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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1966, Az.: 4 StR 404/66

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes und wegen versuchten Mordes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1966
Aktenzeichen
4 StR 404/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 31.03.1966

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Kleve vom 31. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt und die Tatwaffe eingezogen.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

3

1.

Die Aufklärungsrüge geht allerdings fehl. Mit ihr beanstandet die Revision, daß das Schwurgericht keine Ortsbesichtigung mit einer Rekonstruktion des Tathergangs durchgeführt habe. Sie behauptet, dabei hätte sich ergeben, daß das Geschehen, so, wie es das Schwurgericht festgestellt habe, schon zeitlich nicht habe ablaufen können und daß vor allem der Angeklagte keine gezielten Schüsse abgefeuert habe. Diese Rüge, bei der offenbar unterstellt wird, daß sämtliche Zeugen die Unwahrheit gesagt haben, ist unbegründet. Wie die Urteilsgründe ergeben, war das Schwurgericht auf Grund der übereinstimmenden Zeugenaussagen und der ihm vom Tatort vorliegenden Fotografien, Pläne und Skizzen davon überzeugt, daß sich der Tathergang in der festgestellten Weise zugetragen habe. Umstände oder Möglichkeiten, die bei verständiger Würdigung der Sachlage Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten wecken müssen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts brauchte sich dem Schwurgericht daher nicht aufzudrängen (BGH NJW 1951, 283). Wieso § 245 StPO verletzt sein könnte, ist unerfindlich.

4

2.

Dagegen greift die auf Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge durch.

5

Dem Angeklagten war zu Ziffer 2 der Anklage (Bd. II Bl. 211 d.A.) vorgeworfen, durch zwei selbständige Handlungen aus niedrigen Beweggründen versucht zu haben, einen Menschen zu töten und jeweils in Tateinheit damit vorsätzlich einen anderen mittels einer Waffe körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben.

6

Ausweislich der Sitzungsniederschrift erhielt der Angeklagte nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlußvorträgen des Staatsanwalts, das Vertreters der Nebenkläger und des Verteidigers das letzte Wort und erklärte sich dahin, daß er sich den Ausführungen seines Verteidigers anschließe. Danach wurde nochmals in die Verhandlung eingetreten, in der das Schwurgericht den Prozeßbeteiligten eröffnete, es sei beabsichtigt, das Verfahren hinsichtlich der zu Ziffer 2 der Anklageschrift bezeichneten Taten (gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO) auf die Verfolgung des Mordwersuchs zu beschränken. Der Staatsanwalt stimmte zu. Daraufhin verkündete das Gericht einen entsprechenden Beschluß. Danach wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen. Der Staatsanwalt wiederholte seinen früheren Antrag und beantragte weiter, die Tatwaffe einzuziehen. Der Verteidiger verblieb bei seinem gestellten Antrag. Einen Vermerk darüber, daß alsdann dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, enthält die Sitzungsniederschrift nicht. Sie weist nur noch aus, daß nach Beratung das Urteil verkündet wurde.

7

Mit Recht beanstandet die Revision, daß dem Angeklagten nach der erneuten Stellungnahme von Staatsanwalt und Verteidiger nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist.

8

Gemäß § 258 Abs. 1 und 2 StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluß der Beweisaufnahme das letzte Wort. Auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, ist er zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO). Das muß auch geschehen, die Frage also wiederholt werden, wenn nach nochmaligen Eintritt in die Verhandlung die Beweisaufnahme erneut geschlossen wird (BGHSt 13, 53, 59 [BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58];  18, 84, 85) [BGH 12.10.1962 - 4 StR 332/62]. Ein entsprechender Hinweis ist selbst dann erforderlich, und zwar für das Verfahren im ganzen, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung nur einem von mehreren selbständigen Tatvorwürfen gilt, die Gegenstand des Verfahrens sind. Das hat der Senat schon in den Urteil BGHSt 20, 273, auf das verwiesen wird, näher ausgeführt. Dieser Auffassung hat sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. Juli 1966 - 1 StR 249/66 - (bei Dallinger in MDR 1966, 893) angeschlossen. Dort war das Landgericht wieder in die Verhandlung eingetreten, um in einem Anklagepunkt die Verfolgung auf bestimmte tateinheitlich begangene Gesetzesverletzungen zu beschränken (§ 154 a Abs. 1 und 2 StPO). So lag es auch hier. Das Schwurgericht hätte also, nachdem die Beweisaufnahme zum zweiten Male geschlossen worden war und Staatsanwalt und Verteidiger erneut ihre Anträge gestellt hatten, den Angeklagten wiederum befragen müssen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Das ist, wie dem Schweigen der Sitzungsniederschrift entnommen werden muß, nicht geschehen. Allerdings hat sich der Schwurgerichtsvorsitzende nach Erhebung der Rüge in einem Aktenvermerk dahin geäußert, der Angeklagte habe "noch einmal Gelegenheit zum letzten Wort gehabt". Diese Erklärung darf der Senat jedoch nicht berücksichtigen; denn die Beachtung einer wesentlichen Förmlichkeit - dazu gehört auch, daß dem Angeklagten das letzte Wort gebührt, - kann nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden. § 258 Abs. 3 StPO ist mithin verletzt.

9

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte durch neue tatsächliche Ausführungen und Beweisanträge die Lage zu seinen Gunsten verändert hätte (vgl. RGSt 9, 69, 70; BGHSt 20, 273, 276 [BGH 01.10.1965 - 4 StR 351/65]; BGH Urt. v. 26. Juli 1966 - 1 StR 249/66 - a.a.O.).

10

Der Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Einer Erörterung der Sachbeschwerde bedarf es danach nicht; sie hätte allerdings, wie bemerkt sei, nicht zum Erfolg geführt.

Scharpenseel
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal