Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1986, Az.: BVerwG 2 WD 23/86
Dienstvergehen eines Soldaten durch Unterschlagung von Kameradengeldern; Gefährdung der Vermögensinteressen der Kameraden durch Nichtabführen für eine Bildungsfahrt eingesammelter Gelder; Verwirkung der Vorgesetztenstellung; Vorliegen einer angespannten finanziellen Situation als Milderungsgrund; Degradierung als Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung einer Nachbewährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 23/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 13.02.1986 - AZ: N 5 VL 2/86
Rechtsgrundlagen
- § 12 S. 2 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
Prozessführer
Oberleutnant ..., geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Roth,
ferner
Oberst i.G. Mirwald, Leutnant Schüpf als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 32 Jahre alte Soldat besuchte die Volksschule und das Gymnasium, das er am 7. Juni 1974 mit dem Abitur abschloß. Zum 1. Juli 1974 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Heer, einberufen. Er bewarb und verpflichtete sich als freiwillig längerdienender Soldat und wurde am 23. September 1974 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf zwei Jahre festgesetzte Verpflichtungszeit wurde später mehrfach verlängert, zuletzt auf zwölf Jahre. Mit Urkunde vom 23. Juni 1982, ausgehändigt am 5. Juli 1982, wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nachdem der Soldat als Unteroffizier mit Wirkung vom 1. August 1976 in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen worden war, nahm er vom 11. Januar bis zum 30. September 1977 am 45. Offizieranwärterlehrgang an der Kampftruppenschule ... in M. teil und erzielte die Abschlußnote "gut". Vom 1. Oktober 1977 an wurde er zur Hochschule der Bundeswehr nach H. versetzt, um ein Hochschulstudium im Fachbereich Pädagogik zu absolvieren. Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 wurde der Soldat zum Leutnant ernannt und, nachdem er die Diplomvorprüfung nicht bestanden hatte, zum 1. April 1979 zur 3./Panzergrenadierbataillon ... nach A. versetzt und als Zugführeroffizier verwendet. Nach der Teilnahme am 7. Offizierlehrgang A an der Offizierschule des Heeres in H., den er mit dem Ergebnis "gut" abschloß, wurde der Soldat zum 1. Oktober 1980 zur 3./Panzergrenadierbataillon ... als Zugführeroffizier nach A. versetzt. Er absolvierte im Jahre 1981 den Laufbahnlehrgang für S-2-Offiziere - Bataillon Heer - mit befriedigendem Ergebnis und wurde vom 1. Oktober 1981 an bei der Kampftruppenschule ... in M. wieder als Zugführeroffizier verwendet. In dieser Verwendung wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1982 zum Oberleutnant befördert. Im September 1982 nahm er mit Erfolg am Verwendungslehrgang für Kompaniechefs Panzergrenadiere teil. Wegen des Verhaltens, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde der Soldat vom 1. April 1985 an zur 2./Panzergrenadierbataillon ... nach L. versetzt. Er wird auch dort wieder als Zugführeroffizier verwendet.
In seinen verschiedenen Verwendungen als Zugführeroffizier wurde der Soldat wiederholt mit "gut", "besonders förderungswürdig" (3 B) beurteilt. Als Oberleutnant und Zugführeroffizier sowie S-2-Offizier bei der Kampftruppenschule ... in M. lautete seine Beurteilung vom 5. Mai 1983 auf "ziemlich gut", "uneingeschränkt förderungswürdig" (4 C). Unter dem Eindruck des Sachverhalts, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde der Soldat am 26. Februar 1985 nur noch mit "voll befriedigend", "Förderung nach Bewährung" möglich (5 E), beurteilt. Seine Leistungen bei der 2./Panzergrenadierbataillon ..., wo er weiterhin als Zugführeroffizier eingesetzt wird, wurden am 29. Oktober 1986 mit "ziemlich gut" (4) bewertet. Der Eignungswert lautet auf "D", "Förderung möglich". Seit März 1977 ist der Soldat berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze und seit September 1979 das in Gold zu tragen.
Wegen seiner hervorragenden Leistungen bei der Volleyballmeisterschaft der Panzerbrigade ... erhielt der Soldat am 15. Oktober 1974 eine förmliche Anerkennung. Im September 1986 bekam er eine weitere förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung.
Weder Bundeszentralregister noch Disziplinarbuch weisen Eintragungen über Strafen und Disziplinarmaßnahmen aus.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.588,29 DM brutto. Unter Berücksichtigung eines Kindergeldes für zwei Kinder von 150 DM, sowie der Sparzulage von 8,40 DM und einer vermögenswirksamen Leistung von 52 DM werden ihm tatsächlich 3.235,54 DM ausbezahlt. Ein vor längerer Zeit aufgenommenes Darlehen in Höhe von 25.000 DM, das Ende 1984 um 5.000 DM erhöht wurde, tilgte der Soldat in monatlichen Raten von 557 DM. Diesen Kredit löste er inzwischen durch den Abschluß einer Lebensversicherung ab, für die er eine monatliche Prämie von 393 DM zahlt.
Aus der am 1. Juni 1976 geschlossenen Ehe sind zwei Kinder von jetzt sieben und acht Jahren hervorgegangen. Die als Krankenschwester ausgebildete Ehefrau des Soldaten ist nicht berufstätig.
II
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im März 1984 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin sprach ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - Soltau durch Urteil vom 18. Oktober 1985 - 9 Ls 21 Js 4102/85 - 23/85 -, rechtskräftig seit dem 26. Oktober 1985, der Unterschlagung schuldig und verwarnte ihn. Die Verurteilung zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 DM behielt es für die Dauer einer Bewährungszeit von drei Jahren vor. Dem Soldaten wurde weiter auferlegt, 1.000 DM an die Lebenshilfe Tetendorf zu zahlen.
In dem am 24. Mai 1985 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 20. Dezember 1985, die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 13. Februar 1986 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants.
Die Kammer legte die tatsächlichen folgenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung zugrunde:
"Vom 13. bis zum 16.06.1984 fuhren 21 Angehörige der Inspektion, bei der auch der Angeklagte diente, mit einem Bus nach Berlin und waren dort untergebracht im sogenannten Gästehaus der Berliner Polizei. Der Angeklagte hatte 2.100,- DM, also 100,- DM von jedem Teilnehmer eingesammelt. Von diesem Geld sollte die Hin- und Rückfahrt mit dem gemieteten Reisebus und die Kosten der Übernachtung im Gästehaus der Berliner Polizei bezahlt werden.
Die Unterkunft im Gästehaus kostete 732,- DM. Das Reisebusunternehmen verlangte für die Hin- und Rückfahrt M. - Berlin 1.200,- DM.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vorgetragen, keine der beiden schriftlichen Rechnungen erhalten zu haben.
Er habe das eingesammelte Geld in einem Fach eines Stahlschrankes im Inspektionsgebäude verwahrt. Nur er habe den Schlüssel zu diesem mit Sicherheitsschloß versehenen Fach gehabt.
Ausweislich des Überweisungsauftrages hat der Angeklagte am 04.12.1984 732,- DM an die Landeshauptkasse Berlin West wegen der Übernachtungen im Gästehaus der Berliner Polizei überwiesen (vergleiche die Fotokopie B. 48 d.A.). Ausweislich der Ablichtung des Überweisungsauftrages hat der Angeklagte an den Reisebusunternehmer 1.200,- DM am 25.02.1985 überwiesen.
Die Behauptung des Angeklagten, daß das eingesammelte Geld unangetastet bis zur jeweiligen Überweisung im verschlossenen Stahlfach gelegen habe, hat das Schöffengericht dem Angeklagten nicht geglaubt. Der Zeuge E. hat glaubhaft bekundet, den Angeklagten nicht nur schriftlich, sondern auch telefonisch unter Fristsetzung aufgefordert zu haben, die Kosten für die Übernachtung im Gästehaus der Berliner Polizei umgehend zu bezahlen. Schließlich hat der Zeuge E. sich über seine Verwaltung an die Vorgesetzten des Angeklagten gewandt. Noch Anfang Dezember, nachdem der Angeklagte tatsächlich den Betrag von 732,- DM auf das Konto für das Gästehaus der Berliner Polizei überwiesen hatte, hat er dem Zeugen Hauptmann Hi. gemeldet, er habe den Betrag bereits im Sommer überwiesen und werde nun auf Aufforderung des Zeugen Hi. einen Nachforschungsantrag nach dem Verbleib des angeblich bereits überwiesenen Geldes stellen. Die Rechnung für den Busunternehmer, der sich an den Zeugen Oberfeldwebel Bu. gewandt hatte, will der Angeklagte im Juni oder Juli 1984 nicht erhalten haben. Aber nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen Bu. hat er dem Angeklagten Anfang 1985 gesagt, daß die Rechnung in Höhe von 1.200,- DM beim Busunternehmer immer noch nicht bezahlt sei. Als Bu. am Sonnabend, den 16.02.1985, nochmals eine schriftliche Rechnung erhielt, gab dieser die Kopie weiter an den Angeklagten, der sinngemäß äußerte, daß er das alsbald nach einer Abwesenheit regeln werde.
Aus diesen Umständen hat das Schöffengericht gefolgert, daß der Angeklagte das eingesammelte Geld nicht mehr hatte und es schließlich von seinem Konto überwiesen hat. Ob der Angeklagte das Geld verloren hat oder ob es ihm sonstwie abhanden gekommen ist, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Aber jedenfalls hat der Angeklagte das vertuschen wollen. Insofern hat er sich also das Geld zugeeignet ...
Danach steht fest, daß der Angeklagte sich wegen veruntreuender Unterschlagung nach § 246 Abs. 1, 2. Alternative StGB schuldig und strafbar gemacht hat.
Er hat sich fremde bewegliche Sachen, die ihm anvertraut worden waren, rechtswidrig zugeeignet."
Zusätzlich stellte die Kammer fest:
"Trotz eingeschränkter wirtschaftlicher Verhältnisse des Verfahrensbetroffenen befand er sich in der Jahresmitte 1984 nicht in einer Notlage.
Bei den Teilnehmern der Berlinfahrt handelte es sich um Ausbilder der IV. Inspektion. Ihr gehörte der Soldat auch an.
Die unwahre Behauptung, daß er den (erst am 04. Dezember 1984 überwiesenen) Betrag von 732,- DM für die Übernachtungskosten bereits zwischen dem 20. und 24. August 1984 eingezahlt, den Beleg jedoch nicht aufbewahrt habe, stellte der Soldat am 03. Dezember 1984 in der Vernehmung durch Hauptmann Hi., seinen Inspektionschef, auf. Er hatte nach seinen eigenen Angaben zu diesem Offizier Vertrauen. Nach dem vorgedruckten Teil der von ihm unterzeichneten Vernehmungsniederschrift ist der Soldat bei Beginn der Vernehmung darauf hingewiesen worden, daß es ihm freistehe, ob er sich zur Sache äußern oder nicht äußern wolle, daß er aber im Falle einer Äußerung nach § 13 Abs. 1 SG und § 28 Abs. 4 WDO die Wahrheit sagen müsse. Unter dem Datum des 11. Dezember 1984 meldete er seinem Inspektionschef schriftlich:
'Am 07.12.84 habe ich bei der Bundespost in Munster einen Nachforschungsantrag gestellt.'
Obwohl es sich hierbei um eine schriftliche Lüge handelte, wiederholte er diese unrichtige Angabe seinem Kompaniechef gegenüber am 07. Januar 1985.
Seinen Dienst bei der 2./PzGrenBtl ... versieht der Verfahrensbetroffene seit April 1985 ohne disziplinare Auffälligkeiten und zur vollen Zufriedenheit seines Kompaniechefs."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen des Soldaten wiege schwer. Da es sich bei dem Soldaten nicht nur um einen Vorgesetzten, sondern um den Träger eines Offizierdienstgrades handele, hebe sich seine gegenüber mehreren Kameraden begangene Eigentumsverletzung aus dem Bereich der disziplinaren Kameradenunterschlagung heraus. Bei der Begehung eines Kameradendiebstahls durch einen nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlichem Verhalten verpflichteten Vorgesetzten werde dieser Erschwerungsgrund von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als so erheblich angesehen, daß den Ausgangspunkt der Erwägungen für die Maßnahmebemessung nicht nur die Dienstgradherabsetzung an sich, sondern dort, wo es zulässig sei (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO), sogar die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zu bilden habe und darüber hinaus die Entfernung aus dem Dienstverhältnis keineswegs ausgeschlossen werde. Es bedürfe im Grunde keiner längeren Begründung, daß die Folge einer "Kameradenunterschlagung" der festgestellten Art fühlbar sein und in einem Disziplinarreinigungsvorgang bestehen müsse, wenn es sich bei dem Täter um einen zudem älteren Angehörigen der Dienstgradgruppe der Leutnante handele. Milderungsgründe seien von der Kammer nicht festgestellt worden. Eine wirtschaftliche Notlage scheide aus. Die vor Jahren erhaltene förmliche Anerkennung habe nicht das Gewicht, eine Dienstgradherabsetzung zu verhindern. Gegen den Soldaten sprächen vielmehr Erschwerungsgründe, die selbst seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis in die zur Maßnahmebemessung anzustellenden Erwägungen zwangsläufig einzubeziehen hätten. Es sei nämlich nicht entschuldbar, daß er seinen Inspektionschef bei der am 3. Dezember 1984 von diesem Offizier durchgeführten Vernehmung zu Schwerpunkten der Befragung belogen habe, anstatt nach der erhaltenen Belehrung Gebrauch von der Möglichkeit des Schweigens zu machen. Selbst wenn diesem Umstand aus einem aber nicht festgestellten Grunde keine erhebliche Bedeutung zukäme, spräche eine andere Besonderheit für die Berechtigung und Notwendigkeit einer Dienstgradherabsetzung. Denn ungeachtet seines Verhaltens bei der Vernehmung hätte der Verfahrensbetroffene als Offizier nicht einmal Bedenken gehabt, die Ermittlungen seines Inspektionschefs weiterhin mit schriftlich und bald darauf mündlich erneut abegebenen Falschmeldungen zu belasten. Ein Nachforschungsersuchen bei der Post habe der Soldat nämlich nicht gestellt, obwohl er in beiden Meldungen das Gegenteil behauptet habe.
Bei der Würdigung dieser Umstände könne nur die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Leutnants die noch vertretbare Folge seines Fehlverhaltens sein. Eine mildere Maßnahme würde der schwerwiegenden Bedeutung des Dienstvergehens nicht entsprechen. Daß der Verfahrensbetroffene seinen Dienst nach dem Vorfall mehr als nur brauchbar und zur vollen Zufriedenheit seines Kompaniechefs verrichtet habe, schließe die Herabsetzung um einen Dienstgrad nicht aus. Denn schließlich bedürfe auch der damit ausgesprochene Verbleib des Soldaten im Dienstverhältnis mit einem Offizierdienstgrad einer Berechtigung. Besondere Gründe, die eine Herabsetzung der in § 57 Abs. 3 Satz 1 WDO festgelegten Fristen hätten ermöglichen können (§ 57 Abs. 3 Satz 3 WDO), seien nicht ersichtlich gewesen und nicht festgestellt worden.
Gegen dieses ihm am 11. März 1986 übergebene Urteil hat der Soldat mit Schreiben vom 7. April 1986, das am 8. April 1986 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt.
Er hat beantragt,
das angefochtene Urteil dahin zu mildern, daß gegen ihn eine Gehaltskürzung oder ein Beförderungsverbot verhängt wird.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Das Urteil stelle für ihn eine unzumutbare Belastung dar. Wegen der Verletzung seiner Dienstpflichten sei er am 1. April 1985 von der Kampftruppenschule ... in M. zur 2./Panzergrenadierbataillon ... nach L. versetzt worden. Die dadurch entstandenen zusätzlichen finanziellen und familiären Belastungen seien für ihn einsichtig und gerade eben noch zu verkraften gewesen. Anfang Juni 1985 sei er mit seiner Familie von M. nach L. umgezogen. Im September 1985 sei seine Tochter Christiane in die Grundschule L. eingeschult worden. Durch die am 13. Februar 1985 für Recht erkannte Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants werde womöglich eine erneute Versetzung an einen anderen Dienstort erfolgen. Dies habe ihm der Kommandeur des Panzergrenadierbataillons ..., Herr Oberstleutnant Gö., unmittelbar, nachdem er ihm das Urteil am 13. Februar 1986 gemeldet habe, gesagt. Für seine Familie und ihn hätte das folgende Konsequenzen:
- 1.
Getrennte Haushaltsführung von der Familie mit erhöhten für ihn nicht tragbaren Kosten bis zum Umzug.
- 2.
Erneuter Umzug an den neuen Dienstort mit ebenfalls zusätzlichen finanziellen Belastungen.
- 3.
Herausnahme seiner Tochter Christiane aus der Grundschule in L. möglicherweise aus dem ersten Grundschuljahr und Einschulung am neuen Dienstort.
- 4.
Einschulung seines Sohnes Gerwin am neuen Dienstort. Gerade sein Sohn Gerwin jedoch hätte nach dem Umzug von M. nach L. sehr große Anpassungsschwierigkeiten in der neuen Umgebung gezeigt, da er sehr kontaktarm sei. Eine Einschulung in L. würde für ihn eine große Erleichterung darstellen, da er einige Kinder, mit denen er eingeschult werde, jetzt schon kenne.
Die von ihm begangenen Dienstvergehen wolle er nicht herabspielen, dazu seien sie schwerwiegend genug. Mit seiner Versetzung nach L. habe er gerechnet, und seine Familie und er hätten dies verkraftet. Im dienstlichen Bereich habe er sich in L. bewährt, dies stütze auch die Aussage des Herrn Hauptmann Bl. disziplinargerichtlichen Verfahren vom 13. Februar 1986. Für ihn sei die Versetzung von M. nach L. feine Möglichkeit gewesen zu beweisen, daß es sich bei seinen Verfehlungen um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe. Obwohl sowohl die zivilgerichtlichen als auch die truppendienstgerichtlichen Untersuchungen ihn sehr belastet hätten und dieses sich auch nachteilig auf sein Familienleben ausgewirkt habe, hätte er beim Panzergrenadierbataillon ... einen neuen Start bekommen. Diesen habe er bisher auch genutzt. Bei Aufrechterhaltung des Urteils sei das alles jedoch hinfällig. Die neue Verwendung in einem neuen Dienstort nach nur einem Jahr Stehzeit in L. gefährde im besonderen Maße auch seine Ehe. Eine endgültige Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern sei eine für ihn unvorstellbare Situation. Habe er nicht trotz der begangenen Dienstvergehen in begrenztem Umfang Anspruch auf Fürsorge? Deshalb beantrage er zu prüfen, ob nicht eine Änderung des Urteils vom 13. Februar 1986 möglich sei. Eine Änderung, die es seiner Familie und ihm ermöglichen würde, weiterhin in L. zu verbleiben.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich aber nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, ob die verhängte Maßnahme angemessen war oder gemildert werden konnte. Eine Verschärfung kam wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) ohnehin nicht in Betracht.
3.
Die Berufung des Soldaten war unbegründet.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei "Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen".
Zutreffend ist bereits die Truppendienstkammer bei der Maßnahmebemessung davon ausgegangen, daß der Soldat ein so schweres Dienstvergehen begangen hat, daß von einer reinigenden Disziplinarmaßnahme - hier der Dienstgradherabsetzung - nicht abgesehen werden kann. Der Senat hat dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Vorgesetzten gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden stets als gravierendes Fehlverhalten bewertet, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zuläßt und die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendung berührt. Vor allem büßt ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, durch eine derartige Handlung erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Im allgemeinen ist bei der Unterschlagung von Kameradengeldern die Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu machen, weil sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung durch eine solche Tat regelmäßig in seinem Dienstgrad disqualifiziert. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine mildere Maßnahme rechtfertigen können, erfordern gewichtige Erschwerungsgründe andererseits eine noch schärfere disziplinare Reaktion.
Den Soldaten mußte in diesem Sinne besonders belasten, daß er als Oberleutnant und Zugführeroffizier die von ihm bei Kameraden seiner Inspektion eingesammelten Gelder für die Bildungsfahrt nach Berlin nicht sofort nach Fälligkeit an den Busunternehmer und an die Verwaltung des Gästehauses der Berliner Polizei abgeführt hat, sondern erst auf wiederholte Mahnungen hin und erst nach Eingreifen seiner Vorgesetzten, etwa ein halbes bis fast ein dreiviertel Jahr später die geforderten Beträge von seinem Konto überwies. Er hat dadurch die Vermögensinteressen seiner Kameraden erheblich gefährdet, lange Zeit in die Rechte der Kameraden eingegriffen und auf diese Weise sein Ansehen als Kamerad und Vorgesetzter außerordentlich beeinträchtigt. Durch ein solches Verhalten verliert ein Zugführeroffizier zwangsläufig seine Autorität als Vorgesetzter. Dies führte auch zu Recht zur Ablösung des Soldaten von seinem Dienstposten. Ein Soldat, der ihm anvertraute Kameradengelder unterschlägt, kann wegen der dadurch bedingten Beeinträchtigung der Disziplin grundsätzlich nicht in seiner Einheit verbleiben. Als Folge der vom Soldaten verschuldeten Versetzung ergab sich zudem ein nicht leicht zu bewertender Eingriff in die Funktionsfähigkeit der Einheit, der mindestens vorübergehend bestand und Unruhe und Störung des Dienstbetriebs zur Folge hatte.
Der Senat hat auch keine besonderen Milderungsgründe feststellen können, die eine Milderung der von der Kammer verhängten Maßnahme der Degradierung hätten rechtfertigen können. Der Senat konnte keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder gar eine psychische Zwangssituation des Soldaten bei der Zueignung des Geldes erkennen. Der Soldat befand sich zwar zur Tatzeit in einer angespannten finanziellen Situation, aber der notwendige Lebensunterhalt für sich und seine Familie war immer noch sichergestellt. Der Soldat hat Gegenteiliges im übrigen selbst gar nicht geltend gemacht; er hat vielmehr vorgetragen, daß Ende Juni 1984 eine Lebensversicherung seiner Ehefrau fällig geworden und ausgezahlt worden sei.
Mildernd war allerdings zu berücksichtigen, daß der Soldat in einer langen Dienstzeit weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat und daß er vor Jahren wegen seiner besonderen sportlichen Leistungen eine förmliche Anerkennung erhalten hat. Mildernd zu seinen Gunsten war ferner die ihm im September 1986 ausgesprochene förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung zu werten. Ebenso sprach für den Soldaten, daß er von seinem Disziplinarvorgesetzten nach seiner Versetzung im Oktober 1986 mit "ziemlich gut" beurteilt wurde. Daraus folgt, daß er nach der Begehung des Dienstvergehens nicht resignierte, sondern sich trotz der Belastungen durch dieses Verfahren bemühte, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen. Er hat sich dadurch auch nachbewährt.
All diese Milderungsgründe finden sich jedoch im Ausmaß der Degradierung um einen Dienstgrad hinreichend berücksichtigt. Zu einer weitergehenden Milderung der von der Truppendienstkammer verhängten Maßnahme ihrer Art nach bestand nach Auffassung des Senats angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens keine Veranlassung. Die mit der Dienstgradherabsetzung verbundenen Auswirkungen können nicht dazu führen, von der von der Kammer verhängten Maßnahme abzusehen; denn diese Folgen hat sich der Soldat letztlich selbst zuzuschreiben.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Bei der gänzlich erfolglosen Berufung des Soldaten hat der Senat keine gesetzliche Handhabe, ihn von den ihm im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Roth
Mirwald
Schüpf