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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1951, Az.: 1 StR 173/51

Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses bezüglich des Absehens von der Vereidigung eines Zeugen nach§ 61 Strafprozessordnung (StPO); Kriterien für die Entscheidung über die Vereidigung des Verletzten oder eines Angehörigen des Verletzten oder des Beschuldigten als Zeuge; Besorgnis der Abweichung eines Zeugen von der Wahrheit aufgrund einer Beziehung zum Beschuldigten als Grund für die Vereidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1951
Aktenzeichen
1 StR 173/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 21.12.1950

Fundstellen

  • BGHSt 1, 175 - 182
  • JZ 1951, 650-652 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1951, 671-672 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einem Kind

Amtlicher Leitsatz

Der Beschluss, durch den das Gericht ausspricht, dass es von der Vereidigung eines Zeugen gemäss § 61 StPO absieht, braucht nur in der Weise begründet zu werden, dass für die Beteiligten erkennbar ist, welche der gesetzlichen Voraussetzungen das Gericht als gegeben ansieht, bei deren Vorhandensein das Absehen von der Vereidigung in sein Ermessen gestellt ist. Es genügt deshalb die Erklärung, dass von der Vereidigung eines Zeugen gemäss § 61 Nr. 2 StPO abgesehen wird, weil er der Verletzte sei.

Bei der Entscheidung darüber, ob das Gericht einen Zeugen, der der Verletzte oder ein Angehöriger des Verletzten oder des Beschuldigten ist, vereidigen soll, darf es alle Umstände berücksichtigen, die bei verständiger Würdigung der gesamten Sachlage Berücksichtigung verdienen. Die Besorgnis, dass der Zeuge wegen der in § 61 Nr. 2 genannten Beziehung zum Beschuldigten von der Wahrheit abweichen könnte, bildet einen, aber nicht den einzig denkbaren Grund. Aus dem Umstande, dass das Gericht einen als Zeugen vernommenen Verletzten auf seine Aussage nicht vereidigt, aber gleichwohl für glaubwürdig gehalten hat, kann darum allein nicht hergeleitet werden, dass es die ihm bei der Ausübung des Ermessens gesetzten rechtlichen Schranken nicht beachtet habe (Abweichung von RGSt 68, 310).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Mai 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 21. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.)

Die der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zugrunde liegenden Feststellungen beruhen in allen entscheidenden Teilen auf den Bekundungen der inzwischen 18 Jahre alt gewordenen Lore E.. Nach der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, sie zu vereidigen; der Verteidiger des Angeklagten widersprach dem. Das Gericht verkündete daraufhin den Beschluss: "Die Zeugin Lore E. bleibt gemäss § 61 Nr. 2 unbeeidigt (Verletzte!)". Diesen Beschluss beanstandet die Revision in mehrfacher Hinsicht. Sie ist einmal der Auffassung, dass er nicht ausreichend begründet sei. Zum andern macht sie geltend, die Tatsache, dass ein Zeuge Verletzter sei, sei nur dann ein Grund, von seiner Vereidigung abzusehen, wenn aus seiner Eigenschaft als Verletzter Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit hergeleitet würden. Sehe das Gericht gemäss § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung ab, so bringe es damit zum Ausdruck, dass es die Aussage als nicht glaubwürdig ansehe. Das Landgericht hätte im vorliegenden Fall deshalb nicht von der Vereidigung absehen und trotzdem die Aussage der Zeugin Lore E. als glaubwürdig und zuverlässig behandeln dürfen.

2

Nach § 61 Nr. 2 StPO kann beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne des. § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind, nach dem Ermessen des Gerichts von der Vereidigung abgesehen werden. Eine auf der Grundlage des § 61 StPO ergehende Entscheidung genügt dem aus den §§ 34, 64 StPO sich ergebenden Begründungszwang, wenn sie erkennen lässt, welchen der Fälle das Gericht als vorliegend erachtet bat, in denen das Gesetz dem Richter gestattet, über die Vereidigung eines Zeugen nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden. Diesem Erfordernis entspricht die Begründung, mit der das Landgericht die Vereidigung der Zeugin Lore E. abgelehnt hat. Die Anführung des § 61 Nr. 2 StPO mit dem Zusatz "Verletzte!" lässt keinen Zweifel darüber, dass die Strafkammer die Zeugin als Verletzte im Sinne dieser Bestimmung angesehen und darum in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von der Vereidigung abgesehen hat. Die Gründe, die innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens für die Ermessensentscheidung bestimmend waren, brauchten nicht näher dargelegt zu werden; es genügt vielmehr, dass das Ermessen als rechtliche Grundlage der Entscheidung erkennbar wurde. Denn es liegt in der Natur einer Ermessensentscheidung, dass sie weitgehend auf Gründen der Zweckmässigkeit und Angemessenheit beruht und dabei auch Beurteilungsmaßstäben Raum gibt, die einer scharfen verstandesmässigen Begründung oft nur schwer zugänglich sind. Aus diesen im Begriff des Ermessens liegenden Gründen hat die Rechtsprechung bisher mit Recht angenommen, dass Ermessensentscheidungen des Gerichts keiner weiteren Begründung bedürfen, als dass aus ihnen ersichtlich ist, welchen Fall, für den das Gesetz eine auf das richterliche Ermessen gegründete Entscheidung zulässt, das Gericht für gegeben erachtet hat, und dass das Ermessen auch die Grundlage der Entscheidung ist (RGSt Bd. 57 S. 44; Bd. 77 S. 332; OGHSt Bd. 3 S. 155). Es genügt deshalb die - hier vorliegende - Erklärung, dass von der Vereidigung eines Zeugen gemäss § 61 Nr. 2 StPO abgesehen werde, weil er der Verletzte sei (Urteil des Senatsvom 8. Mai 1951 - 1 StR 170/51 - und für den Fall des § 61 Nr. 3 StPOUrt. v. 6. März 1951 - 2 StR 20/51).

3

Das weitere Vorbringen der Revision ist dahin zu verstehen das Landgericht sei bei seiner Ermessensentscheidung von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Diese Rüge ist zulässig. Denn beim richterlichen Ermessen handelt es sich stets um ein rechtlich gebundenes Ermessen und es ist nicht undenkbar, dass sich ein Gericht bei einer auf § 61 Nr. 2 StPO gestützten Entscheidung von rechtlich unzulässigen Erwägungen hat leiten lassen und der Fehler, wenn nicht aus der Begründung des Beschlusses, so doch aus den Urteilsgründen erkennbar ist. Diesen Fall hält die Revision für gegeben. Sie weist darauf hin, dass das Landgericht die Zeugin für glaubwürdig gehalten habe und ihren Bekundungen gefolgt sei, und ist der Ansicht, dass in einem solchen Falle von der Vereidigung des Zeugen nicht gemäss § 61 Nr. 2 StPO abgesehen werden könne, weil es der Sinn dieser Vorschrift sei, Zeugen, die als Verletzte oder Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten nach de Erfahrungen des Lebens oft eine gewisse Voreingenommenheit beherrsche, nicht dem Eideszwang auszusetzen, wenn eine solche Voreingenommenheit erkennbar sei. Wenn dagegen nicht zu besorgen sei, dass das in Nr. 2 genannte Verhältnis den Zeugen von der Wahrheit ablenke, sei für eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Nr. 2 StPO kein Raum; der Zeuge müsse dann, entsprechend dem Grundsatz des § 59 StPO, vereidigt werden. Dieser Auffassung kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.

4

Für die gleichlautende frühere Fassung des § 61 Nr. 2 StPO, die auf dem Gesetz zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren vom 24. November 1933 (RGBl I S. 1008) beruhte, hat die Rechtsprechung zwar gelegentlich ausgesprochen, das freie Ermessen des Gerichts habe nur Raum, soweit darüber zu befinden sei, ob sich der Zeuge voreingenommen gegen den. Angeklagten und geneigt zu wahrheitswidriger Belastung zeige; der Zeuge sei dagegen zu vereidigen, wenn kein Anzeichen dafür ersichtlich sei, dass er mit seinen Bekundungen wegen Voreingenommenheit gegen den Angeklagten von der Wahrheit abweiche (RGSt Bd. 68 S. 310). Zur Rechtfertigung dieser Auffassung nimmt die Entscheidung auf die amtliche Begründung zum Gesetz vom 24. November 1933 Bezug. Diese führt hierzu aus:

"Hier ist eine sorgsame Anwendung des richterlichen Ermessens notwendig. Es darf nicht etwa der Eindruck entstehen, als halte das Gesetz den Verletzten für unglaubwürdig und daher für eidesunwürdig. Die Vorschrift soll das Gericht nur darauf hinweisen, dass nach den Erfahrungen des Lebens die Beeidigung solcher Aussagen zu einer Gefahr für den Zeugen werden kann. Damit soll sie zu einer gewissenhaften Prüfung anleiten, ob die Beeidigung des Zeugen geboten ist. Das Gericht wird also im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens von der Beeidigung absehen, wenn es befürchtet, dass die Versuchung für den Zeugen, die Unwahrheit zu sagen zu gross und daher auch die beeidigte Aussage wertlos sein würde."

5

Es ist zweifelhaft, ob die Begründung zum Gesetz vom 24. November 1933 zur Auslegung des jetzt geltenden § 61 Nr. 2 überhaupt herangezogen werden kann, weil dieser durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 eingeführt ist und weder in der Begründung zu diesem Gesetz noch in den Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften deutliche Anzeichen dafür erkennbar sind, dass man sich mit der Wiedereinführung der Vorschrift des § 61 Nr. 2 die frühere Begründung hat in allen Punkten zu eigen machen wollen. Aber auch aus der Begründung zum Gesetz vom 24. November 1933 lässt sich die von der Revision vertretene einschränkende Auslegung nicht herleiten. Der dort am Ende erörterte Fall ist nur als ein Beispiel gedacht. Es wird, wie die vorangehenden allgemeinen Wendungen zeigen, nicht in dem Sinn angeführt, dass das Gericht nur in einem solchen Falle die Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 als gegeben ansehen dürfe. Wenn der Gesetzgeber das von ihm an die Spitze der Vorschrift gesetzte richterliche Ermessen so weitgehend hätte einschränken wollen, hätte nichts näher gelegen, als die Voraussetzungen, unter denen der Richter nach seinem Ermessen handeln darf, zu bezeichnen, etwa in dem. Sinne, dass die Besorgnis bestehen müsse, der Zeuge werde von der Wahrheit abweichen, weil er der Verletzte oder ein Angehöriger des Verletzten oder des Beschuldigten ist. Das ist, auch in der neuen Fassung, nicht geschehen. Eine Verfahrensvorschrift ist dazu bestimmt, vom Tatrichter jederzeit in der Verhandlung gehandhabt zu werden, und muss ihm deshalb eine sichere und klare Richtschnur für die Beurteilung der verschiedensten Fälle bieten. Wenn der Gesetzgeber ihr eine Fassung gegeben hat, die keine Einengung des pflichtmässigen Ermessens erkennen lässt, dann darf sie nur aus zwingenden Gründen entgegen ihrem klaren Wortlaut dahin einschränkend ausgelegt werden, dass ein ganz bestimmter, vom Gesetz nicht genannter Sachverhalt gegeben sein müsse, um vom Ermessen Gebrauch machen zu können. Ein solcher zwingender Grund ist hier nicht gegeben.

6

Die Bestimmung des § 61 Nr. 2 StPO ist darum nach allgemeinen Grundsätzen dahin auszulegen, dass das Gericht bei der Entscheidung darüber, ob es einen Verletzten oder einen Angehörigen des Verletzten oder des Beschuldigten nach seinem pflichtgemässen Ermessen als Zeugen vereidigen soll, alle Umstände berücksichtigen darf, die bei verständiger Würdigung der ganzen Sachlage Berücksichtigung verdienen. Es muss sich dabei allerdings von dem aus dem Gesetz selbst erkennbaren Grundsatz leiten lassen, dass die Vereidigung jedes Zeugen im Strafverfahren die Regel bildet, von der das Gesetz nur wenige genau umschriebene Ausnahmen vorschreibt oder zulässt. Das Gericht darf deshalb nicht schon darum allein, weil ein Zeuge der Verletzte ist von seiner Vereidigung absehen, Nur triftige Gründe werden die Abweichung von diesem Grundsatz nach pflichtmässigem Ermessen rechtfertigen können. Als einer dieser Gründe ist die Besorgnis anzuerkennen, dass der Verletzte voreingenommen sein und deswegen von der Wahrheit abweichen könnte. Es lassen sich aber auch andere beachtliche Gründe denken. Deshalb verbietet sich auch der Umkehrschluss, es dürfe, wenn jene Besorgnis nicht begründet ist, von der Vereidigung nicht abgesehen werden.

7

Man kann deshalb auch nicht mit der Revision folgern, weil das Gericht im vorliegenden Falle der als Zeugin vernommenen Verletzten geglaubt und auf ihre Bekundungen seine Überzeugung vom Tathergang gestützt habe, ergebe sich daraus allein schon, dass sich das Gericht bei seiner Entscheidung über die Vereidigung von rechtlich unzulässigen Erwägungen habe leiten lassen. Eine solche Annahme müsste durch weitere Gründe gestützt werden, wie es übrigens in dem Falle zutraf, den das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung RGSt Bd. 68 S. 310 zu beurteilen hatte. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Landgericht die Bekundungen der als Zeugin vernommenen Verletzten deshalb für glaubwürdig hielt, weil sie in entscheidenden Punkten durch die Aussagen zweier anderer Zeugen bestätigt wurden, die das Landgericht auf ihre Aussage vereidigt und für glaubwürdig gehalten hat. Es ergibt sich ferner, dass die Zeugin gerade erst 18 Jahre alt und damit erst voll eidesmündig geworden war und über Vorgänge und Erlebnisse auszusagen hatte, die sich zum Teil schon vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres zugetragen hatten. Der Angeklagte hatte zudem, wie dem Gericht aus den beigezogenen Akten bekannt war, gegen eine andere ihn in diesem Verfahren ebenfalls belastende Zeugin wegen versuchter Erpressung und Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt Anzeige erstattet, die sich als unbegründet erwiesen hatte. Das Gericht durfte bei dieser Sachlage annehmen, dass es die junge Zeugin noch verstärkten unbegründeten Angriffen aussetzen könnte, wenn es ihre Vereidigung beschloss. Diese besonderen aus dem Urteil ersichtlichen Umstände sind gewichtig genug, um erkennen zu lassen, dass die hier getroffene Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 2 StPO keinen Schluss auf eine willkürliche Durchbrechung des Grundsatzes der Vereidigung aller Zeugen rechtfertigt. Ob sich das Gericht von diesen Gründen hat leiten lassen, ist nicht klar ersichtlich. Darauf kommt es aber auch für die Revisionsprüfung nicht an. Entscheidend ist allein, ob man mit der Revision aus dem Umstande, dass das Gericht die Zeugin Lore E. schliesslich für glaubwürdig hielt, allein schon herleiten darf, dass es die seinem Ermessen in § 61 gezogenen rechtlichen Schranken nicht beachtet habe. Das ist aber aus den angeführten Gründen zu verneinen.

8

Auch der Vertreter des Oberbundesanwalts hat sich dafür ausgesprochen, dass die Gründe für das Absehen von der Vereidigung nach § 61 Nr. 2 nicht auf den Fall der Voreingenommenheit und Unglaubwürdigkeit des Zeugen beschränkt werden können. Er hat jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Gründe dann im Beschluss ausgesprochen werden müssten, weil sonst einer missbräuchlichen Handhabung des § 61 Nr. 2 nicht zu begegnen sei. Der Senat sieht jedoch, wie oben dargelegt, zwischen dem Fall des § 61 Nr. 2 StPO und anderen Fällen der Ermessensentscheidung keine so erheblichen Unterschiede, dass sie es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise eine nähere Darlegung der Gründe zu verlangen, obwohl die Natur und das Wesen der Ermessensentscheidung dem entgegenstehen.

9

Die von der Revision erhobene Rage der Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO kann nach alledem keinen Erfolg haben.

10

2.)

Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht dem von der Verteidigung gestellten Antrage auf Heranziehung der Ermittlungsakten gegen die Zeugin R. wegen versuchter Erpressung nicht entsprochen, fehlt der Rüge die tatsächliche Grundlage. Ausweislich der Sitzungsniederschrift, die dafür vollen Beweis liefert (§ 274 StPO), wurden die Akten der Staatsanwaltschaft Bamberg gegen Irma R. - 4 Js 896/50 - wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und versuchter Erpressung herbeigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Soweit die Revision bemängelt, das sei erst geschehen, nachdem die Schlussvorträge gehalten worden seien und der Angeklagte das letzte Wort gehabt habe, ist die Rüge ebenfalls unbegründet. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, auch nach dem Schlusswort des Angeklagten nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten. Erforderlich ist dann nur, dass dann nochmals nach § 258 StPO verfahren wird. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen.

11

3.)

Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den vom Gericht für erwiesen erachteten Sachverhalt zeigt keinen Rechtsfehler. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht hätte den für glaubwürdig gehaltenen Zeugen nicht glauben dürfen und daher zu anderen Feststellungen kommen müssen, als es geschehen sei, bewegen sich ihre Ausführungen auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogenen Gebiete der Beweiswürdigung. Sie sind daher unbeachtlich.

12

Unbegründet sind auch schliesslich die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Entscheidung des Landgerichts, dass dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zu versagen seien. Die Umstände, die für die Strafkammer bei der Strafzumessung bestimmend waren, lässt das Urteil deutlich erkennen. Damit ist der Vorschrift des § 267 Abs. 2 StPO genügt. Die Erwägungen, von denen sich die Strafkammer im einzelnen leiten liess und die sie dazu bestimmten, dem Angeklagten mildernde Umstände zu versagen, sind ohne Ausnahme zu billigen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Seine Revision ist deshalb im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.

Richter
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann