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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1953, Az.: 1 StR 620/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1953
Aktenzeichen
1 StR 620/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 17.01.1952

Fundstellen

  • BGHSt 3, 384 - 386
  • MDR 1953, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 515-516 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Hehlerei

Prozessgegner

den Schneider Wilhelm St. aus A., geboren am ... in W./N.,

Sonstige Beteiligte

R.

Amtlicher Leitsatz

Der Vorsitzende darf von der Ordnungsvorschrift des § 243 Abs. 2, 3 StPO aus triftigen Gründen abweichen, soweit der Aufbau der Hauptverhandlung im ganzen gewahrt bleibt (ununterbrochene Vernehmung eines Mitangeklagten über einen einheitlichen Tatvorgang schon vor der Vernehmung des mitangeklagten Täters).

Amtlicher Leitsatz

Der Angeklagte ist über das in seiner Abwesenheit Verhandelte alsbald nach dem Wiedereintritt vor jeder weiteren Verfahrenshandlung zu unterrichten.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten St. gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 17. Januar 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.

Der § 243 Abs. 2, 3 StPO ist nicht verletzt. Diese Ordnungsvorschrift bestimmt die regelmässige Reihenfolge der der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorangehenden Verfahrensvorgänge. Der Vorsitzende kann aus triftigen Gründen von ihr abweichen, soweit der Aufbau der Hauptverhandlung im ganzen gewahrt bleibt, OGHSt 3, 141, 148. Ein solcher Grund kann die Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit der ununterbrochenen Vernehmung eines Mitangeklagten über einen einheitlichen Tatvorgang (§ 264 StPO) sein, wie hier, wo der planmässige Diebstahl von Kraftfahrzeugen, ihr Unkenntlichmachen und ihre weitere Verwertung aufzuklären war. Von einer Ermessensüberschreitung des Vorsitzenden kann dann keine Rede sein. Vielmehr durfte er die Hauptangeklagten R. und Gottfried M. im Anschluss an ihre Einlassung zu den Diebstählen noch über die Verwertung des Diebesguts auch im Falle I 5 durch Absatz des Volkswagens an den Angeklagten St. vernehmen.

2

Dass R. den Angeklagten St. hierbei belastet hat, steht nicht entgegen. Ist ein im Sinne der Anklage einheitlicher Tatvorgang (§ 264 StPO) mit mehreren Tätern Gegenstand der Hauptverhandlung und äussert sich ein Mitangeklagter über den Tatbeitrag eines ändern, so kann dies zwar - als zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörig - als Urteilsgrundlage dienen, es gehört aber nicht zur Beweisaufnahme (§ 244 StPO). Ein Mitangeklagter ist nicht Zeuge, obgleich seine Einlassung die Tataufklärung fördern kann. Zeuge ist ein Tatbeteiligter nur, wenn er in der Hauptverhandlung, in welcher er aussagt, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht Mitangeklagter ist. Die Vorwegnahme der Vernehmung der Angeklagten R. und G. M. ist somit nicht zu beanstanden.

3

2.

Dagegen ist der § 247 StPO allerdings unbeachtet gebliebene Dieser Verstoss beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

4

Gemäss der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht den Angeklagten St. während eines Teils der Vernehmung der Angeklagten R. und G. M. nach § 247 aus dem Sitzungssaal abtreten lassen. Danach wurde er wieder zugelassen und "erklärte sich zur Sache", wobei ihm Vorhaltungen aus den Akten gemacht wurden. Erst hiernach unterrichtete ihn der Vorsitzende über den wesentlichen Inhalt dessen, was R. und G. M. während seiner Abwesenheit ausgesagt hatten.

5

Dieses Verfahren widerspricht dem § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Angeklagte ist über das in seiner Abwesenheit Verhandelte zu unterrichten, "sobald" er wieder vorgelassen ist, und zwar vor jeder weiteren Verfahrenshandlung, RG JW 34, 1365 und BGHSt 1, 350 [BGH 02.10.1951 - 1 StR 434/51], wo nähere Ausführungen dazu entbehrlich waren. Diese Vorschrift hat gute Gründe. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte grundsätzlich ununterbrochen anwesend zu sein, um alle Verfahrensvorgänge wahrnehmen und sich entsprechend verteidigen zu können, um aber auch dem Gericht die vollständige Aufklärung des Anklagevorwurfs zu ermöglichen, Ausnahmen sehen unter einschränkenden Voraussetzungen die §§ 231 bis 233 StPO vor. Eine weitere, zur Wahrheitsermittlung mitunter gebotene Ausnahme ist die Zwangsentfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung nach § 247 StPO aus den dort angegebenen Gründen. Sie schränkt das Anwesenheitsrecht des Angeklagten ein und behindert insoweit seine Verteidigung, als ihm der wesentliche Inhalt des in seiner Abwesenheit Verhandelten nur mitgeteilt werden muss, ohne dass er diesem Teil der Hauptverhandlung hat beiwohnen können. Diese Beeinträchtigung seiner Rechte muss der Angeklagte nur hinnehmen, soweit sie zur wirksamen Strafverfolgung nötig und unvermeidbar ist. Diese Grenze hat § 247 Abs. 1 StPO bei einem nicht widersetzlichen Angeklagten unmissverständlich derart gezogen, dass die Zwangsentfernung "während" der Vernehmung solcher Mitangeklagten und Zeugen zulässig ist, von denen zu befürchten ist, dass sie in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werden. Die weiterreichende Zwangsentfernung nach Abs. 1 des § 247 ist unzulässig auch dann, wenn erwartet wird, in Unkenntnis inzwischen erstatteter Aussagen werde sich der wieder vorgelassene Angeklagte in Widersprüche verstricken, ein Geständnis ablegen oder leichter zu überführen sein. Deshalb schreibt § 247 Abs. 1 vor, dass der wieder vorgelassene Angeklagte alsbald, das heisst vor jeder weiteren Verfahrenshandlung, über das in seiner Abwesenheit Verhandelte zu unterrichten ist. Nachdem der Zweck der Vorschrift erreicht ist, soll er möglichst so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden hätte. Nur im hier nicht gegebenen Falle des § 247 Abs. 2 kann es ausnahmsweise anders liegen, aber nur aus vom Angeklagten verschuldetem Anlass.

6

Der Angeklagte St. hätte deshalb alsbald nach seinem Wiedereintritt über das während seiner Abwesenheit Verhandelte unterrichtet werden müssen, nicht erst, nachdem er sich zur Anklage hatte äussern müssen.

7

Das Urteil kann aber nicht auf dem Verstoss beruhen. Der Angeklagte R., der den Volkswagen mit G. M. zusammen entwendet hatte, hat Steierberg in der Hauptverhandlung dadurch belastet, dass er zahlreiche Einzelheiten glaubwürdig angab, aus denen das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten St. von der strafbaren Herkunft des Wagens nach § 259 StGB entnommen hat, wenn auch nicht daraus allein, sondern zusammen mit der Einlassung St.. Dieser wiederum hat die belastenden Angaben des R. bis zum Schluss der Hauptverhandlung nachdrücklich bestritten und stattdessen eine nach seiner Ansicht weniger verfängliche Darstellung über den Erwerb des Wagens von R. gegeben. Diese Einlassung ist nach gerichtlicher Überzeugung widerlegt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, von der Revision übrigens auch nicht ausgeführt, wie sich St. anders und wirksamer hätte verteidigen können, wenn er alsbald nach dem Wiedereintritt über die Aussage des R. unterrichtet worden wäre. Er hätte auch dann nur die Wahl zwischen Leugnen mit Gegendarstellung und einem Geständnis gehabt, wobei es ihm stets freistand, die Angaben des R. nach Kräften zu widerlegen. Dass ihm das Gericht diese Möglichkeit erst verspätet geboten hat, konnte nur Bedeutung haben, wenn die anfängliche Unkenntnis seine eigene Einlassung zur Sache nachteilig hätte beeinflussen können, wie es in umfangreicheren oder sachlich verwickelten Straffällen oder sonst aus besonderen Gründen vorkommen mag. In dieser Richtung bringt die Revision nichts vor. Sie meint nur, die Ungewissheit über die Aussage des R. habe St. bei seiner Einlassung seelisch beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit, seines Vorbringens mindern können.

8

Dies hat den Angeklagten aber nicht gehindert, die Vorgänge umfassend so darzustellen, wie sie sich nach seiner Behauptung abgespielt haben sollen. Dass ihm das Landgericht darin nicht gefolgt ist, kann mit dem Verstoss gegen den § 247 Abs. 1 unter den hier festgestellten Umständen nicht zusammenhängen.

9

3.

Sachlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden. Von einer Pflicht des Gerichts, bestimmte Antworten des Angeklagten St. aus sachlichrechtlichen Gründen wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, kann hier keine Rede sein, weil ein Fall des § 273 Abs. 3, der im übrigen eine Ordnungsvorschrift ist, nicht vorliegt. Das Urteil beschränkt sich darauf, bei der Mitteilung des Beweisergebnisses anzugeben, wie sich der Angeklagte auf gerichtlichen Vorhalt zu einigen Punkten eingelassen hat. Inwiefern dies den § 273 Abs. 3 StPO oder das sachliche Recht verletzen soll, ist nicht ersichtlich.

10

Die von der Revision im übrigen behaupteten Widersprüche des Urteils gehen aus ihm nicht hervor. Was den Umbau des gestohlenen Wagens durch R. in St. Garage angeht, so ist das Landgericht ohne Rechtsverstoss vom Einverständnis des St. ausgegangen. Die Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung kann das Revisionsgericht nach § 261 StPO nicht berücksichtigen.

11

Die §§ 259, 73, 74 StGB, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 in der Fassung vom 2. April 1940 (RGBl 1909 S 437, 1940 I S 606), 5 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 7. November 1939 (RGBl I S 2223) sind zutreffend angewandt.

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Die Strafzumessungsgründe genügen dem § 267 Abs. 3 StPO. Dass das Landgericht sie für sämtliche Vergehen des Angeklagten St. zusammengefasst hat, war zulässig, die besondere Erörterung der Zumessungsgründe für das Vergehen gegen § 25 KFG deshalb entbehrlich. Irgendein sachlichrechtlicher Verstoss ist bei der Strafzumessung nicht ersichtlich.

13

Die Revision war deshalb zu verwerfen.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch