Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.07.1966, Az.: 1 StR 249/66
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1966
- Aktenzeichen
- 1 StR 249/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 21.10.1965
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Juli 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 21. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist vom Landgericht, unter Freisprechung im übrigen, wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, sowie wegen eines weiteren Vergehens der Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel muß wegen der gerügten Verletzung des § 258 StPO Erfolg haben.
Dem Angeklagten war zu Nr. 1 der Anklage (Bl. 166, 166 R d.A.) unter anderem vorgeworfen, in mindestens zwei Warenbestellungen die dort vermerkten Einkaufspreise umgeändert und die so verfälschten Aufträge weitergegeben zu haben; in der Anklage gekennzeichnet als fortgesetzte Urkundenfälschung (§§ 267, 73 StGB).
Nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlußvorträgen erhielt der Angeklagte das letzte Wort und erklärte sich. Das Gericht zog sich daraufhin zur Beratung zurück. Danach erschien das Gericht nochmals im Sitzungssaal. Der Vorsitzende regte an, den Schuldvorwurf der Urkundenfälschung gemäß § 154 a StPO aus dem Verfahren auszuscheiden und dieses auf die übrigen Anklagepunkte zu beschränken. Der Staatsanwalt stimmte zu. Die Kammer zog sich hierauf wieder zur Beratung zurück.
Anschließend wurde ein entsprechender Beschluß und sodann das Urteil verkündet.
Die Revision rügt in dieser Hinsicht, der Angeklagte habe nicht noch einmal das Wort erhalten.
Die Rüge ist, entsprechend der Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 20, 273 ff., begründet. Die - zwecks Beratung unterbrochene - Haupt Verhandlung war wieder eröffnet worden. Der Beobachtung besonderer Förmlichkeiten hatte es dazu nicht bedurft (RGSt 59, 420, 421).
Damit verlor die frühere Worterteilung ihre Bedeutung, da sie nun nicht mehr "das letzte Wort" war. Vielmehr mußte dieses dem Angeklagten erneut erteilt werden (§ 25 Abs. 2 und 3 StPO; BGHSt 13, 53, 59 [BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58]; BGHSt 20, 275 [BGH 01.10.1965 - 4 StR 351/65]), wenn dies auch nicht mit den Worten des Gesetzes zu geschehen brauchte. Wesentlich war jedenfalls, daß dem Angeklagten noch einmal als letztem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden mußte (BGHSt 13, 60). Daß im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden war und eine solche nicht mehr stattgefunden hatte (wie z.B. in Fall RGSt 6, 254, 256), ist nicht entscheidend. Die Wiedereröffnung der Verhandlung hat grundsätzlich die Wirkungen des § 258 Abs. 2, 3 StPO. Mit "Wiedereintritt in die Beweisaufnahme" - Leitsatz von BGHSt 20, 273 - ist nichts anderes als Wiedereröffnung der Verhandlung gemeint (vgl. S. 275 a.a.O.). Zudem birgt jeder solche Wiedereintritt die Möglichkeit von Beweiserhebungen in sich.
Ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler läßt sich nicht ausschließen. - Die Sachlage in dem von 2. Strafsenat entschiedenen Fall 2 StR 291/63 v. 28. August 1963 (S. 4) war anders. Dort hatte der Tatrichter der Verurteilung die eigene Einlassung des Angeklagten zugrundegelegt. Die Grundsatze seines Urteils vom 1. Oktober 1953 - 4 StR 120/53 - hat der 4. Strafsenat durch seine oben erwähnte neuere Entscheidung BGHSt 20, 273 stillschweigend aufgegebene - Das Revisionsgericht kann bei der ihm obliegenden Zurückhaltung (RGSt 65, 304, 308) nicht beurteilen, ob ein erneutes Vorbringen des Angeklagten Erfolg gehabt hätte (RGSt 9, 69, 70; BGHSt 20, 276).
III.
Das Urteil ist demnach, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufzuheben. Die Rückverweisung an das Landgericht Stuttgart erschien angemessen (§ 354 Abs. 2 StPO). Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, den Sachverhalt straffer und deutlicher darzustellen. Die Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG ist zu prüfen (BGHSt 11, 102 ff; - BGH LM Nr. 11 zu § 266 StGB ist überholt: BGH Urt. v. 17. Dezember 1963, 1 StR 481/63, So 2; Schwarz/Dreher, 28. Aufl., Anm. 8 zu § 266 StGB).
Wegen des Vorhalts von Schriftstücken wird auf BGHSt 11, 159 ff. verwiesen.
Seibert
Fischer
Loesdau
Pikart