Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1951, Az.: 3 StR 34/50
Revision gegen eine Verurteilung wegen Mordes durch die Beibringung von Gift; Herbeiführen einer tödlichen chronischen Thalliumvergiftung; Heimtückische Ausnutzung des Vertrauens in ein vorgespielte Pflegebereitschaft; Voraussetzungen des Begründungszwangs für das Absehen von der Vereidigung eines Zeugen gemäss § 64 Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 34/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Krefeld - 14.06.1950 - AZ: III - 28/50
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
In der Strafsache
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes
in der Sitzung vom 16. Januar 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Krauss Bundesrichter Mantel
als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 14. Juni 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Angeklagten zur Last.
Gründe
Die Angeklagte hat im Frühjahr 1949 die altersschwachsinnige Agnes T. durch Beibringung einer giftigen Thalliumverbindung vorsätzlich getötet. Das Schwurgericht hat sie wegen Mordes unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechtes.
1.)
Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung hatten übereinstimmend den Antrag gestellt, von einer Vereidigung des Zeugen M., des Ehemanns der Angeklagten, abzusehen. Dementsprechend ist dieser Zeuge unvereidigt geblieben. Die Revision rügt Verletzung des § 64 StPO, weil das Gericht, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, einen Grund dafür nicht angegeben habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Der Begründungszwang gemäss § 64 StPO, hat den Zweck, den Angeklagten und seinen Verteidiger darüber zu unterrichten, aus welchem Rechtsgrunde der Zeuge unvereidigt bleiben soll, und ihnen Gelegenheit zu geben, durch Ausführungen oder Beweisantritte den vermeintlichen Hinderungsgrund auszuräumen. Schon hieraus ergibt sich, dass das Urteil auf dem Fehlen einer Begründung nicht beruhen kann, weil das Schwurgericht durch die Nichtvereidigung des Zeugen dem Antrage der Verteidigung entsprochen hat. Die Revision behauptet überdies nicht, dass Angeklagter oder Verteidiger über den Rechtsgrund der Nichtvereidigung im Unklaren gewesen seien; sie geht im Gegenteil davon aus, dass das Gericht dem Zeugen M. antragsgemäss wegen des von der Verteidigung hervorgehobenen Verdachts der Beteiligung (§ 60 Nr. 3 StPO) unvereidigt gelassen hat.
Die Beschwer erblickt die Revision darin, dass das Schwurgericht der Aussage des wegen Beteiligungsverdachtes unvereidigten Zeugen M. Wort für Wort geglaubt habe; sie stützt sich dabei anscheinend auf die irrige Meinung, das Gericht hätte in der durch § 64 StPO. vorgeschriebenen Begründung zum Ausdruck bringen müssen, ob es dem Zeugen Glauben schenken wolle oder nicht. Die Begründungspflicht gemäss § 64 StPO, bezieht sich indessen ausschliesslich auf den Rechtsgrund für die Nichtvereidigung. Die davon unabhängige Beantwortung der Frage, inwieweit dem Zeugen geglaubt werden soll, steht nicht vor, sondern hinter der Entschliessung über seine Vereidigung und gehört nicht dem Verfahrensrecht, sondern der sachlichen Beweiswürdigung in der abschliessenden Beratung an. Das Gericht hat sich daher bei der Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen in der Regel noch gar kein endgültiges Urteil über die Grenzen seiner Glaubwürdigkeit bilden können. Dass im übrigen die Gerichte befugt sind, auch einem wegen Teilnahmeverdachtes unvereidigt gebliebenen Zeugen Glauben zu schenken, folgt aus dem Grundsatz freier Beweiswürdigung.
Es ergibt sich somit, dass das, worin die Revision eine Beschwer erblickt, keinen Rechtsfehler darstellt, und dass auf dem durch das Protokoll erwiesenen Verstoss gegen § 64 StPO, das Urteil nicht beruhen kann.
2.)
Die Revision beanstandet weiter, dass hinsichtlich der als Zeugin vernommenen, als Beauftragte des Kreisgesundheitsamtes tätig gewesenen Ärztin Dr. O. keine Aussagegenehmigung vorgelegen habe. Das trifft zwar zu, kann aber die Revision nicht begründen; denn die beamtenrechtlichen Vorschriften über das Erfordernis einer Aussagegenehmigung dienen ausschliesslich dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Dienstgeheimnisses, nicht auch den Verteidigungsrechten des Angeklagten (RGSt. Bd. 48 S. 38).
3.)
Der gerichtsärztliche Sachverständige Prof. Dr. Böhmer hatte ausgeführt, dass die Angeklagte die Verstorbene auch mehrfach körperlich erheblich misshandelt, insbesondere geschlagen haben müsse. Der Verteidiger stellte den Antrag, einen weiteren Sachverständigen als Obergutachter darüber zu vernehmen, dass die Angeklagte die Verstorbene nicht misshandelt habe. Das Schwurgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werde. Die Revision rügt, das Schwurgericht habe gleichwohl seine gegenteilige Meinung mit klaren Worten im Urteil niedergelegt, sei also nach den Urteilsgründen fest von den durch Prof. Dr. Böhmer behaupteten Misshandlungen überzeugt gewesen, sodass es sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten habe.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Ein Widerspruch zu der als wahr unterstellten Behauptung tritt in den Urteilsgründen nicht hervor.
Zwar sagt das Urteil, Prof. Dr. Böhme habe seine gegenteilige Ansicht in sehr klarer und für den Laien überzeugender Weise begründet; es fährt aber in unmittelbarem Anschluß daran fort, der Ehemann der Angeklagten, den es für glaubwürdig erachtet, habe demgegenüber von sich aus erklärt, dass nach seiner Meinung und Überzeugung dies die Angeklagte nicht getan habe, und diese Meinung sei durch den weiteren Sachverständigen Dr. Saar ebenfalls vertreten worden. Diesen Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass das Gericht die behaupteten Misshandlungen als erwiesen betrachtet habe.
Es steht weiter auch nicht im Widerspruch zu der als wahr unterstellten Tatsache, wenn das Schwurgericht den von der Angeklagten eingeräumten Vorfall feststellt, dass sie um den 19. April 1949 Fräulein T. auch einmal links und rechts um die Ohren schlug, weil diese eines der Kinder der Angeklagten, das sie beim Spiel ärgerte, gestossen hatte. Denn die Einlassung der Angeklagten kann nur als ein einheitliches Ganzes gesehen werden; wenn sie diesen einmaligen Vorfall einräumte, so konnte sich ihre Behauptung, sie habe die Verstorbene nicht misshandelt, - und demgemäss auch die entsprechende Wahrunterstellung des Schwurgerichts - nur auf andere Misshandlungen beziehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich bei dem Beweisantrag, der die Vernehmung eines Obergutachters verlangte, nicht um diese gelegentliche Ohrfeige, sondern darum handelte, ob die Verstorbene von der Angeklagten - wie der Sachverständige Prof. Dr. Böhmer ausgeführt hatte - mehrfach erheblich in einer Weise misshandelt worden war, dass die Spuren noch an dem Leichnahm festgestellt werden konnten.
Dass das Schwurgericht die als wahr unterstellte Tatsache mittelbar auch gegen die Angeklagte verwandt hätte, indem es - wie die Revision meint - daraus Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. gezogen hätte, trifft nicht zu, sodass es nicht darauf ankommt, ob dies rechtlich zu beanstanden wäre (vgl. RGSt. Bd. 61 S. 359). Denn die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. wird insoweit nur daraus gefolgert, dass er die Einlassung seiner Ehefrau, sie habe nicht misshandelt, spontan von sich aus bestätigt habe, obwohl er - wenn er darauf bedacht gewesen wäre, sie zu belasten, - angesichts des ihm bekannten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Böhmer, auch wenn es unrichtig war, ohne Gefahr eine andere, der Angeklagten ungünstigere Haltung hätte einnehmen können.
Dass das Schwurgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft, einen weiteren Sachverständigen als Obergutachter darüber zu vernehmen, ob die Angeklagte die Verstorbene misshandelt hat, mit der Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, beschwert die Angeklagte somit nicht (vgl. RGSt. Bd. 65 S. 322, 330).
4.)
Auch im übrigen lässt die auf die Tatsachenermittlung gerichtete Tätigkeit des Schwurgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ergibt das Vorbringen der Revision nicht, dass das Gericht seiner gesetzlichen Verpflichtung, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen, nicht entsprochen hätte.
Das Schwurgericht hat, wie die Urteilsgründe ausweisen, sowohl die Glaubwürdigkeit des Zeugen M., als auch die Verantwortlichkeit der Angeklagten untersucht. Wenn das Gericht nach Erschöpfung der Beweisaufnahme auf Grund der ihm vorliegenden Verhandlungsergebnisse die Überzeugung erlangt hatte, dass der Zeuge M. glaubwürdig und die Angeklagte in vollem Umfange für ihre Tat verantwortlich sei, so bestand kein Anlass und damit auch keine Verpflichtung, insoweit von Amts wegen weiteres Beweismaterial herbeizuschaffen (RG.JW. 1916 S. 1026 Nr. 1).
Aus demselben Grunde ist es auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht zu der Frage, ob die Angeklagte der Verstorbenen das Gift auf einmal oder in mehreren Dosen beigebracht hat, angesichts der übereinstimmend eine mehrmalige Giftbeibringung darlegenden Gutachten von drei medizinischen Sachverständigen die vom Verteidiger beantragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen als zur Klärung der Frage nicht erforderlich ablehnte.
Die insoweit allein als Unterlage für die revisionsrichterliche Überprüfung in Betracht kommenden Urteilsgründe ergeben schliesslich auch nicht, dass die Feststellung, das Kopfhaar der Verstorbenen sei bereits bei ihrer Aufnahme in die Heil- und Pflegeanstalt leicht auszupfbar gewesen, in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise getroffen worden wäre oder im Widerspruch zu anderweiten Ermittlungsergebnissen stände.
Alles was die Revision in dieser Richtung vorbringt, läuft auf das mit dem Rechtsmittel nicht verfolgbare Verlangen hinaus, dass das Schwurgericht seiner rechtlichen Beurteilung andere, als die von ihm für wahr gehaltenen Tatsachen hätte zugrunde legen sollen.
5.)
Nach der Feststellung des Schwurgerichts hat die Angeklagte der Agnes T. das Gift in der Zeit etwa vom 20. April bis zum 16. Mai 1949 nach und nach beigebracht und so eine tödliche chronische Thalliumvergiftung herbeigeführt. Die Beibringung des Giftes nahm sie gelegentlich der Fütterung der bald 75-jährigen, körperlich und geistig schon sehr schwachen und völlig hilflosen Greisin vor. Auf Grund notariellen Vertrages hatte sie zusammen mit ihrem Ehemann sich verpflichtet, die Verstorbene und ihren Bruder als Gegenleistung für die im November 1948 erfolgte Übergabe ihres landwirtschaftlichen Anwesens bis zum Lebensende zu pflegen. Angesichts dieser vertraglichen Verpflichtung vertraute Fräulein T. darauf, dass die Angeklagte sie wohlwollend pflegte; sie dachte nicht im entferntesten daran, dass die Angeklagte ihr übel gesinnt sein könnte. Die Angeklagte war sich nach Überzeugung des Schwurgerichts dieser Dinge klar bewusst; sie hat die von ihr erkannte Lage der hilflosen Kranken planmässig mehrere Wochen hindurch ausgenutzt, um ihr, die nicht den geringsten Verdacht haben konnte, bei der Fütterung das Gift beizubringen.
Diese überlegte Begehungsweise der Tötung hat das Schwurgericht zutreffend als heimtückisch bewertet. Denn die Angeklagte hat, um die infolge einer Anstaltsunterbringung der Agnes T. befürchtete wirtschaftliche Belastung zu vermeiden, das begründete Vertrauen des Opfers auf ihre vorgespielte Pflegebereitschaft in falscher und berechnender Weise bewusst zur Tötung ausgenutzt (OGHSt. Bd. 1 S. 90, 144). Sowohl zum äusseren Tathergang wie zum Bewusstseinsinhalt der Angeklagten sind damit die für die Heimtücke erforderlichen Merkmale nachgewiesen. Dass der Täter das getäuschte Vertrauen im Hinblick auf die geplante Tat erst hervorgerufen haben müsste, ist nicht erforderlich (OGHSt. Bd. 1 S. 145, Bd. 2 S. 220).
Wenn die Revision demgegenüber behauptet, die Agnes T. habe angesichts ihrer Todessehnsucht von der Angeklagten keine lebenserhaltende und damit ihr Leiden verlängernde Pflege erwartet, sie habe ferner aus Quälsucht die Angeklagte in unerträglichem Maße geärgert und so zu einer Verzweiflungstat getrieben, die von der Geringwertigkeit lebensunwerten Lebens erfüllte Angeklagte endlich habe unter der alle anderen Gefühle und Regungen überwiegenden und sie beherrschenden Vorstellung einer unbedingten Notwendigkeit der Erhaltung des Anwesens gestanden, - so geht sie damit von anderen als von den im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen aus, die im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden dürfen.
Hat aber die vom Schwurgericht rechtsbedenkensfrei als voll verantwortlich erachtete Angeklagte heimtückisch getötet, so ist sie mit Recht als Mörderin verurteilt worden, ohne dass es noch darauf ankäme, ob sie ausserdem auch aus Habgier oder aus einem sonstigen niedrigen Beweggrund getötet hat. Zur abschliessenden Wertung der Motive der Angeklagten nach diesen Richtungen hin fehlt es an näheren Feststellungen über ihre Auffassung von den bestehenden Rechtsverhältnissen.
Ihre Revision war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO. zu verwerfen.
gez. Krumme
gez. Engels
gez. Krauss
gez. Mantel