Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1953, Az.: 4 StR 120/53

Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Verfassung der Sitzungsniederschrift und durch Nichtwiederholung der Schlussanträge; Möglichkeit der Nachholung der Bildung einer Gesamtstrafe bei Unterlassung der Gesamtstrafenbildung durch den Tatrichter; Zulässigkeit der im Vorverfahren gegen den Angeklagten angeordneten Untersuchungshaft und Wohnungsdurchsuchung; Berichtigung des Sitzungsprotokolls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1953
Aktenzeichen
4 StR 120/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 18.11.1952

Fundstellen

  • JZ 1954, 56 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1953, 723 (Kurzinformation)
  • NJW 1953, 1879-1880 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Hat der Tatrichter die Bildung einer Gesamtstrafe rechtsirrtümlich unterlassen und sind die früheren Strafen zwischenzeitlich verbüsst, so kann die Bildung der Gesamtstrafe nicht mehr nachgeholt werden (im Anschluss an BGHSt 2, 230). Indes ist der Strafausspruch aufzuheben, damit der Tatrichter die rechtsfehlerhafte Unterlassung der Gesamtstrafenbildung im Strafmass des angefochtenen Urteils berücksichtigen kann.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. Oktober 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 18. November 1952 im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiessen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und erhebt ausserdem die allgemeine Sachrüge.

2

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3

1.)

Die Revision behauptet Ungesetzlichkeit der im Vorverfahren gegen den Angeklagten angeordneten Untersuchungshaft und Wohnungsdurchsuchung, sowie des Haftprüfungsverfahrens und der Anordnungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft (Ziff I 1-13, 16, 19, 21 RevBegr.).

4

Auf den behaupteten Verstössen kann das Urteil nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte ist dadurch auch nicht in seiner Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluss des erkennenden Gerichtes beschränkt worden (§ 338 Ziff 8 StPO).

5

2.)

Dasselbe gilt von der Rüge, die Sitzungsniederschrift enthalte (im Eingang) den unrichtigen, widerspruchsvollen Vermerk, der Angeklagte befinde sich z.Zt. in anderen Sachen in Untersuchungs-und Strafhaft (Ziff I 14, II 1 RevBegr.).

6

3.)

Der Angabe der Dauer der vom Angeklagten bis zur Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft bedurfte es weder im Urteilskopf (vgl§ 275 Abs. 3 StPO) noch in den Urteilsgründen (§ 267 StPO), zumal die Strafkammer die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe abgelehnt hat (Ziff I 15 RevBegr.).

7

4.)

Die Behauptung der Revision, in der Sitzungsniederschrift sei der Name des ersten Schöffen mit "V.", im Urteilskopf dagegen mit "V." angegeben, trifft zu (Ziff II 2 RevBegr.). Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Schreibversehen in der Sitzungsniederschrift oder im Urteil, aus dem sich ein Anhaltspunkt dafür, dass in der Hauptverhandlung ein anderer Schöffe als bei der Urteilsberatung mitgewirkt hat, nicht herleiten lässt. Die Revision selbst behauptet keine Personenverschiedenheit.

8

5.)

Die Sitzungsniederschrift weist über die Reihenfolge, in der die im § 243 StPO vorgesehenen Verfahrenshandlungen vorgenommen worden sind, insofern eine gewisse Unstimmigkeit auf, als sie zunächst feststellt, dass die Verhandlung mit der Vernehmung des Angeklagten begonnen habe, im Anschluss daran den Aufruf und die Belehrung der Zeugen feststellt und dann Vermerke über die Vernehmung des Angeklagten zur Person, die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und die Vernehmung des Angeklagten zur Sache enthält (Ziff II 3, 5, 7,8 RevBegr.). Diese Unstimmigkeit ist jedoch zwanglos dahin auszulegen, dass - worauf auch der Wortlaut der Sitzungsniederschrift hindeutet - die auf später geladenen Zeugen erschienen und aufgerufen worden sind, bevor sich der Angeklagte näher zum Vernehmungsgegenstand äu sern konnte. Selbst wenn dem indes nicht so wäre und der Angeklagte tatsächlich vor dem Aufruf der Zeugen und der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zur Sache gehört worden wäre, vermöchte das den Bestand des Urteils nicht zu gefährden, weil der Angeklagte nach dem Aufruf und der Belehrung der Zeugen in der im § 243 StPO vorgesehenen Folge zur Person und (nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses) zur Sache gehört worden ist und dadurch der vorher begangene Verfahrensfehler geheilt worden wäre. Es bedarf daher nicht der Prüfung, ob die Strafkammer nicht ohnehin aus sachlichen Erwägungen befugt war, von der gesetzlichen Reihenfolge der angeführten Verfahrenshandlungen abzuweichen (vgl BGH 1 StR 620/52 vom 9.1.1953).

9

6.)

Nach der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte vor der Vernehmung zur Sache befragt worden, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle (Ziff II 4 RevBegr.); die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist also beachtet worden. Ebenso sind die Zeugen der Vorschrift des § 57 StPO entsprechend belehrt worden (Ziff II 6 der RevBegr.).

10

7.)

Das Vorbringen, der Protokollvermerk, dass der "Inhalt des gelben Heftes, Bl 45 d.A., auszugsweise verlesen" worden sei, sei unzureichend, ist eine reine Protokollrüge, auf der das Urteil nicht beruhen kann (Ziff II 9, 11 RevBegr.).

11

8.)

Ob die Zeugen M. und Leo S. ausreichend belehrt worden sind, kann dahingestellt bleiben, weil § 57 StPO eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung die Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht begründet (Ziff II 10 RevBegr.). Ebenso kann auf sich beruhen, ob für Macke eine Aussagegenehmigung vorlag. Da§ 54 StPO ausschliesslich das öffentliche Interesse an der Wahrung des Dienstgeheimnisses, nicht auch Verteidigungsrechte des Angeklagten schützen will, kann sich der Angeklagte auf seine Verletzung nicht berufen (BGH 3 StR 34/50 vom 16.1.1951).

12

9.)

Die Revision beanstandet, dass nach der Sitzungsniederschrift der geladene und erschienene Zeuge Leo S. (ohne Beschluss) nicht vernommen, ein nicht geladener Zeuge namens Leo Si. aber ohne Aufruf und Belehrung vernommen und beeidigt worden sei (Ziff II 12, 14 RevBegr.). Hierzu hat die Strafkammer in ihrer ausserhalb der Hauptverhandlung bestehenden Besetzung am 19. Januar 1953 beschlossen, dass der Name "Leo Si." in Berichtigung eines offenbaren Schreibfehlers in der Sitzungsniederschrift in Leo Siebert richtiggestellt werde.

13

Das war an sich nicht Zulässig, weil in diesem Zeitpunkt die Revisionsbegründung des Angeklagten bereits bei Gericht eingegangen war und die Berichtigung den vorstehenden Verfahrensrügen den Boden entzog (BGHSt 2, 205). Auch konnte das Protokoll nur durch die beiden Urkundsbeamten, nicht durch die drei beamteten Richter der Strafkammer, berichtigt werden (RGSt 22, 246; BGH 4 StR 561/51 vom 6.11.1952). Indes sind diese Fehler im vorliegenden Fall unschädlich, weil es sich bei dem Namen "Leo Simon" in der Tat um einen offenbaren Schreibfehler handelt, den das Revisionsgericht auch ohne Protokollberichtigung von sich aus berücksichtigen darf. Aus den gesamten Umständen ergibt sich; mit Sicherheit, dass der fälschlicherweise unter dem Namen "Leo Si." in der Sitzungsniederschrift als vernommen aufgeführte Zeuge in Wirklichkeit Leo S. hiess und mit dem unter diesem Namen geladenen und erschienenen Zeugen personengleich war. Die Verfahrensrüge erweist sich demnach in der Sache als unbegründet.

14

10.)

15

Nach der Beweisaufnahme bat der Angeklagte in seinem Schlusswort erklärt, dass er sich den Ausführungen seines Verteidigers anschliesse. Es trifft also nicht zu, dass der Angeklagte am Schluss der Beweisaufnahme befragt worden ist, dass aber die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk darüber enthält, ob er eine Aussage gemacht hat (Ziff II 15 RevBegr,). Im übrigen bedarf es lediglich der Feststellung, dass dem Angeklagten Gelegenheit zu seinen Ausführungen und zum letzten Wort gegeben worden ist, nicht aber, ob und wie er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

16

11.)

Auf dem Schlussantrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, gegen den Angeklagten eine Gefängnisstrafe von drei Jahren "einschliesslich der Strafanträge in 8 Ds 208/52 und 257/52 Ag. Bielefeld und 11 KMs 23/52" auszusprechen, beruht das Urteil nicht (Ziff II 16, 18 RevBegr.). Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei, dass der Tatrichter diese Fälle, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, nicht mit abgeurteilt hat. Ersichtlich hat er auch die in der Sache 11 KMs 23/52 erkannte Gefängnisstrafe von vier Monaten nicht in die Gesamtstrafe von drei Jahren eingezogen. Der Umstand allein, dass die Strafkammer eine Gesamtstrafe in der vom Sitzungsstaatsanwalt beantragten Höhe ausgesprochen hat, rechtfertigt keinen dahingehenden Verdacht, da das Gericht an den Strafantrag des Staatsanwalts nicht gebunden ist und über diesen hinausgehen kann.

17

12.)

18

Die Behauptung der Revision, dass nach den Schlussanträgen noch einmal in die Verhandlung eingetreten und danach das Urteil verkündet worden sei, ohne dass die Schlussanträge wiederholt und dem Angeklagten nochmals das letzte Wort erteilt worden seien, trifft nach dem Wortlaut der Sitzunganiederschrift zu (Ziff II 17 RevBegr.) Trotzdem ist § 258 StPO nicht als verletzt anzusehen. Die Verhandlung wurde nämlich nur bezüglich des Betruges z.N. Martens wieder aufgenommen; "im Einverständnis sämtlicher Beteiligten" wurde sodann das Verfahren eingestellt. Demnach haben sich der Angeklagte und sein Verteidiger zu dem Fall, der allein Gegenstand der nochmaligen Verhandlung war, geäussert und dessen Einstellung zugestimmt; sie hatten also Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen, der Angeklagte überdies das letzte Wort, wie es§ 258 StPO vorschreibt. Inwiefern die Verurteilung des Angeklagten in all den anderen Fällen, bezüglich derennicht nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist, auf der Nichtwiederholung der Schlussanträge und des letzten Wortes beruhen so (§ 337 StPO), ist nicht erkennbar. Da diese Fälle nicht Gegenstand der weiteren Verhandlung waren, kann sich insoweit kein neuer Prozeßstoff ergeben haben und die Entscheidung des Gerichtes durch die Unterlassung nochmaliger Ausführung hierzu sowie einer neuen Beratung nicht beeinflusst worden sein.

19

13.)

20

Im Rahmen der Sachbeschwerde rügt die Revision schliesslich noch die Verletzung der Aufklärungspflicht, die sie darin erblickt, dass keine Beweise über die Frage erhoben worden seien, ob der Angeklagte in den Betrugsfällen die "Absicht" der Vermögensschädigung gehabt habe. Hierzu ist zu bemerken, dass § 263 StGB hinsichtlich des Vermögensschadens lediglich Vorsatz verlangt. Diesen aber hat der Tatrichter auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der geschädigten für erwiesen erachtet. Bei dieser Sachlage drängte sich ihm die Erhebung weiterer Beweise in dieser Richtung nicht auf (BGH 4 StR 111/51 vom 17.1.1952).

21

II.

Die Sachrüge.

22

1.)

Zur Schuldfrage bestreitet die Revision vergeblich, dass der Angeklagte in den Fällen mehrfacher Sicherungsübereignung nicht "die Absicht" gehabt habe, seine Gläubiger zu schädigen. Dieser Einwand richtet sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Erstrichters.

23

2.)

Die auf die Sachrüge gebotene, allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) ist in allen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, ausreichend dargetan. Auch die Annahme von Untreue (§ 266 StGB) in den drei Fällen Sc. K. und Kn. ist rechtlich bedenkenfrei. Der Angeklagte hat sich den Zeugen Sc. und K. gegenüber verpflichtet, deren Bareinlagen in sein Geschäft ausschliesslich zum Ankauf gebrauchter Zementpapiersäcke zu verwenden und diese Zeugen in der Form von Löhnen am Geschäftsertrag teilnehmen zu lassen. Dadurch hat er die vertragliche Verpflichtung übernommen, die Vermögensinteressen seiner Geldgeber wahrzunehmen (vgl BGHSt 1, 186; BGH 4 StR 637/52 vom 23.4.1953). Die Vermögensinteressen des Zeugen Knetter hatte er schon auf Grund des vorläufigen Gesellschaftsvertrages und ausserdem auf Grund des Versprechens wahrzunehmen, die Gesellschaftseinlage zum Ankauf für Maschinen für das geplante Betonwerk zu verwenden.

24

3.)

Zur Straffrage bemängelt die Revision mit Recht, dass das angefochtene Urteil nicht ersehen lässt, ob zwischen der Gefängnisstrafe von vier Monaten, die der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gerade verbüsste, der weiteren Gefängnisstrafe von 34 Tagen, die er anschliessend verbüssen sollte und nach der Darstellung der Revision auch verbüsst zu haben scheint, und der in der vorliegenden Sache ausgesprochenen Gefängnisstrafe nicht eine Gesamtstrafe zu bilden war. Das träfe dann zu, wenn die zeitlich letzte Einzelhandlung der jetzt abgeurteilten Fortsetzungstat (23.2.1952) vor jenen früheren Verurteilungen begangen worden wäre (§ 79 StGB). Zwar kommt die Bildung einer Gesamtstrafe infolge der zwischenzeitlichen Verbüssung der früheren Strafen jetzt nicht mehr in Frage (BGHSt 2, 230 gegen BGH NJW 1953, 389 [BGH 12.12.1952 - 2 StR 325/52]). Der Tatrichter kann jedoch die mit der rechtsfehlerhaften Unterlassung einer Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten verbundene Härte bei der Strafzumessung ausgleichen (BGH a.a.O.; 233). Insofern ist der vom Tatrichter möglicherweise begangene Fehler noch behebbar. Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben.

25

Auch die Strafzumessung als solche ist nicht bedenkenfrei. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das "hartnäckige Leugnen" des Angeklagten als Ausdruck mangelnder Reue und damit als Anzeichen einer fehlenden Unrechtseinsicht strafschärfend gewertet und aus diesem Grunde auch von der Anrechnung der Untersuchungshaft abgesehen hat (BGHSt 1, 105, 107). Dafür, dass sie bei der Beschlussfassung über die Anrechnung der Untersuchungshaft im Irrtum über die Dauer der vom Angeklagten bis zur Hauptverhandlung verbüssten Untersuchungshaft sich befunden hat, gibt das Urteil keinen Anhaltspunkt. Der im Anschluss an das Urteil verkündete Beschluss über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft war dahin zu verstehen, dass der Angeklagte wieder in Untersuchungshaft zu nehmen sei, sobald er die gegen ihn gerade vollstreckten Strafen in anderer Sache verbüsst haben werde. Der Strafkammer war, entgegen der Meinung der Revision, auch nicht verwehrt, den Gedanken der Abschreckung als einen der anerkannten Strafzwecke bei der Bemessung der Strafe zu verwerten. Dagegen durfte sie nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, dass er sich geweigert hat, Angaben über die Verwendung der erschwindelten Gelder zu machen. Der Angeklagte war hierzu nach dem geltenden Verfahrensrecht (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht verpflichtet; sein Schweigen hierüber ist daher kein zulässiger Strafschärfungsgrund.

26

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch über die Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen weiteren Untersuchungshaft zu entscheiden haben.

Groß
Krumme
Engels
Dr. Augustin
Martin