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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1996, Az.: BVerwG 2 WD 31.96

Stellvertretender Fahrschulleiter; Ahndung bei Versagen; Maßnahmebemessung; Entwürdigende Behandlung von Untergebenen; Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 31.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 14.05.1996 - AZ: 6 VL 20/95

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 19 - 25
  • DokBer B 1997, 161-166
  • NJW 1997, 1520-1521 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 684 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1997, 184-185

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Broy, Stabsfeldwebel Vobig als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Mai 1996 im Ausspruchüber die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels a.D. herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 53 Jahre alte frühere Soldat besuchte ab 1949 die Evangelische Volksschule in Landshut, die er am 29. November 1961 mit dem Entlassungszeugnis des 8. Schuljahres verließ. Schon vorher, am 1. August 1957, hatte er eine Ausbildung als Berglehrling in der Bergberufsschule sowie in der Bergwerksgesellschaft in Walsum begonnen und am 25. Oktober 1960 erfolgreich mit der Knappenprüfung abgeschlossen. Später war er als Bergarbeiter, Elektromechaniker-Anlehrling und Hilfsarbeiter tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und seiner Verpflichtungserklärung für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, denen das Stadtjugendamt der Stadt Landshut als Amtsvormund zugestimmt hatte, wurde der frühere Soldat zum 1. April 1962 zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in R. bei N. einberufen und am 9. April 1962 - unter Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit - zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf vier, acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt. Nach einem zunächst erfolglosen Antrag wurde ihm als Oberfeldwebel am 21. April 1972 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Einen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nahm er am 26. April 1972 zurück. Da sein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung gemäß § 2 Pers-StärkeG vom 19. Dezember 1994 mit Bescheid der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 6. Januar 1995 abgelehnt wurde, endete seine Dienstzeit mit Ablauf des 30. September 1996.

4

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der frühere Soldat am 27. Oktober 1969 zum Oberfeldwebel und mit Wirkung vom 1. April 1991 zum Hauptfeldwebel ernannt.

5

Nach der Grundausbildung wurde er zum 25. Juni 1962 zum Luftwaffenparkregiment ... in E. versetzt und dort als Fernschreiber in der Stabsstaffel verwendet. Nach seiner Teilnahme am 15. Unteroffizieraufbaulehrgang in L. vom 25. April bis 27. Juni 1963 mit der Gesamtnote "4" erfolgten seine Versetzungen zum 16. April 1964 als Fernschreiber zur .../Fernmelderegiment ... in Ne., zum 2. Mai 1967 als Militärkraftfahrlehrer-Feldwebel Rad zum Stab .../Fernmelderegiment ... ebenfalls in Ne. und fortan jeweils in derselben Verwendung zum 1. Juni 1972 zum Stab und zur Stabskompanie .../Fernmelderegiment 31 in L., zum 2. Juni 1975 zum Stab/Luftwaffenausbildungsregiment ... in G., zum 1. Oktober 1987 zum Stab .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in G. und schließlich zum 30. Mai 1988 zum Versorgungssektor/Fernmelderegiment ... in K.; zuvor hatte sich der frühere Soldat mehrmals vergeblich um eine Versetzung nach K. bemüht, erstmals mit Antrag vom 14. Februar 1964, später, z.B. am 6. September 1973, unter Hinweis auf die "menerische Erkrankung" seiner in Karlsruhe lebenden Ehefrau. Nachdem er den Lehrgang für "Militärkraftfahrlehrer (MKL) Kl. 'R' (Feldwebellehrgang Teil II)" nicht bestanden hatte, legte er die Wiederholungsprüfung für diesen Lehrgang vom 11. bis 18. Juli 1967 mit Erfolg ab. Im Rahmen seiner Kommandierung zur Truppenschule der Luftwaffe in H. vom 7. Januar bis 12. Februar 1969 absolvierte er den Feldwebellehrgang - Teil I - mit der Abschlußnote "befriedigend". In der Folgezeit nahm er an verschiedenen Weiterbildungsveranstaltungen für Militärkraftfahrlehrer teil und besuchte unter anderem einen Lehrgang für Kraftfahrmeister vom 27. September bis 25. November 1977 sowie einen Lehrgang zur Ausbildung von Kraftfahrern zum Transport gefährlicher Güter auf der Straße vom 6. bis 14. Dezember 1993.

6

Der frühere Soldat erhielt insgesamt 22 Beurteilungen, die zunächst achtmal das zusammenfassende Ergebnis "befriedigend" hatten, von 1970 an zusammenfassende Wertungen zwischen "5" und "6" erbrachten und sich in den Jahren 1985 bzw. 1987 auf "4 C" sowie "3 C" verbesserten. In der Beurteilung vom 6. September 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "4" sowie elfmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" den Ausprägungsgrad "B". In der letzten Beurteilung vom 26. August 1992 vermochte er sich dahingehend zu steigern, daß die gebundene Beschreibung neunmal die Wertung "3" sowie sechsmal die Wertung "2" und die freie Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Menschenführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B" aufwiesen; hierzu wurde ausgeführt: "Seine burschikose, väterliche Art verschafft ihm schnell Zugang zu den meisten seiner unterstellten Soldaten ... Kritik, aber auch Lob, bringt er deutlich zur Geltung." Des weiteren wurde unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" die Bemerkung aufgenommen:

"Die ersten Eindrücke von R. vermitteln einen ruhigen, standfesten und unerschütterlichen Soldaten. Das genauere Hinsehen verrät einen emotionalen, manchmal impulsiven Mann, der stark gefühlsbetont reagieren kann."

7

Der Zeuge Sch., der als Leiter der Regionalfahrschule K. seit dem 1. Oktober 1994 für die Beurteilung des früheren Soldaten zuständig war, hat ausgesagt, daß er den früheren Soldaten schon seit 20 Jahren kenne, somit auch seine persönlichen Hintergründe und Belastungen sehe. Der frühere Soldat habe während seiner Verwendung in Germersheim "immer im zweiten Glied" gestanden und Jüngere vorgesetzt bekommen. Ähnlich sei es ihm bei seiner Versetzung nach K. ergangen, als die für ihn - im damaligen Dienstgrad eines Oberfeldwebels - vorgesehene Hauptfeldwebelstelle von einem jüngeren Kameraden "weggenommen" worden sei. Er habe die veränderten Verhältnisse der Bundeswehr nicht nachvollziehen können, allerdings habe er es verstanden, den Lehrgangsteilnehmern Wissen zu vermitteln. Nachdem sich der Zeuge Wende über den früheren Soldaten wegen Beleidigung beschwert habe, sei dieser von ihm, dem Zeugen, zur Rede gestellt sowie eindringlich belehrt worden und habe auch Einsicht gezeigt. Die familiären Verhältnisse des früheren Soldaten seien schwierig gewesen; so habe er sich von seiner Ehefrau vor zwei Jahren getrennt und "Probleme" mit seinem Schwiegersohn gehabt, weil es in der Ehe seiner Tochter eine ernste Krise gegeben habe, die durch zwischenzeitliche Zuwendung des Schwiegersohnes zu einer anderen Frau während eines einjährigen Lehrgangs in Faßberg bedingt war, seit kurzem aber überwunden ist. Wenn sich der frühere Soldat "fürchterlich" aufgeregt habe, sei er innerlich "fast explodiert" und habe sich nur schwer in den Griff bekommen können. Er habe impulsiv reagiert, auch schnell einmal etwas gesagt, was er nicht so gemeint habe. Des weiteren habe er einen "eigenwilligen Humor" gehabt, "der auch in den Unterricht hineinreichte, wo sich dann der eine oder andere auf den Schlips getreten fühlte." Es habe auch schon vorher eine Meldung eines Fahrschülers gegeben, woraufhin er, der Zeuge, mit dem früheren Soldaten habe sprechen müssen. Während der letzte Disziplinarvorgesetzte, der Leumundszeuge Jerono, vor dem Truppendienstgericht bekundet hat, er würde den früheren Soldaten bei der gebundenen Beschreibung zwischen "2" und "3", "also im guten bis mittleren Feld", einordnen, hat der damalige Sektorchef des früheren Soldaten, der Leumundszeuge W., vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, daß die Herauslösung des früheren Soldaten aus der Fahrschule einerseits zu einer Beruhigung, andererseits aber auch zu einer Mehrbelastung geführt habe.

8

Der frühere Soldat ist seit dem 9. November 1976 Träger des Tätigkeitsabzeichens der Luftwaffe für Logistisches Personal in Gold.

9

Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind außer den sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilungen keine Eintragungen enthalten.

10

Das Ruhegehalt des früheren Soldaten berechnet sich aus der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und beträgt monatlich etwa 3.258 DM brutto; unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge bleiben ihm zur Zeit monatlich ca. 3.100,16 DM.

11

Vom 11. Februar 1975 bis Ende des Jahres 1993 ging der frühere Soldat genehmigten Nebenbeschäftigungen nach, zunächst bei verschiedenen Fahrschulen und später bei einem Reiseunternehmen auf der Basis einer Vergütung von 580 DM im wesentlichen für Tagesfahrten; gegenwärtig übt er keine Nebenbeschäftigung mehr aus.

12

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten sind geordnet. Abgesehen von einer Geldstrafe, die er in monatlichen Raten von 200 DM bis Ende Januar 1997 abzuzahlen hat, bestehen keine Schulden.

13

Der frühere Soldat ist seit dem 15. November 1968 verheiratet, lebt jedoch von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar eine Tochter im Alter von 27 und ein Sohn im Alter von 23 Jahren.

14

II

Auf Grund einer Strafanzeige des Geschädigten kam es im November 1993 zu einem - mit Tatvorwurf 1 der Anschuldigungsschrift sachgleichen - Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht Karlsruhe am 17. Juni 1994 - 17 Cs 349/93 - wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 90 DM verurteilte; die dagegen eingelegte Berufung des früheren Soldaten wurde durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. November 1994 - 4 Ns 73/94 -, das seit dem selben Tag rechtskräftig ist, mit der Maßgabe verworfen, daß der Tagessatz auf 80 DM reduziert wurde und die vom Amtsgericht ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis entfiel.

15

Des weiteren kam es im Februar 1995 durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem - mit den Tatvorwürfen 2 und 3 der Anschuldigungsschrift sachgleichen - Strafverfahren, in dem das Amtsgericht Karlsruhe gegen den früheren Soldaten durch Strafbefehl vom 26. Mai 1995 - 17 Cs 88/95 -, der seit dem 14. Juni 1995 rechtskräftig ist, wegen entwürdigender Behandlung eines Untergebenen und Beleidigung eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80 DM verhängte.

16

In dem mit Verfügung des Kommandeurs Luftwaffenführungsdienstkommando vom 3. Februar 1995 ordungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 29. September 1995, den früheren Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren sowie zu einer Kürzung der jeweiligen monatlichen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwölf Monaten.

17

Sie legte ihrer Entscheidung zu Anschuldigungspunkt 1 gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 22. November 1994 wie folgt zugrunde:

"Der Angeklagte befand sich am 3. August 1993 gegen 18.45 Uhr mit seinem Pkw, Marke VW Passat Kombi, Farbe zinnmetallic-grau, amtliches Kennzeichen KA-ER 979, auf der B 36 in Karlsruhe Richtung Rastatt. Er wollte an diesem Abend bei der Fahrschule S. in der Rheinstrandsiedlung um 19.00 Uhr theoretischen Fahrunterricht geben.

Nach der Kreuzung Rheinhafenstraße/Eckenerstraße fuhr der Angeklagte auf dem linken Fahrstreifen der zweispurigen Fahrbahn hinter dem Fahrzeug des Zeugen D., einem Pkw Marke VW Derby. Der Zeuge D. hatte seit der Anfahrt nach der Ampel inzwischen eine Geschwindigkeit von circa 60-65 km/h erreicht. Da sich vor ihm eine unklare Verkehrssituation ergab - anscheinend lieferten sich mehrere Fahrzeuge ein Wettrennen -, verringerte er seine Geschwindigkeit etwas. Mehrere 100 Meter vor der Ausfahrt zur Rheinstrandsiedlung hatte sich der Angeklagte dem Zeugen D. bis auf einen Abstand von 6-7 Metern genähert, als der Zeuge D. gerade im Begriff war, einen in einigem Abstand vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Pkw Renault 4 zu überholen. Nur um selbst schneller fortzukommen und unter grober Mißachtung der Belange der anderen Verkehrsteilnehmer wechselte der Angeklagte nunmehr auf den rechten Fahrstreifen, beschleunigte, zog rechts neben dem Pkw des Zeugen D. teilweise vorbei und scherte, obwohl er mit dem Heck seines Fahrzeugs den Pkw des Zeugen D. noch nicht passiert hatte, wieder nach links ein, um auf die linke Fahrbahn zu wechseln. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und dem des Zeugen D. betrug zu diesem Zeitpunkt weniger als einen Meter. Auf Grund dieses Schneidens befürchtete der Zeuge D. eine Kollision der beiden Fahrzeuge und sah sich daher genötigt, sein Fahrzeug stark abzubremsen und das Lenkrad nach links zu ziehen, wobei er mit dem Pkw mindestens bis auf die Begrenzungslinie vor dem Mittelstreifen kam. Er konnte dann jedoch sein Fahrzeug wieder nach rechts ziehen, so daß ein Auffahren auf den sich hinter der Begrenzungslinie befindlichen Bordstein gerade noch vermieden werden konnte. Dabei wurden der Zeuge D., seine Beifahrerin, die Zeugin Br., sowie das Fahrzeug erheblich gefährdet. Diese Gefährdung der Insassen des von ihm überholten Fahrzeugs hätte der Angeklagte auch voraussehen und vermeiden können. Inzwischen konnte der Angeklagte vollständig nach links einschwenken, überholte den rechts fahrenden R 4 und verließ sodann die B 36 in Richtung Rheinstrandsiedlung über den unterhalb der Autobrücke ansetzenden rechten Abbiegestreifen."

18

Zu den Vorwürfen 2 und 3 der Anschuldigungsschrift stellte die Kammer auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten den schon dem sachgleichen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe zugrundegelegten Sachverhalt wie folgt fest:

"Der Beschuldigte war zu den Tatzeiten stellvertretender Leiter der Fahrschule in der G.-Kaserne, ..., in K.. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte die Ausbildung von Bundeswehrsoldaten, die einen Bundeswehrführerschein machen wollten.

1.
Am 14. Juni 1994 entgegnete er auf die Antwort auf seine Frage nach der Herkunft des Mark-Tim Wende, der aus Berlin stammt, 'Es ist kein Wunder, daß die Stube so aussieht, Berliner sind sowieso alles Schweine'. Nach dem Unterricht bedachte er Wende wörtlich oder zumindest sinngemäß mit den Worten: 'Schau ihn dir an, dieses Schwein, den sollte man teeren und federn und hintern Wagen spannen und übern Berg schleifen.'

2.
Bei der Kontrolle der Papiere von Lehrgangsteilnehmern am 13. Dezember 1994 äußerte er wörtlich oder zumindest sinngemäß folgendes: 'Ossis sind beknackte Autofahrer, sie wissen nicht, was arbeiten heißt. Aus Bernau kommen nur Kriminelle und Verbrecher. Ostdeutsche verunstalten Hauswände mit Farben. Ossis brauchen nichts zu essen. Ossis sind schuld, daß wir Solidaritätsbeitrag zahlen müssen. Die im Osten sind es gar nicht wert, die Fahrausbildung zu machen.'

In beiden Fällen war ihm bewußt, daß er die als freie, auf Entfaltung der geistigen und seelischen Kräfte in der sozialen Gemeinschaft angelegten Persönlichkeiten der Lehrgangsteilnehmer, zumal der aus dem Osten, nicht unerheblich in Frage stellte, im Fall 1 drückte er darüber hinaus noch seine Mißachtung für Wende aus."

19

Zusätzlich stellte die Kammer auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeugen J., W., Z., Sch., W., S., Bu., J., und Bi. fest:

"Der Soldat neigt, was die Vorgesetzten im Jahre 1994 bereits wußten, gegenüber Dritten und auch Soldaten aus den neuen Bundesländern zu ehrverletzenden und herabwürdigendenÄußerungen auf Grund seiner cholerischen, derben Wesensart. Der Zeuge S., der bei der Begrüßung des neuen Lehrgangs an der Regionalfahrschule anwesend war, als am 13. Dezember 1994 der Soldat die im Tatvorwurf wiedergegebenen wertenden Bemerkungen machte, griff als Oberfeldwebel nicht ein. Er sagte später jedoch zu den äußerst betroffen reagierenden Lehrgangsteilnehmern, die erregt waren, sie sollten den Hauptfeldwebel einfach schwätzen lassen. Sein eigenes Verhalten entschuldigte der Zeuge in der Hauptverhandlung damit, daß Hauptfeldwebel R., einmal in Rage, nicht zu bremsen wäre, zudem konnte dieser mit 51 Jahren sein Vater sein."

20

In der rechtlichen Würdigung wertete die Kammer die Straßenverkehrsgefährdung (Anschuldigungspunkt 1) als eine vorsätzliche Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und das Verhalten des früheren Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Zurückhaltungspflicht (§ 10 Abs. 6 SG), gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) sowie die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

21

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

22

Das Dienstvergehen wiege schwer, weil der frühere Soldat als Vorgesetzter gemäß § 10 Abs. 1 SG verpflichtet gewesen sei, in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Durch menschenunwürdige und ehrverletzende Behandlung von Kameraden würden die Autorität eines Vorgesetzten zerstört und die Bereitschaft untergraben, füreinander einzustehen. Durch seine unsachlichen, arroganten, demütigenden und variantenreichen Sprüche gegenüber Soldaten aus den neuen Bundesländern habe der frühere Soldat ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben. Die Betroffenen hätten sich herabgesetzt gefühlt und hätten auch in ihren Stammeinheiten von den Vorkommnissen berichtet; das habe dazu geführt, daß der Kommodore Flugabwehrraketengeschwader ... dem Kommandeur Fernmelderegiment ... geschrieben und die dienstlichen Meldungen seiner Untergebenen beigefügt habe. Die Kammer habe erschwerend berücksichtigt, daß Fahrschüler zu ihren militärischen Fahrlehrern in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stünden. Hierbei habe die Bundeswehr als motorisierte Armee wegen ihres großen Bedarfs an Kraftfahrern ein erhebliches Interesse daran, daß die Ausbildung nicht durch verbaleÜbergriffe eines Fahrlehrers gegenüber Fahrschülern gestört werde, weil dadurch der Ausbildungserfolg verzögert oder vereitelt werde. Auch die Straßenverkehrsgefährdung durch zu nahes Auffahren und Bedrängen des Zeugen Dannenmaier mit weniger als einem Meter Abstand durch Fahrbahnwechsel bei einer Geschwindigkeit beider Fahrzeuge von mindestens 60 km/h und erheblicher Gefährdung des Zeugen sowie seiner Begleiterin habe in disziplinarer Hinsicht erhebliche Bedeutung. Denn ein solches Verhalten, das als außerdienstliches Verkehrsdelikt den dienstlichen Bereich nicht unmittelbar berühre, lasse gleichwohl Rückschlüsse auf die charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität des früheren Soldaten zu. Außerdem könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der frühere Soldat infolge seines Fehlverhaltens die Fahrlehrertätigkeit nicht mehr habe ausüben können. Nach Eigenart und Schwere eines solchen Dienstvergehens disqualifiziere sich ein Soldat grundsätzlich in seinem Dienstgrad als Hauptfeldwebel. Deshalb sei schon aus generalpräventiven Erwägungen eine nachdrückliche disziplinare Reaktion geboten.

23

Wenn die Kammer gleichwohl "unter großen Bedenken" von einer Dienstgradherabsetzung ausnahmsweise abgesehen habe, dann sei dies u.a. deshalb geschehen, weil der frühere Soldat überwiegendüberdurchschnittlich beurteilt worden sowie infolge familiärer Probleme in einer seelischen Ausnahmesituation gewesen sei und in Kürze seine Versetzung in den Ruhestand bevorstehe. In der langen Verfahrensdauer sei dagegen kein Milderungsgrund zu sehen, weil sie weder von der Kammer noch vom Dienstherrn, sondern durch die mehrfache Erkrankung des früheren Soldaten verursacht worden sei.

24

Gegen diese ihm am 10. Juni 1996 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 2. Juli 1996, der am 3. Juli 1996 bei der Kammer eingegangen ist, unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung zuungunsten des früheren Soldaten Berufung eingelegt und beantragt, ihn zu einer Herabsetzung im Dienstgrad zu verurteilen.

25

Zur Begründung hat er vorgetragen:

26

Die von der Kammer ausgesprochene Maßnahme reiche nicht aus, um dem früheren Soldaten nachdrücklich die Schwere seines Dienstvergehens zu verdeutlichen. Die Gründe, die das Gericht dazu veranlaßt hätten, von der als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung angesehenen Degradierung abzuweichen, stünden im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats. Hiernach könne im Einzelfall von einer Degradierung abgesehen werden, wenn etwa der derbe Ton eines Soldaten von Untergebenen und Vorgesetzten hingenommen werde und ein Soldat deshalb davon ausgehen müsse, daß ein derartiges Verhalten geduldet werde; bei dem früheren Soldaten sei das aber nicht der Fall, wie seine letzte Regelbeurteilung zeige. Die Kammer habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß der frühere Soldat hinsichtlich seines Verhaltens sowohl im Umgang mit Untergebenen als auch im Straßenverkehr vorgewarnt gewesen sei. Gleichwohl habe er die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Nötigung eines anderen Verkehrsteilnehmers nach§ 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße Ende 1992 nicht als Mahnung zu künftigem einwandfreiem Verhalten im Straßenverkehr ernstgenommen, wie die bereits im August 1993 begangene vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung eindrucksvoll belege.

27

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1,§ 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

28

2.

Das zuungunsten des früheren Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

29

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.

30

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

31

a)

Bei entwürdigender oder demütigender Behandlung von Untergebenen hat der erkennende Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung - auch aus generalpräventiven Gründen - stets eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen und die Herabsetzung im Dienstgrad als erforderliche und angemessene Maßnahmeart angesehen, soweit nicht Erschwernisgründe die Verhängung der Hochstmaßnahme erfordern oder erhebliche Milderungsgründe in der Tat eine Beschränkung der Degradierung auf einen Dienstgrad rechtfertigen oder von der Dienstgradherabsetzung überhaupt absehen lassen (vgl. Urteile vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - jeweils m.w.N.).

32

Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes obliegt - in Ausübung hoheitlicher Gewalt - vor allem die Verpflichtung, die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Würde sowie die Ehre eines Menschen zu achten und zu schützen. Da die Erfüllung dieser Pflicht innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden kann, bildet sie auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Aufmerksamkeit, da es dabei auch um die Beachtung der Grundsätze der Inneren Führung in der Bundeswehr geht. Dabei ist es unerheblich, ob der Soldat etwa die Absicht hatte, die betroffenen Zeugen durch seine Äußerungen und sonstige Verhaltensweise zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden sowie Untergebenen zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern zur Verhinderung von Handlungsweisen, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden. Auf dieser Bereitschaft sowie auf Vertrauen baut letztlich der Gehorsam unterstellter Soldaten auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und jeder Vorgesetzte innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf (Urteil vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - m.w.N.).

33

Die Intention des Gesetzgebers, die Unantastbarkeit der Menschenwürde von Soldaten zu gewährleisten, ist daraus zu ersehen, daß er für die entwürdigende Behandlung eines Untergebenen (§ 31 WStG) einen gesonderten Straftatbestand geschaffen hat. Das dahingehende Bemühen der Bundeswehrführung zeigt sich u.a. darin, daß sie die entwürdigende Behandlung eines Untergebenen im sog. Abgabeerlaß (ZDv 14/3 B 115 Anhang 2) als schwere Straftat eingestuft hat, die nur im Ausnahmefall nicht an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben ist. Auch die Öffentlichkeit nimmt derartige Vorfälle mit besonderer Aufmerksamkeit wahr ebenso wie der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, der in seinen Jahresberichten regelmäßig darauf eingeht und immer wieder Einzelfälle schildert, in denen Vorgesetzte in menschenverachtender und -unwürdiger Weise mit Untergebenen umgegangen sind.

34

Wer als Vorgesetzter Disziplin fordert und für ihre Einhaltung verantwortlich ist, hat seinerseits uneingeschränkte Selbstdisziplin zu üben, da Gehorsam das Vertrauen der Untergebenen voraussetzt. Demgemäß soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben (§ 10 Abs. 1 SG), insbesondere seinen Soldaten durch Besonnenheit, Offenheit, Sachlichkeit und Selbstdisziplin ein Vorbild sein (Urteil vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 -). Diesen Anforderungen ist der frühere Soldat hier in keiner Weise gerecht geworden. Allein seine Worte gegenüber dem Zeugen Wende "... den sollte man teeren und federn und hintern Wagen spannen und übern Berg schleifen" bringen eine im höchsten Maße menschenverachtende Gesinnung zum Ausdruck, die den Zeugen verständlicherweise in "Wut" und "Zorn" versetzt hat. Hierbei entlastet es den früheren Soldaten nicht, daß der Betroffene offensichtlich wegen eines nicht aufgeräumten Zimmers berechtigten Anlaß zur Kritik gegeben hat. Nach den Grundsätzen der Inneren Führung in der Bundeswehr darf die Äußerung von Kritik keinesfalls die Menschenwürde eines Soldaten, der gemaßregelt werden muß, antasten (vgl. Nr. 302 ZDv 14/3 B 160, wonach bei Mängeln die Erzieherischen Maßnahmen ihre Grenzen u.a. "in der Wahrung der Menschenwürde und der persönlichen Ehre" finden).

35

Gegen den früheren Soldaten spricht schon die Tatsache, daß er "vorgewarnt" war. Die Zeugen Sch. und Z. haben ausgesagt, daß schon vor den hier angeschuldigten Vorgängen verbale Entgleisungen des früheren Soldaten bekanntgeworden sind, die dazu geführt haben, erzieherisch auf ihn einzuwirken. Auch entsprechende Hinweise oder Bemerkungen in den Regelbeurteilungen waren für ihn eine deutliche Mahnung, sich in seinen Äußerungen gegenüber unterstellten Soldaten zurückzuhalten.

36

Erschwerend ist zu Lasten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, daß die Lehrgangsteilnehmer in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm standen, weil sie einen Bundeswehrführerschein erhalten wollten. Dieser Führerschein ist nicht nur Voraussetzung für eine weitere Förderung der Soldaten durch den Dienstherrn, sondern kann auch einen erheblichen - materiellen - Vorteil im außerdienstlichen Bereich darstellen. Deshalb sind erfahrungsgemäß die einem Fahrlehrer zugewiesenen Fahrschüler darauf bedacht, ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen, und sehen, um ihre Erfolgsaussichten nicht zu mindern, lieber von Beschwerden ab, als sie zu erheben, um befürchtete Reaktionen oder gar Repressalien eines Ausbilders zu vermeiden. Da dem früheren Soldaten die Ausbildungssituation und potentielle Abhängigkeit der Lehrgangsteilnehmer hätten bewußt sein können und müssen, hatte er ihnen gegenüber um so mehr Selbstdisziplin und Zurückhaltung zu wahren. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Zeuge W. - vor der Kammer - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er habe "Angst" vor einem möglichen Einfluß des früheren Soldaten auf das Prüfungsergebnis gehabt.

37

Als weiterer Erschwernisgrund stellt sich die Tatsache dar, daß er zweimal innerhalb eines halben Jahres, nämlich am 14. Juni und am 13. Dezember 1994, beleidigende und entwürdigende Äußerungen gegenüber Einzelpersonen bzw. Personengruppen getan und damit eine Wiederholungstat begangen hat, obwohl die Zeugen Sch. und W. ihn nach dem ersten Vorfall ausdrücklich zur Rede gestellt und eindringlich darauf hingewiesen hatten, daß er sich künftig gegenüber unterstellten Soldaten korrekt zu verhalten habe. Wenn er sich gleichwohl im Dezember 1994 nicht zurückhalten konnte, abfällige Bemerkungen an die gerade eingetroffenen Lehrgangsteilnehmer eines neuen Lehrgangs bei Durchsicht ihrer Personalunterlagen zu richten, hat er damit nicht nur erneut versagt, sondern sich zugleich auch als unbelehrbar erwiesen. Von einem Portepee-Unteroffizier konnte und mußte jedoch erwartet werden, daß er sich nach eindringlicher Ermahnung nicht nochmals "gehen" ließ, weil er auf Grund seines persönlichen Naturells zu impulsiven, cholerischen und unangemessen Äußerungen neigte und deshalb besonderen Anlaß zur Wahrung der Selbstdisziplin und Zurückhaltung im Umgang mit ihm unterstellten Lehrgangsteilnehmern hatte.

38

Vor allem ist dem früheren Soldaten anzulasten, daß er durch seine ebenso unsachlichen wie unzulässigen Pauschalurteile gegenüber Ostdeutschen ("Ossis") wie auch durch seine gezielt beleidigenden Äußerungen gegenüber Mitbürgern aus Berlin und Bernau nicht nur die Würde und Ehre der potentiell betroffenen Soldaten verletzt, sondern insbesondere auch der generellen Zielsetzung und der ersichtlichen Bestrebung des Dienstherrn zuwidergehandelt hat, nach der Wiedervereinigung "die Mauer in den Köpfen der Menschen abzubauen" und die Soldaten aus den alten und neuen Bundesländern zu einer einheitlichen, von dem Bewußtsein einer gemeinsamen Aufgabenstellung und Verantwortung getragenen Armee zusammenzuführen. Diese Bemühungen gehen zwar nach wie vor dahin, die Zusammengehörigkeit und das gegenseitige Vertrauen von Soldaten aus den alten und neuen Bundesländern, soweit wie möglich, zu fördern (vgl. Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 -<BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165>), können aber keinen optimalen Erfolg haben, sondern werden erschwert und gefährdet, wenn innerhalb der Bundeswehr Vorbehalte und Vorurteile generell gegenüber Ostdeutschen oder konkret gegenüber einzelnen Bundeswehrangehörigen aus den neuen Bundesländern bzw. ostdeutschen Städten wie Berlin und Bernau ausgesprochen, geschürt oder verbreitet werden. Ferner hat sich der frühere Soldat über die Zahlung des Solidaritätszuschlags nicht sachlich, sondern polemisch und ohne nähere Begründung gegenüber den Betroffenen geäußert. Insgesamt wirkten seine abfälligen bzw. beleidigenden Worte so, daß die Betroffenen "wütend", "verärgert" und "sauer" waren, ihnen die Äußerungen "weh getan" haben und sie sich zu "Deutschen zweiter Klasse degradiert" fühlten. Solche Bemerkungen führen nicht nur zu erheblichen Irritationen und einer Verschlechterung des dienstlichen Klimas zwischen Soldaten aus den alten und den neuen Bundesländern, sondern laufen auch den ständigen Bemühungen des Dienstherrn um eine erfolgreiche Integration der Bundeswehr im Beitrittsgebiet zuwider. Dieses Fehlverhalten des früheren Soldaten erfordert daher als schwerwiegendes Versagen in der Funktion eines verantwortlichen Ausbilders - auch aus generalpräventiven Gründen - eine ebenso deutliche wie nachhaltig spürbare Ahndung.

39

b)

Ferner hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung außerdienstliche Straßenverkehrsdelikte in disziplinarer Hinsicht als erhebliches Fehlverhalten gewürdigt (vgl. Urteile vom 18. August 1992 - BVerwG 2 WD 9.92 - <BVerwGE 93, 284 [ff.]> und vom 25. Januar 1994 - BVerwG 2 WD 28.93 -).

40

Selbst wenn ein Soldat dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut ist und keinen Bundeswehrführerschein besitzt, läßt die Art und Weise seiner Teilnahme am Straßenverkehr Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu und berührt damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Denn eine Straßenverkehrsgefährdung stellt kriminelles Unrecht dar, und ist wegen der hohen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum durch andere Verkehrsteilnehmer angesichts der Dichte und Schnelligkeit des heutigen Straßenverkehrs geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Denn als Vorgesetzter ist er zur Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben nicht nur auf seine Befehlsbefugnis, sondern in hohem Maß auch auf Ansehen und Autorität angewiesen, die er bei Untergebenen genießt (vgl. BVerwGE 93, 284 [f.]).

41

Eine nachdrückliche disziplinare Reaktion ist dann um so unerläßlicher, wenn es sich um einen Soldaten handelt, der in seiner Funktion als Fahrlehrer gerade für das Verhalten im Straßenverkehr ein Vorbild zu sein hat; und als stellvertretender Leiter einer Fahrschule hatte er nicht nur darauf hinzuwirken, daß die ihm unterstellten Fahrschüler in der Praxis der Führung eines Kraftfahrzeugs sachkundig ausgebildet, sondern auch zu gesetzestreuem Verhalten im Straßenverkehr erzogen wurden (vgl. dazu Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 36.87 -).

42

Der frühere Soldat wurde im übrigen durch Teilnahme an der lehrgangsgebundenen Fahrlehrerweiterbildung alle zwei Jahre an seine besondere Vorbildfunktion als Fahrlehrer erinnert. In dieser Aufgabenstellung mußte ihm jederzeit bewußt sein, daß er bei vorwerfbaren Verstößen gegen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts mit dem vorübergehenden Verlust des Führerscheins oder der Entziehung der Fahrerlaubnis der Bundeswehr zu rechnen hatte. Wenn er gleichwohl schuldhaft gegen einschlägige Straßenverkehrsvorschriften verstoßen hat, läßt sein Versagen auf mangelnde Rechtstreue schließen.

43

Auch ist dem früheren Soldaten erschwerend anzulasten, daß er aus seinem Fehlverhalten vom 3. Juni 1992 mit der Folge eines Strafverfahrens keine Lehren gezogen hat. Damals kam es wegen Nötigung im Straßenverkehr zu strafrechtlichen Ermittlungen und einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung; allerdings wurde dieses Verfahren im Januar 1993 nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 DM gemäß § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. Wenn sich der frühere Soldat nach etwa einem halben Jahr wegen eines ähnlichen Delikts erneut strafrechtlich verantworten mußte, deutet auch dieses Versagen auf persönliche Unbelehrbarkeit hin.

44

Erschwerend ist schließlich die Ablösung des früheren Soldaten als dienstliche Auswirkung seines Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Sie hatte nach Darstellung des Zeugen Z. eine Umschichtung in der Fahrschule zur Folge. Auch wenn entsprechende organisatorische Maßnahmen möglich waren, weil der frühere Soldat im Innendienst verwendet werden konnte, ist für die Fahrschule mangelns personeller Alternativen im Ergebnis ein Fahrlehrer dauernd ausgefallen.

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Demgegenüber sprachen zugunsten des früheren Soldaten folgende gewichtige Milderungsgründe in der Tat:

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Im Zeitraum der Jahre 1993/1994 hatte der frühere Soldat nach seiner glaubhaften Einlassung, der der Senat im wesentlichen gefolgt ist, erhebliche gesundheitliche Einschränkungen oder Erkrankungen, die sich teilweise überlagerten und in ihrer kumulativen Wirkung eine objektiv und subjektiv beunruhigende bzw. bedrohliche Situation schufen; neben einer - nach wie vor gegebenen - Herzschwäche sowie Herzrhytmus-Störungen und einem Lungenödem, das eine Entwässerungstherapie erforderte, litt er unter ständiger Schlaflosigkeit, erhöhtem Blutdruck mit durchschnittlichen Meßwerten von 160 zu 220 und unregelmäßig auftretenden Schweißausbrüchen. Als besonders problematisch erwies sich eine - erst spät erkannte - Überfunktion seiner Schilddrüse mit der Folge von Störungen des Hormonhaushaltes; die dadurch bedingte außerordentliche physische und psychische Belastung konnte erst durch einen operativen Eingriff Anfang des Jahres 1996 behoben werden.

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Zeitgleich sah sich der frühere Soldat nach seiner glaubhaften Einlassung mit erheblichen familiären Problemen konfrontiert, die einerseits durch die seit zwei Jahren bestehende Trennung von seiner Ehefrau, andererseits durch anhaltende Sorge um den Bestand der Ehe seiner Tochter bestimmt waren. Schließlich war er - nach Überzeugung des Senats - nicht nur wiederholt in seiner Berufsentwicklung enttäuscht worden, weil ihm mehrfach dienstjüngere Kameraden bei der Besetzung von freiwerdenden Stellen vorgezogen worden waren, sondern er war auch zunehmenden Schwierigkeiten in der Ausbildung von Fahrschülern begegnet.

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Wegen dieser Häufung unterschiedlicher Belastungsfaktoren in physischer und psychischer Hinsicht vermochte der Senat dem früheren Soldaten zwar keinen Schuldminderungsgrund im Sinne des § 21 StGB zuzubilligen, aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Norm zu seinen Gunsten eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit zugrundezulegen; darin hat der Senat eine hinreichende Erklärung für das wiederholte Versagen des früheren Soldaten sowohl hinsichtlich seiner wachsenden Gereiztheit und spontanen verbalen Aggressivität gegenüber Lehrgangsteilnehmern als auch hinsichtlich der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung gesehen.

49

Des weiteren waren dem früheren Soldaten als Milderungsgründe in der Person seine stetig gesteigerten,überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen sowie seine jahrelange tadelfreie Führung in und außer Dienst zugute zu halten.

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Die Milderungsgründe hatten jedoch wegen der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung aller erschwerenden Umstände nicht so entscheidendes Gewicht, daß der Senat von der Maßnahmeart der Dienstgradherabsetzung absehen konnte. Bei der Bemessung des Umfangs der Degradierung waren jedoch die Milderungsgründe in vollem Umfang zugunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen; dabei hat der Senat auch den überzeugenden Eindruck des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung, insbesondere seine Einsichtsfähigkeit und Reue, gewürdigt und seine Herabsetzung um nur einen Dienstgrad zum Oberfeldwebel a.D. als zwar erforderliche, aber auch ausreichende sowie angemessene Ahndung des schwerwiegenden Dienstvergehens angesehen, mithin eine bewußt milde Maßregelung getroffen.

51

Die in der Degradierung liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <Buchholz 235.0 § 85 Nr. 1> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 -, jeweils m.w.N.).

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4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des§ 131 Abs. 1 und 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen. Es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Broy
Vobig