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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1953, Az.: 1 StR 145/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1953
Aktenzeichen
1 StR 145/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 31.10.1952

Fundstellen

  • JZ 1953, 382 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1314-1315 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

schweren Diebstahls

Prozessgegner

den Bäcker Johann C. aus G., geboren am ... in Ci.-K./P., z.Zt. in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Ist der Beweisantrag in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellt, so kommt es nur auf dessen etwaige Verschleppungsabsicht an, wie auch das Reichsgericht stets angenommen hat (RG JW 31, 2818). Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der Angeklagte ohne verständige Begründung durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen Richtigkeit sich der Verteidiger verlässt, bestimmenden Einfluss auf die Antragstellung nimmt.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 31. Oktober 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen mehrerer einfacher und schwerer Diebstähle zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision muss erfolglos bleiben.

2

1.

Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt. Die Revision behauptet dies nur im Falle W.. Der Verteidiger hatte am Schluss der Beweisaufnahme zu diesem Anklagepunkt noch den Zeugen R. dafür benannt, dass der Angeklagte "in der fraglichen Nacht zu Hause geschlafen" habe, den Zeugen Y. ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift dafür, dass der Mitangeklagte Ku. dem Angeklagten Cel einen Anzug verkauft habe, nicht umgekehrt, wie die Anklage behaupte. Das Landgericht lehnte diese Anträge durch verkündeten Beschluss ab. Es führt aus: Die Anträge sind "so wenig substantiiert", dass der Angeklagte so nicht beweisen kann, am Einbruch bei W. unbeteiligt zu sein; der Sachverhalt ist in diesem Falle durch die umfangreiche Beweisaufnahme schon einwandfrei geklärt; von der Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten L. und Ku. hat das Gericht auf Grund der Hauptverhandlung bereits ein bestimmtes Bild, die Ladung von Zeugen zum Beweis ihrer Unglaubwürdigkeit erübrigt sich; diese neuen Beweisanträge bezwecken im übrigen nur eine Verfahrensverschleppung.

3

Ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht geht daraus unter den besonderen Umständen dieses Straffalles nicht hervor. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung und schon während der Vorermittlungen in einigen Fällen Abwesenheitsbeweise angeboten, die geprüft wurden und misslangen. Als dies feststand, änderte er sein Verteidigungsvorbringen, ohne dafür einen Grund anzugeben, und benannte für sein neues Vorbringen nunmehr den, wie er wusste, mit unbekannter Anschrift nach Amerika ausgewanderten St. als Abwesenheitszeugen. Dieses Verhalten verschaffte dem Landgericht zusammen mit der schwer belastenden Beweisaufnahme die in einem früheren Ablehnungsbeschluss ausgedrückte Überzeugung, der "in seiner Verteidigung gerissene" Angeklagte bringe diese "Beweise" nur vor, um das Gericht im letzten Augenblick damit zu überraschen und eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zu erreichen; er kenne die Unrichtigkeit dieser Entlastungsbehauptungen. Der Angeklagte änderte seine Einlassung daraufhin wiederum und benannte dafür nunmehr den Zeugen R.. Unter solchen Umständen verstiess das Landgericht nicht gegen den § 244 Abs. 2 StPO, wenn es aus den im Ablehnungsbeschluss und den Urteilsgründen angeführten Erwägungen die Vernehmung der Zeugen R. und Y. wegen Verfahrensverschleppung ablehnte.

4

2.

Dass die Beweisablehnung auch den § 244 Abs. 3 StPO verletze, behauptet die Revision nicht ausdrücklich, aber doch dem Sinne nach, indes zu Unrecht. Der mitgeteilte Beschluss führt mehrere unzulässige Ablehnungsgründe an, lässt aber im ganzen und zusammen mit den übrigen Verfahrensvorgängen für alle Beteiligten deutlich die gerichtliche Überzeugung erkennen, der Antrag sei nur zwecks Verschleppung gestellt und werde deshalb abgelehnt. Dagegen ist unter den festgestellten besonderen Umständen nichts einzuwenden. Die Art und Weise, wie sich ein durch die Beweisaufnahme schwer belasteter Angeklagter im Vorverfahren verteidigt hat und während einer längeren Hauptverhandlung verteidigt, ein mehrfacher, nicht näher begründeter und deshalb verdächtiger Wechsel des Verteidigungsvorbringens im deutlichen Widerspruch zum bisherigen, das Misslingen früherer Entlastungsbeweise und die Benennung offensichtlich unerreichbarer Beweismittel können insgesamt die gerichtliche Überzeugung begründen, der schuldige Angeklagte wolle durch einwandfrei erscheinende weitere Beweisanträge die Verurteilung nur verzögern. Sind die Voraussetzungen der Verschleppungsabsicht aber dargetan, so ist ein hilfsweise hinzugefügter, an sich unzulässiger weiterer Ablehnungsgrund unschädlich. Mit den in BGHSt 1, 29 aufgestellten allgemeinen Erfordernissen bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppung stimmt diese Auslegung überein.

5

Dass nicht der Angeklagte, sondern, sein Verteidiger den Antrag gestellt hat, ändert bei der Besonderheit der Sachlage an dieser Beurteilung nichts. Die Stellung des Verteidigers im Strafverfahren wurzelt im öffentlichen Recht und hängt nicht vom Verhalten des Angeklagten ab. Der Verteidiger hat ein selbständiges Beweisantragsrecht, das er, solange er die Verteidigung führt, nach pflichtgemässem Ermessen unter Umständen auch gegen den Willen des Angeklagten ausüben darf. Mit Recht hat das Reichsgericht daraus gefolgert, dass es für die Verschleppungsabsicht grundsätzlich auf den Willen des Antragstellers ankomme (RGSt 17, 315; JW 23, 689; 31, 2818; BayZ 23, 109). Daran ist im Regelfalle festzuhalten; doch kann das, wie gerade der gegenwärtige Fall lehrt, nicht ohne jede Ausnahme gelten. Für die Beurteilung der Verschleppungsabsicht muss regelmässig die Absicht massgebend bleiben, die der Antragsteller mit dem Antrag verfolgt. Dass der Verteidiger, obwohl selbständiger Verfahrensbeteiligter, in besonderer Weise auf entlastende Tatsachen und Umstände zu achten hat und dadurch vor allem den Belangen des Angeklagten dient, begründet für sich allein keine Ausnahme hiervon. Führt der Verteidiger, mit einem bestimmten Bilde vom Sachstand und von der Verfahrenslage, das teilweise unrichtig sein mag, die Verteidigung nach seinem Ermessen, ohne dass ihm der Angeklagte dabei wesentlich entgegentritt, so kann allerdings nur seine eigene Absicht entscheiden und nicht die Haltung des Angeklagten zu dem Beweisantrage. Denn bezweckt der Verteidiger mit dem Antrag nach seiner Vorstellung die Förderung des Verfahrens, so dient der Antrag nicht der Verschleppung, und es ist unerheblich, wie sich der Angeklagte, der die Antragstellung nicht bestimmend beeinflusst hat, innerlich dazu verhält. Aber es kann ausnahmsweise auch umgekehrt liegen. Führt der Angeklagte, obwohl er einen Verteidiger hat, die Verteidigung in dem wesentlichen Punkte selbst, indem er sie durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen ohne triftige Erklärung massgebend beeinflusst oder ihr sogar in der Hauptverhandlung unvermittelt eine andere Richtung gibt, wie es hier feststeht, benennt er aus solchem Anlass neue, offensichtlich höchst zweifelhafte Beweistatsachen oder Beweismittel, die der Verteidiger im Antrag verwertet, ohne ihre Geeignetheit zur Wahrheitserforschung an Ort und Stelle endgültig beurteilen zu können, so kann ein daraufhin von ihm auf Veranlassung des Angeklagten gestellter Beweisantrag selbst dann "zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt" sein, wenn der Verteidiger das neue Vorbringen noch für möglicherweise wahr hält und das Verfahren nicht verschleppen, sondern fördern will. Dass der Verteidiger das. Verhalten des Angeklagten und die Beweislage anders als das Gericht beurteilt und noch keine Verschleppungsabsicht darin sieht, hindert das Gericht in einem solchen Falle, in dem der Verteidiger mehr zum irregeführten Werkzeug des Angeklagten geworden ist, nicht daran, die nach seiner pflichtgemässen Überzeugung erwiesene Verschleppungsabsicht des Angeklagten bei der Behandlung des Beweisantrags des Verteidigers massgebend zu berücksichtigen (vgl. Mamroth JW 23, 689). Das Landgericht durfte den Antrag daher ablehnen.

6

Das Urteil lässt auch sonst keinen den Angeklagten Cel beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Dr. Peetz Glanzmann Jagusch Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha