Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1961, Az.: 1 StR 349/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1961
Aktenzeichen
1 StR 349/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 19.04.1961

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Oktober 1961
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ... der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. April 1961 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er in den Fällen 4 a, 4 b, 5 und 6 verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wir verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in neun Fällen, Untreue in drei Fällen und einfachen Bankerotts zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis Gesamtstrafe und Geldstrafen verurteilt. Der Angeklagte hat gegen die Verurteilung Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet,

2

A.

Verfahrensrügen

3

1.)

Die Revision beanstandet, die Strafkammer habe die während der Hauptverhandlung am 17. April 1961 schriftlich gestellten Beweisanträge des Angeklagten falsch behandelt und dadurch § 244 Abs. 3 StPO verletzt. Der Angriff ist unzulässig. Die Revision hat nämlich nur allgemein das Ziel dieser Beweisanträge genannt; sie hat aber nicht angegeben, welche Tatsachen in ihnen unter Beweis gestellt und welche Beweismittel dafür benannt worden sind. Die Rüge ist daher nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet und deshalb unzulässig (BGHSt 3, 213).

4

2.)

Eine Verletzung des § 253 StPO sieht die Revision darin, daß bei der Vernehmung verschiedener Zeugen Niederschriften über deren frühere Aussagen vor der Polizei verlesen worden seien, ohne daß die Voraussetzungen des § 253 StPO festgestellt worden seien. Dieser Angriff geht fehl. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß die polizeilichen Vernehmungsniederschriften nicht nach § 253 StPO, sondern "im Wege des Vorhalts" verlesen worden sind. Das ist zulässig (BGHSt; 3, 199, 201; vgl. auch 3, 281, 283). Daß die Strafkammer die Feststellungen nicht auf ... Grund der Aussage der Zeugen in der Haupt Verhandlung, sondern auf Grund des Inhalts der (zum Zwecke des Vorhalts an sie) verlesenen polizeilichen Aussagen getroffen habe, macht die Revision nicht geltend. Auch eine Verletzung des § 69 StPO (BGH NJW 1953, 35 und 231) rügt sie nicht.

5

3.)

Ferner bemängelt die Revision, dem Angeklagten sei das letzte Wort nicht in gehöriger Weise erteilt worden. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Gesetz enthält kein besondere Bestimmung über die Form, in der dem Angeklagten das Schlußwort zu erteilen ist; es schreibt insbesondere nicht vor, daß der Angeklagte ausdrücklich zu befragen sei, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Wesentlich ist nur, daß dem Angeklagten das letzte Wort in allgemein verständlicher und ihm erkennbare Weise gewährt wird (RGSt 61, 317). Das ist geschehen. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte das letzte Wort gehabt und hat sich den Anträgen und Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen (vgl. BGHSt 13, 53, 60) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58].

6

4.)

Schließlich rügt die Revision, das Landgericht habe den Angeklagten in den Fällen 1, 3, 4 a), 4 b), 5, 6, 9, 10 und 11 nicht in der erforderlichen Weise auf die Veränderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und dadurch § 265 Abs. 1 StPO verletzt. Dieser Angriff hat zum Teil Erfolg.

7

a)

In den Fällen 1, 9, 10 und 11 war der Angeklagte in dem Eröffnungsbeschluß (Abschnitt B 1, 19, 22 und 24) jeweils des fortgesetzten Betruges beschuldigt worden. Auf Grund der Haupt Verhandlung hat die Strafkammer jedoch jeweils nur eine Betrugshandlung als nachgewiesen angesehen (UA 33, 39, 40) und den Angeklagten wegen Betruges verurteilt. In diesen Fällen hat es keiner Belehrung nach § 265 Abs. 1 StPO bedurft; denn das Landgericht hat die Bestrafung auf Grund derselben Vorschrift ausgesprochen, die es in dem Eröffnungsbeschluß angeführt hatte (BGH LM StPO § 265 Nr. 11; BGH 3 StR 438/55 vom 26. Januar 1956).

8

b)

Im Fall 3 hat die Strafkammer verschiedene Käufe des Angeklagten bei dem Handelsvertreter W. in dem Urteil als einen fortgesetzten Betrug beurteilt, während sie diese Geschäfte in dem Eröffnungsbeschluß als vier selbständige Betrugstaten gewertet hatte (Abschnitt B 5, 14, 15 bis 20), von denen sie zwei als fortgesetzte Handlungen angesehen hatte. Auf diese Abweichung in der rechtlichen Beurteilung hätte der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen werden müssen. Das ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise geschehen. Der Vorsitzende hat zwar dem Angeklagten bekanntgegeben, daß als Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes in Frage kommen könnten:

"a)
Versuch statt Vollendung

b)
fortgesetztes Handeln statt Einzelhandlungen,

c)
statt Betrug Untreue in beiden Formen mit oder ohne Tateinheit mit Unterschlagung,

d)
vielleicht auch Betrug in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung,

e)
statt betrügerischem Bankerott einfacher Bankerott,

f)
statt Vorsatz Fahrlässigkeit und je auch umgekehrt."

9

Diese Belehrung hat den Erfordernissen des § 265 Abs. 1 StPO nicht genügt. Die Vorschrift will den Angeklagten vor Überraschungen schützen, die sich daraus ergeben können, daß das Gericht die Tat auf Grund der Hauptverhandlung anders als bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beurteilt. Der Angeklagte soll durch die Belehrung über alle Gesichtspunkte unterrichtet werden, auf die er seine Verteidigung zweckmäßigerweise erstreckt. Der Hinweis muß deshalb den Angeklagten klar erkennen lassen, in welcher Weise das Gericht möglicherweise von der rechtlichen Würdigung des Eröffnung beschlusses abgehen wird (BGHSt 2, 371 ff; BGH NJW 1960, 110 Nr. 28). Daher muß das Gericht einen Angeklagten, der mehrerer Straftaten beschuldigt ist, darüber verständigen, in welchen Fällen es unter Umständen zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommen und welche im Eröffnungsbeschluß nicht angeführten Bestimmungen es dann in den einzelnen Fällen jeweils anwenden wird. Diese zur umfassenden und zweckentsprechenden Verteidigung notwendige Kenntnis hat der Angeklagte, dem in dem Eröffnungsbeschluß 30 verschiedene Straftaten zur Last gelegt worden waren, aus dem summarischen Hinweis des Vorsitzenden nicht gewinnen können.

10

Dieser Verfahrensfehler verhilft der Revision hier gleichwohl nicht zum Erfolg; das Urteil kann nämlich im Fall 3 nicht darauf beruhen, daß der Angeklagte nicht in der vorgeschriebenen Weise auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen worden ist. Alle wesentlicher Umstände, die das Landgericht in der nunmehr als eine strafbare Handlung angesehenen Tat zusammengefaßt hat, waren in dem Eröffnungsbeschluß enthalten. Die Verurteilung hat die Strafkammer auf Grund der in dem Eröffnungsbeschluß angeführten gesetzlichen Bestimmung verhängt. Jetzt als unselbständige Teile des fortgesetzten Betruges gewürdigte Handlungen waren in dem Eröffnungsbeschluß bereits als fortgesetzter Betrug beurteilt worden (Abschnitt B 5 und 20). Wegen dieser besonderen Gestaltung hätte der Angeklagte sich auch bei ausreichender Unterrichtung über die möglicherweise vom Eröffnungsbeschluß abweichende rechtliche Bewertung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht nicht anders verteidigen können, als er es getan hat. Die Revision selbst hat auch nichts angeführt, was bei ordnungsmäßiger Unterrichtung der Angeklagte oder sein Verteidiger in der Hauptverhandlung in dieser Richtung zu ihren Gunsten hätten geltend machen können. Daher beruht das Urteil in diesem Fall nicht auf der ungenügenden Unterrichtung des Angeklagten über die Änderung der rechtlichen Beurteilung (BGHSt 2, 250).

11

c)

Mit Erfolg beanstandet die Revision aber die Unterlassung des nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlichen Hinweises in den Fällen 4 a, 4 b, 5 und 6. Das Landgericht hat in den Schädigungen der Firma T.-D. Q. & Co., die es in dem Eröffnungsbeschluß als einen fortgesetzten Betrug beurteilt hatte (Abschnitt B 8), zwei selbständige Straftaten erblickt, und zwar einen fortgesetzten Betrug (Fall 4 a) und eine Untreue (Fall 4 b). In den Fällen 5 und 6 hat das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue verurteilt, während es sein Verhalten in dem Eröffnungsbeschluß als Betrug gewürdigt hatte. Darauf, daß in einem in dem Eröffnungsbeschluß als eine, Straftat angesehenen Verhalten zwei selbständige Straftaten gefunden werden könnten, ist der Angeklagte überhaupt nicht aufmerksam gemacht worden. Ferner hat der in der Belehrung des Vorsitzenden enthaltene Hinweis, daß "statt Betrug Untreue in beiden Formen mit und ohne Tateinheit mit Unterschlagung" in Frage kommen könnten, nicht erkennen lassen, auf welche Fälle des Eröffnungsbeschlusses er sich bezog; er hat daher aus den oben (Abschnitt A 4 b) angeführten Gründen nicht Erfordernissen des § 265 Abs. 1 StPO genügt.

12

In diesen Fällen läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Deshalb muß es insoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden.

13

B.

Sachrüge

14

Die Sachrüge hat keinen Erfolg.

15

1.)

Der Schuldspruch wegen Betrugs in den acht Fällen, die von der wegen Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO notwendigen Aufhebung nicht betroffen werden, und wegen einfachen Bankerotts hält der rechtlichen Nachprüfung stand Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer in den Betrugsfällen auch die inneren Tatvoraussetzungen ausreichend und widerspruchsfrei festgestellt.

16

Auf einem Rechtsirrtum beruht allerdings die Ansicht des Landgerichts, es habe in den Fällen 1, 9, 10 und 11, in denen dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß fortgesetzt Taten zur Last gelegt worden waren, in der Hauptverhandlung aber jeweils nur eine Betrugshandlung hat nachgewiesen werden konnten, keines Freispruchs wegen der nicht nachgewiesenen Handlungen bedurft. Scheiden von den in dem Eröffnungsbeschluß zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefaßten Einzelhandlungen alle bis auf eine aus und ist diese deshalb als selbständige Handlung anzusehen, so ist die Freisprechung wegen der nicht erwiesenen Fälle erforderlich (BGH NJW 1951, 726 Nr. 27; vgl. auch BGH NJW 1951, 411 Nr. 25 a.E.). Die demnach gebotene Freisprechung nötigt aber nicht zu einer Ergänzung des Urteilssatzes des Landgericht durch den Senat, weil die Strafkammer den Angeklagten allgemein "im übrigen" freigesprochen hat. Es genügt daher die vorstehende Feststellung in den Urteilsgründen des Revisionsgerichts.

17

2.)

Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen, die von der auf die Verfahrensrüge notwendigen Aufhebung nicht erfaßt werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist ersichtlich auch von dem Teil des Urteils nicht beeinflußt, der der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

18

Danach muß das Urteil mit den Feststellungen in den Fällen 4 a, 4 b, 5 und 6 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, während die weitergehende Revision des Angeklagten verworfen wird.

19

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird bezüglich der Fälle 4 b, 5 und 6 bemerkt, daß nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Grad der Selbständigkeit, der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten, die Dauer, der Umfang und die Art seiner Tätigkeit Anzeichen dafür sein können, daß es sich um Vorgänge handelt, denen die Bedeutung der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zukommt. Entscheidend dafür sind stets die gesamten Umstände des Falles (BGHSt 13, 315). Ferner wird die Strafkammer festzustellen haben, aus welchen wechselrechtlichen Gesichtspunkten die einzelnen Verkäufer und der Angeklagte jeweils für die Wechselsumme hafteten und aus welchen in ihrem oder des Angeklagten Interesse liegenden Gründen die Lieferanten die Erstwechsel nicht selbst einlösten, sondern die dazu notwendigen Mittel dem Angeklagten in die Hand gaben.

Seibert
Willms
Fischer
Mai
Sanders