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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1974, Az.: 1 StR 523/73

Strafbarkeit wegen je eines gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Vergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei; Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Anforderungen an die Verletzung der Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1974
Aktenzeichen
1 StR 523/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 08.11.1972

Fundstelle

  • MDR 1975, 68 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zollpflichtigkeit von Cannabisharz (Haschisch).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. September 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ...
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 8. November 1972 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen je eines gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Vergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§§ 1 Abs. 4 Nr. 3; 9; 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Nr. 4 und 5 BetmG; §§ 398, 392, 397 AbgO; § 47 StGB) und den Angeklagten Ka. der Beihilfe hierzu (§ 49 StGB) verurteilt. Gegen G. ist auf eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und auf 7.000,- DM Geldstrafe, gegen K. auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten sowie auf 7.000.- DM Geldstrafe, gegen Ka. auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und auf 1.000,- DM Geldstrafe erkannt worden. 79,36 kg Haschisch wurden eingezogen.

2

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie haben lediglich mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

3

I.

Verfahrensrügen

4

1.)

Der Angeklagte G. rügt zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die mit dem Hinweis auf BGHSt 17, 382, 384 verbundene Annahme der Strafkammer, daß der als Kaufinteressent für das Haschisch aufgetretene Polizeibeauftragte als Zeuge unerreichbar war, begegnet nach Lage der Sache keinen durchgreifenden Bedenken.

5

2.)

Der vom Angeklagten K. geltendgemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Zwar war das Gericht während der Entfernung des Angeklagten, die es für die Dauer der Schlußvorträge der Verteidiger von G. und Ka. angeordnet hatte, noch einmal in die Beweisaufnahme eingetreten und hatte dabei gemäß § 265 StPO auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen. Dieser Hinweis betraf jedoch nur den Angeklagten Ka. und berührte die rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten K. zur Last gelegten Taten nicht; im übrigen wurden der Hinweis und die damit zusammenhängende Belehrung ausweislich der Sitzungsniederschrift wiederholt, nachdem K. in den Sitzungssaal zurückgebracht worden war.

6

Entgegen den Ausführungen der Revision dieses Angeklagten ist auch § 136 a StPO nicht verletzt; die Vorschrift gilt nur für die Vernehmungen, nicht jedoch für die anderweitige Beschaffung von Beweismaterial (vgl. Sarstedt in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 136 a Anm. 2).

7

Schließlich kann der Revision des Angeklagten K. auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, daß die Strafkammer im Zusammenhang mit der Beiziehung des Dolmetschers R. gegen § 188 (richtig: § 189) GVG verstoßen habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte der Dolmetscher zur Person, daß er "öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher für die türkische Sprache" sei. Damit lag eine ausreichende Berufung auf den geleisteten Eid vor, wie sie nach § 189 Abs. 2 GVG genügt (BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 138/74). Die Entscheidung 1 StR 300/74 vom 27. August 1974 betrifft einen anders gelagerten Fall, in dem überhaupt keine eigene Erklärung des Dolmetschers protokolliert war, aus der entnommen werden konnte, daß er sich der Eidesleistung und der aus ihr folgenden Bindung bewußt war (vgl. hierzu RGSt 75, 332, 333).

8

3.)

Soweit der Beschwerdeführer Ka. beanstandet, daß ihm verschiedene das Strafverfahren betreffende Entscheidungen nicht in die türkische Sprache übersetzt worden seien, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß er auf eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls, deren Fehlen er bemängelt, verzichtet hat. Ob ihm die im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidungen in türkischer Sprache schriftlich zugestellt worden sind, ist für das Strafverfahren ohne Bedeutung. Die Anklageschrift ist dem Beschwerdeführer jedenfalls in deutscher und türkischer Sprache mitgeteilt worden. Der Eröffnungsbeschluß wurde den Verteidigern zugestellt; eine Zustellung an den Angeklagten war nicht erforderlich (§ 145 a StPO; Kohlhaas in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 203 Anm. 8).

9

Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO ist ebenfalls nicht dargetan. Die Zustimmung des Angeklagten zur Erteilung einer Untervollmacht an den Gerichtsreferendar Huber für die Dauer der Urteilsverkündung bedurfte keiner bestimmten Form. Sie konnte daher auch stillschweigend erfolgen, ohne daß es eines Vermerks im Sitzungsprotokoll bedurfte.

10

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

11

II.

Sachrügen

12

Die gegen die Angeklagten ergangenen Schuldsprüche lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

13

Dagegen hält der Strafausspruch insgesamt der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

14

Die Strafkammer hat alle Strafen "unter Beachtung des Wertes der hinterzogenen Abgaben" festgesetzt (UA S. 37). Die Feststellung dieses Wertes ist indessen nicht fehlerfrei getroffen worden.

15

Bedenken erweckt bereits, daß das Landgericht der vorgenommenen Abgabenberechnung einen Warenwert von 158.196,- DM (2.000,- DM pro kg) zugrunde legt (UA S. 14, 27), obwohl der tatsächliche Verkaufspreis für die Haschischmenge von 79,448 kg, die verhältnismäßig schlechte Qualität auf wies (UA S. 13), bei sehr gutem Verdienst der Angeklagten (UA S. 31) nur ca. 80.000,- DM (1.000,- DM pro kg) betrug.

16

Aber auch die Abgabenberechnung selbst (UA S. 14) ist unrichtig. Die Einfuhr von Haschisch unterliegt einer Einfuhrumsatzsteuer von 11 % (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, §§ 11, 12 Abs. 1 UStG). Bei der Berechnung dieser Steuer ist vom Wert der Ware ohne Hinzurechnung von Zoll auszugehen; denn Cannabisharz war zur Tatzeit zollfrei (vgl. VO EWG Nr. 1/71 vom 17. Dezember 1970 - ABl 1971 Nr. L 1 S. 61 Tarifnummer 13.02; VO EWG Nr. 1/72 vom 20. Dezember 1971 - ABl 1972 Nr. L 1 S. 62 Tarifnummer 13.02; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 510/73 - und vom 12. Februar 1974 - 1 StR 539/73). Die vom Landgericht (UA S. 13) in Bezug genommene Tarifnummer 38.19 - T des Deutschen Gebrauchszolltarifs (gleichlautend mit Tarifnummer 38.19 - T der VO EWG Nr. 1/72) trifft nicht zu; sie befaßt sich ungeachtet ihrer allgemeinen Fassung ("andere") nach ihrer systematischen Einordnung nur mit Erzeugnissen, Zubereitungen und Rückständen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten).

17

An dieser Rechtslage hat sich inzwischen auch nichts geändert (vgl. VO EWG Nr. 1/74 vom 17. Dezember 1973 - ABl 1974 Nr. L S. 63 Tarifnummer 13.02). Nach wie vor ist Cannabisharz (Haschisch), roh oder gereinigt, als medizinisch und pharmakologisch im Inland nicht verwertbares Produkt der Tarifnummer 13.02 zuzuweisen (vgl. Wegner, Die Rausch- und Suchtmittel, Der Deutsche Zollbeamte - ddz - 1974 Heft 3, S. F 31 unter Hinweis auf Rdn. 24 der Brüsseler Erläuterungen zum Zolltarif, Teil I). Das gilt auch für die Tarifierung von "Haschisch mit Zusatzstoffen", wenn Haschisch der charakterbildende Bestandteil des Gemenges bleibt (vgl. Rundschreiben des BMF an alle Oberfinanzdirektionen vom 1. März 1974 - III B 6 - Z 1235 - II - 13/73).

18

Da hiernach davon ausgegangen werden muß, daß die von den Angeklagten hinterzogenen Abgaben wesentlich unter dem im Urteil angeführten Betrag von 42.876,40 DM (UA S. 14) liegen, kann der nach den Urteilsgründen ersichtlich darauf beruhende Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Gericht bei zutreffender Abgabenberechnung zu milderen Strafen - zumindest zu niedrigeren Geldstrafen - gelangt wäre.

19

Das Urteil unterliegt nach alledem im Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung, während die Revisionen der Angeklagten im übrigen zu verwerfen sind.

Pfeiffer
RiBGH Dr. Mösl ist durch Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert. Pfeiffer
Pikart
Zipfel
Herdegen