Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1992, Az.: BVerwG 2 WD 49.91
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Misshandlung von Untergebenen; Verurteilung zur Herabsetzung um einen Dienstgrad vom Oberfeldwebel zum Feldwebel ; Vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Fürsorge für Untergebene, zur Kameradschaft und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst ; Misshandlung von Untergebenen als ein sehr schwerwiegendes, regelmäßig die Tragbarkeit des Vorgesetzten als Soldat in seinem Dienstgrad oder in der Bundeswehr im Allgemeinen in Frage stellendes Dienstvergehen; Unwürdige und ehrverletzende Behandlung Untergebener durch Soldaten in Vorgesetztenstellung ; Erhebliche Milderungsgründe in der Person des Soldaten wegen überdurchschnittlicher Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 49.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 19749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 28.05.1991 - AZ: 3 VL 2/91
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1992, 304-308
Prozessgegner
Oberfeldwebel ..., geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Mai 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
sowie
Oberfeldapotheker Müller, Oberfeldwebel Moos als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 28. Mai 1991 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 32 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Grund- und Hauptschule, ehe er nach dem Hauptschulabschluß am 7. Juli 1975 eine Ausbildung als Beton- und Stahlbetonbauer begann, die er am 15. Juni 1978 mit der Gesellenprüfung erfolgreich beendete. Nach seiner Ausbildung war er in seinem erlernten Beruf bei verschiedenen Baufirmen mit zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit tätig. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat zum 2. Januar 1979 zur 4./Panzerbataillon ... in H. einberufen, wurde er durch Urkunde vom 2. Januar 1979 am 4. Januar 1979 unter Ernennung zum Panzerschützen in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf eine Probezeit von sechs Monaten, sodann auf vier, acht, zwölf und schließlich auf 15 Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 1993. Seine Anträge auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten lehnte die Stammdienststelle des Heeres mit Bescheiden vom 20. Juni 1988, 22. Juni 1989 und 2. Juli 1990 mangels Bedarfs ab.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Januar 1980 zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 1. Juli 1981 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde er am 1. Juni 1983 zum Feldwebel und am 25. November 1987 zum Oberfeldwebel ernannt.
Der Soldat wurde nach seiner Grundausbildung vom 1. April 1979 an zur 3./Panzerbataillon ... in M. versetzt und zunächst als Ladeschütze verwendet. Nachdem er die Ausbildung zum Unteroffizier durchlaufen hatte, wurde er als Panzerunteroffizier Leopard und Kraftfahrer F4 eingesetzt. Zum 1. April 1981 wurde er als Panzerunteroffizier Leopard zur 2./Panzerbataillon ... in M. übernommen und vom 1. Juni 1983 an dort als Panzerfeldwebel Leopard und Gruppenführer verwendet. Vom 1. Februar 1985 an wurde er zur Kampftruppenschule 2 Lehrgruppe D in Munster versetzt und nahm dort die Aufgaben eines Panzerfeldwebels und Gruppenführers wahr. Am 1. April 1986 wechselte er in beibehaltener Verwendung zur ... Inspektion Kampftruppenschule 2 in M.. Seit dem 7. Januar 1992 nimmt er an der Bundeswehrfachschule in M. am Lehrgang zur Erlangung der Fachschulreife für den Bereich Bautechnik teil.
In seinen Dienststellungen als Panzerunteroffizier und Panzerfeldwebel Leopard konnte der Soldat seine dienstlichen Leistungen kontinuierlich steigern; am 1. September 1981 wurde er mit "6 D", am 10. August 1984 mit "5 D", am 12. Dezember 1985 mit "5 C" und am 22. Juli 1987 mit "4 C" beurteilt. In der Beurteilung vom 11. Juli 1989 wurden seine dienstlichen Leistungen nach den neuen Beurteilungsbestimmungen in der gebundenen Beschreibung überwiegend mit "3", dreimal mit "2" und einmal mit "4" bewertet, und in der freien Beschreibung wurde ihm für den Bereich "Einsatzführung" der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Nach der Beurteilung vom 16. März 1992, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, konnte der Soldat seine Leistungen in der gebundenen Beschreibung sechsmal auf "2" und neunmal auf "3" steigern; für den Bereich "Einsatzführung" wurde ihm der Ausprägungsgrad "B" erteilt.
Der Soldat ist berechtigt, seit Juni 1979 die Schützenschnur in Bronze und seit 1984 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen. Am 24. August 1988 hat ihm der Bundesminister der Verteidigung das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze verliehen.
Am 3. März 1984 wurde dem Soldaten eine förmliche Anerkennung erteilt, weil er durch seinen engagierten und gekonnten Einsatz in der vorbereitenden Schießausbildung, der technischen Vorbereitung seines Panzers und als Panzerkommandant und Gruppenführer beim Gefechtsschießen wesentlich zum Sieg des III. Zuges beim Zugvergleichsschießen beigetragen hatte.
Am 28. Januar 1992 wurde der Soldat durch Urteil des Amtsgerichts Celle - 20 Ds 40 Js 8195/91 -, rechtskräftig seit 5. Februar 1992, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Ihm wurde nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 100 DM zu zahlen. Sachgleich mit dieser strafgerichtlichen Verurteilung wurde gegen ihn mit Einleitungsverfügung des Amtschefs Heeresamt vom 3. April 1992 ein weiteres disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.553,61 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, von Kindergeld für drei Kinder in Höhe von 400 DM sowie eines Abzuges in Höhe von 52 DM werden ihm tatsächlich ca. 3.450 DM ausgezahlt. Seine Großmutter leistet ihm einen monatlichen Zuschuß von rund 300 DM. Er hat für einen Anschaffungskredit von jetzt noch 44.000 DM monatlich 850 DM bis etwa in das Jahr 1995 zu bezahlen und für die strafgerichtliche Verurteilung vom Januar 1992 monatlich 100 DM sowie für Anwaltskosten in Höhe von 1.200 DM Raten nach seinen jeweiligen finanziellen Möglichkeiten aufzubringen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind sehr angespannt.
Der Soldat ist seit 19. Oktober 1979 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von acht, sechs und zwei Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau des Soldaten ist nicht berufstätig. Die Eheleute lebten von Mitte bis Ende 1989 getrennt, haben sich seit Oktober 1991 wieder getrennt und nunmehr Antrag auf Scheidung gestellt. Der Soldat leistet seiner Ehefrau und den drei Kindern, die bei ihrer Mutter leben, derzeit einen monatlichen Unterhalt von 1.600 DM.
II
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im August 1989 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Lüneburg vom 31. August 1989 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
In dem mit Verfügung des Amtschefs Heeresamt vom 22. Mai 1990 durch Aushändigung am 26. September 1990 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 4. Februar 1991 dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"1.
An nicht mehr feststellbaren Tagen in der Zeit vom 02.01.1989 bis 15.03.1989 haben Sie in M. während des Unteroffizier-Lehrganges Teil 2 als Gruppenführer in der ... Inspektion den damaligen Gefreiten (UA) Bernd Ma., Michael Le., Ralf L., Hans-Günter Re., Carsten Sch. und Martin Ge. wiederholt Fußtritte gegen ihre Schienbeine versetzt, wodurch in im einzelnen nicht mehr feststellbaren Fällen blaue Flecken an diesen Körperteilen verursacht wurden.2.
An einem nicht mehr feststellbaren Tag in der Zeit vom 02.01.1989 bis 15.03.1989 haben Sie in M. während des Unteroffizier-Lehrganges Teil 2 als Gruppenführer in der L. Inspektion das Ohr des damaligen Gefreiten (UA) Ralf L. ergriffen und so stark gedreht, daß der Soldat zwei Tage starke Schmerzen hatte.3.
An nicht mehr feststellbaren Tagen in der Zeit von April bis Juni 1989 haben Sie in M. während des Unteroffizier-Lehrganges Teil II als Gruppenführer in der ... Inspektion dem damaligen Gefreiten (UA) Uli Pr. wiederholt Fußtritte gegen sein Schienbein versetzt."
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 28. Mai 1991 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren.
Sie stellte ihn von der Anschuldigung zu Nr. 2 frei und würdigte das Verhalten des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3 als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen des Soldaten erhalte sein Gewicht auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 1 SG, wonach der Soldat allein kraft seines Vorgesetztendienstgrades zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufen sei. Das hier von ihm gezeigte Verhalten sei aber kein gutes vorbildliches Verhalten, sondern ein schlechtes Beispiel gewesen. Die Mißhandlung von Untergebenen sei ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, das regelmäßig die Frage aufwerfe, ob ein solcher Vorgesetzter noch weiterhin als Soldat in seinem Dienstgrad oder überhaupt in der Bundeswehr tragbar erscheine. Ein solcher Fall sei der des Soldaten jedoch nicht. Er sei bei seinen Handlungen nicht von Böswilligkeit und Schikane geleitet worden. Er habe sie nicht als Erschwerung des Dienstes für die ihm unterstellten Soldaten gesehen. Auch keiner der Betroffenen habe das Verhalten des Soldaten als Schikane oder Böswilligkeit empfunden. Andererseits hätten die Zeugen aber auch erklärt, daß sie das Verhalten des Soldaten nicht als korrekt und richtig empfunden hätten. Ebenso sehe es die Kammer. Sie gehe davon aus, daß der Soldat zwar nicht böswillig gehandelt, andererseits sich aber auch nicht als Vorgesetzter richtig verhalten habe. Er habe, wie auch aus den Beurteilungen erkennbar, die zwischen Vorgesetzten und Untergebenen gebotene Distanz vermissen lassen, habe sich kumpelhaft verhalten und sei damit seiner Stellung als Vorgesetzter und Ausbilder nicht gerecht geworden. Das schlechte Beispiel, das er gegeben habe, sei dem Bild des Ausbilders in der Bundeswehr abträglich. Gerade als Ausbilder an einer Truppenschule hätte sich der Soldat bewußt sein müssen, daß er in besonderer Weise verpflichtet sei, vorbildlich seinen Dienst zu erfüllen; er sei Multiplikator über die Lehrgangsteilnehmer in die verschiedensten Truppenteile, in die die Lehrgangsteilnehmer zurückgingen. Das, was sie auf einem Lehrgang an der Truppenschule erlebten, trügen sie in ihre Verbände weiter. Die Gefahr, daß sie sich ähnlich pflichtwidrig verhielten, sei nicht von der Hand zu weisen. Die negativen Auswirkungen könnten erheblich sein. Zum Glück sei es hier nicht zu weiteren Auswüchsen gekommen.
Auch der Soldat habe sich mit seinem kumpelhaften Verhalten der Gefahr ausgesetzt, als Vorgesetzter mißachtet oder sogar erpreßbar zu werden. Die Kammer sei daher der Meinung gewesen, daß insgesamt eine Dienstgradherabsetzung in diesem Fall zwar noch nicht angezeigt erscheine, andererseits aber dem Soldaten mit einem nicht an der unteren Grenze liegenden Beförderungsverbot deutlich gemacht werden müsse, daß sein Verhalten als nicht leichtzunehmender Pflichtenverstoß eingestuft werde. Dabei habe die Tatsache, daß der Soldat sich persönlich in einer schwierigen Situation befunden habe, weil er von seiner Familie getrennt gelebt habe, keine mildernde Berücksichtigung finden können. Von einem Vorgesetzten müsse erwartet werden, daß er auch solche Situationen verkrafte und sich daraus keine negativen Auswirkungen auf den Dienstablauf ergäben. Die untergebenen Soldaten hätten sehr wohl empfunden, daß er hier teilweise wohl auch seine Frustration abgebaut habe; es dürfe aber nicht sein, daß der Dienstbetrieb unter persönlichen Problemen leide. Die Kammer habe in ihre Überlegungen auch die Erwägung einbezogen, daß es offensichtlich Versäumnisse der Dienstaufsicht gegeben habe. Sie könne sich nicht vorstellen, daß das Fehlverhalten des Soldaten, das sich über einen längeren Zeitraum bei den verschiedensten Gelegenheiten ergeben habe, Vorgesetzten verborgen geblieben sei. Der Gruppenführer agiere nicht völlig losgelöst von seinem Zugführer und Inspektionschef. Zwar hätten sich die betroffenen Soldaten ihrerseits weder an den Vertrauensmann gewandt noch beschwert, wofür die Kammer Verständnis aufzubringen vermöge, da sie den Lehrgang hätten bestehen wollen. Bezeichnenderweise seien die Ereignisse erst nach Abschluß des Lehrgangs bekanntgeworden.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat gegen das dem Wehrdisziplinaranwalt am 8. August 1991 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 6. September 1991, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am selben Tage eingegangen, zuungunsten des Soldaten Berufung mit dem Ziel einer Dienstgradherabsetzung eingelegt.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die Kammer habe den Soldaten von dem besonders schwerwiegenden Vorwurf in Punkt 2 der Anschuldigungsschrift mit der Begründung freigestellt, ihm könne insoweit nicht mit der zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit ein Pflichtenverstoß nachgewiesen werden. Der betroffene Zeuge, der damalige Gefreite L., könne sich nicht mehr erinnern, ob und in welchem Umfang er vom Soldaten getreten oder am Ohr gezogen worden sei. Die Feststellungen der Kammer zu diesem Punkt seien widersprüchlich. Sie rechtfertigten keine Freistellung. Der Soldat selbst habe sich in seinen Vernehmungen dahingehend eingelassen, es treffe zu, daß er den Gefreiten L. am Ohr gezogen habe, das könne er sich als Reaktion auf den Fußtritt des Gefreiten L. erklären, mit dem dieser wiederum auf seinen, des Soldaten, zuvor erfolgten Fußtritt reagiert habe. L. habe sich nach den Feststellungen der Kammer zwar nicht mehr an den Tritt zu erinnern vermocht, an das Ohrenziehen habe er sich aber erinnern können; lediglich die zeitliche Einordnung und die Stärke des Ziehens bzw. Drehens am Ohr seien ihm nicht mehr erinnerlich. Schon auf Grund dieser Feststellungen hätte die Kammer den Angaben des Zeugen "er könne sich nicht mehr an das Tatgeschehen im einzelnen erinnern" nicht die Bedeutung beimessen dürfen, daß damit dem Soldaten ein Pflichtenverstoß nicht nachgewiesen werden könne. Im übrigen erscheine diese Äußerung wenig glaubhaft. Es widerspreche nicht nur jedweder menschlichen Lebenserfahrung, sondern auch aussagepsychologischen Erkenntnissen, daß sich ein von der Tat unmittelbar körperlich Betroffener, der seinen eigenen ursprünglichen Angaben zufolge über zwei Tage Schmerzen verspürt habe, nach einem relativ kurzen Zeitabstand von zwei Jahren, innerhalb dessen er zudem zweimal als Zeuge vernommen worden sei und präzise Angaben gemacht habe, nicht mehr erinnern könne, sondern nur noch vage Vorstellungen von dem Tatgeschehen habe. Langanhaltende Schmerzen, die ein Vorgesetzter einem Untergebenen durch Mißhandlungen zufüge, führten zu einem nachhaltigen Eindruck, der sich dem Gedächtnis einpräge. Im Gegensatz zum Soldaten habe der Zeuge L. auch keine Veranlassung, das Geschehen zu verdrängen. Im übrigen habe L., der den Feststellungen der Kammer zufolge offensichtlich auffallend große Ohren habe und deswegen ständig gehänselt worden sei, es als besonders kränkend empfinden müssen, daß sein unmittelbarer Vorgesetzter ihm ein Ohr derart stark verdreht habe, daß er zwei Tage lang Schmerzen verspürt habe. Aus diesem Grunde erscheine sein mangelndes Erinnerungsvermögen nicht glaubwürdig. Die weiteren Tatsachenfeststellungen der Kammer würden nicht angegriffen. Ihrer Würdigung und Einordnung im Rahmen der Maßnahmebemessungsüberlegungen könne jedoch nicht gefolgt werden. Ein Portepee-Unteroffizier, der Untergebene, die ihm im Rahmen seines Ausbildungsauftrages besonders anvertraut seien, wiederholt körperlich mißhandele, disqualifiziere sich grundsätzlich in seiner Vorgesetztenstellung. "Kumpelhaftes Verhalten" oder "Handeln aus Spaß" ende dort, wo damit die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt würden. Jedem, der wisse, wie schmerzhaft ein Stoß an das Schienbein sei, falle es schwer, ein derartiges wiederholtes Verhalten eines Ausbilders an einer Truppenschule gegenüber Lehrgangsteilnehmern, die seiner Fürsorge zudem besonders anvertraut seien, noch als kumpelhaft bzw. scherzhaft zu bezeichnen. Keinesfalls mehr als scherzhaft sei das Verdrehen des Ohrs des Gefreiten L. zu bewerten. Zu Recht habe die Kammer ein solches Verhalten eines Ausbilders als seiner Stellung äußerst abträglich bewertet, da er im positiven wie im negativen Sinn einen Multiplikator für seine Schule darstelle und zudem die Gefahr bestehe, daß sich Lehrgangsteilnehmer später ähnlich verhalten würden. Es könne sein, daß vorgesetzte Soldaten ihrer Dienstaufsichtspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen seien. Selbst wenn die Vermutungen der Kammer sich tatsächlich belegen ließen, könnten sie den Soldaten nicht entscheidend entlasten. Von einem Oberfeldwebel müsse verlangt werden, daß er auch ohne ständige Dienstaufsicht Pflichtverletzungen vorliegender Art vermeide. Da gewichtige Milderungsgründe in der Tat nicht ersichtlich seien, erscheine ein Abweichen von der gefestigten Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte, wonach einem derartigen Fehlverhalten, nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Gründen, mit einer reinigenden Maßnahme zu begegnen sei, nicht gerechtfertigt.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Bundeswehrdisziplinaranwalt greift die tatsächlichen Feststellungen in dem Kammerurteil an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu finden.
3.
Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie durch Verlesung der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen Stabsunteroffizier Ma., Stabsunteroffizier Le., Stabsunteroffizier Sch., Stabsunteroffizier Pr. und des Leumundszeugen Oberstleutnant S. und auf Grund der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Obergefreite der Reserve Ge. und Lenz folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3:
Vom 1. April 1986 an leistete der Soldat als Gruppenführer des Unteroffizierlehrgangs Teil II der XIII. Inspektion Dienst bei der Kampftruppenschule 2 in Munster. An nicht mehr genau feststellbaren Tagen zwischen dem 2. Januar und dem 15. März 1989 versetzte der Soldat Angehörigen seiner Gruppe, die im 1. Quartal 1989 am Unteroffizierlehrgang Teil II teilnahmen, und zwar den damaligen Gefreiten UA Bernd Ma., Michael Le., Ralf L., Carsten Sch. und Martin Ge., wiederholt Fußtritte gegen das Schienbein. Zwischen April und Juni 1989 versetzte er erneut, ebenfalls als Gruppenführer im Unteroffizierlehrgang Teil II der ... Inspektion, dem damaligen Gefreiten UA Preisendanz, der im 2. Quartal am Unteroffizierlehrgang Teil II teilnahm, wiederholt Fußtritte gegen dessen Schienbein.
So bekundete der Zeuge Ma. vor der Truppendienstkammer, daß er selbst einen Tritt gegen sein Schienbein "verspüren" mußte, sowie daß der Soldat beim morgendlichen Stubendurchgang schon mal, wenn ihm einer im Wege stand, diesen gegen das Schienbein getreten habe, wenn er nicht sofort zur Seite gegangen sei. Er bekundete auch, daß er und seine Lehrgangskameraden diese Schläge ans Schienbein zunächst übersehen haben und sie nicht "aufbauschen" wollten. Im Laufe des Lehrgangs sei dieses Verhalten ihm und seinen Lehrgangskameraden jedoch lästig geworden. Bei ihm selbst sei die Grenze erreicht gewesen; ab Mitte des Lehrgangs hätte es ihn derart gestört, daß er sich mit anderen Stubenkameraden darüber unterhalten habe; auch anderen Kameraden sei es so ergangen. "Auch wenn wir während des Lehrgangs Zigarettenpause machten, ergaben sich die Fußtritte so aus 'heiterem Himmel', ohne Anlaß. Wir, die Lehrgangsteilnehmer, hatten über irgendetwas geredet, und dann passierte es." Der Zeuge Ma. bekundete weiter, daß er und seine Lehrgangskameraden vermuteten, daß es sich bei dem Soldaten um ein Abreagieren von privatem "Frust" handelte. Der Zeuge Ma. fühlte sich durch das Verhalten des Soldaten gekränkt, wohl auch deshalb, weil er sich subjektiv jedenfalls lehrgangsbedingt nicht wehren konnte. Ebenso haben die Stabsunteroffiziere Le. und Sch. wie auch der Stabsunteroffizier Preisendanz ausgesagt, daß der Soldat ihnen wie auch anderen Soldaten gegen das Schienbein getreten habe. Der Zeuge Le. hat in seiner Aussage vor dem Truppendienstgericht von einer MG-Ausbildung auf der Schießbahn berichtet. Die Lehrgangsteilnehmer hätten während der Zigarettenpause "rumgebubelt". Der Soldat sei bei diesen Gelegenheiten immer bei der Gruppe gewesen. Die Lehrgangsteilnehmer hätten ihn praktisch als ein Mitglied der Gruppe betrachtet. Sie hätten zueinander eine "wohlwollende Beziehung" gehabt. Er, der Zeuge Le., sei von dem Soldaten einmal bei einer Zigarettenpause vor sein Schienbein getreten worden. Er habe das nicht also so ernst angesehen, sonst hätte er Konsequenzen gezogen. Es habe sich nach seiner Meinung auch nicht um eine dienstliche Bestrafung für irgendetwas gehandelt. Er habe es als Spaß aufgefaßt und so etwas erstmalig erlebt. Für ihn sei dies in Munster etwas Ungewöhnliches gewesen. Der Zeuge Stabsunteroffizier Sch. berichtete in seiner Aussage von einem weiteren Vorfall. Es habe sich um eine Stubenausbildung gehandelt. Es sei öfters vorgekommen, daß der Soldat in die Stube gekommen sei und Untergebene gegen das Schienbein getreten habe. Einen Grund könne er, der Zeuge, nicht angeben. Er habe vielmehr das Gefühl gehabt, daß es aus Spaß heraus geschehen sei. Es sei auf jeden Fall nicht als Maßregelung geschehen, weil dienstlich etwas falsch gelaufen sei. Er habe jedenfalls keinen bestimmten Grund für das Handeln des Soldaten erkennen können. Auch der Zeuge Stabsunteroffizier Pr. hat in seiner Aussage vor der Truppendienstkammer bestätigt, es sei bei ihm zwei oder drei Male vorgekommen, daß der Soldat ihn gegen sein Schienbein getreten habe. Meistens sei es in der Ausbildungspause aus "Jux und Dollerei" vorgekommen. Er, der Zeuge, habe so etwas zuvor noch nicht erlebt. In seinem Bataillon passiere so etwas nicht. Er habe sich nichts daraus gemacht. Soviel er wisse, habe die ganze Gruppe es so aufgefaßt, auf jeden Fall nicht so, daß sich deswegen jemand hätte beschweren müssen. Gegen Ende des Lehrgangs habe er zurückgetreten. Er habe es einfach gemacht, es halt als Spaß aufgefaßt und sich nichts dabei gedacht. Er selbst mache so etwas mit Untergebenen natürlich nicht. Nach der überzeugenden und glaubwürdigen Aussage des Zeugen Obergefreiter der Reserve Ge. in der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat ebenfalls diesen Zeugen wiederholt bei verschiedenen Gelegenheiten, in Dienstpausen und bei Stubendurchgängen, mit der Spitze seines Kampfstiefels gegen das Schienbein getreten. Der Zeuge hat auch beobachtet, daß der Soldat andere Lehrgangsteilnehmer an das Schienbein getreten hat. Nach seinen Feststellungen hat der Soldat oftmals, drei- bis viermal am Tag, Lehrgangsteilnehmer an das Schienbein getreten und an anderen Tagen gar nicht. Jeder sei "mal dran gewesen". Der Soldat hat nach den Bekundungen des Zeugen Ge. seine Tritte immer gezielt gegen das Schienbein gerichtet und hat auch immer "ganz bewußt" reagiert. Da der Soldat einmal geäußert habe, daß sich die Lehrgangsteilnehmer wegen der Tritte beschweren oder auch zurücktreten könnten, hat der Zeuge Ge. ebenfalls zurückgetreten, weil er sich diese Behandlung nicht gefallen lassen wollte. Unter den Kameraden der Gruppe wurde über diese Vorfälle geredet. Der Zeuge Ge. hat die Fußtritte ebenso wie seine Kameraden als Spaß aufgefaßt. Deshalb wurde bei derartigen Vorfällen in der Gruppe häufig darüber gelacht.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Obgleich der Zeuge Obergefreiter der Reserve L. während des Unteroffizierlehrgangs - 1. Quartal 1989 - nicht zur Gruppe des Soldaten gehörte, nahm er wiederholt an Ausbildungsveranstaltungen unter Leitung des Soldaten teil. In den Ausbildungspausen trat der Soldat auch diesen Zeugen öfter mit der Spitze seines Kampfstiefels an das Schienbein. Als L. beobachtete, daß andere Lehrgangsteilnehmer zurücktraten, trat auch er auf die Fußtritte des Soldaten wiederholt zurück. Daraufhin faßte ihn einmal der Soldat kräftig ans Ohr und drehte dieses so stark, daß er, der Zeuge, heftigen Schmerz verspürte und ihm die Ohrmuschel zwei Tage lang, insbesondere beim Waschen, spürbar schmerzte.
Diesen Vorfall hat der Zeuge L. vor dem Senat klar und eindeutig bekundet und offen zugegeben, daß er bei seiner Aussage vor der Truppendienstkammer sein Erinnerungsvermögen nicht genügend angestrengt hätte; der Zeuge machte auf den Senat einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck. Es bestand demzufolge kein Zweifel, daß durch die Aussage des Zeugen L. vor dem Senat auch der dem Soldaten im Anschuldigungspunkt 2 vorgeworfene Sachverhalt bewiesen ist.
Der Soldat selbst bestritt nicht, mit dem Fuß Lehrgangsteilnehmer getreten und dem Zeugen L. ans Ohr gefaßt zu haben. Er machte lediglich geltend, er habe es nicht in der Absicht getan, seinen Untergebenen Schmerzen zuzufügen, sie zu quälen oder zu schikanieren. Alles sei in einer lockeren Atmosphäre aus Spaß geschehen, und zwar meistens draußen im Gelände, in einzelnen Fällen auch in der Unterkunft. Diese Tätlichkeiten hätten nicht zur Disziplinierung gedient und keinen dienstlichen Hintergrund gehabt. Diese Einlassung kann den Soldaten jedoch nicht entlasten.
b)
Der Soldat hat mit den Tätlichkeiten gegen die damaligen Gefreiten UA Ma., Le., L., Sch., Ge. und Pr. in jedem Fall jeweils vorsätzlich seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) verletzt. Da ihm als Vorgesetztem gerade der Schutz der Untergebenen oblag, hat er gegen diese Schutzpflicht durch seine tätlichen Angriffe auf das Gröbste verstoßen. Des weiteren hat er seine Untergebenen auch zu Tätlichkeiten ihm als Vorgesetztem gegenüber herausgefordert und ist auch insoweit jeweils seiner Fürsorge für Untergebene vorsätzlich nicht gerecht geworden. Er hat zugleich jeweils mit Wissen und Wollen die Rechte, Ehre und Würde der Kameraden mißachtet und dadurch vorsätzlich gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen. Schließlich war sein jeweils vorsätzliches Fehlverhalten auch geeignet, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst zu beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Diese Pflichtverstöße ergeben insgesamt ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).
Dieses Dienstvergehen wiegt seiner Eigenart nach schwer.
Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung Untergebener ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten. Es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Denn nach der eindeutigen Regelung des § 6 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger; seine Rechte werden lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg ist bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde, der Ehre und/oder der körperlichen Unversehrtheit eines Untergebenen erkauft wird. Jeder "Spaß" endet dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder mit Kameradschaft nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, indem er die Mißhandlung und die entwürdigende Behandlung von Untergebenen zum kriminellen Unrecht erhoben und als Wehrstraftaten in den §§ 30 und 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat. Ein Portepee-Unteroffizier, der tätlich gegenüber Untergebenen wird, sie körperlich mißhandelt, sie entwürdigend behandelt oder ihnen böswillig den Dienst erschwert, disqualifiziert sich selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn seine Opfer durch sein Einwirken keine Gesundheitsschäden erleiden. Er verstößt dabei gegen den militärischen Grundsatz, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt. Der erkennende Senat hat daher in gefestigter Rechtsprechung in allen Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen und die Dienstgradherabsetzung als erforderliche und angemessene Maßnahmeart angesehen (Urteile vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305> und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362 [365]>, jeweils m.w.N.). Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302]> und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362 [364]> m.w.N.).
Im vorliegenden Fall belastet den Soldaten, daß er wiederholt und im Dienst als Gruppenführer und Vorgesetzter im Rahmen der Unteroffizierausbildung tätlich geworden ist. Ihn kann nicht entlasten, daß er seine wiederholten Tritte gegen das Schienbein von Untergebenen nicht in der Absicht verteilte, seinen Untergebenen Schmerzen zuzufügen, sie zu quälen oder gar zu schikanieren, daß er in einer lockeren Atmosphäre und aus Spaß handelte, und daß seine Tritte nicht zur Disziplinierung gedacht waren. Denn der Soldat hat jedenfalls durch seine Fußtritte und auch durch die weitere Tätlichkeit gegenüber dem Gefreiten UA L. die Grenzen eines Scherzes bei weitem überschritten. Darauf, ob der Soldat mit seinen Tätlichkeiten seine Untergebenen verletzen wollte, kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob die betroffenen Soldaten solche Verhaltensweisen eines Vorgesetzten als rechtswidrig ansahen oder nicht; denn auf jeden Fall ist ein solches Verhalten mit der Verpflichtung des Vorgesetzten zur Fürsorge und Kameradschaft nicht vereinbar. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten Willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Lediglich dann, wenn die Beteiligten oder der als Betroffener in Betracht kommende Kamerad vor Begehung der objektiv kameradschaftswidrigen Handlungen eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, daß dadurch ihre oder seine gemäß § 12 Satz 2 SG geschützten Rechtsgüter nicht berührt würden, kann auch der Zusammenhalt der Truppe nicht gefährdet sein, so daß eine Verletzung der Kameradschaftspflicht ausscheidet (Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [189]> m.w.N.). Der Soldat mag zwar subjektiv in der Vorstellung gehandelt haben, durch angeblich spaßhaft gemeinte Tätlichkeiten eine aufgelockerte Atmosphäre zu schaffen und damit einer besseren und erfolgreicheren Ausbildung zu dienen. Er hat dadurch jedoch, wie die Zeugen bekundeten, mindestens Verwunderung, aber auch Verärgerung hervorgerufen und damit das Gegenteil des angeblich Gewollten erreicht. Als Vorgesetzter im Range eines Portepee-Unteroffiziers haftet er insgesamt für solches Versagen auf Grund seiner Pflicht zu beispielhaftem Verhalten in besonderem Maße (§ 10 Abs. 1 SG).
Mildernd hat der Senat allerdings berücksichtigt, daß der Soldat zur Zeit seines pflichtwidrigen Verhaltens durch die sich anbahnende Zerrüttung seiner Ehe in eine erhebliche persönliche Verstimmtheit und innere Belastung geraten war. Dabei konnte der Senat nicht ausschließen, daß sich eine solche persönliche Belastung zwangsläufig negativ auf das dienstliche Verhalten des Soldaten ausgewirkt hat.
Erhebliche Milderungsgründe finden sich auch in der Person des Soldaten. Er hat zuletzt weit über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen erbracht. Disziplinar mußte er bisher nicht gemaßregelt werden. Darüber hinaus hat er sich eine förmliche Anerkennung und Auszeichnungen erdient, in seinem dienstlichen Engagement auch nach Einleitung des Verfahrens bis heute nicht nachgelassen und seine überdurchschnittlichen Leistungen sogar noch gesteigert. Dieses günstige Persönlichkeitsbild war zwar nicht geeignet, von der verwirkten Maßnahmeart der Dienstgradherabsetzung abzusehen. Allerdings waren diese Milderungsgründe und der Umstand, daß sich der Soldat auch in der Berufungshauptverhandlung einsichtig gezeigt und sein pflichtwidriges Verhalten bereut hat, bei der Bemessung der Dienstgradherabsetzung zu berücksichtigen.
In Anbetracht aller be- und entlastenden Umstände in der Tat und der Person des Soldaten sowie unter Berücksichtigung der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Diebstahls im Januar 1992 hat der Senat die Herabsetzung um einen Dienstgrad vom Oberfeldwebel zum Feldwebel noch als erforderliche und angemessene Maßnahme erachtet.
4.
Da die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Ein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten, bestand nicht.
Dr. Schwandt
Roth
Müller
Moos