Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1968, Az.: 4 StR 190/68
Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des Zulassungsinhabers; Absicht der Identitätstäuschung als Vorraussetzung einer "Täuschung im Rechtsverkehr" im Sinne des § 281 Strafgesetzbuch (StGB) ; Schluss der Beweisaufnahme nach Schlusserklärung des Angeklagten; Revisionsgrund § 358 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 190/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 12.06.1967
Rechtsgrundlagen
- § 258 Abs. 3 StPO
- § 271 StGB
- § 281 StGB
- § 3 Abs. 1 Buchst. e PersAuswG
Fundstellen
- BGHSt 22, 278 - 282
- MDR 1969, 323-324 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 473-474 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
schwerer Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der Verstoß gegen die Pflicht zum Hinweis auf die Berechtigung zum letzten Wort (§ 258 Abs. 3 StPO) wirkt nicht wie ein unbedingter Revisionsgrund. Allerdings wird die Möglichkeit, daß der Verfahrensmangel auf das Urteil eingewirkt hat, nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden können.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 15. November 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Juni 1967
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Begünstigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wird,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Auf die Revisionen der Angeklagten F. und W. wird das Urteil aufgehoben
- 1.
soweit diese Angeklagten im Fall II 13 der Urteilsgründe (mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch oder Anstiftung dazu) verurteilt worden sind; insoweit werden sie freigesprochen unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen auf die Staatskasse,
- 2.
mit den Feststellungen im Ausspruch über die gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtstrafen.
- III.
Im Umfang der Aufhebung der Strafaussprüche wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- IV.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat verurteilt
den Angeklagten F. wegen schweren Raubes im Rückfall in zwei Fällen und schweren Diebstahls im Rückfall in sieben Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, ferner wegen Anstiftung zur mittelbaren Falschbeurkundung und zum Ausweismißbrauch zu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus,
den Angeklagten W. wegen schweren Raubes im Rückfall in zwei Fällen und schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch zu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus,
den Angeklagten S. wegen Begünstigung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, Ausweismißbrauch und Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis.
Es hat ferner die Sicherungsverwahrung der Angeklagten F. und W. angeordnet und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.
I.
S.
1.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig.
2.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a)
Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschteurkundung kann nicht bestehen bleiben. Wie der Große Senat für Strafsachen im Beschluß vom 2. Juli 1968 (BGHSt 22, 201) entschieden hat, beweist ein Kraftfahrzeugschein nicht zu öffentlichem Glauben, daß die Angaben zur Person des Zulassungsinhabers richtig sind. Da diese Angaben somit keine Beurkundungen im Sinne des § 271 StGB darstellen, hat S. dadurch, daß er unrichtigerweise Manfred E. als Inhaber der Zulassung in den Kraftfahrzeugschein hat eintragen lassen, den Tatbestand dieser Bestimmung nicht verletzt.
b)
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Verurteilung wegen Ausweismißbrauchs durch Vorlegung eines fremden Personalausweises bei einer Behörde. Wer ein für einen anderen ausgestelltes Ausweispapier gebraucht, macht sich nur dann nach § 281 StGB strafbar, wenn er es "zur Täuschung im Rechtsverkehr" benutzt. Das bedeutet nach allgemeiner Auffassung, daß der Täter in der Absicht handeln muß, den Beweiswert des Ausweises für die Persönlichkeitsfeststellung zu mißbrauchen und eine "Identitätstauschung" herbeizuführen (vgl. BGHSt 16, 33, 34 [BGH 05.04.1961 - 2 StR 71/61] Schönke/Schröder, StGB, 13. Aufl. § 281 Rz 10; Jagusch in LK, 8. Aufl. § 281 Anm. 3; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl., § 53 V F, S. 472; Rietzsch in Pfundtner/Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht II c 6, S. 180 Bem. 6). Zweck des Handelns muß also sein, einen Dritten in den Irrtum zu versetzen, daß der Täter selbst oder ein anderer, für den er das Papier gebraucht, mit dem durch die Urkunde Ausgewiesenen personengleich sei. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. S. hat bei der Verwaltungsbehörde den mit seinem eigenen Namen unterschriebenen Antrag gestellt, den Kraftwagen auf Manfred K. zuzulassen, auf dieselbe Person also, für die auch der vorgelegte Personalausweis ausgestellt war. Daß in Wahrheit nicht K., sondern der Mitangeklagte F. oder W. der Halter des Fahrzeugs sein sollte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Personalausweis wurde nicht vorgelegt, um dem Sachbearbeiter der Zulassungsstelle vorzuspiegeln, F. oder W. sei mit dem in dem Ausweis Bezeichneten personengleich, sondern allein zur Täuschung darüber, daß der unter seinem eigenen Namen gegenüber der Zulassungsstelle auftretende S. von K. zur Antragstellung bevollmächtigt sei. Dieses Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand des § 281 StGB, sondern nur den des § 3 Abs. 1 Buchst. e PersAuswG, der allgemein den unbefugten Gebrauch eines für einen anderen ausgestellten Personalausweises mit Strafe bedroht. Wegen dieser Übertretung kann der Angeklagte jedoch nicht mehr verurteilt werden, da die Strafverfolgung insoweit verjährt ist (§§ 66, 67 Abs. 3 StGB).
c)
Die Verurteilungen wegen Begünstigung und Urkundenfälschung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Da keine weiteren tatsächlichen Erörterungen erforderlich sind, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch dahin ändern, daß S. nur wegen Begünstigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wird. Die Änderung des Schuldumfanges macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich.
II.
F. und W.
1.
Soweit diese Angeklagten im Fall II 13 der Urteilsgründe der mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch (W.) oder der Anstiftung dazu (F.) schuldig befunden worden sind, ist das Urteil aus den oben (I 2 a und b) aufgezeigten Gründen ebenfalls fehlerhaft und muß auf die Sachbeschwerden hin aufgehoben werden. Die Übertretung nach § 3 Abs. 1 Buchst. e PersAuswG und die Anstiftung dazu sind auch bei diesen Angeklagten wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar. K. und W. müssen daher insoweit unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen auf die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO in der Fassung vom 24. Mai 1968, BGBl. I S. 481, 512) freigesprochen werden.
2.
Die von beiden Revisionen übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung des § 258 StPO sind jedenfalls insoweit unbegründet, als sie nicht den Fall II 13 betreffen, in dem das Urteil ohnehin aufgehoben werden muß (vgl. oben II 1) und hinsichtlich dessen sich daher eine Nachprüfung erübrigt.
a)
Nach Nr. IV der Anklage (Bd. VII, Bl. 12 f. d.A.) lag den Angeklagten zur Last, sich gemeinschaftlich durch eine Handlung der schweren mittelbaren Falschbeurkundung, des Ausweismißbrauchs, des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde nach Beendigung der Beweisaufnahme, den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger und den Schlußerklärungen der Angeklagten nochmals in die Verhandlung eingetreten. Diese wurden darauf hingewiesen, daß sie in diesem Fall "auch wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Falschbeurkundung, Ausweismißbrauch und Urkundenfälschung bestraft werden könnten", und "den Beteiligten ... Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben". Nach dem Vermerk, daß "Anträge zur Beweisaufnahme ... nicht mehr gestellt" wurden, weist die Niederschrift nur noch aus, daß "die Beweisaufnahme ... im allseitigen Einverständnis" (erneut) "geschlossen" und sodann das Urteil verkündet wurde.
Die Revisionen beanstanden, daß den Verteidigern vor der Urteilsverkündung nicht noch einmal Gelegenheit zum Schlußvortrag gegeben und den Angeklagten nicht abermals das letzte Wort erteilt worden ist.
Die Ansicht, die Verteidiger hätten nochmals das Wort zu ihren Schlußvorträgen erhalten müssen, ist verfehlt. Als ihnen nach dem Hinweis gem. § 265 StPO Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, hätten sie erneut umfassend zu allen Vorwürfen der Anklage Stellung nehmen und ihre vorherigen Ausführungen ergänzen können. Eines besonderen Hinweises durch das Gericht bedurfte es dazu nicht (BGHSt 20, 273, 274) [BGH 01.10.1965 - 4 StR 351/65].
Zu Recht beanstanden die Revisionen allerdings, daß den Angeklagten nicht noch einmal das letzte Wort erteilt worden ist. Wenn ein Angeklagter nicht bereits von sich aus das letzte Wort in Anspruch nimmt, ist er auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 258 Abs. 3 StPO zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (BGHSt 18, 84, 86 f.) [BGH 12.10.1962 - 4 StR 332/62]. Das hat auch nach einem nochmaligen Eintritt in die Verhandlung zu geschehen (BGHSt 13, 53, 59 [BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58]; 18, 84, 85 [BGH 12.10.1962 - 4 StR 332/62]; 20, 273, 274), [BGH 01.10.1965 - 4 StR 351/65]und zwar unabhängig von seinem sachlichen Umfang. Auch wenn die Verhandlung nicht zu einer weiteren Beweisaufnahme führt, muß dem Angeklagten das letzte Wort erneut erteilt werden, weil jeder Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlußvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht. Das gilt selbst dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, nur hinsichtlich eines von mehreren selbständigen Tatvorwürfen erfolgt, die Gegenstand des Verfahrens sind (BGHSt 20, 273, 275 [BGH 01.10.1965 - 4 StR 351/65]; 1 StR 249/66 vom 26. Juli 1966, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1966, 893). Das Landgericht mußte den Angeklagten daher nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung und dem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) erneut das letzte Wort erteilen und sie befragen, ob sie noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen hätten. Das ist nach der Hauptverhandlungsniederschrift nicht geschehen. Da die Beachtung dieser wesentlichen Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, darf der Senat die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden, wonach den Angeklagten nach Wiedereintritt in die Verhandlung erneut das letzte Wort erteilt worden ist, nicht berücksichtigen (BGHSt 13, 53, 59 [BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58]; 4 StR 404/66 vom 21. Dezember 1966, S. 5). Die Bestimmung des § 258 Abs. 3 StPO ist daher verletzt.
b)
Dieser Verstoß zwingt jedoch nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn es auf ihm beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, daß es ohne den Verfahrensmangel anders gelautet hätte (vgl. BGH NJW 1951, 206, Nr. 32). Der Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO kommt zwar für die Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung besonderes Gewicht zu. Darauf hat der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 20, 273 hingewiesen (vgl. auch BGHSt 9, 77, 79 [BGH 28.02.1956 - 5 StR 609/55]; 13, 53, 59) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58]und ausgeführt, angesichts dessen, daß die Erörterung der Tatfrage auf einen Rechtszug beschränkt sei, müsse streng darauf geachtet werden, daß dem Angeklagten keine gesetzlich gewährleistete Möglichkeit der Verteidigung und Ergänzung des sachlichen Vorbringens entzogen werde (a.a.O. S. 276). Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Auswirkung einer Verletzung dieser Bestimmung auf das Urteil "praktisch niemals" verneint werden kann und ein derartiger Verstoß damit wie ein zwingender Revisionsgrund wirkt. Der dahingehenden Auffassung, die von Sarstedt (Die Revision in Strafsachen 4. Auflage S. 154 N. 1) und dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGSt 1957, 88, 89) vertreten wird, kann der Senat nicht beitreten. Der Gesetzgeber hat selbst darauf verzichtet, die Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO zu einem unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO auszugestalten. Deshalb muß - ähnlich wie bei einem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO - im Einzelfall geprüft werden, ob die Nichtbeachtung der Vorschrift auf das Urteil eingewirkt haben kann. Richtig ist allerdings, daß das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel nur in besonderen Ausnahmefällen wird ausschließen können (ebenso BGHSt 21, 288, 290 [BGH 08.08.1967 - 1 StR 279/67]; BGH 2 StR 291/63 vom 28. August 1963 S. 3 f; KMR Müller/Sax 6. Auflage § 258 Anm. 9; OLG Karlsruhe MDR 1966, 948, 949 [OLG Karlsruhe 24.02.1966 - 3 Ss 7/66], Nr. 86; OLG Braunschweig NdsRpfl 1956, 77, 78; OLG Hessen SJZ 1947, 443, 445; vgl. auch BGH 1 StR 249/66 a.a.O. und 4 StR 136/55 vom 26. Mai 1955, S. 4). Um eine solche Ausnahme handelt es sich in der vorliegenden Sache. Jedenfalls soweit es nicht den Fall II 13 betrifft, ist mit Sicherheit auszuschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.
Nach den Feststellungen (UA S. 30, 38, 47) waren die Angeklagten F. und W. in allen Fällen, in denen sie des schweren Raubes oder des schweren Diebstahls schuldig befunden worden sind, geständig. Als ihnen vor dem Wiedereintritt in die Verhandlung das Wort erteilt wurde, hatten sie Gelegenheit, sich zu diesen Taten erschöpfend zu äußern. Der Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes berührte die Diebstahls- und Raubtaten nicht. Er bezog sich allein auf den Fall II 13, der die Vorgänge bei der Zulassung eines Kraftwagens betrifft und mit den anderen Vorwürfen in keinem sachlichen Zusammenhang steht; auch insoweit wurden nicht die tatsächlichen Feststellungen, sondern allein die rechtliche Würdigung dieses Einzelfalles betroffen. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, daß die Strafkammer zu einer anderen, für die Angeklagten günstigeren Entscheidung bezüglich der ihnen vorgeworfenen Diebstahls- und Raubtaten gelangt wäre, wenn sie die Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO (nochmals) beachtet hätte. Auch die Revisionen haben nicht angeführt, was die Beschwerdeführer nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung noch zu ihrer Verteidigung und zur Verbesserung ihrer Lage hätten vorbringen können und inwieweit sie daher in ihrem Recht, sich zu den Vorwürfen der Diebstahls- und Raubtaten als letzte abschließend und erschöpfend zu äußern, beeinträchtigt worden seien.
3.
Außer im Fall II 13 (vgl. oben II 1) hat die Nachprüfung der Schuldsprüche auf die Sachrügen keinen Rechtsfehler ergeben. Auch gegen die Beurteilung der Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a StGB, die nur wegen der Diebstahls- und Raubtaten erfolgt ist, sowie gegen die Bemessung der Einzelstrafen in diesen Fällen bestehen keine Bedenken. Die Aufhebung des Urteils im Fall II 13 nötigt jedoch auch zur Aufhebung der Gesamtstrafen und gemäß § 76 StGB der Nebenentscheidungen nach §§ 32 und 42 e StGB (BGHSt 14, 381, 382 f.) [BGH 22.06.1960 - 2 StR 221/60]. Über sie muß das Landgericht neu befinden. Dabei ist es durch das in § 358 Abs. 2 StPO ausgesprochene Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, erneut auf Gesamtstrafen bis zu zehn Jahren Zuchthaus zu erkennen (BGHSt 7, 86, 87) [BGH 07.01.1955 - 5 StR 638/54]. Der Senat weist ferner darauf hin, daß die Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e StGB zu den Aufgaben gehört, die grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut sind. Der Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, ob die Angeklagten auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen den Rechtsfrieden durch von ihrem verbrecherischen Hang bestimmte Straftaten wahrscheinlich weiter erheblich stören werden, bedarf es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden entgegen der Ansicht der Revisionen nicht.
Börtzler
Mayr
Sanders
Hürxthal