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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1970, Az.: 1 StR 513/70

Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Protokollinhalt; Anforderungen an die Sachrüge; Anforderungen an die Verfahrensrüge; Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens; Verwertung der Aussage eines vereidigten Zeugen als unbeeidigt; Verbrechenstatbestand des Betrugs im Rückfall ; Vorliegen von Rückfallvoraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1970
Aktenzeichen
1 StR 513/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 21.11.1969

Verfahrensgegenstand

Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Dezember 1970
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ..., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. November 1969

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der AngeklagteWe. schuldig ist des Betrugs in vier Fällen;

  2. 2.

    mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten We.,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten Sch..

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat verurteilt

  1. 1.

    den Angeklagten We. wegen vier Verbrechen des Betrugs im Rückfall - unter Einbeziehung einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 1967 - zur Gesamtstrafe von acht Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen von 600,-, 1.000,-, 200,- und 100,- DM;

  2. 2.

    den Angeklagten Sch. wegen Betrugs in fünf Fällen und eines versuchten Betrugs zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 4.000,- und 2.000,- DM, ersatzweise 80 und 40 Tagen Gefängnis.

2

Beide Angeklagten rügen die Verletzung von förmlichem und sachlichem Recht.

3

I.

Die Revision des Angeklagten We.

4

1.

Verfahrensrügen

5

a)

In zahlreichen Fällen erblickt die Revision einen Verstoß gegen §§ 261, 244 Abs. 2 StPO darin, daß die Feststellungen des Urteils nicht mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vereinbar seien. Auf einen angeblichen Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Protokollinhalt kann aber die Revision nicht gestützt werden; maßgebend sind für das Revisionsgericht allein die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, soweit sie im übrigen ohne Verfahrensverstoß getroffen worden sind (BGHSt 21, 147, 151; BGH NJW 1966, 63; zuletzt BGH, Urteil vom 4. Dezember 1970 - 1 StR 34/70). Damit erledigen sich die Ausführungen zu A 1, 2, 4, 5, 7, 8; C 2, 4, 5, 6, 7, 8 der Revisionsbegründung.

6

Soweit im Zusammenhang damit beanstandet wird, daß "bei sorgfältigerer Sachaufklärung" das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre, mangelt es an der Angabe bestimmter Beweistatsachen und damit an der Bestimmtheit der Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

7

b)

In mehreren Fällen sieht die Revision die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch als verletzt an, daß das Gericht über den Wert von Grundstücken undüber die Möglichkeiten bestimmter Finanzierungsmaßnahmen kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Die Rügen (A 2, 3; B 2, 3 der Revisionsbegründung) dringen nicht durch. Die Strafkammer hat festgestellt, daß es dem Angeklagten gar nicht darum zu tun war, die vorgeschlagenen Finanzierungen durchzuführen, sondern daß es ihm nur darauf ankam, Geldbeträge in die Hand zu bekommen, mit denen er sich von seinen drückendsten Schulden befreien und seinen aufwendigen Lebensunterhalt bestreiten wollte. Für die Bejahung des Betrugstatbestandes kam es daher auf die Frage, ob die verschiedenen Projekte theoretisch durchführbar gewesen wären, gar nicht an.

8

c)

Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht erblickt die Revision darin, daß die Strafkammer nicht den Aufenthalt eines gewissen V. ausfindig gemacht habe, der nach Angabe des Angeklagten aus dem Büro Sch. Akten des Angeklagten entwendet habe, darunter auch eine privatschriftliche Vereinbarung des Angeklagten mit dem - später durch Selbstmord geendeten - Geschädigten Pu. (A 6 der Revisionsbegründung).

9

Ein entsprechender Beweisantrag war nicht gestellt worden. Nach der eingehenden Beweiswürdigung (UA S. 55 bis 66) hatte das Landgericht aus so vielen Umständen die Überzeugung vom Nichtbestehen der vom Angeklagten behaupteten Vereinbarung gewonnen, daß sich die Notwendigkeit, von Amts wegen auch noch nach V. zu forschen, nicht aufdrängen mußte.

10

d)

Eine Aufklärungsrüge knüpft die Revision (B 1 der Revisionsbegründung) an die Wendung des Urteils: "Seine finanzielle Lage war zu diesem Zeitpunkt trotz seines eleganten Auftretens womöglich noch schlechter als im Sommer zuvor" (UA S. 23). Sie meint, das Gericht habe die wirtschaftliche Lage We. genauer erforschen müssen. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Strafkammer angibt (UA S. 24), wodurch sich die finanzielle Situation des Angeklagten weiter verschlechtert hatte.

11

e)

Eine Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO erblickt die Revision darin (B 4 der Begründung), daß der Zeuge B. zwar in der Hauptverhandlung vereidigt, seine Aussage aber im Urteil als unbeeidigt verwertet worden ist, da sich inzwischen der Verdacht der Beteiligung an der Straftat ergeben hatte (UA S. 74 f). Das war zulässig (BGH NJW 1952, 1146). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Beteiligten im Laufe der Hauptverhandlung nicht auf diese Art der Behandlung hingewiesen worden sind (vgl. BGHSt 4, 132); darauf kann das Urteil aber nicht beruhen. Da es dem Tatrichter freisteht, (§ 261 StPO), ob er der Aussage eines eidlich vernommenen Zeugen Glauben schenkt oder nicht, durfte die Verteidigung nicht allein wegen der Tatsache der Beeidigung darauf vertrauen, daß das Gericht dem Zeugen glauben werde, und mit Rücksicht darauf weitere Beweisanträge unterlassen, die sie sonst gestellt hätte. Imübrigen gibt sie auch in der Revision nicht an, welche "weiteren Sachaufklärungsbeweisanträge" sie andernfalls gestellt hätte. Davon, daß die Strafkammer dem Zeugen alles oder nichts hätte glauben, also seine gesamte Aussage einheitlich hätte würdigen müssen, kann keine Rede sein.

12

f)

Die Notwendigkeit, die Zeugin O. durch einen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, brauchte sich auch angesichts des ärztlichen Zeugnisses (Bl. 299 d.A.) nicht aufzudrängen. Die Strafkammer konnte sich bei der Vernehmung ein eigenes Bild verschaffen und hat die der Glaubwürdigkeit eingehend geprüft (UA S. 72 bis 74).

13

g)

Aus der Wendung des Urteils, daß dem Angeklagten We. "aus der monatelangen Bürogemeinschaft mit Sch. dessen verzweifelte Finanzlage bekannt sein mußte" (UA S. 94), folgert die Revision (C 1 der Begründung), daß sich das Landgericht insoweit mit einer Vermutung begnügt und dadurch den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt habe. Nach dem Urteilszusammenhang ergibt sich indessen, daß der Tatrichter damit nur zum Ausdruck bringen wollte, gewisse äußere Umstände drängten den Schluß auf eine innere Tatsache auf; ob dieser Schluß zwingend ist, ist revisionsrechtlich unerheblich. Entsprechendes gilt für die Wendung des Urteils, es sei "ganz unwahrscheinlich", daß We. nicht zu seinem Vorteil zusammen mit Sch. zum Nachteil We. tätig geworden sein solle (UA S. 94; Rüge C 3 der Begründung).

14

2.

Die Sachrüge deckt nach dem zur Zeit des Urteils geltenden Recht keinen Rechtsfehler auf.

15

Nunmehr ist jedoch zu berücksichtigen, daß seit 1. April 1970 der Verbrechenstatbestand des Betrugs im Rückfall (§ 264 StGB a.F.) weggefallen ist, so daß der Schuldspruch vom Revisionsgericht entsprechend zu ändern ist. Damit erweist sich die Notwendigkeit, den Strafausspruch, der auf einer nicht mehr bestehenden Vorschrift beruht, aufzuheben. Im Rahmen der neuen Strafzumessung wird zu prüfen sein, ob die Rückfallvoraussetzungen auch nach § 17 StGB n.F. gegeben sind, wobei die Kennzeichnung als Rückfalltäter nicht in den Urteilssatz aufzunehmen wäre (BGHSt 23, 237).

16

Die Zuchthausstrafe aus dem Urteil vom 20. Januar 1967, die bei der Bildung der Gesamtstrafe als Einsatzstrafe gedient hat, bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.

17

II.

Die Revision des Angeklagten Sch.

18

1.

Verfahrensrügen

19

a)

Soweit die Revision aus angeblichen Widersprüchen zwischen den Feststellungen des angefochtenen Urteile und dem Inhalt der Sitzungsniederschrift Folgerungen ziehen will, wird auf die Darlegungen unter I 1 a verwiesen.

20

b)

Die Behandlung der unter A I 1 der Revisionsbegründung wiedergegebenen Anträge als Beweisanregungen (Beweisermittlungsanträge) ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Akten des - für das Strafverfahren nicht bindenden - zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens waren nicht benannt; der weitere Antrag ging dahin, ob G. an B. noch andere ... Wechsel verkauft hat, behauptete also keine bestimmte Beweistatsache.

21

c)

Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), die Strafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, die genauen Vermögensverhältnisse des Angeklagten zu erforschen, hat ebenfalls keinen Erfolg; die dazu getroffenen Feststellungen (UA S. 30 f) sind so eingehend, daß sich eine weitere Klärung nicht aufdrängen mußte.

22

2.

Auch die Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler ersehen, der den Bestand des Urteils gefährden könnte. Ebensowenig ist die Strafzumessung rechtlich zu beanstanden; die Geldstrafen sind nicht - was nach dem neuen Rechtszustand nicht mehr möglich wäre - neben der für Betrugstaten ausgesprochenen Freiheitsstrafe, sondern gesondert für die Fälle Westdeutsche Teilzahlungsbank und W. verhängt worden (UA S. 113).

23

Aufzuheben ist lediglich der Ausspruch über die Gtesamtfreiheitsstrafe, um dem Landgericht die Möglichkeit zu geben, entsprechend § 74 StGB n.F. zu prüfen, ob aus den Freiheitsstrafen und den Geldstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist - was nicht zwingend vorgeschrieben ist -; geschieht dies nicht, so int jedenfalls aus den Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Baß die Einzelstrafen nicht mehr als Gefängnis-, sondern als Freiheitsstrafen verhängt sind, braucht nicht eigens ausgesprochen zu werden, da sie in der Urteilsformel nicht erscheinen.

24

III.

Im übrigen hat die umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen; soweit einzelne Rügen nicht ausdrücklich behandelt worden sind, hat sie der Senat für offensichtlich unbegründet erachtet.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Zipfel