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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1963, Az.: 2 StR 179/63

Vernehmung eines sein Geständnis widerrufenden Angeklagten in der Hauptverhandlung; Verlesung einer Niederschrift über eine frühere polizeiliche Vernehmung ; Vernehmung des Angeklagten zur Sache vor der Beweiserhebung; Aufteilung einer Hauptverhandlung in sachliche Abschnitte als Abweichung der im Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge des Verfahrensablaufs; Nachträgliche Befragung des Angeklagten als ausreichender Ersatz für die Gelegenheit zur zusammenhängenden Widerlegung der Verdachtsmomente und zur geschlossenen Darstellung der entlastenden Gesichtspunkte vor der Beweisaufnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1963
Aktenzeichen
2 StR 179/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Duisburg - 15.11.1962

Fundstellen

  • BGHSt 19, 93 - 98
  • MDR 1963, 945-946 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 2084-2085 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl

Amtlicher Leitsatz

Sofern die Hauptverhandlung eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinn zum Gegenstand hat, ist es unzulässig, gegen den Widerspruch des Angeklagten oder seines Verteidigers einzelne Beweise zu erheben, bevor die Vernehmung des Angeklagten zur Sache nach Maßgabe der §§ 243 Abs. 3, 136 StPO abgeschlossen ist.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Juni 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 15. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten am 4. April 1957 wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 251, 56 StGB) zu 13 Jahren Zuchthaus und 5 Jahren Ehrverlust verurteilt. Aus der Zuchthausstrafe und den gegen den Angeklagten mit Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Januar 1955 (2 KLs 6/54) wegen elf schwerer und fünf versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall und wegen Betruges (Tatzeit: 16. September 1953 bis 10. Mai 1954) verhängten, damals zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis zusammengefaßten Einzelstrafen hat das Schwurgericht im Urteil vom 4. April 1957 eine neue Gesamtstrafe von 14 Jahren Zuchthaus gebildet und darauf die Untersuchungs- und die Strafhaft angerechnet, die der Angeklagte in der Sache 2 KLs 6/54 erlitten hatte. Die Revision des Angeklagten gegen das Schwurgerichtsurteil hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12. Februar 1958 verworfen. Am 4. April 1962 hat das Landgericht in Duisburg die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Angeklagten angeordnet. Auf Grund der erneuerten Hauptverhandlung hat das Schwurgericht folgendes Urteil erlassen:

"Das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Duisburg vom 4. April 1957 wird im Schuld Spruch aufrechterhalten.

Der Angeklagte wird wegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls, Verbrechen nach §§ 252, 251, 56 StGB, zu 11 Jahren und 8 Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm für 5 Jahre aberkannt.

Die in dieser Sache erlittene Strafhaft wird angerechnet.

Die auf Grund des Haftbefehls des Landgerichts Duisburg vom 22. Mai 1962 anschließend erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie 3 Monate übersteigt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte."

2

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

3

Der Angeklagte, der seine früheren Geständnisse widerrufen hat und die Tat leugnet, beschwert sich unter anderem darüber, daß er in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht vor Eintritt in die Beweisaufnahme erschöpfend zur Sache vernommen worden sei. Im einzelnen behauptet er: An den beiden ersten Verhandlungstagen seien Gegenstand seiner Vernehmung zur Sache ausschließlich seine früheren Geständnisse gewesen. Hierzu habe das Gericht sodann die Zeugen gehört. Erst viel später, nachdem die Beweisaufnahme durchgeführt gewesen sei, habe er dem Gericht vortragen dürfen, wo und wie er den Tag vor der Tatnacht und diese selbst verbracht habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Richter, vor allen die Geschworenen, gegenüber seiner Einlassung nicht mehr unbefangen gewesen.

4

In der Revisionsrechtfertigung wird zwar § 238 StPO als die hiernach verletzte Verfahrensvorschrift bezeichnet. In Wirklichkeit will die Revision aber, wie ihre Begründung ergibt, einen Verstoß gegen die in den §§ 243 Abs. 3, 244 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Reihenfolge der Verfahrensabschnitte zum Nachteil des Angeklagten geltend machen. Diese Rüge greift durch.

5

Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht ergibt folgendes:

6

An den beiden ersten Verhandlungstagen ist der Angeklagte nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zur Sache vernommen worden, wobei er gefragt wurde, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Während der Vernehmung wurde die Niederschrift über das Geständnis des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter vom 10. Juli 1954 und die darin angezogene Niederschrift über eine frühere polizeiliche Vernehmung gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesen. Ferner wurden ihn "zur Unterstützung seines Gedächtnisses und zur Aufklärung von Widersprüchen" zahlreiche weitere Vernehmungsprotokolle und andere Schriftstücke vorgehalten. Zu Beginn des dritten Verhandlungstages verkündete der Vorsitzende des Schwurgerichts den Beschluß, daß in die Beweisaufnahme einzutreten sei. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte hierauf, dem Angeklagten vor der Vernehmung der Zeugen Gelegenheit zu geben, seinen Tagesablauf am 12. August 1953 - dem Tage vor der Tatnacht - zu schildern. Das Schwurgericht beschied diesen Antrag wie folgt:

"Dem Verfahrensantrag des Verteidigers wird entsprochen, sobald über die Tatzeit und objektive Tatumstände Beweise erhoben sind."

7

Sodann wurden am dritten und am vierten Tag mehrere Zeugen und zwei Sachverständige vernommen. Die Niederschrift des fünften Verhandlungstages beginnt mit dem Vermerk, daß der Angeklagte "ergänzend" befragt wurde, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle, sich hierauf zur Sache erklärte, worauf die Beweisaufnahme fortgesetzt wurde. An diesem Tage wurden auch die Kriminalbeamten vernommen, die die Ermittlungen durchgeführt hatten. Am sechsten Tag wurde der Angeklagte wiederum "ergänzend" gefragt, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Er erklärte sich zur Sache. Im Protokoll ist dazu vermerkt:

"Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu äußern über den Tagesablauf vom 12. und 13. August 1953."

8

Auch am achten und neunten Verhandlungstag erhielt der Angeklagte jeweils "ergänzend" Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Im übrigen wurde an diesen Tagen die Beweisaufnahme fortgesetzt und am zehnten Verhandlungstag geschlossen.

9

Hiernach steht fest, daß der Angeklagte durch einen Beschluß des Schwurgerichts daran gehindert worden ist, vor dem Beginn der Beweisaufnahme zusammenhängend alles zu sagen, was er für geeignet hielt, die gegen ihn sprechenden. Verdachtsgründe zu beseitigen, sowie alle zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen (§§ 243 Abs. 3, 136 StPO). Bestätigt wird diese Feststellung durch die dienstliche Äußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden.

10

Das Verfahren des Schwurgerichts entsprach nicht dem Gesetz. Die Strafprozeßordnung schreibt in den §§ 243 Abs. 3, 244 Abs. 1 vor, daß die Vernehmung des Angeklagten zur Sache der Beweisaufnahme voranzugehen habe. Von dieser Reihenfolge darf jedenfalls nicht gegen den Widerspruch des Angeklagten oder seines Verteidigers abgewichen werden. Allerdings hat es die Rechtsprechung stets für zulässig gehalten, in Sachen, die eine Mehrzahl einzelner Taten zum Gegenstand haben, die Hauptverhandlung dergestalt in sachliche Abschnitte einzuteilen, daß zunächst eine allgemeine Äußerung des Angeklagten herbeigeführt, sodann die Verhandlung jeweils auf eine oder mehrere Taten beschränkt wird und im Anschluß an die Vernehmung des Angeklagten zu jedem Teilkomplex sofort die dazu gehörenden Beweise erhoben werden (vgl. BGHSt 10, 342). Ein solches Verfahren wird oft zweckmäßig, im Interesse des Angeklagten sogar geboten sein, sofern es nicht dazu führt, daß der Angeklagte mit dem Vorbringen, das seiner Entlastung für den einzelnen Fall dienen, soll, zur Seite gedrängt wird und daß die diesen Fall betreffende Beweiserhebung demzufolge das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH 5 StR 661/54 bei Dallinger in MDR 1955, 397). Nach Ansicht des Senats handelt es sich aber in diesen Fällen der Aufgliederung einer Hauptverhandlung sachlich um keine Abweichung von der im Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge des Verfahrensablaufs; denn sie bleibt für die einzelne verfahrensrechtlich selbständige Tat gerade gewahrt. Infolgedessen würde der Senat hier auch keinen Anlaß sehen, die Zulässigkeit der Aufgliederung von einer Zustimmung des Angeklagten abhängig zu machen; dies um so weniger, als das Gericht durch eine vom Gesetz in sein Ermessen gestellte Trennung der Sachen die Aufgliederung ohnehin herbeiführen könnte.

11

Dagegen war die vom Schwurgericht vorgenommene Aufgliederung gegen den Willen des Angeklagten, dem nur ein Verbrechen zur Last gelegt ist, nicht zulässig. Die Vorschrift, daß die Beweisaufnahme der Vernehmung des Angeklagten nachzufolgen habe, gehört zu den wesentlichen, dem Schutz des Angeklagten dienenden Verfahrensregeln, indem sie diesen die Möglichkeit einräumt, seine Verteidigung vorweg zusammenhängend zu führen und das Gericht zu veranlassen, daß bei der nachfolgenden Beweisaufnahme die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Die nachträgliche Befragung des Angeklagten gemäß § 257 StPO ist kein ausreichender Ersatz für die Gelegenheit zur zusammenhängenden Widerlegung der Verdachtsmomente und zur geschlossenen Darstellung der entlastenden Gesichtspunkte vor der Beweisaufnahme (BGH NJW 1957, 1527, in BGHSt 10, 342 insoweit nicht veröffentlicht; BayObLG 1953, 130). Allerdings kann der Angeklagte auf die Einhaltung der seinem Schutz dienenden Vorschrift verzichten, indem er einem anderen Verfahrensablauf - auch stillschweigend durch Unterlassen eines Widerspruchs - zustimmt. Dagegen bestehen um so weniger Bedenken, als es der Angeklagte ohnehin in der Hand hat, sich erst nach teilweise oder vollständig durchgeführter Beweisaufnahme zur Sache einzulassen, und als es zweifellos Fälle gibt, in denen es zweckmäßig sein und gerade dem Interesse des Angeklagten dienen kann, im Rahmen seiner Vernehmung zur Sache einen Teil der Beweisaufnahme vorwegzunehmen. So etwa wenn ohne Verlesung bestimmter Urkunden oder ohne Besichtigung von Beweisgegenständen die Einlassung des Angeklagten den nicht aktenkundigen Gerichtsmitgliedern nicht oder nur schwer verständlich wäre. Ein solcher Fall lag der Entscheidung des Senats in BGHSt 13, 358, 360 [BGH 09.12.1959 - 2 StR 265/59] zugrunde. Es muß aber auch dann der Entschließung des Angeklagten überlassen bleiben, ob er einer Abweichung von der vorgeschriebenen Reihenfolge zustimmen will. Widerspricht er, so muß sie eingehalten werden.

12

Da das Schwurgericht den Angeklagten gegen den Widerspruch seines Verteidigers mit einem Teil seiner Einlassung auf einen späteren Zeitpunkt während der Beweisaufnahme verwiesen hat, liegt der behauptete Verfahrensverstoß vor. Daß das Urteil darauf beruht, läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen. Angesichts des verfahrensrechtlichen Zwecks der verletzten Vorschrift wird das ohnehin nur selten möglich sein. Hier kommt folgendes hinzu: Der Angeklagte verteidigte sich im wesentlichen mit der Behauptung, seine früheren Geständnisse seien unwahr; denn da er zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei, könne er auch nicht der Täter sein. Aus diesem Grunde wollte er sofort schildern, wie er den Tag vor der Tatnacht und diese selbst verbracht habe. Daran wurde er durch den Beschluß des Schwurgerichts gehindert. Es wurden vorher Niederschriften über seine früheren Geständnisse verlesen oder ihm vorgehalten und die Kriminalbeamten vernommen, denen er die Tat gestanden hatte. Erst dann kam er mit seiner Schilderung des Tagesablaufs vom 12. und 13. August 1953 zu Wort. Diese Aufspaltung der Verhandlung in einen "Geständniskomplex" und einen "Alibikomplex" gegen den Willen des Angeklagten und vor allem die Vorwegnahme des "Geständniskomplexes" hatten zur Folge, daß den Richtern bei Erörterung der Geständnisses die auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden mußten, noch nicht das gesamte Verteidigungsvorbringen des Angeklagten bekannt war und noch nicht berücksichtigt werden konnte. Daher läßt sich auch nicht sagen, daß die unzulässige Aufspaltung die Überzeugungsbildung des Gerichts mit Sicherheit nicht beeinflußt habe.

13

Die Verfahrensrüge führt nach allem zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen. Eine Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachrüge ist nicht erforderlich. Der Senat sieht sich jedoch zu folgenden Hinweisen veranlaßt:

14

Der letzte Absatz der Beweiswürdigung auf Seite 70/71 der Urteilsausfertigung erweckt nach seinem Wortlaut den Anschein, daß das Schwurgericht dabei von der Annahme ausgegangen ist, das mit dem Blut der Frau St. befleckte Handtuch sei erst auf Grund der Angaben des Angeklagten über den Ort, wo er es versteckt habe, gefunden worden. Nach den offensichtlich zutreffenden Feststellungen an anderer Stelle war es jedoch schon am 12. Oktober 1953, lange Zeit bevor der Angeklagte verhaftet wurde und die Tat erstmals gestand, gefunden worden. Wenn also die Kenntnis des Angeklagten von dem Fundort des Handtuchs verwertet werden soll, muß geprüft werden, ob er nicht zwischen dem 12. Oktober 1953 und seiner Festnahme von irgend jemand die Tatsache des Fundes und den Fundort erfahren haben kann.

15

Das Schwurgericht wird ferner dem Verschlechterungsverbot des § 373 Abs. 2 StPO in anderer Weise als bisher Rechnung zu tragen haben. Es trifft zu, daß eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen des Urteils des Landgerichts in Duisburg vom 4. Januar 1955 (2 KLs 6/54) gemäß § 79 StGB nicht mehr gebildet werden kann, weil der Angeklagte die Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis aus jenem Urteil bereits voll verbüßt hatte, als das erste, im Wiederaufnahmeverfahren beseitigte Schwurgerichtsurteil vom 4. April 1957 rechtskräftig wurde. Letztes tatrichterliches Urteil im Sinne des § 79 StGB ist nicht dieses, sondern das auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu fällende Urteil. Jedoch müssen dem Angeklagten die Vorteile des § 79 StGB gewahrt bleiben, weil § 373 Abs. 2 StPO eine Verschlechterung verbietet. Das hat das Schwurgericht an sich nicht verkannt. Seine Berechnungsweise führt aber im Ergebnis zu einer Schlechterstellung des Angeklagten. Es hat die verbüßte Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis aus dem Urteil vom 4. Januar 1955 nach Umrechnung gemäß § 21 StGB von der in dem aufgehobenen Urteil vom 4. April 1957 verhängten Gesamtstrafe von 14 Jahren Zuchthaus abgezogen. Dabei hat es nicht beachtet, daß auf Grund des Urteils vom 4. April 1957 die in der Sache 2 KLs 6/54 (Urteil vom 5. Januar 1955) erlittene Untersuchungshaft gemäß den §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 4 StVollstrOvoll auf die Zuchthausgesamtstrafe angerechnet worden wäre, während sie nach der Berechnungsmethode des Schwurgerichts nur zu zwei Dritteln angerechnet wird. Über die Anrechnung der in dieser Sache zwischen dem Strafende in 2 KLs 6/54 und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1958 sowie der weiteren nach der Wiederaufnahme erlittenen Untersuchungshaft hat das Schwurgericht neu zu entscheiden. Dabei sind § 358 Abs. 2 und § 373 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Ansicht der Revision, die teilweise Nichtanrechnung der nach der Wiederaufnahme des Verfahrens erlittenen Untersuchungshaft verstoße gegen das Verschlechterungsverbot, ist allerdings verfehlt.

Baldus
Bundesrichter Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen. Baldus
Mayr
Meyer
Henning