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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1951, Az.: 1 StR 170/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1951
Aktenzeichen
1 StR 170/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau in der Pfalz - 13.01.1951

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Mai 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... bei der Verhandlung
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 13. Januar 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

  1. 1)

    G. Johannes

    wegen 5 gemeinschaftlich verübter, teils fortgesetzter Verbrechen des schweren und 3 teils gemeinschaftlich begangener, teils fortgesetzter Vergehen des einfachsten Diebstahls

    zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren,

  2. 2)

    G. Eugen

    wegen 4 gemeinschaftlich verübter, teils fortgesetzter Verbrechen des schweren und 2 gemeinschaftlich verübter, hiervon eines fortgesetzt begangenen Vergehens des einfachen Diebstahls

    zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus,

  3. 3)

    D.

    wegen eines gemeinschaftlich verübten Verbrechens des schweren Diebstahls und eines fortgesetzten Vergehens der Überlassung von Diebeswerkzeugen

    zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis.

2

Die Untersuchungshaft hat das Landgericht bei keinem der Angeklagten angerechnet.

3

II.

Die drei Angeklagten fechten das Urteil in vollen Umfange an, sie rügen die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

4

Verfahrensrechtliche Rügen:

5

1)

Die Revisionen bemängeln, dass Hans G., ein Mitangeklagter, gegen den das Urteil rechtskräftig geworden ist, schon in dem Teil der Hauptverhandlung, der der Anhörung der Angeklagten zum Eröffnungsbeschluss gewidmet war, zu allen Punkten des Eröffnungsbeschlusses gehört worden sei. Er sei nur an zwei Anklagepunkten als Beteiligter, im übrigen als Beweismittel in Betracht gekommen. Die Mitangeklagten hätten in diesem Zeitpunkt nur erklären dürfen, ob sie sich schuldig bekennen oder ihre Tatbeteiligung bestreiten wollen. Es hätten entweder alle Beteiligten Gelegenheit zum substantiierten Leugnen erhalten müssen oder aber der Mitangeklagte Hans G. auch nur zu den ihn betreffenden Anklagepunkten gehört werden sollen. Durch die gewählte Verfahrensweise aber sei die Beweisaufnahme mit der Anhörung der Angeklagten vermischt worden, ohne dass den Mitangeklagten Gelegenheit zu Vorhaltungen und dergleichen gegeben worden wäre. Das sei von den Verteidigern schon in der Hauptverhandlung beanstandet worden.

6

Wenn der Angeklagte Hans G., wie die Revision behauptet, sein Wissen vor allen Straftaten zusammenhängend bei seiner Vernehmung als Angeklagter geäussert hat, obwohl er nur Teilnehmer an einigen von ihnen war, ist das nicht zu beanstanden. Die Revision greift mit dieser Rüge die Reihenfolge an, in der die Hauptverhandlung stattgefunden hat. Die Vorschriften der §§ 243, 244 Abs. 1 StPO sind nach anerkannter Rechtsprechung (z.B. RGSt 60, 179 f;  64, 133),der sich der Senat anschliesst, nur Ordnungsvorschriften. Von ihnen darf aus Zweckmässigkeitsgründen abgewichen werden; ein Revisionsgrund kann hieraus nicht erwachsen (RGSt 40, 157;  42, 168 f;  60, 179 f).

7

Die Angeklagten hatten Gelegenheit sich zu den Aussagen des Hans G. zu äussern. Das Sitzungsprotokoll enthält nach der Vernehmung des 15. Zeugen folgenden Vermerk:

"Auf die Behauptung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. F. und des Verteidigers Rechtsanwalt K., ihren Mandanten wäre das Gehör verweigert worden, traf der Vorsitzende folgende Feststellung.

Der Mitangeklagte Hans G. wurde zu allen Einzelheiten gehört und den übrigen Angeklagten seine Angaben vorgehalten, worauf sie erklärten, die Angaben des Mitangeklagten Ernst G. seien unwahr; sie hatten jeweils mit der Sache nichts zu tun,

Johannes G. erklärte, sein Sohn lüge mehr wie Karl M., er ist phantastisch."

8

Nach dem Sitzungsprotokoll äusserten sich die Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung noch wiederholt zur Sache, sie stellten am Schlusse der Beweisaufnahme keine weiteren Anträge mehr, § 257 StPO wurde beachtet. Die Angeklagten hatten das letzte Wort.

9

Im übrigen ist § 257 StPO ebenfalls eine Ordnungsvorschrift (RGSt 42, 168). Auf seine etwaige Nichtbeachtung kann die Revision nicht gestützt werden. Wesentlich ist, dass die Angeklagten das letzte Wort gehabt haben.

10

2)

Gerügt wird ferner die Beeidigung des Zeugen B.. Dieser habe nach den Urteilsgründen einige Kassiber zwischen den Angeklagten Johannes und Eugen G. geschmuggelt und letzteren veranlasst, einen Brief an seine Frau durch einen Mitangeklagten zu schicken. Er sei daher der Begünstigung verdächtig, das Gericht habe ihn auch nach § 55 StPO belehrt. Die Verteidiger der Angeklagte, die Revision eingelegt haben, hätten der Beeidigung widersprochen. Trotzdem sei der Zeuge beeidigt worden. Ob das Gericht einen Beschluss über die Beeidigung gefasst habe, könne nicht mit Sicherheit aus dem Protokoll entnommen werden. Dort sei nur vermerkt, dass der Vorsitzende einen Beschluss über die Beeidigung verkündet habe.

11

Richtig ist, dass das Gericht über die Frage der Beeidigung entscheiden musste, nachdem gegen sie Widerspruch erhoben war. Im Protokoll ist nicht ausdrücklich erwähnt, dass eine Beratung des Gerichts über diesen Punkt stattgefunden hat. Aus der gewählten Protokollfassung: "Der Vorsitzende verkündete hierauf folgenden Beschluss: Der Zeuge Eugen B. ist zu beeidigen, weil eine Begünstigung einer strafbaren Handlung nicht gegeben ist" ergibt sich jedoch hinreichend, dass das Gericht die Beeidigung beschlossen hat.

12

Gegen die Beeidigung des Zeugen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat geprüft, ob der Zeuge der Begünstigung an der Tat der Angeklagten verdächtig sei. Es hatte ihn am ersten Sitzungstag vernommen. Die Entscheidung über seine Beeidigung wurde damals zurückgestellt. Bei seiner späteren Vernehmung, bei der die Belehrung nach § 55 StPO erfolgt ist, verlas der Vorsitzende den Brief des Zeugen vom 3. Juni 1950 an die Staatsanwaltschaft, worin er Angaben über die Straftaten der Angeklagten machte. Das Gericht hat sodann festgestellt, dass eine Begünstigung nicht gegeben sei. Das hatte es nach seinem freien Ermessen zu entscheiden. Der Inhalt der Urteilsgründe steht der eine Begünstigung verneinenden Entscheidung nicht entgegen.

13

Die Revisionsrüge ist somit unbegründet.

14

3)

Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß im Protokoll als Grund für die Nichtbeeidigung der Zeugen Karl G., Heidi D. und der Eheleute H. nur angeführt ist, dass sie gemäss § 61 Ziff 2 unbeeidigt geblieben sind. Im Protokoll wäre zum Ausdruck zu bringen gewesen, dass die Besorgnis bestünde, das Verhältnis gemäss § 61 Ziff 2 könne den Zeugen von der Wahrheit ablenken. Der Grund für die Nichtvereidigung sei mindestens in der Form zu protokollieren gewesen, dass die Gesetzesworte anzuführen waren. Es sei aus dem Protokoll nicht zu ersehen, ob das Gericht die Beeidigung unterlassen habe, weil es sich um Verletzte oder um Angehörige von Verletzten oder Beschuldigten gehandelt habe. Die Revision des Angeklagten D. bringt noch vor, aus den Protokoll sei nicht zu ersehen, dass ein Gerichtsbeschluss über die Nichtbeeidigung ergangen sei. Von den Angeklagten Johannes und Eugen G. wird behauptet, wegen der Nichtbeeidigung sei ein Gerichtsbeschluss herbeizuführen und zu verkünden gewesen, was nicht durchgängig geschehen sei.

15

Soweit die Revisionen mit diesem Vorbringen etwa rügen wollen, das Protokoll habe einen Vorgang nicht richtig oder unvollständig und undeutlich beurkundet, können sie damit keinen Erfolg haben. Auf einem etwaigen Mangel des Protokolls kann das Urteil nicht beruhen (RGSt 42, 170;  64, 215).

16

Aus dem Protokoll ergibt sich, dass Karl G. der Bruder der Angeklagten Johannes und Eugen G. ist. Heidi D. die Tochter des Angeklagten B. und dass diese Verwandschaftsverhältnisse bei der Vernehmung dieser Zeugen klargestellt wurden. Es war daraus für alle Verfahrensbeteiligten zu erkennen, dass die Vereidigung der Zeugen gemäss § 61 Nr. 2 StPO unterblieben ist, weil sie Angehörige der Beschuldigten sind. Dadurch ist klargestellt, auf welche gesetzliche Voraussetzung das Gericht die in sein Ermessen gestellte Entscheidung, von der Beeidigung abzusehen, gestützt hat. Das ist eine ausreichende Begründung der Entscheidung. In der Hauptverhandlung wurde kein Antrag auf Beeidigung der Zeugen Karl G. und Heidi D. gestellt; es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob der Vorsitzende die Entscheidung über die. Nichtbeeidigung getroffen hat oder ob ein Gerichtsbeschluss hierüber ergangen ist.

17

Ebenso ergab der Sachverhalt für alle Beteiligten, dass die Zeugen Franz und Emma H. als Verletzte unbeeidigt geblieben sind. In Ziff 12 des Eröffnungsbeschlusses vom 13. Dezember 1950 (Bl 178) ist dem Angeklagten G. zur Last gelegt, er habe allein in der Nacht zum 29. März 1949 aus dem Hof des Anwesens H. in A. eine Reihe gebrauchter Bekleidungsstücke gestohlen, die dort zum Trocknen aufgehängt waren. Hierfür war Franz H. als Zeuge benannt. In der Hauptverhandlung beantragte der Staatsanwalt, auch die im Sitzungssaal anwesende Ehefrau H. zu vernehmen. Beide wurden vernommen. Sie äusserten sich nach dem Protokoll darüber, ob bei dem Angeklagten Johannes G. gefundene Wäsche- und Bekleidungsstücke ihr Eigentum seien. Sie erklärten schliesslich auf Vorhalt, dass sie unter Eid ihr Eigentum an den vorgezeigten Stücken nicht bestätigen könnten.

18

4)

weiter rügen die Revisionen die Nichtbeeidigung der Zeugen Gottfried Ba., Jakob Bau., Susanne Ga. und Friedrich Be.. Das Sitzungsprotokoll führe hier jeweils nur an "der Zeuge (die Zeugin) bleibt unbeeidigt gemäss § 61 Ziff 3 StPO". Auch hier hätte das Gericht die Nichtbeeidigung beschliessen müssen, mindestens die Gesetzesworte hätten als Grund protokolliert werden müssen.

19

Das Protokoll ist in diesem Punkt lückenhaft und unvollständig. Das Revisionsgericht darf in einem solchen Fall die Lücken in freier Beweiswürdigung nachprüfen (vgl. RGSt 63, 408 f). Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft wurde jeweils ein Gerichtsbeschluss durch Verständigung der Mitglieder des Gerichts herbeigeführt. Dann lag ein Gerichtsbeschluss vor. Aber selbst, wenn ein solcher Beschluss, wie die Revision vorträgt, nicht erfolgt sein sollte, läge darin kein Verfahrensverstoss. Denn ein Antrag auf Beeidigung wurde nicht gestellt. Der Vorsitzende darf auch im Falle des § 61 Nr. 3 StPO zunächst eine Entscheidung über die Beeidigung eines Zeugen treffen (Urteil des Senatsvom 8. Mai 1951 - 1 StR 113/51 -).

20

Es reichte aus, als Grund für die Nichtbeeidigung die Gesetzesstelle anzuführen (BGH vom 6. März 1951 - 2 StR 20/51 -).

21

Sachlichrechtliche Rügen:

22

1)

Die Revisionen rügen, dass das Gericht den Angeklagten Hans G. in den Verurteilungsfällen Glauben geschenkt hat, obwohl es in 4-5 anderen Fällen seine Angaben für eine Verurteilung als nicht ausreichend angesehen und deshalb dort freigesprochen habe.

23

Was die Revisionen hierzu vorbringen, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keine Widersprüche erkennen lässt.

24

Dasselbe gilt für das Vorbringen au der Verurteilung wegen des Kuhdiebstahles.

25

2)

Auf die allgemein erhobene Sachrüge war das Urteil im vollen Umfange nachzuprüfen.

26

Dem Angeklagten Eugen G. waren im Eröffnungsbeschluss Mohndiebstähle zum Schaden des Anton Be. und des Heinrich N. zur Last gelegt.

27

Nach dem Urteil ist der Angeklagte im Falle Be. nicht als überführt angesehen worden. Das Gericht hat in diesem Fall nicht freigesprochen. Es führt aus, "Freispruch ist jedoch nicht angebracht, obwohl er wegen einzelner selbständiger Handlungen angeklagt ist, da nunmehr fortgesetzte Handlung angenommen wird". Das muss dahin aufgefasst werden, daß der Diebstahl zum Schauen des Heinrich N. als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt worden ist. Um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, ist im Falle Be. Freisprechung geboten. Es genügt, das hiermit in den Gründen auszusprechen. Einer Berichtigung des Urteilssatzes bedarf es hierfür nicht, da er bei Eugen G., auch in anderen Punkten freigesprochen worden ist, alle Freisprechungen in den Worten "unter Freisprechung im übrigen" zusammenfasst.

28

Im übrigen enthält das Urteil keinen die Angeklagten belastenden Rechtsirrtum.

29

3)

Die Revision des Angeklagten Johannes G. rügt noch, dass bei der Strafzumessung getilgte Vorstrafen zu Ungunsten des Angeklagten verwertet worden sind.

30

Das ist jedoch zulässig (vgl. RGSt 60, 288;  69, 11und die nach Änderung des Straftilgungsgesetzes ergangene Entscheidung in Bd. 74 S. 177).

31

Die Strafzumessungsgründe und die für die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft gegebene Begründung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

32

III.

Die Revisionen sind somit unbegründet und daher zu verwerfen.

33

Jeder Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Richter
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch