Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1958, Az.: 4 StR 386/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1958
- Aktenzeichen
- 4 StR 386/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 02.07.1958
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte schwere räub. Erpressung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. November 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 2. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuhälterei und zwei gefährlichen Körperverletzungen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt und der vom Angeklagten am 15. November 1956 benutzte Meißel eingezogen worden.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte im Juli 1956, als die der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehende Zeugin S., später verehelichte Ho., sich, wie schon zuvor, wieder einmal weigerte, ihm das von ihr erworbene Geld zu geben, sie aufgefordert habe, ihre Schuhe auszuziehen, weil er zutreffend vermutete, daß sie ihr Geld in einem der Schuhe versteckt habe. Da sie dies ablehnte und es dem Angeklagten auch nicht gleich gelang, die Schuhe gewaltsam auszuziehen, ergriff er ein Schälmesser, stach ihr damit in einen Fuß und brachte ihr dadurch eine stark blutende Schnittwunde bei. Darauf gab sie ihren Dirnenverdienst dem Angeklagten heraus, der ihn für sich verbrauchte. Diese Handlung hat das Landgericht als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB und ferner als einen Teil der von ihm begangenen fortgesetzten räuberischen Erpressung angesehen.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung hilfsweise den Beweisantrag gestellt, einen ärztlichen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob die Zeugin Hoepker am Fuß unterhalb des Knöchels Messerstichwunden aufweist, die zwei Jahre zurückliegen können oder ob etwa an dieser Stelle vorhandene Narben auch auf eine Verletzung durch Bierflaschenscherben zurückzuführen sein könnten.
Das Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt und ausgeführt, es handele sich nicht um einen Beweis-, sondern einen Beweisermittlungsantrag. Er habe auch keinen Anlaß zu Ermittlungen von Amts wegen geboten, weil sachgemäße Feststellungen im sinne dieses Antrags nach so langer Zeit seit der Verletzung erfahrungsgemäß nicht mehr möglich seien.
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 244, 338 Nr. 8 StPO.
Sie ist begründet.
Die Meinung des Landgerichts, der Antrag sei als Beweisermittlungsantrag anzusehen, trifft nicht zu.
Sein Wortlaut, nämlich die Wendung, "ob" die Zeugin Ho. Messerschnittwunden aufweise ..., könnte allerdings zunächst für die Ansicht der Strafkammer sprechen, daß es sich um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt habe, dem sie nur im nahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 244 Abs. 2 StPO hätte nachgehen müssen. Jedoch ist der Wortlaut verfahrensrechtlicher Erklärungen niemals allein maßgebend. Vielmehr kommt, es in erster Linie auf deren Sinn an (RGSt 64, 432; RGSt HRR 1933, Nr. 1061; BGH 2 StR 18/50 Urteil vom 27.2.1951 = NJW 1951, 368 Nr. 24). Der Angeklagte hatte bestritten, Frau Hoepker mit dem Schälmesser gestochen zu haben. Unter diesen Umständen hatte der Beweisantrag ersichtlich den Sinn, daß der Sachverständige darüber vernommen werden sollte, daß eine Stichverletzung am Fuß der Zeugin nicht festzustellen sei und eine etwaige Narbe ihrer Natur nach auf andere Verletzungen zurückzuführen sein müsse. Mithin konnte die Strafkammer ihn nicht allein im Hinblick auf das in ihm enthaltene Wort "ob" als Beweisermittlungsantrag behandeln.
Aber auch sonst sind Gründe hierfür nicht gegeben.
Für einen Beweisantrag bedarf es nicht der bestimmten Behauptung einer Tatsache in dem Sinn, daß der Antragsteller sie so geltend machen müsse, also ob er eine auf zuverlässigen Unterlagen beruhende sichere Kenntnis von ihr habe. Das Erfordernis, daß aus dem Antrag die Überzeugung des Antragstellers von der Wahrheit der behaupteten Tatsache und sein Vertrauen auf ein günstiges Ergebnis der Beweisaufnahme hervorgehe, würde die Verteidigung des Angeklagten in unerträglichem Maße beschränken. Es genügt die Bezeichnung einer bestimmten Tatsache die er lediglich vermutet oder für möglich hält, auch wenn der Antragsteller nur eine geringe Hoffnung auf den Erfolg der Beweisaufnahme hegt (RG HRR 1933 Nr. 1061). Ein Beweisermittlungsantrag liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller an einem ausreichenden Anhalt für die Angabe einer bestimmten Tatsache oder eines bestimmten. Beweismittels fehlt und er nur den Weg für die Stellung eines Beweisantrags bereiten, also lediglich die nachforschende Tätigkeit des Gerichts in eine bestimmte Richtung lenken will, weil er erwartet, das Ergebnis der Nachforschung werde ihm Gelegenheit gewähren, eine bestimmte Tatsache, die noch außerhalb des Kreises seiner Vorstellung liegt, zu behaupten (RGSt 64, 432; RG HRR 1933 Nr. 1061). Das gleiche wäre der Fall, wenn er durch seinen Antrag dem Gericht nur Veranlassung geben will, eine solche Tatsache von sich aus zu ermitteln.
Unter diesen Umständen durfte das Landgericht den Antrag nicht mit der von ihm gegebenen Begründung ablehnen.
Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, sachgemäße Feststellungen im Sinne des Antrags des Angeklagten seien nach so langer Zeit erfahrungsgemäß nicht mehr möglich, ist nicht zutreffend. Ohne Kenntnis der Art der angeblichen Narben konnte sich das Landgericht ein Urteil über diese Frage nicht bilden. Es kann fernerhin nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß ein Sachverständiger aus ihnen Schlüsse auf die Ursache der Verletzung ziehen kann, auch wenn seit dieser bereits zwei Jahre verstrichen sind. Auf jeden Fall kann das Beweismittel nicht als völlig ungeeignet bezeichnet werden (§ 244 Abs. 3 StPO). Es kann schließlich auch nicht angenommen werden, daß die Strafkammer zur Beurteilung dieser Frage die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 StPO), zumal, wenn es die Narben überhaupt nicht gesehen hat.
Das Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden, und zwar in vollem Umfang, da die Strafkammer eine einheitliche Begehung mit den übrigen ohne Rechtsverstoß bejahten strafbaren Handlungen angenommen hat und ein einheitliches Geschehen rechtlich nur einheitlich beurteilt werden kann.
In sachlichrechtlicher Hinsicht ist noch zu bemerken, daß das Landgericht davon ausgeht, das Verhalten des Angeklagten habe sich drei Jahre lang hingezogen (UA S. 3). Dieser Gesichtspunkt wird auch bei der Strafzumessung verwertet (UA S. 7). Die Feststellung steht jedoch mit dem übrigen Urteilsinhalt nicht im Einklang, Frau Ho. hat den Angeklagten im Frühjahr 1954 kennengelernt und vor ihrer Übersiedlung zum Angeklagten etwa vier Monate lang bei der Zeugin M. gewohnt (UA S. 3). Darnach dürfte sie erst im Herbst zum Angeklagten gezogen und Opfer seiner Erpressung geworden sein, da sie vorher über Geldmangel nicht geklagt hat. Somit würde sich nur ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren ergeben. Dies ist für den Schuldumfang von Bedeutung und kann auch auf die Bemessung der Strafe einen Einfluß ausgeübt haben. Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, diese Frage nachzuprüfen.
Im übrigen läßt das angefochtene Urteil sachlichrechtliche Mängel nicht erkennen.
Krumme
Seibert
Lang-Hinrichsen
Flitner