Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1960, Az.: 2 StR 221/60
Berichtigung des Ausspruches über Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über Verbot der Berufsausübung; Wegfall von Nebenstrafe und Sicherungsmaßregel bei Aufhebung des Gesamtstrafausspruches; Rechtsmittelweg für Nachholung einer unterlassenen Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1960
- Aktenzeichen
- 2 StR 221/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 10.03.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 14, 381 - 383
- JZ 1960, 708 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 864 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 1870 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Rückfallbetrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ist ein Urteil im Gesamtstrafausspruch aufgehoben worden, und hat das Gericht in dem neuen Urteil infolge Irrtums über den Umfang der Aufhebung eine Entscheidung über die früher ausgesprochene Nebenstrafe oder Sicherungsmaßregel unterlassen, so kann diese nicht mehr nachgeholt werden, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Juni 1960
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 10. März 1960 im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und das Berufsverbot entfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte mit Urteil vom 4. März 1958 den Angeklagten wegen Rückfallbetruges und anderer Straftaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen von je 20 DM, ersatzweise für je 10 DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt; außerdem hatte es ihm jeweils auf die Dauer von drei Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters untersagt. Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht wurde der Angeklagte durch Urteil vom 17. März 1959 unter Freisprechung in einem Falle wieder wegen Rückfallbetruges und anderer Straftaten verurteilt, uns zwar zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft und zu drei Geldstrafen von je 20 DM, ersatzweise für je 10 DM ein Tag Zuchthaus; erneut wurden jeweils wieder auf die Dauer von drei Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und das Berufsverbot ausgesprochen. Dieses zweite Urteil wurde vom erkennenden Senat mit den Feststellungen im Gesamtstrafausspruch sowie hinsichtlich der beiden Geldstrafen in den Fällen H. und Le. aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (siehe BGHSt 14, 5).
Das Landgericht hat den Angeklagten jetzt unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft neuerdings zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus und außerdem zu einer Geldstrafe von 20 DM und zu zwei Geldstrafen von je 10 DM, ersatzweise für je 10 DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt. Der Urteilsspruch enthält weiter wie in den vorausgegangenen Urteilen vom 4. März 1958 und vom 17. März 1959 je auf die Dauer von drei Jahren die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und das Verbot, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben.
Der Angeklagte erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde.
Das Urteil, das im übrigen keinen Rechtsfehler enthält, muß nur hinsichtlich des Ausspruches über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über das Verbot der Berufsausübung berichtigt werden. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen: "Die Sicherungsmaßregel des Berufsverbots und die Nebenstrafe des Ehrverlusts sind rechtskräftig angeordnet worden". Das Landgericht ist also der Auffassung gewesen, die Nebenstrafe und die Sicherungsmaßregel seien von der Aufhebung des Gesamtstrafausspruches im Urteil vom 17. März 1959 nicht erfaßt, vielmehr mit dem Schuldspruch dieses Urteils bestätigt worden und daher schon damals in Rechtskraft erwachsen. Die Wiederholung der seiner Meinung nach rechtskräftigen Entscheidung in der Urteilsformel hat somit nur deklaratorische Bedeutung; eine eigene Entscheidung des Landgerichts liegt nicht vor. Seine Ansicht ist indessen rechtsirrig.
Nach § 76 StGB sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung nur neben der Gesamtstrafe, nicht neben den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu verhängen und anzuordnen, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist (vgl. RGSt 75, 212). Wird der Gesamtstrafausspruch aufgehoben, so entfallen damit auch die neben der Gesamtstrafe angeordneten Nebenstrafen. Nebenfolgen oder Sicherungsmaßregeln. Das Gericht hat deshalb, falls es wieder eine Gesamtstrafe ausspricht, neu zu prüfen, ob es solche Maßnahmen neben der Gesamtstrafe verhängen will, und sie gegebenenfalls festzusetzen.
Die Aufhebung der Gesamtstrafe des Urteils vom 17. März 1959 bewirkte daher zugleich den Wegfall der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und des Berufsverbots. Weil dies eine gesetzliche Folge war, bedurfte es keines besonderen Ausspruchs hierüber, weshalb auch der Senat entsprechend der ständigen Übung des Bundesgerichtshofs davon abgesehen hat. Das Landgericht hätte somit bei der Bildung der Gesamtstrafe neuerdings auch über die Nebenstrafe und die Sicherungsmaßregel entscheiden müssen. Es hat dies bewußt unterlassen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Durch nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des Urteils läßt sich dieser Mangel nicht beseitigen, weil sie eine sachliche Änderung des Urteils wäre (vgl. RGSt 61, 388; BGHSt 5, 5; BGH NJW 1953, 155). Wie allgemein eine fehlerhafte Entscheidung nur mit dem zulässigen Rechtsmittel gerügt werden kann, gibt es auch für die Nachholung einer unterlassenen Entscheidung nur den Rechtsmittelweg. Diese wiederum hat zur Folge, daß die Nachholung nur zulässig ist, wenn das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegensteht. Da hier nur der Angeklagte, nicht auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, darf seine durch den Rechtsfehler erlangte Rechtsstellung nicht mehr zu seinen Ungunsten geändert werden. Der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über das Berufsverbot muß somit wegfallen. Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch insoweit selbst richtig stellen.
Busch
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha