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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1975, Az.: 1 StR 569/74

Anforderungen an den Inhalt eines Beweisermittlungsantrags; Notwendigkeit der Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1975
Aktenzeichen
1 StR 569/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 23.01.1974

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

1. Dekorateur Christian W. aus M., dort geboren am ... 1940,

2. Kaufmann Peter O. aus Mü., dort geboren am ... 1946,

Rechtsanwalt ... aus M., oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten Oesterle

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Januar 1975,
an der teilgenommen haben:
der Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt ... in der Vorhandlung,
der Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... aus M., oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten Oesterle sowie
der Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten W. und O. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Januar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten O. und W. der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig befunden. Es hat den Angeklagten O. zu zwei Jahren vier Monaten und den Angeklagten W. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

2

Die Rügen, die Strafkammer habe den Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten O., den Strafregisterauszug für den Zeugen Z. heranzuziehen, in der Hauptverhandlung nicht beschieden, dringen durch.

3

Der Verteidiger des Angeklagten O. hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, "die Straflisten des Zeugen Z. einzuholen, da nach meiner Information die Strafliste etwa 15 Eintragungen enthält" (HA II Bl. 335). Dieser Antrag ist als formeller Beweisantrag und nicht als unverbindliche Beweisanregung anzusehen. Zu einem formgerechten Beweisantrag gehört eine bestimmte Behauptung, über die Beweis erhoben werden soll. Eine solche ist hier aufgestellt. Der Zusammenhang mit der voraufgegangenen Vernehmung des Zeugen, der Vorstrafen verneint hatte, ergibt, daß der Antragsteller behauptet hat, der Zeuge sage die Unwahrheit, weil er trotz des Vorhandenseins von 15 Eintragungen in der Strafliste eine frühere Bestrafung in Abrede gestellt habe. Das genügt. Der Zusatz "nach meiner Information" besagt lediglich, daß der Antragsteller sich Kenntnis von der behaupteten Tatsache durch Befragen anderer verschafft hat.

4

Ein Beweisermittlungsantrag liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller an einem ausreichenden Anhalt für die Angabe einer bestimmten Tatsache oder eines bestimmten Beweismittels fehlt und er nur den Weg für die Stellung eines Beweisantrages bereiten, also lediglich die nachforschende Tätigkeit des Gerichts in eine bestimmte Richtung lenken will, weil er erwartet, das Ergebnis der Nachforschung werde ihm Gelegenheit geben, eine bestimmte Tatsache, die noch außerhalb des Kreises seiner Vorstellung liegt, zu behaupten. Das gleiche ist der Fall, wenn der Antragsteller durch seine Anregung dem Gericht nur Veranlassung geben will, eine solche Tatsache von sich aus zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. November 1958 - 4 StR 386/58).

5

Der vom Verteidiger des Angeklagten O. gestellte Antrag war dagegen wesentlich konkreter gefaßt. Eine genaue Bezeichnung der einzelnen Vorstrafen war hier nicht zu verlangen, weil der Verteidiger in der Regel keine Möglichkeit hat, diese ohne Einsicht in den Strafregisterauszug festzustellen.

6

Die Strafkammer war, wenn sie dem Beweisantrag nicht entsprechen wollte, nach §§ 34, 244 Abs. 6 StPO verpflichtet, über ihn durch mit Gründen versehenen Beschluß in der Hauptverhandlung zu entscheiden. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Die Möglichkeit, daß das Landgericht bei Auswertung des Beweismittels zu einem anderen Ergebnis in der Schuld- und Straffrage gelangt wäre, ist nach Lage der Dinge nicht völlig auszuschließen. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

7

Die Aufhebung wirkt auch zugunsten des Angeklagten W. Dieser hat zwar einen derartigen Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt und sich dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten O. auch nicht ausdrücklich angeschlossen. Sein Verteidigungsvorbringen entsprach aber insoweit dem des Angeklagten O., der Beweisantrag lag auch insoweit in seinem Interesse. Er durfte deshalb davon ausgehen, daß über den Antrag auch zu seinen Gunsten entschieden wird. Durch das Unterlassen des Bescheides ist deshalb auch er beschwert (vgl. RGSt 67, 180, 183; BGH NJW 1952, 273 Nr. 21; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1974 - 1 StR 463/74).

Loesdau,
Pikart,
Woesner,
Zipfel,
Herdegen