Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1973, Az.: 5 StR 671/72

Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Zurückweisung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1973
Aktenzeichen
5 StR 671/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 28.06.1972

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Widerstand u.a.

Prozessführer

VW-Arbeiter Abdessalam C. aus M. geboren am ... 1948 in T. (Tunesien)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und
die Richter Schmidt, Schmitt, Fleischmann und Schuster
in der Sitzung vom 17. April 1973,
an der ferner teilgenommen haben
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28. Juni 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten C. ist unbegründet.

2

1.

Alle Verfahrensrügen, die sich auf Befangenheit der beteiligten Richter gegenüber dem Verurteilten S. und dessen Verteidiger berufen, sind unzulässig. § 338 Nr. 3 StPO setzt voraus, daß ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er von dem Beschwerdeführer abgelehnt war. Weder C. noch sein Verteidiger haben sich aber die Ablehnungsanträge in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht zu eigen gemacht.

3

2.

Lediglich die Verfahrensrügen zu G und D, die an Beweisanträge des S. und deren Ablehnung anknüpfen, könnten auch den Rechtskreis des Beschwerdeführers C. berühren.

4

Dahinstehen mag, ob dem Landgericht insoweit zu Recht vorgeworfen wird, das Verfahrensrecht verletzt zu haben (in Betracht käme die Zurückweisung eines Beweisantrages wegen Prozeßverschleppung).

5

Jedenfalls kann sich der Angeklagte G. auf die behaupteten Verfahrensfehler nicht berufen.

6

a)

Das Verhalten seines Verteidigers (und sein eigenes) in der Hauptverhandlung ließ deutlich erkennen, daß sie mit den Anträgen des Mitverurteilten nicht einverstanden waren, zum Teil übrigens auch nicht einverstanden sein konnten:

7

aa)

Vor der HauptVerhandlung hatte Rechtsanwalt Dr. M. für den von ihm vertretenen Angeklagten C. beantragt, insgesamt acht "Augenzeugen" zu vernehmen. Die Strafkammer hat sechs dieser Zeugen, gehört (ein Zeuge war verstorben, ein anderer in seine Heimat nach Afrika zurückgekehrt).

8

bb)

An weiterer Beweiserhebung lag weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger. Das ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift. Danach hat Rechtsanwalt Dr. M. am 26. Juni 1972, nachdem Rechtsanwalt Dr. S. die hier in Rede stehenden Beweisanträge angebracht hatte, "angeregt, das Verfahren gegen den Angeklagten C. abzutrennen und zum Abschluß zu bringen" (S. 21 der Sitzungsniederschrift, Bd. II Bl. 23 d.A.). Er ist also von den für S. gestellten Antragen abgerückt.

9

Übrigens trägt die Revision in anderem Zusammenhange selbst vor, Rechtsanwalt Dr. M. habe bereits am 12. Mai 1972 die Sache des Angeklagten C. zu Ende bringen wollen und sei deshalb sogar bereit gewesen, "auf weitere von ihm benannte, nicht erschienene Zeugen" zu verzichten (S. 13 der schriftlichen Revisionsbegründung vom 4. August 1972).

10

cc)

Dr. M. hat dabei auch stets im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten C. gehandelt, dem insbesondere die (vom Landgericht wegen Prozeßverschleppung abgelehnte) Zeugenvernehmung des Senane unter Umständen nur hätte schaden können. Dieser hatte nämlich bei seiner Aussage vor der Polizei am 9. September 1971 den Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf das Tatgeschehen belastet (Bd. I Bl, 22 bis 25 d.A.), sondern von sich aus sogar noch "erwähnt, daß im Tunesier-Lager alle Insassen Angst vor dem C. und seinem Bruder haben ..., daß er die anderen Tunesier förmlich erpreßt, ... auf Grund seiner Körperkraft ist niemand da, der sich ihm widersetzt" (a.a.O. Bl, 25).

11

Schon wegen des damals fehlenden Einverständnisses mit den Beweisanträgen des Mitangeklagten S. ist die Revision des Angeklagten G. nicht berechtigt, die Ablehnung dieser Anträge als Verfahrensfehler zu rügen.

12

b)

Soweit es den Revisionsangriff I D (a.a.O.) anlangt, kommt hinzu, daß der ablehnende Beschluß nur dem Verteidiger des Verurteilten S., Dr. S., eine Verschleppungsabsicht vorgeworfen hatte. Bei dieser Begründung hätte Dr. M. - unterstellt, er wäre mit dem Antrag einverstanden gewesen - diesen nun im eigenen Namen wiederholen müssen, um eine Entscheidung herbeizuführen, die sich auf den von ihm verteidigten Angeklagten C. bezog.

13

Das ist, wie erwähnt, nicht geschehen. Auch deshalb kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Begründung des ablehnenden Beschlusses sei rechtsfehlerhaft gewesen.

14

3.

Offensichtlich unbegründet ist der unter I C erhobene Vorwurf, das Landgericht hätte insoweit auch von Amts wegen die gewünschten Beweise erheben müssen.

15

4.

Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe dieser Revision sind, soweit überhaupt zulässig, ebenfalls offensichtlich unbegründet.

16

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keinen den Angeklagten G. beschwerenden Rechtsmangel aufgedeckt hat, war seine Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt
Schmidt
Schmitt
Fleischmann
Schuster