Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1997, Az.: BVerwG 2 WD 41.96

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 41.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 04.06.1996 - AZ: N 11 VL 1/96

Fundstellen

  • DokBer B 1997, 333-336
  • NZWehrr 1997, 256

Amtlicher Leitsatz

Ein früherer Soldat, der einen zugunsten des Soldatenhilfswerks gesammelten Spendenbetrag unterschlägt, verstößt nicht gegen seine Treuepflicht, weil das Verwalten und Weiterleiten dieser Gelder nicht zu seinen Dienstobliegenheiten gehört.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. Juni 1997
in Hamburg,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Major Donig, Oberfeldwebel Böddener als ehrenamtliche Richter,
...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 4. Juni 1996 aufgehoben.

Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 31 Jahre alte frühere Soldat besuchte neun Jahre die Hauptschule und danach das Berufsgrundbildungsjahr, das er mit dem Abschlußzeugnis vom 23. Juni 1982 verließ. Im August 1981 begann er eine Lehre als Tischler, die er am 21. Juli 1984 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß. Anschließend war er arbeitslos, bevor er als Wehrpflichtiger zum 1. April 1985 zur ... Panzergrenadierbataillon ... in L. einberufen wurde.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er am 16. Januar 1986 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre und neun Monate sowie 15 Tage, dann auf vier Jahre, anschließend auf acht Jahre und zwei Monate, schließlich auf zwölf Jahre und zwei Monate festgesetzt. Entsprechend seinem Antrag auf Verkürzung seiner Dienstzeit gemäß § 4 PersStärkeG wurde seine Dienstzeit um zwei Monate verkürzt; sie endete daher mit Ablauf des 31. März 1997.

3

Nachdem der frühere Soldat die Unteroffizierprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" bestanden hatte, wurde er am 6. Oktober 1986 zum Unteroffizier und am 29. Januar 1988 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen des Feldwebellehrgangs mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde er am 9. Juni 1989 zum Feldwebel und am 8. März 1994 zum Oberfeldwebel ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung besuchte der frühere Soldat vom 2. April bis 20. Juni 1986 den Unteroffizierlehrgang Teil 1 und im Rahmen einer Kommandierung vom 24. Juni bis 3. Oktober 1986 zur Kampftruppenschule 2 in M. den Unteroffizierlehrgang Teil 2. Zum 1. Juni 1988 wurde er zur ... Panzergrenadierbataillon ... in L. als Panzergrenadierfeldwebel und Gruppenführer versetzt. Zum 1. Oktober 1991 wechselte er auf den Dienstposten eines Panzergrenadierfeldwebels und Kompanietruppfeldwebels. Zum 1. Januar 1992 wurde er zur ... Kampftruppenschule ... in M. als Panzergrenadierfeldwebel und Gruppenfeldwebel und zum 1. Januar 1993 zur Lehrgruppe ... der Kampftruppenschule ... als Lehrgruppenfeldwebel versetzt. Für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. März 1997 wurde er vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einer Fachausbildung beim Deutschen Roten Kreuz - Krankentransport - in D. freigestellt, und zum 1. März 1995 zur Lehrgruppe ... der Panzertruppenschule in M. als Teilnehmer der Fachausbildung des Berufsförderungsdienstes versetzt.

5

In seiner Dienststellung als Panzergrenadierunteroffizier und Panzerabwehrunteroffizier Mi. wurde der frühere Soldat in der dienstlichen Beurteilung vom 25. Mai 1987 mit "4C" bewertet. Auf dem Dienstposten des Panzergrenadierfeldwebels und Gruppenführers wurde er in der Beurteilung vom 22. Juli 1989 in der gebundenen Beschreibung 13mal mit "3" und zweimal mit "4" bewertet; in der freien Beschreibung erhielt er für "Fähigkeit zur Menschenführung" den Ausprägungsgrad "B". In derselben Dienststellung erhielt er am 5. Juli 1991 in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "2", elfmal die Wertung "3" und zweimal die Wertung "4", und in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" den Ausprägungsgrad "B". Auf dem Dienstposten des Lehrgruppenfeldwebels und Betriebsschutzfeldwebels wurde er am 6. Juli 1993 in der gebundenen Beschreibung einmal mit "1", siebenmal mit "2", fünfmal mit "3" und zweimal mit "4" beurteilt; in der freien Beschreibung erhielt er für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In dem Dienstzeugnis des Kommandeurs der Lehrgruppe ... der Kampftruppenschule ... vom 27. Oktober 1994 werden die guten Leistungen des früheren Soldaten in der Leitung des Geschäftszimmerbetriebs der Lehrgruppe als Gehilfe des Lehrgruppenkommandeurs in den Bereichen Führung, Ausbildung und Erziehung hervorgehoben.

6

Vor der Truppendienstkammer hat Oberst a.D. Sch. als Leumundszeuge seine Beurteilung vom 6. Juli 1993 bestätigt.

7

Der frühere Soldat ist berechtigt, seit 1986 die Schützenschnur in Silber sowie das Leistungsabzeichen in Bronze zu tragen.

8

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen des früheren Soldaten.

9

Die Dienstbezüge des früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Amtszulage nach Fußnote 2 in Höhe von insgesamt 3.833,67 DM brutto. Auf ihrer Grundlage erhält er auf die Dauer von 36 Monaten bis zum 31. März 2000 Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.914,39 DM und unter Berücksichtigung des Kindergeldes für zwei Kinder insgesamt 3.314,39 DM netto. Darüber hinaus hat er eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 22.923,42 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehalten wurde. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind angespannt. Die laufenden monatlichen Kosten betragen ca. 2.130 DM; darüber hinaus tilgt der frühere Soldat ein Darlehen über 10.000 DM zur Einrichtung seiner Wohnung mit monatlich 200 DM.

10

Der frühere Soldat ist seit ... 1987 verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von neun und sechs Jahren. Die Ehefrau erzielt als Verkäuferin ein monatliches Nettoeinkommen von 580 DM.

11

II.

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht L. kam es im Februar 1995 zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den früheren Soldaten wegen des Verdachts der Unterschlagung, das die Staatsanwaltschaft gegen Zahlung von 2.000 DM gemäß § 153 a StPO durch Verfügung vom 7. August 1995 - 1451-6-20 Js 3171/95 - endgültig eingestellt hat.

12

In dem mit Verfügung des Amtschefs des Heeresamts vom 10. Juli 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 4. März 1996 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"1.
Nachdem dem Soldaten in seiner Eigenschaft als Lehrgruppenfeldwebel der Lehrgruppe ..., Panzertruppenschule, in der Zeit zwischen März und Juli 1994, in M., von den Inspektionsfeldwebeln und anderen Soldaten der Lehrgruppe ... die gesammelten Gelder aus der Sammlung für das Soldatenhilfswerk in Höhe von

DM 3.407,60

übergeben worden waren, entnahm der Soldat zu persönlichen Zwecken davon

DM 2.204,60

und führte nur den Restbetrag in Höhe von

DM 1.203,00

an die Abteilung S 1 PzTrS ab.

2.
Am 19. Dezemer 1994 hatte der Soldat dem damaligen Kommandeur Lehrgruppe ... Oberst Sch., die unleserliche, falsche Kopie eines von ihm erstellten Einzahlungsbeleges der Volksbank D. vorgelegt, der die Überweisung von DM 2.204,60 an den Deutschen Bundeswehrverband (DBwV) beweisen sollte, obwohl von dem Soldaten in Wahrheit keinerlei Einzahlung vorgenommen worden war.

3.
Bei seiner Vernehmung durch den Kommandeur Lehrgruppe ... Oberstleutnant F. am 10. Januar 1995 behauptete der Soldat der Wahrheit zuwider, er hätte den Betrag von DM 2.204,60 irrtümlich an den DBwV überwiesen."

13

Die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den früheren Soldaten am 4. Juni 1996 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels. Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte die Unterschlagung des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) sowie seine wahrheitswidrigen Behauptungen am 19. Dezember 1994 gegenüber Oberst Sch. und am 10. Januar 1995 gegenüber Oberstleutnant F. als vorsätzliche Verletzung der Pflicht nach § 13 Abs. 1 SG, sein Verhalten insgesamt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

14

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

15

Die Unterschlagung von Geldern, die von Kameraden für einen guten Zweck, nämlich zur Hilfe in Not geratener Kameraden eingesammelt worden seien, sei ein verwerfliches Verhalten und ein schweres Dienstvergehen, das grundsätzlich die Frage aufwerfe, ob ein solcher Soldat in seinem bisherigen Dienstgrad weiterhin tragbar sei. Die Kammer habe das verneint und nach Abwägung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Gesichtspunkte eine Dienstgradherabsetzung für erforderlich gehalten. Sie habe ihn aber nur um einen Dienstgrad auf den eines Feldwebels herabgesetzt. Dabei sei bestimmend gewesen, daß keine Dienstaufsicht bestanden habe, sondern das Einsammeln der Spendengelder sehr lax und großzügig erfolgt sei. Die Vorgesetzten des früheren Soldaten hätten sich während der Sammelaktion oder unmittelbar nach deren Ende nicht nach dem Ergebnis erkundigt. Auch unter Berücksichtigung, daß der frühere Soldat sich zum damaligen Zeitpunkt durch die Mietkaution und die Anzahlung für seinen Pkw in einem finanziellen Engpaß befunden und auch keinen richtigen Ansprechpartner in der Lehrgruppe gehabt habe, sei es der Kammer letztendlich vertretbar erschienen, ihn lediglich um einen Dienstgrad zu degradieren.

16

Gegen dieses ihm am 19. Juli 1996 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 12. August 1996, beim Truppendienstgericht eingegangen am 13. August 1996, zuungunsten des früheren Soldaten Berufung in vollem Umfang eingelegt mit dem Antrag, ihn in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabzusetzen.

17

Zur Begründung hat er vorgetragen:

18

Die Kammer gehe zutreffend davon aus, daß der frühere Soldat ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Ihrer Überlegung, von einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers abzusehen, weil keine Dienstaufsicht bestanden habe, könne jedoch nicht gefolgt werden. Das Abwälzen von Verantwortung auf höhere Dienstgrade, um zu einer milderen Einstufung des Dienstvergehens zu gelangen, gehe hier fehl. Bei dem früheren Soldaten handele es sich nicht um einen unerfahrenen und jungen Soldaten, sondern um einen erfahrenen Portepee-Unteroffizier im zwölften Dienstjahr. Gegen die Ansicht der Kammer, die mangelnde Dienstaufsicht sei ein Grund für eine mildere Maßnahmebemessung, spreche auch die Feststellung im Urteil, daß der Soldat nicht gegen seine Treuepflicht aus § 7 SG verstoßen habe, weil er nicht in Ausübung seines Amtes Gelder des Dienstherrn unterschlagen habe. Wenn das pflichtwidrige Verhalten des früheren Soldaten das Dienstverhältnis zum Dienstherrn nicht unmittelbar berühre, habe auch keine Pflicht zu besonderer Dienstaufsicht bestanden. Ferner könne der Umstand, daß die Sache erst Wochen später, als sich der frühere Soldat bereits in der Berufsförderung befunden habe, aufgegriffen und verfolgt worden sei, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Weiterhin erscheine es nicht angebracht, den damaligen finanziellen Engpaß des früheren Soldaten bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigen. Er sei nicht unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten, aus der es für ihn keinen anderen Ausweg als den, Geld zu unterschlagen, gegeben habe. Weder der Umzug und die daraus resultierende Verpflichtung zur Zahlung einer Mietkaution noch die Anzahlung für einen neuen Wagen seien unvorhersehbar gewesen, sondern vom Soldaten selbst verursacht worden. Der Ansicht der Kammer, daß ein Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 7 SG nicht vorliege, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Soldatenhilfswerk sei von seiner Zielrichtung und Organisation her so eng mit dem militärischen Bereich verbunden, daß man seine Tätigkeit nicht als rein privatrechtlich ansehen könne, sondern als militärisch-dienstlich geprägt betrachten müsse. Zusammenfassend ergebe sich daher, daß der frühere Soldat in so hohem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, daß dem Dienstherrn sein Verbleiben im Dienstgrad eines Feldwebels schlechthin unzumutbar sei, und er deshalb aus der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere herausgenommen werden müsse.

19

III.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das zuungunsten des früheren Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Die von dem Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung erklärte Beschränkung der Berufung auf die Maßnahmebemessung konnte mangels Zustimmung des der Berufungshauptverhandlung ferngebliebenen früheren Soldaten keine prozessuale Wirkung entfalten. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die angemessene Maßnahme zu finden.

21

3.

Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen, da er gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.

22

4.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.

23

a)

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Oberst a.D. Sch. und Oberstleutnant F. sowie der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:

24

Zwischen März und Juli 1994 gaben die Soldaten, die als Sammler in der Lehrgruppe ... der Panzertruppenschule in M. tätig waren, die für das Soldatenhilfswerk gesammelten Gelder nach und nach bei dem früheren Soldaten ab. Genaue Beträge wurden weder gemeinsam festgehalten noch erteilte der frühere Soldat Quittungen. Auf Grund der persönlichen Notizen des früheren Soldaten ergab sich ein Spendenbetrag von 3.407,60 DM. Nach Beendigung des Zeitraums der Sammlung für das Soldatenhilfswerk, dem 30. Juni 1994, lieferte der frühere Soldat jedoch nur einen Betrag von 1.203 DM an die Abteilung S 1 der Panzertruppenschule ab mit der Behauptung, das seien die gesamten Gelder, die von der Lehrgruppe ... eingesammelt worden seien. Für sich selbst hatte er in der Zwischenzeit nach und nach einen Betrag von 2.204,60 DM behalten, um damit eigene Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Er hatte eine Mietkaution über 3.000 DM zu leisten und mußte 4.000 DM für seinen neuen Pkw anzahlen. Er befand sich deshalb in einem finanziellen Engpaß. In der Absicht, die von ihm persönlich unterschlagenen Gelder von seinem Weihnachtsgeld zurückzuzahlen, meinte er, ohne aufzufallen, seine Tat verbergen zu können. Nachdem der frühere Soldat am 1. November 1994 seine Ausbildung beim Deutschen Roten Kreuz in D. aufgenommen hatte, fand sein Nachfolger als Lehrgruppenfeldwebel, Oberfeldwebel L., u.a. den Schulbefehl vom 15. Juli 1994, aus dem hervorging, daß die Lehrgruppe ... 1.203 DM für das Soldatenhilfswerk gesammelt hatte. Nach Rücksprache mit den Inspektionsfeldwebeln der Lehrgruppe ... ergab sich, daß der Betrag, der von Soldaten an den Schulstab abgeliefert worden war, um vieles geringer war als die Höhe der tatsächlich eingesammelten Gelder. Oberst Sch. wunderte sich, als er durch den Schulbefehl vom 15. Juli 1994 erfuhr, daß die Lehrgruppe ... für das Soldatenhilfswerk nur einen Betrag von 1.203 DM gesammelt habe, weil in der Vergangenheit gerade in der Lehrgruppe ... meistens deutlich höhere Beträge gesammelt worden seien. Oberst Sch. sprach dann zunächst mit dem Soldaten fernmündlich, erhielt dabei aber nur ausweichende Antworten. Bei einem dieser Gespräche behauptete der frühere Soldat, er habe das Geld überwiesen, was aber nicht den Tatsachen entsprach. Am 19. Dezember 1994 wurde der frühere Soldat zu Oberst Sch. befohlen und dabei von diesem zur Rede gestellt. Daraufhin legte der frühere Soldat eine selbst erstellte, weitgehend unleserliche Durchschrift eines Einzahlungsbelegs der Volksbank D. über einen Betrag von 2.204,60 DM vor, der als Empfänger den Deutschen Bundeswehrverband auswies, obwohl der frühere Soldat zu diesem Zeitpunkt weder an den Deutschen Bundeswehrverband noch an das Soldatenhilfswerk den Betrag überwiesen hatte. Obgleich der frühere Soldat sich dahingehend einläßt, er habe den Betrag von seinem Weihnachtsgeld zurückzahlen wollen, ist nicht erklärbar, weshalb er dann am 19. Dezember 1994 den für sich verbrauchten Betrag von 2.204,60 DM noch nicht an das Soldatenhilfswerk übersandt, überwiesen oder an Oberst Sch. ausgehändigt hatte. Auch bei der Vernehmung durch den neuen Lehrgruppenkommandeur, den Zeugen Oberstleutnant F., am 10. Januar 1995, behauptete der frühere Soldat wahrheitswidrig, er habe irrtümlich den Betrag von 2.204,60 DM an den Deutschen Bundeswehrverband überwiesen, obwohl er bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch keine Zahlungen geleistet hatte. Gleichzeitig übergab er aber an demselben Tag Oberstleutnant F. in bar einen Betrag von 2.204,60 DM, wobei er diesem erklärte, er werde sich selbst um die fehlerhafte Überweisung an den Deutschen Bundeswehrverband bemühen und die Sache klären.

25

b)

Der frühere Soldat hat mit der Unterschlagung der von seinen Kameraden eingesammelten Kameradengelder vorsätzlich gegen die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen. Er hat ferner durch Vorlage der von ihm gefälschten Kopie eines Einzahlungsbelegs an Oberst Sch. sowie mit seinen wahrheitswidrigen Behauptungen vom 19. Dezember 1994 und 10. Januar 1995 gegenüber Oberst Sch. und Oberstleutnant F. vorsätzlich die Pflicht verletzt, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). Darüber hinaus hat er vorsätzlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen und insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

26

Dagegen hat der frühere Soldat entgegen der Auffassung des Wehr- und des Bundeswehrdisziplinaranwalts nicht die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) verletzt. Er hat deshalb nicht gegen seine Treuepflicht verstoßen, weil das Verwalten und Weiterleiten der für das Soldatenhilfswerk gesammelten Gelder nicht zu seinen Dienstobliegenheiten gehörte. Der frühere Soldat hat nicht in Ausübung seiner Dienstaufgaben, sondern gelegentlich der Wahrnehnung dieser Aufgaben die Gelder unterschlagen. Wegen des privatrechtlichen Charakters der Sammlung von Spenden für das Soldatenhilfswerk wäre auch ein Befehl, gesammelte Gelder zu verwalten und an das Soldatenhilfswerk weiterzuleiten, rechtswidrig und unverbindlich. Durch diese Unterschlagung wurde demzufolge weder der Dienstherr geschädigt noch in seinen Vermögensinteressen gefährdet.

27

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

28

Das Dienstvergehen ist nach seiner Eigenart und Schwere so gewichtig, daß der frühere Soldat nicht mehr in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere belassen werden konnte.

29

Der Senat hat dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Vorgesetzten gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden stets als gravierendes Fehlverhalten gewertet, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zuläßt und die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendung berührt. Eine Unterschlagung zum Nachteil von Kameraden ist stets geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Eine solche Tat kann damit die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt, auf dem die Bundeswehr beruht (§ 12 Satz 1 SG), untergraben. Da sich bei dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für ein solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Denn ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Handlung erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Im allgemeinen kommt deshalb bei der Unterschlagung von Kameradengeldern die Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Betracht, weil sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung durch eine solche Tat regelmäßig in seinem Dienstgrad disqualifiziert. Ebenso wie im Einzelfall besondere Milderungsgründe einerseits eine mildere Maßnahme rechtfertigen können, erfordern gewichtige Erschwerungsgründe andererseits eine noch schärfere disziplinare Reaktion (vgl. Urteile vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WD 51.90 - und vom 9. April 1991 - BVerwG 2 WD 6.91 -).

30

Den früheren Soldaten muß hier besonders belasten, daß er sich nicht darüber im Zweifel befinden konnte, daß er durch seine Tat die Möglichkeiten des Soldatenhilfswerks beschnitt, in Not geratenen Kameraden zu helfen. Soweit er die Absicht späterer Rückzahlung behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, daß er diese Absicht angesichts seiner angespannten finanziellen Situation in absehbarer Zeit gar nicht hätte verwirklichen können, und er den unterschlagenen Geldbetrag auch nach Auszahlung des Weihnachtsgeldes nicht zurückbezahlt hat.

31

Zu Lasten des früheren Soldaten fällt ferner erheblich ins Gewicht, daß es ihm nicht zuletzt durch die Vorlage einer selbst erstellten, gefälschten Urkunde, beinahe gelungen wäre, seine Unterschlagung zu verheimlichen. Sein zielgerichtetes und geplantes Verhalten schon bei der Unterschlagung und später bei seinem Vorgehen zur Verdeckung seiner Tat, lassen einen erheblichen Mangel an Rechtsbewußtsein und ein hohes Maß an krimineller Energie und damit eine charakterliche Fehlhaltung als Vorgesetzter erkennen.

32

Weitere ernstzunehmende Pflichtverletzungen, die die Hartnäckigkeit und das mangelnde Rechtsbewußtsein des früheren Soldaten sichtbar werden lassen, sind seine wahrheitswidrigen Angaben gegenüber Oberst a.D. Sch. und Oberstleutnant F.. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den eigentlichen militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 303>). Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht für Soldaten gesetzlich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn die Führung sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden, im Einsatz und im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefaßt werden. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr wiederholt unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein.

33

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteil vom 24. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 - NZWehrr 1993, 76>). Daher kann ein Oberfeldwebel, der als Lehrgruppenfeldwebel die ihm zur Weiterleitung an das Soldatenhilfswerk übergebenen Kameradengelder unterschlägt und hierbei Belege fälscht und seine Vorgesetzten belügt, nicht in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere belassen werden.

34

In der Tat selbst liegen keine Milderungründe vor, die zugunsten des früheren Soldaten sprechen könnten. Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteil vom 20. Juni 1994 - BVerwG 2 WD 1.94, 4.94 - <BVerwGE 103, 140 = NZWehrr 1995, 78>). Eine solche Ausnahmesituation war hier nicht gegeben, insbesondere ist weder eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage noch eine psychische Zwangssituation des früheren Soldaten im Hinblick auf sein Fehlverhalten erkennbar. Soweit er in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, hatte er diese selbst zu vertreten. Wenngleich er sich zur Tatzeit in angespannten finanziellen Verhältnissen befunden haben mag, war - nach Aktenlage - der notwendige Lebensunterhalt für ihn selbst und seine Familie immer noch sichergestellt; es war keineswegs so, daß seine wirtschaftliche Lage verzweifelt gewesen wäre. Da der frühere Soldat überlegt und zielgerichtet gehandelt hat, kam auch der Tatmilderungsgrund einer "unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten" nicht in Betracht.

35

Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer kann eine möglicherweise mangelnde Dienstaufsicht gegenüber dem früheren Soldaten schon deshalb nicht tatmildernd berücksichtigt werden, weil er die Gelder nicht in Ausübung seiner Dienstaufgaben unterschlagen hat. Wie zudem der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Berufungsschrift zutreffend ausführt, ist der frühere Soldat kein unerfahrener Soldat, sondern ein erfahrener Portepee-Unteroffizier.

36

Uneingeschränkt zugunsten des früheren Soldaten sprachen seine teilweise überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und die ihm verliehenen Auszeichnungen. Ihm war weiter zugute zu halten, daß er bisher weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist. Diesen mildernden Umständen, die in seiner Person begründet sind, kam indes kein so hohes Gewicht zu, daß er in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere verbleiben konnte; sie ermöglichten es aber dem Senat, die Maßnahme auf die Herabsetzung um zwei Dienstgrade zu beschränken und dem früheren Soldaten einen Vorgesetztendienstgrad zu belassen. Der mit der Dienstgradherabsetzung zum Stabsunteroffizier der Reserve verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den früheren Soldaten sind zwar nicht zu verkennen; diese Folgen muß er aber hinnehmen, weil sie der Gesetzgeber so geregelt hat.

37

5.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder von den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Roth
Dr. Maiwald
Dr. Widmaier
Donig
Böddener