Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.01.1978, Az.: 2 StR 609/77
Ausschluss einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgung bei Verursachung der Verfolgungsmaßnahme durch den Verfolgten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.01.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 609/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 06.05.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
Industriekaufmann Hans-Joachim L. aus T., geboren am ... 1937 in B.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Januar 1978
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts in Bonn vom 6. Mai 1977, daß der Angeklagte wegen der ihm durch die erlittene Untersuchungshaft entstandenen Schäden aus der Staatskasse zu entschädigen ist, wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch dieses dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Entscheidung des Landgerichts entspricht der gesetzlichen Regelung. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Ausschlußgrund des § 5 Abs. 2 StrEG liegt nicht vor. Zwar ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind, jegliches vorsätzliche und grob fahrlässige Verschulden des Angeklagten zu berücksichtigen, das unmittelbar oder im Zusammenhang mit früherem Tun zu der Verfolgungsmaßnahme führte, unabhängig davon, ob es ihm als strafbar vorgeworfen worden war. Auch kommt es nicht darauf an, ob das betreffende Verhalten Bestandteil der ihm zur Last gelegten Tat ist oder dieser zeitlich vor- oder nachgeht (Beschluß des Senats vom 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74 -). Es muß sich aber um ein Verhalten handeln, das die Verfolgungsmaßnahme "verursacht" hat. Hieran fehlt es bei dem Vorfall (Manuela P.), auf den die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung abstellt.
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