Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.2003, Az.: BVerwG 2 WD 49.02
Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen eines Dienstvergehens; Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienst durch einen Soldat in Vorgesetztenstellung; Fehlende Bereitschaft zum Gehorsam als Verletzung seiner zentralen Pflicht; Eigentumsverfehlungen zum Nachteil der Kompaniekasse; Alkoholfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug und das Inbrandsetzen der dienstlichen Unterkunft ; Erörterung der außerordentlichen umfangreichen psychischen Belastungen zum Tatzeitpunkt zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Unterlassen der gebotenen Dienstaufsicht und Fürsorge durch die Disziplinarvorgesetzten als Milderungsgrund außerhalb der Person; Vier förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung als Milderungsgrund in seiner Person
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 49.02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 27088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20 StGB
- § 21 StGB
- § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- § 306a Abs. 1 StGB
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 1 Abs. 5 SG
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 VorgV
- § 4 Abs. 3 VorgV
Fundstellen
- NVwZ-RR 2004, 264-268 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2004, 262-265 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Maßnahmebemessung bei Vorliegen eines schweren Dienstvergehens durch einen Soldaten, der jedoch im Sinne des § 21 StGB in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war und sich darüber hinaus unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben gegenübersah, wobei die gebotene Dienstaufsicht nicht wirksam ausgeübt wurde.
Tenor:
Der frühere Soldat im Dienstgrad eines Feldwebels fuhr in alkoholisiertem Zustand während eines Unteroffizierabends mit einem Dienstfahrzeug zu einer auf dem Kasernengelände gelegenen Offizierheimgesellschaft (OHG), um weiteren Alkohol zu beschaffen. Auf dem Rückweg kam er von der Fahrbahn ab, stieß gegen einen Hydranten und eine Laterne, wobei an dem Hydranten und dem Dienstfahrzeug ein nicht unerheblicher Schaden entstand. Einige Monate später - der frühere Soldat befand sich zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Trennung von seiner Familie in einer persönlichen Krisensituation - entwendete er aus einem Safe in einem Zimmer des Kasernengebäudes mehrere verplombte Sammelbüchsen, entnahm diesen ca. 800 DM und verwendete den Betrag für sich. Kurze Zeit später verteilte er in seiner Stube in der Kaserne Brennspiritus und entzündete diesen mit einem Streichholz. Das Zimmer brannte vollständig aus.
Die Truppendienstkammer fand den früheren Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und entfernte ihn aus dem Dienstverhältnis. Auf die Berufung des früheren Soldaten änderte der Senat das Urteil der Truppendienstkammer im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme und verhängte gegen den früheren Soldaten eine Kürzung des Ruhegehalts um ein Fünftel auf die Dauer von fünf Jahren.
Gründe
a)
Das Dienstvergehen wiegt insbesondere nach seiner Eigenart und seinen Auswirkungen schwer.
...
Wie die Truppendienstkammer zutreffend ausgeführt hat, offenbart die Fahrt des früheren Soldaten mit dem Dienstkraftfahrzeug unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein. Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur dann voll erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Gerät nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen weder Personal noch ihr Material zur Verwirklichung anderer als dienstlicher Zwecke eingesetzt werden. Beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut ist die Bundeswehr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. Deshalb ist die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, von besonderer Bedeutung. Erfüllt ein Soldat diese dienstlichen Erwartungen nicht, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Integrität. Auch die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, wenn die für die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und andere verfassungsgemäße Aufgaben bereitgestellten Mittel nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke, sondern für private Interessen verwendet würden.
Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Vermögen oder Eigentum seines Dienstherrn vergriffen hat, als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad angenommen (vgl. u.a. Urteile vom 26. April 1983 BVerwG 2 WD 3.83, vom 27. Januar 1987 BVerwG 2 WD 11.86, vom 23. Oktober 1990 BVerwG 2 WD 40.90, vom 9. Juli 1991 BVerwG 2 WD 41.90, vom 29. Februar 1996 BVerwG 2 WD 35.95 und vom 27. Oktober 1998 BVerwG 2 WD 14.98 ). Nur in leichteren Fällen hat er den Einsatz dienstlichen Personals und dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken mit Gehaltskürzungen und/oder Beförderungsverbot geahndet (vgl. u.a. Urteile vom 21. Januar 1986 BVerwG 2 WD 31.85, vom 16. Dezember 1987 BVerwG 2 WD 22.87 und vom 4. Mai 1995 BVerwG 2 WD 35.94 ) geahndet.
Darüber hinaus stellt vorsätzlicher Ungehorsam gegen einen wichtigen Befehl stets ein ernst zu nehmendes Fehlverhalten dar. Denn die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee in Frage gestellt sein. Ist ein Vorgesetzter, der wegen seiner herausgehobenen Stellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist (§ 10 Abs. 1 SG), vorsätzlich ungehorsam, so gibt er ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität, das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Zuverlässigkeit und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Das in der ZDv 43/2 Nr. 122 erlassene Verbot für Kraftfahrer, ein Dienstkraftfahrzeug zu fahren oder auch nur in Betrieb zu setzen, wenn sie unter der Wirkung alkoholischer Getränke stehen, ist eine bedeutsame Dienstvorschrift. ...
Weiterhin kommt dem Diebstahl des Bargeldes aus den verplombten Sammelbüchsen erhebliches Gewicht zu. Es gehörte zwar nicht zu den zentralen Dienstpflichten des früheren Soldaten, die Sammelbüchsen mit Spenden für den Verein "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge" im Safe aufzubewahren und zu verwalten. Obgleich sie ihm dienstlich nicht anvertraut waren, machte er sich gleichwohl den auf Grund seiner Dienststellung als S 3 Feldwebel berechtigten Zugang zum Safe zu Nutze. Wie bei jeder personalintensiven Verwaltung ist auch bei der Bundeswehr eine lückenlose Überwachung eines jeden Soldaten nicht möglich. Ein Soldat, der sich als derart eigennützig, unehrlich und unzuverlässig erweist, erschüttert das Vertrauen in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit in so hohem Maße, dass sich durchaus die Frage seines Verbleibs in der Bundeswehr stellt. Die Eigenart und Schwere des Fehlverhaltens sind auch dadurch gekennzeichnet, dass der frühere Soldat mit seinem Fehlverhalten kriminelles Unrecht begangen hat. Wie das Strafgericht feststellte, beging er einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB), weil er das ihm eingeräumte Vertrauen, über den freien Zugang zum Safe zu verfügen, missbraucht hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der frühere Soldat bereits wegen Eigentumsverfehlungen zum Nachteil der Kompaniekasse disziplinar gemaßregelt werden musste. Bereits in seinem Urteil, mit dem der frühere Soldat in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt wurde, hat das Truppendienstgericht zum Ausdruck gebracht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme nur unter Zurückstellung gewisser Bedenken abgesehen werden könne. Diese Ausführungen hat sich der frühere Soldat nicht zur Warnung gereichen lassen, sondern erneut auf gravierende Weise gegen seine Pflichten zur Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit verstoßen.
Der Unrechtsgehalt des Dienstvergehens wird zudem dadurch erhöht, dass der frühere Soldat weiterhin kriminelles Unrecht in Form einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 StGB begangen und zudem eine Gefährdungslage für eine größere Zahl von Personen geschaffen hat. Gerade dieser Umstand ist erschwerend zu berücksichtigen, denn bei dem von ihm gelegten Brand hätte das Feuer leicht auf die anderen Stuben übergreifen und Leben und Gesundheit der im selben Gebäude befindlichen Kameraden beeinträchtigen können.
Außerdem ist bei den gesetzlichen Kriterien "Eigenart und Schwere" von Bedeutung, dass das Strafgericht immerhin eine Freiheitsstrafe von drei bzw. acht Monaten für unerlässlich gehalten und aus den verhängten Einzelstrafen dann eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten gebildet hat.
Schließlich sind die Eigenart und Schwere des Fehlverhaltens auch dadurch gekennzeichnet, dass der Soldat in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 5 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen (stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom 16. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 ). ...
Der dem Dienstherrn durch die Alkoholfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug und das Inbrandsetzen der dienstlichen Unterkunft entstandene Schaden war beträchtlich. Bezüglich des Brandes der Unterkunft steht ein bestandskräftiger Leistungsbescheid noch aus. Nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts entstand durch die Alkoholfahrt an dem Dienstkraftfahrzeug ein Schaden von ca. 9.100 DM und an dem Hydranten ein solcher von ca. 1.100 DM. Daran ändert nichts, dass der frühere Soldat den durch seine Alkoholfahrt entstandenen Schaden mittlerweile in Teilbeträgen von 102 EUR monatlich wieder gutmacht. Da der Schaden eingetreten ist, betreffen die Rückzahlungen lediglich den Schadensausgleich.
Zu Lasten des früheren Soldaten fällt zudem ins Gewicht, dass seine Pflichtverletzungen bei seinen Kameraden im Standortbereich bekannt geworden sind und damit dem guten Ruf seiner Einheit objektiv geschadet haben. Auch das Bekannt werden der Verfehlung des früheren Soldaten bei der Polizei und den sonstigen mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Organen ist zu Lasten des früheren Soldaten zu berücksichtigen (vgl. dazu u.a. Urteil vom 13. März 2003 BVerwG 1 WD 2.03 ), da die Vorfälle nicht nur den früheren Soldaten, sondern auch die Dienststelle, in der solches möglich war, und damit auch deren Angehörige in ein schlechtes Licht rücken.
Das Dienstvergehen hatte auch Auswirkungen auf die Personalplanung des Dienstherrn, da der frühere Soldat vorläufig des Dienstes enthoben werden musste. Diese für die Personalplanung und -führung nachteilige Folge seines Dienstvergehens muss sich der frühere Soldat zurechnen lassen.
b)
Der Beweggrund des früheren Soldaten für die Alkoholfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug lag nach seinen Angaben darin, dass er, nachdem während der Unteroffiziersveranstaltung ein Likör ziemlich früh ausgegangen war, die Kameraden aber noch welchen trinken wollten, jedoch der Meinung waren, es könne nichts mehr besorgt werden, dieses "Geht nicht, geht nicht" seiner Kameraden ihm so auf die Nerven gegangen sei, dass er sich, ohne näher nachzudenken, in ein Dienstkraftfahrzeug gesetzt habe und zur OHG gefahren sei. Dieser Beweggrund vermag ihn nicht zu entlasten, denn es war ihm ohne jeden Zweifel bekannt, dass er in alkoholisiertem Zustand keinesfalls ein Kraftfahrzeug führen durfte. Die Entnahme des Spendengeldes aus den Sammelbüchsen erfolgte nach seinen Angaben deshalb, weil er Geld für die Fahrt zu seinen Kindern benötigte, die er wegen des ablehnenden Verhaltens seiner Ehefrau längere Zeit nicht mehr gesehen hatte. Nach seinen glaubhaften Angaben ging es ihm damals finanziell schlecht; er habe nur von Trennungsgeld und dem Geld für die Familienheimfahrten gelebt. Um die Familienheimfahrten abrechnen zu können, habe er aber vorher die Fahrkarten kaufen müssen. Im Übrigen habe er auf sein Bankkonto damals keinen Zugriff gehabt, weil er seiner Ehefrau damals die alleinige Verfügungsgewalt über das Konto eingeräumt habe. Auf den Gedanken, mit der Bank zu reden und die erteilte Vollmacht rückgängig zu machen, sei er in der damaligen für ihn schwierigen Lebensphase nicht gekommen.
Den Beweggrund für das Inbrandsetzen seiner dienstlichen Unterkunft sieht der frühere Soldat im Wesentlichen darin, dass er an jenem Montag allein in der Stube gewesen und ihm plötzlich alles "zu viel" geworden sei; er "habe nicht mehr gewollt", es seien ihm "tausend Dinge" durch den Kopf gegangen, so etwa der Umstand, dass seine Freundin schwanger gewesen sei, der über viele Jahre dauernde "Ehekrieg" mit seiner Ehefrau und die Vorstellung, dass er seine Kinder nicht mehr sehen dürfte. Ihm sei "alles egal" gewesen. Diese Einlassungen des früheren Soldaten sind glaubhaft. Dafür sprechen insbesondere der persönliche Eindruck, den der Senat von ihm in der Berufungshauptverhandlung hat gewinnen können sowie die vom Sachverständigen auf Grund fachärztlicher Explorationen getroffenen Feststellungen, die im Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben. Zum Tatzeitpunkt ist mithin von einer äußerst kritischen und angespannten persönlichen Situation des früheren Soldaten auszugehen.
c)
Der frühere Soldat handelte nach den den Senat bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts bei seinen Verfehlungen mit Vorsatz. Denn er kannte jeweils die tatsächlichen Tatumstände; sein Wollen und Handeln war auch auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtet.
Allerdings liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt war. Auf Grund der glaubhaften Einlassung des früheren Soldaten ist davon auszugehen, dass er im Jahr vor und während des Tatzeitraumes phasenweise "ganz schlimm" getrunken hat. Er habe in dieser Zeit bis zu zehn Bier á 0,5 l pro Tag getrunken, zusätzlich gelegentlich noch Schnaps. Der Gipfel des Konsums sei nach dem Unfall gewesen. Bezüglich der Ereignisse an dem Unteroffiziersabend hat sich der frühere Soldat glaubhaft dahin eingelassen, er habe sich über Weihnachten und Silvester in der Kaserne aufgehalten, seine Frau habe ihn nicht mehr sehen wollen; es habe seit ca. zehn Jahren ein eheliches "Hickhack" gegeben und damals sei das Scheidungsverfahren gelaufen. Außer seinen schwierigen persönlichen Verhältnissen und der bevorstehenden Scheidung hätten ihm zusätzlich seine Schuldensituation und seine dienstlichen Probleme starkes Kopfzerbrechen bereitet. Seine Stellung innerhalb der Einheit sei die eines Außenseiters gewesen, im Kameradenkreis habe er eine schwierige Position gehabt, u.a. weil ihm eine förmliche Anerkennung erteilt worden sei. Die Worte der Unteroffiziere am Unteroffiziersabend "Geht nicht, Geht nicht" habe er nicht mehr hören können. Deshalb habe er zu den Unteroffizieren gesagt: "Ich zeig euch jetzt wie das geht." Nach der Alkoholfahrt sei Schadenfreude darüber aufgekommen, dass der Unfall gerade ihm passiert sei.
Der von dem früheren Soldaten glaubhaft geschilderte Zustand seiner damaligen psychischen Verfassung, die ihren Kulminationspunkt mit dem Suizidversuch erreichte, als er sich unmittelbar vor der Inbrandsetzung seiner dienstlichen Unterkunft Schnittverletzungen an beiden Unterarmen bzw. am Handgelenk zufügte, entsprach nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Flottillenarzt Dr. H. einer höchstgradigen Dekompensation wichtiger Schlüsselfunktionen, aus der für den früheren Soldaten nicht mehr kontrollierbare Verhaltensweisen entstanden seien. Der Sachverständige hat dem Senat schlüssig dargelegt, dass sämtliche für das Vorliegen narzisstischer Persönlichkeitsstörungen zu erfüllenden Kriterien der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen", ICD-10 Kapitel V (f), Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis (herausgegeben von H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt, E. Schulte-Markwort, 2. Aufl. 2000) bei dem früheren Soldaten gegeben sind. Er hat eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden, reaktiven depressiven Phasen und Suizidalität sowie einen Alkoholabusus diagnostiziert und hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB als erfüllt angesehen, jedoch die Einsichtsfähigkeit des früheren Soldaten in das Unrecht seines Handelns jeweils zum Tatzeitpunkt bejaht. Nach den Feststellungen des Senats ist jedoch auf der Grundlage der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt des Inbrandsetzens der dienstlichen Unterkunft wegen der ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung und des Alkoholkonsums im Vorfeld eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des früheren Soldaten im Sinne des § 21 StGB festzustellen. Für die beiden anderen Tatzeitpunkte hat der Sachverständige jedenfalls nicht ausschließen können, dass wegen derselben Diagnose die Steuerungsfähigkeit des früheren Soldaten hinsichtlich seines Fehlverhaltens im Sinne des § 21 StGB ebenfalls erheblich vermindert war. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel, den Darlegungen des Sachverständigen zu folgen. Dieser verfügt auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie gegenwärtig Oberarzt der Abteilung für Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie des Bundeswehrkrankenhauses über die erforderliche Sachkunde in diesen Fragen. Seine gutachterlichen Darlegungen waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte dafür, dass etwa sachfremde Erwägungen in die Gutachtenerstattung eingeflossen wären, sind nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten des Verfahrens in der Berufungshauptverhandlung nicht geltend gemacht worden.
Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts, das nur für das Inbrandsetzen der Unterkunft eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit i.S. des § 21 StGB bejaht hat, stehen der Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit in allen drei Anschuldigungspunkten nicht entgegen. Denn die Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO erfasst nur die Feststellungen, die zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Strafnorm gehören, die Grundlage der Verurteilung ist. Strafgerichtliche Feststellungen zu § 21 StGB sind im Rahmen des disziplinaren Zumessungskriteriums "Maß der Schuld" nicht bindend (Urteil vom 13. März 2003 BVerwG 1 WD 2.03 m.w.N.).
Milderungsgründe in den Umständen der Tat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. März 1995 BVerwG 2 WD 1.95 m.w.N., vom 24. Januar 1996 BVerwG 2 WD 26.95, vom 18. Juni 1996 BVerwG 2 WD 10.96 m.w.N., vom 18. März 1997 BVerwG 2 WD 29.95, vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 und vom 13. März 2003 BVerwG 1 WD 4.03 ) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1986 BVerwG 2 WD 30.86, vom 14. November 1996 BVerwG 2 WD 31.96 und vom 1. September 1997 BVerwG 2 WD 13.97 ) oder der Umstand, dass sich der Soldat bei seinem Fehlverhalten unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrages gegenübersah (vgl. dazu u.a. Urteile vom 28. Januar 1999 BVerwG 2 WD 17.98 und vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 -) anerkannt worden.
Eine ausweglos erscheinende, unverschuldete wirtschaftliche Notlage lag schon deshalb nicht vor, weil der frühere Soldat jederzeit die alleinige Verfügungsgewalt seiner Ehefrau über sein Konto in Absprache mit der Bank widerrufen konnte. ... Auch Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Soldat in den jeweiligen Tatzeitpunkten unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang handelte, fehlen. Schließlich liegt auch der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht vor. ...
Andererseits ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass alle angeschuldigten Vorfälle in eine Zeitspanne fielen, in denen der frühere Soldat nicht nur außerordentlichen psychischen Belastungen ausgesetzt war, sondern sich damals unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben gegenübersah. Diese für den früheren Soldaten schwierige Situation, die mit einer starken dienstlichen Überforderung einherging, war zu seinen Gunsten tatmildernd zu berücksichtigen. Nach seiner unwiderlegten glaubhaften Einlassung wurde er gegen seinen Willen versetzt. Er hatte dort als S 3 Feldwebel den Auftrag, den Stab des Wachbataillons mit aufzubauen. Nach seiner glaubhaften Einlassung war es für ihn schwierig, sich in die Gemeinschaft der Unteroffiziere zu integrieren, da die "abgesprengten" Teile des Wachbataillons bis dahin ein Eigenleben führten. Dies hat auch der damalige Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten, Major F., in der Berufungshauptverhandlung bestätigt. Die Masse der Arbeit lastete auf dem früheren Soldaten. Innerhalb der Gruppe, die den Stab aufbauen sollte, gab es eine "Kampftruppe", zu der der frühere Soldat keinen Zugang fand bzw. die ihm den Zugang erschwerte. Die dienstlichen Probleme führten zu einer immer stärker werdenden Außenseiterposition, zu der es, wie der frühere Soldat unwiderlegt und glaubhaft vorgetragen hat, vor allem auch im Zusammenhang mit Personalentscheidungen in Bezug auf zwei Unteroffiziere gekommen war. In Sachen Unteroffizier (Uffz) P. hatte der frühere Soldat den Befehl erhalten, diesem nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub mitzuteilen, dass er auf Grund falscher Angaben in seiner Personalakte entlassen werden würde. Im Anschluss daran wurde Uffz P. wieder in den Urlaub geschickt, und zwar bis zu seiner Entlassung. Uffz P. war an sich für eine Weiterverpflichtung auf acht Jahre vorgesehen und für die Förderung zum Feldwebel eingeplant. Im Unteroffizierkorps stieß die Angelegenheit "sauer" auf, insbesondere, weil der frühere Soldat dort als derjenige erschien, der hier initiativ tätig gewesen war. Eine ähnliche Konstellation ergab sich in Bezug auf den Stabsunteroffizier (StUffz) O.. Auch hier wurde dem früheren Soldaten nachgesagt, er habe maßgeblich dessen Versetzung betrieben, was der frühere Soldat nachdrücklich bestreitet. StUffz O. war nach der unwiderlegten Einlassung des früheren Soldaten schon lange vor dem Dienstantritt des früheren Soldaten beim Wachbataillon für eine Feldwebelstelle im S 1 Bereich vorgesehen gewesen. Zu dieser Verwendung kam es jedoch nicht. Der frühere Soldat musste dem StUffz O. eröffnen, dass er auf Grund seines Alters nicht mehr weiterverpflichtet werden würde und im Übrigen auch nicht in der S 1 Abteilung Dienst tun könne. StUffz O. sollte zu dem früheren Soldaten in die S 3 Abteilung versetzt werden. Mit dem neuen Aufgabenbereich war StUffz O. indes nicht einverstanden und zufrieden, sodass es zwangsläufig zu Schwierigkeiten kam. Grund war aber nicht die Zusammenarbeit mit dem früheren Soldaten, sondern der Umstand, dass sich StUffz O. von der Bundeswehr verlassen und "über den Tisch gezogen" fühlte. Auf seinen eigenen Wunsch ist StUffz O. dann wegversetzt worden. Auf Grund dieser beiden Ereignisse entstand nach der unwiderlegten glaubhaften Einlassung des früheren Soldaten im Unteroffizierskorps der unberechtigte Eindruck, der Kompaniechef Major F. mache gar nichts, und er, der frühere Soldat, ziehe die Fäden, und zwar zum Nachteil der Unteroffiziere. In dem früheren Soldaten verstärkte sich der Eindruck eines gegen ihn gerichteten "Mobbings" aus der eigenen Einheit, und zwar ersichtlich, um seine Auftragserfüllung zu stören oder jedenfalls zu erschweren und ihn dadurch zu verunsichern bzw. zu demotivieren. Hinzu kam, dass Major F. zum Jahresabschlussessen ihm eine förmliche Anerkennung erteilte. Diese Heraushebung des früheren Soldaten bestärkte seine Rolle als Außenseiter im Unteroffizierskorps weiter. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, aus denen sich insoweit Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Einlassung des früheren Soldaten ergeben könnten, feststellen können.
Darüber hinaus sind konkrete Anhaltspunkte für ein den früheren Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten hier im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 BVerwG 2 WD 9.01, vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 und vom 13. März 2003 BVerwG 2 WD 4.03 ) erkennbar geworden, was sich ebenfalls tatmildernd zugunsten des früheren Soldaten auswirken musste. Mangelnde Dienstaufsicht kann als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme dann mildernd berücksichtigt werden, wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte auf Grund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden. In einem solchen Fall kann dem Soldaten eine Minderung der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl. Urteile vom 19. September 1985 BVerwG 2 WD 63.84 und vom 21. Mai 1996 BVerwG 2 WD 22.95 ). Hier ist dem Dienstherrn bzw. dem Disziplinarvorgesetzten des früheren Soldaten ersichtlich ein dienstaufsichtliches Versäumnis vorzuwerfen. Die Disziplinarvorgesetzten wussten, dass der frühere Soldat durch Urteil des Truppendienstgerichts u.a. wegen Veruntreuung von Kameradengeldern in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt worden war. Gleichwohl blieb der frühere Soldat auf seinem Dienstposten. Im Zusammenhang mit der mangelnden Dienstaufsicht sind nachstehende Urteilsfeststellungen von Bedeutung. So heißt es in den Gründen des Urteils:
"...
Angesichts dieses vorhandenen Wissens über die Persönlichkeit des früheren Soldaten und sein vorausgegangenes Fehlverhalten, aber auch im Hinblick auf die in dem Urteil des Truppendienstgerichts schon einmal festgestellte mangelnde Dienstaufsicht hätten seine Disziplinarvorgesetzten sensibilisiert sein müssen und es nicht dabei belassen dürfen, den früheren Soldaten nach der Alkoholfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug weiterhin auf seinem Dienstposten zu belassen, sondern allen Anlass gehabt, ihn von seinem bisherigen Dienstposten abzulösen. Hätten die Disziplinarvorgesetzten rechtzeitig in dieser Weise die gebotene Dienstaufsicht und Fürsorge wirksam ausgeübt, hätten die weiteren Verfehlungen des unter einer schweren Persönlichkeitsstörung leidenden früheren Soldaten unterbunden werden können, insbesondere wäre er dann auch nicht mehr in die Versuchung geraten, erneut später auf fremdes Vermögen zuzugreifen. Auch wenn durch die mangelnde Dienstaufsicht nicht die Eigenverantwortung des früheren Soldaten für sein Fehlverhalten in Frage gestellt wird, hätte jedoch bei rechtzeitigem und nachdrücklichem Einschreiten der Disziplinarvorgesetzten die eingetretene Häufung und Eskalation nach Überzeugung des Senats vermieden werden können.
d)
Persönlichkeit, bisherige Führung
Gegen den früheren Soldaten spricht, dass er bereits zuvor wegen Veruntreuung von Geldern der Kompaniekasse durch Urteil des Truppendienstgerichts
vom Hauptfeldwebel zum Feldwebel degradiert wurde, und es sich nunmehr bei der Entnahme von Geldern aus den Sammelbüchsen des "Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge" erneut um ein Vermögensdelikt handelte.
Für ihn sprechen jedoch eine ganze Reihe von Milderungsgründen in seiner Person. Ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Strafregister ist er abgesehen von der sachgleichen strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht - nicht vorbestraft. Er hat sich über viele Jahre seiner Dienstzeit innerhalb und außerhalb des Dienstes einwandfrei geführt. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass er insgesamt vier förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt. Seine dienstlichen Leistungen waren überdurchschnittlich und wurden, wie sich aus den dienstlichen Beurteilungen und der Aussage des vom Senat vernommenen Zeugen Major F. ergibt, von seinen Vorgesetzten sehr geschätzt. Major F. hat das positive Beurteilungsbild vor dem Senat noch einmal ausdrücklich unterstrichen. Nach seinen Bekundungen hat der frühere Soldat trotz seiner persönlich schwierigen Situation seinen Dienst als S 3-Feld-webel stets vorbildlich und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeübt. Zu Gunsten des früheren Soldaten spricht ferner, dass er sein Fehlverhalten bedauert und bereut.
Unter Abwägung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Umstände, insbesondere in Würdigung des Schuldmilderungsgrundes des § 21 StGB, der für alle drei Tatzeitpunkte zu bejahen war und der bei dem Inbrandsetzen der Unterkunft nahe der Grenze zur Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) lag, wie gerade auch das anschließende Umherirren des früheren Soldaten deutlich macht, ferner im Hinblick auf das Vorliegen der dargelegten Milderungsgründe in den Umständen der Tat, hielt der Senat die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht für erforderlich, sondern die Kürzung des Ruhegehalts für eine angemessene und gebotene Disziplinarmaßnahme. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine disziplinargerichtliche Ahndung stets darauf ausgerichtet sein muss, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Der frühere Soldat wurde aber zwischenzeitlich wegen Dienstunfähigkeit bereits in den Ruhestand versetzt, und es ist fraglich, ob er wegen seines psychischen Gesundheitszustandes jemals wieder zu Dienstleistungen in der Bundeswehr herangezogen werden kann. Die Kürzung des Ruhegehalts war allerdings angesichts der Schwere des Dienstvergehens bezüglich der Höhe und Dauer auch aus generalpräventiven Erwägungen im jeweils obersten Bereich zu bemessen.
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth