Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1995, Az.: BVerwG 2 WD 19.95
Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängen einer Disziplinarmaßnahme ; Kürzung ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 19.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd Ulm - 09.03.1995 - AZ: S 10 VL 1/95
Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 1 WDO
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
Fundstellen
- BVerwGE 103, 273 - 275
- DokBer B 1996, 77-78
- NVwZ-RR 1996, 277 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1996, 163-164
Amtlicher Leitsatz
Im Falle eines Zugriffs auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn disqualifiziert sich ein Soldat auch dann in seinem Dienstgrad, wenn er nicht unbemerkt eigennützig handelt, sondern - für einen Vorgesetzten erkennbar oder kontrollierbar - es pflichtwidrig unterläßt, weisungsgemäß einen ihm übergebenen Geldbetrag zwecks schuldbefreiender Leistung des Dienstherrn an Dritte zu übermitteln, und sich dadurch auf Dauer oder vorübergehend bereichert.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Oktober 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Major Cappey, Oberfeldwebel Rümenapp als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. März 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 54 Jahre alte frühere Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule, aus der er mit Abgangszeugnis vom 19. Juli 1956 entlassen wurde. Danach durchlief er eine Maurerlehre, die er mit der Gesellenprüfung vom 24. Oktober 1959 erfolgreich abschloß, und war anschließend bei seiner Ausbildungsfirma in dem erlernten Beruf tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 2. April 1962 als freiwillig längerdienender Soldat zur Bundeswehr einberufen und am 4. April 1962 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Jäger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier, sieben, acht und zwölf Jahre festgesetzt. Am 13. September 1971 wurde ihm als Feldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Mit Ablauf des 31. Juli 1994 trat er vorzeitig nach dem Personalstärkegesetz in den Ruhestand.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 28. Mai 1968 zum Feldwebel, am 14. Dezember 1971 zum Oberfeldwebel und am 13. Oktober 1981 zum Hauptfeldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung bei der Ausbildungskompanie ... in B. wurde der frühere Soldat zum ... bataillon ... in B. und zum 1. Dezember 1962 als Kraftfahrer B und Sprechfunker zur 1./... bataillon ... in S. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 23. Mai bis 19. August 1963 nahm er am Unteroffizieranwärterlehrgang Form II bei der 4./...taillon ... in M. mit dem Prädikat "befriedigend" teil. Zum 9. Mai 1966 wurde er als Artillerieunteroffizier zur 3./...bataillon ... in S. versetzt und wechselte zum 1. Januar 1967 auf den Dienstposten eines Beobachtungsfeldwebels. In der Zeit vom 14. September bis 21. Dezember 1967 schloß er den Feldwebellehrgang (Form I) bei der ... Inspektion der Artillerieschule in I. ebenfalls mit "befriedigend" ab und wechselte zum 1. Juli 1969 bei seiner Einheit auf den Dienstposten eines Richtkreisfeldwebels sowie zum 1. Juli 1973 auf den eines Zugführers. Nach Verlegung seiner Einheit von S. nach F. nahm er u.a. vom 31. August bis 24. September 1976 am Lehrgang für Einzelkämpferausbildung in H. mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Auf Grund des mit der Abschlußnote "2" durchlaufenen Lehrgangs "Übungsleiter-Bundeswehr-Sport" vom 7. November bis 6. Dezember 1978 bei der Sportschule der Bundeswehr in S. wurde ihm die Befähigung zum "Übungsleiter Bundeswehr" zuerkannt, und vom 19. Februar bis 7. März 1980 absolvierte er bei der Sportschule der Bundeswehr in S. den Lehrgang "Fachsportleiter Skilauf alpin" mit der Abschlußnote "gut". Zum 1. Oktober 1981 wurde seine Einheit in 3./...bataillon ... umbenannt. Nach wiederholter Teilnahme an Lehrgängen der Sportschule der Bundeswehr in S. wurde ihm die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung Sportfeldwebel zuerkannt, und zum 1. Juni 1987 wurde er in dieser Verwendung zur Lehrgruppe B der Sportschule der Bundeswehr in S. versetzt.
Die dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten wurden im April 1963 mit "befriedigend", in der Folgezeit bis 1971 achtmal jeweils mit "voll befriedigend" und in den Jahren 1972 sowie 1976 mit der Note "5 D" bzw. "5 C" beurteilt. In den Jahren 1978 und 1981 konnte er sich jeweils auf die Note "3 B" steigern, wurde allerdings in den Jahren 1982 und 1984 mit den Wertungen "3 C" bzw. "4 C" schwächer eingestuft. Nach dem neuen Beurteilungssystem erhielt er in der Beurteilung vom 15. September 1988 in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", fünfmal die Wertung "2", dreimal die Wertung "3" und fünfmal die Wertung "4" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 6. August 1990 erzielte er in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "1", fünfmal die Wertung "2", viermal die Wertung "3" sowie dreimal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung jeweils den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein" und "Kameradschaft". Die Beurteilung vom 26. April 1993 weist in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "1" sowie zwölfmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B" auf.
In einer Kurzbeurteilung vom 21. Juli 1994 charakterisierte der Inspektionschef der ... Inspektion der Sportschule der Bundeswehr in S. den früheren Soldaten als einen fachlich durchaus qualifizierten, von Lehrgangsteilnehmern geschätzten Portepee-Unteroffizier, der jedoch auf Grund seiner offensichtlich persönlichen Probleme allzu schnell seine dienstlichen Pflichten vergesse und unter Inkaufnahme wahrheitswidriger Angaben intensiv bemüht sei, sich - auch zu Lasten seiner Kameraden - Vorteile zu verschaffen, und, sobald er sich selbst überlassen sei, dazu neige, in eine Labilität der Art zu verfallen, daß er trotz größter Anstrengungen im Kasernenbereich nicht auffindbar sei.
Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 14. November 1973 sowie der Schützenschnur in Gold seit dem 24. Juni 1974, jeweils in mehrfacher Wiederholung. Er erhielt in den Jahren 1968, 1970, 1971, 1973, 1977 bis 1980, 1988 und 1994, insgesamt zehnmal, förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung.
Das Bundeszentralregister enthält die Eintragung, daß gegen den früheren Soldaten durch Strafbefehl des Amtsgerichts K. - Zweigstelle S. - vom 12. Juni 1991 - Cs 20 Js 5784/91 -, rechtskräftig seit dem 29. Juni 1991, eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, letztmalig am 23. Januar 1991 begangen, festgesetzt wurde.
Disziplinar wurde der frühere Soldat
- 1.
durch Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. Juni 1985 - S 3 VL 20/84 -, rechtskräftig seit dem 3. August 1985, wegen wiederholten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst zu einem Beförderungsverbot von drei Jahren,
- 2.
durch Urteil der selben Kammer vom 20. Juni 1988 - S 3 VL 26/86 -, rechtskräftig seit dem 11. Oktober 1988, wegen wiederholter unerlaubter Abwesenheit vom Dienst und Zurückbehaltens genehmigter Urlaubsanträge zu einem Beförs derungsverbot für die Dauer von vier Jahren sowie zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von 18 Monaten verurteilt,
- 3.
durch Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. Oktober 1992 - S 10 VL 6/92 -, rechtskräftig seit dem 2. Juni 1993 nach Zurücknahme der Berufung durch den Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des früheren Soldaten und seines Verteidigers, wegen Verfälschung eines Bundesbahnberechtigungsausweises sowie wegen Erwerbs einer verbilligten Fahrkarte der Deutschen Bundesbahn mit Hilfe des gefälschten Ausweises ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren sowie eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von drei Jahren verhängt.
Der frühere Soldat erhält ein Ruhegehalt in Höhe von 75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, das unter Berücksichtigung eines Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, § 26 Abs. 5 SVG monatlich 3.486,25 DM brutto und abzüglich der Kürzung um ein Zwanzigstel in Höhe von 174,31 DM gemäß rechtskräftigem Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. Oktober 1992 - S 10 VL 6/92 - 3.311,94 DM beträgt; unter Hinzurechnung eines Kindergeldes für ein Kind in Höhe von 70 DM sowie andererseits unter Berücksichtigung der Kürzung wegen Erwerbseinkommens in Höhe von 132,86 DM, wegen Einbehaltung von 400 DM wegen einer Kapitalabfindung sowie gesetzlicher Abzüge von 117,88 DM werden ihm tatsächlich 2.849,31 DM ausgezahlt.
Die finanzielle Situation des früheren Soldaten ist auf Grund seiner hohen Verschuldung sehr angespannt. Er hat von seiner Mutter eine Pension mit acht Ferienwohnungen übernommen und mit erheblichem finanziellem Aufwand ausgebaut, der mit monatlichen Tilgungsleistungen von etwa 10.000 DM abzuzahlen ist. Die Pension wird von seiner Ehefrau geführt. Er selbst verdient als Arbeiter im Seilbahnbetrieb bei der N. Bahn GmbH in O. monatlich etwa 1.800 DM netto. Unter Berücksichtigung monatlicher Zahlungen in Höhe von 1.500 DM an seine Mutter verbleiben ihm, seiner Ehefrau und den drei Kindern, die noch im Hause leben, etwa 1.200 DM für den Lebensunterhalt.
Der frühere Soldat ist seit dem 19. Mai 1967 verheiratet. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen die vier Söhne volljährig sind, während seine Tochter am 27. Juli 1983 geboren wurde und noch zur Schule geht.
II.
In dem mit Verfügung des Amtschefs des ... amtes vom 27. Juli 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 10. Januar 1995 dem früheren Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Er leitete den Betrag von DM 756,-, der zur Bezahlung von Liftkarten bestimmt war, die am 18. März 1993 und 20. März 1993 über die Sportschule der Bundeswehr bezogen worden waren, und der ihm spätestens am 22. März 1993 von Feldwebel der Reserve D. in in Einzelbeträgen von DM 399,- und DM 357,- übergeben worden war, nicht unverzüglich an die Liftbetreiberfirma, die F.bahn
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den früheren Soldaten am 9. März 1995 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels der Reserve herab.
Die Kammer traf der Anschuldigung entsprechende eigene Feststellungen und würdigte das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht (§ 7 SG) sowie der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Fehlverhalten des früheren Soldaten wiege nach Eigenart und Maß der Schuld schwer. Bei dem früheren Soldaten, der als Hörsaal- und Sportfeldwebel die Liftabrechnungszettel unterschrieben und das bar eingenommene Geld weitergeleitet habe, habe die Kammer taterschwerend folgendes berücksichtigen müssen: Zum einen habe er das Vertrauen in seine zuvor nach den Zeugenaussagen anstandslos übernommene Abrechnung der eingesammelten Gelder mit der Liftbetreiberfirma schwer mißbraucht, zum anderen handele es sich hier um ganz erhebliche Beträge, die er erst nach acht bis neun Monaten trotz wiederholter Mahnungen und auch Zahlungsaufforderungen durch seinen Disziplinarvorgesetzten endlich überwiesen habe. Besondere Gründe, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Milderung der an sich erforderlichen Degradierung rechtfertigen könnten, lägen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Denn hier seien weder eine unverschuldete Notlage noch eine psychische Zwangssituation bei der Einbehaltung der erhaltenen Geldbeträge durch den früheren Soldaten ersichtlich, da die ihm zugestandenen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse weder unverschuldet noch ausreichend für eine Zwangssituation gewesen seien. Schließlich könne auch nicht von einer unüberlegten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat ausgegangen werden; denn der frühere Soldat habe selber seine finanzielle Verpflichtung gegenüber der Betreiberfirma des Lifts klar zugestanden und nach der Beweisaufnahme mit seinen Einlassungen die längst fällige Zahlung hinausgezögert. Die Kammer habe aber eine Reihe von Milderungsgründen in der Person des früheren Soldaten, wie zuletzt seine guten Beurteilungen, die zahlreichen Auszeichnungen und die mannigfaltigen förmlichen Anerkennungen über einen jahrzehntelangen Zeitraum sowie die beim vorletzten Disziplinarvorgesetzten weit überdurchschnittlich erbrachten Leistungen berücksichtigt; diesen Milderungsgründen stehe jedoch in den letzten Dienstmonaten ein zum Negativen gewendetes Persönlichkeitsbild gegenüber. Andererseits seien die drei disziplinargerichtlichen Verurteilungen, bei denen das letzte disziplinargerichtliche Urteil auch wegen Verfehlung gegen das Eigentum Dritter ergangen sei, erheblich zu Lasten des früheren Soldaten zu werten; insoweit sei hier der Steigerungsgrundsatz des § 34 Abs. 2 WDO anzuwenden. Die Kammer habe sich dabei des Eindrucks nicht erwehren können, daß der frühere Soldat diese Verurteilungen, nach denen er bis zu seinem Dienstzeitende unter einem Beförderungsverbot gestanden habe und außerdem nach wie vor eine Kürzung seiner Ruhegehaltsbezüge vollstreckt werde, nicht ernst genug genommen, sondern weiterhin eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen habe. Dies könne ihm auch durch die großzügige dienstliche Bewertung seines vorletzten Disziplinarvorgesetzten, die in einer förmlichen Anerkennung vom März 1994 besonderen Ausdruck gefunden habe, leichter gemacht worden sein. Die Kammer habe daher nach Abwägen der gegen und für den früheren Soldaten sprechenden Umstände des Einzelfalles eine reinigende Maßnahme für unumgänglich gehalten, die aber entsprechend dem Antrag des Wehrdisziplinaranwalts noch auf einen Dienstgrad habe beschränkt werden können.
Gegen das dem früheren Soldaten am 22. April 1995 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit Fax vom 22. Mai 1995 am selben Tage beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung mit dem Antrag eingelegt, den früheren Soldaten freizusprechen, hilfsweise, ihn zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Der frühere Soldat habe an die F.bahn GmbH am 21. April 1993 einen Betrag in Höhe von 456 DM sowie am 4. Oktober 1993 einen Betrag in Höhe von 357 DM überwiesen. Mit der F.bahn GmbH sei abgestimmt gewesen, daß der Gesamtbetrag in Höhe von 756 DM bis zum Beginn der Wintersaison vom früheren Soldaten gezahlt werden könne und daß ihm bis dahin Stundung gewährt sei. Diese Vereinbarung sei mit Herrn W. und dem Vorstand der F.bahn GmbH, Herrn K., geschlossen worden; letzterer habe zumindest die Stundung genehmigt. Zu dieser Stundung sei es gekommen, weil der frühere Soldat es gegenüber Major W. abgelehnt habe, die Einzahlung der 756 DM an die F.bahn GmbH durchzuführen; er habe diesen Betrag zwar kurzfristig in Händen gehabt, das Geld aber nicht mehr aufgefunden. Insbesondere habe er das Geld nicht für sich verbraucht. Des weiteren habe er keinen Liftzettel blanko unterschrieben; das Original liege bei ihm, dem früheren Soldaten, vor. Nachdem er zumindest kurzfristig das Geld in Händen gehabt habe, habe er sich für die Zahlung an die F.bahn GmbH verantwortlich gefühlt, obwohl ihm das Geld abhanden gekommen sei. Er habe den Betrag in Höhe von 756 DM lediglich vier Tage lang im Besitz gehabt und ihn am 26. März 1995 bei der F.bahn GmbH in bar einzahlen wollen, die jedoch ihrerseits auf einer Überweisung bestanden habe. Daraufhin sei der Briefumschlag mit 756 DM zu seinen Unterlagen auf seinem Dienstzimmer in der Kaserne gelegt worden und dort auf unerklärliche Weise verschwunden. Jedenfalls habe der frühere Soldat diesen Betrag nicht für sich verbraucht, mithin keine Veruntreuung begangen. Nach und infolge der Stundungsvereinbarung mit der F.bahn GmbH habe für die Bundeswehr keine Pflicht mehr bestanden, diesen Betrag je zahlen zu müssen; und letztendlich habe er auch den gesamten Betrag eingezahlt. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts müsse der frühere Soldat freigesprochen werden.
III.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach dem wesentlichen Inhalt seiner. Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Denn der frühere Soldat greift mit dem Antrag auf Freispruch insbesondere die tatsächlichen Feststellungen und damit auch die rechtliche Würdigung der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 StPO).
3.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen W. und Oberstleutnant We., der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesenen Aussagen des durch den beauftragten Richter des Senats vernommenen Zeugen K., der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugin L. sowie des Leumundszeugen Major R. der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im März 1993 nahmen insgesamt 21 Reservisten der Kreisgruppe F. des Vereins der Reservisten der Bundeswehr an einem Wintersportlehrgang der Lehrgruppe ... der Sportschule der Bundeswehr in S. teil. Der Lehrgang, der eine dienstliche Veranstaltung im Rahmen der Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 4 SG darstellte und von dem Zeugen We. als Inspektionschef am 1. März 1993 genehmigt worden war, sah u.a. am Donnerstag, dem 18. März, sowie am Samstag, dem 20. März 1993, eine Skiausbildung zwischen 9.00 und 16.00 Uhr jeweils im F. gebiet unter einem eingeteilten Skilehrer vor. Da für diese beiden Veranstaltungen keine Mittel der Schule zur Verfügung standen, traf die Entscheidung, daß die Reservisten im Rahmen eines der Schule gewährten Sondertarifs verbilligte Liftkarten bei der F.bahn GmbH erwerben konnten, wie sie für normale Lehrgänge der Sportschule der Bundeswehr vorgesehen waren. Diese ermäßigten Liftgebühren in Höhe von jeweils 21 DM pro Tag und Teilnehmer hatten die Reservisten selbst zu tragen. Einer der Reservisten ging daraufhin jeweils mit einem Liftabrechnungszettel, der mit dem Stempel der Sportschule der Bundeswehr, .... Inspektion S. versehen war, zur Liftkasse und trug die Zahl der Teilnehmer sowie den Vorzugspreis von 21 DM für den Kauf einer Liftkarte ein. Während eine Ausfertigung der doppelt geschriebenen Liftabrechnungszettel für die F.bahn GmbH bestimmt war, wurde die andere Ausfertigung nach Abschluß der Ausbildung dem früheren Soldaten von den Teilnehmern übermittelt. Des weiteren wurden am 18. und 20. März 1993 Einzelbeträge in Höhe von 399 bzw. 357 DM eingesammelt und in zwei Kuverts am 20. bzw. 22. März 1993 dem früheren Soldaten zugeleitet, der die beiden Kuverts mit der Gesamtsumme von 756 DM noch am 22. März 1993 in einen größeren Umschlag mit der handschriftlichen Notiz "Reservisten Liftgeld" steckte und dem Zeugen We. in dessen Abwesenheit auf den Schreibtisch legte. Am Abend dieses Tages ging der frühere Soldat nochmals zu dem Zeugen We., der ihm den Auftrag erteilte, das Geld der Kasse der F.bahn GmbH zu überbringen. Wenngleich der frühere Soldat darauf hingewiesen hatte, daß er sich insoweit nicht als zuständig ansehe, unternahm er am 26. März 1993 den Versuch, das von den Reservisten eingesammelte Geld an der Kasse abzuliefern. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg, weil sowohl der Zeuge W. bzw. dessen Vertreterin die Annahme des Geldes verweigerte und eine Überweisung des Geldbetrages verlangte, vermutlich deswegen, weil in der Buchhaltung der F.bahn GmbH noch gar keine Rechnung über den ausstehenden Betrag erstellt worden war. Als der frühere Soldat dem Zeugen We. darüber berichtete, erteilte dieser ihm den Auftrag, den Gesamtbetrag von 756 DM an die F.bahn GmbH zu überweisen. Der frühere Soldat brachte den Umschlag mit dem Geld auf sein Dienstzimmer, ohne jedoch den ihm erteilten Auftrag auszuführen, und konnte es - nach seiner Einlassung - später nicht mehr finden.
Unter dem 31. März 1993 erstellte die Buchhaltung der F.bahn GmbH die Rechnung Nr. 50042, die insgesamt fünf Einzelposten umfaßte und einen Gesamtbetrag von 1.428 DM ergab; sie war an die "Sportschule der Bundeswehr z. Hd. Herrn R., Lehrgruppe ... in S." gerichtet. Die Zeugin L. machte in der Folgezeit mehrere Rechnungen der F.bahn GmbH, zu denen auch die vom 31. März 1993 gehörte, kassenfertig. Während der Zeuge We. am 28. April 1993 sachlich und rechnerisch richtig feststellte, daß die in der Rechnung vom 31. März 1993 für den 10. und 11. März 1993 angegebenen Positionen von insgesamt 630 DM als Liftgebühren im Rahmen der Skiausbildung der Sportschule der Bundeswehr, Lehrgruppe ... angefallen waren, informierte die Zeugin L. wegen der übrigen Beträge, die u.a. die eingesammelten Einzelbeträge von 399 und 357 DM umfaßten, den früheren Soldaten und erhielt von ihm die Zusage, daß er deren Zahlung an die F.bahn GmbH leisten werde. Am 1. Juni 1993 erfolgte die Überweisung in Höhe von 630 DM an die F.bahn GmbH. Im Zeitraum Juni/Juli 1993 mahnte dann der Zeuge W. bei der Zeugin L. die noch offenen Beträge an. Auf entsprechenden Hinweis der Zeugin L. sprach der Zeuge We. den früheren Soldaten auf die offenen Beträge an, der seinerseits erklärte, daß er davon Kenntnis habe und die Beträge bezahlen werde; dem Zeugen W. erklärte er bei einem Telefonanruf, er werde die ausstehende Überweisung umgehend erledigen. Einige Wochen später - im August oder September 1993 - erhielt der Zeuge We. die Information, daß bei der F.bahn GmbH immer noch keine Überweisung der offenen Beträge eingegangen sei, und auf seine Rückfrage gab ihm der frühere Soldat die Antwort, daß das Geld bereits gezahlt worden, aber vielleicht noch nicht bei F.bahn GmbH eingegangen sei. Schließlich teilte der Zeuge W. nach weiterer Überprüfung der Kontobuchungen mit, daß einmal 525 DM am 8. November 1993, zum anderen 273 DM am 13. Dezember 1993 gezahlt worden seien; der Gesamtbetrag von 756 DM wurde somit erst im Dezember 1993 an die F.bahn GmbH geleistet.
Aus der Sicht der F.bahn GmbH war nach Aussage des Zeugen K. die Sportschule der Bundeswehr in S. für die Abrechnung von Liftkarten im Rahmen des Sondertarifs verantwortlich, da er nur ihr in Höhe der Hälfte des Normalpreises der Liftkarten eingeräumt worden war. Nach Aussage des Zeugen W. waren erstellte Rechnungen normalerweise in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten, keinesfalls aber in einem halben Jahr zu begleichen. Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsschrift hat der Zeuge K. als Geschäftsführer der F.bahn GmbH dem früheren Soldaten keine Stundung des offenenstehenden Gesamtbetrages bis zum Beginn der Wintersaison im Dezember 1993 gewährt und auch eine angebliche Stundungsabsprache des Zeugen W. mit dem früheren Soldaten nicht nachträglich genehmigt. Der Zeuge W. hat seinerseits ausgesagt, daß er weder befugt war, eine Stundungsvereinbarung mit dem früheren Soldaten zu treffen, noch tatsächlich eine derartige Absprache mit ihm getroffen hat. Dieser hatte daher den geschuldeten Gesamtbetrag ebenfalls Anfang Juni 1993 umgehend an die F.bahn GmbH zu überweisen, tat dies jedoch nicht.
Die Einlassung des früheren Soldaten, daß er am 21. April 1993 456 DM als A-Konto-Zahlung an die F.bahn GmbH überwiesen habe, um damit jedenfalls einen Teil der noch offenen Einzelbeträge zu leisten, ist durch den vom früheren Soldaten vorgelegten Kontoauszug der B. V.bank widerlegt; denn insoweit handelt es sich nicht um eine Lastschrift zugunsten eines Dritten, sondern um eine Gutschrift des früheren Soldaten auf dem eigenen Konto. Weder der Zeuge K. noch der Zeuge W. hat einen derartigen Zahlungseingang auf dem Konto der F.bahn GmbH bestätigt, und auch im übrigen haben sich dafür keine Anhaltspunkte auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung ergeben.
Der Senat ist vielmehr auf Grund der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Einlassung des früheren Soldaten zu der Überzeugung gelangt, daß seine Einlassung, das Geld sei ihm gestohlen worden oder jedenfalls abhanden gekommen, unwahr ist und daß er sich den Betrag von 756 DM zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Erteilung des Überweisungsauftrages durch den Zeugen We. zugeeignet hat. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung spricht insbesondere der Umstand, daß der frühere Soldat den Diebstahl oder das Abhandenkommen des ihm anvertrauten Geldbetrages dem Zeugen We. nicht gemeldet und sich damit insbesondere nicht zu entlasten versucht hat, als er von seinem Disziplinarvorgesetzten nach dem Verbleib des Geldes gefragt und später sogar gemahnt wurde, für dessen Überweisung Sorge zu tragen. Die Einlassung des früheren Soldaten, im Falle einer Meldung des Diebstahls habe er mit Nachteilen rechnen müssen, weil er sich der Mißdeutung des eigenen Verhaltens als "Anstiftung zum Kameradendiebstahl" ausgesetzt hätte, geht fehl. Denn eine derartige unverzügliche Meldung hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit, zumal bei einem wohlwollenden Disziplinarvorgesetzten wie dem Zeugen We. zur Entlastung geführt.
Da der Senat die Einlassung des früheren Soldaten als widerlegt anzusehen hatte, mußte er davon ausgehen, daß der frühere Soldat den ihm anvertrauten Geldbetrag von 756 DM für eigene Zwecke verwendet hat.
b)
Durch den Zugriff des früheren Soldaten auf den ihm anvertrauten Geldbetrag von 756 DM, die die Sportschule der Bundeswehr der F.bahn GmbH wegen der Gewährung des Sondertarifs an Lehrgangsteilnehmer schuldete, hat der frühere Soldat sowohl seine Treuepflicht nach § 7 SG als auch die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Da er wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt, mithin ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
Der frühere Soldat hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Denn ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat und sich gleichwohl am Eigentum oder am Vermögen seines Dienstherrn vergreift, disqualifiziert sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter, und zwar auch dann, wenn er nicht unbemerkt eigennützig handelt, um sich zu bereichern, sondern - für einen Vorgesetzten erkennbar oder kontrollierbar - es pflichtwidrig unterläßt, die erteilte Weisung zur Übermittlung eines ihm übergebenen Geldbetrages zwecks schuldbefreiender Leistung des Dienstherrn an Dritte zu erfüllen, und das Geld auf Dauer oder vorübergehend für sich verwendet. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist auch in einem solchen Fall grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.] = NZWehrr 1994, 254> jeweils m.w.N.). Denn auch ein solcher Zugriff auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn durch einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist eine höchst verwerfliche Tat, gleichgültig, wie sie strafrechtlich zu bewerten ist. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat diese für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gravierender Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und zerstört sein dienstliches Ansehen tiefgreifend.
Soweit besondere Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, so etwa, wenn die entwendeten oder unterschlagenen Gegenstände dem Soldaten kraft seiner Funktion zur Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut waren, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 86, 341 [f.] m.w.N.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der eingesammelte Geldbetrag dem früheren Soldaten nicht kraft seiner Funktion zur Verwaltung und/oder Verwahrung, sondern mit dem besonderen Auftrag vom Zeugen We. übergeben worden war, das Geld an die F.bahn GmbH zu überweisen.
Erschwerend ist hier allerdings die Tatsache zu berücksichtigen, daß sich der frühere Soldat trotz wiederholter Mahnungen der F.bahn GmbH und trotz ausdrücklicher Weisung seines Disziplinarvorgesetzten, der Gläubigerin den eingesammelten Geldbetrag zu überbringen bzw. zu überweisen, nach Ablauf der zweimonatigen Toleranzfrist noch etwa sechs bis sieben Monate Zeit gelassen und damit nicht nur der ausdrücklichen Weisung des Zeugen We. zuwidergehandelt, sondern auch das in ihn gesetzte Vertrauen gravierend enttäuscht hat.
Milderungsgründe in der Tat sind hier erkennbar nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 86, 341 [344] m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der frühere Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Die Beweisaufnahme hat hier nichts dafür ergeben, daß der frühere Soldat auf Grund seiner privaten Schuldenlast etwa zum Zeitpunkt der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Zahlungsforderung der F.bahn GmbH in einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, die wegen besonderer Gegebenheiten von ihm nicht zu vertreten war, oder in einer psychischen Zwangssituation gestanden hat.
Als Milderungsgründe in der Person sind dem früheren Soldaten seine guten dienstlichen Leistungen, die über einen jahrzehntelangen Zeitraum erbrachten zehn förmlichen Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung und seine Auszeichnungen zugute zu halten. Demgegenüber läßt die Kurzbeurteilung vom 21. Juli 1994 des damaligen Disziplinarvorgesetzten Major R. jedoch unübersehbare Einschränkungen und Beanstandungen in seinem Leistungs- und Persönlichkeitsbild erkennen. Des weiteren sprechen die drei disziplinargerichtlichen Verurteilungen jeweils zu einem Beförderungsverbot im oberen Bemessungsbereich sowie teilweise zusätzlich zu einer Gehaltskürzung gegen den früheren Soldaten, so daß wegen der Schwere des Dienstvergehens nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sowie wegen des offenkundigen Mangels einer erzieherischen Wirkung der wiederholten laufbahnhemmenden Disziplinarmaßnahmen eine Dienstgradherabsetzung unumgänglich geworden ist. Dies ergibt sich auch aus der in § 34 Abs. 2 WDO enthaltenen Regelung über die Steigerung der disziplinaren Maßregelung, wonach bei erneutem Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen ist. Dabei erweist sich unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände in der Tat sowie in der Person des früheren Soldaten seine Degradierung um nur einen Dienstgrad als eine eher milde, jedenfalls als nicht zu harte Ahndung des Dienstvergehens.
4.
Da die Berufung des früheren Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Es bestand auch keine Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Cappey
Rümenapp