Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1962, Az.: 4 StR 332/62
Unterlassen der Befragung des Angeklagten zu seiner Verteidigung nach nochmaligem Eintritt in die Verhandlung die Beweisaufnähme als verfahrenswidriges Unterbleiben; Erforderliche Erteilung des letzten Wortes des Angeklagten; Stellungnahme des Angeklagten zum Beweisergebnis und zu den Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers; Angeklagter als letzter Verfahrensbeteiligter ; Alkoholbeeinflussung des Angeklagten; Beweis des Ausschlusses der Willens- oder Einsichtsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1962
- Aktenzeichen
- 4 StR 332/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 04.06.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 18, 84 - 87
- JZ 1963, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 233 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl i.R.
Amtlicher Leitsatz
Der Angeklagte, dem nach den Schlußausführungen und -Anträgen des Staatsanwalts und seines Verteidigers im Rahmen des "letzten Wortes" (§ 258 Abs. 2StPO) Gelegenheit gegeben wurde, alles ihm für seine Verteidigung sachdienlich Erscheinende auch persönlich vorzubringen, braucht nicht noch nach § 258 Abs. 3StPO besonders befragt zu werden.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Oktober 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Juni 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 5. Juni 1962 etwa erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht zugelassen.
Die auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1.
Der Verfahrensrüge liegen folgende Vorgänge zugrunde: Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemäß § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort gehabt hatte und gemäß § 256 Abs. 3 StPO befragt worden war, wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Es wurde nochmals der Strafregisterauszug mit dem Angeklagten erörtert; außerdem ergänzte der Zeuge W. seine in derselben Verhandlung erstattete Aussage. Anschließend wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Danach stellten der Staatsanwalt, der Verteidiger und derAngeklagte "ihre bisherigen Anträge" (Sitzungsniederschrift Bl. 60 RS d.A.).
Die Revision sieht in diesem Verfahren eine Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO. Nach ihrer Ansicht hätte der Angeklagte ein zweites Mal ausdrücklich befragt werden müssen, ob "er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen" habe. Auf dem verfahrenswidrigen Unterbleiben dieser Fräge könne das Urteil beruhen, weil der Angeklagte, wäre er befragt worden, einen für seine Überführung wesentlichen Punkt der Aussage des Zeugen W. hätte richtigstellen und für seine abweichende Darstellung Zeugen benennen können.
Die Rüge geht fehl, § 258 Abs. 3 StPO schreibt allerdings vor, daß ein Angeklagter auch dann, wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen ist, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Das hat auch dann zu geschehen, wenn nach nochmaligem Eintritt in die Verhandlung die Beweisaufnähme erneut geschlossen wird (vgl. BGHSt 13, 53, 59). Das Oberlandesgericht in Hamm legt den § 258 Abs. 3 StPO dahin aus, daß die dort vorgeschriebene Befragung des Angeklagten in der Regel zugleich die nach § 258 Abs. 2StPO erforderliche Erteilung des letzten Wortes an diesen enthalte, meint aber andrerseits, aus dem Umstand, daß nach der Sitzungsniederschrift der Angeklagte das letzte Wort hatte, könne nicht zwingend gefolgert werden, daß er nach § 258 Abs. 3StPO befragt worden sei; denn die Erteilung des letzten Wortes sei auch ohne diese Befragung möglich (NJW 1958, 1836 Nr. 17). Demgegenüber sah das Reichsgericht den Sinn des § 258 Abs. 3 (§ 257 Abs. 3 a.F.) StPO in der Vorsorge, daß ein im Beistand eines Verteidigers erschienener Angeklagter nicht deshalb sich schweigend verhalte, weil er annehme, neben oder nach dem Verteidiger sich nicht noch persönlich äußern zu dürfen; habe der Angeklagtekeinen Verteidiger, so sei für eine Anwendung des § 258 Abs. 3 StPOkein Raum; es sei dann nur nach Absatz 1 und 2 dieser Vorschrift zu verfahren (RGSt 23, 319). Nach dieser Ansicht genügt es, wenn dem (im Beistand eines Verteidigers erschienenen) Angeklagten durch Befragen Gelegenheit gegeben wird, zum Beweisergebnis und zu den Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers selbst Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eigene Anträge zu stellen; nicht erforderlich ist es, daß dem Angeklagten nach den Ausführungen und Anträgen von Staatsanwalt und Verteidiger (§ 258 Abs. 1 StPO) und einer etwaigen Erwiderung des Staatsanwalts und nach der darauf folgenden Erteilung des "letzten Wortes" (§ 258 Abs. 2 StPO) noch förmlich die Frage vorgelegt wird, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO). Das hätte nur dann Sinn, wenn der Angeklagte nicht schon im Rahmen des letzten Wortesalles vorbringen dürfte, was ihm zu seiner Verteidigung dienlich erscheint, sondern etwa darauf beschränkt wäre, sich zu den Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers zu äußern, aber erst bei der Befragung nach § 258Abs. 3StPO Ausführungen tatsächlicher Art machen und ihn noch erforderlich erscheinende Beweisanträge stellen dürfte. Das ist nicht der Fall.
Die Ansicht des Reichsgerichts liegt ersichtlich auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1961 (1 StR 349/61) zu Grunde. In dem dort entschiedenen Fall hatte die Revision gerügt, daß dem Angeklagten das letzte Wort nicht in gehöriger Form erteilt worden sei, weil er nicht gemäß § 258 Abs. 3 StPO befragt worden sei. Die Sitzungsniederschrift enthielt nur den Vermerk, der Angeklagte habe das letzte Wort gehabt und sich den Anträgen und Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen. Der 1. Strafsenat hat die Rüge als unbegründet zurückgewiesen und dies damit begründet, daß das Gesetz keine besondere Bestimmung über die Form enthalte, in der dem Angeklagten das Schlußwort zu erteilen sei; es schreibe insbesondere nicht vor, daß der Angeklagteausdrücklich zu befragen sei, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Wesentlich sei nur, daß dem Angeklagten das letzte Wort in allgemein verständlicher und ihm erkennbarer Weise gewährt werde.
Der erkennende Senat schließt sieh dem an. Der Sinn des § 258 Abs. 2StPO ist der, sicherzustellen, daß der Angeklagte, sei es in eigener Person, sei es durch seinen Verteidiger, als letzter Verfahrensbeteiligter Ausführungen machen und Anträge stellen kann; er betrifft das Verhältnis des Angeklagten (und seines Verteidigers) zum Staatsanwalt und einem etwaigen Nebenkläger. § 258 Abs. 3StPO will demgegenüber sicherstellen, daß der Angeklagtepersönlich auch dann - als Letzter - zu Worte kommt, wenn für ihn ein Verteidiger aufgetreten ist und (in der im§ 258 Abs. 1 und 2 StPO vorgesehenen Reihenfolge) die Schlußanträge gestellt und begründet hat; er regelt das Verhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger bei der gemeinsamen Abwehr der Anklage.
Aus dem Gesagten folgt einmal, daß der Vorschrift des § 258 Abs. 3 i.Verb.m. Absatz 2 StPO genügt wird, wenn dem Angeklagten einmal - als Letztem der Verfahrensbeteiligten - Gelegenheit gegeben wird, selbst noch etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen; zum anderen, daß das nicht mit den Worten des § 258 Abs. 3 StPO, unter Umständen nicht einmal ausdrücklich (vgl. RGSt 61, 317, 318), zu geschehen braucht, sondern auch in anderer Weise erfolgen kann, vorausgesetzt nur, daß die übrigen Verfahrensbeteiligten und namentlich der Angeklagte unter Ausschluß jedes Mißverständnisses erkennen, dieser habe nunmehr das Recht, sich als Letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern.
Im vorliegenden Fall ergibt die Sitzungsniederschrift, daß der Angeklagte, nachdem die ergänzende Beweisaufnahme geschlossen war und Staatsanwalt und Verteidiger ihre früheren Anträge erneuert hatten, ebenfalls seinen früher gestellten Antrag (auf Freisprechung) wiederholte. Er hatte demnach - als Letzter - Gelegenheit, das Wort zu ergreifen, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Damit wurde der Formvorschrift des § 258 Abs. 3 (i.Verb.m. Absatz 2) StPO entsprochen. Daß dem Angeklagten etwa vom Gericht verwehrt worden wäre, die ergänzende Aussage des Zeugen W. in dem von der Revision aufgezeigten Sinne richtigzustellen und einen weiteren Beweis zu beantragen, behauptet er selbst nicht
2.
In sachlichrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 51 StGB, weil das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte sei trotz des genossenen Alkohols noch (voll) zurechnungsfähig gewesen.
Über den Alkoholgenuß des Angeklagten vor der Tat hat die Strafkammer folgendes festgestellt: Der Angeklagte setzte sich am 22. Dezember 1961 nach Beendigung der Arbeitszeit mit seinen Kameraden in einer Baubude zusammen, um von einem auf eine andere Baustelle versetzten Kameraden "Abschied zu feiern". Die Feier wurde später in einer Gastwirtschaft fortgesetzt, "Gegen Abend" fuhren dann der Angeklagte, einer seiner Arbeitskameraden und ein weiterer Mann nach Kamm. Dort suchte der Angeklagte mit dem zweiten Begleiter zunächst die Stehbierhalle im Hauptbahnhof auf. Nachdem er "spater" den "inzwischen total betrunkenen" Zechgenossen an den Zug (zur Heimfahrt) gebracht hatte, suchte er, nunmehr allein, noch eine andere Gastwirtschaft auf. Nach deren Verlassen wanderte er bis zur Tatausführung (etwa 3 Uhr morgens) durch die Straßen von Hamm. Bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens der letzten Gastwirtschaft wird in der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils (S. 5 UA) zur Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten bemerkt: "Er hatte bereits zu dieser Zeit eine größere Menge Alkohol getrunken, jedoch nicht etwa so viel, daß er sich in einem die Willens- oder Einsichtsfähigkeit erheblich vermindernden oder gar ausschließenden Zustand befunden hätte". Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (S. 11 UA) führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe zwar vor der Tat Alkohol genossen, jedoch, wie sich aus den Bekundungen der Zeugen A. und W. ergebe, "nicht in so erheblicher Menge, daß dadurch seine Willens- oder Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB ausgeschlossen oder auch nur erheblich vermindert gewesen wäre".
Der Revision ist einzuräumen, daß diese Feststellungen und Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat knapp sind, zumal gegenüber den Bekundungen von Zeugen über die Alkoholbeeinflussung eines anderen Vorsicht am Platze ist, weil die Wirkungen des Alkohols auf die Verstands- und Willenskräfte nach außen nicht immer erkennbar sind und weil die Beurteilungsmaßstäbe der einzelnen Beobachter oft sehr auseinandergehen. Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte zwar "unter einer gewissen alkoholischen Enthemmung gestanden hat" (S. 12 DA), aber doch noch voll zurechnungsfähig war, wird jedoch durch sein im Urteil festgestelltes Verhalten nach der Tat bestätigt. Dieses Verhalten zeigt dem Senat, daß der Angeklagte noch überlegt und zielstrebig den Tatverdacht von sich abzulenken und sich der Ergreifung zu entziehen wußte. Er begab sich nach Ausführung des Diebstahls in der R.straße in eine dunkle Gasse, um sich dort unbemerkt des in der entwendeten Aktentasche befindlichen Werkzeugs zu entledigen. Von dem mißtrauisch gewordenen Zeugen A. befragt, was er denn in der dunklen Gasse mache, antwortete er geistesgegenwärtig, er wolle nur seinen Koffer umpacken. Danach machte er sich schnellstens von dannen, so daß ihm A. als dieser im Licht seiner Scheinwerfer das am Boden der Gasse liegende Werkzeug bemerkte und sein Mißtrauen bestätigt sah, nicht folgen konnte. Als A. den Taxenstand am Bahnhof in Hamm erreichte, fuhr der Angeklagte eben mit einer Taxe davon. Wie der Taxifahrer W. als Zeuge bekundete, war der Angeklagte in großer Eile zu seiner Taxe gelaufen und hatte auf eine schnelle Abfahrt gedrängt.
Dieses Verhalten beweist, daß der Angeklagte trotz des genossenen Alkohols noch imstande war, die ihm durch den Zeugen A. drohende Gefahr der Entdeckung zu erkennen und ihr zweckentsprechend und nachhaltig entgegenzuwirken. Ein solches Handeln setzt voraus, daß der Angeklagte noch hinreichend klar denken und seinen Willen vernünftigen Überlegungen unterordnen konnte. War er aber dazu noch in der Lage, so konnte das Landgericht unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen A. und Werner ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangen, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war (§ 51 StGB). Ein Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gar gegen ein Denkgesetz ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu erkennen.
3.
Das Urteil enthält auch im Übrigen weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren Zuchthaus ist bei Verneinung mildernder Umstände die gesetzliche Mindeststrafe (§ 244 Abs. 1 StGB). Mildernde Umstände aber hat das Landgericht dem vielfach, insbesondere einschlägig vorbestraften Angeklagten mit Recht versagt.
Martin
Willms
Flitner
Börtzler