Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.2002, Az.: BVerwG 2 WD 14.02
Herabsetzung eines militärischen Grades bei Verletzung einer Betreuungspflicht; Zugriff eines Offiziers auf eine verwaltete Betreuungskasse bei mangelnder Dienstaufsicht; Geldentnahme aus einer anvertrauten Betreuungskasse für private Zwecke als Fehlverhalten eines Soldaten; Überprüfung von Milderungsgründen vor der Herabsetzung eines Offiziers; Ablösung von einer Verwendung nach der Aufdeckung eines Fehlverhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 14.02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 25428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NVwZ-RR 2003, 366-368 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 2003, 127-129
- ZBR 2003, 392-394 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zugriff eines Ersten Offiziers auf eine von ihm verwaltete "Betreuungskasse" bei mangelnder Dienstaufsicht durch den Kommandanten des Schiffes.
Tatbestand
Der Soldat, ein Korvettenkapitän, hatte in New Orleans/USA von seinem Vorgänger die Aufgaben des Ersten Offiziers einer Fregatte übernommen. Im Zusammenhang damit hatte ihm der Amtsvorgänger einen Briefumschlag mit Geld übergeben und dazu erklärt, dass das Geld für Betreuungsmaßnahmen gegenüber der Besatzung zur Verfügung stehe; ein Kassenbuch oder gesonderte Nachweise für diese "Betreuungskasse" erhielt der Soldat nicht, ebenso wenig wurde er in die Aufgaben des Kassenführers eingearbeitet oder eingeführt. Der Soldat hat der "Betreuungskasse" wiederholt Geldbeträge zur privaten Verwendung entnommen.
Die Truppendienstkammer fand den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Kapitänleutnants herab. Auf die Berufung des Soldaten änderte der Senat das Kammerurteil ab und verhängte gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren.
Gründe
Der Soldat hat ein schweres Dienstvergehen begangen.
Eigenart und Schwere des nach § 246 StGB strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens ergeben sich daraus, dass der Soldat aus einer von ihm verwalteten Kasse Geld, das für Zwecke der Kameradenbetreuung und für Ausgaben zu Betreuungsmaßnahmen gegenüber der Schiffsbesatzung bestimmt ist, für eigene private Zwecke entnommen hat.
Der Senat hat in Bezug auf die Schwere und die disziplinare Einstufung eines solchen Fehlverhaltens in seiner ständigen Rechtsprechung immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Vorgesetzten gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden stets als gravierendes Fehlverhalten zu werten sind, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zulässt und die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendung berührt (vgl. Urteil vom 12. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 41.96 - ). An dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat zu orientieren, weil der Zugriff des Soldaten auf die Betreuungskasse Geld betraf, das der Schiffsbesatzung zustand, und sein Fehlverhalten somit gegen die Kameradschaft gerichtet war. Eine Unterschlagung zum Nachteil von Kameraden ist stets geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Eine solche Tat kann damit die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt, auf dem die Bundeswehr beruht (§ 12 Satz 1 SG), untergraben. ...
Ein Soldat in Vorgesetztenstellung - hier sogar ein Stabsoffizier und als Erster Offizier nächster Disziplinarvorgesetzter -, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat und der rechtswidrig Geld aus einer von ihm verwalteten "Betreuungskasse" für eigene private Zwecke entnimmt und verbraucht, untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen, beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen und lockert dadurch zugleich den Zusammenhalt der Truppe. Der Senat hat bei der Unterschlagung von Kameradengeldern als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig die Dienstgradherabsetzung in Betracht gezogen, weil sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung durch eine solche Tat in seinem Dienstgrad disqualifiziert. Ebenso wie im Einzelfall besondere Milderungsgründe einerseits eine mildere Maßnahme rechtfertigen können, erfordern gewichtige Erschwerungsgründe andererseits eine noch schärfere disziplinare Reaktion (vgl. Urteile vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WD 51.90 - und vom 9. April 1991 - BVerwG 2 WD 6.91 -).
Den Soldaten muss hier im Hinblick auf das Zumessungskriterium "Maß der Schuld" sein vorsätzliches Fehlverhalten belasten; er konnte sich nicht darüber im Zweifel befinden, dass durch seine Taten zumindest vorübergehend weniger Geld für kameradschaftliche Betreuungsmaßnahmen bzw. für Maßnahmen, die der dienstlichen Betreuung der Besatzung dienten, zur Verfügung stand, indem er wiederholt Gelder aus der "Betreuungskasse" entnahm.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zu Schulden kommen lässt (vgl. Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - ). Daher kann ein Stabsoffizier und Disziplinarvorgesetzter, der aus einer von ihm als Erstem Offizier verwalteten Gemeinschaftskasse, deren Gelder für Betreuungsmaßnahmen einer Schiffsbesatzung bestimmt sind, Geld für private Zwecke entnimmt und verbraucht, grundsätzlich nicht in der Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere belassen werden.
Zu Lasten des Soldaten fallen die Auswirkungen der von ihm begangenen Verfehlungen ins Gewicht, die weithin an Bord des Schiffes, im Geschwader und in der Zerstörerflottille bekannt geworden sind und dem Gefüge der Besatzung abträglich waren. Auch der zuständige Geheimschutzbeauftragte hat sich mit der Angelegenheit befasst. Wie der Kommandant des Schiffes vor dem Truppendienstgericht aussagte, sei er seinerzeit nach vielen Gesprächen mit mehreren Besatzungsmitgliedern zu der Erkenntnis gelangt, dass Einzelne bereits seit Wochen gewisse Ahnungen von dem Fehlverhalten des Soldaten gehabt, jedoch auf Grund der Schwere bzw. Ungeheuerlichkeit des Vorfalls zunächst für sich behalten hätten. Erst als die Verdachtsmomente sich immer mehr verdichtet hätten, hätten sie schließlich den Entschluss gefasst, den Kommandanten zu informieren. Der Glaube an die "unangreifbare Institution eines Ersten Offiziers" sei sehr stark ausgeprägt, sodass ihr Zögern, sich wegen des entstandenen Verdachts an den Kommandanten zu wenden, leicht zu erklären sei.
Zu Lasten des Soldaten ist ferner zu berücksichtigen, dass er sogleich nach Aufdeckung seines Fehlverhaltens von seiner damaligen Verwendung abgelöst werden musste. Auf Grund der von ihm begangenen Verfehlungen war er auf seinem Dienstposten als Erster Offizier der Fregatte nicht länger zu halten. Der Soldat muss sich die für die Personalplanung und -führung nachteiligen Auswirkungen seines Dienstvergehens zurechnen lassen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - ).
Milderungsgründe in der Tat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - m.w.N.; vom 24. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 26.95 - , vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - m.w.N. und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - ) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. ... Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind nicht erfüllt.
...
Der Umstand, dass der Soldat bereits während der disziplinaren Ermittlungen geständig war, kann unter den konkreten Umständen ebenfalls nicht tatmildernd ins Gewicht fallen. Sein Geständnis hat er erst zu einem Zeitpunkt abgelegt, als Zweifel an der Liquidität der Kasse bestanden, die durch die Vertrauenspersonen vorgebracht worden waren, und der Kommandant des Schiffes gegenüber dem Soldaten den Verdacht ausgesprochen hatte, dass der Soldat für sich Geld aus der "Betreuungskasse" entnommen habe.
Andererseits musste sich zu Gunsten des Soldaten tatmildernd auswirken, dass eine wirksame Kontrolle bzw. Dienstaufsicht durch den Kommandanten über die Führung der "Betreuungskasse" nicht stattgefunden hat, wie bereits die Truppendienstkammer festgestellt hat. Dem Soldaten wurde bei seinem Dienstantritt als Erster Offizier der Fregatte lediglich ein Briefumschlag mit einem Geldbetrag ohne jedes Kassenbuch oder sonstige Buchführungsunterlagen, Hinweise oder Informationen übergeben. Eine Einarbeitung oder Einführung in die Aufgaben des Kassenführers erfolgte nicht. Der Kommandant wusste, dass der Soldat als Erster Offizier des Schiffes eine "Betreuungskasse" führte, was er vor dem Truppendienstgericht als üblich bezeichnet hat. Gleichwohl ist nicht erkennbar geworden, dass er die gebotene Dienstaufsicht ausgeübt und eventuell erforderliche Kontrollen durchgeführt hat. Der Soldat hat die damals vorgefundene vorschriftswidrige Praxis lediglich fortgeführt, und der Kommandant hat diese Praxis geduldet. Die Betreuungskasse war weder von dem Vorgänger des Soldaten noch später - nach seiner Ablösung - von seinem Nachfolger nach den einschlägigen Richtlinien der ZDv 43/2 geführt und verwaltet worden, die sich aus dem VMBl-Erlass 1987, S. 167 (Durchführung von Geldsammlungen sowie Einrichtung von Gemeinschaftskassen und anderen Kassen im Bereich der Bundeswehr) ergeben. Der Soldat und der Kommandant der Fregatte haben dazu übereinstimmend vor der Truppendienstkammer ausgesagt, dass der Erlass ihnen damals nicht bekannt gewesen sei. Auch wenn durch die fehlende Dienstaufsicht nicht die Eigenverantwortung des Soldaten für sein Fehlverhalten in Frage gestellt worden ist, war jedoch, wie auch vom Verteidiger des Soldaten vorgetragen wurde, nicht auszuschließen, dass durch die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles die Hemmschwelle des Soldaten deutlich herabgesetzt war, als er wiederholt Geld für private Zwecke entnahm, um sich nur vorübergehend - bis zur Ankunft des Schiffes im Zielhafen - seiner finanziellen Bedrängnis zu entziehen.
Der Senat hat dabei im Hinblick auf die Beweggründe des Soldaten berücksichtigt, dass der Soldat bei Entnahme der 500,00 DM, die der Begleichung seiner Messerechnung diente, als Messepräsident der Schiffsbesatzung ein "gutes Beispiel" geben wollte, weil die Messeverwaltung liquide sein musste, ferner, dass er mit der Entnahme der 130,00 DM Telefonkosten beglichen hat, die seinerzeit durch Telefonate mit seiner Frau entstanden waren. Wie der Soldat vor dem Senat glaubhaft ausgesagt hat, hat er sich damals in einer außergewöhnlich schwierigen familiären Konfliktsituation und einem Spannungsverhältnis mit seiner Frau über die Führung des gemeinsamen Bankkontos befunden. Er fühlte sich einer - von ihm subjektiv als solche empfundenen - Ausnahmesituation ausgesetzt und wähnte sich in einer Konfliktlage, in der er keine andere Möglichkeit sah, als mit seiner Frau die mit der besonderen Situation verbundenen Probleme telefonisch zu besprechen. Er hat sich ferner glaubhaft eingelassen, dass er sich nicht persönlich habe bereichern wollen und die aus der Kasse entnommenen Geldbeträge bei der zeitlich schon absehbaren Ankunft der Fregatte im Zielhafen sofort wieder habe ausgleichen wollen.
Uneingeschränkt zu Gunsten des Soldaten sprechen seine teilweise überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und die ihm verliehenen Auszeichnungen. Ihm ist weiter zugute zu halten, dass er bisher weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist. Für ihn spricht ferner, dass er bereit war, von sich aus dienstliche Konsequenzen zu ziehen und seine sofortige Ablösung vom Dienstposten als Erster Offizier zu beantragen. In der Berufungshauptverhandlung hat er sich glaubhaft einsichtig gezeigt und sein Fehlverhalten ausdrücklich bereut.
Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des Falles, insbesondere im Hinblick auf den besonderen situationsbedingten Tatmilderungsgrund, die Beweggründe, den persönlichen Eindruck in der Berufungshauptverhandlung und die mildernden Umstände, die in der Person des Soldaten begründet sind, hielt es der Senat nicht nur für vertretbar, sondern für sachlich geboten und angemessen, von der Regelmaßnahme der Dienstgradherabsetzung abzusehen und gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren als angemessene Ahndung des Dienstvergehens zu verhängen.