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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1988, Az.: BVerwG 2 WD 21/88

Betrug durch fehlerhafte Angaben über die eigene Zahlungsfähigkeit bei der Inanspruchnahme eines Kredites; Zu berücksichtigende Umstände bei der Bemessung von Art und Maß einer Disziplinarmaßnahme; Betrug eines Soldaten außerhalb des Dienstes; Verstoß gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten; In der Person des Soldaten liegende Milderungsgründe bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 21/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 16.03.1988 - AZ: M 7 VL 43/87

Prozessführer

Hauptfeldwebel ..., geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

Grundsätzlich ist das Gericht an die Tat- und Schuldfeststellungen in den sachgleichen Strafurteilen für die Bildung der tatsächlichen Grundlagen in seiner Entscheidung gebunden. Es kann sich davon nur dann ganz oder teilweise lösen, wenn und soweit seine Mitglieder die Richtigkeit dieser Feststellungen in den strafgerichtlichen Urteilen mit Stimmenmehrheit bezweifeln und deren nochmalige Prüfung beschließen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. Oktober 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Major Scherer, Oberstabsfeldwebel Sterzik als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 16. März 1988 aufgehoben.

Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verhängt.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug werden dem Soldaten, die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 44 Jahre alte Soldat verließ im März 1958 nach achtjährigem Besuch die Volksschule und unterzog sich nach zweimonatiger Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters einer Lehre als Schmied, die er am 23. Mai 1962 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß. Danach war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er zum 7. Januar 1964 in die Bundeswehr, Teilstreitkraft Luftwaffe, eingestellt wurde.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat mit Zustimmung seiner Eltern unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit am 13. Januar 1964 zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf drei, acht und zwölf Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 28. April 1972 wurde ihm am 9. Mai 1972 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 17. August 1971 zum Oberfeldwebel und am 7. September 1972 zum Hauptfeldwebel befördert.

4

Nach seiner militärischen Grundausbildung bei der 9./...ausbildungsregiment ... in R. wurde der Soldat als Bodengerätemechaniker zur Flugbereitschaft des Bundesministers der Verteidigung nach P. versetzt und dort vom 1. April 1964 an auf dem Dienstposten eines Flugzeugmechanikers verwendet. In der Zeit vom 13. Mai bis 1. Juli 1966 nahm er an der ... schule der Luftwaffe ... am Unteroffizieranwärterlehrgang (UAL) teil und bestand die Prüfung mit der Gesamtnote 4. Zum 1. August 1966 wechselte er auf den Dienstposten eines ersten Flugzeugmechanikers und zum 1. Oktober 1966 auf den eines ersten Kolbentriebwerkmechanikers. Zum 1. Juni 1967 wurde er als erster Kraftfahrer zur Kraftfahrzeugstaffel ... geschwader ... in C. versetzt. Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang für Militärkraftfahrlehrer "R" (Feldwebellehrgang Teil II) vom 25. September 1969 bis 5. Februar 1970 an der ... Schule der Luftwaffe in F. wurde er zum 1. Oktober 1970 als Sachbearbeiter zum Bundesamt ... in K. versetzt. Dort ist er nach umfassender Ausbildung auf dem Gebiet der Flugzeugtriebwerke jetzt als Sachbearbeiter im Referat ...-Luftgeräte/Triebwerkeinrichtung - eingesetzt.

5

Am 8. Februar 1969 bestand der Soldat mit guten praktischen und theoretischen Leistungen die Gesellenprüfung vor der Kraftfahrzeughandwerksinnung in K. Er erwarb die Bundeswehrführerscheine der Klassen A, B, C, D, E. Seit dem 16. November 1982 übte er eine genehmigte Nebentätigkeit als Fahrlehrer bei einer privaten Fahrschule in K. aus; diese Genehmigung wurde am 2. Februar 1987 widerrufen.

6

Die Beurteilungen des Soldaten weisen nach anfänglichen Schwankungen eine stetige Steigerung seiner Leistungen auf. Seit seiner planmäßigen Beurteilung vom 7. März 1975 erhielt er sechsmal die Leistungsnote "2", d.h. "sehr gut", und viermal den Eignungswert "B", der mit Rücksicht auf seine durch Pfändungsbeschlüsse und Gehaltsabtretungen eingetretene Oberschuldung im August 1982 auf "D" herabgesetzt wurde. Der Dienstälteste Offizier beim Bundesamt ... Oberst W., erklärte als Zeuge vor der Truppendienstkammer:

"Im Fachbereich ist der Soldat auch heute noch gut gelitten. Ich habe mir für diese Hauptverhandlung Stellungnahmen von seinen Fachvorgesetzten geben lassen. Daraus geht hervor, daß er gute Arbeit leistet, willig ist und alles tut, was man ihm aufträgt. Es wird ihm bestätigt, daß er selbständig arbeitet, jederzeit hilfsbereit ist, sein Metier kennt und voll einsetzbar ist. Fachlich gibt es gegen ihn nichts zu sagen. Auf Grund seiner charakterlichen Mängel würde auch eine heutige Beurteilung mit der Gesamtnote '2 D' schließen."

7

In der Beurteilung vom 27. September 1988 bewertete der Referatsleiter ... beim Bundesamt ..., Leitender Baudirektor P., die Leistungen des Soldaten in der gebundenen Beschreibung mehrheitlich mit der Note "2", einmal mit der Note "1" und zweimal mit der Note "3" und erkannte ihm in der freien Beschreibung im Merkmal "Durchsetzungsvermögen" den Ausprägungsgrad "B" zu. Der nächsthöhere Vorgesetzte, Direktor beim Bundesamt ... B. hat in der gebundenen Beschreibung die Bewertung für fachliches Können von "2" auf "3" und für technisches Verständnis von "1" auf "2" herabgesetzt, weil der Soldat

"so die dienstlichen Anforderungen erfüllt, die seinem A-9/A-10-Dienstposten entsprechen, d.h. die normalerweise vom gehobenen technischen Dienst wahrgenommen werden".

8

Der Dienstälteste Offizier beim Bundesamt ..., Oberst W., hat in seiner Stellungnahme zur - nicht beurteilten - Fähigkeit zur Menschenführung ergänzend erklärt, er halte den Soldaten auf Grund des im Verlaufe disziplinarer Ermittlungen gewonnenen Bildes für ungeeignet zum militärischen Vorgesetzten; des weiteren hat er zu Abschnitt H (herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen) ergänzend bemerkt, der Soldat habe charakterliche Schwächen, sei in mehreren Fällen wegen Betruges verurteilt, neige zu Unaufrichtigkeit und spiele Rollen, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen.

9

Am 3. Juni 1969 erhielt der Soldat vom Staffelchef der ... staffel ... geschwader ... in C. eine förmliche Anerkennung unter Gewährung von zwei Tagen Sonderurlaub, weil er während der Vorbereitung und der Durchführung der Oberprüfung der Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZOüberdurchschnittlichen Einsatzwillen gezeigt und erheblich zum guten Ergebnis beigetragen hatte.

10

Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind außer den sachgleichen Geldstrafen keine strafgerichtlichen Verurteilungen oder disziplinaren Maßregelungen eingetragen.

11

Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 12. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen 3.547,24 DM brutto, 3.331,06 DM netto; unter Berücksichtigung von monatlichen Abzügen in Höhe von 704,60 DM für Pfändungen, Abtretungen und sonstige Abzüge werden ihm tatsächlich 2.626,46 DM ausgezahlt. Der Soldat erbringt nach wie vor monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 250 DM für einen jetzt 16 Jahre alten Sohn aus erster Ehe. Nach einer Aufstellung des Wehrbereichsgebührnisamtes ... vom 23. November 1987 hatte er Forderungen in einer Gesamthöhe von 210.133,62 DM auf Grund von 41 vollstreckbaren Titeln zu erfüllen; gegenwärtig belaufen sich seine Verbindlichkeiten auf etwa 106.000 DM.

12

Der Soldat ist nach zwei rechtskräftigen Ehescheidungen 1975 und 1982 seit 21. Dezember 1984 in dritter Ehe verheiratet, aus der zwei Kinder im Alter von einem Jahr und drei Jahren hervorgegangen sind. Aus seiner ersten Ehe stammt ein jetzt 16jähriger Sohn, der bei seiner Mutter lebt. Seine derzeitige Ehefrau ist arbeitslos, bezieht aber laut Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes M. zur Zeit noch ein monatliches Arbeitslosengeld von 334,20 DM.

13

II

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es gegen den Soldaten zu drei Strafverfahren. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 25. Februar 1987 - 101 Js 99/86 - 33 Ds (1486/86) -, rechtskräftig seit dem 3. Juni 1987, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Des weiteren wurde er durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 25. März 1987 - 101 Js 1370/85 - 33 Ds (1201/85) -, rechtskräftig seit dem 3. Juni 1987, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Mit Beschluß vom 17. September 1987 - 101 Js 1370/85 - 33 Ds (1201/85) -, rechtskräftig seit dem 9. Oktober 1987, führte das Amtsgericht K. die beiden Strafen gemäß § 460 StPO auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 45 DM zurück. Das weitere - dritte - strafrechtliche Ermittlungsverfahren - 101 Js 6089/87 - wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 21. August 1987 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

14

In dem vom Amtschef des Streitkräfteamtes ordnungsgemäß eingeleiteten teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 27. November 1987 dem Soldaten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"1.
Am 28. Februar 1984 bewirkte der Soldat in K. daß ihm Herr Manfred M. aus D. ein Darlehen in Höhe von DM 1.800 gewährte. Dabei verschwieg er, daß er infolge seiner Oberschuldung nicht in der Lage sein würde, das Darlehen zu den vereinbarten Terminen am 15. April 1984 (erste Rate von DM 1.000) und am 01. Mai 1984 (Restsumme nebst Zinsen) zurückzuzahlen.

2.
In Kenntnis seiner Oberschuldung kaufte er am 17. Oktober 1984 in K. bei der Firma Otto K. OHG gemeinsam mit seiner Ehefrau Jutta ... Möbel in einem Gesamtwert von 12.162 DM. Obwohl er wußte, daß er nicht in der Lage sein würde, die eingegangene Zahlungsverpflichtung einzuhalten, sicherte er bei Abschluß des Kaufvertrages Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Lieferung zu.

3.
Am 15. August 1986 veranlaßte der Soldat in K. seine damalige Fahrschülerin Gabriele J. ihm ein Darlehen in Höhe von DM 900 zu gewähren, indem er wahrheitswidrig zusicherte, das Darlehen innerhalb einer Woche zurückzuzahlen."

15

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den Soldaten am 16. März 1988 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels.

16

Sie löste sich nicht von den tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht K. jeweils zur Tat- und Schuldfrage in den am 3. Juni 1987 in Rechtskraft erwachsenen Urteilen vom 25. Februar und 25. März 1987 getroffen hatte, und wertete das Handeln des Soldaten in allen drei Punkten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).

17

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

18

Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Der Soldat habe wiederholt aus unterschiedlichen Anlässen das Vermögen von Mitbürgern in betrügerischer Weise geschädigt. Bei solchen außerdienstlichen Eigentums- und Vermögensdelikten müsse regelmäßig eine laufbahnhemmende Maßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sein, und nur bei Vorliegen gewichtiger Erschwerungsgründe könne eine Degradierung geboten erscheinen. Solche Erschwerungsgründe seien hier gegeben. Wenn ein Hauptfeldwebel, der auf Grund seines Dienstgrades zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet sei, wiederholt seine Mitbürger in nicht unerheblichem Umfang betrüge, dann zeige er damit einen so großen Mangel an charakterlicher Integrität, daß seine Vorgesetzteneigenschaft damit ernsthaft in Frage gestellt werde, zumal es sich nicht um ein einmaliges, situationsbedingtes Fehlverhalten gehandelt habe und sich der Soldat in immer größerem Umfang verschuldet habe. Wenngleich er infolge einer gescheiterten Ehe und wegen des dadurch bedingten Hausverkaufs zu ungünstigen Bedingungen in finanzielle Bedrängnis geraten sei, so habe er, wie er auch selbst eingeräumt habe, ein äußerst leichtfertiges Gebaren in seinem weiteren finanziellen Verhalten gezeigt, obwohl ihm im Jahre 1984 nicht nur seine regelmäßigen Dienstbezüge, sondern auch beachtliche Nebeneinkünfte, die er als Fahrlehrer erzielt habe, zur Verfügung gestanden hätten. Besondere Bedeutung komme in diesem Zusammenhang der Tatsache zu, daß der Soldat vor der ersten Straftat wiederholt und eindringlich vorgewarnt gewesen sei. Denn bereits in seiner Stellungnahme vom 12. August 1982 zur Beurteilung vom 20. Juli 1982 habe der höhere Vorgesetzte den Eignungswert des Soldaten unter Hinweis auf dessen Oberschuldung infolge von Pfändungsbeschlüssen und Gehaltsabtretungen von "B" auf "D" herabgesetzt; ferner habe der Soldat am 9. September 1983 in einer Zwangsvollstreckungssache vor dem Amtsgericht K. eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, und mit Verfügung vom 12. Oktober 1983 habe das Amt für Sicherheit der Bundeswehr die dem Soldaten erteilten Sicherheitsbescheide der Stufen I und II aufgehoben. Daher sei dem Soldaten bekanntgewesen, daß seine verworrenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur außerdienstliche, sondern auch dienstliche Folgen hätten. Wenn er trotzdem Betrügereien begehe, dann handele es sich nicht mehr nur um den Regelfall eines außerdienstlichen Vermögensdelikts. Erschwerend müsse außerdem sein Fehlverhalten gegenüber der Zeugin J. berücksichtigt werden. Denn dieser Vorfall habe sich nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens und nach Anklageerhebung sowie Durchführung des ersten Hauptverhandlungstermins in dem zu Anschuldigungspunkt 2 sachgleichen Strafverfahren ereignet. Gleichwohl habe der Soldat sein finanzielles Gebaren nicht kritisch überprüft, sondern die Zeugin in Höhe von 900 DM betrügerisch geschädigt. Alle drei Strafverfahren seien durch Abgabe der zuständigen militärischen Vorgesetzten in Gang gebracht worden. Ein Milderungsgrund könne nur in den dienstlichen Leistungen des Soldaten gesehen werden. Wenngleich nicht zu verkennen sei, daß es von einer gewissen Höhe der Verschuldung an immer schwerer werde, den finanziellen Schwierigkeiten mit Erfolg zu begegnen, habe der Soldat keinen ernsthaften Versuch unternommen, sich zumindest Überblick über seine Verpflichtungen zu verschaffen. Da unter Abwägung aller Umstände eine laufbahnhemmende Maßnahme nicht mehr als angemessene und ausreichende Disziplinarmaßnahme habe angesehen werden können, sei auf eine Degradierung um einen Dienstgrad zu erkennen gewesen.

19

Gegen dieses ihm am 22. April 1988 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Mai 1988, der am selben Tage beim Truppendienstgericht Mitte eingegangen ist, in vollem Umfang Berufung mit dem Antrag eingelegt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und gegen den Soldaten auf eine laufbahnhemmende Maßnahme zu erkennen.

20

Zur Begründung hat er ausgeführt:

21

Das Kammerurteil habe zu Ziffer 2 der Anschuldigungsschrift den im Strafurteil vom 25. März 1987 festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt, ohne jedoch diese Feststellungen in vollem Umfang zu würdigen und - gegebenenfalls nach Erlaß eines Anzweifelungsbeschlusses - den Anschuldigungspunkt einer ergänzenden Aufklärung zu unterziehen. Im angefochtenen Kammerurteil sei zwar ein Teil der im Strafurteil vom 25. März 1987 enthaltenen Gründe zutreffend zitiert worden, insbesondere die Feststellung, daß sich der Angeklagte im klaren gewesen sei, er würde auf Grund seiner erheblichen Schulden die Frist nicht einhalten können; dagegen sei die ergänzende tatsächliche Feststellung im Strafurteil nicht wiedergegeben worden, daß der Zeuge E. dem Angeklagten ein Darlehen in Höhe von etwa 25.000 DM in Aussicht gestellt, an die Auszahlung jedoch gewisse Bedingungen geknüpft habe, die der Angeklagte nach eigenem Eingeständnis zunächst nicht habe einhalten können. Hierzu habe er, der Soldat, sich bereits im Strafverfahren und auch im disziplinargerichtlichen Verfahren dahingehend geäußert, daß er sich vor dem Möbelkauf in seiner Bank bei Herrn E. nach der Möglichkeit einer Kreditgewährung in Höhe von 25.000 DM gegen Stellung einer Sicherheit durch Guthaben seiner Frau erkundigt und von Herrn E. die Antwort erhalten habe, das ließe sich machen, und die Möbel könnten schon gekauft werden. Hierzu habe die Truppendienstkammer auszugsweise die Aussage des Zeugen E. im Strafverfahren verlesen, aus der sich jedoch nicht ergebe, daß seine, des Soldaten, Erklärung, er könne nach Mitteilung des Zeugen E. die Möbel schon kaufen, falsch sei. Denn wenngleich der Zeuge E. nach dem Ergebnis seiner Vernehmung lediglich - soweit er gefragt worden sei - Erklärungen zu den möglichen oder angeblichen Auflagen einer Kreditgewährung gegeben habe, habe er sich tatsächlich ihm, dem Soldaten, gegenüber in der wiedergegebenen Weise geäußert. Danach ließen sich die von der Truppendienstkammer übernommenen Feststellungen, daß er, der Soldat, sich im klaren gewesen sei, die Zahlungsverpflichtung nicht einhalten zu können, nicht halten. Damit sei jedoch unmittelbar die Frage nach seiner vorsätzlichen Handlungsweise aufgeworfen. Des weiteren seien im Kammerurteil seine, des Soldaten, dienstlichen Leistungen nicht hinreichend gewürdigt worden. Vor allem seien Beurteilungsbeiträge nicht berücksichtigt worden, die besondere Aussagekraft deshalb hätten, weil der Soldat nicht truppendienstlich, sondern im Rahmen seiner Tätigkeit beim Bundesamt ... dienstlicher Unterstellung unter Fachvorgesetzte eingesetzt sei; daraus ergebe sich ein so umfassendes und herausragendes Bild seiner dienstlichen Bewährung, daß diese mit der knappen Feststellung, er, der Soldat, habe im fachlichen Bereich sehr gute Arbeit geleistet, nicht hinreichend gewürdigt sei. Seine unmittelbaren Fachvorgesetzten in zwei Beschaffungsreferaten der Abteilung Luftgeräte/Triebwerkseinrichtungen des Bundesamtes ... für die er jeweils zur Hälfte seiner Arbeitskraft eingesetzt sei, seien der Baudirektor K. und der Leitende Baudirektor P., deren Beurteilungen nochmals auszugsweise wiedergegeben würden. Schließlich habe die Kammer nicht hinreichend die Tatsache berücksichtigt, daß es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen ohne jede Beziehung auf die Soldateneigenschaft handele, da er, der Soldat, in seiner besonderen dienstlichen Funktion überhaupt nicht mit Soldaten, sei es Vorgesetzten, sei es Untergebenen, zu tun habe. Schließlich habe die Kammer ihm, dem Soldaten, zu Unrecht vorgehalten, daß er durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Aufhebung der Sicherheitsbescheide in dienstlicher Weise gewarnt gewesen sei. Andererseits habe sie nicht hinreichend berücksichtigt, daß er, der Soldat, auf Grund seiner nicht vorwerfbaren Verschuldung und der damit gegebenen Eigendynamik der Zinsbelastung zur Zeit seines Fehlverhaltens nicht mehr in der Lage gewesen sei, in finanzieller Hinsicht korrigierende Maßnahmen zu ergreifen.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat greift u.a. die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer an. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

24

3.

Die Berufung hatte Erfolg.

25

Der Sachverhalt stellt sich auf Grund der tatsächlichen Feststellungen in den sachgleichen rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts K. vom 25. Februar und 25. März 1987 wie folgt dar:

26

Zu Anschuldigungspunkt 1:

27

(Urteil vom 25. Februar 1987)

"Der Angeklagte übte neben seinem Beruf als Soldat auch den eines Fahrlehrers aus. Seit 1979 befindet er sich in beengten finanziellen Verhältnissen. Da seine Zahlungsverpflichtungen in den darauffolgenden Jahren zunahmen, mußte er schließlich wegen zum Teil hoher Forderungen am 09. September 1983 vor dem Amtsgericht K. sein Vermögen eidesstattlich offenbaren.

Am 28. Februar 1984 bat er den Zeugen Manfred M. aus D., ihm ein Darlehen in Höhe von 1.800 DM zu geben. Dieser Bitte kam der Zeuge nach. Es wurde vereinbart, daß der Angeklagte am 15. April 1984 die erste Rate in Höhe von 1.000 DM und am 01. Mai 1984 die Restsumme nebst Zinsen zurückzahlen sollte. Dabei ging der Angeklagte davon aus, daß er wegen seiner erheblichen Verpflichtungen möglicherweise dem Zeugen die Summe nicht würde zurückzahlen können. Dies trat dann auch tatsächlich ein. Erst unter dem Druck dieses Verfahrens zahlte der Angeklagte schließlich am 27. November 1986 250 DM auf die Schuldsumme."

28

Zu Anschuldigungspunkt 2:

29

(Urteil vom 25. März 1987)

"Der Angeklagte kaufte am 17. Oktober 1984 bei der Firma K. in K. gemeinsam mit seiner Ehefrau Möbel im Gesamtwert von 12.162 DM. Bei Abschluß des Kaufvertrages sicherte er dem Verkäufer zu, die Zahlung der Möbel binnen acht Tagen nach Lieferung vorzunehmen. Dabei war sich der Angeklagte im klaren, daß er auf Grund seiner erheblichen Schulden die Frist nicht würde einhalten können. Tatsächlich zahlte der Angeklagte auch nach dem 31. Oktober 1984 - Lieferung der Möbel - nicht.

Als der Zeuge K. in der Folgezeit mehrfach bei dem Angeklagten vorsprach und ihn an die Zahlung erinnerte, wurde er von diesem immer wieder vertröstet, die Zahlung werde alsbald erfolgen, obwohl dem Angeklagten bekannt war, daß dies wahrscheinlich nicht gelingen würde. Bis heute ist bis auf einen geringen Betrag die Schuld noch offen."

30

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen in den sachgleichen Strafurteilen für die Bildung der tatsächlichen Grundlagen in seiner Entscheidung gebunden. Er kann sich davon nur dann ganz oder teilweise lösen, wenn und soweit seine Mitglieder die Richtigkeit dieser Feststellungen in den strafgerichtlichen Urteilen mit Stimmenmehrheit bezweifeln und deren nochmalige Prüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO beschließen. Dazu bestand hier jedoch kein Anlaß; das Vorbringen des Soldaten in der Berufungsbegründung war nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts hervorzurufen.

31

Ergänzend war festzustellen, daß der Soldat die Darlehensschulden gegenüber dem Zeugen M. und der Firma K. OHG bislang jeweils nur teilweise erfüllt hat.

32

Zu Anschuldigungspunkt 3 hat der Senat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugin Gabriele J. folgende Feststellungen getroffen:

33

Der Soldat war Fahrlehrer in der Fahrschule B. in K.. Seit April 1986 unterrichtete er die Zeugin, die dringend am baldigen Erwerb des Führerscheins interessiert war, um ein Kraftfahrzeug erwerben zu können und damit ihre gebrechliche Mutter besser versorgen zu können. Am 8. August 1986 hatte sich die Zeugin erstmals der Fahrprüfung unterzogen, jedoch keinen Erfolg gehabt. Die Wiederholung der Fahrprüfung war für den 20. August 1986 vorgesehen. In diesem Zeitraum berichtete der Soldat der Zeugin von seinen persönlichen Verhältnissen und finanziellen Sorgen; u.a. erzählte er ihr, er müsse seiner ersten Frau dringend 900 DM geben, könne aber mit seiner gegenwärtigen Frau hierüber nicht reden; bei seiner Bank erhalte er zur Zeit noch kein Geld, da er nach einem Umzug gerade das Kreditinstitut gewechselt habe. Er erkundigte sich bei der Zeugin, ob sie ihm 900 DM leihen könne, und fügte hinzu, er würde das Geld in den nächsten Tagen sofort zurückzahlen. Da die Zeugin die tatsächliche finanzielle Situation des Soldaten nicht kannte, ging sie von einem "momentanen Engpaß" aus; von seiner völligen Verschuldung hatte sie keine Ahndung. Sie empfand das Ansinnen des Soldaten im Rahmen des Fahrschulbetriebs und in dieser konkreten Situation als unangemessen und lehnte zunächst eine Darlehensgewährung ab, obwohl der Soldat sie weiter bedrängte und schließlich zu weinen anfing. Die Zeugin teilte ihm ihrerseits mit, daß sie ihr Arbeitsverhältnis aufgegeben habe, sich auf die Betreuung ihrer Mutter konzentrieren wolle und an den Erwerb eines Kraftfahrzeugs hierzu denke. Da der Soldat für den Nachmittag eine erneute telefonische Antrage angekündigt hatte, besprach sich die Zeugin in der Zwischenzeit mit ihrer Schwester, die im Hinblick auf die Tätigkeit des Soldaten beim Bundesamt ... keine Bedenken gegen eine Darlehensgewährung äußerte. Daraufhin sagte die Zeugin dem Soldaten die Geldübergabe zu, fertigte eine Quittung, begab sich zur Fahrschule und händigte dem Soldaten dort gegen Unterschrift den Betrag von 900 DM aus. Der Soldat bestätigte nochmals, daß er das Geld, sobald wie möglich, spätestens in der folgenden Woche, wahrscheinlich aber schon in den nächsten Tagen zurückzahlen werde. Die Zeugin, die am 20. August 1986 beim zweiten Versuch die Fahrprüfung bestanden hatte, wartete jedoch vergeblich auf die Rückzahlung des Darlehens. Anläßlich einer von ihr etwa weitere acht Tage später erbetenen Beratung beim Kauf eines Gebrauchtwagens bat sie der Soldat um Zahlungsaufschub, da er ihr das Geld in den nächsten Tagen noch nicht geben könne. Auch in den folgenden Monaten kam er seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht nach und reagierte auf weitere Mahnungen der Zeugin nicht, so daß diese sich genötigt sah, mit Schreiben vom 23. Januar 1987 den Personaldirektor des Bundesamtes ... über den sie belastenden Tatbestand zu unterrichten. Der Soldat hat das Darlehen bislang nicht zurückgezahlt, nicht einmal eine Teilzahlung geleistet.

34

Da der Soldat hiernach die Zeugin über den Grad seiner Zahlungsfähigkeit bewußt im unklaren gelassen hat, obwohl ihm deutlich war, daß er nicht in der Lage sein würde, das Rückzahlungsversprechen fristgerecht einzuhalten, und die Zeugin ihm bei vollständiger Aufklärung kein Geld geliehen hätte, hat er sich einer vorsätzlichen Vermögensschädigung zu Lasten der Zeugin schuldig gemacht. Dadurch sowie durch die in dem Strafverfahren als Betrug zu Lasten des Zeugen M. und der Firma K. OGH geahndeten Handlungen har er vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Mit diesen schuldhaften Dienstpflichtverletzungen hat er ein einheitlich zu wertendes Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).

35

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

36

Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (BVerwGE 83, 28 f. m.w.N. und BVerwG Urteil vom 10. Juni 1987 - 2 WD 12/87) außerdienstliche Verfehlungen eines Portepee-Unteroffiziers gegen Eigentum und Vermögen stets als ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen bewertete. Ein solches Fehlverhalten läßt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu und berührt die Möglichkeiten seiner dienstlichen Verwendung. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Der Senat hat daher in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt, um den Soldaten nachhaltig auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtmäßigem Verhalten zu erziehen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall aber eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich eine reinigende Maßnahme.

37

Derartige Erschwerungsgründe liegen hier an sich vor. Denn der Soldat hat, wie die Truppendienstkammer zutreffend ausgeführt hat, in drei Fällen durch betrügerische Verhaltensweisen fortgesetzt das Vermögen verschiedener Mitbürger geschädigt, und zwar zu Anschuldigungspunkt 2 der Firma Kl K. OHG in erheblichem Umfang Nachteile zugefügt. Dabei mußte er den Tatentschluß jeweils neu fassen und zugleich die natürliche Hemmung überwinden, die für einen redlich denkenden Bürger auch im Falle zunehmender finanzieller Schwierigkeiten vor einem betrügerischen Verhalten zu Lasten Dritter besteht.

38

Die Eigenart und Schwere seiner betrügerischen Handlungsweise findet insbesondere in dem Fehlverhalten gegenüber der Zeugin Junker Ausdruck, weil er hierbei das Vertrauen und das Abhängigkeitsgefühl einer Fahrschülerin zu seinen Gunsten ausgenutzt hat, die nach erfolgloser erster Fahrprüfung in Kürze eine Wiederholungsprüfung ablegen sollte und wollte. Da ihm die Zeugin als Fahrschülerin zur Ausbildung zugeteilt war und nach der erfolglosen ersten Fahrprüfung zumindest in einer subjektiv gegebenen Abhängigkeitssituation zu dem Soldaten als ihrem Fahrlehrer stand, hat dieser durch sein insistierend vorgetragenes Ansinnen unter billigender Inkaufnahme einer Vermögensschädigung der Zeugin ein Verhalten an den Tag gelegt, das jedes Gespür für Anstand und Sitte vermissen läßt und auch deshalb äußerst verwerflich erscheint, weil das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn bereits eingeleitet worden war und im sachgleichen Strafverfahren zu Anschuldigungspunkt 2 bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hatte.

39

Wenn der Senat auf Grund des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung gleichwohl davon abgesehen hat, eine Dienstgradherabsetzung als erforderliche und angemessene Ahndung des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Soldaten anzusehen, und die Verhängung eines Beförderungsverbots als eine noch angemessene Maßnahme angesehen hat, so hat er sich dabei von besonderen Umständen, die der Soldat zu seinen Gunsten anführen konnte, leiten lassen. Die außerordentlich hohe Verschuldung des Soldaten, die nach dem Scheitern seiner zweiten Ehe im Sommer 1981 gleichsam lawinenartig über ihn hereinbrach und ihm in den folgenden Jahren jeden finanziellen Handlungsspielraum nahm, wie sich aus der Zusammenstellung der Pfändungs- und Oberweisungsbeschlüsse sowie der Forderungsübertragungen ersehen läßt, stellt einen erheblichen Milderungsgrund in der Tat dar. Zu der zunehmenden Verschuldung trat die Eigendynamik der Zinsbelastung hinzu, so daß dem Soldaten sowohl im Jahre 1984 als auch im Jahre 1986 "das Wasser bis zum Halse stand". Diese Ausnahmesituation einer finanziellen Bedrängnis ist nicht nur im Falle der betrügerischen Handlungsweisen zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 zu berücksichtigen. Der Zeuge M. hatte dem ihm bekannten Soldaten nach dessen nicht widerlegbarer Einlassung in der Berufungshauptverhandlung eine finanzielle Hilfe in Form einer Darlehensgewährung angeboten, und der Abschluß des Kaufvertrages mit der Firma K. OHG war nach der Einlassung des Soldaten deshalb unumgänglich, weil seine zweite Ehefrau während seines eigenen Krankenhausaufenthaltes die gemeinsame Wohnung "ausgeräumt" hatte, bislang das Mobiliar nicht zurückgegeben hat und er, der Soldat, zu Beginn seiner dritten Ehe neue Möbel kaufen mußte. Auch zu dem gravierenden Fehlverhalten gegen- über der Zeugin J. hat sich der Soldat nach Oberzeugung des Senats schließlich auf Grund seiner finanziellen Bedrängnis hinreißen lassen, weil er nach seiner unwiderlegten Einlassung in der Berufungshauptverhandlung mit einer weiteren unmittelbaren Pfändung des Gerichtsvollziehers zu rechnen hatte und die 900 DM dringend benötigte, um die drohende Vollstreckungsmaßnahme abzuwenden, so daß er sich auch insoweit in einer fortwirkenden Ausnahmesituation befand.

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Für den Soldaten sprachen auch Milderungsgründe in der Person, nämlich seine besonderen dienstlichen Leistungen, die seit 1975 kontinuierlich und trotz seiner privaten Misere mit der Note "2" und insgesamt viermal mit dem Eignungswert "B", bewertet worden waren. Auch die tadelfreie außerdienstliche Führung bis zu diesem Dienstvergehen und die förmliche Anerkennung, die der Soldat erhalten hat, waren zu seien Gunsten zu berücksichtigen. Daher war hier als Maßnahmeart nicht die Dienstgradherabsetzung, sondern ein Beförderungsverbot in Betracht zu ziehen.

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Für die Bemessung dieses Beförderungsverbots war trotz der in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe die Höchstdauer von vier Jahren (§ 56 Abs. 2 WDO) auszuschöpfen. Der Senat hatte dabei nicht nur die positiven Anstrengungen des Soldaten zu würdigen, mit den Belastungen seiner Ausnahmesituation fertig zu werden, sondern auch die Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens zu berücksichtigen, das insbesondere in dem äußerst verwerflichen Fehlverhalten gegenüber der Zeugin J. Ausdruck gefunden hat. Die Verhängung des gesetzlich höchstzulässigen Beförderungsverbots war daher erforderlich, um dem Soldaten das Gewicht seiner Verfehlungen mit Nachdruck vor Augen zu führen und ihn ernsthaft auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hinzuweisen. Er hat sich durch seine schwerwiegenden Verfehlungen für längere Zeit beförderungsunwürdig gemacht, und es liegt nunmehr an ihm, so an sich zu arbeiten, daß er die negativen Merkmale seines Charakters zu beseitigen und das uneingeschränkte Vertrauen seiner Vorgesetzten wieder zu erwerben vermag.

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4.

Der Soldat hat die Kosten des ersten Rechtszugs gemäß § 130 Abs. 1 WDO zu tragen, weil er verurteilt worden ist. Da er jedoch das Ziel seiner Berufung, nämlich die Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme, in vollem Umfang erreicht hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Hacker
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Scherer
Sterzik