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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1996, Az.: BVerwG 2 WD 10.96

Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängen einer Disziplinarmaßnahme ; Beurteilung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 10.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd Ulm - 30.11.1995 - AZ: S 9 VL 5/95

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 343 - 349
  • DokBer B 1996, 290-294
  • NVwZ 1997, 579 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1997, 238-239 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Maßnahmebemessung bei vorwerfbarem Schuldenmachen eines Soldaten.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst i.G. Becker,
Stabsfeldwebel Rusch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 30. November 1995 im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens sowie im Ausspruch über die Kosten und Auslagen aufgehoben.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verhängt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 41 Jahre alte Soldat besuchte eine Christliche Gemeinschaftsschule, die er 1970 mit dem Abschlußzeugnis der 9. Volksschulklasse verließ. Die anschließende Lehre als Starkstromelektriker schloß er mit der Abschlußprüfung vom 25. Januar 1974 erfolgreich ab und arbeitete sodann in dem erlernten Beruf bis zum 31. März 1975.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. April 1975 zu einer viermonatigen Eignungsübung zur 1./.regiment ... in U. einberufen und am 1. August 1975 unter Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann nach entsprechenden Weiterverpflichtungen auf fünf, sechs, neun sowie zwölf Jahre festgesetzt. Am 28. Juni 1983 wurde ihm als Oberfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zog er mit Schreiben vom 9. Oktober 1984 aus persönlichen Gründen zurück. Die am 27. Dezember 1985 - insbesondere unter Hinweis auf gesundheitliche und familiäre Probleme - beantragte "Rückstufung vom Dienstverhältnis eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit für 12 Jahre" wurde mit Bescheid der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 13. August 1986 abgelehnt.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. September 1982 zum Oberfeldwebel und am 21. November 1986 zum Hauptfeldwebel ernannt.

4

Nach der Grundausbildung, die nach Verlegung seiner Einheit vom 9. Mai 1975 an in L. erfolgte, wurde der Soldat zum 26. Juni 1975 zur .staffel/.geschwader ... in S. versetzt. Dort nahm er vom 28. Juli bis zum 3. Oktober 1975 am Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote 4 teil. An der ... Schule .waffe ... in ... beendete er am 27. April 1976 den Grundlagenlehrgang Elektronik mit "befriedigend" und am 20. Juli 1976 den Fachgrundlagenlehrgang Elektronik mit "ausreichend". Nachdem der Soldat auch den Lehrgang für 1. Flugzeugnavigationsmechaniker F am 30. November 1976 mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde er in dieser Funktion im Standort S. eingesetzt. Einen über sechs Monate dauernden Laufbahnlehrgang zum Flugzeugnavigationsmechanikermeister bestand der Soldat am 14. März 1980 mit der Note "befriedigend" und den anschließenden Feldwebellehrgang am 8. Mai 1980 mit "ausreichend". Während seiner weiteren Verwendung in der .staffel/.geschwader ... besuchte er verschiedene Lehrgänge, u.a. den Sonderlehrgang Digitaltechnik mit der Abschlußnote "sehr gut" und den Grundlagenlehrgang Prozeßrechnertechnik sowie den Lehrgang zum 1. Luftfahrzeugregelungsgerätemechaniker jeweils mit der Abschlußnote "gut". Zum 1. Juli 1983 wurde er als Luftfahrzeugnavigationsmechanikermeister F 104 G zur .staffel/.geschwader ... nach K. versetzt und dort vom 1. Oktober 1984 an als Elektronikinstandsetzungsmechanikermeist er Tornado und Teileinheitsführer Luftfahrzeugregelungsgerät verwendet; nach dem Entzug des Sicherheitsbescheids wurde er im August 1995 beim Stab .geschwader ... in der Unterstützungsgruppe des Standortältesten eingesetzt.

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 23. Januar 1981 erhielt der Soldat die zusammenfassende Wertung "5 C" und steigerte sich dann über "4 C" am 6. Dezember 1982 auf "3 C" am 2. Juli 1985. In der gebundenen Beschreibung der Beurteilung vom 1. September 1988 erreichte er einmal die Wertung "2", neunmal die Wertung "3" sowie fünfmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung jeweils den Ausprägungsgrad "B" für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Durchsetzungsvermögen". Die Beurteilung vom 20. August 1990 wies in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "2", zehnmal die Wertung "3" sowie dreimal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung den Ausprägungsgrad "B" für "Durchsetzungsvermögen" auf. Nach einer nur unwesentlich abweichenden Beurteilung vom 27. April 1992 konnte sich der Soldat am 20. Juli 1994 zwar insoweit steigern, als er in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", dreimal die Wertung "2", neunmal die Wertung "3" und einmal die Wertung "4" erreichte; aber in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein" der Ausprägungsgrad "U" erteilt und dazu ausgeführt: "In seinem Verantwortungsbereich als Teileinheitsführer scheint er, beeinflußt von privaten Belangen, eine gewisse Sorglosigkeit an den Tag zu legen, die seiner Stellung als Teileinheitsführer nur sehr bedingt gerecht wird. Aufgaben und Verantwortung werden von ihm teilweise über ein vertretbares Maß hinaus delegiert. ... Die eigene Vorbildfunktion ist hier nur in Ansätzen erkennbar." Weiter wurde unter "ergänzenden Aussagen" u.a. die Bemerkung aufgenommen: "Die von ihm gezeigte Sorglosigkeit, verbunden mit den aus gleichen Gründen aufgetretenen privaten Problemen wirken sich teilweise negativ auf das Gesamtleistungsbild des Soldaten aus. Er ist hier verstärkt gefordert, neue Akzente zu setzen, um seine Schwachstellen zu erkennen und zu beseitigen."

6

Der Zeuge K. hat als früherer Disziplinarvorgesetzter des Soldaten für den Zeitraum Mai 1992 bis Februar 1995 vor der Truppendienstkammer ausgesagt, daß er die Beurteilung vom 20. Juli 1994 auch an seinem letzten Tag als Disziplinarvorgesetzter des Soldaten aufrechterhalten hätte: "Es gab außer den Schulden auch noch andere Probleme. Seine Frau war wohl asthmakrank, denke ich, sie bedurfte oft seiner Hilfe, die Kinder mußten zur Schule gefahren oder geholt werden, ein flexibler Dienstbeginn und Dienstende mußten mit ihm deshalb ausgehandelt werden." Diese Äußerung wurde auch von dem späteren Disziplinarvorgesetzten, dem Leumundszeugen Kl., im wesentlichen bestätigt.

7

Der Soldat ist seit dem 24. Juni 1980 Träger des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Bronze. Der Bundesminister der Verteidigung sprach ihm mit Urkunde vom 5. November 1992 seine Anerkennung für den Vorschlag zur "Einführung einer Diskettenhülle für OLMOS-Disketten" aus und erkannte ihm eine Geldprämie von 100 DM zu.

8

Am 29. Juni 1983 erhielt er vom Staffelchef der .staffel/.geschwader ... in K. eine förmliche Anerkennung, weil er überdurchschnittlichen Einsatzwillen und viel Engagement gezeigt hat.

9

Im Bundeszentralregister ist außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragung enthalten, und das Disziplinarbuch weist keine disziplinaren Maßregelungen auf.

10

Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 11. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8/2 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen einschließlich Zulagen monatlich 4.921,65 DM brutto sowie unter Berücksichtigung eines Kindergeldes in Höhe von 1.200 DM für vier Kinder 5.476,54 DM netto; tatsächlich werden ihm unter Abzug von 695,74 DM für Abtretungen und einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM 4.702,80 DM ausgezahlt.

11

Der Soldat hat erhebliche Schulden, die sich auf etwa 108.000 DM belaufen. Neben der Rückzahlung von Krediten wendet er monatlich laufend 525 DM Unterhalt für seine Tochter aus erster Ehe, 650 DM Miete, 496 DM für Mietrückstände, Mietnebenkosten von 520 DM und Ratenzahlungen von 500 DM zur Tilgung der Geldstrafen, die seiner Ehefrau und ihm selbst jeweils in Höhe von 250 DM im sachgleichen Strafverfahren auferlegt wurden. Diesen Belastungen stehen zusätzlich zu den Dienstbezügen Einnahmen des Soldaten aus einer Nebentätigkeit in Höhe von monatlich 250 DM sowie Unterhaltsleistungen für den in die Ehe mitgebrachten Sohn seiner Ehefrau in Höhe von monatlich 203 DM gegenüber; bis zum Tode der Schwiegermutter, die im Haushalt des Soldaten voll versorgt wurde, stand auch deren Rente in Höhe von 1.000 DM zur Verfügung.

12

Der Soldat ist seit dem 30. Dezember 1988 in zweiter Ehe verheiratet; aus dieser Ehe sind drei Kinder im Alter von acht, sieben und drei Jahren hervorgegangen. Außerdem hat seine Ehefrau, die chronisch asthmakrank und zur Zeit nicht berufstätig ist, aus erster Ehe einen neunjährigen Sohn mitgebracht. Die am 8. Dezember 1978 geborene Tochter des Soldaten aus erster Ehe lebt bei ihrer Mutter.

13

II

Im Januar 1994 kam es auf Grund einer Strafanzeige der geschädigten Zeugin L. zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten und seine Ehefrau, in dem der Soldat durch den am 13. September 1994 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 23. August 1994 - 3 Cs 313 Js 57242/94 - wegen gemeinschaftlichen Betrugs (zusammen mit seiner Ehefrau) gemäß § 263 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM, insgesamt 4.500 DM, verurteilt wurde.

14

In dem mit Verfügung des Kommandeurs .division vom 24. November 1994 ordnunsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 18. Januar 1995 und den Hilfsanschuldigungen vom 6. Juli 1995 und 30. November 1995, den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig, stellte das Verfahren wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 8 Satz 1 WDO für die Verhängung einer Gehaltskürung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO ein und erlegte die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen Auslagen dem Bund auf.

15

Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"Nachdem bei der .Stff/... G ... ab Frühjahr bis Mitte 1993 eine erhöhte Anzahl von Pfändungsbeschlüssen gegen den Soldaten vom WBGA eingegangen waren, forderte der damalige StffChef, Zeuge Mj K., Erklärungen des Soldaten über seine finanziellen Verpflichten nach der ZDv 2/30 an, die sich zunächst im 1. Halbjahr 1993 auf knapp 50.000,- DM beliefen, dann aber bis Ende 1993 auf 108.000,- DM bis 110.000,- DM erhöhten. Obwohl der Soldat als TE-Führer LfzRegGer keinen Umgang mit VS-Vertraulich und höher eingestuften Unterlagen hatte, war seine Tätigkeit als solche sicherheitsrelevant und setzte die Ermächtigung für die damalige Sicherheitsstufe II voraus. Allein wegen dieser wachsenden Schulden wurde dem Soldaten im September 1993 durch den StffChef die Ermächtigung zum Umgang mit VS entzogen. Nachdem der Soldat seinen Schuldenstand nicht verifizieren konnte, da seine Ehefrau das 'Geldmanagement' gemacht habe, und auch diverse Gespräche mit dem Sozialberater und der Schuldnerverwaltung keine Erfolge zeigten, wurde am 19. Oktober 1993 das offizielle Verfahren zur Aufhebung des Sicherheitsbescheides der damaligen Stufe II eingeleitet, das zu dem o.g. Ergebnis geführt hat.

Nachdem der Soldat und seine Frau bereits ab 1990 einzelne Gespräche mit der Zeugin L. als Sammelbestellerin des Otto-Versandes getätigt hatten, wurden die beiden Familien S. und L. näher bekannt, und schon im Jahre 1992 wurden einmal bestellte Waren im Wert um ca. 2000,- bis 3000,- DM nicht bezahlt, konnten aber damals von der Zeugin L. an die H. Bank, die Hausbank des O. Versandes, abgetreten werden.

In dem zuletzt hilfsweise vorgeworfenen Zeitraum Februar bis Ende Juli 1993 wurden über die Zeugin L. umfangreiche Bestellungen, insbesondere von Kleidungsstücken und Haushaltswaren beim O. Versand vorgenommen. Die Zeugin L. erhielt als Sammelbestellerin von Mitbestellern, hier also vor allem der Ehefrau des Soldaten, aber auch diesem selbst, telefonisch oder mündlich anhand von Katalogen Bestellungen und bestellte diese Waren dann telefonisch direkt beim Otto-Versand. Die Sammelbestellerin gibt nach Erhalt der Ware diese an die Mitbesteller weiter und rechnet mit diesen unmittelbar ab, wobei sie die Rechnungen an den O.-Versand zahlt und, wenn der Kunde, wie hier geschehen, nicht zahlt, dafür zu haften hat. Die Zeugin L. erklärte, die Schulden von Herrn und Frau S. gegenüber dem O. Versand auch gezahlt zu haben. Im einzelnen erfolgten die Bestellungen in dem o.g. Zeitraum entweder bei der Familie des Soldaten oder der Zeugin L. zu Hause, wobei auch der Soldat vor allem bestellte Ware bei der Familie der Zeugin L. abgeholt hatte, da die Ehefrau des Soldaten nicht Auto fahren kann. Dabei war der Bestellwert der Waren und Gegenstände, der nicht nur Leggins, T-Shirts, Shorts, Hosen u.a., sondern auch einen Fotoapparat, Staubsauger, Sesselauflagen usw. umfaßte, nach Auffassung der Zeugin L. schon hoch. Die vollständig vorgelegten Originalrechnungen des O. Versands H. die zwischen dem 12. März und dem 6. Juli 1993 datieren, machen immerhin einen Warenwert um die 5000,- DM herum aus. Die Zeugin L. ging als Sammelbestellerin davon aus, daß der Soldat als Berufssoldat finanziell gut gestellt war, was ihr die Zeugin Frau S. auch so übermittelt hatte. Die Zeugin, die erklärte, mit Familie S. damals befreundet gewesen zu sein, will erst nach diesem Bestellzeitraum erfahren haben, daß der Soldat verschuldet war.

Das Abrechnungssystem ging dann bei diesen Versand-Bestellungen so vonstatten, daß die Mitbesteller, hier der Soldat und seine Frau, den Katalogpreis aufgrund der o.g. Rechnungen des O.-Versandes in einer Summe zahlten oder eben Ratenzahlungen aufgrund der hohen Bestellzahlen, wie hier vereinbart wurde, zu leisten hatten, wobei der Warenwert mit dem Ratenaufschlag auf 12 Monatsraten verteilt und teilweise mit 'Valuta (V)' - das bedeutet einen Spielraum für den Zahlungsbeginn - erst später zu bezahlen ist. Die Zeugin L. rechnete dann die monatlichen Raten ggf. mit einem späteren Zahlungsbeginn aus, teilte dies den Mibestellern auf Zetteln mit und hakte dann die auf der Rechnung von ihr handschriftlich vermerkten Ratenzahlungstermine und -betrage bei Bezahlung ab. Der Rechnung ist zwar nicht zu entnehmen, wer die Bestellung abgegeben hat, aber wer die Ware bekommen hatte, was sich aus dem Namen, hier 'Karin' (S.), in deren Bemerkungsspalte ergibt. Darüber hinaus war es innerhalb einer bestimmten Frist, normalerweise waren das 14 Tage, möglich, den nicht passenden oder nicht geeigneten Gegenstand wieder an den Versand zurückzugeben, was die Zeugin L. dann jeweils auf der Rechnung vermerkt hat. Dieses Abrechnungsverfahren war dem Soldaten ebenfalls bekannt. Dabei überprüfte die Zeugin noch die getätigten Ratenzahlungen anhand eines eigenen Buches; diese privaten Aufzeichnungen über die noch offenen Raten sind dem Gericht nicht vorgelegt worden. Dieses Abrechnungssystem, das bei den vorgelegten Rechnungen jeweils mit der 1. Rate ab '1.6.' (1993) begann, funktionierte lediglich im Juni und teilweise Anfang Juli 1993.

Während nach den Aufzeichnungen der Zeugin L. im Juni 1993 130,- DM wohl von der Zeugin Frau S. gezahlt worden sind - die letzte Bestellung von S. kam etwa im Juli 93 -, wurde die Zeugin L. nach wiederholten persönlichen Mahnungen, die teilweise auch dem Soldaten gegenüber erfolgten, immer wieder vertröstet. Nachdem sie Ende Juli 1993 zum ersten Mal dachte, daß mit der Ratenzahlung etwas nicht stimme, ließ sie August 1993 durch einen Rechtsanwalt die Eheleute S. schriftlich anmahnen, die fälligen Ratenzahlungen von insgesamt 1.822,96 DM aus einem Gesamtbetrag von 4130,93 DM bis spätestens 1. September 1993 zu bezahlen. Während der Soldat erklärte, diese Mahnung nicht erhalten zu haben, sagte die Zeugin Frau S. aus, daß sie das RA-Mahnschreiben erhalten habe, es aber ihrem Mann vorenthalten habe, da sie gedacht habe, die Angelegenheit allein in Ordnung bringen zu können. Außerdem sprach der Ehemann der Zeugin L. Frau S. nach ihren Aussagen nach der o.g. schriftlichen Mahnung auf die ausstehenden Zahlungsbeträge an, wovon sie den Soldaten nicht unterrichtete. Als auf die anwaltliche Mahnung keine Reaktion erfolgte, schrieb die Zeugin L. an den Soldaten am 19. Dezember 1993 persönlich und gab ihm eine letzte Frist bis zum 24. Dezember 1993, wobei von einem Zahlungsrückstand von dann 6352,35 DM ausgegangen wurde. Dieses Schreiben will der Soldat ebenfalls nicht erhalten haben. Am 11. Januar 1994 erstattete die Zeugin L. daraufhin Strafanzeige wegen Eingehungsbetrugs gegen den Soldaten und seine Ehefrau bei der StA A. und teilte dies mit gleicher Post der 'Personalabteilung ... G ... in K.' mit. Zuvor war im Dezember 1993 oder Januar 1994 ein Mahnbescheid auf Veranlassung der Zeugin L. ergangen, der aber nichts ergeben habe. Daraufhin befragte der damalige Staffelchef den Soldaten nach dem zugrunde liegenden Vorgang - zu dem Zeitpunkt will der Soldat erstmals von den ausstehenden Beträgen bei den O. Versand-Bestellungen gehört haben -, forderte ihn auf, die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen und die offenen Rechnungen zu begleichen, und teilte dies der Zeugin L. schriftlich mit. Der Soldat nahm daraufhin Verbindung mit der Zeugin L. auf und besprach bei deren Mutter im Beisein seiner Ehefrau die noch offenstehenden Beträge, die anstandslos einschließlich der Rechtsanwalts- und Mahnbescheidkosten über einen Geldbetrag von 5942,47 DM anerkannt wurden, und nach diesem Gespräch, wohl im Februar 1994, ließ sich die Zeugin L. diesen Betrag und seine monatliche Abzahlung in Beträgen von 250,- DM bis zum 15. März 1996 vor diesem Datum durch die Zeugin Frau S. schriftlich bestätigen. Der Soldat hatte zuvor bei der polizeilichen Vernehmung vom 25. Februar 1994 in dem sachgleichen Ermittlungsverfahren keine Angaben zur Sache gemacht. Die nunmehr vereinbarten Ratenzahlungen von monatlich 250,- DM wurden zwischen März und Juni und dann ab September bis Dezember 1994 getätigt, so daß bis dahin insgesamt 2000,- DM von dem Gesamtschadensbetrag der Zeugin L. abgetragen worden sind. Der Soldat bestätigte dies und erklärte das Unterlassen weiterer Ratenzahlungen damit, daß er erst die Raten aus der sachgleichen Geldstrafe für sich und seine Frau abzahlen müsse, er anschließend aber bereit sei, den restlichen ausstehenden Betrag, soweit er dann Geld zur Verfügung habe, abzutragen.

Die Kammer kam aufgrund dieser Beweisaufnahme zu dem Schluß, daß der Soldat durch sein Verhalten oder genauer durch sein Nichteinschreiten bei der Abwicklung dieser Versand-Geschäfte auch in der eigenen Person den Tatbestand eines Eingehungs- bzw. Warenkreditbetruges ... noch erfüllt hat. Denn zum einen war er nicht nur, zumindest teilweise, an der Bestellung der Waren des O. Versandes beteiligt, sondern nahm auch die von seiner Frau bestellten Waren häufiger persönlich entgegen und gebrauchte sie auch teilweise selbst, ohne die gutgläubige Zeugin Frau L. über seine damaligen Vermögensverhältnisse aufzuklären - seine Zahlungsverpflichtungen betrugen bei Beginn der Bestellungen bereits gegen 50.000,- DM und steigerten sich von Monat zu Monat im Jahre 1993 -, oder doch zumindest die Gegenstände, die nicht wie die Bekleidung zu den alltäglich benötigten Dingen gehörten, an die Sammelbestellerin, die Zeugin L. wegen seiner mangelnden Zahlungsfähigkeit unverzüglich zurückzugeben. Diese bereits bei Beginn der Bestellrunde 1993 vorhandenen desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse wurden auch von dem Zeugen F. anhand der gegen den Soldaten eingegangenen Vollstreckungsaufträge bestätigt. Soweit die Zeugin Frau S. in diesem Zusammenhang erklärt hat, daß sie bis zum plötzlichen Tode ihrer Tante im April 1993 durch deren finanzielle Zuschüsse die Ratenzahlungen selber ohne weiteres hätte tätigen können, steht dem schon entgegen, daß die ersten Raten für die in Rede stehenden Gegenstände erst ab 1. Juni 1993 fällig waren. Dabei konnte die Ehefrau des Soldaten bei Bestellungen von einem Fax-Gerät o.ä. auch nicht im Rahmen ihrer 'Schlüsselgewalt' alleinverantwortlich tätig werden.

Der Soldat war nach Auffassung der Kammer auch bei Eingehung und Abwicklung dieser umfangreichen Ratengeschäfte nicht zahlungswillig. Sie nimmt ihm einmal aufgrund der Beweisaufnahme nicht ab, von den verschiedenen Mahnungen der Zeugin L. nichts persönlich erfahren zu haben. Dies zeigt sich nicht nur darin, daß er erst nach Einleitung des sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sich um eine ordnungsgemäße Abwicklung der restlichen finanziellen Verpflichtungen kümmerte, sondern diese erst 1994 für Monate unterbrach und dann ab 1995 aus nicht nachvollziehbaren Gründen völlig eingestellt hat. Auch wenn sich der genaue Betrag, um den die Zeugin L. geschädigt wurde, nicht mehr feststellten läßt, ist er nach Abzahlung von 2000,- DM mit mindestens noch 2500,- DM sehr hoch."

16

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

17

Das Dienstvergehen des Soldaten sei als eine nicht leichtzunehmende Verfehlung einzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als nicht leichtzunehmend gewürdigt. Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt werde, lasse ein solches Fehlverhalten doch Rückschlüsse auf Charaktermängel des Soldaten zu und berühre damit seine Vertrauenswürdigkeit und dienstliche Verwendbarkeit. Obwohl sich bei außerdienstlichen Eigentums- und Vermögensdelikten eine Regelmaßnahme nicht aufstellen lasse, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, nach der kriminellen Intensität und der Schuld des Täters erheblich variierten, habe das Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall aber eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen könnten, erforderten andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich eine reinigende Maßnahme (Urteil vom 25. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 26.90 - <NZWehrr 1985, 248>). Gewisse Erschwernisgründe lägen hier zwar in der Tat wohl insoweit vor, als der Soldat sich bis heute nicht dazu bereitgefunden habe, wenigstens einen Teil seiner restlichen vierstelligen Verpflichtungen aus den Versandhandelsgeschäften zugunsten der mit ihm bekannten und geschädigten Sammelbestellerin abzutragen. Darüber hinaus müsse der Soldat wissen, daß die ihm nachgelassene ratenweise Zahlung der Geldstrafe, selbst in einem sachgleichen Strafverfahren schon wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen keineswegs ein Zurückbehaltungsrecht für die vereinbarte Abzahlung der verbliebenen Schulden rechtfertige. Schließlich habe er gerade bei den vorgeworfenen Abzahlungsgeschäften ein monatelanges "sträfliches Nichtstun" an den Tag gelegt, obwohl von ihm als erfahrenem Berufssoldaten und Teileinheitsführer habe erwartet werden müssen, daß er die Abwicklung finanzieller Verpflichtungen innerhalb seiner Familie klarer organisiere. Die Tatsache, daß sich der Soldat vor kurzem ein persönliches Postfach eingerichtet habe, könne ihn dabei nicht mehr entlasten. Andererseits habe aber mildernd in der Tat berücksichtigt werden können, daß der Soldat bisher noch keine einschlägige Vorstrafe wegen der Begehung von Vermögensdelikten erhalten habe und diese Geschäfte mit dem O. Versand nach den Aussagen seiner Disziplinarvorgesetzten im dienstlichen Bereich nicht bekannt geworden seien. Zwar habe dem Soldaten wegen seiner Schulden der Sicherheitsbescheid entzogen werden müssen; das habe eine anderweitige Verwendung im Geschwader erforderlich gemacht, und dies sei ohne Kenntnis von dem hier vorgeworfenen betrügerischen Verhalten eingeleitet und durchgeführt worden. Es sei dazu gekommen, daß sich seine Ehefrau trotz der o.g. erschwerenden Umstände der Tat erheblich mitschuldig gemacht habe. Als Milderungsgründe in der Person habe die Kammer darüber hinaus noch feststellen können, daß der Soldat bisher nicht disziplinar gemaßregelt worden sei, vielmehr eine förmliche Anerkennung erhalten habe und bis zu seiner Herauslösung aus der derzeitigen Verwendung überdurchschnittliche fachliche Leistungen erbracht habe. Eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage habe ihm demgegenüber nicht zugute gehalten werden können; denn die vorhandenen Altschulden, die sowohl der Soldat als auch seine zweite Frau jeweils aus der ersten Ehe mitgebracht hätten, seien nicht plötzlich entstanden, sondern hätten sich nach und nach vor allem aus nicht bezahlten Arztrechnungen ergeben. Die Kammer sei daher nach Abwägung der gegen, aber auch für den Soldaten sprechenden Umstände des Einzelfalls zu dem Schluß gekommen, daß hier mangels gewichtiger Erschwerungsgründe eine Dienstgradherabsetzung ausscheide. Sie habe gemeint, daß in diesem geringwertigen Fall eines Betruges auch noch von der nächstniedrigeren disziplinargerichtlichen Maßnahme eines Beförderungsverbots habe abgesehen werden können und eine Gehaltskürzung ausreichend wäre. Da diese aber wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 8 Satz 1 WDO nicht habe ausgesprochen werden können, sei das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens nach § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen gewesen.

18

Gegen diese ihm am 25. Januar 1996 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 23. Februar 1996 am selben Tag per Telefax beim Truppendienstgericht unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung Berufung zuungunsten des Soldaten eingelegt und beantragt, ihn zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme sowie zur Übernahme der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

19

Zur Begründung hat er vorgetragen:

20

Die Feststellungen der Kammer bestätigten das angeschuldigte Verhalten des Soldaten, und die Kammer habe auch zutreffend festgestellt, daß er bei Eingehung der Verbindlichkeiten nicht zahlungswillig gewesen sei, somit vorsätzlich gehandelt habe. Richtigerweise habe die Kammer dieses Verhalten des Soldaten unter Abschnitt IV strafrechtlich als Eingehungs- bzw. Warenkreditbetrug und zugleich als Dienstvergehen gemäß § 23 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG gewertet, für das er als Portepee-Unteroffizier und somit Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verschärft hafte. Soweit die Kammer zur Maßnahmebemessung auf Seite 13 mißverständlich ausgeführt habe, daß dem Hilfstatvorwurf eine mögliche pflichtwidrige Begründung von Schulden und deren Abwicklung nicht zu entnehmen seien, werde dadurch jedoch die vorangegangene Feststellung der Pflichtwidrigkeit des hilfsweise angeschuldigten Verhaltens nicht berührt. Die Feststellungen der Kammer würden daher nicht angegriffen. Letztlich sei es auch nicht entscheidend, ob sich das festgestellte Verhalten im Schwerpunkt als leichtfertiges (vorsätzliches) Eingehen von Verbindlichkeiten oder als Eingehungsbetrug darstelle. Entgegen der Ansicht der Kammer sei dem Soldaten jedoch sehr wohl im Sinne der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NZWehrr 1985, 246 [ff.]) vorgeworfen worden, leichtfertig bzw. sogar vorsätzlich Verbindlichkeiten eingegegangen zu sein, obwohl voraussehbar gewesen sei, daß die Abwicklung gestört sein werde, wenn nicht anstelle dieser Verpflichtungen andere Verbindlichkeiten notleidend werden sollten. Schließlich habe die Kammer festgestellt, daß bereits bei Beginn der Bestellungen ein Schuldenstand von ungefähr 50.000 DM vorgelegen habe, der von Monat zu Monat angewachsen sei, wobei auch schon Vollstreckungsaufträge vorgelegen hätten, denen notwendigerweise gerichtliche Verfahren zur Erreichung von Vollstreckungstiteln hätten vorausgehen müssen. Dem Soldaten sei also nach den Feststellungen der Kammer klargewesen, daß es zu Störungen kommen würde; damit sei aber sein Verhalten sehr wohl als - disziplinar bedeutsames - vorsätzliches Schuldenmachen zu werten. Die Kammer komme im Rahmen der Maßnahmebemessung jedoch unzutreffend zu dem Ergebnis, daß hierfür eine Gehaltskürzung ausreichend wäre, die wegen § 8 Satz 1 WDO nicht habe ausgesprochen werden können. Es liege ein schwerwiegendes Vermögensdelikt im sozialen Nahbereich vor. Die Kammer habe festgestellt, daß der Soldat mit der geschädigten Zeugin L. befreundet gewesen sei, die darüber hinaus von einer guten finanziellen Situation ausgegangen sei. Ihr Vertrauen in die Bonität eines befreundeten Berufssoldaten sei jedoch enttäuscht worden; dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von mindestens 2.500 DM entstanden, den die Kammer zutreffend hoch eingestuft habe. Wenn sie dann mißverständlich ausführe, daß nur ein geringwertiger Fall des Betrugs vorgelegen habe, so könne dies nur bedeuten, daß es noch schwerwiegendere Fälle geben könne. Die umstände des Falles und die besondere Lage der betroffenen Sammelbestellerin, die daraufhin für fremde Schulden habe haften müssen, machten den Fall jedoch so bedeutsam, daß von einer disziplinargerichtlichen Maßnahme nicht abgesehen werden könne. Die Kammer verkenne zudem die Bedeutung des Entzuges des Sicherheitsbescheides als Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens. Es sei zwar richtig, daß das Verfahren zur Entziehung des Sicherheitsbescheides unabhängig vom konkreten Tatvorwurf durchgeführt worden sei; dies zeige aber die Gewichtigkeit eines leichtfertigen Schuldenmachens, das auch im konkreten Tatvorwurf enthalten sei. Es komme hinzu, daß die Kammer die Auswirkungen des angeschuldigten und festgestellten Verhaltens unterbewertet habe. Die Verbindlichkeiten, die Gegenstand des laufenden disziplinargerichtlichen Verfahrens seien, seien zwar nicht für sich allein der Auslöser für die Entziehung des Sicherheitsbescheids, aber bereits entstanden gewesen, als das Entziehungsverfahren eingeleitet worden sei; sie seien deshalb zumindest mitursächlich für die Einschränkung der Einsatzfähigkeit des Soldaten gewesen. Diese Auswirkung wiege aber besonders schwer. Seiner Ausbildung nach habe der Soldat zunächst Dienst als Elektronikinstandsetzungsmechanikermeister Tornado und Teileinheitsführer bei der .staffel/.geschwader ... geleistet. Der Entzug der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlußsachen und des Sicherheitsbescheides hätten dazu geführt, daß dem Geschwader, das wegen seiner besonderen Fähigkeiten (ECR-Tornado) zur Zeit wesentliche Teile des in P. (Italien) stationierten Einsatzgeschwaders stelle, nun ein wichtiger Spezialist fehle. Der Soldat habe schließlich an die Unterstützungsgruppe des Feldwebels für Standortangelegenheiten beim Kasernenoffizier abgestellt werden müssen. Unzutreffend halte die Kammer dem Soldaten zugute, daß sich seine Ehefrau mitschuldig gemacht habe. Der Tatvorwurf berücksichtige bereits, daß der Soldat nicht in allen Fällen allein und aus eigenem Antrieb gehandelt habe. Er habe zudem die Tatbeiträge seiner Ehefrau willentlich genutzt bzw. an diese angeknüpft. Die Kammer habe im Beitrag der Ehefrau nichts festgestellt, was die individuelle Schuld des Soldaten mindern könnte. Allein sein Verhalten sei daher der Maßstab für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens werde von der - strafrechtlich als Mittäterschaft zu wertenden - Beteiligung der Ehefrau nicht berührt. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens seien daher neben den festgestellten Auswirkungen so gewichtig, daß eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme notwendig sei, obwohl der Soldat bisher nur positiv durch eine förmliche Anerkennung in Erscheinung getreten sei. Dem stehe gegenüber, daß er deutliche Schwächen in der Führungskompetenz zeige und die dabei nötigen Anforderungen als Teileinheitsführer nur teilweise erfüllt habe.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

22

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungnen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrundezulegen und nur noch darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist.

23

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.

24

Es handelt sich hier um ein schwerwiegendes Dienstvergehen.

25

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

26

Der Senat hat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 13. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 6.95 - <BVerwG DokBer (B) 1995, 320> und vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 25.95 - m.w.N.) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt. Auch wenn derartige Fehlverhaltensweisen den dienstlichen Bereich nicht unmittelbar berühren, offenbaren jedenfalls vorsätzliche Eingriffe in das Eigentum und Vermögen Dritter erhebliche Charaktermängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen und Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und moralischen Integrität wecken sowie sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen mindern, sich somit insgesamt nachteilig auf die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seine dienstliche Verwendung auswirken. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein.

27

Der Senat hat für die Ahndung außerdienstlicher Zueignungs- und Vermögensdelikte keinen einheitlichen Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gefunden, weil sich solche Verfehlungen nach ihren Modalitäten sowie ihrer kriminellen Intensität, nach der Schuld des Täters sowie den Folgen der Tat und damit nach ihrem disziplinaren Gewicht so erheblich voneinander unterscheiden können, daß von keiner Regelmaßnahme ausgegangen werden kann. Denn in subjektiver Hinsicht kommt es entscheidend darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Tatausführung zu überwinden hatte, da dies als ein Indiz für die im Tatverhalten offenbarten Charaktermängel zu werten ist (BVerwG DokBer (B) 1995, 320 m.w.N.). Deshalb hat der Senat in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf seine Pflichtwidrigkeit hinzuweisen und zu künftig pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine Maßnahme rechtfertigen können, die sein dienstliches Fortkommen nicht berühren, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine reinigende Maßnahme als disziplinare Reaktion (Urteil vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 -).

28

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84-, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 -, vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261> und vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - jeweils m.w.N.) stellt bereits das sogenannte leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar. Wie jeder andere Staatsbürger kann selbstverständlich auch ein Soldat in der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit finanzielle Verbindlichkeiten eingehen. Er kann dabei, ohne ein Dienstvergehen zu verüben, die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten überschreiten und wirtschaftlich untragbare Verpflichtungen auf sich nehmen. Selbst wenn er eine Schuldverpflichtung noch so leichtsinnig begründen sollte, begeht er dadurch für sich allein keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß. Solange ein solches Verhalten aber zu keinen von vornherein absehbaren Leistungsstörungen führt, ist es disziplinarrechtlich unerheblich, weil dies in die private Sphäre des Soldaten fällt und weder der Disziplinarvorgesetzte noch der Wehrdisziplinaranwalt oder die Wehrdienstgerichte den Soldaten in finanziellen Angelegenheiten zu überwachen haben.

29

Vorwerfbares Schuldenmachen wird jedoch dann disziplinarrechtlich bedeutsam, wenn eine schuldhafte Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung eines Rechtsgeschäfts nach den Umständen voraussehbar ist. Eine derart unverantwortliche und vorwerfbare private Wirtschaftsführung läßt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu, berührt seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten und macht ihn dienstlich in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko. Hat der Soldat bei Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung seine wirtschaftlichen Möglichkeiten schuldhaft nicht beachtet, konnte und/oder mußte er von vornherein damit rechnen, daß er bei der Erfüllung in Verzug kommen werde, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sich die Abwicklung des Schuldverhältnisses allein infolge Geldmangels verzögert habe und ihn daran kein Verschulden treffe. Schuldenmachen ist ferner dann disziplinarrechtlich von Bedeutung, wenn eine eingegangene Schuld zwar ordnungsgemäß getilgt wird, wegen der dadurch begründeten Verpflichtung aber andere Schuldverhältnisse notleidend geworden sind. In solchen Fällen ist jedoch nicht die vorwerfbar begründete, aber vertragsgemäß abgewickelte Verbindlichkeit ansehensgefährdend oder -schädigend, sondern die Verbindlichkeit, die notleidend geworden ist und zu Mahnungen oder Zwangsmaßnahmen des Gläubigers geführt hat. Dem Soldaten ist insoweit wegen der vorwerfbaren Begründung jenes Schuldverhältnisses lediglich die erfolgreiche Berufung darauf verwehrt, daß er die vertragswidrige Abwicklung dieses Schuldverhältnisses nicht zu vertreten habe. Vorwerfbares, insbesondere vorsätzliches Schuldenmachen, das strafrechtlich als Betrug zu werten ist, stellt daher grundsätzlich eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, die unter Umständen sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach sich ziehen kann, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen voraussehbar gestört wird (Urteil vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - m.w.N.). Wenngleich der Soldat hier - strafrechtlich gesehen - als Mittäter gehandelt hat, gingen die Bestellungen beim O. Versand nach den bindenden Feststellungen der Kammer vor allem von seiner Ehefrau aus, die zusammen mit der Zeugin L. als Sammelbestellerin jeweils neue Waren anforderte und sich im wesentlichen auch um die Abrechnung und spätere Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen kümmerte. Der Soldat äußerte jedoch nicht nur eigene Wünsche bei der Erörterung, welche Waren aus dem Katalog ausgesucht und bestellt werden sollten, sondern holte einen Teil der gelieferten Waren bei der Zeugin L. ab, ohne diese - in Kenntnis seines Schuldenstandes von damals etwa 50.000 DM - jemals darauf hinzuweisen, daß seine Zahlungsfähigkeit voraussichtlich in angemessener Zeit für die Tilgung seiner Schulden nicht gewährleistet war. Er sah auch keine Veranlassung, wenigstens solche Gegenstände, die nicht zu den notwendigen Anschaffungen des täglichen Bedarfs gehörten, in der vorgesehenen Frist zurückzugeben, um dadurch eine weitere Verschuldung zu vermeiden. Der Soldat hat somit durch sein Gesamtverhalten als Besteller und Nutznießer der Bestellungen gegenüber der Geschädigten den Eindruck erweckt, daß er die eingegangenen Zahlungspflichten im Rahmen geordneter Wirtschaftsführung auf der Grundlage seiner monatlichen Dienstbezüge erfüllen könne.

30

Milderungsgründe in der Tat sind hier nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - <DokBer 1996, 77> m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Denn der Soldat hatte hier im Tatzeitraum zwar erhebliche finanzielle Probleme, befand sich jedoch nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, da er sie selbst mitherbeigeführt hatte. Im übrigen bezog sich die betrügerische Handlungsweise nicht nur auf lebensnotwendige Waren, sondern auch auf den Erwerb von Gegenständen, die kostenaufwendig und verzichtbar erscheinen, wie etwa Videokamera, Fotoapparat oder Fax-Gerät. Die Tat kann hier auch nicht als eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat angesehen werden, da schon aus den dienstlichen Beurteilungen des Soldaten hervorgeht, daß er sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich zu einer gewissen Nachlässigkeit neigte. Dabei ist ihm insbesondere vorzuwerfen, daß er die Geldverwaltung im wesentlichen seiner Ehefrau überließ und deren unbekümmertem Verhalten angesichts der auch ihm bekannten zunehmenden Verschuldung von 50.000 auf über 100.000 DM nicht beizeiten und mit der gebotenen Ernsthaftigkeit entgegentrat. Unaufmerksamkeit und Gleichgültigkeit gegenüber seiner finanziellen Fehlentwicklung lassen sich auch daran ablesen, daß er seiner Ehefrau weitgehend die alleinige Geldverwaltung sowie Verfügung über das gemeinsame Konto überließ und sich trotz Kenntnis des hohen Schuldenstandes nicht mit der gebotenen Eigenverantwortung um die fristgerechte Erfüllung der laufenden Zahlungsverpflichtungen kümmerte.

31

Erschwerend ist hier zu Lasten des Soldaten vor allem zu berücksichtigen, daß es sich um ein Fehlverhalten im sozialen Nahbereich handelte, da er und seine Ehefrau mit der Zeugin L. "befreundet" waren und sich durch häufige gemeinsame Zusammenkünfte zwecks Katalogauswahl und Abgabe von Bestellungen sowie deren Abrechnung und Bezahlung ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis ergeben hatte; und obwohl die Zeugin L. bereits im Jahr 1992 die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Soldaten und seiner Ehefrau in Höhe von 2.000 bis 3.000 DM gegenüber dem O. Versand beobachtet hatte und damals ihren Erstattungsanspruch an die Hausbank des O. Versandes hatte abtreten können, war sie gleichwohl auf Grund des weiteren Geschäftsgebahrens des Soldaten sowie seiner Ehefrau in den folgenden Jahren zu der persönlichen Oberzeugung gelangt, daß deren neu begründete Zahlungsverplichtungen im Versandhandel wegen der monatlichen Dienstbezüge des Soldaten unproblematisch seien, und vertraute ihrerseits auf korrekte Erfüllung in der vereinbarten Zahlungsweise. Dieses Vertrauen hat der Soldat nicht nur nachhaltig mißbraucht, sondern auch die fällige Restforderung der Zeugin L. in Höhe von etwa 2.000 DM immer noch nicht beglichen.

32

Erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, daß das Fehlverhalten des Soldaten nachteilige Auswirkungen im dienstlichen Bereich hatte, weil er einer anderen Verwendung zugeführt werden mußte. Wenngleich die betrügerische Verhaltensweise zum Nachteil der Zeugin L. mit einem Vermögensschaden von derzeit noch 3.000 DM nicht unmittelbar zur Umsetzung des Soldaten führte, ist sie doch in Verbindung mit seiner zunehmenden sehr hohen Verschuldung für die Entziehung des Sicherheitsbescheides mitursächlich gewesen.

33

Angesichts dieser Erschwerungsgründe stellte sich die Frage, ob eine Dienstgradherabsetzung des Soldaten als erforderliche und angemessene Ahndung seines Dienstvergehens in Betracht zu ziehen war. Dabei hatte der Senat zu berücksichtigen, daß dem Soldaten als Milderungsgründe in der Person seine langjährige tadelfreie Führung in und außer Dienst, seine kontinuierliche dienstliche Leistungsbereitschaft, die allerdings nur im technischen Bereich überdurchschnittlich war, während sie im Führungsverhalten erhebliche Defizite erkennen ließ, seine förmliche Anerkennung sowie seine Auszeichnung zugute zu halten waren. Diese Milderungsgründe konnten zwar angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seiner Auswirkungen und des Umfangs seines schuldhaften Versagens nicht dazu führen, das Verfahren einzustellen; sie ermöglichten es dem Senat aber, von der Maßnahmeart der Dienstgradherabsetzung abzusehen und ein Beförderungsverbot auszusprechen, das vor allem wegen des Vertrauensmißbrauchs im sozialen Nahbereich und seiner damit verdeutlichten Persönlichkeitsmängel unter Ausschöpfung des durch § 56 Abs. 2 WDO eröffneten Zeitrahmens auf vier Jahre festzusetzen war.

34

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des ersten Rechtszuges gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder von den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Becker
Rusch