Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1972, Az.: 2 StR 313/72
Verurteilung der Verabredung einer erpresserischen Kindesentführung; Unzulässige Besetzung des Gerichts durch einen Hilfsschöffen; Vereidigungsverbot für einen Zeugen, der an der Tat beteiligt war
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1972
- Aktenzeichen
- 2 StR 313/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 10.11.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 35 - 37
- MDR 1973, 237-238 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verabredung einer erpresserischen Kindesentführung
Prozessführer
1. Arbeiter Lothar W. aus L., geboren am ... 1942 in N.,
2. Fernmeldetechniker Peter K. aus K., geboren am ... 1948 in K.
Amtlicher Leitsatz
- a)
§ 239 a StGB i.d.F. des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes war nur dann anwendbar, wenn der Täter ein über die bloße Vorenthaltung des Opfers hinausgehendes körperliches oder seelisches Übel für das Opfer zumindest stillschweigend androhte.
- b)
Diese Einschränkung gilt auch für § 239 a StGB i.d.F. des 12. Strafrechtsänderungsgesetzes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schumacher und
die Richter Dr. Willms, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg
in der Sitzung vom 25. Oktober 1972,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten K.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. November 1971 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten, die der Verabredung einer räuberischen Erpressung oder eines Raubes angeklagt sind, der Verabredung einer erpresserischen Kindesentführung (§ 49 a Abs. 2 StGB i.V.m. § 239 a StGB a.F.) schuldig befunden und den Angeklagten We. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten K. zu einer solchen von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen der Strafkammer waren die Angeklagten übereingekommen, die einen Monat zuvor 16 Jahre alt gewordene Tochter einer Posthalterin durch List und Täuschung über ihre wahren Absichten von ihren Eltern ohne deren Einverständnis fortzulocken und sie zur Zeugin N. zu bringen, die von den Angeklagten anläßlich eines Barbesuchs in der Nacht zum 8. Mai 1971 zur Mithilfe gewonnen worden war. Sie sollte auf das Mädchen solange aufpassen, bis die Angeklagten sich mit dessen Mutter in Verbindung gesetzt und als Lösegeld das auf der Poststelle verwahrte Geld erhalten hätten. Der Tochter "sollte kein Leid geschehen, auch sollte damit nicht gedroht werden" (S. 40 UA). Das Alter des Mädchens war ihnen bekannt.
Auf S. 32 UA führt das Landgericht aus: "Soweit nach der Aussage der Zeugin R. (die vom Angeklagten We. über das Vorhaben unterrichtet worden war) ein 'Überfall' auf die Poststelle erfolgen sollte, kann dieser Plan statt einer Entführung der Tochter zwecks Herausgabe von Lösegeld zwar auch lediglich das Vorhaben einer unmittelbaren Beraubung der Post oder gar nur eine Wegnahme des dort befindlichen Geldes ohne Gewalt und Drohung bedeuten. Das zeitliche Verhältnis des geäußerten Entführungsplanes in der Nacht zum 8. Mai 1971 und des geäußerten 'Überfall'-planes vor und nach dem 8. Mai 1971 schließt aber nach der Überzeugung der Kammer die Möglichkeit aus, daß die Angeklagten den Plan einer Entführung gänzlich aufgegeben haben könnten; allenfalls haben sie beide Möglichkeiten und Pläne selbständig für sich ins Auge gefaßt." Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es:
"Soweit sie möglicherweise ... zusätzlich auch erwogen haben, mittels eines 'Überfalles' an das Geld ... zu kommen, ist dies nicht beachtlich" (S. 37 UA).
Mit der Revision beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge, daß das Gericht mit dem Hilfsschöffen Karl Renn unrichtig besetzt gewesen sei, ist unzulässig. Es fehlt insoweit an ausreichendem Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Gleichfalls von beiden Angeklagten wird gerügt, daß der Angeklagte We. vor der Beweisaufnahme keine Gelegenheit gehabt habe, sich im Zusammenhang zur Sache zu äußern. Ausweislich des Protokolls (Bl. 229 d.A.) hat er sich als erster der beiden Angeklagten vor Beginn der Beweisaufnahme zur Sache geäußert. In der Niederschrift ist seine Einlassung wie folgt wiedergegeben: "Wir hatten nichts vor". Nachdem alle 16 Zeugen sowie der Sachverständige gehört worden waren, machte seine Verteidigerin am dritten Verhandlungstag geltend, "ihr Mandant habe bisher keine Gelegenheit gehabt, sich im Zusammenhang zur Sache zu äußern". Daraufhin wurde ihm "erneut Gelegenheit gegeben, sich zu äußern" (Bl. 272 d.A.). Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO liegt danach nicht vor. Abgesehen davon, daß jene Einlassung in sich erschöpfend war, hat die Verteidigerin des Beschwerdeführers erst kurz vor dem Ende der Beweisaufnahme sein Interesse an einer umfassenderen Äußerung bekundet. Damit hatte er für die Zeit vorher stillschweigend einem Abweichen von der in § 243 Abs. 4 Satz 2 und § 244 StPO vorgeschriebenen Reihenfolge zugestimmt (BGHSt 19, 93, 97) [BGH 19.06.1963 - 2 StR 179/63], sofern seine Vernehmung zur Sache nicht bereits vor Beginn der Beweisaufnahme abgeschlossen gewesen sein sollte.
Soweit der Angeklagte K. die Rüge erhoben hat, ist sie schon deshalb unbegründet, weil es sich bei § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO um eine Schutzvorschrift zu Gunsten des jeweiligen Angeklagten handelt, aus der ein Mitangeklagter keine Rechte herleiten kann.
3.
Die Rüge des Angeklagten K., er habe zu Vorhalten des Gerichts nicht ausreichend Stellung nehmen können, ist offensichtlich unbegründet.
4.
Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten We., die Aussage der Zeugin M. hätte nicht verwertet werden dürfen, weil den Zeugen P. und Weil keine Aussagegenehmigung für die Bekanntgabe der Gewährsperson erteilt worden sei, ist gleichfalls offensichtlich unbegründet. Für die entsprechende Rüge des Angeklagten K. fehlt es schon an der Zulässigkeit (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).
5.
Beide Angeklagten sehen zutreffend einen Verfahrensfehler darin, daß das Landgericht die Aussage der zu Unrecht vereidigten Zeugin M. als uneidliche verwertet hat, ohne daß von ihm vorher in der Hauptverhandlung ein entsprechender Hinweis gegeben und den Angeklagten Gelegenheit zu Beweisanträgen gewährt worden ist (RGSt 72, 219; BGHSt 4, 130; BGH LM Nr. 8 zu § 60 Ziff. 3 StPO a.F.; BGH Urteil vom 22. Dezember 1970 - 1 StR 513/70 -). Die Zeugin M. durfte wegen des Verdachts der Beteiligung an der Tat nicht vereidigt werden (§ 60 Nr. 2 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen war sie an der Verabredung der Kindesentführung beteiligt gewesen. Daß sie später von der Tat nach § 49 a Abs. 3 Nr. 2 StGB zurückgetreten ist, schließt das Vereidigungsverbot nicht aus (BGH Urteil vom 5. Dezember 1961 - 5 StR 519/61 -; vgl. auch BGH Urteil vom 15. Januar 1960 - 4 StR 502/59 -).
Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verstoß. Die Angeklagten haben bereits in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. in Zweifel gezogen. Da von deren Aussage die Verurteilung entscheidend abhing, hätte gerade ihre Vereidigung den Angeklagten Anlaß gegeben, die Erhebung aller ihnen zur Verfügung stehenden Beweise zu beantragen, durch welche die Bekundungen der Zeugin widerlegt worden wären. Da die Beschwerdeführer auch in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt haben, welche weiteren Beweisanträge sie im Falle eines Hinweises des Gerichts gestellt hätten, von ihnen auch nicht sonstige Gesichtspunkte vorgebracht worden sind, die für die Würdigung einer nicht beeideten Aussage bedeutsam hätten sein können, ist auszuschließen, daß sie zu einer solchen Ergänzung ihrer Verteidigung in der Lage gewesen wären.
6.
Der Angeklagte We. rügt erfolglos, daß sein Antrag, einen Strafregisterauszug der Zeugin M. bei zuziehen, abgelehnt worden ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antrag im Sinne einer Tatsachenbehauptung auszulegen war, über die Beweis erhoben werden sollte. jedenfalls würde das angefochtene Urteil nicht auf dem gerügten Fehler beruhen. Denn zu einem späteren Zeitpunkt ist der Strafregisterauszug der Zeugin M. beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden.
7.
Der Angeklagte We. macht weiter geltend, seine Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden, indem dieses eine Frage seiner Verteidigerin an den Sachverständigen Dr. Klose zur Glaubwürdigkeit der Zeugin M. nicht zugelassen habe.
Ob die Zurückweisung der Frage gegen § 240 Abs. 2 StPO verstieß, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Rechtsverletzung hier nicht einen für das Urteil wesentlichen Punkt betroffen hätte. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß er zur gutachtlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin erst nach einer eingehenden Exploration in der Lage sei. Aus diesem Grunde hat die Strafkammer seine Äußerungen, die er bereits vor jener Frage "als anmerkende Meinung auf Grund des ersten Eindrucks" über die Glaubwürdigkeit der Zeugin gemacht hatte, auch nicht verwertet.
Aus dem gleichen Grund ist die entsprechende Rüge des Angeklagten K. unbegründet. Auch hat die Strafkammer nicht, wie dieser Angeklagte meint, durch das Unterlassen des Einholens eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Es lagen keine besonderen Umstände vor, welche die eigene Sachkunde des Gerichts nicht hätten ausreichend erscheinen lassen und deshalb zur Beiziehung eines solchen Sachverständigen gedrängt hätten.
8.
Die Angeklagten beanstanden vergeblich, daß die Zeugin Rips wegen Verdachts der Beteiligung unvereidigt geblieben ist. Das strafbare Unterlassen einer gebotenen Anzeige (§ 138 StGB) ist Beteiligung im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO (RGSt 53, 169; BGH LM Nr. 2 zu § 68 a StPO; BGH bei Dallinger MDR 1969, 532, 535).
9.
Die von dem Angeklagten K. unter Nr. 8 der Revisionsschrift vorgetragenen Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil richten sich durchweg gegen die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Landgerichts und enthalten keine zulässige Verfahrensrüge.
II.
Sachrüge
Das Urteil läßt auch keinen sachlichen Mangel zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
1.
Der Verurteilung wegen Verabredung einer erpresserischen Kindesentführung steht nicht entgegen, daß die Angeklagten möglicherweise auch andere Tatausführungen (Raub, räuberische Erpressung, Diebstahl) in ihre Planung miteinbezogen hatten. Zwar setzt § 49 a Abs. 2 StGB voraus, daß die Tat, die begangen werden soll, feststeht. Ungewißheit über die Art des verabredeten Verbrechens schließt seine Anwendung aus. Eine Ungewißheit liegt jedoch nicht vor, wenn die Teilnehmer an der Verabredung mehrere Begehungsmöglichkeiten ins Auge fassen und in ihren Willen aufnehmen. Denn jede der in den ernstlichen Willen der Täter aufgenommene Tat ist verabredet (BGHSt 12, 306, 308[BGH 03.12.1958 - 2 StR 500/58]; BayOblG NJW 1954, 1257, 1258) [BayObLG 30.04.1954 - 3 RevReg St 464/53]. Das angefochtene Urteil läßt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß andere Ausführungsarten, sofern die Angeklagten solche überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen haben, im Sinne einer Alternativität zu verstehen sind.
2.
Die Anwendung des § 49 a Abs. 2 in Verbindung mit § 239 a StGB scheitert nicht daran, daß nach den Urteilsfeststellungen die Angeklagten nicht damit drohen wollten, der Entführten werde ein Leid geschehen. Allerdings wird zu § 239 a StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung weitgehend die Auffassung vertreten, der Täter müsse ein über die bloße Vorenthaltung des Kindes hinausgehendes körperliches oder seelisches Übel für das Kind zumindest stillschweigend androhen (vgl. u.a. Schönke-Schröder, 15. Aufl., Rdnr. 6; Schäfer in LK, 9. Aufl., Rdnr. 9 und Schäfer in Dalcke-Fuhrmann-Schäfer, 37. Aufl., Anm. 6; ferner Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl., S. 332). Maurach (Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl. S. 299) geht sogar davon aus, daß diese Vorschrift den Vorsatz voraussetzt, "die Forderung nach Lösegeld mit mindestens konkludenten Drohungen für Leib oder Leben des Kindes im Falle der Nichtleistung des Verlangten zu unterstützen". Von einer Drohung in diesem letzteren Sinne hat die herrschende Lehre im Schrifttum die Anwendung des § 239 a StGB in der vor dem Inkrafttreten des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung abhängig gemacht (vgl. u.a. Schönke, 6. Aufl., Anm. III). Diese Einschränkung ist von ihr aus der früheren höheren Strafdrohung sowie aus dein Anlaß zur Schaffung der Bestimmung hergeleitet worden. Nachdem infolge des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes jedoch nur noch "Zuchthaus nicht unter drei Jahren" angedroht wurde, war eine derartige einengende Auslegung nicht mehr gerechtfertigt. Nach dem Regierungsentwurf zu diesem Gesetz sollte deshalb die Absicht des Täters ausreichen, "die Besorgnis des Aufsichtspflichtigen (§ 139 b Abs. 2) oder eines Angehörigen, das körperliche, geistige oder sittliche Wohl des Kindes könne im Zusammenhang mit der Tat Schaden leiden, zu einer Erpressung auszunutzen" (BT Drucks. I/3713, S. 8). In dem vom Gesetzgeber schließlich beschlossenen Wortlaut dieses früheren Gesetzes war selbst eine derartige gemilderte Einschränkung nicht mehr ausdrücklich enthalten. Er wollte sie andererseits aber auch nicht ausschließen, da die damals Gesetz gewordene Fassung auf dem Bestreben beruhte, die Formulierung des Regierungsentwurfs ohne Sinnänderung lediglich zu vereinfachen (vgl. Sitzung des BT vom 12. Mai 1953, Prot. S. 12996). Wie sich aus der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf eines 3. Strafrechtsänderungsgesetzes (BT Drucks. I/3713, S. 40) in Verbindung mit den Erläuterungen des Berichterstatters in der erwähnten Sitzung des Bundestages vom 12. Mai 1953 (a.a.O.) ergibt, vertrat der Gesetzgeber die Ansicht, daß zwar die bloße Drohung mit der Vorenthaltung oder mit dem Verheimlichen des Aufenthaltsorts des Kindes für die Anwendung des § 239 a StGB i.d.F. des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes nicht genügen, daß andererseits die Bejahung des Tatbestandes aber auch nicht von dem ausdrücklichen Androhen einer etwaigen Schädigung des Kindes abhängig sein sollte. Denn regelmäßig wird der Täter auch beim Unterlassen einer solchen Drohung annehmen, "daß der Erziehungsberechtigte schon aus der Tatsache der Entführung auf eine Gefahr für das Kind schließt." Dafür, daß die Angeklagten eine solche Befürchtung der Eltern im vorliegenden Fall durch entsprechende Versicherungen diesen gegenüber hätten ausschließen wollen, fehlt im Urteil jeglicher Anhaltspunkt. Wäre das Landgericht insoweit zu einem anderen Beweisergebnis gekommen, so hätte es dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, da es auch die sonstigen Besonderheiten der geplanten Behandlung des Kindes und der Kontakt aufnahme mit dessen Mutter im einzelnen wiedergegeben hat. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagten eine erpresserische Kindesentführung im Sinne des § 239 a StGB a.F. verabredet haben.
Die rechtliche Würdigung ist auch nach dem Inkrafttreten des 12. Strafrechtsänderungsgesetzes, durch das § 239 a StGB eine andere Fassung erhalten hat, zutreffend geblieben. Die neue Vorschrift ist ihrer Strafdrohung nach nicht milder. Vor allem wird ein Fall der hier in Frage stehenden Art von dem geänderten Tatbestand nicht ausgeschlossen. Dieser ist in dem hier entscheidenden Punkt nicht enger als der durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz geschaffene Tatbestand gefaßt. Die in Anlehnung an § 165 Abs. 1 StGB E 62 gewählte neue Formulierung "um die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen" verdeutlicht lediglich das, was bisher ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal war, engt den Anwendungsbereich insoweit aber nicht darüber hinaus ein (vgl. BT Drucks. VI/2722, S. 2).
3.
Hinsichtlich des Angeklagten We. hat die Strafkammer dargelegt, er habe die Straftat unter den Voraussetzungen des § 17 StGB begangen. Ob das Landgericht bei dieser Würdigung § 17 Abs. 4 StGB beachtet hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die Rückfallvorschrift findet schon deshalb keine Anwendung, weil die sich aus § 49 a Abs. 2, §§ 239 a, 44 StGB ergebende Mindeststrafe höher als sechs Monate ist.
Willms
Baumgarten
Meyer
Schauenburg