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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1993, Az.: BVerwG 2 WD 31.93

Beurteilung eines wiederholten Betruges als schweres Dienstvergehen; Verfehlungen gegen Eigentum und Vermögen Dritter als schweres Dienstvergehen; Beförderungsverbot als disziplinarische Maßnahme; Aufgaben eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Maßstab für eine Disziplinarmaßnahme; Leichtfertige Eigenverschuldung als schwere Dienstpflichtverletzung; Außergewöhnliche Besonderheiten in der Situation des Fehlverhaltens als Milderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 31.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 11.05.1993 - AZ: 4 VL 10/93

Prozessgegner

Feldwebel der Reserve ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. November 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Oberstabsarzt Dr. Montag,
Oberfeldwebel Fröhlich als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 11. Mai 1993 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 28 Jahre alte frühere Soldat verließ die Volksschule mit dem qualifizierenden Abschlußzeugnis der Hauptschule. Vom 18. August 1980 bis 17. August 1983 durchlief er eine Lehre als Bäcker, die er mit der Gesellenprüfung abschloß. Danach war er bis zum 31. März 1984 arbeitslos, vom 2. April bis 30. November 1984 in seinem erlernten Beruf tätig und anschließend bis zum 31. März 1985 erneut arbeitslos.

2

Als Wehrpflichtiger zum 1. April 1985 zur ... P. in M. einberufen, wurde der frühere Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 17. Januar 1986 am selben Tage als Gefreiter UA in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre, sodann auf vier und schließlich auf acht Jahre und 2 Monate festgesetzt; sie endete planmäßig mit Ablauf des 31. Mai 1993.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der frühere Soldat mit Urkunde vom 11. Februar 1988 am selben Tage zum Stabsunteroffizier und mit Urkunde vom 22. September 1989 am 5. Oktober 1989 zum Feldwebel ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er vom 7. Januar bis 21. März 1986 zur ... P. in M. zur Teilnahme am Unteroffizierlehrgang Teil 1 und vom 25. März bis 13. Juni 1987 zur ... schule ... in H. kommandiert, wo er am Unteroffizierlehrgang Teil 2 - Ausbildungsklasse: Panzergrenadiere/Marder/MTW - teilnahm, den er mit der Abschlußnote "ausreichend" bestand. Für die Zeit vom 24. Februar bis 2. März 1987 wurde er zur ... schule ... in H. zum Feldwebellehrgang - Militärfachlicher Teil 1 - kommandiert, den er mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand. Im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 4. April bis 18. Juli 1989 zur ... schule ... in H. nahm er am Feldwebellehrgang - Panzergrenadiere - teil und bestand die Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "ausreichend". Vom 1. April 1989 an wurde er als Panzergrenadierfeldwebel und Gruppenführer zur ... P. in M. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 17. Oktober bis 8. Dezember 1989 zur F. in Ma. nahm er an der Fachfortbildung ADA/EDV teil. Zum 1. August 1990 wurde er zur ... P. in M. als Panzergrenadierfeldwebel und Gruppenführer versetzt und für die Zeit vom 8. Januar bis 22. Dezember 1992 zur Teilnahme an der Berufsförderung zur B. in W. kommandiert. Zum 1. Oktober 1992 wurde er zur ... P. in M. zur Teilnahme an der Fachausbildung Fachrichtung Technik versetzt und für die Zeit vom 11. Januar bis 31. Mai 1993 zur Ausbildung als Organisationsprogrammierer vom militärischen Dienst freigestellt.

5

In der Beurteilung vom 16. Juli 1987 wurden die dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten zusammenfassend mit "5 C" und in der Beurteilung vom 4. August 1989 in der gebundenen Beschreibung zehnmal mit "3" und fünfmal mit "4" bewertet; in der freien Beschreibung erhielt er keinen Ausprägungsgrad. In den Beurteilungen vom 31. Oktober 1990 und 15. Juli 1991 wurden seine dienstlichen Leistungen in der gebundenen Beschreibung jeweils neunmal mit "3" und sechsmal mit "4" bewertet; in der freien Beschreibung erhielt er jeweils keinen Ausprägungsgrad.

6

Der frühere Soldat ist berechtigt, seit Januar 1986 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze und seit Juni 1988 die Schützenschnur in Silber zu tragen.

7

Das Bundeszentralregister enthält außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragung, das Disziplinarbuch weist keine disziplinare Maßregelung des früheren Soldaten auf.

8

Die Dienstbezüge des früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.135,48 DM brutto. Auf ihrer Grundlage erhält er für die Dauer von 18 Monaten bis zum 30. November 1994 Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.368,91 DM brutto, unter Einbeziehung eines Ausbildungszuschusses insgesamt 2.839,24 DM brutto, 2.669,68 DM netto. Nach Abzug eines Pfändungsbetrages von 491,50 DM werden ihm tatsächlich 2.178,18 DM ausgezahlt. Darüber hinaus hat er im Dienstgrad Feldwebel eine Obergangsbeihilfe in Höhe von 18.812,88 DM erdient, die in Höhe eines Teilbetrages von 16.000 DM durch Bescheid des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 20. Juli 1993 vor rechtskräftigem Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens zur Auszahlung freigegeben wurde. Nach seinen Angaben sind die früher schwierigen finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich wieder geordnet, aber angespannt.

9

Der frühere Soldat ist seit September 1992 geschieden und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Aus der am 9. Januar 1987 geschlossenen Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

10

II

Im Dezember 1991 kam es durch Strafanzeige eines der Geschädigten zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Durch Urteil des Amtsgerichts Ha. vom 19. August 1992 - 1 Ds 106 Js 1045/92 -, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der frühere Soldat wegen Betrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten - unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung auf drei Jahre - verurteilt.

11

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... P. vom 29. Oktober 1992 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 2. April 1993, den früheren Soldaten am 11. Mai 1993 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren.

12

Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde, die wie folgt lauten:

"Im Zeitraum 25.04.1989 bis 14.05.1991 kaufte der Angeklagte bei verschiedenen Firmen im Raum Ha. Ware und Leistungen, wobei er gegenüber den jeweiligen Auftraggebern der Wahrheit zuwider vorgab, zur Zahlung des jeweiligen Kaufpreises bzw. Lohnes in der Lage und auch willens zu sein. Tatsächlich war der Angeklagte jedoch aufgrund seiner desolaten Vermögenssituation nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aus diesen Verträgen nachzukommen, was er wußte. Dem Angeklagten war klar, daß er sich mit der Vielzahl der eingegangenen Verpflichtungen finanziell übernommen hatte. Im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit wurden dem Angeklagten in dieser Zeit Waren und Leistungen im Werte von insgesamt 16.545,09 DM gewährt. Diese Schuld hat der Angeklagte nunmehr bis auf 4.000,- DM getilgt.

Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, daß er die Forderungen seiner vorleistenden Gläubiger nicht werde bezahlen können. Dennoch bestellte er Waren und täuschte seine Geschäftspartner über seine Zahlungsunfähigkeit.

Der Angeklagte handelte jeweils aufgrund eines gesondert gefaßten Tatentschlusses in folgenden Fällen:

a)
Am 25.04.1989 ließ der Angeschuldigte seinen Pkw, Marke Opel Kadett, amtliches Kennzeichen ..., bei der Firma Autohaus K. in H. Straße ..., reparieren. Hierfür wurden dem Angeschuldigten Reparaturkosten in Höhe von 704,44 DM in Rechnung gestellt. Diesen Betrag blieb der Angeschuldigte trotz mehrfacher Mahnung schuldig.

b)
Am 02.05.1989 kaufte der Angeschuldigte bei dem Radio- und Fernsehgeschäft der Firma M. in S. Straße ..., einen Autoradiorecorder der Marke 'Fischer', eine Endstufe der Marke 'Fischer' sowie eine Munddusche der Firma 'Braun' im Wert von insgesamt 1.252,- DM.

Am 03.07.1989 kaufte er bei der gleichen Firma ein Kofferradio, Marke Multiband Comander G 100 DS, zum Preis von 398,- DM.

Schließlich kaufte er am 18.08.1989 bei der gleichen Firma einen weiteren Autoradiorecorder der Marke 'Fischer' sowie eine Endstufe der Marke 'Fischer' im Wert von insgesamt 1.047,- DM.

Trotz mehrfacher Mahnungen, zuletzt am 09.10.1989, zahlte der Angeschuldigte lediglich am 17.11.1989 500,- DM auf die offene Schuld.

Der Angeschuldigte, der jeweils aufgrund eines selbständigen Tatentschlusses handelte, hat gegenüber der Firma M. damit insgesamt einen Schaden von 2.697,- DM verursacht, auf den er lediglich 500,- DM gutgemacht hat.

c)
Am 19.05.1989 kaufte der Angeschuldigte bei der Kfz.-Reparaturwerkstätte L. in Ha. Straße ..., einen original BMW-Motor für seinen PKw, den er sich zusätzlich noch einbauen ließ. Hierfür wurden dem Angeschuldigten 7.521,48 DM in Rechnung gestellt, die er jedoch nicht bezahlte.

d)
Am 08.07.1989 kaufte der Angeschuldigte bei der Firma B. GmbH in ... Ha.straße ... eine Autostereoanlage im Wert von 1.256,29 DM. Als Anzahlung leistete der Angeschuldigte einen Betrag von 400,- DM. Er gab hierbei gegenüber dem Geschädigten vor, daß er den Rest des Rechnungsbetrages in bar vorbeibringen wollte. Der Angeschuldigte ließ sich jedoch nicht mehr sehen.

e)
Am 4.05.1991 kaufte der Angeschuldigte bei der Firma E. in ... Ba.straße ... einen Computer, Marke Bene AT 286, mit zwei Laufwerken, einer Festplatte, einem Monitor sowie einer Tastatur im Gesamtwert von 2.700,- DM. Auch hier ließ sich der Angeschuldigte nach Erhalt des Computers und des Zubehörs bei der Firma E. in Ba. nicht mehr sehen und blieb den Betrag von 2.700,- DM schuldig.

f)
Am 29.06./30.06.1989 ließ der Angeschuldigte seine damalige Wohnung in ... Ha., H., nach einem Brandschaden durch die Firma Eu., Straße ..., Ha., renovieren. Die Renovierungskosten beliefen sich auf 1.665,88 DM. Obwohl ihm von Seiten der Brandschutzversicherung Schadenersatz in voller Höhe geleistet wurde, verwendete er diesen Betrag nicht für die Renovierungskosten und blieb den Rechnungsbetrag bis heute schuldig."

13

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer jeweils als vorsätzlichen Verstoß des früheren Soldaten gegen seine Pflicht, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

14

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

15

Das Dienstvergehen dürfe nicht leicht genommen werden. Es werde nach Eigenart und Schwere dadurch charakterisiert, daß der frühere Soldat wiederholt aus verschiedenen Anlässen und über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg das Vermögen von Mitbürgern auf betrügerische Weise geschädigt habe. Diese Vorfälle hätten sich allerdings ausnahmslos im außerdienstlichen Bereich ereignet. Ein solches außerdienstliches Fehlverhalten eines Portepeeunteroffiziers lasse aber Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des früheren Soldaten zu und berühre die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendung. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben habe, büße durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse daher eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sein. Nur bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe könne auch eine Dienstgradherabsetzung geboten sein. Derartige gewichtige Erschwerungsgründe habe die Kammer nicht feststellen können. Zwar müsse dem früheren Soldaten vorgeworfen werden, daß er - wie sich z.B. aus dem Ankauf von drei Autoradios mit Zubehör und eines weiteren Koffergerätes im Gesamtwert von nahezu 4.000 DM innerhalb von nur vier Monaten ergebe - äußerst leichtsinnig finanzielle Verpflichtungen eingegangen sei; andererseits sei ein derartiges leichtfertiges Verhalten aber notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer rasch anwachsenden Verschuldung, aus der sich dann nahezu zwangsläufig eine gewisse Eigendynamik entwickle, so daß sich die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse häuften, die Forderungen aus den laufenden Bezügen aber nicht mehr hätten gedeckt werden können. Die Kammer habe bei dem früheren Soldaten auch keine besonders verwerfliche Gesinnung beim Eingehen der Verbindlichkeiten oder ein ungewöhnlich raffiniertes Vorgehen gegenüber den Verkäufern feststellen können. Die Verschuldung und die daraus resultierenden Betrugsfälle hätten sich zudem - mit Ausnahme von Anschuldigungspunkt e) - auf den kurzen Zeitraum von April bis August 1989 beschränkt. In diesem Zeitraum sei der frühere Soldat erst 24 Jahre alt und noch Stabsunteroffizier gewesen. Nach den unwiderlegbaren Angaben des früheren Soldaten hätten die Geschädigten zwischenzeitlich ihr Geld erhalten; seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien wieder überschaubar und weitgehend geordnet. Auch diese Feststellungen sprächen zugunsten des früheren Soldaten eher für ein vorübergehendes leichtfertiges Schuldenmachen als für mit krimineller Energie begangene Betrügereien. Unter Abwägung aller Umstände habe die Kammer daher eine Dienstgradherabsetzung noch nicht für verwirkt angesehen, sondern trotz des unmittelbar bevorstehenden Ausscheidens ein Beförderungsverbot noch für vertretbar erachtet. Zur Verdeutlichung der Schwere des Dienstvergehens habe die Kammer aber die Dauer des Beförderungsverbotes auf das gesetzliche Höchstmaß festgesetzt und den früheren Soldaten dementsprechend zu einem Beförderungsverbot von vier Jahren verurteilt.

16

Gegen dieses ihm am 7. Juni 1993 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 6. Juli 1993, der am selben Tage bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung zuungunsten des früheren Soldaten unter ausdrücklicher Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Antrag eingelegt, den, früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve herabzusetzen.

17

Zur Begründung hat er vorgetragen:

18

Es sei eine reinigende Maßnahme erforderlich, weil hier gewichtige Erschwerungsgründe vorlägen. Der frühere Soldat habe über eine längere Zeit hinweg, nämlich vom 25. April 1989 bis zum 14. Mai 1991, Betrugshandlungen begangen. Er habe in insgesamt acht Fällen die jeweiligen Geschäftspartner über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht und aufgrund dieser Täuschung die Vermögensverfügungen veranlaßt. Die vom Truppendienstgericht als Milderungsgründe bezeichneten Umstände seien nicht geeignet, die für eine reinigende Maßnahme sprechenden Fakten zu entkräften. Die Kammer erkläre zur Frage der Erschwernisgründe, daß der frühere Soldat zwar äußerst leichtsinnig finanzielle Verpflichtungen eingegangen sei; dies sei aber notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer rasch anwachsenden Verschuldung, aus der sich zwangsläufig eine gewisse Eigendynamik entwickle. Es verweise auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 2 WD 21.88 -, der ein Fall von lawinenartig hereinbrechenden Schulden nach Scheitern einer zweiten Ehe zugrunde gelegen habe, in dem es dann zur betrügerischen Darlehensgewährung gekommen sei. Dieser Fall könne hier jedoch nicht vergleichsweise herangezogen werden. Der frühere Soldat habe nicht gehandelt, um seine Verschuldung zu verringern und Gläubiger zu befriedigen. Auch könne nicht für den früheren Soldaten sprechen, daß Schulden mit Zinsen eine Eigendynamik entwickeln könnten. Derjenige, der nach begangenen Betrügereien ohne weiteres den Schaden begleiche, wäre in einem schlechteren Licht zu sehen als der, der die Regulierung seiner Schulden und der notwendigen Zinszahlungen vor sich herschiebe und vom Begleichen seiner Schulden erst einmal absehe. Die Tatsache, daß der frühere Soldat erst 24 Jahre alt und noch Stabsunteroffizier gewesen sei, als er im Zeitraum vom 25. April bis 8. Juli 1989 den größten Teil seiner Betrügereien begangen habe, spreche nicht zu seinen Gunsten. Mit 24 Jahren zeige ein Soldat verantwortliches Handeln und wisse genau, was er tue. Dies gelte um so mehr, als das Persönlichkeitsbild des früheren Soldaten so gewesen sei, daß er schon zum Stabsunteroffizier habe befördert werden können. Was von ihm verlangt werde, merke er als Ausbilder im täglichen Dienst. Was er getan habe, sei keine Affekthandlung und kein kurzfristiges Versagen gewesen. Nach dem Eindecken mit kostbaren Stereo- und Radio-Anlagen im Sommer 1989 habe er sich am 14. Mai 1991 einen Computer im Wert von 2.700 DM erschwindelt. Der damals 26jährige Feldwebel habe sich folglich nicht von weiterem Fehlverhalten abbringen lassen, obwohl er bereits infolge von Mahnungen der im Jahr 1989 geschädigten Firma habe merken müssen, daß sich die Vertragspartner die Betrügereien nicht gefallen lassen und ihre Gelder einfordern würden. Die Tatsache, daß der frühere Soldat den Firmen die geschuldeten Geldbeträge inzwischen zurückgezahlt habe, spreche auch nicht für ihn; dies sei eine Selbstverständlichkeit. Ein derartiges Verhalten lasse Rückschlüsse auf Charaktermängel zu und berühre damit Vertrauenswürdigkeit und Verwendbarkeit des früheren Soldaten, der damit einen erheblichen Mangel an Rechts- und Pflichtbewußtsein habe erkennen lassen. Für ihn spreche, daß er in seiner Dienstzeit ordentliche, jedoch nicht den Durchschnitt weit übersteigende oder gar herausragende Leistungen erbracht habe. Das könne aber nicht dazu führen, von der hier gebotenen reinigenden Maßnahme abzusehen.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (S 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das zuungunsten des früheren Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemesung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

21

3.

Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen. Der frühere Soldat war gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.

22

4.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.

23

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

24

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]> m.w.N.) außerdienstliche Verfehlungen eines Portepee-Unteroffiziers gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt. Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, läßt ein solches Fehlverhalten Rückschlüsse auf Charaktermängel des früheren Soldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit und dienstliche Verwendbarkeit. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Obwohl sich bei außerdienstlichen Eigentums- und Vermögensdelikten eine einheitliche Ahndung nicht finden läßt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, nach der kriminellen Intensität und der Schuld des Täters erheblich variieren, hat der Senat in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftig pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall aber eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich eine reinigende Maßnahme. Im vorliegenden Fall sind solche Erschwerungsgründe in der Tat gegeben; denn der frühere Soldat hat wiederholt teilweise erhebliche Betrügereien gegenüber seinen Vertragspartnern begangen, die dadurch geschädigt wurden.

25

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84-, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 - und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261>) stellt bereits das leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar. Wie jeder andere Staatsbürger kann selbstverständlich auch ein Soldat in der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit finanzielle Verbindlichkeiten eingehen. Er kann dabei, ohne ein Dienstvergehen zu verüben, die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten überschreiten und wirtschaftlich untragbare Verpflichtungen auf sich nehmen. Selbst wenn er eine Schuldverpflichtung noch so leichtsinnig begründen sollte, begeht er dadurch für sich allein keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß. Ebensowenig verletzt er Dienstpflichten, wenn er sich lediglich als schlechter Schuldner erweist und eingegangene Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt. Ein solches Verhalten birgt zwar die Gefahr einer Ansehensgefährdung oder -schädigung in sich. Solange es aber zu keinen von vornherein absehbaren Leistungsstörungen kommt, ist es disziplinarrechtlich unerheblich, weil dies in die private Sphäre des Soldaten fällt und weder der Disziplinarvorgesetzte noch der Wehrdisziplinaranwalt noch die Wehrdienstgerichte den Soldaten in finanziellen Angelegenheiten zu überwachen haben. Leichtfertiges Schuldenmachen wird jedoch dann disziplinarrechtlich bedeutsam, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung nach den Umständen voraussehbar gestört wird (BVerwGE 76, 350 = NZWehrr 1985, 246). In solchen Fällen ist daher unter Umständen sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht zu ziehen.

26

Da sich hier das leichtfertige Schuldenmachen des früheren Soldaten in acht Fällen jeweils als Betrug darstellte und der frühere Soldat wiederholt aus verschiedenen Anlässen und über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg das Vermögen von Mitbürgern auf diese betrügerische Weise geschädigt hat, ist jedenfalls eine reinigende Maßnahme unausweichlich.

27

Erschwerend wirkt sich für den früheren Soldaten aus, daß er in den acht Fällen den Tatentschluß jeweils neu fassen und zugleich die natürliche Hemmung überwinden mußte, die für einen redlichen Bürger vor einem betrügerischen Verhalten zu Lasten Dritter besteht. Er hat seine Geschäftspartner um erhebliche Summen betrogen und damit einen erheblichen Mangel an Rechts- und Pflichtbewußtsein erkennen lassen. Im einzelnen handelte es sich um Reparaturkosten an Kraftfahrzeugen im April und Mai 1989 in Höhe von 704,44 DM und 7.521,48 DM, um den Kaufpreis für einen Autoradiorecorder, eine Endstufe und eine Munddusche im Wert von insgesamt 1.252 DM im Mai 1989, um den Kaufpreis für ein Kofferradio im Wert von 398 DM im Juli 1989, um die Bezahlung eines weiteren Autoradiorecorders und einer weiteren Endstufe im Wert von 1.047 DM im August 1989, um die Bezahlung einer Autostereoanlage im Wert von 1.256,29 DM im Juli 1989, um das Bezahlen der Renovierungskosten für seine Wohnung in Höhe von 1.665,88 DM im Juni 1988 und schließlich um das Bezahlen eines Computers im Wert von 2.700 DM im Mai 1991. Dabei spricht ganz erheblich gegen den früheren Soldaten, daß er sich weder durch die Mahnungen der im Jahre 1989 geschädigten Firmen noch durch die Beförderung zum Feldwebel im Oktober 1989 von weiterem Fehlverhalten abbringen ließ, im Mai 1991 sogar den sehr gewichtigen Betrug zum Nachteil der Firma E. beging, obwohl Ende Dezember 1990 gegen ihn Pfändungen im Gesamtbetrag von über 25.000 DM ergangen waren und sein Kompaniechef bereits seit April 1990 mit ihm übereingekommen war, unter Hinzuziehung des Sozialberaters in Verhandlungen mit den Banken einen Schuldentilgungsplan zu erstellen. In weiteren Gesprächen, u.a. auch in einem Gespräch mit seinem Bataillonskommandeur am 15. Oktober 1990, wurde der frühere Soldat ermahnt, seine finanziellen Verhältnisse ernsthaft zu kontrollieren und weitere Schulden künftig zu vermeiden. Wie dem früheren Soldaten aus diesem Gespräch bekannt war, sollte unter Einschaltung des Wehrbereichsgebührnisamtes und des Sozialberaters der Einheit ein geregelter Schuldenabbau in Form eines realistischen Schuldentilgungsplanes erreicht werden. Ferner geht aus einem Schreiben des Kommandeurs des P. an die Stammdienststelle des Heeres vom 26. Februar 1991 hervor, daß dieser nunmehr zuständigen Disziplinarvorgesetzten angewiesen hatte, in Zusammenarbeit mit dem Sozialarbeiter einen durchführbaren Schuldentilgungsplan vorzulegen, und zudem den früheren Soldaten wiederholt persönlich darauf hingewiesen hatte, seine finanziellen Verhältnisse ernsthafter zu kontrollieren und weitere Schulden künftig zu vermeiden. All diese Gespräche und Belehrungen ließen den früheren Soldaten offensichtlich unbeeindruckt, als er am 14. Mai 1991 den Betrug zum Nachteil der Firma E. beging. Spätestens zu diesem Zeitpunkt konnte er voraussehen und mußte damit rechnen, daß sich seine Vertragspartner die Betrügereien nicht gefallen lassen und die ihnen zustehenden Geldbeträge einfordern würden. Zu Lasten des früheren Soldaten ist auch zu berücksichtigen, daß seine Ermächtigung zur Sicherheitsstufe I wegen seiner desolaten finanziellen Verhältnisse mit Wirkung vom 23. April 1990 aufgehoben werden mußte.

28

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 -) kann es zwar als maßnahmemildernd angesehen werden, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, so daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Es handelte sich nicht etwa um eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben gewesen wäre. Der frühere Soldat hatte seine äußerst angespannte finanzielle Situation und seine Selbstverschuldung vielmehr selbst vor allem durch seine wiederholten Betrugshandlungen beim Erwerb von Luxusgütern herbeigeführt. Für sonstige Milderungsgründe, wie z.B. ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte gegeben. Schließlich spricht auch nicht zugunsten des früheren Soldaten, daß er erst 24 Jahre alt und noch Stabsunteroffizier war, als er den größten Teil seiner Betrügereien beging. Wenn sein Persönlichkeitsbild so war, daß er schon zum Stabsunteroffizier und zum Feldwebel befördert werden konnte, dann mußte er auch bedenken, was er tat und was von ihm verlangt wurde. Die Tatsache, daß der frühere Soldat seinen Geschäftspartnern die geschuldeten Geldbeträge zwischenzeitlich zurückgezahlt hat, konnte ebenfalls nicht mildernd bewertet werden, weil es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt.

29

Zugunsten des früheren Soldaten spricht, daß er während seiner Dienstzeit teilweise überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Auch seine tadelfreie Führung bis zu diesem Dienstvergehen und die von ihm erworbenen Auszeichnungen waren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

30

Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände kann der frühere Soldat nicht mehr in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere belassen werden. Die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve erweist sich als erforderliche und angemessene Ahndung.

31

5.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen; es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Dr. Montag
Fröhlich