Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1991, Az.: BVerwG 2 WD 6/91
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Diebstahl eines Soldaten von Geld eines Kameraden als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft und zum Wohlverhalten im dienstlichen Bereich; Zu berücksichtigende Umstände bei der Bemessung von Art und Maß einer Disziplinarmaßnahme; Beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahme als verbotene Doppelbestrafung bei bereits erfolgter strafgerichtlicher Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 6/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 22.10.1990 - AZ: M 8 VL 37/90
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 12 Satz 1 SG
- Art. 46 Abs. 2 GG
- Art. 46 Abs. 4 GG
Fundstellen
- BVerwGE 1993, 143-148
- NJW 1992, 1469-1470
- NZWehrr 1992, 78-79
- RiA 1992, 80-81
Prozessführer
Hauptfeldwebel ..., geboren am ...
Redaktioneller Leitsatz
Ein Dienstvergehen eines dem Soldatengesetz unterliegenden Soldaten ist keine "mit Strafe bedrohte Handlung" und ein Disziplinarverfahren stellt kein "Strafverfahren" dar, so dass eine von einem Wehrdienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme keine "Strafe" ist.
Die Disziplinarmaßnahme erfaßt den Soldaten auf Grund seines von ihm freiwillig begründeten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses in seinem besonderen Rechts- und Pflichtenstatus.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Ehrich,
Hauptfeldwebel Nitsch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Rechterkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 22. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 46 Jahre alte Soldat begann nach dem Besuch der Volks- und Mittelschule eine Lehre als Feinmechaniker, die er am 30. September 1965 mit der Aushändigung des Facharbeiterbriefes erfolgreich abschloß.
Auf Grund seiner Bewerbung, der seine Mutter zustimmte, wurde er zum 1. Oktober 1965 als Eignungsübender zur 10./...regiment ... in W. einberufen und durch Urkunde vom 17. Januar 1966 am 1. Februar 1966 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre, dann auf acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 31. Mai 1972 wurde dem Soldaten am 7. Juni 1972 im Dienstgrad eines Feldwebels die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nachdem der Soldat den Unteroffizier-Anwärter-Lehrgang Nr. 27/67 A mit der Gesamtnote "3" abgeschlossen hatte, wurde er mit Urkunde vom 9. Oktober 1967 am 11. Oktober 1967 zum Unteroffizier und mit Urkunde vom 31. Oktober 1968 am 1. November 1968 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach Bestehen des Feldwebellehrganges Teil II - Flugzeugausrüstungsmeister - mit der Gesamtnote "gut", wurde er durch Urkunde vom 5. August 1971 am selben Tag zum Feldwebel, durch Urkunde vom 24. November 1972 am 5. Dezember 1972 zum Oberfeldwebel und durch Urkunde vom 30. August 1976 am 1. Oktober 1976 zum Hauptfeldwebel ernannt.
Der Soldat wurde nach seiner Grundausbildung vom 20. Dezember 1965 an zur Waffenschule ... in J. und zum 6. Januar 1966 zur Instandsetzungsstaffel/Waffenschule ... in J. als Flugzeuginstrumentenmechaniker versetzt. Für die Zeit vom 21. Juli 1966 bis 11. Oktober 1966 wurde er zur Technischen Schule ... in K. kommandiert, wo er am Lehrgang "1. FlzInstrMech F-104G" teilnahm. Zum 1. Oktober 1976 wechselte er im Stab der Technischen Gruppe/Waffenschule ... auf den Dienstposten eines Flugzeugausrüstungsprüfers und zum 1. April 1982 auf den eines Luftfahrzeugausrüstungsprüfers F 104 und Sauerstoffkontrollmeisters. Für die Zeit vom 1. September bis 21. Dezember 1982 wurde er erneut zur Technischen Schule ... in K. kommandiert. um zum Luftfahrzeugausrüstungsprüfer Tornado umgeschult zu werden. Vom 1. Juli 1983 an wurde er zum Stab Technische Gruppe/... geschwader ... in S. als Luftfahrzeugausrüstungsprüfer Tornado versetzt, zum 1. April 1984 wechselte er in derselben Einheit auf den Dienstposten des Nachprüfers Luftfahrzeugausrüstung Tornado und vom 1. Oktober 1989 an wurde er zum Kader Technische Unterstützung ... in S. als Nachprüfer Luftfahrzeugausrüstung Tornado versetzt. Unter vorangehender Kommandierung vom 6. November 1989 bis 31. Januar 1990 wurde er zum 1. Februar 1990 zur Luftwaffenwerft ... in S. als Nachprüfer Luftfahrzeugausrüstung RF-4 E und F-4 F versetzt.
In seiner Dienststellung als 1. Flugzeuginstrumentenmechaniker wurde er in den dienstlichen Beurteilungen vom 30. Januar 1968 und 15. Oktober 1968 jeweils mit "befriedigend" bewertet. In seiner Dienststellung als Flugzeugausrüstungsmeister erhielt er in der dienstlichen Beurteilung vom 19. Januar 1971 die Wertung "6", als "Hilfsprüfer B" am 2. August 1971 die Wertung "5". Als Flugzeugausrüstungsprüfer wurde er in den Beurteilungen vom 16. Dezember 1971 und 7. September 1972 mit "5" bzw. "5 D", und am 22. August 1974, 23. August 1976, 17. Januar 1977, 9. Februar 1979, 5. September 1980 und 5. August 1982 jeweils mit "4 C" bewertet. In seiner Dienststellung als Nachprüfer Luftfahrzeugausrüstung "T" wurde er am 17. August 1984 und 1. September 1986 mit "4 C" bzw. "3 C" beurteilt. Am 8. April 1988 erhielt er in derselben Dienststellung achtmal die Wertung "2", sechsmal die Wertung "3", einmal die Wertung "4" und zweimal den Ausprägungsgrad "B" für "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatzführung". In der Beurteilung vom 8. März 1991, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, werden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als Nachprüfer Luftfahrzeugausrüstung in der gebundenen Beschreibung achtmal mit "2" und siebenmal mit "3" bewertet. Für "Fähigkeit zur Einsatzführung" und "Durchsetzungsvermögen" wurde ihm jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt.
Seit 1977 ist der Soldat berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe für Logistisches Personal in Gold zu tragen. Am 8. Dezember 1970 erhielt er als Stabsunteroffizier eine förmliche Anerkennung, nachdem er den Flugzeugausrüstungsmeister-Lehrgang K 36-7261 (Feldwebellehrgang Teil II) mit der Gesamtnote "gut" bestanden hatte und am 2. Februar 1973 wurde ihm für das Bestehen der AAP-Prüfung Lizenzerweiterung Piper L 18 C und Elster B mit der Gesamtnote "gut" ebenfalls eine förmliche Anerkennung ausgesprochen. Am 24. Mai 1974 und am 14. Dezember 1982 erhielt er jeweils eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung und am 10. Juli 1974 vom Bundesminister der Verteidigung eine Anerkennungsurkunde mit Geldpreis, weil er sich am Vorschlagswesen der Bundeswehr mit Erfolg beteiligte hatte.
Außer in dem sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat durch Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 13. März 1986 (Cs 319 Js 3738/86), rechtskräftig seit 15. April 1986, wegen einer am 22. Januar 1986 begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt; die Erteilung der Fahrerlaubnis wurde bis 12. November 1986 gesperrt. Das Disziplinarbuch enthält für den Soldaten keine Eintragungen über disziplinare Maßregelungen.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage des Bundesbesoldungsgesetzes sowie mit Zulagen für "Sonstige Dienste" und "Nachprüfer für Luftfahrtgerät" in Höhe von insgesamt 3.764,20 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge werden ihm tatsächlich 3.450,87 DM ausgezahlt. Für die Finanzierung seines Eigenheimes zahlt er monatlich 1.100 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Der Soldat ist seit dem 29. September 1965 verheiratet. Seine drei Söhne sind erwachsen. Die Ehefrau ist in einer Massagepraxis teilzeitbeschäftigt und erzielt ein monatliches Einkommen bis zu 470 DM.
II
Im Mai 1989 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin sprach ihn zunächst das Amtsgericht J. durch Urteil vom 25. Oktober 1989 - Ds 180 Js 20145/89 (199/89) - frei. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht O. verurteilte ihn die III. Kleine Strafkammer des Landgerichts O. am 31. Januar 1990 - Ns 180 Js 20145/89 (III. Kl. 201/89) - wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM. Das Urteil ist seit dem 29. Mai 1990 rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht O. durch Beschluß vom 28. Mai 1990 - Ss 189/90 - die Revision des Soldaten als unbegründet verworfen hatte.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ...division vom 30. Mai 1989 durch Aushändigung am 5. Juni 1989 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte - ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 27. August 1990 - den Soldaten am 22. Oktober 1990 eines Dienstvergehens schuldig, verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels und setzte die Frist für eine Wiederbeförderung auf zwei Jahre herab.
Die Kammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die als bindend angesehenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils wie folgt zu Grunde:
"Am 18.05.1989 begab sich der Angeklagte mit seinem Auto - er war erst zwei Tage zuvor nach einer Blinddarmoperation aus dem Krankenhaus entlassen worden, aber noch krankgeschrieben - zu dem Hallenwart der Sporthalle der Bundeswehr in S., Herrn H. Er beabsichtigte, in dem Umkleideraum der Sporthalle nach fremdem Geld, welches sporttreibende Soldaten dort in ihrer Kleidung ließen, zu suchen, um es zu behalten. Er unterhielt sich kurz mit Herrn H. in dessen an der Halle angrenzenden Raum und verabschiedete sich sodann. Er ging durch die Halle, in welcher Soldaten Sport trieben, in den Umkleideraum. Dort entdeckte er in der Brusttasche eines Hemdes ein Portemonnaie. Er zog es aus der Tasche, öffnete es und sah einen 50,- DM-Schein darin. Diesen entnahm er, um ihn zu behalten, und steckte das Portemonnaie wieder in die Tasche. Er verließ den Umkleideraum und fuhr nach Hause. Der 50,- DM-Schein war von der Kriminalpolizei mit Silbernitrat und Vaseline präpariert worden, weil in der Zeit zuvor - nicht jedoch mehr seit der Zeit des Krankenhausaufenthaltes des Angeklagten - mehrfach Gelddiebstähle aus dem Umkleideraum von Bundeswehrangehörigen angezeigt worden waren. Nachdem der Angeklagte die Präparierung des Scheines bemerkt hatte - die mit dem Schein in Berührung gekommene Haut verfärbt sich je nach Feuchtigkeit der Haut früher oder später -, wusch er den Schein zu Hause ab und legte ihn zwischen Papier zum Trocknen, um den Schein später in Verkehr zu bringen.
Der Angeklagte gibt den äußeren Sachverhalt zu, leugnet jedoch eine Zueignungsabsicht. Er sei, als er das Portemonnaie in der Brusttasche für jedermann sichtbar gesehen habe, verärgert darüber gewesen, daß ein Soldat trotz der häufigen Diebstähle und trotz Ermahnungen, keine Wertsachen in der Kleidung im Umkleideraum zu lassen, sein Portemonnaie so offen in der Tasche seiner Kleidung steckte. Sein Wille sei es gewesen, durch einen Blick ins Portemonnaie sich zu vergewissern, ob Geld darin sei, um es dem Eigentümer zurückzugeben. Nachdem er dies getan habe und das Geld berührt habe, habe er sofort bemerkt, daß der Schein präpariert gewesen sei. Er habe sogleich geschaltet, daß eine Falle gestellt sei, habe den Kopf verloren und den Schein unter Zurückstecken des Portemonnaies in die Hemdtasche an sich genommen. Zu Hause habe er den Schein gewaschen und zum Trocknen zwischen Papier gelegt, um ihn später dem Eigentümer, den er allerdings erst noch hätte ausfindig machen müssen, zurückzugeben.
Die Zueignungsabsicht des Angeklagten ist aufgrund folgender Umstände erwiesen:
Der äußere Geschehensablauf läßt keinen Zweifel an dem inneren Zueignungswillen aufkommen. Wer ein Portemonnaie in der Kleidung der Umkleidekabine entdeckt und sich darüber ärgert, weil Mahnungen an die Soldaten nichts gefruchtet haben, das Portemonnaie in die Hand nimmt und nach Geld durchsucht, um evtl. vorhandenes Geld an den Eigentümer zurückzugeben, handelt anders. Ein solcher um das Wohl seiner Kameraden besorgter Mensch wird das Portemonnaie entweder mit in die Sporthalle nehmen und die dort sporttreibenden Soldaten fragen und den sich als Eigentümer meldenden Soldaten ermahnen bzw. ausschimpfen oder er wird das Portemonnaie sofort zum Hallenwart bringen, der es aufbewahrt, so wie dieser es sonst auch getan hat, wenn Soldaten, darunter der Angeklagte, Wertsachen bei ihm für die Dauer des Sportes ablieferten. Ein solcher von Pflichtbewußtsein geprägter, mit dem Hang zu erzieherischer Einwirkung auf andere ausgestatteter Mensch wird sich überhaupt hüten, in fremde Portemonnaies zu sehen, nach Geld zu schauen und dieses Geld aus dem Portemonnaie zu nehmen und einzustecken. Der Einwand des Angeklagten, er habe sofort nach Berührung des Geldes seine Präparierung bemerkt und den Kopf verloren und er habe kopflos das Geld herausgenommen, ist widerlegt. Nach Angaben des Kriminalbeamten (sachverständiges Zeugnis) hängt der Zeitpunkt der Verfärbung der Haut zwar von der Schweißbildung und sonstigen Feuchtigkeit der Haut ab, jedoch geht eine Verfärbung nicht in Sekunden vor sich. Um die Präparierung zu erfühlen, bedarf es einer Übung und einer Abtastung des Scheines; unerfahrene Laien können dies nicht. Eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, zumal der Angeklagte einräumt, erst nach dem Waschen der Hände in der Toilette der Sporthalle die Verfärbung bemerkt zu haben. Ein kopfloser Mensch wird nach Entdeckung der Falle den Schein entweder erst gar nicht aus dem Portemonnaie herausziehen oder - falls schon geschehen - sofort wieder zurückstecken samt Portemonnaie. So kopflos, daß völlig unsinnige Taten die Folgen waren, war der Angeklagte durch seine Operation nicht. Er war am Blinddarm operiert worden und war immerhin so fit, daß er aus Langeweile Herrn H. mit dem Pkw aufsuchte, um mit ihm belanglose Sachen zu reden. Auch diesbezüglich, d.h. bezüglich einer Kopflosigkeit des Angeklagten, bedurfte es keines Gutachtens. Nicht nachvollzogen werden kann der Einwand des Angeklagten, er habe zu Hause den Schein gewaschen und getrocknet, um ihn dem Eigentümer oder der Polizei zurückzugeben. Der Angeklagte, der seiner Ehefrau von dem Vorfall nichts sagte, obwohl eine Aussprache mit der Ehefrau nahegelegen hätte, wenn er als pflichtbewußter Mensch unberechtigterweise in schiefes Licht hätte geraten können, vernichtete den Schein nicht; er wollte ihn vielmehr noch in Verkehr bringen. Den Kriminalbeamten gegenüber fragte er zu Hause, als er der Tat überführt war, mit welchen Konsequenzen er zu rechnen habe. So fragt nicht jemand, der nur das Beste wollte."
Die Kammer würdigte den Zugriff des Soldaten auf den 50-DM-Schein als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zum Wohlverhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Ein Eigentumsdelikt zum Nachteil eines Kameraden sei stets geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Es könne damit die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt, auf dem die Bundeswehr beruhe (§ 12 Satz 1 SG), untergraben. Da sich bei dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum nicht vermeiden ließen, sei eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für ein solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Vergreife sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet sei (§ 10 Abs. 1 SG), am Eigentum seiner Kameraden, so disqualifiziere er sich mit dieser Tat regelmäßig auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergrabe dadurch seine Autorität, erschüttere sein Ansehen und beeinträchtige nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Damit lockere er zugleich den Zusammenhalt der Truppe. Daher sei im allgemeinen bei Kameradendiebstahl die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen. Im vorliegenden Fall rechtfertigten es jedoch besondere Milderungsgründe, die Degradierung auf die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels zu beschränken. Allerdings ergäben sich diese Gründe nicht aus der Disziplinarverfehlung. Denn der Soldat habe sich zur Tatzeit in keiner finanziellen Notlage befunden. Der Soldat habe das Dienstvergehen auch nicht kopflos oder unbedacht begangen; er habe vielmehr bis zum Ablegen des Geldscheins zu Hause zielgerichtet gehandelt. Nicht zugunsten des Soldaten könne berücksichtigt werden, daß es zu einem Vermögensschaden eines Kameraden nicht gekommen sei, da weniger der verursachte Schaden, als vielmehr die kameradschaftswidrige Handlungsweise als nachteiliges Bewertungsmoment anzusehen sei. Zugunsten des Soldaten sei aber zu würdigen, daß er sich in seiner langjährigen Dienstzeit disziplinar tadelfrei geführt und daß er stets beachtliche dienstliche Leistungen erbracht habe. Er habe sogar vier förmliche Anerkennungen und eine Anerkennungsurkunde des Ministers erhalten. Nicht außer acht gelassen bleiben dürfe auch, daß er wegen der Tat nicht nach Beja versetzt und ihm deshalb schon beträchtliche finanzielle Einbußen entstanden seien. Das Gericht werte das Dienstvergehen als einmaliges Fehlverhalten eines ansonsten bewährten Soldaten und habe es daher trotz der Schwere der Verfehlung für vertretbar gehalten, ihn nicht nur lediglich zum Oberfeldwebel zu degradieren, sondern auch die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre herabzusetzen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 WDO).
Gegen dieses Urteil, das dem Soldaten am 12. November 1990 zugestellt wurde, hat dieser mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1990, der am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Kammerurteil abzuändern und ihn zu einer angemessenen Gehaltskürzung mit Beförderungsverbot zu verurteilen.
Zur Begründung hat der Soldat vorgetragen:
Er sehe in den Folgen des Urteils eine mehrfache und zusätzliche Bestrafung. Wenn das Urteil des Truppendienstgerichts rechtskräftig würde, ergäben sich nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten und mit übergeordneten Dienststellen folgende Auswirkungen:
- Nichtversetzung ins Ausland nach B. in Portugal und damit erhebliche finanzielle Einbußen;
- Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels mit monatlich 280 DM weniger Gehalt;
- Herauslösung aus seiner seit 19 Jahren ausgeführten Tätigkeit als Nachprüfer Luftfahrzeugausrüstung mit beachtlichen dienstlichen Leistungen;
- Verlust der ruhegehaltfähigen Prüferzulage in monatlicher Höhe von 200 DM;
- Versetzung vom Standort J. und damit verbunden
- finanzielle Mehraufwendungen (Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung bis hin zum Hausverkauf),
- Trennung einer über 25jährigen intakten Familie, die auch alle sich aus diesem Fall bisher ergebenden Schwierigkeiten und Probleme sowohl im dienstlichen wie im privaten Bereich mitgetragen habe, Herausnahme der Familie aus der gewohnten Umgebung, des Familien-, Freundes- und Bekanntenkreises, Aufgabe der Arbeitsstelle der Ehefrau.
Diese Auswirkungen stünden in keinem Verhältnis zu der vom Truppendienstgericht ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme. Auch das Gericht habe ihm gegenüber eine Fürsorgepflicht, die er nicht erkennen könne. Einerseits würdige das Truppendienstgericht seine langjährige disziplinar tadelfreie Dienstzeit und die stets beachtlichen Leistungen und sehe im Dienstvergehen ein einmaliges Fehlverhalten, andererseits fälle es ein Urteil, das seine Familie vor große finanzielle Probleme stelle. Für ein einmaliges Fehlverhalten, das selbst bei den Strafgerichten zu unterschiedlichen Auffassungen geführt habe, sei das Urteil des Truppendienstgerichts nicht verständlich.
III
1.
Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 Satz 2, § 111 Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich sowie nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Der Senat hat dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Portepee-Unteroffiziers gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden stets als gravierendes Fehlverhalten bewertet, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zuläßt und die Möglichkeiten seiner dienstlichen Verwendung berührt. Ein Diebstahl oder ein versuchter Diebstahl zum Nachteil von Kameraden ist stets geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Eine solche Tat kann damit die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt, auf dem die Bundeswehr beruht (§ 12 Satz 1 SG), untergraben. Da sich bei dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für ein solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Vor allem im dienstlichen Bereich muß sich jeder Soldat darauf verlassen können, daß seine persönliche Habe unangetastet bleibt. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung an Eigentum oder Vermögen seiner Kameraden, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Denn ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, untergräbt dadurch sein dienstliches Ansehen, erschüttert das gegenseitige Vertrauen nachhaltig und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung von Untergebenen. Daher ist im allgemeinen bei Kameradendiebstahl oder Unterschlagung von Kameradengeldern die Herabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen (BVerwGE 73, 203). Im Einzelfall können jedoch einerseits besondere Milderungsgründe eine mildere Maßnahme rechtfertigen, gewichtige Erschwerungsgründe andererseits eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten.
Der Truppendienstkammer ist daher darin zuzustimmen, daß es sich im vorliegenden Fall um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen handelt. Wenn die Kammer mit Rücksicht auf die Milderungsgründe, die sich lediglich aus den in der Person des Soldaten liegenden Umständen ergeben, gemeint hat, die Herabsetzung um (nur) einen Dienstgrad, verbunden mit der Kürzung der gesetzlichen Sperrfrist für eine Wiederbeförderung, sei zur Ahndung erforderlich und ausreichend, so hat sie jedenfalls keine zu harte Maßnahme verhängt.
Aus der Tat ergeben sich nämlich keine Milderungsgründe, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten.
Den Soldaten muß im Gegenteil belasten, daß er nicht etwa auf leichtfertige Weise offen in den Umkleidekabinen der Sporthalle herumliegendes Geld an sich nahm, sondern daß er Geld aus einem Portemonnaie, das sich in einer verschlossenen Tasche der ausgelegten Bekleidung befand, herausgenommen hat, um es für sich zu behalten. Bei dem Diebstahl war dem Soldaten zwar eine Falle gestellt worden, weil der präparierte 50-DM-Schein im Portemonnaie die Möglichkeit einer Überführung bot. Dieser Umstand begründet aber keine andere, insbesondere mildere Betrachtungsweise der gravierenden Verletzung der Kameradschaftspflicht. Es war nicht das Verdienst des Soldaten, daß er in eine Falle lief und strafrechtlich gesehen nur einen versuchten Diebstahl beging.
Die Situation, in der der Soldat versagt hat, war nicht von außergewöhnlichen Umständen geprägt. Eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben gewesen wäre, oder eine psychische Zwangssituation, die den Soldaten hätte veranlassen können, auf das Geld zuzugreifen, waren nicht festzustellen. Er befand sich im fraglichen Zeitraum weder in finanziellen Schwierigkeiten noch hat er den 50-DM-Schein unbedacht und kopflos aus der Geldbörse herausgenommen. Er hat bis hin zum Waschen des Geldscheins nichts unversucht gelassen, um ihn sich zuzueignen. Auch Anhaltspunkte für eine unbedachte Augenblickstat sind nicht ersichtlich geworden. Nach den Feststellungen des Strafgerichts begab sich der Soldat bereits mit der Absicht zu dem Hallenwart, in dem Umkleideraum der Sporthalle nach fremdem Geld zu suchen, um es zu behalten.
Der Umstand, daß der Soldat nur einen verhältnismäßig geringen Geldbetrag an sich genommen hat, kann ebenfalls nicht mildernd berücksichtigt werden. Disziplinarrechtlich ist nicht die Höhe des Geldes entscheidend, sondern die hier durch den versuchten Diebstahl bewirkte Einbuße des Soldaten an Achtung und Vertrauen bei seinen Kameraden und bei seinem Dienstherrn (vgl. BVerwGE 53, 100, 102) [BVerwG 13.11.1975 - I D 21/75]. Daß diese Einbuße nicht unerheblich war, ergibt sich aus folgendem: Der Soldat, der die Umschulung zum Nachprüfer Luftfahrzeugausrüstung Alpha-Jet begonnen hatte, war für eine Verwendung beim ... kommando der Luftwaffe in B./Portugal für die Zeit vom 2. November 1989 bis zum 30. Oktober 1993 vorgesehen. Diese Versetzung mußte wegen der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens wieder aufgehoben und der Soldat umgesetzt werden, so daß sein Fehlverhalten Einfluß auf die Personalplanung des Dienstherrn hatte. Auch diese Auswirkung des Dienstvergehens geht zu seinen Lasten.
Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sprechen sein berufliches Engagement und seine teilweise weit überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen, die sich auch in vier förmlichen Anerkennungen und einer Anerkennungsurkunde des Bundesministers der Verteidigung ausdrücken. Ihm ist weiter zugute zu halten, daß er bisher disziplinar nicht in Erscheinung getreten ist. Diesen erheblichen mildernden Umständen, die in der Person des Soldaten begründet sind, kommt indes kein so hohes Gewicht zu, daß von der nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seinen Auswirkungen sowie dem Maß der Schuld angemessenen und von der Kammer verhängten Maßnahmeart, der Dienstgradherabsetzung, abgesehen werden konnte. Sie rechtfertigten es vielmehr, das Maß dieser Disziplinarmaßnahme auf das äußerste dessen, was das Gesetzt erlaubt, zu begrenzen.
Daß auch diese Degradierung berufliche und finanzielle Nachteile für den Soldaten einschließt, ist eine gesetzliche Folge der Maßnahme, vom Gesetzgeber so gewollt und muß bei der Maßnahmebemessung außer Betracht bleiben.
Soweit der Soldat eine "Doppelbestrafung" rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß ein Dienstvergehen eines dem Soldatengesetz unterliegenden Soldaten keine "mit Strafe bedrohte (schuldhafte) Handlung" im Sinne des Art. 46 Abs. 2 GG, daß ein Disziplinarverfahren, insbesondere ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein disziplinargerichtliches Verfahren kein "Strafverfahren" im Sinne des Art. 46 Abs. 4 GG und daß eine von einem Wehrdienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme keine "Strafe" ist. Eine Disziplinarmaßnahme stimmt mit einer Kriminalstrafe nur darin überein, daß sie eine mißbilligende Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellt (BVerfGE 26, 186, 204) [BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66]. Im übrigen unterscheidet sich das Disziplinarrecht vom Strafrecht nach Wesen und Zweck qualitativ und prinzipiell. Das Disziplinarrecht ist Dienstordnungsrecht. Während das strafrechtliche Delikt seinem Wesen nach die schuldhafte Verletzung eines von der Rechtsordnung allgemein geschützten, für alle gewährleisteten Rechtsgutes darstellt und als eine Störung der Sittenordnung und des allgemeinen Rechtsfriedens erscheint, besteht das Dienstvergehen in der schuldhaften Verletzung der besonderen, nur einem bestimmten Kreis von Staatsbürgern auferlegten dienstlichen Pflichten (BVerwGE 83, 1, 4 f.) [BVerwG 23.04.1985 - 2 WD 42/84]. Die Disziplinarmaßnahme erfaßt den Soldaten auf Grund seines von ihm freiwillig begründeten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses in seinem besonderen Rechts- und Pflichtenstatus.
4.
Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Rosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen, und es bestand auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (BVerwGE 46, 101).
Roth, Richter
Dr. Widmaier, Richter
Ehrich, ehrenamtliche Richter
Nitsch, ehrenamtliche Richter