Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1982, Az.: 1 StR 232/82

Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts hinsichtlich einer Verlesung von Urkunden, die eine Einlassungen des Angeklagten zur Sache enthalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1982
Aktenzeichen
1 StR 232/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 11.01.1982

Verfahrensgegenstand

Versuchte gefährliche Körperverletzung

Prozessgegner

Ludwig I., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1954 in O., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Januar 1982 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3

1.

§§ 249, 261 StPO sind nicht verletzt. Dem Angeklagten sind seine früheren Einlassungen in der Hauptverhandlung vorgehalten worden (UA S. 9). Das war zulässig. Einer Verlesung der durch Polizei und Ermittlungsrichter aufgenommenen Protokolle und der Haftbeschwerde bedurfte es nicht. Auf den genauen Wortlaut der früheren Einlassungen kam es nicht an (vgl. BGHSt 11, 159; BGH, Beschl. vom 5. August 1975 - 1 StR 283/75). Eine wörtliche Wiedergabe ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

4

2.

Die Aufklärungspflicht gebot die von der Revision vermißte Verlesung der Urkunden, in denen Einlassungen des Angeklagten zur Sache enthalten sind, nicht. Mit den verschiedenen Tatschilderungen des Angeklagten setzt sich das Urteil auseinander (UA S. 8, 9). Wenn die Urteilsgründe eine von der Revision nicht dargelegte, "in der Anklageschrift aufgeführte Einlassung des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter" unerörtert lassen, so mag das darauf beruhen, daß ihr der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung eine wesentliche Bedeutung - die auch die Revision nicht aufzeigt - nicht beigemessen hat.

5

II.

Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

6

Die Nachprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil des Angeklagten (vgl. § 301 StPO) nicht ergeben. Der behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht es weder, daß jemand einen Betrag von DM 300,- bei sich führt und sich gleichwohl von einem Bekannten überreden läßt, in einer dem Obdachlosenheim angegliederten Gaststätte zu essen (UA S. 8, 11), noch daß sich der Angeklagte trotz eines monatlichen Nettoeinkommens von DM 1 600,- außerhalb seiner Arbeitszeit "im Pennermilieu" herumgetrieben hat (UA S. 8, 11. 16). Auch die Verneinung einer Bereicherungsabsicht des Angeklagten ist nicht zu beanstanden. Wenn es dem Angeklagten möglicherweise allein darauf ankam, eine Schlägerei zu provozieren, brauchte er die Forderung nach der Herausgabe von DM 5,- nicht ernst gemeint zu haben, vielmehr kann er beabsichtigt haben, daß das Tatopfer die Herausgabe des Geldes ablehnen und damit einen Vorwand für eine Prügelei bieten wird (UA S. 8, 9. 10, 11).

7

III.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herdegen
Ulsamer
Maul
Schikora
Schimansky