldigten konnten daher im Verfahren verwertet werden (BGH a.a.O.).
3.
Auch die Tonbandaufnahmen der von den Fernsprechanschlüssen des Angeklagten Sch. geführten Telefongespräche durften als Beweismittel verwertet werden. Das Amtsgericht Hamburg hatte die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger gemäß § 100 a StPO mit Beschluß vom 19. Juni 1978 angeordnet. Dieser Beschluß war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer rechtmäßig.
a)
Der Angeklagte Sch. war damals allerdings noch nicht verdächtig, einen erpresserischen Menschenraub versucht zu haben. Er war indessen verdächtig, eine solche Tat mit anderen verabredet oder andere zu ihr anzustiften versucht, mithin die Katalogtat des erpresserischen Menschenraubes durch eine Straftat (§ 30 StGB) vorbereitet zu haben. Das reicht für die Anwendung des § 100 a StPO aus.
b)
Diesen Verdacht entnahm der Tatrichter schon den Bekundungen des Zeugen R. gegenüber der Polizei. Es kann deshalb dahinstehen, ob es zulässig war, daß das Amtsgericht außerdem die Tonbandaufnahmen über zwei Gespräche zwischen dem Angeklagten Sch. und dem Zeugen R. verwertete, welche die Angaben des Zeugen "bestätigten" (vgl. dazu BGHZ 27, 284, 286 ff[BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; BGHSt 14, 338, 361 [BGH 24.06.1960 - 1 StR 295/59]; BVerfGE 34, 238, 248 ff). § 100 a StPO verlangt nur einen einfachen Verdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen - wie hier auf den Mitteilungen des Zeugen R. - beruhen muß; dringend braucht der Verdacht nicht zu sein.
c)
Die Telefonüberwachung hat das Amtsgericht zur Erforschung des Sachverhalts zu Recht für erforderlich gehalten. Es war ungewiß, ob der Angeklagte Sch. den Zeugen R. umfassend und zutreffend in den Tatplan eingeweiht hatte. Sch. hatte ihm zunächst eine Person als Opfer bezeichnet, die er gar nicht entführen wollte. Er warb unabhängig von R. andere Mitwirkende an. Diese Umstände rechtfertigten die Annahme des Amtsgerichts, daß unbekannte Personen mit Sch. zusammenarbeiteten, die ohne die Telefonüberwachung wesentlich schwerer zu ermitteln wären.
II.
Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten F.
1.
Der Zeuge He. ist auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben. Die Revision beanstandet dieses zu Unrecht. Die Strafkammer hatte über die Frage, ob der Zeuge der Beteiligung an der Tat verdächtig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sie war nicht gehindert, einen solchen Verdacht auch dann zu bejahen, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen eingestellt hatte.
2.
Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind nicht ordnungsmäßig erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht schon auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGBSt 3, 213, 214). Daran fehlt es hier.
III.
Sachbeschwerden.
1.
Nach den Feststellungen sind der Angeklagte Sch. des versuchten erpresserischen Menschenraubes und die Angeklagten K. und F. der Beihilfe zum versuchten erpresserischen Menschenraub schuldig. Daß der Zeuge R. im Auftrage der Polizei die von Sch. versuchte Tat gefördert hat, schloß dessen Täterschaft nicht aus. Die Verwirklichung des Tatentschlusses hing maßgeblich von dem Angeklagten Sch. ab, der alle Fäden in der Hand zu haben glaubte und über den Taterlös - wenn auch zum Teil zugunsten von Mitbeteiligten - allein verfügen wollte. Was die Beschwerdeführer K. und F. sonst noch gegen den Schuldspruch vorbringen, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Jedoch können die Verurteilung des Angeklagten Sch. wegen tateinheitlich begangener versuchter Geiselnahme und die Verurteilungen der Angeklagten K. und F. wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur versuchten Geiselnahme nicht bestehenbleiben. Da die Geiselnahme allein dem Zweck dienen sollte, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen, tritt § 239 b StGB unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität hinter § 239 a StGB zurück. Das gilt nicht nur für die vollendete Tat (BGHSt 25, 386[BGH 02.10.1974 - 3 StR 259/74]; 26, 24, 28), sondern ebenso für den Versuch und die hierzu geleistete Beihilfe.
2.
Die Änderung der Schuldsprüche berührt die festgesetzten Strafen nicht. Das Landgericht hat die nun wegfallenden Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener versuchter Geiselnahme oder Beihilfe zur versuchten Geiselnahme ersichtlich nicht straferhöhend berücksichtigt. Die Strafaussprüche lassen auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die Polizei über die geplante Tat schon in einem frühen Stadium der Vorbereitungen unterrichtet war, aber dennoch erst zugegriffen hat, als die Angeklagten sie nach ihrer Vorstellung nahezu abgeschlossen hatten (UA S. 77). Es hat diese Taktik der Polizei in der Weise berücksichtigt, daß es dem Angeklagten Sch. zugute hält, sein Tun sei unter den gegebenen Umständen objektiv weniger gefährlich als das vergleichbarer Täter gewesen (UA S. 78). Es hat ferner bei allen Angeklagten strafmildernd verwertet, daß ihnen die Tat im Ergebnis nichts eingebracht hat, bei den Angeklagten K. und F. außerdem, daß "sie allein durch die Initiative des Angeklagten Sch. und ohne eigene Aktivität in die Sache hineingezogen" wurden (UA S. 80).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Niepel