Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1974, Az.: 3 StR 259/74
Gesetzeskonkurrenz zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme; Bedrohung einer anwesenden Person mit Erschießen zur Veranlassung der Bankangestellten zur Herausgabe von Geld; Drohung mit dem Tode des Opfers als Drohung mit empfindlichem Übel; Verhältnis zwischen Erpressung und Nötigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1974
- Aktenzeichen
- 3 StR 259/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 27.09.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 386 - 388
- JZ 1975, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 66 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 63 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
1. Kranführer Engelbert Klaus P. aus K., geboren am ... 1941 in W.
2. Hausfrau Ilse S. geborene I. aus K., dort geboren am ... 1943
beide z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität), wenn die Geiselnahme allein dem Zweck dient, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 2. Oktober 1974
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. September 1973 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung beider Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme (§ 239 b StGB) in den Fällen 2 (Kreissparkasse F.) und 3 (Raiffeisenbank R.) sowie die Verurteilung der Angeklagten S. wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme im Fall 4 (Raiffeisenkasse B.) entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Prüfung des Verfahrens und des Urteils aufgrund der Einzelausführungen in der Revisionsrechtfertigungsschrift hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StGB). Jedoch führt die allgemeine Sachrüge zu einer Änderung der Schuldsprüche in den Fällen 2 bis 4 der Urteilsgründe.
In diesen Fällen stellt die Strafkammer fest, daß der in die Bankräume eingedrungene Täter jeweils eine als Kunde anwesende Person mit Erschießen bedroht hat, um die Bankangestellten zur Herausgabe von Geld zu veranlassen. Darin sieht sie jeweils eine tateinheitliche Verletzung sowohl des § 239 a StGB als auch des § 239 b StGB. Das kann nicht gebilligt werden.
Zwar erfüllt das Verhalten der Angeklagten jeweils den Tatbestand beider Strafvorschriften. Die Drohung mit dem Tode des Opfers, die in § 239 b StGB als das mit der Geiselnahme ermöglichte Tatmittel angeführt wird, stellt sich zugleich als Drohung mit einem empfindlichen Übel iS des in § 239 a StGB herangezogenen § 253 StGB dar, und die in jener Vorschrift als beabsichtigt vorausgesetzte Nötigung zu einer Handlung, nämlich zu der Herausgabe des Geldes, sollte jeweils auch zu einer Bereicherung iS des § 239 a i.V.m. § 253 StGB führen. Jedoch stehen die beiden Gesetzesverletzungen hier nicht im Verhältnis der Tateinheit. Vielmehr tritt § 239 b StGB als die subsidiäre Vorschrift hinter § 239 a StGB zurück. Der Senat tritt insoweit der Auffassung von Schönke/Schröder (StGB 17. Aufl. § 239 b Rdn. 22) und Lackner/Maassen (StGB 8. Aufl. § 239 b Anm. 5) bei.
Die beiden Vorschriften sind in das Strafgesetzbuch eingefügt worden, um den immer häufiger werdenden Straftaten entgegenzutreten, bei denen der Täter einen Menschen in seine Gewalt bringt, um andere zur Erfüllung seiner Forderungen zu zwingen. Dabei hat jede von ihnen die Erfassung einer anderen Fallgruppe zum Ziel. § 239 a StGB stellt die Geiselnahme in den Fällen unter Strafe, in denen sie einer Erpressung, also der Bereicherung dienen soll, während die gleiche Strafe nach § 239 b StGB denjenigen trifft, der eine Geisel nimmt, um durch das besondere Mittel der Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung eine Nötigung zu begehen. Die Vorschriften stehen infolge dieser tatbestandsmäßigen Ausgestaltung in einem ähnlichen Verhältnis zueinander wie die §§ 253 (Erpressung) und 240 StGB (Nötigung). Allerdings ergibt sich insofern eine Abweichung, als § 253 StGB gegenüber § 240 StGB spezieller ist, da sein Tatbestand als der in jeder Beziehung engere voll in dem Tatbestand des § 240 StGB enthalten ist. Ein solches Verhältnis der Spezialität kommt dem § 239 a StGB gegenüber § 239 b StGB nicht zu (aA Wulf, Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode S. 1552). Denn die Tatmittel der Erpressung, zu welcher der Menschenraub benutzt werden soll, gehen weiter als die in § 239 b StGB angeführten Mittel der Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung. Die trotz dieser Abweichung aus der Zielrichtung sich ergebende Nähe einerseits des § 253 StGB zu § 239 a StGB und andererseits des § 240 StGB zu § 239 b StGB rechtfertigt aber gleichwohl die Annahme von Gesetzeskonkurrenz auch zwischen § 239 a StGB und § 239 b StGB. Sie ist hier zwar nicht in der Form der Spezialität, aber in der der Subsidiarität gegeben. Soweit die Geiselnahme zu dem Zweck vorgenommen wird, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen, ist allein § 239 a StGB anzuwenden; § 239 b StGB tritt ihm gegenüber zurück.
Anders ist die Sachlage, wenn die Geiselnahme sowohl dem Ziel der Bereicherung als auch anderen Zielen dient.
In einem solchen Fall würde der Unrechtsgehalt der Tat durch die Anwendung allein des § 239 a StGB nicht voll erfaßt. Die beiden Gesetzesverletzungen stehen dann zueinander im Verhältnis der Tateinheit (ebenso Schönke/Schröder und Lackner/Maassen a.a.O.; vgl. auch Dreher, StGB 34. Aufl. § 239 a Anm. 7). So liegt es aber auch im Fall 3 der Urteilsgründe nicht. Der Angeklagte P. hat die Bedrohung der Geisel hier zwar mit dazu benutzt, die Bankangestellte G. zu nötigen, sich hinter dem Tresen auf den Boden zu legen. Diese Nötigung stand aber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erpressung und verfolgte kein eigenständiges, die Anwendung des § 239 b StGB rechtfertigendes Ziel.
Nach alledem muß die Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlicher Verletzung des § 239 b StGB in den Fällen 2 bis 4 der Urteilsgründe entfallen. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert. Die Änderung der Schuldsprüche nötigt nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche, da sich die irrige Anwendung des § 239 b StGB in den drei Fällen nach der Überzeugung des Senats nicht auf die durchaus maßvollen Strafen ausgewirkt hat.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels
Richter am Bundesgerichtshof Mayer Neifer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg