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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1987, Az.: BVerwG 2 WD 12/87

Dienstvergehen eines Soldaten; Herabsetzung des Dienstgrades, Beförderungsverbot und Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Verstoß eines Soldaten gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht; Bindung des Truppendienstgerichts an Feststellungen eines sachgleichen strafgerichtlichen Urteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 12/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 04.11.1986 - AZ: N 10 VL 24/86

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 289 - 300
  • BVerwGE 83, 298 - 300
  • NZWehr 1988, 164-165

Prozessgegner

Hauptbootsmann ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Juni 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Fregattenkapitän Boje,
Oberbootsmann Schacht als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 4. November 1986 aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberbootsmanns herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der jetzt 35 Jahre alte Soldat begann nach Abschluß der Volksschule am 1. April 1967 eine Fernmeldelehre bei der Deutschen Bundespost, die er aber ohne Abschluß am 31. Juli 1969 abbrach. Danach war er als Abkarrer und Hilfselektriker tätig.

2

Er wurde zum 1. April 1971 zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Marine, einberufen, bewarb und verpflichtete sich dann mit Zustimmung seiner Eltern als freiwillig längerdienender Soldat und wurde mit Urkunde vom 18. Oktober 1971 am 21. Oktober 1971 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde später mehrfach verlängert und betrug zuletzt 13 Jahre; mit Urkunde vom 21. Dezember 1981 wurde ihm am 22. Dezember 1981 als Hauptbootsmann die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Der Soldat bestand einen Gastenlehrgang Sonardienst und Unterwasserfeuerleitung mit dem fachlichen Gesamturteil "gut" und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 zum Gefreiten, mit Wirkung vom 1. April 1972 zum Obergefreiten befördert. Er bestand die Unteroffizierprüfung und erhielt am 7. Juli 1972 den Dienstgrad eines Maaten. Einen Fachlehrgang der Fleet Sonar School der amerikanischen Marine in Florida absolvierte er mit der Note "3" und wurde mit Wirkung vom 7. Juli 1973 zum Obermaaten ernannt. Nachdem er einen allgemeinen Bootsmannlehrgang mit dem fachlichen Gesamturteil "befriedigend" bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1975 zum Bootsmann und mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 zum Oberbootsmann befördert. Vom 1. Juli 1975 an war er bei der Marineortungsschule in Bremerhaven als Unterwasserwaffenelektronik-Bootsmann eingesetzt. Auf seinen Antrag wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1978 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlich Dienstes zugelassen und mit Wirkung vom 1. Januar 1979 zum Oberfähnrich zur See befördert.

4

Da der Soldat für die beabsichtigte Ausbildung zum Luftfahrzeugführer Hub nicht geeignet war und sich auf einem Lehrgang Elektronik II an der Marineortungsschule für die Ausbildung zum Offizier als ungeeignet erwies, wurde er auf seinen Antrag vom 2. Juni 1980 um Ablösung vom Lehrgang mit Verfügung vom 12. Juni 1980 am 18. Juni 1980 in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere mit Portepee zurückgeführt. Er wurde zu diesem Zeitpunkt zum Stab 4. Minensuchgeschwader, W., versetzt und dort als Unterwasserwaffenelektronik-Bootsmann verwendet. Zum 1. Oktober 1980 kam er in derselben Eigenschaft auf das Hohlstablenkboot "Paderborn" des Geschwaders. Zum 1. Juli 1983 wurde er als Unterwasserwaffenelektronik-Bootsmann und Ausbildungsbootsmann wieder zum Stab des Geschwaders versetzt, zum 3. Juli 1984 kam er in derselben Verwendung zum Stab 6. Minensuchgeschwader in Wilhelmshaven.

5

Der Soldat, der berechtigt ist, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen, wurde seit dem 3. September 1976 immer mit "ziemlich gut - 4 C" und "gut - 3 C" beurteilt. Auch in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges gab ihm sein Disziplinarvorgesetzter die Bewertung "3 C", die auch die Beurteilung vom 21. April 1987 aufweist.

6

Außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung wurde der Soldat durch Urteil des Amtsgerichts Burgdorf vom 8. Dezember 1981 - 9 Ds 13 Js 415/81 - wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung und wegen unerlaubter Entfernung vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperre bis zum 7. Juni 1982 aberkannt. Das Urteil ist seit dem 16. Dezember 1981 rechtskräftig.

7

Der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten.

8

Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 8 mit Zulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 8. Dienstaltersstufe ca. 3.100 DM brutto, einschließlich des Kindergeldes für ein Kind ca. 2.750 DM netto betragen. Er tilgt nach seinen Angaben einen Kredit in Höhe von noch 9.000 DM in monatlichen Raten von 277 DM und hat außerdem noch die Kosten des sachgleichen Strafverfahrens zu bezahlen.

9

Die am 28. Juni 1974 geschlossene erste Ehe des Soldaten ist seit dem 16. März 1982 rechtskräftig geschieden. Der Soldat ist seit dem 15. Juni 1984 wieder verheiratet; aus dieser Ehe ist eine Tochter im Alter von eindreiviertel Jahren hervorgegangen. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

10

II

Im November 1985 kam es infolge einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 22. April 1986 - 4 Ds 180 Js 46220/85 - H 14/86 -, das nach Verwerfung der Berufung des Soldaten durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juni 1986 seit diesem Tag rechtskräftig ist, wegen fortgesetzten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt.

11

Das Berufungsurteil verweist hinsichtlich der Tatfeststellungen auf die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 22. April 1986. Dieses Urteil trifft folgende Feststellungen:

"Am 5.1.1985 wurden der Angeklagte und seine Ehefrau von dem Zeugen Frank-Thomas E., mit dem er befreundet war, und dessen Verlobter in ihrer Wohnung in der Peterstraße 83 in W. besucht. Abends gingen sie gemeinsam in eine Pizzeria. Dort fiel dem Zeugen E. dessen mit einem Magnetstreifen versehene EC-Codekarte für dessen Girokonto bei der Volksbank mit der Nummer ... aus der Brieftasche. Der Angeklagte hob sie auf und steckte sie ein. Am selben Abend sah der Angeklagte, als er mit dem Zeugen E. in der Pizzeria an einem Tisch saß, die dazugehörige Geheimnummer, die der Zeuge E. auf ein Blatt seines Taschenkalenders geschrieben hatte und merkte sich diese, um später Geld von dem Konto des Zeugen E. abzuheben. Nachdem der Zeuge E. und dessen Verlobte nach Hause gegangen waren, suchte der Angeklagte einen Sparkassenautomaten am Theaterplatz auf. Mit Hilfe der Karte und der Geheimnummer versuchte er, 1.500,- DM auszahlen zu lassen. Dieser Betrag wurde von dem Automaten nicht ausgezahlt, weil er 400,- DM überstieg. Dann gab der Angeklagte den Betrag von 400,- DM ein, der auch ausgezahlt wurde. An den folgenden Tagen ließ der Angeklagte sich unter Benutzung der Karte und der Geheimnummer an verschiedenen Automaten noch fünfmal jeweils 400,- DM auszahlen, und zwar am 6., 7., 8., 9. und 10. November 1985. Anschließend vernichtete er die Codekarte.

Der Zeuge E. erfuhr von der Volksbank, daß von seinem Konto 2.400,- DM abgehoben worden war und daß das Geld an verschiedenen Tagen an verschiedenen Geldautomaten geholt worden war. Er erstattete am 11.11.1985 bei der Kriminalpolizei in Wilhelmshaven Anzeige und teilte der Kripo am 13.11.1985 mit, daß er den Angeklagten verdächtige. Dieser war inzwischen von der Kriminalpolizei als wahrscheinlicher Täter ermittelt worden. Der Angeklagte gab dem Zeugen E. gegenüber, als er von ihm angesprochen wurde, die Tat zu und gab ihm 2.400,- DM zurück. Am 14.11.1985 suchte er freiwillig die Kriminalpolizei auf und legte ein Geständnis ab.

Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt eingeräumt. Er hat behauptet, er habe damals in der Pizzeria bemerkt, daß der Zeuge E. seine Codekarte verloren habe, und habe sie aufgehoben und eingesteckt. Als sie dann am Tisch gesessen hätten und E. in seinem Kalender geblättert habe, habe er die dort notierte Zahl gesehen und vermutet, daß es sich um die Geheimzahl zu der Codekarte handele. Er habe sich diese gemerkt, und zwar mit der Absicht, mit Hilfe der Karte und der Geheimnummer von einem Automaten Geld auszahlen zu lassen, um anschließend E. darauf aufmerksam zu machen, wie leichtsinnig er mit Codekarte und Geheimnummer umgegangen sei. Am nächsten Tagehabe er dann keinen Mut gehabt, den Zeugen E. zu informieren. An den folgenden Tagen habe er die weiteren Beträge abgehoben, wobei er immer noch die Absicht gehabt habe, dem Zeugen E. das Geld zurückzugeben und ihn zu warnen. Dazu habe er aber auch an den folgenden Tagen nicht mehr den Mut gehabt. Das Geld habe er in einen Briefumschlag gesteckt, den er in seinem Spind eingeschlossen gehabt habe. Die Codekarte habe er vernichtet. Nachdem E. ihm gesagt habe, was passiert war, habe er ihm sofort gesagt, daß er das Geld abgehoben habe, und habe ihm die 2.400,- DM zurückgegeben.

Das Gericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geld nur abgehoben, um den Zeugen E. wegen seines Leichtsinns warnen zu wollen, lediglich als Schutzbehauptung gewertet. Seine Darstellung ist insoweit völlig unglaubhaft, zumal der Angeklagte an 6 aufeinander folgenden Tagen jeweils 400,- DM sich von dem Konto des Zeugen E. hat auszahlen lassen und anschließend die Codekarte vernichtet hat. Das Gericht ist überzeugt, daß der Angeklagte das Geld von dem Konto des Zeugen E. abgehoben hat, um es für sich zu behalten und daß er das von Anfang an vorgehabt hat. ..."

12

In dem mit Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 25. Februar 1986 durch Übergabe an den Soldaten am 5. März 1986 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 18. September 1986 der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt wie folgt als Dienstvergehen zur Last gelegt:

13

Der Soldat habe am Abend des 5. November 1985 in Wilhelmshaven seinem Bekannten Frank-Thomas E. die EC-Codekarte, die diesem beim öffnen der Brieftasche auf den Boden gefallen war, entwendet. Unter Benutzung der zur EC-Codekarte gehörenden Geheimnummer, die der Soldat zufällig erfahren habe, habe er in der Zeit vom 5. bis 10. November 1985 in Wilhelmshaven an verschiedenen EC-Automaten in sechs Fällen insgesamt 2.400 DM vom Konto des Herrn E. abgehoben und anschließend die EC-Codekarte vernichtet.

14

Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 4. November 1986 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren und zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres.

15

Die Kammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde, wich aber hinsichtlich der subjektiven Tatseite ohne Lösungsbeschluß von diesen Feststellungen ab und stellte fest, die Einlassung des Soldaten, er habe ursprünglich mit seinem Verhalten seinem Bekannten lediglich einen "Denkzettel" erteilen wollen, um ihm sein leichtsinniges Verhalten vor Augen zu führen, habe nicht widerlegt werden können. Diese Absicht habe er allerdings spätestens zum Zeitpunkt der Vernichtung der Scheckkarte aufgegeben und sich nunmehr entschlossen, das Geld zu behalten.

16

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).

17

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, das Dienstvergehen wiege so schwer, daß sich die Kammer lediglich durch die erheblich über dem Durchschnitt liegenden dienstlichen Leistungen des Soldaten habe bewegen lassen, von einer durchaus im Bereich der schuldangemessenen Ahndung liegenden Dienstgradherabsetzung Abstand zu nehmen.

18

Gegen dieses ihm am 7. Januar 1987 übergebene Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 16. Januar 1987, der am 19. Januar 1987 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten in vollem Umfang Berufung eingelegt mit dem Antrag,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Soldaten zu einer empfindlicheren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

19

Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Truppendienstgericht sei von den Feststellungen des sachgleichen Strafurteils ohne Lösungsbeschluß abgewichen. Das Strafgericht habe festgestellt, daß der Soldat Geld von dem Konto des Zeugen E. abgehoben habe, um es für sich zu behalten, wie er es von Anfang an vorgehabt habe. Dies stehe im Widerspruch zu den Feststellungen der Kammer, der Soldat habe zunächst seinem Bekannten nur einen "Denkzettel" verpassen wollen, um ihm sein lichtsinniges Verhalten vor Augen zu führen und habe diese Absicht erst zum Zeitpunkt der Vernichtung der Scheckkarte aufgegeben und sich nunmehr entschlossen, das Geld zu behalten. Da sich die Bindungswirkung des Urteils auch auf die subjektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erstrecke, liege hier ein Verstoß gegen § 77 Abs. 1 WDO vor, so daß das Urteil des Truppendienstgerichts keinen Bestand haben könne. Die von den Feststellungen des Strafurteils abweichenden Feststellungen des Truppendienstgerichts dürften auch der Grund dafür sein, daß das Urteil zu milde ausgefallen sei. Ein Beförderungsverbot, wenn auch für die Höchstdauer von vier Jahren und in Verbindung mit einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres, werde der Schuld des Soldaten nicht gerecht. Die Vielzahl der Abhebungen und die Höhe des Schadens erfordere, wie vom Wehrdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges auch beantragt, eine Dienstgradherabsetzung. Daran könne selbst der Umstand nichts ändern, daß der Soldat bisher disziplinar nicht in Erscheinung getreten sei und seine dienstlichen Leistungen mit "3 C" beurteilt würden. In einem ähnlich gelagerten Fall mehrfachen außerdienstlichen Diebstahls habe das Bundesverwaltungsgericht einen Oberfeldwebel zum Feldwebel degradiert. Die für diese Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte ließen sich im wesentlichen auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Verhalten des Soldaten lasse zudem Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu, die eine weitere Verwendung als Portepee-Unteroffizier zumindest fraglich erscheinen lasse. Der Soldat habe durch die Tat in seinem dienstlichen Ansehen stark eingebüßt. Im vorliegenden Fall falle neben der Häufigkeit der Geldabhebungen auch die Höhe des Gesamtschadens auf. Selbst wenn der Soldat im nachhinein seine Tat bereue und eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe, habe er für sein Fehlverhalten nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinar voll einzustehen. Richtig an dem Urteil der Truppendienstkammer sei, daß es im disziplinargerichtlichen Verfahren auf die strafrechtliche Einordnung des Fehlverhaltens des Soldaten nicht ankomme.

Entscheidungsgründe

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

21

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Wehrdisziplinaranwalt wendet sich gegen die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und auf eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

22

3.

Die Berufung erwies sich als erfolgreich.

23

Der Senat war wie die Truppendienstkammer gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO an die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils gebunden. Dem Antrag des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung, eine Lösung von diesen Feststellungen zu beschließen und festzustellen, er habe ohne Zueignungsabsicht gehandelt, ist der Senat nicht nachgekommen. Abgesehen davon, daß die Wehrdienstgerichte grundsätzlich keine "Nachprüfungsinstanz" für strafgerichtliche Urteile sind, bestand hier schon deshalb kein Anlaß zu einer Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen, weil diese den Tathergang zweifellos zutreffend darstellen. Angesichts der Tatsache, daß der Soldat es nicht bei einer einzigen Geldabhebung beließ, sondern im wiederholten Zugriff auf das fremde Konto eine nicht unerhebliche Summe erlangte, schließlich sogar die Scheckkarte vernichtete, ist weder schlüssig noch glaubhaft, daß er seinem Freund nur einen "Denkzettel" verpassen wollte, um ihm seinen "Leichtsinn vor Augen zur führen".

24

Mit der Entwendung der Scheckkarte seines Freundes und der wiederholten Geldabhebung von dessen Konto hat der Soldat wiederholt vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, sich außerhalb des Dienstes und der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen, das sein Dienst als Soldat erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Er hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).

25

Dieses Dienstvergehen wiegt so schwer, daß eine reinigende Disziplinarmaßnahme unvermeidbar war. Der Senat hat außerdienstliche Verfehlungen eines Portepee-Unteroffiziers gegen Eigentum und Vermögen stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen bewertet. Selbst dann, wenn ein solches Fehlverhalten keinen unmittelbaren Bezug zum dienstlichen Bereich hat, läßt es doch Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu und berührt die Möglichkeiten seiner dienstlichen Verwendung. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, beeinträchtigt durch eine derartige Tat sein dienstliches Ansehen in erheblichem Maße. Allerdings können solche Delikte hinsichtlich ihrer Begehungsart und der Schuld des Täters in so erheblichem Maße variieren, daß sich eine disziplinare Regelmaßnahme dafür nicht finden läßt. Der Senat hat aber mittelschwere Fälle außerdienstlicher Eigentumsdelikte bisher stets mit einer laufbahnhemmenden Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes geahndet und hat, falls gewichtige Erschwerungsgründe hinzutreten, sogar auf eine reinigende Maßnahme erkannt (BVerwGE 83, 28). Solche Erschwerungsgründe liegen hier vor.

26

Der Soldat hat nicht nur an sechs aufeinanderfolgenden Tagen das Konto seines Freundes geplündert, sondern dabei auch eine recht beträchtliche Geldsumme erbeutet. Beides belastet ihn schwer. Die Vielzahl der Fälle zeigt, daß der Soldat mit erheblicher krimineller Intensität gehandelt haben muß; sonst wäre es ihm nicht möglich gewesen, jeweils wieder neu die Hemmung zu überwinden, die ihn vor einer so schäbigen Tat an sich hätte zurückschrecken lassen sollen. Ihm war zudem bekannt, daß sein Freund finanziell nicht gerade glänzend gestellt war; trotzdem scheute er nicht davor zurück, ihm einen empfindlichen finanziellen Schaden zuzufügen. Schon daraus ergibt sich, daß dieses Fehlverhalten nicht in die Gruppe der minderschweren außerdienstlichen Vergehen eingereiht werden kann. Seine Tat erweckt vielmehr erhebliche Zweifel, ob der Soldat wirklich eine "gefestigte Persönlichkeit" ist, wie ihm in den Beurteilungen bescheinigt wird, und ob seine Disziplinarvorgesetzten bislang seine Persönlichkeit zutreffend erfaßt und bewertet haben.

27

Menschlich am schwersten belastet ihn aber, daß er sich nicht an dem Vermögen eines ihm Unbekannten bereichert, sondern das Vertrauen eines Menschen mißbraucht hat, mit dem er nicht nur seit längerer Zeit bekannt war, sondern mit dem ihn auch eine enge Freundschaft verband. Anders als etwa im Falle eines Kaufhausdiebstahls, bei dem der Senat immer berücksichtigt hat, daß die Hemmschwelle für die Tat regelmäßig niedriger liegen wird, weil es sich hier um einen anonymen Eigentümer handelt, ist die Schädigung eines persönlich nahestehenden oder bekannten Menschen, die Schädigung im sozialen Nahbereich, eine Tat, die Zweifel an der charakterlichen Integrität und der moralischen Zuverlässigkeit des Täters weckt und damit auch seine dienstliche Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt. Für die Bewertung der Tat ist dabei gleichgültig, ob der Geschädigte dem Täter verziehen hat oder ob die Freundschaft wegen der Tat in die Brüche gegangen ist.

28

Dem Soldaten stehen auch keine wesentlichen Milderungsgründe zur Seite. Er befand sich zwar zur Tatzeit finanziell in einer angespannten Lage, war aber keineswegs in so bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen, daß ihm der Zugriff auf das Vermögen des Freundes als letzter Ausweg erscheinen mußte.

29

Insgesamt erforderten Eigenart und Schwere der Tat sowie das Maß der Schuld des Soldaten eine reinigende Maßnahme, weil er nicht mehr in seinem bisherigen, herausgehobenen Dienstgrad für die Bundeswehr tragbar ist. Die Degradierung konnte aber aus Gründen, die in seiner Person liegen, auf die Herabsetzung um einen Dienstgrad beschränkt werden. Der Soldat mußte zwar bereits einmal strafgerichtlich verurteilt werden, weil er sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auf wenig schöne Art benommen hat, aber diese Tat ist nicht einschlägig und fällt daher hier nicht entscheidend ins Gewicht. Uneingeschränkt zu seinen Gunsten sprachen seine vorzüglichen dienstlichen Leistungen und seine günstigen Beurteilungen. Der Soldat hat auch, wie sein Disziplinarvorgesetzter in der Berufungshauptverhandlung bekundet hat, für das Unteroffizienskorps der Einheit integrierende Wirkung und engagiert sich neuerdings im sozialen Bereich: Zusammen mit anderen Kameraden hat er eine hohe Geldspende für die Betreuung von Multiple-Sklerose-Kranken gesammelt. Die daraus sich ergebende günstige Persönlichkeitsprognose erlaubte es dem Senat, den Soldaten in dem Dienstgrad eines Oberbootsmannes zu belassen.

30

4.

Damit hatte die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts vollen Erfolg und die Kosten des Verfahrens waren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon und von den ihm in dem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Dr. Ehrl
Dr. Schwand
Boje
Hacker
Oberbootsmann Schacht ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.