Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1991, Az.: BVerwG 2 WD 51/90
Außerdienstliche Verfehlungen eines Vorgesetzten gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden durch nicht bestimmungs- und vertragsgemäße Überweisung eingesammelter Beträge; Unterschlagung von Kameradengeldern; Rückzahlungsbereitschaft als Milderungsgrund; Weitere in der Tat oder in der Person des Täters liegende Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 51/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 26.06.1990 - AZ: N 6 VL 2/90
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 10 Abs. 1 SG
Prozessführer
Hauptfeldwebel ..., geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Moggert,
Oberstabsfeldwebel Rösner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. Juni 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 41 Jahre alte Soldat begann nach dem Besuch der neunklassigen Volksschule eine Bauschlosserlehre, die er im Juni 1966 abbrach. Danach war er für kurze Zeit arbeitslos. Im Oktober 1966 begann er eine dreijährige Lehre als Technischer Zeichner, die er am 30. September 1969 mit der Gehilfenprüfung erfolgreich abschloß.
Zum 1. Oktober 1969 als Wehrpflichtiger zur .../Panzergrenadierbataillon ... in H. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Urkunde vom 15. Oktober 1969 am selben Tage in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf zwei, vier, acht, zwölf und schließlich auf 15 Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 2. März 1981 wurde ihm als Oberfeldwebel am 17. März 1981 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nachdem der Soldat den Unteroffizierlehrgang A/I mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde er mit Urkunde vom 1. Dezember 1970 am 7. Dezember 1970 zum Unteroffizier und mit Urkunde vom 22. November 1971 am 6. Dezember 1971 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen des Unteroffizierlehrgangs "B" mit der Abschlußnote "befriedigend", des Unteroffizieraufbaulehrgangs "MilFachTeil-SPz Marder" mit der Abschlußnote "ausreichend" und der Teilnahme am Unteroffizieraufbaulehrgang "10-U-30/2, SPz Marder, Schießlehrer 20 mm", wurde er durch Urkunde vom 1. Oktober 1973 am 5. Oktober 1973 zum Feldwebel, durch Urkunde vom 10. Mai 1976 am 31. Mai 1976 zum Oberfeldwebel und durch Urkunde vom 1. September 1983 am 1. Oktober 1983 zum Hauptfeldwebel ernannt.
Der Soldat wurde nach seiner Grundausbildung vom 1. Oktober 1973 an bei der .../Panzergrenadierbataillon ... in W. als Verpflegungsfeldwebel verwendet und zum 1. Dezember 1973 zur .../Panzergrenadierbataillon ... als stellvertretender Zugführer versetzt. Zum 1. Juli 1977 wechselte er auf den Dienstposten des Kompanietruppführers und ABC-Abwehrfeldwebels. In dieser Dienststellung wurde er zum 1. April 1981 zur .../Panzergrenadierbataillon ... in W. versetzt, und in derselben Einheit wechselte er zum 1. Juli 1983 auf den Dienstposten des Panzergrenadierfeldwebels und Zugführers. Vom 1. April 1987 an wurde er mit Wechsel der Truppengattung zur .../Jägerbataillon ... in W. als Jägerfeldwebel und Kompaniefeldwebel versetzt. Vom 10. Januar bis 17. Februar 1989 nahm er am Kompaniefeldwebellehrgang an der Schule für Feldjäger/Stabsdienst in S. teil. Zwischen dem 6. März 1989 und dem 30. Juni 1990 wurde er wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, mehrfach zur .../Jägerbataillon ... in W. zur Dienstleistung kommandiert, und vom 1. Juli 1990 an zur .../Jägerbataillon ... als Feuerleit- und Mörserfeldwebel sowie Truppführer versetzt, blieb jedoch zur .../Jägerbataillon ... kommandiert.
In seiner Beurteilung vom 1. Dezember 1970 aus Anlaß der Beförderung zum Unteroffizier wurde er in der zusammenfassenden Wertung mit "befriedigend" beurteilt, in der Beurteilung vom 19. November 1971 aus Anlaß der Beförderung zum Stabsunteroffizier mit "gut", in seiner Dienststellung als Zugführer am 28. August 1974 mit der Gesamtnote "4 C" und in der Beurteilung vom 18. August 1976 mit "5 C", in seiner Dienststellung als Kompanietruppführer am 28. Juni 1978 mit "4 C" und in der Beurteilung vom 12. August 1980, die durch Beurteilungsvermerk vom 14. Februar 1983 in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, mit "3 B". In seiner Dienststellung als Panzergrenadierfeldwebel und Zugführer wurde er in den Beurteilungen vom 16. Juli 1984 und 18. August 1986 ebenfalls jeweils mit "3 B" bewertet. In der Beurteilung vom 24. August 1988 wurden ihm als Zugführer und Kompaniefeldwebel in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "2", je siebenmal die Wertungen "3" und "4", und in der freien Beschreibung in Verantwortungsbewußtsein und Kameradschaft der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. In der Beurteilung vom 15. Februar 1991, die in diesem Verfahren angefordert wurde, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten auf dem Dienstposten des Feuerleit- und Mörserfeldwebels und Truppführers in der gebundenen Beschreibung viermal mit "2", siebenmal mit "3" und dreimal mit "4" bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für die Bereiche "Fähigkeit zur Einsatzführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt.
Der Soldat ist berechtigt, seit Dezember 1984 die Schützenschnur in Gold und seit Januar 1986 das Leistungsabzeichen in Silber zu tragen. Am 30. Oktober 1971 erhielt er als Unteroffizier eine förmliche Anerkennung wegen des Erbringens von Leistungen, die stetig über den Anforderungen lagen, und am 2. Februar 1979 als Oberfeldwebel eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung seiner Dienstgeschäfte als Kompanietruppführer der 4./Panzergrenadierbataillon 163.
Außer in dem teilweise sachgleichen Strafverfahren ist der Soldat strafgerichtlich bisher nicht in Erscheinung getreten; das Disziplinarbuch enthält keine Eintragungen über disziplinare Maßregelungen.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 11. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Amtszulage nach Fußnote 2 in Höhe von insgesamt 3.647,06 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und des Kindergelds für zwei Kinder in Höhe von 180,00 DM werden ihm tatsächlich 3.467,15 DM ausgezahlt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind angespannt; die laufenden monatlichen Kosten betragen ca. 1.800,00 DM. In diesem Betrag sind auch 363,00 DM enthalten, die der Soldat für ein Darlehen, dessen Restschuld sich derzeit auf 17.000,00 DM beläuft, abzahlen muß. Außerdem ist in den 1.800,00 DM ein Betrag von 175,00 DM enthalten, den der Soldat für einen Autokredit mit einer Restsumme von 3.500,00 DM zurückzuzahlen hat.
Der Soldat ist seit dem 11. Dezember 1970 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei jetzt 17 und 15 Jahre alte Söhne hervorgegangen. Die Ehefrau ist zur Zeit teilzeitbeschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 500,00 DM.
II
Im Februar 1989 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verwarnte ihn das Amtsgericht Schwarzenbek durch Strafbefehl vom 29. Mai 1989 - 770 Js 07901/89 (11 Cs 180/89) -, rechtskräftig seit 14. Juli 1989, wegen fortgesetzter veruntreuender Unterschlagung unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,00 DM bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren und zur Auferlegung einer Geldbuße von 1.000,00 DM, zahlbar in monatlichen Raten von 50,00 DM an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V. Die Geldbuße zahlt der Soldat in den festgesetzten Monatsraten seit Juli 1989.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 26. September 1989 durch Aushändigung am 9. Oktober 1989 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 30. Januar 1990, dem Soldaten am 5. Februar 1990 ausgehändigt, folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Der Soldat führte in der Zeit ab April 1988 in seiner Eigenschaft als Kompaniefeldwebel der .../Jägerbataillon 9 die von Soldaten dieser Kompanie aus dem Verkauf von Fotografien der Firma R + M Fotolabor, Ha., von Verbandsabzeichen, Bierkrügen und Wappen der Firma Zinn-Sortimentgroßhandel GmbH, He., sowie von Fotografien der Firma Haßkerl, H., erhaltenen Gelder von insgesamt DM 7.586,10 nicht an die genannten Firmen ab, sondern zahlte diese nach und nach in Teilbeträgen auf sein eigenes Bankkonto ein, um private finanzielle Schwierigkeiten zu überbrücken."
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 26. Juni 1990 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels und verkürzte die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre.
Sie stellte ihn von dem Vorwurf frei, seine Pflichten bei und aus dem Verkauf von Fotografien der Firma R + M Fotolabor verletzt zu haben, und hielt im übrigen folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"a.
Während der Grundausbildung der .../JgBtl 66 in W. im III. Quartal 88 wurden von der Firma Haßkerl, ..., H., mit der ein Rahmenvertrag abgeschlossen war, außer der Fertigung von Paßbildern für die Truppenausweise (die über die Truppenverwaltung abgerechnet wurden) am 26.07. und 06.09.88 auch Portraits und Gruppenaufnahmen von den Rekruten gemacht. Auslieferung und Bezahlung - wie auch ggf. Nachbestellungen - dieser Fotografien erfolgten über die Kompanie und oblagen daher wie üblich - ohne daß ein besonderer ausdrücklicher Auftrag diesbezüglich erteilt war - dem Soldaten in seiner Eigenschaft als KpFw. Die angenommenen Gelder verwahrte der Soldat zunächst in einer Kassette im Stahlschrank seines Dienstzimmers. Wegen verschiedener Nachbestellungen verzögerte sich die Abrechnung immer mehr - von der Firma Haßkerl unterblieben anfänglich Mahnungen bzw. gab sie sich auf Antragen mit Vertröstungen des Soldaten zufrieden - so daß sich bis Dezember 88 ein Betrag von 3.836,00 DM beim Soldaten angesammelt hatte. Da der Soldat sich im Jahre 88 aufgrund verschiedener Umstände - so hatte er damals mit einem von einem Bekannten geliehenen Mercedes einen selbstverschuldeten Unfall verursacht, dessen Kosten von über 2.000,00 DM von der Versicherung nicht übernommen und daher von ihm selbst getragen werden mußten, auch waren ihm im April durch die Konfirmation eines Sohnes besondere Aufwendungen von 1.800,00 DM entstanden - in einer sehr angespannten finanziellen Lage befand, von seiner Bank keinen Dispositionskredit erhielt, er sich zudem durch familiäre Umstände, insbesondere durch die langjährige Krankheit seiner Ehefrau (Anämie mit hinzukommender Nervenentzündung) persönlich stark belastet fühlte und sich scheute, sich in dieser Situation seinen Vorgesetzten oder Kameraden anzuvertrauen, führte er diesen Verkaufserlös nicht an die Firma Haßkerl ab, sondern zahlte ihn zu verschiedenen nicht mehr genau feststellbaren Zeiten in Teilbeträgen - mit der Absicht späterer Rückzahlung, sobald sich seine finanzielle Lage wieder entspannt hätte - auf sein privates Konto ein, um damit eigene Verbindlichkeiten zu begleichen.b.
In entsprechender Weise verfuhr der Soldat auch mit Verbindlichkeiten gegenüber der Firma Zinn, ..., He.. Für diese hatte er ebenfalls den kommissarischen Verkauf von Verbandsabzeichen, Wappen und Bierkrügen an Kp-Angehörige in W. übernommen und im Zeitraum von April bis Dezember 88 insgesamt 3.134,50 DM als Bezahlung erhalten. Auch diese Summe leitete er nicht an die Firma weiter, sondern zahlte sie gleichfalls in Teilbeträgen zu dem unter a. genannten Zweck - und mit gleicher Absicht - auf sein privates Konto ein.Zu a. und b.
Die Vorfälle wurden bekannt, als sich der Soldat im Januar/Februar 89 auf dem KpFw-Lehrgang in Sonthofen befand und sich die Firmen telefonisch an den Zeugen Hptm Hag. wandten. Nach Rückkehr vom Lehrgang räumte der Soldat auf Vorhalt seine Verfehlungen sofort ein und konnte mit Hilfe seiner Vorgesetzten die Verbindlichkeiten von insgesamt 6.970,50 DM durch Überweisungen an die Firma Haßkerl am 27.02.89 und die Firma Zinn am 10.03.89 ausgleichen. Von der oben unter I. erwähnten Ablösung abgesehen, waren sonstige nachteilige Auswirkungen im dienstlichen Bereich, zumal der Soldat im Uffz-Korps - auch hier war die Sache bekanntgeworden - weiterhin integriert blieb, nicht feststellbar."
Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten in den Fällen der Firmen Haßkerl und Zinn als vorsätzlichen Verstoß gegen die Verletzung der Grundpflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), da er die Gelder im Rahmen des ihm damals übertragenen Aufgabenbereichs als Kompaniefeldwebel zur Befriedigung der Forderungen von Privatfirmen erlangt hatte, ferner als vorsätzliche Verletzung seiner Kameradschaftspflicht (§ 12 SG), weil er die von Kompanie-Angehörigen eingesammelten Beträge nicht bestimmungs- und vertragsgemäß überwiesen hatte, und außerdem als vorsätzliche Verletzung der Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), somit als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Bei der gemäß § 10 Abs. 2 WDO einheitlichen disziplinaren Würdigung der Pflichtverletzungen sei unter Berücksichtigung der nach § 54 Abs. 5 WDO auch im disziplinargerichtlichen Verfahren geltenden Bemessungsgrundsätze des § 34 WDO davon auszugehen gewesen, daß es sich um eine gravierende Verfehlung handele. Diese Bewertung ergebe sich zunächst daraus, daß die Bedeutung der Kameradschaft als wesentlicher Faktor für den Zusammenhalt der Bundeswehr in § 12 SG ausdrücklich hervorgehoben sei. Demzufolge sei grundsätzlich jede Kameradschaftspflichtwidrigkeit als schwerwiegender Pflichtenverstoß anzusehen. Denn durch ein Verhalten, wie es dem Soldaten hier angelastet sei, das sich in mehreren Teilakten vollzogen und über einen langen Zeitraum erstreckt habe, werde wegen Beeinträchtigung oder Zerstörung des kameradschaftlichen Vertrauens das Gemeinschafts- und Zusammengehörigkeitsgefühl untergraben, wodurch dann auch die Einsatzbereitschaft in Mitleidenschaft gezogen werden könne. Durch ein Vergreifen an den eingesammelten Geldern könnten aber nicht nur die moralische Integrität und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Soldaten erschüttert werden, sondern seien auch die Vermögensinteressen der Kameraden gefährdet worden. Ein solches Verhalten sei aber nicht nur in erheblichem Maße geeignet, das eigene Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu mindern, sondern der Soldat habe auch seine Autorität als Vorgesetzter aufs Spiel gesetzt, die ihm gerade in seinem herausgehobenen Dienstgrad als Portepee-Unteroffizier und vor allem deshalb obliege, weil er hier in der Funktion des Kompaniefeldwebels gehandelt habe. Daß es hier nicht nur bei einer abstrakten Gefährdung geblieben, sondern ein tatsächlicher Vertrauensverlust eingetreten sei, werde schon dadurch deutlich, daß er vom Dienstposten des Kompaniefeldwebels habe abgelöst werden müssen. Wenn man schließlich nicht außer acht lasse, daß die Verfehlung zugleich auch eine Verletzung der grundlegenden Treuepflicht darstelle, so habe nach alledem die Prüfung der Frage nahe gelegen, ob sich der Soldat dadurch nicht generell als Vorgesetzter - zumindest aber in dem herausgehobenen Vorgesetztendienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers - disqualifiziert habe. Andererseits hätten jedoch verschiedene Umstände vorgelegen, die sich zugunsten des Soldaten mildernd ausgewirkt hätten. So habe die Tatsache für ihn gesprochen, daß er sich in vollem Umfang geständig und einsichtig erwiesen und letzteres auch durch die inzwischen (allerdings erst, nachdem die Sache seinen Vorgesetzten bekanntgeworden sei, und mit deren Hilfe) erfolgte - im übrigen seiner anfänglichen Absicht entsprechende - Zahlung der Verbindlichkeiten dokumentiert habe. Des weiteren sei von Bedeutung gewesen, daß er im Unteroffizierkorps integriert geblieben und auch bei seinen Vorgesetzten keine vollständige Vertrauenseinbuße eingetreten sei, wie durch die Verwendung im Bataillonsstab im S 1-Bereich und darüber hinaus die Belassung im selben Bataillon und am selben Standort erkennbar werde. Offensichtlich sei dem Soldaten dabei bereits zugute gehalten worden, daß er für den Dienstposten eines Kompaniefeldwebels nicht nur unvollkommen ausgebildet, sondern durch die damals bestehenden Besonderheiten bei der .../Jägerbataillon ... in Verbindung mit seinen persönlichen familiären Belastungen von seiner konstitutionellen Struktur her wohl überfordert gewesen sei. In seiner entlastenden Wirkung sei letzteres jedoch schon im Hinblick auf die Hohe des angeeigneten Geldbetrages und die Offenkundigkeit eines solchen Verhaltens als Straftat nach Meinung der Kammer wiederum erheblich einzuschränken gewesen. Weiter hätten für den Soldaten seine in langjähriger Dienstzeit erbrachten durchweg positiven, durch Erwerb des Leistungsabzeichens wie den Erhalt der Anerkennungen, durch Beurteilungen und Zeugenaussagen dokumentierten Leistungen einschließlich einer deutlichen Nachbewährung gesprochen. Schließlich habe nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß der ursprünglich erhobene Vorwurf durch Wegfall eines Punktes in seinem Ausmaß gemindert worden sei und der Soldat im übrigen disziplinar nicht negativ und - abgesehen von der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung, durch die er bereits eine finanzielle Einbuße als Folge seiner inzwischen etwa zwei Jahre zurückliegenden Tat hinzunehmen habe - auch strafgerichtlich sonst nicht in Erscheinung getreten sei. Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände habe die Kammer wegen des Gewichts der Verfehlung und unter Berücksichtigung allgemein disziplinarer Auswirkungen die erkannte Dienstgradherabsetzung für unvermeidbar und gerechtfertigt, wegen der entlastenden Gegebenheiten aber die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad in den eines Oberfeldwebels (und damit auch die Belassung in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere) für angemessen, aber auch ausreichend gehalten. Wegen der erwähnten Milderungsgründe sei es der Kammer auch angebracht erschienen, von der Möglichkeit des § 57 Abs. 3 Satz 3 WDO Gebrauch zu machen und die grundsätzlich drei Jahre betragende Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre herabzusetzen.
Gegen dieses ihm am 12. September 1990 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1990, der bei der Truppendienstkammer am 9. Oktober 1990 eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang eingelegt und beantragt, das Urteil zu seinen Gunsten unter Beibehaltung des jetzigen Dienstgrades zu ändern.
Zur Begründung hat er vorgebracht:
Der ehrenamtliche Richter Oberstleutnant i.G. Br. sei durch seine vorherige Verwendung als Kommandeur bei dem Panzergrenadierbataillon ... vorbelastet gewesen. Ihm seien seine Person und Lage bekannt gewesen, da aus dem Panzergrenadierbataillon ... der Dienstposten des Kompaniefeldwebels Jägerbataillon ... nachbesetzt worden sei. Hierin sehe er eine Voreingenommenheit gegenüber seiner Person; da Oberstleutnant i.G. Br. nicht objektiv habe entscheiden können, lehne er ihn wegen Befangenheit im nachhinein ab. Außerdem habe die Truppendienstkammer seine damaligen finanziellen und familiären Umstände, die zu seinem Vergehen geführt hätten, nicht ausreichend berücksichtigt. Das Urteil würde ihn und insbesondere seine Familie in eine schwierige Lage bringen. Denn bei Aufrechterhaltung des Urteils sei mit einer Versetzung in einen anderen Standort zu rechnen; dieses sei mit einem Umzug verbunden und somit eine finanzielle Belastung, die er zur Zeit nicht tragen könne. Ferner würde ein Standortwechsel für seine zwei Söhne bedeuten, daß sie aus weiterbildenden Schulen herausgenommen werden müßten. Hierdurch würden schulische Nachteile entstehen. Da seine Ehefrau seit ca. einem Jahr am Standort W. eine Arbeitsstelle erhalten habe, die ihrer gesundheitlichen und körperlichen Verfassung entspreche, müsse sie diese Tätigkeit ebenfalls aufgeben. Auch dadurch entstehe eine zur Zeit nicht tragbare finanzielle Lücke. Insbesondere im Hinblick auf die mit einer Versetzung verbundenen nachteiligen Folgen habe der Dienstherr seine Fürsorgepflicht zu beachten.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung war nach dem maßgeblichen Inhalt der Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Denn der Soldat hat die Befangenheit eines Richters und damit die fehlerhafte Besetzung des Gerichts, also einen schweren Verfahrensmangel gerügt, der, wäre er begründet, zur Aufhebung des Urteils im Ganzen führen müßte (BVerwG Urteil vom 20. November 1973 - 2 WD 39/73). Nachdem er aber in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts die Berufung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt hat, war der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer gebunden und hatte unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO). Der Senat hatte es dabei hinzunehmen, daß die Truppendienstkammer in dem Zugriff des Soldaten auf die von Kameraden für Lieferungen der Firma Haßkerl und Zinn geleisteten Beträge auch einen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG angenommen hat. Auf die nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 25 StPO ohnehin unbegründete Verfahrensrüge kam es ebenfalls nicht mehr an.
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen des Soldaten ist nach seiner Eigenart und Schwere so gewichtig, daß hier von einer reinigenden Disziplinarmaßnahme nicht abgesehen werden konnte. Die von der Truppendienstkammer erkannte Herabsetzung um nur einen Dienstgrad kann nach den objektiven Gegebenheiten des Falles nicht als zu hart betrachtet werden. Der Senat hat dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Vorgesetzten gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden stets als gravierendes Fehlverhalten gewertet, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zuläßt und die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendung berührt. Denn ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Handlung erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Im allgemeinen kommt deshalb bei der Unterschlagung von Kameradengeldern die Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Betracht, weil sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung durch eine solche Tat regelmäßig in seinem Dienstgrad disqualifiziert. Ebenso wie im Einzelfall besondere Milderungsgründe einerseits eine mildere Maßnahme rechtfertigen können, erfordern gewichtige Erschwerungsgründe andererseits eine noch schärfere disziplinare Reaktion (vgl. BVerwG Urteile vom 2. Dezember 1986 - 2 WD 23/86 - und vom 31. Januar 1991 - 2 WD 48/90 - m.w.N.).
Den Soldaten mußte hier besonders belasten, daß bei der Auslieferung, den Nachbestellungen und der Bezahlung der Fotografien gegenüber der Firma Haßkerl wie auch beim Verkauf der Verbandsabzeichen, Wappen und Bierkrüge der Firma Zinn ein dienstlicher Bezug in seiner generellen Vertrauensstellung als Kompaniefeldwebel und Führer des Unteroffizierskorps gegeben war, und daß er gerade in dieser Funktion auf die Gelder der Kameraden zugegriffen hat. Mit dem Zugriff auf Beträge seiner Kameraden von insgesamt 6.970,50 DM, die er auf sein privates Konto eingezahlt hat, hat er deren Vermögensinteressen geschädigt, da sie von ihren Schuldverpflichtungen gegenüber den Firmen nicht befreit wurden. Diese Handlungsweise des Soldaten erstreckte sich über einen Zeitraum von April bis Dezember 1988 und beeinträchtigte auf diese Weise sein Ansehen als Kamerad und Vorgesetzter außerordentlich, auch wenn er im Unteroffizierkorps weiterhin integriert blieb. Durch ein solches Verhalten verliert ein Kompaniefeldwebel zwangsläufig seine Vorbildfunktion, sein Ansehen und seine Autorität als Vorgesetzter. Der Soldat mußte deshalb auch von seinem Dienstposten abgelost werden, da er wegen der dadurch bedingten Beeinträchtigung der Disziplin grundsätzlich nicht in seiner Einheit verbleiben konnte. Des weiteren war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, daß er es auf die Aufdeckung seiner Verfehlungen ankommen ließ, denn die Vorfälle wurden erst bekannt, als sich die Gläubigerfirmen während seines Kompaniefeldwebel-Lehrgangs in S. Anfang 1989 an seinen Kompaniechef, Hauptmann Hag., wandten.
Soweit der Soldat die Absicht späterer Rückzahlung behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, daß er diese Absicht angesichts seiner angespannten finanziellen Situation in absehbarer Zeit gar nicht hätte verwirklichen können und zudem über seine Entnahmen nicht Buch geführt hatte. Er war im Januar 1988 in Höhe von insgesamt 15.000,00 DM verschuldet. Dazu kamen im Jahre 1988 weitere Verbindlichkeiten, weil er mit einem von einem Bekannten geliehenen Mercedes einen selbst verschuldeten Unfall verursachte, dessen Reparaturkosten von über 2.000,00 DM von der Versicherung nicht übernommen wurden und daher von ihm selbst getragen werden mußten; auch waren ihm durch den Kauf einer neuen Wohnungseinrichtung Kosten von ca. 2.500,00 DM entstanden, ferner nicht unerhebliche Kosten durch seine Wohnungsrenovierung und außerdem besondere Aufwendungen von 1.800,00 DM anläßlich der Konfirmation seines Sohnes. Schließlich erhielt er auch keinen Dispositionskredit mehr von seiner Bank. Eine Rückzahlungsbereitschaft kann aber nur dann als durchgreifender Milderungsgrund in Betracht kommen, wenn der Soldat zur Rückzahlung nicht nur willens, sondern auch in der Lage ist. Er hätte den der Firma Haßkerl geschuldeten Betrag in Höhe von 3.836,00 DM bereits im Dezember 1988 selbst an die Firma überweisen können, anstatt seine Ehefrau hiermit zu beauftragen. Im übrigen mußte er seit Mitte des Jahres 1988 damit rechnen, daß er Anfang des Jahres 1989 zum Kompaniefeldwebel-Lehrgang nach S. kommandiert werden würde.
Besondere Gründe, die eine Milderung der von der Truppendienstkammer verhängten Maßnahme der Degradierung hätten rechtfertigen können, liegen nicht vor. Denn hier war weder eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage noch eine psychische Zwangssituation des Soldaten bei der Unterschlagung der Gelder erkennbar. Soweit er in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, hatte er diese selbst zu vertreten. Wenngleich er sich zur Tatzeit in angespannten finanziellen Verhältnissen befand, war der notwendige Lebensunterhalt für ihn selbst und seine Familie immer noch sichergestellt; es war keineswegs so, daß seine wirtschaftliche Lage verzweifelt erschienen wäre. Schließlich kann auch nicht von einer unüberlegten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat ausgegangen werden; denn sein Zugriff auf die Kameradengelder stellte kein einmaliges Versagen dar, sondern erstreckte sich über einen Zeitraum von ca. neun Monaten.
Tatmildernd war zu berücksichtigen, daß der Soldat Ende Februar 1989 sofort ein Geständnis abgelegt und die Verbindlichkeiten gegenüber den Firmen mit der von ihm nun in Anspruch genommenen Hilfe seiner Vorgesetzten bezahlt hat sowie bei seinen Vorgesetzten kein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Außerdem war er durch die im Frühjahr 1988 festgestellte Krankheit seiner Ehefrau im Tatzeitraum wohl psychisch stark belastet.
In der Person des Soldaten liegen folgende Milderungsgründe vor: Er hat in langer Dienstzeit teilweise weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht; ferner wurden ihm im Oktober 1971 eine förmliche Anerkennung wegen der Erbringung von Leistungen, die stets über den Anforderungen lagen, und im Februar 1979 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung ausgesprochen. Ebenso sprach für den Soldaten, daß er nach der Begehung des Dienstvergehens nicht resigniert, sondern sich trotz der Belastungen durch dieses Verfahren weiterhin bemüht hat, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen und das Vertrauen seines Dienstherrn, der ihn im S 1-Bereich eingesetzt und für eine Verwendung im S 3-Bereich vorgesehen hat, wiederzugewinnen.
All diese Milderungsgründe sind jedoch in der Bemessung der Degradierung um einen Dienstgrad hinreichend berücksichtigt worden. Die Truppendienstkammer hat die Milderungsgründe nicht unterbewertet. Zu einer weitergehenden Milderung der von der Truppendienstkammer verhängten Maßnahme ihrer Art nach bestand angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens keine Veranlassung. Aufgrund des Verhaltens des Soldaten wäre durchaus zu erwägen gewesen, ob er überhaupt noch als Portepee-Unteroffizier tragbar ist. Dem stand jedoch hier das Verbot der Schlechterstellung entgegen, das im übrigen auch die Abkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre betrifft. Die von dem Soldaten befürchteten, mit der Dienstgradherabsetzung verbundenen nachteiligen Auswirkungen können nicht dazu führen, von der dienstordnungsrechtlich gebotenen reinigenden Maßnahme abzusehen; denn diese Folgen hat sich der Soldat letztlich selbst zuzuschreiben. Ein für sein Handeln verantwortlicher Soldat muß sich bewußt sein, daß er durch ein schwerwiegendes Dienstvergehen nicht nur sein Fortkommen, sondern auch das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt.
4.
Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten durch die Berufung erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Moggert
Rösner