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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1952, Az.: 4 StR 111/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1952
Aktenzeichen
4 StR 111/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 01.12.1950

Verfahrensgegenstand

Erregung öffentlichen Ärgernisses

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Januar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 1. Dezember 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erregung eines öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er sich um die Mittagszeit des 8. April 1950 der damals 14 Jahre alten Erika H. auf der Promenade zu Münster mit entblößten Geschlechtsteil wiederholt gezeigt hatte.

2

Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensbeschwerden und rügt allgemein Verletzung sachlichen Rechts.

3

I.

A.

Die Verteidigung fühlt sich durch die Ablehnung von vier Anträgen, die sie in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellt hat, in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte beschwert (§ 338 Nr. 8 StPO).

4

1.

Der Verteidiger hatte beantragt, "einen Ortstermin abzuhalten". Damit wollte er erkennbar nachweisen, dass auf der gesamten begangenen Strecke der Promenade regelmässig um die Tatzeit ein sehr lebhafter Verkehr herrsche und dass daher die Tat ohne Wahrnehmung durch Dritte nicht hätte geschehen können. Diesen Antrag hat die Jugendschutzkammer "als unerheblich abgelehnt". Nach § 244 Abs. 5 StPO darf das Gericht von der beantragten Einnahme eines Augenscheins absehen, wenn es diese nach seinem pflichtgemässen Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält. Die Ermessensfreiheit, die das Gesetz dem Gericht zubilligt, findet ihre Grenze in der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO (RG HRR 1938 Nr. 1152). Nun hat aber nicht nur die einzige Tatzeugin Erika H., sondern auch der Polizeibeamte G. an den sich das Mädchen beschwerdeführend gewandt hatte, bekundet, es sei um die Tatzeit geringer Verkehr auf der Promenade gewesen. Da das Gericht demnach in einem anderen, schon benutzten Beweismittel einen sicheren Anhalt für die Zuverlässigkeit des angefochtenen Zeugnisses der Erika hatte, bedeutete die Ablehnung des Beweisantrages keinen Ermessensmissbrauch (RG in JW 1930, S 3417 Nr 31).

5

2.

Die Verteidigung hatte ferner darauf angetragen, die Studienrätin Dr. S. zu vernehmen; wenn der Beweisantrag auch keinen Beweissatz enthält, so war seine Richtung für den Tatrichter doch erkennbar, nachdem er "zur Vorbereitung eines Beweisbeschlusses" (§ 251 Abs. 3 StPO) einen Brief verlesen hatte, in dem Frl. S. ihre Erinnerung an ihre frühere Schülerin niedergelegt und zur grössten Vorsicht bei der Bewertung der Aussage geraten hatte. Die Studienrätin hatte Erika in den Jahren 1946 oder 1947, also 3-4 Jahre vor der Tat nur kurze Zeit unterrichtet, wie das Urteil feststellt. Die Lehrerin ob daher in ihrem Schreiben hervor, dass es schwer sei, nach so langer Zeit das Mädchen sicher zu beurteilen, zumal sie keinen Einblick habe, ob sich die vor Jahren bemerkte Oberflächlichkeit seines Wesens in der Entwicklung verschärft oder abgeschwächt habe. Bei dieser Sachlage lässt die Überzeugung des Tatrichters, Frl. S. sei "völlig ungeeignet" das Persönlichkeitsbild, das Erika gegenwärtig bietet, zu beurteilen, keinen Rechtsfehler erkennen; sie berechtigte ihn nach § 244 Abs. 3 StPO, den Beweisantrag abzulehnen.

6

3.

Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 24. November 1950 den Gerichtsarzt Dr. med. Bunsmann u.a. auch über die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin gehört; der Sachverständige hatte zu besonderer Vorsicht bei der Bewertung ihrer Aussage geraten. Zu der am 1. Dezember 1950 fortgeführten Verhandlung war der Sachverständige nicht erneut geladen worden. Nach der Vernehmung der beiden Lehrerinnen Wö. und Be. und der Kripo-Wachtmeisterin K. beantragte der Verteidiger, den Sachverständigen erneut zu vornehmen. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab.

7

Auf die erneute Vernehmung des Sachverständigen zu derselben Beweisfrage in derselben Hauptverhandlung bestand kein verfahrensrechtlicher Anspruch (RGSt 47, S 321;  58, 80). Der Senat kann daher nur prüfen, ob der Tatrichter dadurch, dass er der Anregung der Verteidigung nicht nachkam, die richterliche Aufklärungspflicht verletzt hat (§ 244 Abs. 2 StPO). Das ist jedoch zu verneinen. Das Landgericht hat seine Bedenken gegen die sachliche Einstellung der beiden Lehrerinnen gegenüber ihrer früheren Schülerin hervorgehoben; selbst diese Zeuginnen mussten zugeben, dass Erika auch dann bei der Wahrheit geblieben sei, wenn sie Unannehmlichkeiten zu befürchten hatte. Hielt das Landgericht aber die Lehrerinnen für voreingenommen, so bestand kein Anlass, erneut den Sachverständigen zu befragen, zumal dieser in seinem Gutachten die schriftliche Beurteilung der einen Lehrerin schon berücksichtigt hatte, während die andere keine wesentlichen Bekundungen machen konnte und daher nach § 61 Nr 3 StPO unvereidigt blieb. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Bekundung der Polizeibeamtin, Erika habe bei ihrer Vernehmung am Tattage den Vorfall "in ruhiger und sachlicher Weise" geschildert, dazu genötigt hätte, den Sachverständigen erneut herbeizurufen. Die Gründe, die innerhalb des gesetzlichen Rahmens für die Ermessensentschidung bestimmend waren, brauchte die Strafkammer nicht näher darzulegen; es genügte dass das Ermessen als rechtliche Grundlage der Entscheidung erkennbar war (Urt v. 18.5.1951 - 1 StR 173/51).

8

4.

Die Verteidigung fühlt sich ferner dadurch benachteiligt, dass das Landgericht den Antrag, die Lehrerin Benseler, die ebenfalls Erika zuletzt 1947 unterrichtet hatte, zu vereidigen, unter Berufung auf § 61 Nr 3 StPO, abgelehnt habe. Bei der Entscheidung darüber, ob das Gericht nach § 61 Nr. 3 StPO auf die Beeidigung einer Aussage verzichten soll, muss es alle Umstände berücksichtigen, die bei verständiger Würdigung der Sachlage Beachtung verdienen. Die Nichtvereidigung eines Zeugen auf Grund dieser Vorschrift kann mit dem Vorbringen, seine Aussage sei wesentlich, in der Revision nur dann angegriffen werden, wenn dem Urteil selbst zu entnehmen ist, dass das Gericht den Angaben des Zeugen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH Urt v 9.2.1951 2 StR 5/51). Das lassen die Gründe jedoch nicht erkennen und auch die Revision hat ia dieser Richtung nichts vorbringen können.

9

B.

Schliesslich beanstandet die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die Jugendschutzkammer den Antrag der Verteidigung, "die in der Beurteilung der Lehrerin Wörmann genannten Mitschülerinnen der Zeugin Erika Hidding zu hören", nicht beschieden habe. Nach der Sitzungsniederschrift hat Dich das Landgericht eine "Beschlussfassung über den weitergehenden Beweisantrag des Verteidigers, die von ihm bezeichneten Kinder zu vernehmen", vorbehalten jedoch dann verabsäumt; darin erblickt die Revision einen Verstoss gegen § 244 Abs. 6 StPO.

10

Das Gericht hat einen echten Beweisantrag als vorliegend erachtet; die Urteilsgründe lassen auch im Gegensatz zur Sitzungsniederschrift, die in diesem Punkte nicht den Erfordernissen des § 273 Abs. 1 StPO entspricht, den Beweissatz erkennen: die Verteidigung wollte nachweisen, dass Erika als Tochter eines Filmvorführers sich vor ihren Schulkameradinnen gerühmt habe, sie könne jeden Film besuchen, also auch solche, die nicht für die Jugend freigegeben sind. Gleichwohl ist der Angeklagte durch den Verstoss gegen § 244 Abs. 6 StPO nicht beschwert, da die Urteilsgründe ergeben, dass der Tatrichter über die etwaige Beweisbehauptung hinaus sogar den Besuch derartiger Filme durch Erika als wahr unterstellt und auch von dieser Annahme aus ihre Glaubwürdigkeit geprüft hat.

11

Sämtliche Verfahrensrügen erweisen sich demnach als unbegründet.

12

II.

Die eingehende Beweiswürdigung, in der sich der Tatrichter mit der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin befasst, enthält keine Rechtsverstösse. Auch bei der Anwendung des § 183 StGB auf den festgestellten Sachverhalt sind dem Landgericht keine erkennbaren Rechtsfehler unterlaufen. Die Öffentlichkeit der Handlung auf der nicht unbelebten Promenade hat die Jugendschutzkammer zutreffend bejaht und insoweit auch einen bedingten Vorsatz für nachgewiesen erachtet. Der Angeklagte hat zwar seine Jacke nur aufgeschlagen und dem Mädchen seinen Geschlechtsteil gezeigt, wenn er in unmittelbarer Nähe keine Fussgänger sah. "Er hätte aber, was ihn auch bewusst war, nicht verhindern können, dass weiter entfernte Passanten den Vorgang beobachteten, um so mehr, als auf der Promenade Radfahrverkehr besteht und der Angeklagte von solchen überrascht werden konnte". Wenn er in Kenntnis dieser Möglichkeit sich entblösst hat, so hat er sie auch in Kauf genommen. Ebenso war von ihm an dem Verhalten des Mädchens, das von ihn wegstrebte, erkennbar, dass dieses sich in seinem sittlichen Gefühl verletzt fühlte; gleichwohl blieb er ihr auf den Fersen.

Groß
Krumme
Engels
Dr. Geier
Dr. Hülle