Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1953, Az.: 4 StR 637/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 637/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Münster (Westf.) - 25.08.1952
Verfahrensgegenstand
Unterschlagung
Prozessgegner
den Bauunternehmer Bernhard G.-P. aus M., dort geboren am ... 1902,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 25. August 1952 mit den Pest Stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen eines weiteren Falles der Unterschlagung sowie wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
1.)
Der Angeklagte hat auf eigenem Grundstück ein Miethaus errichtet. Da er nur geringes Eigenkapital besass, liess er sich Baukostenzuschüsse von mehreren Interessenten leisten, denen er Wohnungen zu bestimmten Terminen zusagte. Nach Erstellung des Rohbaues mussten die Mieter weitere Geldbeträge aufwenden, um das Haus fertigstellen zu lassen, da der Angeklagte hierzu nicht mehr in der Lage war. Einen dieser Mieter, L., bat der Angeklagte am 28. Oktober 1950, "ihm einen Betrag von 200 DM für die Anzahlung bei einem Installateur zu geben, damit dieser schneller mit den Arbeiten anfange". L. händigte dem Angeklagten den erbetenen Betrag gegen Quittung zur Auszahlung an den Installateur aus. Am 25. November 1950 liess sich der Angeklagte 30 DM zur Bezahlung einer Rechnung für geliefertes Glas von L. geben. Beide Beträge verwendete er jedoch für andere Zwecke. Um sein Verhalten nicht bekannt werden zu lassen, änderte er auf einer dem L. vorgelegten Rechnung des Glasermeisters den Endbetrag ab.
In beiden Fällen hat das Landgericht nach Verneinung einer betrügerischen Absicht des Angeklagten Unterschlagung, im letzteren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, angenommen, weil "der Angeklagte die Gelder, die er in Gewahrsam hatte, um sie der Zweckbestimmung gemäss zu verwenden, sich rechtswidrig zugeeignet habe". Die Feststellungen des Tatrichters lassen indes keine Klarheit darüber gewinnen, dass mit der Aushändigung der beiden Geldbeträge an den Angeklagten ein Eigentumswechsel nicht verbunden war. Was in dieser Hinsicht vereinbart worden war, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Möglicherweise hat der Angeklagte Eigentum an beiden Beträgen erlangt, wenn sie in Anrechnung auf einen vom Geldgeber vertraglich zugesagten Baukostenzuschuss gezahlt wurden. Dann könnten sie als Darlehen angesehen werden, deren Rückzahlung durch Verrechnung mit späteren Mietzinsen geschehen sollte. Die Urteilsausführungen lassen aber auch die Möglichkeit offen, dass die Beträge zu jenen Aufwendungen der Mieter gehörten, die - ausser den Baukostenzuschüssen -noch aufgebracht werden mussten, um die versprochenen Wohnungen erstellen zu können. In diesem Falle wäre es möglich, dass der Angeklagte die Beträge als Beauftragter empfangen hatte ohne Eigentum daran zu erlangen (vgl. RGZ 101, 308). Mangels ausreichender Feststellungen lässt sich nicht ausschliessen, dass die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe sich fremde Gelder rechtswidrig zugeeignet, von Rechtsirrtum beeinflusst ist.
Zum Nachweis des inneren Tatbestandes fehlt zudem die Feststellung, dass sich der Angeklagte bewusst war, über fremde Sachen zu verfügen.
Der Sachverhalt bedarf daher weiterer Aufklärung, wobei dem Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit geboten ist, das Vorbringen der Revision zu verwerten.
Ist der Angeklagte Eigentümer der ihm ausgehändigten Geldbeträge geworden, so scheidet die Anwendung des § 246 StGB aus. Zu prüfen wäre dann, ob die Voraussetzungen der Untreue gegeben sind. Zwar schafft der Abschluss eines Darlehnsvertrages noch kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB (RG HRR 1941, 984). Indessen kann durch den Umstand, dass das Darlehn vereinbarungsgemäss auch den Belangen des wohnungsuchenden Mieters dienen sollte, für den Angeklagten eine Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Darlehnsgebers entstanden sein, so dass er nur unter dieser Voraussetzung über die Darlehnsbeträge als zweckgebundenes Vermögen verfügen durfte (vgl. BGHSt 1, 186, 189, 190).
Bemerkt sei noch, dass sich auch vom Boden der Auffassung des Landgerichts aus die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens zwischen Unterschlagung und Urkundenfälschung nicht rechtfertigen lässt, da beide Straftaten auf mehrere Entschlüsse zurückgehen und sich in ihren Ausführungshandlungen auch nicht teilweise decken.
2.)
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue lässt dagegen einen Rechtsirrtum nicht hervortreten.
Zutreffend hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 266 StGB als gegeben erachtet: Der Angeklagte war befugt, L. zu verpflichten. Seine Befugnis hat er missbraucht; dadurch ist seinem Auftraggeber ein Schaden entstanden; er musste höhere Ausgaben machen. Es mag zutreffen, wie die Revision vorträgt, dass dieser Verlust später auf den Baukostenzuschuss des L. angerechnet wurde. Für die rechtliche Beurteilung ist es aber ohne Bedeutung, wie ein entstandener Schaden nachträglich ausgeglichen wurde. Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe dem L. diesen Nachteil bewusst zugefügt; die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe keineswegs das Bewusstsein einer Schädigung gehabt, widerspricht somit den Urteilsfeststellungen. Dass sich der Angeklagte seiner Befugnis, seinen Auftraggeber verpflichten zu können, bewusst war, ist als Überzeugung des Tatrichters dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.
Da auch die Strafzumessungserwägungen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht erkennen lassen, kann seine Revision keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Untreue richtet.