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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1999, Az.: BVerwG 2 WD 17.98

Demütigung Untergebener durch Umhängen eines Schildes als Verletzung der Fürsorgepflicht; Demütigung Untergebener durch Umhängen eines Schildes als Verletzung der Kameradschaftspflicht; Verstoß gegen die Dienstpflicht zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich durch Umhängen eines Schildes und Demütigung Untergebener; Interpretation des Vorwurfs einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit in der Anschuldigungsschrift auch als fahrlässiges Fehlverhalten; Verstoß gegen die Fürsorgepflicht durch nicht sinnvolle Aufwärmübungen mit erheblicher Verletzungsgefahr; Verpflichtung zur Erteilung von Befehlen ausschließlich zu dienstlichen Zwecken; Einverständnis oder nachträgliches Verzeihen einer ehrverletzenden und entwürdigenden Behandlung als Grund zur Beseitigung eines Verstoßes gegen die Kameradschaftspflicht; Verstoß durch ein und dieselbe Handlung gegen sowohl die Kameradschaftspflicht als auch die Fürsorgepflicht nebeneinander; Anordnung von Liegestützen und Beleidigung sportbefreiter Rekruten als Befehl zu nichtdienstlichen Zwecken und Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Kameradschaftspflicht; Anordnung des Führens persönlicher Dienstbücher Untergebener als Dienstpflichtverletzung; Zu berücksichtigende Umstände bei Art und Maß einer Disziplinarmaßnahme; Höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit, das Pflichtgefühl und das Verantwortungsbewusstsein eines Soldaten bei höheren Dienstgradgruppen; Reinigende Maßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Fällen einer Misshandlung oder einer entwürdigenden oder demütigenden Behandlung von Untergebenen auch aus generalpräventiven Gründen; Milderungsgründe in der Tat bei unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstaten eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1999
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 17.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 15.01.1998 - AZ: 7 VL 20/97

Fundstelle

  • DokBerB 1999, 225-232

Prozessgegner

Fähnrich der Reserve ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Umhängen eines Schildes mit einer herabwürdigenden Aufschrift durch einen Vorgesetzten ist objektiv geeignet, einen Soldaten zu demütigen. Der Vorgesetzte verstößt insoweit gegen die Dienstpflichten zur Fürsorge, zur Kameradschaft sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich.

  2. 2.

    Verletzt ein Soldat einen anderen im Rahmen einer Nahkampfübung versehentlich, so ist darin nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit zu sehen.

  3. 3.

    Die "Jägerrolle", die seit langem zum Ausbildungsprogramm in der Truppe gehört, dient einem dienstlichen Zweck und stellt kein Fehlverhalten dessen dar, der sie anordnet oder ausführen läßt.

  4. 4.

    Wenn eine sportliche Aufwärmübung weder zur Erfüllung eines dienstlichen Auftrages noch im Rahmen einer sinnvollen Ausbildung gerechtfertigt ist, sondern die nicht unerhebliche Gefahr von Verletzungen begründet, weil bei einem jederzeit möglichen Fehltritt oder Ausrutscher eines Teilnehmers erhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der anderen Beteiligten nicht auszuschließen sind.

  5. 5.

    Soweit Rekruten sportliche Bewegungsübungen als sinnvolles Aufwärmtraining ansehen und dem Vorgesetzten deren Durchführung "nicht übel genommen" haben, beseitigt ein darin liegendes Einverständnis oder nachträgliches Verzeihen einer als ehrverletzend oder entwürdigend empfundenen Behandlung auf Veranlassung des Vorgesetzten nicht den Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht. Denn für deren Verletzung ist es unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des verantwortlichen Vorgesetzten subjektiv beleidigt oder gedemütigt gesehen hat.

  6. 6.

    Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten Willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden.

  7. 7.

    Eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung Untergebener ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernst zu nehmendes Fehlverhalten. Es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot gilt auch für Streitkräfte als Teil der Exekutive und bedarf im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung sogar besonderer Beachtung.

  8. 8.

    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 27. und 28. Januar 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Hartwig, Hauptfeldwebel Krimm als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 28. Januar 1999
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Januar 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Ruhegehalt in der Weise gekürzt wird, daß die Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten um ein Viertel gekürzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der 28 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule jeweils zwei Jahre eine Realschule sowie anschließend die Hauptschule mit Abschlußzeugnis vom 3. Juni 1986. Von August 1986 bis Ende Juli 1989 absolvierte er die Berufsfachschule (technischer Zweig) in O., an der er den Abschluß der Mittleren Reife erreichte. Sodann durchlief er von August 1989 bis September 1990 die elfte Klasse des Fachgymnasiums in O. und besuchte - nach zwischenzeitlicher Gelegenheitsbeschäftigung - von August 1991 bis Juni 1993 die Klassen 12 und 13 des Fachgymnasiums in N., das er mit dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife vom 9. Juni 1993 verließ.

2

Zum 1. Juli 1993 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur 3./... bataillon 6 in N. einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung am 3. Februar 1994 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre, sodann auf sieben Jahre festgesetzt. Auf Grund der Vorfälle, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, verbot der Kommandeur ... regiment 4 mit Verfügung vom 13. Juni 1996 dem früheren Soldaten vorläufig die Ausübung seines Dienstes und untersagte ihm das Tragen der Uniform, hob dieses Verbot jedoch mit Bescheid vom 12. September 1996 wieder auf und teilte ihm mit, daß er ab 16. September 1996 wieder im Dienst sei und Uniform zu tragen habe. Einen Entlassungsverschlag der Einheit vom 20. Juni/26. August 1996 wies das Personalstammamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 12. September 1996 zurück. Auf Grund entsprechender Verpflichtungserklärung des früheren Soldaten vom 14. April 1998 wurde seine Dienstzeit vom Personalstammamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 20. April 1998 auf vier Jahre und zehn Monate festgesetzt und endete mit Ablauf des 30. April 1998, weil er nach dem Personalstärkegesetz aus der Bundeswehr entlassen wurde.

3

Der frühere Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1995 zum Fahnenjunker und mit Wirkung vom 1. April 1996 zum Fähnrich befördert.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Oktober 1993 als Schreibfunker HF-Gerät und Kraftfahrer C 7,5 bei seiner Einheit eingesetzt und zum 1. März 1995 zur ... schule ... in F. zur Teilnahme am Offizieranwärterlehrgang Teil I und II versetzt, die er am 26. Juni 1995 und 28. Februar 1996 jeweils mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand. Anschließend wurde er jeweils als Schüler zur 8./... regiment 4 in Re. und zum 1. Oktober 1996 zur 3./... bataillon 1 in R. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 15. April bis 5. November 1997 nahm er an der ... schule ... in H. am Lehrgang für Offiziere des Truppendienstes teil.

5

Das Beurteilungsbild des früheren Soldaten stellt sich wie folgt dar:

6

In der Laufbahnbeurteilung vom 16. September 1993 wurde er als höchst einsatzfreudiger Soldat gekennzeichnet, der auch unter Belastung seine Leistungsfähigkeit erhält. Seine bisherigen Leistungen wurden als überdurchschnittlich gut bewertet; sein korrektes, soldatisches Auftreten und seine hohe Persönlichkeitsreife ergänzten das positive Erscheinungsbild.

7

Im Beurteilungsvermerk vom 30. Januar 1995 wurde der frühere Soldat als engagiert und gut motiviert charakterisiert und hervorgehoben, daß er sehr selbständig arbeite, sich gut durchsetze und über ein sicheres Auftreten vor der Front verfüge. Wenngleich er für die Interessen und Wünsche unterstellter Soldaten mehr Einfühlungsvermögen zeigen sollte, überzeugte er im fachlichen Bereich durch Erfahrung und technisches Verständnis.

8

Im Lehrgangszeugnis vom 23. Juni 1995 führte der Inspektionschef ... schule ... in F. über den früheren Soldaten aus:

"M. ist ein ruhiger und auf Grund seiner Vordienstzeit sowie vergleichsweise ausgeprägter Persönlichkeitsreife abgeklärt und routiniert auftretender Offizieranwärter. Als militärischer Führer vor der Front eingesetzt, trat er sicher und mit klarer Befehlsgebung auf. M. sollte jedoch noch mehr darauf achten, entsprechende Schwerpunkte zu setzen, um somit bei hoher Aufgabendichte nicht unter Zeitdruck zu geraten und die notwendige Obersicht zu verlieren. Physisch und psychisch ist M. belastbar und verfügt über einen gut ausgeprägten Durchhaltewillen. M. ist zum militärischen Führer (Gruppenführer/Truppführer) geeignet."

9

In einem weiteren Lehrgangszeugnis vom 28. Februar 1996 äußerte sich derselbe Inspektionschef ... wie folgt:

"Fhj M. ist ein überdurchschnittlich verantwortungsbewußter und einsatzbereiter OffzAnw, der sich gerne für Aufgaben anbietet, die über seinen eigentlichen Aufgabenbereich hinausgehen. M. versteht es, seine Soldaten zu motivieren und sie auch in unbequemen Situationen zu auftragsorientiertem Handeln zu bewegen. Durch seine Gesprächsbereitschaft und durch sein 'Führen durch Vorbild/Beispiel' gewinnt er schnell das Vertrauen seiner ihm unterstellten Soldaten wie auch das seiner Kameraden. M. verfügt über gute Kenntnisse der Einsatzgrundsätze und Verfahren im Fernmeldeeinsatz seiner Führungsebene. Er versteht Aufträge richtig, erfaßt sie vollständig und zieht die erforderlichen Schlußfolgerungen für seinen Verantwortungsbereich. Aufgrund seiner Vordienstzeit verfügt er über einen ausgeprägten Erfahrungsschatz, besonders im Bereich allgemeiner Ausbildungsgebiete. In seinem Denken und Handeln orientiert er sich stets am Gesamtziel der übergeordneten Führung, Leichte Defizite in der Fernmeldegerätelehre lassen sich durch eigene Fortbildung schnell abstellen. Aufgrund seiner persönlichen Reife sowie natürlichen Führungsbegabung gelingt es M. problernlos, seine Ziele und notwendigen Maßnahmen zur Auftragserfüllung, auch gegen Widerstände, durchzusetzen. M. hat sich schnell in die Gemeinschaft des Hörsaals integriert.

Fhj M. ist in der Lage, klar, sachlich und logisch kombinierend zu denken. Er analysiert seine Aufträge und erkennt die wesentlichen eigenen Leistungen, die er stets im Sinne des Gesamtauftrages der übergeordneten Führung umzusetzen versteht. Fhj M. ist ein sehr selbstbewußt auftretender, physisch und psychisch hoch belastbarer OffzAnw, der sich durch Pflichtbewußtsein und Leistungswillen antreiben läßt. Er läßt keinen Zweifel daran erkennen, daß er uneingeschränkt für die Werte und Normen der demokratischen Grundordnung sowie für den erweiterten Auftrag der Bundeswehr einsteht. M. hat den Einzelkämpfergrundlehrgang bestanden und sich inspektionsintern für die FR-Cdo-Ausbildung qualifiziert. Die Eignung zum Zugführer sowie die spätere Eignung zum Berufssoldaten ist erkennbar."

10

In der planmäßigen Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als Schüler zur besonderen Verwendung vom 17. Oktober 1997 erhielt der frühere Soldat in der gebundenen Beschreibung zehnmal die Wertung "3" sowie fünfmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad. Unter "Fähigkeit zur Menschenführung" wurde über ihn ausgeführt:

"FR M. versteht es, seine Soldaten zu motivieren und sie auch in unbequemen Situationen zu auftragsorientiertem Handeln zu bewegen. Durch Gesprächsbereitschaft und 'Führen durch Vorbild' gewinnt er Vertrauen bei unterstellten Soldaten und auch das seiner Kameraden. Sollte insgesamt offener auftreten, da er durch seine zunächst kühl wirkende Art auf den ersten Blick verschlossen wirkt".

11

Zu den herausragenden charakterlichen Merkmalen und zum beruflichen Selbstverständnis wurde bemerkt:

"FR ... ist ein sehr selbstbewußter, physisch und psychisch stark belastbarer OA, der sich durch Leistungswillen und Pflichtbewußtsein antreiben läßt. Er steht zu den Werten und Normen der demokratischen Grundordnung sowie zum erweiterten Aufgabenspektrum der Bundeswehr. Im ÖL konnte M. seine hohe physische und psychische Einsatzbereitschaft weder unter dem Druck der Leistungsnachweise noch im körperlichen/sportlichen Bereich über die gesamte Dauer des Lehrgangs nachweisen. Er scheint derzeit in seiner Motivation gehemmt, zeigt nur durchschnittlichen Ehrgeiz und Leistungswillen. M. ist zwar altersgemäß gereift, hat aber seine Persönlichkeitsfindung noch nicht abgeschlossen, sollte sich aber schnellstmöglich seiner positiven Tugenden besinnen. Nach derzeitigem Persönlichkeits- und Leistungsbild kann einer Eignung zum Berufssoldaten nicht uneingeschränkt zugestimmt werden."

12

Der frühere Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 26. September 1995.

13

Im Bundeszentralregister ist keine Eintragung über eine Bestrafung des früheren Soldaten enthalten, während aus dem Disziplinarbuch hervorgeht, daß der Kompaniechef der 8./... regiment 4 am 17. Juni 1996 wegen verschiedener Dienstpflicht Verletzungen, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, eine Disziplinarbuße von 800 DM gegen den früheren Soldaten verhängt hat.

14

Die Versorgungsbezüge des ledigen früheren Soldaten berechnen sich aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes. Er hat eine einmalige Übergangsbeihilfe in Höhe von 12.924,92 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehalten wurde, um die Vollstreckung einer zu erwartenden Disziplinarmaßnahme und den Einzug der Verfahrenskosten zu sichern. Auf Antrag des früheren Soldaten vom 15. Juni 1998 hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Bescheid vom 19. Juni 1998 die Auszahlung eines Teilbetrages der Übergangsbeihilfe in Höhe von 4.000 DM für zulässig erklärt. Die Übergangsgebührnisse, die auf die Dauer von sechs Monaten bis zum 31. Oktober 1998 gewährt wurden, betrugen 2.423,42 DM brutto, 2.173,64 DM netto. Der frühere Soldat hat monatliche Zahlungen von 850 DM für Wohnungsmiete, von 300 DM zur Rückzahlung eines Bankdarlehens und von 140 DM für die Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges zu leisten.

15

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs Kommando Luftbewegliche Kräfte und 4. Division vom 16. September 1996 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 11. Juli 1997 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"1.
Der Soldat sagte am 30.04.96 bei der Schießausbildung der 8./... Rgt 4 auf der Standort Schießanlage (StOSchAnl) N., als Leitender auf dem MG-Stand eingesetzt, zu mindestens drei Rekruten, darunter auch zu dem Funker M., weil diese beim praktischen Schulschießen mit dem Maschinengewehr schlechte Treffergebnisse erzielt hatten, Äußerungen wie: 'Sie sind vom Feind geschickt', 'Sie sind ein Agent', 'Sie sind vom KGB'. Als sich die Schießleistungen dieser Soldaten nicht verbesserten, nahm der Soldat ein Stück Pappe, schrieb darauf 'KGB-Agent' und hängte dieses einem namentlich nicht mehr feststellbaren Rekruten um, der gerade von der Schießbahn kam und schlecht geschossen hatte. Der Rekrut mußte dieses Schild dann für einen längeren Zeitraum tragen. Später hängte der Soldat dieses Schild mindestens zwei weiteren Soldaten, darunter auch dem Funker M., um, welches dieser dann wiederum jeweils längere Zeit während der Schießausbildung tragen mußte.

2.
Der Soldat bezeichnete in einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitraum April 1996 bis Mai 1996 in R., N. Kaserne, als ZgFhr III. Zug alle ihm untergebenen Rekruten des III. Zuges beim Zugantreten regelmäßig mit herabwürdigenden Ausdrücken wie 'Muschkote, Bolschewiken, Alkoholiker' oder sie 'wären alle beim MFS' und 'kämen aus dem tiefsten Wolgarußland'. Diese Ausdrücke verwendete der Soldat im selben Zeitraum auch bei der Schießausbildung auf der StOSchAnl N., beim Stubendurchgang, bei der Geländeausbildung sowie bei den Dienstbesprechungen morgens und abends gegenüber den Ausbildern und Hilfsausbildern.

3.
Der Soldat trat am 06. Mai 1996 nachmittags im Technischen Bereich der N. Kaserne. R. während der Wachausbildung der Rekruten der 8./... Rgt 4 dem Hilfsausbilder Gefr H. ohne Vorwarnung mit dem beschuhten Fuß in den Schritt, um zu demonstrieren, wie man jemanden entwaffnen könne, obwohl diese Art der Entwaffnung in der ZDv 10/6 VS-NfD 'Der Wachdienst in der Bundeswehr' Anlage 9 Anhang Teil B 'Wachübungen' nicht vorgesehen ist, was der Soldat zumindest hätte wissen können und müssen. Dabei trat der Soldat jedoch so stark zu, daß Gefr H. etwas nach vorne sackte und ihm kurz die Luft wegblieb, was der Soldat zumindest hätte vorhersehen können und müssen. Gefr H. verspürte noch mindestens fünf Minuten lang Schmerzen.

4.
Der Soldat schlug zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen Anfang April 1996 und Ende Mai 1996 im ZgFhr-Zimmer im Kompaniegebäude der 8./... Rgt 4, N. Kaserne, R., dem Gefr H. einem Hilfsausbilder seines Zuges, unabhängig voneinander mindestens zweimal leicht, aber spürbar auf den Hinterkopf; dies im Beisein von Unteroffizieren und Mannschaften des III. Zuges 8./... Rgt 4.

5.
Der Soldat ließ als Zugführer III. Zug 8./... Rgt 4 an einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende Mai 1996/Anfang Juni 1996 nach Abchluß eines Geländetages auf dem Standortübungsplatz (StOÜbPl) O. in einem Waldstück als Abschlußeinlagen zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit und, um die Wartezeit bis zur Abholung mit dem Bus zu überbrücken, die sogenannte 'Jägerrolle' durchführen, wobei sich die Soldaten des III. Zuges zunächst ohne Ausrüstung auf den Rücken legen mußten, so daß sie gemeinsam einen Kreis bildeten, wobei die Füße nach innen zeigten und der Kopf außen am Kreis lag, und immer abwechselnd ein Soldat sich über den neben ihm liegenden hinüberrollte. Nachdem diese 'Jägerrolle' für ca. 5-10 Min. geübt worden war, mußten sich die Soldaten nebeneinander in einer langen Reihe mit dem Bauch auf den Boden legen. Dann mußte der jeweils erste Rekrut außen über die Gesäße seiner Kameraden steigen, um sich anschließend hinten wieder in der Reihe liegend einzugliedern. Der Soldat trieb die Soldaten mit Worten beim Laufen über die Kameraden zu größerer Schnelligkeit an und schlug dabei einzelne Soldaten mit einem etwa fingerdicken Stock auf die Waden oder das Gesäß, so daß ein Soldat nach der Einlage heulend zum Bus lief.

6.
Der Soldat hat als Zugführer III. Zug 8./... Rgt 4 am 22. Mai 1996 gegen 18.00 Uhr sowie an mindestens zwei weiteren Tagen in .... R. an die angetretenen Rekruten seines Zuges die Post verteilt und dabei den jeweils betreffenden Rekruten gefragt: 'Wieviel?', wobei er die Zahl der Liegestütze meinte, die der Rekrut für den Erhalt der Post ausführen wollte, obwohl dies zu einer willkürlichen Erschwernis des Dienstes und Schikane führte, was der Soldat zumindest hätte erkennen können und müssen. Hierbei übergab er die Briefe nur in den Fällen, in denen ihm die Zahl der Liegestütze als ausreichend erschien, sonst steckte er die Post wieder ein. Bei mindestens zwei Rekruten, die seine Frage mit dem Hinweis, sie seien sportbefreit, beantworteten, steckte der Soldat die Briefe ebenfalls wieder ein. Die Liegestütze mußten auch tatsächlich ausgeführt werden. Die Briefe, die der Soldat nicht selbst verteilte, übergab er zum Austeilen dem Ausbilder vom Dienst, wobei er am 22. Mai 1996 dies mit den Worten tat: 'Verteilen Sie die Briefe an die Krüppel.'

7.
Der Soldat befahl am 07. Mai 1996 in der N.-Kaserne. R., allen Gruppenführern und Hilfsausbildern des III. Zuges, ein persönliches Dienstbuch in der Weise zu führen, daß diese jede Tätigkeit, die sie ausführten, dort genau einzutragen hätten. Hierbei sagte der Soldat, daß hineinzuschreiben wäre, wann, wie und womit die Dienstbuchführenden auf die Toilette gehen würden, also von 11.00 bis 11.05 Uhr, mit 'Fickzeitschrift' oder ohne und welches Geschäft verrichtet worden sei. Der Soldat ließ sich die Dienstbücher vorlegen und zeichnete sie ab. Die persönlichen Dienstbücher wurden bis zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende Mai 1996 in dieser Weise geführt, obwohl diese Dienstbücher gem. HDv 128/290 VS-NfD ('Fernmeldebetrieb im Heer') Nr. 385, 386, 388, 551, 610, Anl. 10 als Betriebsunterlagen eines Funk-/Schreibfunktrupps bei Übungen und Einsätzen z.B. als Feldwählvermittlung, geführt werden, nicht aber als persönliches Dienstbuch, was der Soldat zumindest hätte wissen können und müssen."

16

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den früheren Soldaten am 15. Januar 1998 eines Dienstvergehens schuldig und verhängte gegen ihn eine Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer eines Jahres unter Aufhebung der am 17. Juni 1996 verhängten Disziplinarbuße in Höhe von 800 DM.

17

Sie sah den zu Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfenen Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen an und würdigte das Verhalten des früheren Soldaten als fahrlässige Verletzung der Dienstpflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Während sie den früheren Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 2, 3, 4 und 7 von den Tatvorwürfen freigestellt hat, sah sie zu den Anschuldigungspunkten 5 und 6 den jeweils vorgeworfenen Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen an und würdigte das Verhalten des früheren Soldaten zu Tatvorwurf 5 als fahrlässige Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) sowie der Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG und zu Tatvorwurf 6 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflichten nach § 10 Abs. 3 und § 12 Satz 2 SG sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

18

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

19

Das Dienstvergehen wiege nicht leicht. Seiner Eigenart und Schwere nach sei es als Herabwürdigung von Untergebenen durch Ausdrücke wie "vom Feind geschickt", "vom KGB", "Agent", und durch Umhängen eines Pappschildes um den Hals mit der Aufschrift "KGB" als Reaktion des früheren Soldaten auf unzureichende Ergebnisse zweier Rekruten beim Schulschießen, ferner durch die Bezeichnung zweier Rekruten als "Krüppel" gegenüber den Gruppenführern, nachdem die Rekruten sich bei der Postausgabe als sportbefreit bezeichnet hätten, sowie durch den Befehl gekennzeichnet, daß Rekruten über die Gesäße ihrer auf dem Waldboden liegenden Kameraden zu gehen hätten, was eine konkrete Verletzungsgefahr für die Untergebenen mit sich gebracht habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sei bei entwürdigender Behandlung Untergebener durch einen Vorgesetzten von einer reinigenden gerichtlichen Disziplinarmaßnahme auszugehen, da sich ein Vorgesetzter für ein derartiges Fehlverhalten in seiner Stellung disqualifiziere, selbst wenn die Untergebenen keinen Gesundheitsschaden erlitten; auch aus generalpräventiven Gründen sei eine derartige Maßregelung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu machen. Dementsprechend habe die Kammer belastende und entlastende Umstände im Tatgeschehen sowie in der Person des Soldaten berücksichtigen müssen. Nach dem Gesamteindruck der zweitägigen Hauptverhandlung sei der frühere Soldat der Kammer noch nicht als gefestigte Persönlichkeit eines militärischen Führers erschienen, deren Entwicklung schon abgeschlossen gewesen sei. Er habe sich teilweise an Beobachtungen ausgerichtet, die er in seiner Ausbildung zum Fähnrich gemacht habe, wobei nicht auszuschließen sei, daß er an der F. schule oder der L. schule auf dem Einzelkämpferlehrgang Dinge erlebt habe, die den Ausbildungsvorschriften nicht entsprächen, z.B. die Forderung nach Liegestütze zur körperlichen Ertüchtigung auch in Situationen außerhalb des dienstlichen Sports, ferner die "Jägerrolle", die Entwaffnung eines Gegners durch einen schockierenden Tritt oder die Kennzeichnung von Soldaten durch ein Schild; der Zeuge Hauptmann Ma. habe berichtet, daß er derartiges Verhalten während seines Einheitsführerlehrganges beobachtet habe.

20

Desweiteren sei nicht auszuschließen, daß der frühere Soldat auf Grund fehlender Erfahrung und Reife solche Erlebnisse nicht richtig habe werten können, so daß sie ihm nicht als außerhalb der Norm pflichtmäßigen Führungsverhaltens liegende Ereignisse deutlich geworden seien. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß er unvorbereitet in die Aufgabe eines vollverantwortlichen Führers eines Rekrutenzuges mit bis zu 50 Rekruten gestellt worden sei und - wiederum nicht ausschließbar - im Kreis gleichgestellter Kameraden oder auf der Ebene der Vorgesetzten zu wenig Hilfe und Rat erfahren habe. Er habe angegeben, daß er zu dem Zeugen Oberleutnant W. kein Zutrauen gehabt habe; andererseits sei ihm auch nicht deutlich geworden, daß von Seiten des Regiments und der Kompanie Dienstaufsicht ausgeübt worden sei, die von sich aus Fehler und Ursachen dafür hätten aufdecken Können. Unwiderlegt habe der frühere Soldat von einem Unteroffiziersdienstgrad den Rat erhalten, ein Dienstbuch führen zu lassen; das erscheine wie eine Bankrotterklärung der Führungsfähigkeit des früheren Soldaten. Was ein erfahrener Soldat wie der Zeuge Hauptmann Ma. mit größerer Behutsamkeit in Betracht gezogen habe, habe der als Führer unerfahrene frühere Soldat in kürzester Zeit umzusetzen versucht, nämlich die Mannschaften des Stammpersonals als Hilfsausbilder auf ihre eigentliche Aufgabe "zurückzuführen" und die notwendige Distanz der Gruppenführer zu den Hilfsausbildern wiederherzustellen. Dies sei nach dem Eindruck der Kammer von allen Betroffenen mit Ausnahme des Hauptgefreiten Petzold, der ein Studium der Sonderschulpädagogik abgeschlossen habe, nur als Klimaverschlechterung im III. Zug verstanden worden. Dieser Zeuge habe in seiner Aussage eine eher beiläufige Bemerkung gemacht, daß es an sich nicht schlimm gewesen sei, die Mannschaften in die ihrer Ausbildung entsprechende Rolle "zurückzuführen". Am Beispiel der Aussage des Zeugen S. sei deutlich geworden, daß die Untergebenen das Führungsverhalten des früheren Soldaten als "Gängelung" empfunden hätten. Dieser habe es nicht verstanden, sich der Mitarbeit seiner Gruppenführer zu versichern; er sei der Kammer isoliert erschienen. Auch sei zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat es aufgegeben habe, seinen Lebensweg im Soldatenberuf zu sehen; er habe wiederholt erklärt, er wolle aus eigenem Entschluß aus der Bundeswehr ausscheiden, habe die Freude am Soldatenberuf verloren, sich nicht mehr zugetraut, in diesem Beruf erfolgreich zu sein, und sich auch auf dem Offizierlehrgang nicht umstimmen oder neu motivieren lassen. Dies lasse auf eine tiefreichende Verunsicherung des früheren Soldaten als Folge seines Versagens schließen. Unter Würdigung dieser Umstände halte die Kammer weder eine Dienstgradherabsetzung noch die Verhängung eines Beförderungsverbots für erforderlich, um auf den früheren Soldaten einzuwirken oder die Disziplin in der Truppe aufrechtzuerhalten. Eine Gehaltskürzung erscheine als Ahndung zwar unerläßlich, aber auch ausreichend. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat - unwiderlegt und insofern auch durch die Reaktion der unmittelbar betroffenen Zeugen M. und Me. bestätigt - die Bezeichnungen dieser beiden Soldaten mit Worten und das Schild nicht bösartig mit dem Ziel der Erniedrigung gewählt habe. Sehr viel bedenklicher und nicht mit Nachsicht zu entschuldigen sei der Ausdruck "Krüppel" gegenüber den beiden Rekruten, die bei der Postausgabe keine Bereitschaft gezeigt hätten, Liegestütze zu machen. Dieses Geschehen sei nur in etwa dadurch gemildert, daß der frühere Soldat den Ausdruck in leiserem Ton vor dem engen Kreis der Gruppenführer, nicht jedoch vor allen Rekruten gebraucht habe. Dennoch habe er dadurch ein sehr ungünstiges Bild als Vorgesetzter abgegeben. Er sei weder vorbestraft noch durch andere Disziplinarmaßnahmen vorbelastet. Nach Abwägung der be- und entlastenden Umstände habe die Kammer die verhängte Gehaltskürzung im Rahmen des § 55 WDO als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen. Nach § 89 Abs. 2 WDO habe sie die am 17. Juni 1996 durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten verhängte Disziplinarbuße von 800 DM aufheben müssen, weil nach den Feststellungen nicht alle zur Begründung der Disziplinarbuße herangezogenen Sachverhalte erwiesen seien und weil außerdem die einfache Disziplinarmaßnahme ihrer Art nach nicht aureichend erschienen sei. Der nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarbuße vollstreckte Betrag werde beim Vollzug der Gehaltskürzung zu berücksichtigen sein.

21

Gegen diese ihm am 18. März 1998 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 16. April 1998, der am selben Tage bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang mit dem Ziel eingelegt, gegen den früheren Soldaten eine schwerere gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen, und zur Begründung vorgetragen:

22

Den Feststellungen der Kammer zum Sachverhalt der Anschuldigungspunkte 2, 3, 4 und 7 könne nicht gefolgt werden; außerdem bestünden Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Anschuldigungspunkte 1, 5 und 6.

23

Zu Anschuldigungspunkt 1:

24

Die Kammer stelle zwar fest, daß es objektiv mit der Würde eines Soldaten nicht vereinbar sei, wenn ein Vorgesetzter gegenüber einem Untergebenen Ausdrücke wie "Sie sind vom Feind geschickt. Sie sind ein Agent. Sie sind vom KGB." oder ähnliche verbale Reaktionen auf unzureichende Ergebnisse bei einem Schulschießen gebrauche und ihm ein Schild mit der Aufschrift "KGB" um den Hals hänge; dies wirke auch vor Kameraden objektiv herabsetzend und bloßstellend. Soweit sie aber ausführe, daß die Einlassung des früheren Soldaten, er habe diese Worte als Scherz gemeint und im Sinne einer besseren Ausbildung für eine lockere Stimmung sorgen wollen, ihm nicht zu widerlegen sei, müsse festgestellt werden, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unerheblich sei, ob der Soldat die Absicht gehabt habe, seine Untergebenen zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen.

25

Zu Anschuldigungspunkt 2:

26

Nach der Beweisaufnahme sei die Kammer davon ausgegangen, daß der Soldat mit dem wiederholt gebrauchten Wort "Muschkote" sowie der zumindest einmal gewählten Bezeichnung "Bolschewiken", womit nicht ausschließbar Rekruten hätten gemeint sein können, und mit dem Ausdruck "nichtsnutzige Alkoholiker" gegenüber Rekruten auf einer Stube wiederholt herabsetzende Ausdrücke von Fall zu Fall und gelegentlich gebraucht habe. Die Kammer habe jedoch keine regelmäßige Verwendung solcher Ausdrücke festgestellt. Dem stünden indessen die Aussagen des früheren Soldaten sowie der Zeugen H. L., Mo., P. und S. entgegen. Der frühere Soldat räume die Benutzung des Wortes "Muschkote" ein. Die Zeugen hätten sich zwar nur noch an wenige Ausdrücke erinnern können; dies liege aber in der langen Verfahrensdauer zwischen den angeschuldigten Vorfällen und der Haupt Verhandlung begründet. Übereinstimmend hätten die Zeugen jedoch ausgesagt, daß der frühere Soldat Ausdrücke verwendet habe, die nicht freundlich gewesen seien. Zudem habe die Kammer seine Äußerungen zu den Anschuldigungspunkten 1 und 6 insoweit bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, als darin ein typischer Charakterzug des früheren Soldaten zum Ausdruck komme. Schließlich könne auch nicht der Ansicht gefolgt werden, daß die festgestellte Intensität der benutzten herabwürdigenden Ausdrücke nicht die Intensität erreiche, die angeschuldigt worden sei. Denn eine Verwendung dieser Worte von Fall zu Fall sei eben auch "regelmäßig" im Unterschied zum einmaligen Gebrauch. Letztlich habe sich damit der frühere Soldat von Fall zu Fall über die Menschenwürde seiner Untergebenen hinweggesetzt, ohne sich hierüber weitere Gedanken zu machen.

27

Zu Anschuldigungspunkt 3:

28

Die Kammer habe Zweifel am Tathergang gehabt, einerseits weil unklar geblieben sei, wie es dem Soldaten möglich gewesen sein sollte, den Zeugen H. gleichzeitig mit dem Fuß in den Unterleib zu treten und ihm das Gewehr zu entreißen, andererseits weil ein Tritt gegen oder eine Berührung am Geschlechtsteil mit einem Kampfschuh oder dem Knie mit den Reaktionen des Zeugen H. unvereinbar gewesen sei, da dadurch bei dem Betroffenen plötzlich heftige Schmerzen hervorgerufen worden seien. Dem stünden sowohl die geständige Einlassung des früheren Soldaten als auch die Aussagen der Zeugen H. und B. entgegen, die übereinstimmend bekundet hätten, daß dem Zeugen H. in den Unterleib getreten worden sei. Fraglich könne allenfalls sein, wie stark die Schmerzen des Betroffenen gewesen seien. Sogar der frühere Soldat habe unmittelbar nach seinem Tritt auf Grund der Reaktion des Zeugen gefragt, "ob's noch gehe". Die Kammer sei nicht darauf eingegangen, daß dies nach der ZDv 10/6 Anl. 9 Anhang Teil B keine zulässige Art der Ausbildung sei, und der Zeuge H. sei dadurch auch lächerlich gemacht worden.

29

Zu Anschuldigungspunkt 4:

30

Die Kammer habe diesen Tatvorwurf nicht bestätigt gesehen. Dabei habe sie darauf abgestellt, daß der Soldat lediglich zugegeben habe, dem Zeugen H. mit der Hand die Feldmütze rückwärts ins Gesicht geschoben zu haben. Auf Aufforderung des Verteidigers habe der Zeuge diesem zwei leichte Schläge auf den Hinterkopf gegeben, die deutlich hörbar gewesen seien. Die Kammer habe darauf abgestellt, daß sich niemand von den vernommenen Zeugen habe daran erinnern können, solche Schläge gehört zu haben. Ihr sei der Zeuge H. deshalb weniger glaubwürdig erschienen, weil er dem früheren Soldaten gegenüber voreingenommen gewesen sein solle. Dem könne so nicht gefolgt werden. Zunächst sei festzustellen, daß nach der Aussagepsychologie die leichten Schläge des Zeugen im Sitzungssaal keinerlei Beweiswert haben könnten. Denn zum einen habe nicht der Zeuge H., sondern der Soldat diese Schläge ausgeführt, zum anderen habe sich der Zeuge erst in der Hauptverhandlung nach Ausführung der Schläge daran "erinnert", daß er diese wohl auch gehört haben müßte, als er sie vom Soldaten bekommen habe. Damit habe sich der Zeuge H. an etwas zu erinnern geglaubt, was er tatsächlich jedoch nicht mehr gewußt habe. Hinzu komme die Aussage der Vertrauensperson Hauptgefreiter P., daß der Zeuge H. ihm von diesen Schlägen zu einem Zeitpunkt berichtet habe, als noch keinerlei disziplinare Ermittlungen gegen den früheren Soldaten gelaufen seien, er sich jedoch nicht förmlich beschwert, sondern versucht habe, die Angelegenheit auf informellem Weg zu bereinigen. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, daß lediglich der Zeuge H. das Verhalten des früheren Soldaten, ihm "mit der Hand über den Kopf zu fahren", als Schläge empfunden habe, sondern es sei anzunehmen, daß er auch geschlagen worden sei. Doch selbst wenn die Schläge sehr schwach ausgeführt worden wären, wäre dadurch jedenfalls noch die Persönlichkeit des Zeugen H. verächtlich gemacht worden.

31

Zu Anschuldigungspunkt 5:

32

Der Ansicht der Kammer, daß in der Ausführung der "Jägerrolle" keine Gefahr für die Gesundheit oder die Menschenwürde der Betroffenen zu sehen sei, könne nicht gefolgt werden. Die Kammer habe selbst festgestellt, daß der Zeuge Me. schwer und groß sei, wolle darin aber keine Gefahr einer körperlichen Beeinträchtigung sehen, wenn dieser sich über einen Kameraden wälze. Dies sei widersprüchlich, weil zumindest wegen der körperlichen Belastung nicht auszuschließen sei, daß hierdurch insbesondere bei kleinen Kameraden eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eingetreten sei. Zudem würden die Soldaten durch die Ausführung der "Jägerrolle" zu vertretbaren Größen herabgewürdigt, da diese "Spielchen" lediglich die Macht des früheren Soldaten zeigten, sonst jedoch keinen dienstlich begründeten Zweck erkennen ließen. Soweit die Kammer anführe, dies sei eine eingeführte Methode zum Aufwärmen gewesen, sei dem entgegenzuhalten, daß diese Methode in keiner Vorschrift, insbesondere nicht in der Sportvorschrift ZDv 3/10, vorgesehen sei. Soweit der frühere Soldat diese Methode anderswo kennengelernt habe, könne er sich damit nicht entschuldigen, da er zumindest hätte wissen können und müssen, daß diese Art des Aufwärmens unzulässig sei. Eine Gleichbehandlung im Unrecht sei stets unzulässig. Zudem müsse schon aus generalpräventiven Überlegungen gegen diese Übung des Aufwärmens vorgegangen werden, weil hierdurch kaum eine körperliche Ertüchtigung zu erreichen sei, sondern die Untergebenen vielmehr lächerlich gemacht würden. Da der frühere Soldat insoweit in seiner Funktion als Zugführer versagt habe, habe er auch gegen die Treuepflicht verstoßen.

33

Zu Anschuldigungspunkt 6:

34

Der frühere Soldat habe mit diesem Verhalten ebenfalls in seiner Funktion als Zugführer versagt, somit die Treuepflicht verletzt.

35

Zu Anschuldigungspunkt 7:

36

Soweit die Kammer zu der Oberzeugung gekommen sei, daß der frühere Soldat nicht pflichtwidrig gehandelt habe, könne ihr nicht gefolgt werden. Grundsätzlich sei ihr darin zuzustimmmen, daß das Führen eines Dienstbuches zur Überwachung eines Untergebenen statthaft sei, wenn dieser zuvor, z.B. durch eine nicht nachvollziehbare, angeblich dienstlich begründete Abwesenheit von seinem regelmäßigen Dienstort, Anlaß zu einer solchen Maßnahme gegeben habe. Allein der Befehl, alle Untergebenen hätten ein Dienstbuch zu führen, worin jede Tätigkeit vom Dienstbeginn bis zum Dienstende einzutragen sei, sei weder durch das Individualverhalten des Einzelnen veranlaßt noch geeignet, die Untergebenen in ihrer Dienstleistung wirksam zu kontrollieren. Denn dazu bedürfe es einer Oberprüfung, ob die im Dienstbuch verzeichneten Aufträge auch tatsächlich ausgeführt worden seien. Damit sei klar, daß das Führen eines Dienstbuches in diesem Umfang unzulässig sei. Die unterschiedslose Anordnung der Führung eines Dienstbuches gegenüber allen Untergebenen sei, da sie nicht individuell veranlaßt sei, eine Kollektivmaßnahme, die ohne konkreten dienstlichen Anlaß den Dienst der betroffenen Soldaten nicht nur unwesentlich erschwere. Damit sei aber insgesamt das Maß der zulässigen Dienstaufsicht und Kontrolle bei weitem überschritten.

37

Den Ausführungen der Kammer zur Maßnahmebemessung könne auch nicht gefolgt werden. Milderungsgründe lägen nicht in dem Maß vor, daß lediglich eine Gehaltskürzung als angemessen anzusehen sei. Zutreffend habe die Kammer festgestellt, daß bei entwürdigender Behandlung Untergebener durch einen Vorgesetzten von einer reinigenden disziplinargerichtlichen Maßnahme im Rahmen der Zumessung ausgegangen werden müsse.

38

Allerdings habe die Kammer entlastende Umstände sowohl im Tatgeschehen als auch in der Person berücksichtigt. Im einzelnen habe sie darauf abgestellt, daß der Soldat

  1. 1.

    noch nicht als gefestigte Persönlichkeit eines militärischen Führers erschienen sei,

  2. 2.

    unvorbereitet in die Aufgabe eines vollverantwortlichen Führers eines Rekrutenzuges mit bis zu 50 Rekruten gestellt worden sei,

  3. 3.

    darin nicht die erforderliche Hilfe und den Rat gleichgestellter Kameraden oder Vorgesetzter erhalten habe,

  4. 4.

    keine Dienstaufsicht von Seiten des Regiments und der Kompanie erfahren habe,

  5. 5.

    sich als Zugführer isoliert habe, indem er es nicht verstanden habe, sich der Mitarbeit seiner Gruppenführer zu versichern.

39

Dem könne so nicht gefolgt werden. Zunächst sei festzustellen, daß sämtlich lediglich nur entlastende Umstände vorgetragen worden seien, die zwar in der Person des Soldaten, nicht aber im Tatgeschehen lägen. Damit könnten sich diese Milderungsgründe allenfalls auf die Höhe der Maßnahme, nicht jedoch auf die Maßnahmeart auswirken. Allerdings könne den Wertungen der Kammer auch in den jeweiligen Punkten nur teilweise gefolgt werden.

40

Zu 1:

41

Anzumerken sei, daß es sich hier in allen Fällen um Verstöße gegen die Würde des Menschen handle. Selbst wenn man dem früheren Soldaten zubillige, daß er die "Jägerrolle", die Entwaffnung einer Person usw. so, wie sie ausgeführt worden seien, kennengelernt habe, könne ihn das nur zum Teil entlasten. Denn er hätte zumindest erkennen können und müssen, daß damit die Würde seiner Untergebenen herabgesetzt werde. Zudem habe ihn die Kammer insoweit in den Anschuldigungspunkten 3 und 6 freigestellt, so daß diese nicht mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Durch das Umhängen des "KGB"-Schildes seien die Betroffenen an den Pranger gestellt worden, ohne daß der frühere Soldat hierfür - anders als in der Maßnahmebemessung der Kammer angeführt - ein konkretes Vorbild gehabt habe. Die Bezeichnung der sportbefreiten Rekruten als "Krüppel" sei ebenso wie das Übersteigenlassen der auf dem Bauch liegenden Kameraden ohne Vorbild gewesen. Damit habe sich der frühere Soldat nicht nur über bestehende Befehle, sondern auch über das Recht auf Achtung und Wahrung der Würde der Untergebenen letztlich leichtfertig hinweggesetzt. Dieses fortgesetzt pflichtwidrige Verhalten könne aber durch die mangelnde Reife oder Erfahrung des früheren Soldaten gerade nicht erklärt werden, da es zum einen geradezu augenfällig sei, daß in diesen Fällen auch eine Beeinträchtigung der Menschenwürde vorliege, zum anderen der frühere Soldat unmittelbar von der Truppenschule gekommen sei und die Unterrichtsprogramme Recht und Innere Führung noch relativ frisch in seinem Gedächtnis hätten sein müssen. Gerade bei einer unreifen Persönlichkeitsentfaltung hätte man von dem früheren Soldaten erwarten können und müssen, daß er sich zumindest an den gültigen Vorschriften und der Befehlslage, nicht jedoch an den auch für ihn erkennbar schlechten Vorbildern der Fernmeldeschule oder des Einzelkämpferlehrgangs orientiert habe. Insgesamt habe er wiederholt die Menschenwürde seiner Untergebenen auf das Gröbste verletzt, wobei er dies - entgegen seiner Unreife - zumindest auf Grund seiner vorangegangenen Ausbildung hätte erkennen können und müssen.

42

Zu 2:

43

Anzumerken sei, daß der frühere Soldat sehr wohl eine Vorbereitung für den Einatz in der Truppe erfahren habe. Sowohl das Truppenpraktikum als Gruppenführer als auch die Ausbildung zum Zugführer an der Fernmeldeschule seien hier zu nennen. Zudem habe ihm von Anfang an eine Reihe von zum Teil sehr erfahrenen Gruppenführern zur Seite gestanden, deren Rat er jedoch nicht annehmen zu müssen geglaubt habe. Dies könne den früheren Soldaten jedoch nicht entschuldigen, da er die Folgen selbst bemerkt habe. Schließlich sei auch nicht erkennbar, inwieweit seine Überforderung als Zugführer ihn hinsichtlich der Verletzung der Menschenwürde seiner Untergebenen entlasten könne, da insoweit kein innerer Zusammenhang gegeben sei.

44

Zu 3:

45

Anzumerken sei, daß der frühere Soldat Hilfe und Rat von Seiten gleichgestellter Kameraden oder Vorgesetzter zwar erhalten, aber nicht angenommen habe; nach eigener Aussage habe er Anregungen erfahrener Unteroffiziere ohne Portepee nicht berücksichtigt. Den Rat des damaligen Kompanieführers Oberleutnant Wittmann habe er nicht gesucht, obwohl dieser ihn angeboten habe, weil er kein Zutrauen zu diesem Kameraden gehabt habe. Anstatt nach Auftreten der ersten Probleme den Rat eines erfahrenen Zugführerkameraden, der auch vor Ort gewesen sei, einzuholen, habe der frühere Soldat selbst "das Rad neu zu erfinden" versucht. Dies könne ihn aber nicht entschuldigen, weil er die Schwierigkeiten in der Führung des Zuges bereits festgestellt gehabt habe. Im übrigen sei der damalige Kompanieführer regelmäßig zur Dienstaufsicht vor Ort gewesen und habe deshalb keinen Anlaß feststellen können, daß der frühere Soldat mit der Führung des Zuges in dem von der Kammer zugebilligten Maß überfordert gewesen wäre. Auch der Kompaniechef habe den früheren Soldaten nicht mit der Führung des Zuges überfordert gesehen.

46

Zu 4:

47

Anzumerken sei, daß der Regimentskommandeur sofort nach Bekanntwerden der Probleme des früheren Soldaten tätig geworden sei und ihn habe ablösen lassen. Zuvor sei Dienstaufsicht in dem hier geforderten Rahmen nicht veranlaßt gewesen, da weder bekannt gewesen sei, daß der frühere Soldat das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen habe, noch daß er mit der Führung des Zuges völlig überfordert gewesen sei.

48

Zu 5:

49

Es sei nicht klar erkennbar, inwieweit der frühere Soldat durch die ihm in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Taten, insbesondere die Verletzungen der Menschenwürde seiner Untergebenen, versucht habe, seine Isolierung als Zugführer zu durchbrechen. Es sei auch unklar, auf welche Weise sich der frühere Soldat hierdurch der Mitarbeit seiner Gruppenführer habe versichern wollen.

50

Der Verteidiger des früheren Soldaten hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 1998 Stellung genommen mit dem Antrag,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

51

Er hat über die vom Wehrdisziplinaranwalt benannten Zeugen hinaus weitere fünf Zeugen aufgeführt, die aus seiner Sicht in den genannten Anschuldigungspunkten den früheren Soldaten entlasten und zur Feststellung des Sachverhalts beitragen können und sollen. Im einzelnen hat er vorgetragen:

52

Zu Anschuldigungspunkt 2 hätten sich die betroffenen Zeugen Ma. und Me. erinnern müssen, wenn der Tatvorwurf zutreffend wäre; sie hätten diesen Tatvorwurf jedoch nicht bestätigen können. Auch seien die Zeugen Wu. und B. hierzu zu hören.

53

Zu Anschuldigungspunkt 3 sei ebenfalls der Zeuge Bauer zu vernehmen, weil seine Aussage zu den Sachverhaltsfeststellungen der Truppendienstkammer geführt habe.

54

Zu Anschuldigungspunkt 4 sei die erneute Vernehmung der Zeugen Wu., L., Mo. und S. erforderlich, weil der Zeuge Hinkelmann in der Haupt Verhandlung behauptet habe, sämtliche Ausbilder und Hilfsausbilder des III. Zuges seien anläßlich der angeblichen Schläge des früheren Soldaten anwesend gewesen, während keiner dieser Zeugen die Behauptung des Zeugen Hinkelmann habe bestätigen können.

55

Die vom Wehrdisziplinaranwalt in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen gegen das Kammerurteil könnten nicht zu einer veränderten Feststellung des Sachverhalts oder einer anderen rechtlichen Würdigung führen.

56

Zu Anschuldigungspunkt 1 habe die Truppendienstkammer selbstverständlich das Maß der Schuld des früheren Soldaten berücksichtigt, der im übrigen den angeschuldigten Sachverhalt zu keiner Zeit bestritten, sondern zum Ausdruck gebracht habe, daß er die betroffenen Rekruten nicht in ihrer Würde habe antasten wollen. Vielmehr sei es seine Absicht gewesen, die Betroffenen durch seine ersichtlich scherzhaft gemeinten Bezeichnungen zu "entkrampfen" und eine entspannende Situation herzustellen, um die Schießergebnisse der Rekruten zu verbessern. Die insoweit vernommenen Zeugen hätten die Einlassung des früheren Soldaten bestätigt und erklärt, sie hätten die vom früheren Soldaten gewählten Bezeichnungen ebenso als Scherz und Aufmunterung verstanden wie die Tatsache, daß der frühere Soldat ihnen ein Schild mit der Aufschrift "KGB" umgehängt habe. Im übrigen sei der frühere Soldat nicht Urheber der von ihm verwendeten Ausdrücke, sondern habe diese während seiner eigenen Ausbildung von damaligen vorgesetzten Ausbildern übernommen.

57

Zu Anschuldigungspunkt 2 treffe es entgegen der Ansicht des Wehrdisziplinaranwalts nicht zu, daß die Feststellung der Truppendienstkammer, der frühere Soldat habe die ihm vorgeworfenen Ausdrücke nicht regelmäßig verwendet, durch seine eigene Einlassung und durch die Aussagen der Zeugen H., L., Mo., P. und S. widerlegt sei. Der frühere Soldat habe eingeräumt, zunächst ab und an den Begriff "Muschkote" verwendet zu haben; als ihm in einer der regelmäßigen Aussprachen von den Betroffenen jedoch erklärt worden sei, daß sie den Ausdruck nicht gut fänden, habe er diesen Wortgebrauch jedoch sofort eingestellt. Wenn die tatsächlichen Feststellungen der Kammer insoweit richtig seien, habe der Wehrdisziplinaranwalt seine abweichende Darstellung nicht substantiiert dargelegt. Soweit er dem früheren Soldaten erstmals in der Berufungsbegründung vorgeworfen habe, daß in dieser zeitlich befristeten Verwendung des Wortes "Muschkote" ein typischer Charakterzug des früheren Soldaten zum Ausdruck komme, handle es sich um einen Vorwurf, der durch Nichts belegt sei.

58

Zu Anschuldigungspunkt 3 verkenne der Wehrdisziplinaranwalt, daß der frühere Soldat nach übereinstimmender Bekundung aller insoweit vernommenen Zeugen den Zeugen H. nicht habe treten wollen, sondern lediglich einen Tritt habe andeuten wollen. Im übrigen sei nicht festgestellt worden, ob der frühere Soldat den Zeugen H. überhaupt getroffen habe. Ob und inwieweit der Zeuge durch das Andeuten eines Fußtritts lächerlich gemacht worden sein könnte, sei nicht ersichtlich; hierzu habe sich nicht einmal der Zeuge H. selbst erklärt.

59

Zu Anschuldigungspunkt 4 sei die Erinnerung des Wehrdisziplinaranwalts an den Hergang der Vernehmung des Zeugen H. in der Haupt Verhandlung unzutreffend. Er, der Verteidiger, habe sich dem Zeugen zur Verfügung gestellt und ihn gebeten, vorzumachen, in welcher Weise er nach seiner Erinnerung vom früheren Soldaten geschlagen worden sei. Daraufhin habe der Zeuge ihn, den Verteidiger, mit den Fingerspitzen am Hinterkopf berührt und auf die Frage, ob diese Demonstration mit dem angeblichen Tathergang im Zugzimmer identisch gewesen sei, geantwortet: "Natürlich nicht." Der frühere Soldat habe ihn seinerzeit selbstverständlich sehr viel kräftiger geschlagen. Auf Aufforderung der Kammer an den Zeugen H. mit Zustimmung des Verteidigers die angebliche Intensität der Schläge des früheren Soldaten zu demonstrieren, habe der Zeuge ihm, dem Verteidiger, laut klatschend und kräftig auf den Hinterkopf geschlagen. Dabei habe es sich keineswegs um "leichte Schläge" gehandelt, sondern ihm, dem Verteidiger, habe der Kopf geschmerzt. Die Schlußfolgerungen der Truppendienstkammer seien zutreffend. Der Zeuge H. habe nach seiner Aussage derart kräftige Schläge unmittelbar nach Eintreten des Zugführers in das Zugzimmer erhalten, in dem sich sämtliche Ausbilder und Hilfsausbilder aufgehalten hätten. Gleichwohl habe sich keiner der als Zeugen vernommenen damaligen Ausbilder und Hilfsausbilder an den vom Zeugen H. behaupteten Tathergang erinnert, obgleich sich dieser Vorfall nicht nur einmal, sondern mehrfach zugetragen haben solle. Die Beweiswürdigung der Kammer sei daher nachvollziehbar, überzeugend und zutreffend.

60

Zu Anschuldigungspunkt 5 müsse aus der Sicht des Wehrdisziplinaranwalts der Durchführung der "Jägerrolle" entgegengewirkt werden. Der weitergehenden Auffassung, daß der frühere Soldat aus generalpräventiven Überlegungen gemaßregelt werden müsse, könne jedoch nicht gefolgt werden. Wenn eine bestimmte Handhabung der Ausbildung in der Truppe unerwünscht sei, müsse sie, soweit sie erkannt sei, durch Befehl unterbunden werden. Hätte ein Vorgesetzter dem früheren Soldaten befohlen, auf die "Jägerrolle" zu verzichten, so hätte sich dieser selbstverständlich an einen solchen Befehl gehalten.

61

Zu Anschuldigungspunkt 6 könne dem Wehrdisziplinaranwalt, der dem früheren Soldaten vorwerfe, in seiner Funktion als Zugführer versagt und dadurch gegen die Treuepflicht verstoßen zu haben, nicht zugestimmt werden. Der frühere Soldat habe unstreitig nicht als Zugführer, sondern nur als stellvertretender Zugführer eingesetzt werden sollen, um in dieser Funktion vom 1. April 1996 an Führungspraxis zu gewinnen; es habe sich insoweit um ein Grund-/Vorpraktikum gehandelt. Der frühere Soldat sei jedoch unmittelbar nach seiner Beförderung zum Fähnrich als Zugführer eingesetzt worden, ohne daß ihm ein erfahrener Zugführer, Kompaniefeldwebel oder Kompaniechef zur Seite gestanden habe. Es hätte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprochen, den früheren Soldaten entsprechend dem Ausbildungsbefehl des Heeresamtes einzusetzen: dies sei jedoch nicht geschehen.

62

Zu Anschuldigungspunkt 7 habe der frühere Soldat entgegen der Darstellung des Wehrdisziplinaranwalts keineswegs allen Untergebenen befohlen, ein Dienstbuch zu führen, sondern dies nur gegenüber den ihm unterstellten Ausbildern und Hilfsausbildern getan. Er habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch dargelegt, weshalb er diesen Befehl gegeben habe, und sei durch die Aussagen der vernommenen Zeugen insoweit bestätigt worden. Damit sei die Auffassung des Wehrdisziplinaranwalts widerlegt, daß in das Dienstbuch jede Tätigkeit vom Dienstbeginn bis zum Dienstende einzutragen gewesen sei.

63

Die Erwägungen der Kammer zur Maßnahmebemessung seien rechtsfehlerfrei. Soweit der Wehrdisziplinaranwalt angemerkt habe, daß sämtliche entlastenden Umstände in der Person des früheren Soldaten lägen, sei dies nicht zutreffend. Insoweit sei auf die Tatsache zu verweisen, daß er entgegen der Ausbildungsplanung nicht als stellvertretender Zugführer, sondern als Zugführer eingesetzt worden sei. Im übrigen sei im einzelnen wie folgt Stellung zu nehmen:

64

Zu 1.:

65

Die Zeugen M. und Me. hätten ausdrücklich bestätigt, daß sie das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 1 als scherzhaft gemeint und nicht etwa als entwürdigend aufgefaßt hätten.

66

Zu 2.:

67

Die dem früheren Soldaten unterstellten Ausbilder seien fast ausnahmslos Stabsunteroffiziere gewesen und hätten selbstverständlich gewußt, daß er bis zum 30. April 1996 noch den Dienstgrad eines Fahnenjunkers gehabt habe. Diese Stabsunteroffiziere hätten ihm gerade nicht zur Seite gestanden, sondern den "frisch beförderten Fähnrich" vielmehr als ihren Zugführer abgelehnt.

68

Zu 3.:

69

Erfahrene Unteroffiziere hätten dem früheren Soldaten nicht ihren Rat angeboten, und andere erfahrene Kameraden hätten ihm nicht zur Seite gestanden. Den Ratschlag, ein Dienstbuch führen zu lassen, habe er nicht von einem Portepee-Unteroffizier seiner eigenen, sondern von einem Zugführer einer anderen Kompanie des Regiments erhalten. Da Oberleutnant Wittmann ebenfalls ohne Vorbereitung die Führung der Kompanie habe übernehmen müssen, ohne daß ihm ein erfahrener Kompaniefeldwebel zur Seite gestanden hätte, sei er offensichtlich überlastet gewesen; andernfalls hätte er selbstverständlich merken müssen, daß es dem früheren Soldaten nicht gelungen sei, den Zug ohne Widerstände seiner Gruppenführer zu führen.

70

Zu 4.:

71

Die Auffassung des wehrdisziplinaranwalts, daß eine Dienstaufsicht in dem von der Kammer geforderten Rahmen nicht veranlaßt gewesen sei, sei unzutreffend. Schon die äußeren Umstände hätten jeden Kompanieführer veranlassen müssen, dem früheren Soldaten als jungem Fähnrich nach Übernahme des Zuges besondere Dienstaufsicht zukommen zu lassen.

72

Zu 5.:

73

Der Wehrdisziplinaranwalt verkenne insoweit, daß die Kammer durch den von ihr dargelegten Eindruck nur in der zutreffenden Auffassung bestärkt worden sei, dem früheren Soldaten sei die erforderliche Führungshilfe weder von der Kompanieführung noch von den ihm unterstellten Ausbildern gewährt worden. Dadurch, daß der Amtschef des Personalstammamtes der Bundeswehr mit Verfügung vom 13. September 1996 den früheren Soldaten mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in den Ausbildungsgang des 65. Offizieranwärterjahrgangs überführt habe, ohne ihn - wie es bei planmäßiger Fortsetzung seiner Ausbildung im 64. Offizieranwärterjahrgang voraussichtlich möglich gewesen wäre - am 1. Januar zum Oberfähnrich und am 1. Juli 1997 zum Leutnant befördert zu haben, und weil der frühere Soldat auch nicht am 1. Januar 1998 zum Oberfähnrich befördert worden sei, wie es für die Teilnehmer des 65. Offizieranwärterjahrgangs planmäßig vorgesehen sei, habe der Dienstherr gegen den früheren Soldaten eine faktische Beförderungssperre verhängt; der habe daraus jedoch die Konsequenzen gezogen, um seine Entlassung aus dem Dienst gebeten und mit diesem Antrag Erfolg gehabt habe. Insoweit seien präventive Zumessungserwägungen im Rahmen der Maßnahmebemessung entbehrlich.

Entscheidungsgründe

74

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

75

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Berufungsführer greift die tatsächlichen Feststellungen und damit die rechtliche Würdigung der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

76

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

77

a)

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der Vernehmung der Zeugen Erwin B., Mike L., Armin Ma., Thomas Me., Mike H., Steffen W., Tino Mo., Veit P., Feldwebel Martin S. und Hauptmann Johann Ma. folgenden Sachverhalt festgestellt:

78

Der frühere Soldat wurde nach seiner Beförderung zum Fähnrich mit Wirkung vom 1. April 1996 zum 9. April 1996 zur 8./Stabs- und Fernmelderegiment 4 in Regensburg versetzt und dort, obwohl er bis dahin in seinem Ausbildungsgang als Offizier des Truppendienstes weder als stellvertretender Zugführer noch als Zugführer verwendet worden war, sofort als Zugführer eingesetzt, während der bisherige Zugführer eine Rekrutengruppe übernahm und als stellvertretender Zugführer verwendet wurde.

79

Zu Anschuldigungspunkt 1:

80

(a)

Am 30. April 1996 absolvierte die gesamte Kompanie auf der Standortschießanlage Neudorf eine Schießausbildung. Der frühere Soldat leitete das MG-Schießen und erklärte den damaligen Rekruten Me. und M., die keine guten Treffergebnisse erzielt hatten: "Sie sind vom Feind geschickt; Sie sind ein Agent". Als die beiden Zeugen nochmals schlechte Resultate hatten, nahm der frühere Soldat im spontanen Einfall aus einer Munitionskiste ein Stück Pappe, formte daraus ein Schild, das nicht ganz die Größe eines DIN-A-4-Bogens hatte, versah es mit der Aufschrift "KGB" und hängte es mit einem Band zuerst dem einen, sodann dem anderen Rekruten um den Hals; beide trugen es zumindest auf der etwa 10 bis 15 m langen Strecke zwischen dem MG-Schießstand und der Munitionsausgabe, bevor der frühere Soldat ihnen das Schild wieder abnahm.

81

Der frühere Soldat hat weder seine Äußerungen noch die Herstellung und Verwendung des Schildes bestritten und sich eingelassen, er habe darin eine scherzhafte Aufmunterung gesehen, um den beiden Rekruten die Angst vor dem Übungsschießen zu nehmen und sie zu besseren Schießleistungen anzuspornen. Nach seinem Eindruck hätten beide Zeugen darin ebenfalls einen Scherz gesehen.

82

Die Zeugen M., Me., Mo., B., W. und S. haben die Äußerungen des früheren Soldaten, nicht jedoch die Worte "Sie sind vom KGB" bestätigt. Ferner haben die Zeugen M. und Me. bekundet, sie hätten die Äußerungen des früheren Soldaten und das Umhängen sowie Tragen des Schildes nicht als erniedrigend, sondern eher als spaßig aufgefaßt; diesen Eindruck hatte auch der Zeuge Wunderlich, der als Schreiber beim MG-Schießstand eingesetzt war, während der Zeuge Bauer, der am MG-Schießstand Aufsicht beim Schießen führte, bekundet hat, er hätte es, wenn es ihm passiert wäre, als herabsetzend empfunden und so etwas nicht mit sich machen lassen.

83

(b)

Da die Äußerungen des früheren Soldaten nicht geeignet sind, die Adressaten in ihrer Würde und Ehre zu verletzen sowie in Gegenwart ihrer Kameraden herabzuwürdigen, war er insoweit vom Tatvorwurf freizustellen. Hingegen ist das Umhängen eines Schildes mit der Aufschrift "KGB" objektiv geeignet, die Betroffenen zu demütigen; deshalb hat der frühere Soldat insoweit gegen die Dienstpflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.

84

Da der frühere Soldat nach seiner glaubhaften Versicherung die beiden Rekruten lediglich durch scherzhaftes Verhalten "auflockern" wollte, um ihnen zu einer Leistungssteigerung beim nächsten Versuch im Schießen zu verhelfen, und gar nicht damit gerechnet hat, ihre Würde und Ehre zu verletzen, hat er seine Dienstpflichten nicht vorsätzlich verletzt.

85

Er hätte jedoch erkennen können und müssen, daß die Zumutung für die Betroffenen, ein Schild mit der Aufschrift "KGB" auch nur kurzzeitig in Gegenwart von Kameraden zu tragen, objektiv geeignet war, sie in ihrer Würde und Ehre herabzusetzen und damit zu demütigen; er hat damit fahrlässig gegen die Dienstpflichten verstoßen.

86

Zu Anschuldigungspunkt 2:

87

Dem früheren Soldaten wird zur Last gelegt, er habe zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt von April bis Mai 1996 in der N.-Kaserne in R. als Zugführer des III. Zuges alle ihm untergebenen Rekruten dieses Zuges beim Zugantreten regelmäßig mit herabwürdigenden Ausdrücken wie "Muschkote", "Bolschewiken", "Alkoholiker" oder sie "wären alle beim MfS", "kämen aus dem tiefsten Wolgarußland" bezeichnet und diese Ausdrücke im selben Zeitraum auch bei der Schießausbildung auf der Standort Schießanlage N., beim Stubendurchgang, bei der Geländeausbildung sowie bei den Dienstbesprechungen morgens und abends gegenüber den Ausbildern und Hilfsausbildern gebraucht.

88

Der frühere Soldat hat sich eingelassen, daß er mit Ausnahme des Wortes "Muschkote" keinen der anderen Ausdrücke verwendet habe, weil sie nicht zu seinem Wortschatz gehören. Das Wort "Muschkote" kenne er von seinem Vater, der Kriegsteilnehmer gewesen sei, und er habe darin keinen abschätzigen Bedeutungsinhalt gesehen. Die Rekruten hätten ihn aber in einer "Meckerstunde" darauf aufmerksam gemacht, daß sie das Wort als herabsetzend empfunden hätten. Nach diesem Hinweis habe er den Ausdruck nicht mehr gebraucht. Den Ausdruck "Sie sind vom Feind" sei dagegen von Unteroffizieren des Zuges gekommen.

89

Die Zeugen B., L. und S. haben das Wort "Muschkote", das aus dem Wort "Musketier" abgeleitet ist und einen einfachen "Fußsoldaten" bezeichnet, bestätigt, ohne dessen Bedeutung zu kennen oder erkannt zu haben, während sie die anderen Bezeichnungen "Bolschewiken" oder "nichtsnutzige Alkoholiker" nicht wahrgenommen haben.

90

Der Zeuge H. hat bekundet, daß der frühere Soldat besonders auf Soldaten aus dem Osten, insgesamt 50 % der Einheit, nicht gut zu sprechen gewesen sei. Er selbst habe die Äußerung des früheren Soldaten gehört, der die aus dem Osten stammenden Angehörigen der Einheit, die keine Aussiedler gewesen seien, mit den Worten "aus dem tiefsten Wolgarußland" unzutreffend auf ihre Herkunft angesprochen habe; dieser Ausdruck sei mehrmals gefallen. An Ausdrücke wie "Muschkote", "Bolschewiken", "Alkoholiker" "MfS" oder "Idioten" könne er sich nicht erinnern.

91

Die Zeugen L. und M., die die Bedeutung des Wortes "Muschkote" kannten, haben ausgesagt, diesen Ausdruck einmal gehört zu haben. Der Zeuge W. hat erklärt, er habe solche Worte nicht gehört, könne auch nicht sagen, ob Kraftausdrücke gefallen seien; allerdings sei, wenn nicht alles sofort geklappt habe, nicht gut über die Rekruten gesprochen worden, und das Klima im Zug habe eindeutig gelitten. Während der Zeuge Mo. bekundet hat, daß hin und wieder Bemerkungen gefallen seien, die "nicht freundlich" gewesen seien, ohne sie im einzelnen benennen zu können, vermochte sich der Zeuge Me. nicht an unfreundliche Bezeichnungen zu erinnern. Der Zeuge Susteric hat bekundet, der frühere Soldat habe einmal beim Stubendurchgang laut und verständlich in seiner, des Zeugen, Gegenwart die Rekruten als "nichtsnutzige Alkoholiker" bezeichnet, weil auf einem Spind ein Kasten Bier gestanden habe; dagegen sei der Ausdruck "Bolschewiken" in seiner, des Zeugen, Gegenwart nicht gefallen. Der Zeuge Petzold hat ausgesagt, er habe die angeschuldigten Ausdrücke zwar nicht selbst gehört, ihm sei aber zugetragen worden, daß Kameraden während eines Stubendurchgangs als "Alkoholiker" und "Bolschewiken" beschimpft worden seien; das sei ihm glaubhaft erschienen, da er es von verschiedenen Leuten zu unterschiedlichen Zeiten gehört habe.

92

Hiernach steht fest, daß der frühere Soldat den Ausdruck "Muschkote", ferner einmal das Wort "Bolschewiken" und den Ausdruck "nichtsnutzige Alkoholiker" gegenüber Dritten auf einer Stube benutzt hat.

93

Da der Senat gemäß § 103 Abs. 1 WDO von der Anschuldigungsschrift auszugehen hat, die Inhalt und Umfang des Verfahrens bestimmt, war der frühere Soldat von den in Satz 1 und Satz 2 des Anschuldigungspunktes 2 enthaltenen Tatvorwürfen freizustellen. Denn er hat gegenüber den Rekruten das Wort "Muschkote" nicht "regelmäßig", sondern lediglich im Einzelfall benutzt (Satz 1); gegenüber den "Ausbildern und Hilfsausbildern" hat er zwar auch vereinzelt Ausdrücke, wie von den Zeugen belegt, gebraucht; da der in Satz 2 formulierte Tatvorwurf aber im unmittelbaren Zusammenhang mit Satz 1 und im inhaltlichen Kontext dieses Anschuldigungspunktes zu sehen ist, sind die Worte "im selben Zeitraum" so zu verstehen, daß die verschiedenartigen kritischen Ausdrücke, wenngleich an wechselnden Orten und unterschiedlich häufig, insgesamt "regelmäßig" gebraucht worden seien. Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Der frühere Soldat war daher von dem Tatvorwurf 2 insgesamt freizustellen.

94

Zu Anschuldigungspunkt 3:

95

Soweit dem früheren Soldaten zur Last gelegt worden ist, er habe am 6. Mai 1996 im technischen Bereich der Nibelungen-Kaserne während der Wachausbildung der Rekruten dem Zeugen H. als Hilfsausbilder ohne Vorwarnung mit dem Schuh "in den Schritt getreten, um zu demonstieren, wie man jemanden entwaffnen könne", war er ebenfalls von dem Tatvorwurf freizustellen.

96

In seiner Einlassung hat der frühere Soldat ausgeführt: Er habe für die Kompanie die Wachausbildung durchgeführt und im Rahmen seiner Dienstaufsicht bei der Station des Zeugen Bauer den Eindruck gewonnen, daß den Rekruten der Sinn der Abwehr eines bewaffneten Angreifers ohne Waffe nicht klargeworden sei, insbesondere wie sich der Wachsoldat bei Angriffen zu verhalten habe, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren, und daß er leicht entwaffnet werden könne, wenn er den Gegner zu nah an sich herankommen lasse.

97

Deswegen habe er die Ausbildung unterbrochen und demonstriert, wie man einen Angreifer durch einen Schlag oder Stoß schockieren könne, um dann weitere Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen. Er habe die Demonstration nicht sauber dosiert, zwar gemeint, den Zeugen H. nicht getroffen zu haben, möglicherweise habe er ihn aber doch im Schritt berührt. Jedenfalls habe er sofort die Vorführung eingestellt, sich entschuldigt und den Zeugen mehrfach gefragt, "ob etwas wäre". Der habe geantwortet, es sei alles in Ordnung, sich nicht über Schmerzen beklagt und sei nur erschrocken gewesen, habe sich jedoch nicht in den Schritt gefaßt und sich nicht gekrümmt. Es sei niemals seine, des früheren Soldaten, Absicht gewesen, den Zeugen zu verletzen; er habe eine Demonstration zu Ausbildungszwecken geben wollen, aber nicht so, daß dadurch ein Teilnehmer mit dem Fuß getroffen werden sollte.

98

Der Zeuge H. hat ausgesagt, er sei bei der Wachausbildung mit dem Thema "Verhalten im Streifendienst" zusammen mit dem Zeugen Bauer als Ausbilder eingesetzt gewesen und habe sich gegen den Versuch von zwei Rekruten, ihn festzunehmen und zu durchsuchen, zur Wehr setzen sollen. Der frühere Soldat habe unter Hinweis darauf, daß die beiden Rekruten zu nahe bei ihm stünden, bemerkt, es sei leicht, die beiden zu entwaffnen; und das habe er an ihm, dem Zeugen, demonstrieren wollen, ihm ein G 3-Gewehr in die Hand gedrückt, jedoch nicht gesagt, wie er ihm die Waffe wegnehmen würde. Aus einer Entfernung von etwa einem halben Meter habe er ihm dann nicht mit voller Wucht einen Fußtritt in den Unterleib versetzt, sondern den Tritt falsch eingeschätzt. Er, der Zeuge, habe etwa 15 Minuten lang Schmerzen gehabt, jedoch keine bleibenden Beschwerden davongetragen. Der frühere Soldat, der sogleich nach dem Schlag gefragt habe, ob alles in Ordnung sei, habe wahrscheinlich den Tritt vorher abbremsen wollen, das aber nicht mehr geschafft. Er, der Zeuge, habe sich nach dem Schlag herunter gebeugt, tief durchgeatmet und sich bemüht, sich nicht anmerken zu lassen, daß er Schmerzen gehabt habe. Er habe den Eindruck gehabt, daß der frühere Soldat auch erschrocken gewesen sei, als er ihn getroffen habe.

99

Der Zeuge B. hat bekundet, daß der frühere Soldat dem Zeugen H. bei dem Versuch, ihm das G 3-Gewehr wegzunehmen, mit dem Fuß einen Tritt "in Richtung untere Gegend" gegeben habe; er, der Zeuge, wisse aber nicht, ob er ihn dabei getroffen habe. Der Zeuge H. habe zumindest ein Gesicht gemacht, als ob er Schmerzen gehabt hätte, und sei nach vorne gegangen, habe jedoch nicht am Boden gelegen oder "aufgejault". Er, der Zeuge, würde den Schlag in den Unterleib nicht als "gezielte Aktion" des früheren Soldaten bezeichnen; es sei eher ein "Ausrutscher" gewesen und es sollte nur ein Tritt angedeutet werden. Bei der Schnelligkeit der Ausführung habe man schlecht erkennen können, ob der frühere Soldat mit dem Fuß oder dem Knie zugeschlagen habe. Die "Einlage" des früheren Soldaten in der Wachausbildung sei auf Grund seiner Kenntnisse in der Einzelkämpferausbildung erfolgt. Seine, des Zeugen, spätere Frage, ob er getroffen worden sei, habe der Zeuge H. bejaht.

100

Nach dem Wortlaut der Anschuldigung ist dem früheren Soldaten ein Tritt in den Genitalbereich des Zeugen H. vorgeworfen worden, der notwendiger Teil eines Gesamtplans zur Demonstration der Entwaffnung eines Gegners sein sollte, mithin von deren Zielsetzung umfaßt wurde. Nach seiner glaubhaften Einlassung hat der frühere Soldat seinen Bewegungsablauf jedoch nicht als wirklichen Tritt, sondern nur als dessen Simulation, und zwar eines "Schockstoßes" (Teil 1) zur Vorbereitung und Erleichterung der anschließenden Entwaffnung des Gegners (Teil 2) in Betracht gezogen, da er jede Gefährdung oder Verletzung des Zeugen vermeiden wollte.

101

Da im übrigen fahrlässiges Fehlverhalten des früheren Soldaten nicht angeschuldigt worden ist und der Senat den Wortlaut der Anschuldigungsschrift nicht dahingehend interpretieren kann, daß der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit auch fahrlässiges Fehlverhalten umfaßt, war der frühere Soldat von dem Tatvorwurf zu 3) insgesamt freizustellen.

102

Zu Anschuldigungspunkt 4:

103

Zu dem Tatvorwurf, er habe dem Zeugen H. im Beisein von Unteroffizieren und Mannschaften des III. Zuges mindestens zweimal leicht aber spürbar auf den Hinterkopf geschlagen, hat sich der frühere Soldat wie folgt eingelassen: Er habe den Zeugen nie geschlagen und in erstinstanzlicher Hauptverhandlung seinem Verteidiger demonstriert, wie er dem Zeugen von hinten die Mütze über den Kopf geschoben habe. Dazu hat er ergänzend bemerkt, dies sei nicht die korrekte Art und Weise gewesen, mit einem Hilfsausbilder umzugehen. Die Bewegung sei jedoch nicht so heftig gewesen, daß sie der Zeuge als Schlag auf den Hinterkopf habe empfinden können. Ein Schlag sei etwas Schmerzhaftes, das man deutlich spüre. Er, der frühere Soldat, habe dem Zeugen "über den Kopf gestrichen", würde es heute jedoch nicht mehr tun; er habe ihm "nie weh tun" oder ihn "gar verletzen" wollen. Er könne sich nicht erinnern, daß bei diesem Vorfall in der Zugführerstube jemand dabei gewesen sei. Es habe sich gegenüber dem Zeugen H. um ein Verhalten gehandelt, das nicht als Strafe oder Disziplinarmaßnahme gedacht gewesen sei, sondern um eine Bemerkung "mit einem lachenden Auge": "Mein Gott, H., das gibt's doch nicht, schon wieder Mist gemacht" als Reaktion auf ein völliges Versagen bei der Erfüllung eines Auftrages. Er, der frühere Soldat, sei mit den Leistungen des Zeugen als Zugschreiber nicht zufrieden gewesen und habe ihm gar keine Aufträge mehr erteilt. Der Zeuge sei in seinen Augen "als Nesthäkchen des Zuges" anzusehen gewesen, sei nicht böse gewesen, habe nicht sabotiert und sei halt mitgelaufen.

104

In der Beweisaufnahme hat der Zeuge H. ausgesagt, der frühere Soldat habe ihm im Zugführerzimmer in Gegenwart von Ausbildern und Hilfsausbildern ohne besonderen Anlaß zweimal einen Schlag auf den Hinterkopf gegeben. Das dabei hervorgerufene Geräusch habe sich so, wie es zuvor von ihm, dem Zeugen, mit Einverständnis des Verteidigers an diesem demonstriert worden sei, dargestellt. Er, der Zeuge, habe damals keine Mütze aufgehabt, da sei er sich ganz sicher, und habe nach dem Schlag nichts gesagt. Nachdem sich dieser Vorfall einige Tage später nochmals wiederholt habe, habe er sich nicht mehr nach vorne gestellt und sei immer in Deckung gegangen, wenn der frühere Soldat gekommen sei. Er wisse nicht, wie die anderen Anwesenden reagiert hätten, und habe lediglich mit dem Vertrauensmann der Mannschaften, dem Zeugen P. darüber gesprochen. Er sei sich als "Laufbursche des Fähnrichs" vorgekommen.

105

Während die Zeugen L., Mo., B., P. und S. im Zugführerzimmer anwesend waren, jedoch zu dem angeblichen Vorfall nichts zu sagen vermochten, erinnerte sich der Zeuge W. vom "Hörensagen" an ihn, weil sich der Zeuge H. als sein Stubenkamerad darüber aufgeregt hatte.

106

Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme sah der Senat die Aussagen des Zeugen H. nicht als bestätigt an; da der Zeuge insoweit voreingenommen und nicht glaubwürdig erschien, konnte der Senat seine Feststellung nicht allein auf dessen Aussage stützen. Die Klärung der Frage, ob der frühere Soldat - entsprechend seiner Einlassung - den Zeugen Hinkelmann etwa nur mit der Hand über den Kopf gestrichen hat, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche Geste keinen "Schlag" gegen den Hinterkopf des Zeugen H. arstellte.

107

Zu Anschuldigungspunkt 5:

108

Am Ende eines nicht mehr genau feststellbaren Tages im Zeitraum von Ende Mai bis Anfang Juni 1996 warteten die Angehörigen des von dem früheren Soldaten geführten Zuges nach einer Geländeausbildung auf dem Standortübungsplatz auf einen Bus, der sie in die Kaserne zurückbringen sollte. Um die Wartezeit zu überbrücken und eine Aufwärmübung durchzuführen, jedoch ohne die Gruppenführer und Hilfsausbilder daran zu beteiligen, erteilte der frühere Soldat den Rekruten folgende Befehle:

109

(a)

Sie sollten in einem Waldstück die "Jägerrolle" ausführen. Dazu hatten sich die Rekruten mit dem Rücken auf den Boden zu legen sowie mit den Füßen nach innen und dem Kopf nach außen einen Kreis zu bilden. Dann mußten sie sich jeweils über den neben ihnen liegenden Kameraden hinüberrollen.

110

Die "Jägerrolle", die seit langem zum Ausbildungsprogramm in der Truppe gehört, dient einem dienstlichen Zweck und stellt kein Fehlverhalten dessen dar, der sie anordnet oder ausführen läßt. Der frühere Soldat war daher insoweit von der Anschuldigung freizustellen.

111

(b)

Nach einer Dauer von etwa fünf bis zehn Minuten sollten sich die Rekruten parallel nebeneinander auf den Bauch legen, und die jeweils am äußeren Ende der Reihe liegenden Rekruten sollten sich nacheinander erheben, um über die Gesäße der am Boden liegen Kameraden zum anderen Ende der Reihe zu gehen und sich dort wieder niederzulegen. Da sie je nach ihrer Statur unterschiedliches Körpergewicht hatten, war nicht auszuschließen, daß dem am Boden liegenden Soldaten dadurch Schmerzen zugefügt wurden, daß ein großer und schwerer Kamerad auf sein Gesäß trat, Verletzungen durch Fehltritte hervorgerufen und die über ihre Kameraden hinwegschreitenden Soldaten stürzen sowie ebenfalls verletzt werden konnten.

112

Der Zeuge L., der zusammen mit anderen Ausbildern an der Kreuzung der Straße etwa 30 bis 50 m vom Geschehensablauf entfernt stand, hat ausgesagt: Der frühere Soldat habe die Zeit bis zur Ankunft des Busses überbrücken wollen und mit den Rekruten Aufwärmübungen durchgeführt, die für ihn, den Zeugen, keine "Spielchen" gewesen seien. Er habe mit seinen Kameraden gerätselt, was dort genau vorgegangen sei. Einige Rekruten hätten beim Überschreiten ihrer Gesässe "geschrien"; es habe nicht lustig oder wie eine "Gaudi-Reaktion", sondern eher wie eine Schmerzreaktion geklungen. Nachher habe sich allerdings keiner der Rekruten beklagt oder beschwert; auch als sie ein oder zwei Tage später von den Ausbildern darauf angesprochen worden seien, warum sie sich das hätten gefallen lassen, seien sie ängstlich gewesen und hätten nichts sagen wollen. Einige der Rekruten hätten zwar gelacht, aber nicht alle.

113

(c)

Ferner ist dem früheren Soldaten vorgeworfen worden, seine Rekruten mit einem etwa fingerdicken Stock angetrieben oder geschlagen zu haben, um sie beim Laufen zu größerer Schnelligkeit anzutreiben.

114

Dazu hat er sich wie folgt eingelassen: Er habe sie weder mit einem Stock angetrieben noch geschlagen, sie auch nicht angehalten, sich schnell zu bewegen, sondern sie im Gegenteil mit den Worten: "Macht vorsichtig" ermähnt. Er habe diese Übung nicht im Rahmen der Ausbildung angeordnet, sondern als gute Bewegungsstudie angesehen, die er während seiner Fähnrichausbildung unter Anleitung damaliger Ausbilder gelernt habe. Es sei das einzige Mal gewesen, daß er mit den Rekruten des III. Zuges so etwas gemacht habe. Des weiteren habe er keinen Stock in der Hand gehabt und damit keinen Soldaten berührt. Im Gelände habe er zwar oft einen Stock in der Hand, um auf Übersichtstafeln hinzuweisen, aber im vorliegenden Fall sei es nicht so gewesen. Als die ersten zehn bis zwölf Soldaten die Übung absolviert hätten und er gesehen habe, daß sie funktioniere und nichts passiere, sei er zurückgegangen. Insgesamt seien nur etwa 15 Mann beteiligt gewesen, auch einige große und gewichtige Soldaten wie der Zeuge Me.. Er, der frühere Soldat, habe dem Zeugen Me. gesagt, er solle langsam darüberlaufen, weil sonst die Gefahr bestehe, das Gleichgewicht zu verlieren; deshalb habe er ihm geraten, sich vorsichtig vorzutasten und die "richtige Pobacke zu treffen". Bei dieser Bewegungsübung sei es nicht um die Erfüllung eines militärischen Ausbildungszwecks, sondern darum gegangen, die "Leute bei Laune zu halten und sie ihren Spaß haben zu lassen". Niemand sei zu ihm gekommen und habe gesagt, daß er sich weh getan habe; am Schluß seien alle bei ihm gewesen, und er habe niemand gesehen, der Schmerz empfunden habe. Er habe diese Übung, die im Waldesschatten, nicht etwa im Bereich der Sonneneinstrahlung stattgefunden habe, auch als Spaß aufgefaßt und hätte sie nicht angeordnet, wenn er sie als unangenehm empfunden hätte.

115

Hierzu hat der Zeuge L. bekundet, er könne es nicht als "Aufwärmübung" bezeichnen, wenn der Zugführer mit einem Stock in der Hand danebenstehe und die Rekruten antreibe. Den Stock habe er nicht zum Herumspielen oder zu demonstrativen Zwecken, sondern dazu benutzt, die Rekruten auch zu treffen. Er wisse allerdings nicht, ob etwa einer der Rekruten Schmerzen gehabt habe oder weinend zum Bus gelaufen sei. Während die Zeugen Mo., M. und B. dazu nichts zu sagen vermochten, erinnerte sich der Zeuge W. zwar an die Umstände der Übung, nicht jedoch daran, ob der frühere Soldat dabei einen Stock benutzt und damit die Rekruten geschlagen habe. Der Zeuge Me. hat erklärt, daß ihm das Laufen über sein Gesäß nicht weh getan habe; soweit es Geschrei gegeben habe, sei es mehr aus Spaß geschehen, jedenfalls sei niemand verletzt worden. Er wisse nicht mehr, ob jemand heulend zum Bus gelaufen sei, und könne auch nicht sagen, ob der frühere Soldat einen Stecken oder eine Rute in der Hand gehalten habe. Der Zeuge S. hat ausgesagt, er habe beobachtet, wie ein Soldat über die Gesäße der anderen hinweggestiegen sei. Er vermute, daß es einigen Rekruten schon weh getan habe, als der große schwere Zeuge Me. über sie gelaufen sei; er habe jedoch keinen Rekruten weinen sehen. Schließlich hat der Zeuge P. erklärt, daß er zwar bei dem Vorfall nicht zugegen gewesen sei, aber darüber in seiner Funktion als Vertrauensperson unterrichtet und von den Soldaten gebeten worden sei, mit dem Kompaniechef oder dessen Vertreter darüber zu sprechen. Er könne nicht bestätigen, daß der frühere Soldat mit einer Rute zugeschlagen oder jemand geweint habe. Der Erste Vertrauensmann, der als Busfahrer den Geschehensablauf beobachtet habe, habe ihm erzählt, daß bei der Übung keinerlei Rücksicht auf die Gewichtsunterschiede der Soldaten genommen worden sei.

116

Auf Grund dieser Zeugenaussagen steht für den Senat fest, daß der frühere Soldat den Rekruten zwar den Befehl erteilt hat, über die Gesäße ihrer Kameraden zu laufen. Er ist aber nicht der Aussage des Zeugen L. gefolgt, weil dieser den Geschehensablauf aus einer gewissen Distanz beobachtet hat, während der Zeuge Me. unmittelbar daran beteiligt war und dem Senat eine ebenso präzise wie sachliche Schilderung der wesentlichen Fakten zu geben vermochte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Senat davon auszugehen, daß der frühere Soldat keinen Stock benutzt hat, um die Rekruten anzutreiben oder zu schlagen. Auch ist nicht nachgewiesen, daß zumindest einzelne Rekruten Schmerzen empfunden haben, als der große und Schwergewicht ige Zeuge Mehring über sie hinweggestiegen ist. Schließlich ist nicht erwiesen, daß ein Teilnehmer anschließend weinend zum Bus gelaufen ist.

117

Der Sachverhalt zu (b) und (c) ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

118

Der frühere. Soldat hat dadurch gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) und gegen die Verpflichtung, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), verstoßen. Denn eine solche Aufwärmübung ist weder zur Erfüllung eines dienstlichen Auftrages noch im Rahmen einer sinnvollen Ausbildung gerechtfertigt, sondern begründet die nicht unerhebliche Gefahr von Verletzungen, weil bei einem jederzeit möglichen Fehltritt oder Ausrutscher eines Teilnehmers erhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der anderen Beteiligten nicht auszuschließen waren. Ferner hat der frühere Soldat die Würde und Ehre seiner Kameraden gemäß § 12 Satz 2 SG verletzt. Soweit die Rekruten diese Bewegungsübungen als sinnvolles Aufwärmtraining angesehen und dem früheren Soldaten die Durchführung "nicht übel genommen" haben, beseitigt ein darin liegendes Einverständnis oder nachträgliches Verzeihen einer als ehrverletzend oder entwürdigend empfundenen Behandlung auf Veranlassung des früheren Soldaten nicht den Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht. Denn für deren Verletzung ist es unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des verantwortlichen Vorgesetzten subjektiv beleidigt oder gedemütigt gesehen hat. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten Willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]>).

119

Gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG und gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG kann nach gefestigter Rechtsprechung des Senats durch ein und dieselbe Handlung nebeneinander verstoßen werden (Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <a.a.O.> m.w.N.).

120

Da der frühere Soldat gewußt und gewollt hat, was er angeordnet hat, hat er vorsätzlich gehandelt.

121

Zu Anschuldigungspunkt 6:

122

Am 22. Mai 1996 gab der Soldat gegen 18.00 Uhr im Unterkunftsblock der Kompanie der N. Kaserne in R. Post an die Rekruten seines Zuges aus. Er rief die Namen der Adressaten auf und richtete an sie die Frage: "Wieviel?" Damit brachte er zum Ausdruck, der jeweils aufgerufene Rekrut solle ihm eine Anzahl von Liegestütze nennen, die er als angemessene Vorleistung ansah, um sich die Postsendung aushändigen zu lassen. Wenn ihm die vom Adressaten genannte Zahl nicht ausreichend erschien, steckte er die Briefe wieder ein und tat dies auch, als ihm zwei Rekruten meldeten, sie seien vom Sport befreit. Anschließend gab er die einbehaltenen beiden Briefe dem Zeugen L., der als Ausbilder vom Dienst eingeteilt war, und setzte dabei in deutlich verringerter Lautstärke, die aber noch von den nächststehenden Ausbildern wahrgenommen werden konnte, hinzu: "Verteilen Sie das an die Krüppel." Außerdem ist dem früheren Soldaten vorgeworfen worden, daß die Liegestütze auch tatsächlich ausgeführt werden mußten.

123

Der frühere Soldat hat eingeräumt, daß sich der Vorfall so abgespielt hat wie er in der Anschuldigungsschrift dargestellt ist; er hat jedoch bestritten, daß irgendein Soldat Liegestütze ausgeführt hat. Erläuternd hat er hinzugefügt: Die Rekruten hätten gewußt, was mit der Frage: "Wieviel?" gemeint gewesen sei. Wenn beispielsweise ein Soldat seine Waffe beim Abmarsch vom Übungsplatz an einem Baum habe stehen lassen, dann habe er deswegen Liegestütze leisten müssen, obgleich sie im Sinne des einschlägigen Erlasses keine erzieherische Maßnahme darstellten. Er, der frühere Soldat, sei nicht von den Unteroffizieren, auch nicht von den älteren Dienstgraden, auf die Unzulässigkeit seiner Maßnahme hingewiesen worden, die er sonst nur im Gelände oder beim Sport getroffen habe. Er habe die Postverteilung, die sonst Aufgabe des AvD gewesen sei, nur dieses eine Mal übernommen, weil der AvD die Ausgabe an diesem Tage vergessen habe.

124

Der frühere Soldat bestreitet jedoch die Äußerung "Verteilen Sie die Briefe an die Krüppel." und behauptet, er habe die Briefe für die beiden sportbefreiten Rekruten dem AvD übergeben.

125

Der Zeuge L. hat ausgesagt: Der frühere Soldat, der dieses eine Mai die Postverteilung übernommen habe, sei herumgegangen und habe den einzelnen Adressaten die Frage: "Wieviel?" gestellt. Die Anwesenden hätten gewußt oder sich vorstellen können, daß er damit Liegestütze gemeint habe. Nachdem die Adressaten auf seine Frage eine Zahl genannt hätten, seien sie in der Gruppe stehen geblieben. An diesem Tage habe kein Rekrut Liegestütze ausgeführt; das wäre ihm, dem Zeugen, aufgefallen, weil er direkt vor der Truppe gestanden habe. Als zwei Adressaten geantwortet hätten, sie seien vom Sport befreit und würden nichts machen, habe der frühere Soldat deren Post einbehalten, während er sie an die übrigen Rekruten ausgehändigt habe. Mit den einbehaltenen Briefen sei der frühere Soldat dann zu ihm, dem Zeugen, gekommen und habe ihm leise ins Ohr gesagt: "Verteilen Sie die an die Krüppel." Er, der Zeuge, wisse nicht, ob sonst jemand neben ihm diese Worte gehört habe; es sei allerdings möglich, daß andere sie mitgehört hätten.

126

Der Zeuge H. hat bekundet: Bei der Postausgabe habe der frühere Soldat an die Rekruten die Frage: "Wieviel?" gestellt und sie aufgefordert, eine Zahl zu nennen. Er, der Zeuge, wisse nicht mehr, ob ein Rekrut Liegestütze gemacht habe und könne sich auch nicht mehr erinnern, ob und was der frühere Soldat bei der Weitergabe der nicht ausgehändigten Post zu dem Zeugen L. gesagt habe.

127

Der Zeuge W. hat erklärt, daß Liegstütze - auch in der allgemeinen Ausbildung - öfter gemacht worden seien, und zwar auch im Lichthof des Gebäudes, so daß sich einige Ausbilder darüber aufgeregt hätten; er wisse jedoch nicht, ob das auch im Zusammenhang mit der Postverteilung geschehen sei.

128

Der Zeuge Mo. hat bekundet: Als der frühere Soldat bei der Postverteilung die Frage: "Wieviel?" an die Rekruten gerichtet habe, habe jeder gewußt, daß Liegestütze gemeint gewesen seien. Einige Adressaten hätten eine Zahl genannt und ihre Post gleich erhalten. Einer der Rekruten habe Liegestütze ausgeführt. Er, der Zeuge, habe nicht mitbekommen, ob der frühere Soldat bei der Aushändigung der einbehaltenen Briefe dem Zeugen L. etwas gesagt habe.

129

Der Zeuge Me. hat bestätigt, daß Rekruten, die ihren Brief bekommen wollten, Liegestütze hätten machen müssen. Ein Kamerad habe eine Zahl auf die Frage: "Wieviel?" genannt, die Liegestütze ausgeführt und dann seinen Brief bekommen. Für ihn, den Zeugen, der keine Post erhalten habe, sei es ein Spaß gewesen und die übrigen hätten auch gelacht; er könne nicht mehr sagen, was mit denjenigen geschehen sei, die keine Liegestütze hätten machen wollen, glaube aber, daß sie auch welche hätten machen müssen. Die vom Adressaten genannte Zahl der Liegestütze sei "in die Höhe getrieben" worden.

130

Der Zeuge B. hat ausgesagt: Nach dem Antreten der Rekruten in U-Form im Lichthof sei der frühere Soldat mit der Post gekommen, habe die Namen vorgelesen und die Frage: "Wieviel?" gestellt. Die Rekruten, die auf die Frage eine Zahl genannt hätten, seien im Glied stehen geblieben und hätten ihre Briefe erhalten; er, der Zeuge könne sich nicht erinner, daß einer Liegestütze gemacht habe. Soweit die Adressaten geantwortet hätten, sie seien "sportbefreit", habe der frühere Soldat die Briefe in seine Beintasche gesteckt, sei anschließend zum Zeugen L. gegangen und habe ihm die Briefe mit den Worten: "Teilen Sie es an die Krüppel aus." übergeben. Er, der Zeuge, habe diese Äußerung gehört, weil er "im geringen Abstand" zum Zeugen L. gestanden habe, und glaube nicht, daß andere das mitgehört hätten.

131

Der Zeuge P. hat bekundet, daß er "selber nichts gesehen habe", jedoch von den Rekruten darüber unterrichtet worden sei; diese Darstellung sei ihm glaubhaft erschienen. Zwischen Ausbildern und Hilfsausbildern sei es Gesprächsthema gewesen, daß die Rekruten für die Aushändigung ihrer persönlichen Post Liegestütze machen sollten.

132

Der Zeuge S. hat erklärt: Wenn ein Rekrut bei der Postverteilung durch den früheren Soldaten auf die Frage: "Wieviel?" geantwortet habe, daß er "sportbefreit" sei, habe der frühere Soldat den Brief hinter die übrige Post geschoben. Ein Rekrut habe eine Zahl genannt und Liegestütze gemacht. Ob der frühere Soldat eine angegebene Zahl, die ihm zu gering erschienen sei, seinerseits erhöht habe, könne er, der Zeuge, nicht mehr sagen. Briefe der sportbefreiten Rekruten habe der frühere Soldat dem Zeugen L. - wie er, der Zeuge, glaube - mit der Bemerkung "Teil's an die Schranzen aus" übergeben. Er, der Zeuge, könne nicht mehr sagen, ob der Ausdruck "Schranzen" oder "Krüppel" gefallen sei; aber es könne schon sein, daß der frühere Soldat "Krüppel" gesagt habe. Der Ausdruck "Schranzen" bedeute für ihn, den Zeugen, "nichts genaues".

133

Der Senat ist den glaubhaften Aussagen der Zeugen Me. und S. gefolgt, daß der frühere Soldat Liegestütze nicht nur angeordnet hat, sondern auch tatsächlich ausführen ließ. Die jeweils neu gestellte Frage: "Wieviel?", die der Vorklärung diente, hätte keinen Sinn gehabt, wenn der frühere Soldat die darauf bezifferte und angeordnete Zahl der Liegestütze nicht auch überwacht und durchgesetzt hätte.

134

Die Anordnung von Liegestützen und die Bezeichnung der beiden sportbefreiten Rekruten als "Krüppel" sind als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Erteilung von Befehlen nur zu dienstlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur innerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) zu werten.

135

Zu Anschuldigungspunkt 7:

136

Mit diesem Tatvorwurf wird dem früheren Soldaten zur Last gelegt, am 7. Mai 1996 in der N. Kaserne in R. allen Gruppenführern und Hilfsausbildern des III. Zuges befohlen zu haben, ein persönliches Dienstbuch in der Weise zu führen, daß sie jede Tätigkeit, die sie ausführten, dort genau einzutragen hätten, und zwar auch, wann, wie und womit die Dienstbuchführenden auf die Toilette gingen, also von 11.00 bis 11.05 Uhr mit "Fick-Zeitschrift" oder ohne und welches Geschäft sie verrichtet hätten. Der frühere Soldat habe sich die Dienstbücher vorlegen lassen und sie abgezeichnet; sie seien bis zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt bis Ende Mai 1996 in dieser Weise geführt worden, obwohl die Dienstbücher als Betriebsunterlagen beim Funk-/Fernsprech-/Fernmeldebetrieb bei Übungen und Einsätzen, z.B. als Feldwählvermittlung, geführt würden (Nrn. 385, 386, 388, 551, 610, Anl. 10 HDv 128/290 VS-NfD - "Fernmeldebetrieb im Heer" -), nicht aber als persönliches Dienstbuch, was der frühere Soldat zumindest hätte wissen können und müssen.

137

Der frühere Soldat hat sich dazu wie folgt eingelassen:

138

In den ersten vier Wochen der Obernahme des Zuges habe er an die Ausbilder und Hilfsausbilder Aufträge erteilt, die zu 95 % nicht oder gar nicht ausgeführt worden seien. Er habe nicht mehr gewußt, was er habe tun sollen, weil immer alles abgestritten oder gesagt worden sei, die Befehle seien anders erteilt worden. Er habe sich nicht an seinen Kompaniechef Hauptmann Mader wenden können, weil dieser abwesend gewesen sei; und zu dessen Stellvertreter, Oberleutnant Wi., der gleichzeitig Zugführer des IV. Zuges gewesen sei, habe er kein Vertrauensverhältnis gehabt. Die anderen Zugführer seien entweder in der Kompanie so eingespannt oder zu jung gewesen, so daß er sich von ihnen keinen Rat habe holen können. Deshalb habe er einen Zugführer der Nachbarkompanie um Rat gefragt und die Anregung erhalten, ein Dienstbuch führen zu lassen. Daraufhin habe er allen Ausbildern und Hilfsausbildern seines Zuges den Befehl erteilt, ein Dienstbuch zu führen, um schriftliche Nachweise über die Erteilung und Ausführung seiner Befehle oder Aufträge zu erhalten. Er habe mit Nachdruck darauf hingewiesen, das Dienstbuch "akribisch" mit Zeitangaben zu führen, jedoch keine Angaben darüber erwartet, daß und wann jemand zur Toilette gegangen sei und was er zu Mittag gegessen habe. Solche Eintragungen habe er für eine Provokation gehalten und sie ignoriert. Die Ausbilder und Hilfsausbilder sollten Angaben über Ort und Zeit ihres Aufenthalts nur im Rahmen der Darstellung ihrer Auftragserfüllung machen. Mit derartigen Eintragungen im Dienstbuch habe er entsprechende Feststellungen treffen können. Nicht alle Dienstbücher seien so geführt worden, wie die Darstellung in der Anschuldigungsschrift besage, sondern einige seien auch in seinem, des früheren Soldaten, Sinn geführt worden.

139

Die Zeugen H., L., W., Mo., B. und S. haben übereinstimmend bekundet, daß sie auf Befehl des früheren Soldaten jeweils einige Zeit lang ein Dienstbuch geführt haben. Während die Zeugen L., Mo. und S. bestätigt haben, daß der frühere Soldat - jeweils auf klärende Frage der einzelnen Ausbilder bzw. Hilfsausbilder - angeordnet hat, auch den Toilettengang in das Dienstbuch einzutragen, haben die Zeugen H., W. und B. nichts derartiges bekundet. Der Zeuge Wunderlich hat allerdings ausgesagt, daß der Befehl gelautet habe, "alles reinzuschreiben" "zu jeder Zeit, wo wir sind und was wir gemacht hatten". Daraufhin sei z.B. hineingeschrieben worden, was es zum Mittagessen gegeben habe.

140

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat den früheren Soldaten von diesem Tatvorwurf freigestellt, weil der von ihm erteilte Befehl zur Führung von Dienstbüchern im vorliegenden Fall wegen des gespannten Verhältnisses zu den Ausbildern sowie Hilfsausbildern ermessensgerecht war, um ihm eine wirksame Kontrolle der Ausführung seiner erteilten, jedoch wiederholt nicht befolgten oder bestrittenen Befehle zu ermöglichen. Die Führung von Dienstbüchern war hier im Rahmen der geltenden Dienstvorschriften sachlich begründet und in seiner Formulierung verhältnismäßig, jedenfalls nicht als unverhältnismäßige oder schikanöse Kontrollmaßnahme anzusehen, auch wenn gemäß den o.a. Bestimmungen in der HDv 128/290 VS-NfD - "Fernmeldebetrieb im Heer" - Dienstbücher nicht als persönliche Dienstbücher und erst recht nicht generell, sondern - nur - als Betriebsunterlagen eines Funk-/Fernsprech-/Fernschreibbetriebs bei Übungen und Einsätzen, z.B. als Feldwählvermittlung, also aus dienstlichem Anlaß zu führen sind. Auch die Eintragung des Toilettengangs in der Dienstzeit war rechtmäßig, weil auch dadurch eine zeitliche Kontrolle der Erfüllung von Dienstaufgaben zu gewährleisten war. Die Vorwürfe, der frühere Soldat habe darüber hinaus Angaben erwartet, ob die Betroffenen mit einer "Fick-Zeitschrift" auf die Toilette gegangen seien und ob und was sie dort verrichtet hätten, sind durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen worden.

141

Insgesamt hat der frühere Soldat mit dem im einzelnen nachgewiesen Fehlverhalten schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nämlich entweder gewollt und gewußt, was er getan hat, mithin vorsätzlich oder jedenfalls fahrlässig gehandelt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

142

b)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

143

Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht.

144

Eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung Untergebener ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernst zu nehmendes Fehlverhalten. Es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot gilt auch für Streitkräfte als Teil der Exekutive und bedarf im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung sogar besonderer Beachtung. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimißt, ergibt sich aus der Tatsache, daß die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener mit Freiheitsstrafe bedroht sind (§§ 30, 31 WStG). Ein Vorgesetzter, der Untergebene körperlich mißhandelt oder entwürdigend behandelt, begeht aber nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (stRspr: vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 - <DokBer B 1992, 304>, vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 - und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = NZWehrr 1997, 212>). Eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder mit Kameradschaft nichts zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Ein Offizier oder Portepee-Unteroffizier, der einen Untergebenen körperlich mißhandelt, entwürdigt, demütigt oder ihm in vorwerfbarer Weise, insbesondere böswillig den Dienst erschwert, disqualifiziert sich in seiner Vorgesetztenstellung, auch wenn für den Betroffenen daraus keine unmittelbare Beeinträchtigung in gesundheitlicher Hinsicht resultiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat daher in Fällen einer Mißhandlung, entwürdigenden oder demütigenden Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (vgl. Urteile vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [307]>, vom 12. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 53, 54.90 - <BVerwGE 93, 108 [113]>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O.> m.w.N.).

145

Die erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist in derartigen Fällen eines Fehlverhaltens zu Lasten Untergebener je nach seiner Eigenart, Schwere und seinen Auswirkungen regelmäßig die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen, soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, bedarf es erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <a.a.O.> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O.> m.w.N.).

146

Dabei ist es unerheblich, ob der frühere Soldat gegenüber den betroffenen Zeugen die Absicht hatte, sie durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <a.a.O.> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O.>).

147

Da sich der frühere Soldat durch sein Versagen zu den Anschuldigungspunkten 1, 5 und 6 mehrfach als Vorgesetzter in seinem Dienstgrad disqualifiziert hat, war an sich eine reinigende Maßnahme als gebotene und angemessene Ahndung seines Dienstvergehens in Betracht zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. Februar 1993 - BVerwG 2 WD 24.92 - <BVerwGE 93, 352>) verbietet es sich grundsätzlich, in Fällen, die glimpflich abgelaufen sind, Soldaten, die sich bis dahin pflichtbewußt verhalten haben, etwa generell einer milderen Maßregelung zu unterwerfen. Denn eine solche disziplinare Einstufung des nach Eigenart und Umfang schwerwiegenden Dienstvergehens würde der Gedankenlosigkeit, Leichtfertigkeit und billigenden Inkaufnahme von Verstößen gegen die Fürsorge- und Kameradschaftspflicht geradezu Vorschub leisten und mit dazu beitragen, daß Verantwortungslosigkeit in der Truppe um sich greift und letztlich auch die Verletzung der unantastbaren Menschenwürde der Untergebenen unübersehbar würde.

148

Bei der Maßnahmebemessung war hier zuungunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, daß er wiederholt in die Rechte seiner Untergebenen, sowohl der Wehrpflichtigen als auch der Gruppenführer und Hilfsausbilder, eingegriffen und dabei die Grundsätze der Inneren Führung der Bundeswehr mißachtet hat. Gemäß den Nrn. 307 [f.] und 316 ZDv 10/1 zeigt sich Innere Führung im "täglichen Dienst vor allem im Umgang miteinander. Dies setzt beim Vorgesetzten eine positive Einstellung zu seinen Mitmenschen voraus, die auch gegenüber Belastungen, Rückschlägen und Enttäuschungen standhält. ... Menschenführung richtet sich gleichermaßen an Herz und Verstand. ... Das Wissen um die eigenen Grenzen erleichtert den Umgang mit den Stärken und Schwächen der anderen. Deshalb bemüht sich der Vorgesetzte um kritische Selbsteinschätzung. Er muß sich bewußt sein, daß sein Verhalten durch sein militärisches und ziviles Umfeld kritisch beobachtet und auch beeinflußt wird. Er vergibt sich nichts, wenn er seine Soldaten um Rat fragt und Fehler eingesteht." (Urteil vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O.>) Diesen Anforderungen ist der frühere Soldat in den Spielarten seines Versagens zu den einzelnen Tatvorwürfen nicht gerecht geworden.

149

Ferner war erschwerend zu berücksichtigen, daß er nicht nur für die Führung, Ausbildung und Erziehung der Wehrpflichtigen zuständig war, sondern - zumindest vorübergehend - auch die Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung des ihm unterstellten Ausbildungspersonals, nämlich der Gruppenführer und Hilfsausbilder, trug und damit entgegen der Verpflichtung des § 10 Abs. 1 SG zu vorbildhafter Pflichterfüllung und Haltung ein sehr schlechtes Beispiel gegeben hat.

150

Erschwerend fiel ferner die Tatsache ins Gewicht, daß sich die Vorfälle in der Einheit herumgesprochen und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Zusammenhalt und die Stimmungslage der Betroffenen, damit auf die Funktionsfähigkeit der Truppe hervorgerufen haben.

151

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (stRsp.: vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [135]> und vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - <BVerwGE 103, 280 = NZWehrr 1996, 127> m.w.N.).

152

Wenngleich nicht übersehen werden darf, daß der frühere Soldat die Verantwortung als Zugführer jeweils gegenüber den "schwächsten" Angehörigen der Bundeswehr, nämlich den in der Grundausbildung von ihm in besonderer Weise abhängigen Wehrpflichtigen, nicht mit der gebotenen Zurückhaltung und Bedachtsamkeit wahrgenommen, sondern wiederholt auf unterschiedliche Weise in deren unantastbare Menschenwürde eingriffen hat, ist zu seinen Gunsten mildernd zu berücksichtigen, daß er zu Anschuldigungspunkt 1 nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt und damit eine geringere Form des Verschuldens auf sich geladen hat; ferner stellt der Befehl, über die Gesäße der Kameraden zu laufen (Anschuldigungspunkt 5) ebenso wie die Anordnung und Durchführung der Liegestütze durch Adressaten von Postsendungen (Anschuldigungspunkt 6) zwar eine unzulässig Einwirkung auf deren körperliches Wohlbefinden, aber keine Mißhandlung, sondern eher ein "Gaudi-Verhalten" dar, was die Zeugen mehrheitlich bevkundet haben; soweit "Schreie" zu hören waren, haben die Zeugen bekundet, daß sie nicht "aus Schmerz-, sondern aus Scherzempfinden" resultierten. Des weiteren kam die Bezeichnung der sportbefreiten Rekruten als "Krüppel" weder den Betroffenen noch den übrigen Rekruten zu Gehör, weil der frühere Soldat diese Bemerkung nur leise an die nächststehenden Ausbilder gerichtet hat (Anschuldigungspunkt 6).

153

Milderungsgründe in der Tat liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats generell nur dann vor, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Hierunter fällt z.B. die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - <BVerwGE 103, 217 = NZWehrr 1995, 61> m.w.N., vom 24. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 26.95 - <NZWehrr 1996, 126> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <a.a.O.>). Derartige Anhaltspunkte lagen hier jedoch nicht vor. Eine verständliche Enttäuschung oder Verärgerung über schlechte Schießergebnisse der Zeugen Mehring und Magerl rechtfertigte keinesfalls ihre anprangernde Kennzeichnung als "KGB"-Angehörige durch Umhängen eines entsprechenden handgefertigten Schildes. Ferner gab der Hinweis der beiden sportbefreiten Rekruten dem früheren Soldaten keinen rechtfertigenden Anlaß, sie gegenüber einem Kameraden mit der Bezeichnung "Krüppel" herabzusetzen. Auch der Befehl an die Rekruten, über die Gesäße ihrer auf dem Boden liegenden Kameraden zu gehen, stellt sich nicht als eine unbedachte Augenblickstat dar, sondern setzte sich aus einer Vielzahl von Einzelakten einer mehr oder weniger belastenden Einwirkung auf die Gesäße der Rekruten dar, so daß er diese Maßnahme nicht als unbedachte Augenblickstat, sondern als fortlaufend beobachtete und jeweils erneut gebilligte Form der körperlichen Beeinträchtigung der Rekruten in Betracht gezogen hat.

154

Zu seiner Entlastung im Sinne eines besonderen Tatmilderungsgrundes kann sich der frühere Soldat dagegen auf die schwierige Situation und die außerordentlichen Belastungen in der Kompanie infolge längerer Abwesenheit des Kompaniechefs Hauptmann Ma., des fehlenden Vertrauensverhältnisses zu dessen Vertreter Oberleutnant Wi. sowie seine persönliche Überforderung berufen. Diese war dadurch begründet, daß er als Fähnrich unmittelbar nach seiner Prüfung wegen der personellen Engpässe in der Besetzung der Führung des III. Zuges nicht, wie zunächst von der Ausbildung her geboten und vorgesehen war, als stellvertretender Zugführer, sondern sofort als verantwortlicher Zugführer eingesetzt wurde und deswegen in ein Spannungsverhältnis zu den vorhandenen Ausbildern und Hilfsausbildern des III. Zuges geriet. Darin ist eine außergewöhnliche situationsbedingte Erschwernis der Erfüllung seines Auftrags als Zugführer zu sehen, die ihn in Einzelfällen nicht nur zur Fehleinschätzung der gebotenen oder vertretbaren Maßnahmen und damit zu Überreaktionen, sondern auch zu eindeutigem Fehlverhalten verleitet hat. Die sachgerechte und abschließende Würdigung dieses Spannungsfeldes, in das der frühere Soldat gestellt war, als Milderungsgrund in der Tat hatte im wesentlichen folgende Fakten zu berücksichtigen, die der Zeuge Hauptmann Ma. von dessen Glaubwürdigkeit der Senat überzeugt ist, wie folgt dargestellt hat:

155

Nach den maßgeblichen Richtlinien für die Erst- und Weiterverwendung eines Fähnrichs in der Truppe sollte der frühere Soldat als stellvertretender Zugführer eingesetzt und einem erfahrenen Portepee-Unteroffizier zugeordnet werden, um in die Aufgabe, einen Zug selbständig zu führen, hineinzuwachsen. Als er im April 1996 zuversetzt wurde, war der Kompaniefeldwebel durch Krankheit ausgefallen und mußte durch den Hauptfeldwebel Schlemmer, der an sich den III. Zug führen sollte, ersetzt werden. Daraufhin entschied der Regimentskommandeur, daß der frühere Soldat sofort als Zugführer eingesetzt werden sollte. Der Zeuge Ma., der die Kompanie am 29. September 1995 übernommen hatte und zum 1. April 1996 auf den Dienstposten des Kompaniechefs gesetzt worden war, wurde zu einem Lehrgang kommandiert und erlitt anschließend eine Sportverletzung, so daß sich seine Rückkehr in die Kompanie krankheitsbedingt verzögerte. Die Führung der Kompanie oblag somit seinem Stellvertreter Oberleutnant Wittmann, der zugleich einen anderen Zug führen mußte und sich nicht auch noch um den III. Zug kümmern konnte. Der frühere Soldat war damit auf sich selbst gestellt und hatte keinen unmittelbaren Ansprechpartner, um sich gegebenenfalls Rat und Unterstützung holen zu können, soweit dies nach Lage der Dinge erforderlich und ratsam war oder erschien.

156

Die Schwierigkeiten in der Führung des Zuges waren vor allem dadurch bedingt, daß der Vorgänger des Zeugen Ma. "nicht selbst die Kompanie geführt hatte", sondern "von ihr geführt worden war" und deswegen abgelöst werden mußte. Die Hauptmängel waren darauf zurückzuführen, daß der abgelöste Kompaniechef den Ausbildern und Hilfsausbildern der Ausbildungskompanie große Freiheiten eingeräumt und eine nicht dienstpostengerechte Verwendung der Soldaten toleriert hatte. Nach dem Abgang einiger Unteroffiziere, die zum Einsatz in Bosnien herangezogen worden waren, waren Ausbilder durch Hilfsausbilder und diese wiederum durch Mannschaftsdienstgrade ersetzt worden. Deswegen hatte der Zeuge Ma. im Einführungsgespräch dem früheren Soldaten folgende Aufträge erteilt:

  1. (1.)

    die mangelhafte Situation der Ausbilder, von denen einige nicht oder nicht umfassend geeignet waren, ihre Ausbildungsfunktion wahrzunehmen, insbesondere Unterricht zu erteilen, zu korrigieren und zu verbessern;

  2. (2.)

    die abweisende Haltung der Unteroffiziere gegenüber jeder Veränderung der eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse abzubauen;

  3. (3.)

    die richtigen Ausbilder und Hilfsausbilder auf dem entsprechenden Dienstposten einzusetzen.

157

Der Zeuge Ma. hatte zwar den Unteroffizieren der Ausbildungskompanie vor Antritt seines Lehrgangs seine Vorstellungen mitgeteilt und erläutert, wie die Aufgabenverteilung und die Besetzung der Dienstposten zu erfolgen hätten; darüber hat er des öfteren mit dem Stammpersonal eingehende Gespräche geführt. Er selbst hatte aber keine Zeit mehr gefunden, den früheren Soldaten als neuen Zugführer "in der Truppe einzuführen" und auch seinem Stellvertreter, Oberleutnant Wittmann, Keinen dahingehenden Auftrag erteilt, weil dieser sich nicht in der gebotenen Weise durchzusetzen vermochte. Der Zeuge Mader hat eingeräumt, daß er bei Übernahme der Kompanie ebenfalls viele Gegner hatte, jedoch die Soldaten "für sich zu gewinnen" vermochte, weil er nach seiner Einschätzung mit der gebotenen Einfühlsamkeit seinen Auftrag erfüllt hat.

158

Der frühere Soldat stand hingegen einer "verschworenen Gemeinschaft" von Ausbildern und Hilfsausbildern gegenüber. Diese fühlten sich durch die hochmotivierte Verhaltensweise des früheren Soldaten, der den vom Zeugen Ma. im Einführungsgespräch erteilten Auftrag möglichst zügig und erfolgreich umzusetzen versuchte, in zunehmendem Maße überfordert; sie verweigerten teilweise die Erfüllung der erteilten Befehle und Aufträge oder bestritten, sie erhalten zu haben, was dazu führte, daß der frühere Soldat letztlich keinen anderen Ausweg mehr sah, als den Ausbildern und Hilfsausbildern die Führung eines Dienstbuches zu befehlen. Die Frage, ob und inwieweit der frühere Soldat mit dem hinreichenden Fingerspitzengefühl vorgegangen ist, um den erteilten Auftrag des Kompaniechefs zu erfüllen, konnte auch der Zeuge Ma. nicht beantworten.

159

Ingesamt war der frühere Soldat als Zugführer isoliert und ohne die gebotene effektive Dienstaufsicht und Fürsorge seiner Vorgesetzten, weil diese entweder lehrgangs- bzw. krankheitsbedingt abwesend waren oder ihre Führungsaufgabe nicht in der gebotenen Weise wahrnehmen konnten oder wollten. Die daraus resultierenden außerordentlichen Belastungen des früheren Soldaten in der täglichen Führung des III. Zuges hat nach Oberzeugung des Senats entscheidend dazu beigetragen, daß er sich im Einzelfall nicht vor Überreaktionen in der Durchsetzung seiner Befehle und Aufträge und insbesondere nicht vor der Verletzung der Würde und Ehre sowie Rechte der Betroffenen zu bewahren vermochte. Darin ist zugunsten des früheren Soldaten ein nachvollziehbarer Tatmilderungsgrund zu sehen.

160

Als Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten, der nach Einschätzung seiner Vorgesetzten hochmotiviert war und ist, sind seine ansteigend positiven dienstlichen Leistungen, die er vor übernähme des III. Zuges erbracht hat, und die ihm erteilte Auszeichnung zu werten. Ferner sprechen seine tadelfreie Führung in und außer Dienst für ihn.

161

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens hat der Senat von einer reinigenden Maßnahme abgesehen und die von der Kammer verhängte Maßnahmeart der Gehaltskürzung als zutreffende Ahndung bestätigt. Da die Übergangsgebührnisse nur bis zum 31. Oktober 1998 gewährt wurden, so daß deren Kürzung nicht mehr möglich ist, war eine entsprechende Kürzung der Übergangsbeihilfe um ein Viertel als erforderliche und angemessene Maßnahme in Betracht zu ziehen.

162

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts keinen Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Hartwig
Krimm