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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.08.1976, Az.: 4 StR 714/75

Strafbarkeit wegen fortgesetzter Untreue; Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Voraussetzungen für den Benachteiligungsvorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.08.1976
Aktenzeichen
4 StR 714/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 16.07.1975

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Günter H. aus Neuenkirchen, geboren am ... 1913 in S., Kreis S.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. August 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Hürxthal Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Juli 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle Firma N./Dr. B. verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig teils offensichtlich unbegründet. Insoweit tritt der Senat der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 9. April 1976 bei.

3

II.

Das Landgericht hat in rechtlich einwandfreier Weise dargetan, daß die Behandlung der Geschäftsbeziehungen der Spar- und Darlehenskasse H. zu Dr. B., zur Firma N. und zu den Brüdern K. durch den Angeklagten, die Einräumung von Überziehungskrediten, teilweise nach vorbehaltloser Gutschrift von Wechseln oder Schecks, ohne Gewähr für die Kreditwürdigkeit der Kontoinhaber und ohne ausreichende Sicherheiten, zum Teil sogar ohne die vorgeschriebene Genehmigung der zuständigen Organe, den äußeren Tatbestand der Untreue erfüllt. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen.

4

III.

Rechtlich unbedenklich sind auch die Darlegungen zur inneren Tatseite, soweit sie sich auf die Behandlung des Kontos K. und die damit zusammenhängenden Geschäftsvorfälle beziehen. Erkennt der Leiter oder Kreditsachbearbeiter einer Sparkasse die jeweilige gegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge seines Handelns und nimmt er sie dennoch hin in der Hoffnung, daß die ganze Angelegenheit später einmal doch noch gut ausgehen werde, handelt er vorsätzlich. Diese Zukunftserwartung steht einem für die jeweilige Gegenwart vorhandenen bedingten Benachteiligungsvorsatz nicht entgegen, sondern betrifft nur die spätere Nachteilsbeseitigung oder Wiedergutmachung (BGH, Urteil vom 29. Januar 1963 - 1 StR 526/62).

5

IV.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen zur inneren Tatseite im Fall N./Dr. B..

6

Nach den Feststellungen ist den Firmen N. am 23. April 1971 ein Wechselkredit in Höhe von 140.000,- DM bis 30. August 1971 ordnungsgemäß, also vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (vgl. UA S. 6, 7), gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto Nr. ...4 einen Sollstand von ca. 66.000,- DM auf, der bis zum 23. Juni 1971 unter dem bewilligten Kreditlimit geblieben ist. Nur unter Berücksichtigung des Sollstandes des Kontos Nr. ...8, das auf den Namen Dr. B. geführt wurde, über ca. 53.000,- DM ist das eingeräumte Kreditlimit noch am 23. April 1971 nach verschiedenen Scheck- und Wechseleinlösungen voll ausgeschöpft worden. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht die Bedeutung der nachträglichen Bewilligung eines Kreditrahmens von immerhin 140.000,- DM durch die Organe der Genossenschaft für den Nachweis des inneren Untreuetatbestandes, insbesondere des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt gesehen hat. Es bedarf jedenfalls einer näheren Begründung, warum die Kredite in dem genannten Zeitraum dem Angeklagten angelastet werden, wenn der Gesamtvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 23. April 1971 Dr. B. oder die Firmen N. anscheinend noch als kreditwürdig angesehen hat. Wegen dieser Unklarheit über den Schuldumfang kann die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Falle N./Dr. B. daher keinen Bestand haben.

7

In diesem Zusammenhang hätte es der Klarstellung bedurft, ob die Strafkammer die Untreuehandlung nicht nur in der eigenmächtigen Bewilligung von Krediten, sondern auch in der Zulassung der Ausschöpfung eines ordnungsgemäß bewilligten Kredits ohne ausreichende Sicherheiten gesehen hat. Das Urteil (S. 91/92) ist insoweit nicht eindeutig. Von Bedeutung für die Feststellung des Vorsatzes können auch die gleichzeitig durchgeführten Buchungen auf dem Konto Nr. ...8 und evtl. manipulierte Buchungen sein. Die bloße Aneinanderreihung von Kontenbewegungen reicht zur Feststellung einer vorsätzlichen Vermögensgefährdung nicht aus, ist andererseits in dem dargestellten Umfang auch nicht erforderlich.

8

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung im Fall N./Dr. B. auch die Strafhöhe in dem an sich nicht zu beanstandenden Falle K. beeinflußt hat, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

9

V.

Das Landgericht wird Gelegenheit haben, den Tatumfang im Falle N./Dr. B. auch im übrigen eindeutiger abzugrenzen. Das Landgericht hat die Pflichtverletzungen des Angeklagten in den Leistungen der Sparkasse zugunsten der Firma N./Dr. B. in der Zeit vom 25. November 1970 bis zum 12. August 1971 gesehen (UA S. 91). Es belastet ihn auch mit Wechseleinlösungen am 25. November 1970 über ca. 10.000,- DM, ohne erkennbar zu berücksichtigen, daß erst mit der Einlösung eines Wechsels über 50.000,- DM am 26. November 1970 auf dem Konto Nr. ...4 das am 30. April ordnungsgemäß bewilligte Kreditlimit von 60.000,- DM überschritten worden ist. Der unter Konto M. abgehandelte Kredit über 25.000,- DM ist Dr. B. bereits am 11. November 1970 in Form einer Überweisung eingeräumt und zunächst auch zu Lasten des Kontos Nr. ...4 gebucht worden (UA S. 92), also vor dem Zeitpunkt, von dem an dem Angeklagten Untreue zur Last gelegt wird.

10

Die Urteilsausführungen an anderer Stelle (S. 57 bis 61) deuten darauf hin, daß dem Angeklagten auch für die Zeit nach dem 12. August 1971, also auch während seines Urlaubs, Wechsel- und Scheckeinlösungen angelastet werden. Die in diesem Zusammenhang zur Errechnung des Gesamtschadens nach einem "bereinigten" Endsaldo für die Zeit nach dem 12. August 1971 ausgeschiedenen Beträge sind jedoch für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Zwar kommt es auf eine genaue Bezifferung des endgültigen Gesamtschadens nicht an, da das Landgericht die Untreue in rechtlich zutreffender Weise schon in der jeweiligen Vermögensgefährdung gesehen hat; jedoch bedarf es einer klaren und zweifelsfreien Abgrenzung des Tatumfangs auch in zeitlicher Hinsicht.

Mayr
Börtzler
Hürxthal
Zipfel
Knoblich