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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1980, Az.: 5 StR 179/80

Zulässigkeit der Heranziehung von Umständen, die vom Gericht als unwahrscheinlich eingestuft werden, zur Überzeugungsbildung; Möglichkeit der mehrfachen Berücksichtigung einer Strafmilderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1980
Aktenzeichen
5 StR 179/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 26.11.1979

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

1. Hans-Joachim von O. aus N., geboren am ... 1914 in D.

2. Ilse-Maria von O. geborene S. aus N., geboren am ... 1924 in H.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Oktober 1980
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin des Angeklagten zu 1.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger der Angeklagten zu 2.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Hans-Joachim von O. wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 26. November 1979

    1. a)

      im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der Untreue schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch gegen den Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

II.

Die Revision der Angeklagten Ilse-Maria von O. wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

1

1.

Die Revision des Angeklagten Hans-Joachim von O. hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

2

Die Strafkammer hat im Fall III 6 der Anklage (Automaten-Fall) den Grundsatz, daß bei tatsächlichen Zweifeln von dem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist, entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Nach den Urteilsgründen ist sie davon überzeugt, daß die Äbtissin des Stifts Ob. den von der Ehefrau des Beschwerdeführers behaupteten Vertrag über die Automatenstellplätze nicht abgeschlossen hat. Die Erwägung, daß "ein solches Geschäft" unwahrscheinlich sei (UA S. 37), hat das Landgericht lediglich als unterstützenden Beweisgrund für seine Überzeugung angeführt.

3

Unzutreffend ist die Meinung der Revision, das Landgericht habe in diesem Fall keine "sichere" Feststellung getroffen, daß bei pflichtgemäßem Verhalten des Beschwerdeführers das Stiftsvermögen vermehrt worden wäre. Gemäß den Urteilsgründen hat er dem Stift Nachteil zugefügt, indem er den durch entgeltliche Überlassung der Stellplätze an die Firma B. realisierten Pachtwert seiner Ehefrau zugeführt hat.

4

Die tatrichterliche Annahme eines Gesamtvorsatzes begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken.

5

Auch im übrigen läßt die Nachprüfung des Schuldspruchs Rechtsfehler nicht erkennen.

6

Dagegen führt die Verminderung des festgestellten Schuldumfangs durch die Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a StPO zur Aufhebung des Strafausspruchs.

7

2.

Die Revision der Angeklagten Ilse-Maria von O. ist nicht begründet.

8

Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO bleibt aus den zu 1. dargelegten Gründen erfolglos.

9

Der Revisionsangriff, daß die Beschwerdeführerin eine Tathandlung begangen habe, "die nicht die Qualifikation des § 266 StGB erfüllt", übersieht, daß die Strafkammer die Beschwerdeführerin nicht wegen Untreue, sondern wegen Beihilfe dazu für schuldig befunden hat. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Beschwerdeführerin hat die Treupflichtverletzung ihres Ehemannes dadurch gefördert, daß sie sich von ihm als Empfängerin des Pachtentgelts "vorschieben" ließ.

10

Auch die Beanstandung, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft die Strafe nicht zusätzlich gemäß § 28 Abs. 1 StGB gemildert, ist unbegründet. Führt allein das Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals dazu, daß der Tatbeteiligte nur als Gehilfe verurteilt werden kann, so kann ihm die sowohl in § 27 Abs. 2 StGB wie in § 28 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Strafmilderung nur einmal zugute kommen (BGHSt 26, 53, 54) [BGH 08.01.1975 - 2 StR 567/74]. So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat bloße Gehilfenschaft der Beschwerdeführerin ohne Rechtsverstoß allein deswegen angenommen, "weil sie zum Stift nicht in dem für § 266 StGB erforderlichen Pflichtenverhältnis stand" (UA S. 46).

11

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel