Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1996, Az.: BVerwG 2 WD 22.95
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 22.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord Münster - 26.05.1995 - AZ: N 2 VL 8/95
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 3 SG
- § 10 Abs. 6 SG
- § 17 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 57 Abs. 3 S. 2 WDO
- Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG
- § 1 Abs. 2 BSchG
- § 2 Abs. 2 BSchG
Fundstellen
- BVerwGE 103, 321 - 330
- DokBer B 1996, 329-336
- NJW 1997, 2063 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 504-506 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1997, 205-209
- ZBR 1997, 325-328
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Oberstleutnant in der Dienststellung eines Bataillonskommandeurs, der wiederholt und/oder in schwerwiegender Weise durch vielfältige beleidigende Äußerungen in die Würde und Ehre und durch Tätlichkeiten in die körperliche Unversehrtheit von Kameraden und/oder männlichen bzw. weiblichen Zivilbediensteten der Bundeswehr eingreift, begeht ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen.
- 2.
Ein derartiges Versagen gegenüber Zivilbediensteten ist zwar nicht in der rechtlichen Wertung, aber in der Maßnahmebemessung grundsätzlich in gleicher Weise wie gegenüber Kameraden zu würdigen.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Mai 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald, sowie
Oberst Grimmer, Oberstleutnant Lamskemper als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. Mai 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I.
Der 45 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule ein altsprachliches Gymnasium, das er mit dem Zeugnis der Reife vom 6. Juni 1969 verließ. Anschließend war er in einer Papierfabrik tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung, der seine Eltern als gesetzliche Vertreter zustimmten, wurde er zum 1. Oktober 1969 als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 3. Oktober 1969 als Kanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde bis zum Abschluß der Ausbildung zum Offizier festgesetzt. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 13. Januar 1971 zum Fähnrich ernannt, und in diesem Dienstgrad wurde ihm am 7. Juli 1971 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach weiteren Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 zum Hauptmann, mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 zum Major und mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 zum Oberstleutnant ernannt.
Nach seiner Grundausbildung beim Offizieranwärterbataillon der Luftwaffe in F. wurde er zum 30. Juni 1970 zur Offizierschule der Luftwaffe in N. versetzt und bestand dort am 23. Juni 1971 die Offizierprüfung. Zum 24. Juni 1971 wurde er zum Stab Flugkörpergeschwader ... in T. und zum 2. Januar 1973 zur .../Flugkörpergeschwader ... in G. als Flugkörperoffizier versetzt. Nach seiner erneuten Versetzung zum Stab Flugkörpergeschwader in G. zum 1. Januar 1980 schloß er im Rahmen seiner Kommandierungen vom 2. September bis 11. Dezember 1980 sowie vom 14. September bis 16. Dezember 1982 jeweils zur Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg zunächst den Grundlehrgang Fortbildungsstufe C mit der Note "befriedigend", sodann den S 3-Verwendungslehrgang der Fortbildungsstufe C ab. Von dem fernmündlichen Angebot, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1983 auf den Dienstposten des Chefs .../Flugkörpergeschwader ... in L. zu versetzen, bat der Soldat abzusehen, da er seinerzeit aus persönlichen Gründen am Standort Geilenkirchen verbleiben wollte. Zum 1. Oktober 1986 wurde er als Flugkörperstabsoffizier und Staffelchef zur .../Flugkörpergeschwader ff in G. und zum 1. April 1991 als Stabsoffizier Luftwaffensicherungstruppe und stellvertretender Gruppenkommandeur zum Stab Fliegerhorstgruppe Jagdbombergeschwader ... in K. versetzt. Nach seiner Versetzung als Stabsoffizier Luftwaffensicherungstruppe und Bataillonskommandeur zum Stab Luftwaffenunterstützungsbataillon in K. zum 1. Januar 1993 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. März 1996 verbot ihm der Kommandierende General Luftwaffenkommando Nord mit Verfügung vom 26. September 1994 wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, gemäß § 22 SG bis auf weiteres die Ausübung seines Dienstes und untersagte ihm das Tragen der Uniform. Unter vorausgehender Kommandierung vom 24. Oktober bis 31. Dezember 1994 wurde der Soldat zum 1. Januar 1995 als Einsatzstabsoffizier zum Kommando .... Luftwaffendivision in A. versetzt und dort in der Abteilung A 3 als A- und M-Stabsoffizier eingesetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat 1970 die zusammenfassende Wertung "6 D", 1971 "5 C" sowie 1973 "6 C" und konnte sich im Jahre 1975 zunächst auf "4 B", in den Jahren 1977 und 1982 jeweils auf "3 B" und in den Jahren 1984 sowie 1986 jeweils auf "2 B" steigern, wurde jedoch im Jahre 1987 erneut mit "3 B" eingestuft. In der Beurteilung vom 28. August 1989 erzielte er nach dem neuen Beurteilungssystem in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2" sowie dreimal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Die Beurteilung vom 1. August 1991 wies in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "1", elfmal die Wertung "2" sowie einmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung dieselben Ausprägungsgrade wie in der vorherigen Beurteilung auf. In der Beurteilung vom 23. August 1993 vermochte sich der Soldat in der gebundenen Beschreibung nochmals zu steigern, nämlich viermal die Wertung "1" sowie elfmal die Wertung "2" zu erzielen, während die Ausprägungsgrade den vorherigen Beurteilungen entsprachen. Schließlich erhielt er in der Beurteilung vom 4. April 1996 in der gebundenen Beschreibung sechsmal die Wertung "1" sowie neunmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung denselben Ausprägungsgrad wie zuvor; in der Kennzeichnung der herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses wurde über den Soldaten zuletzt ausgeführt:
"OTL L. ist ein wertvoller Mitarbeiter, dessen unbedingter Wille zur bestmöglichen Auftragserfüllung ihn zu einem Leistungsträger seiner Dienstgradgruppe macht. Er verfügt über ein ausgeprägtes Berufs- und Selbstverständnis und legt ein klares Bekenntnis zur soldatischen Werteordnung ab. Bedingt durch familiäre Schwierigkeiten hat er im dienstlichen Bereich auch Gefühlsschwankungen und Emotionen ahnen lassen; hier sollte er sich auch weiterhin bemühen, diese auszuklammern. Aber selbst in dieser schwierigen Zeit hat er in seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit nicht nachgelassen."
Der Soldat ist Träger der Schützenschnur in Bronze seit dem 16. Juni 1970, des Leistungsabzeichens in Bronze seit dem 10. Oktober 1975 und des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Silber seit dem 28. Februar 1985.
Er erhielt drei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, und zwar
- 1.
vom Staffelchef .../Flugkörpergeschwader ... am 23. April 1976, weil er in der Zeit vom 8. bis 22. April 1976 in der Sofortbereitschaftsstellung Arsbeck seine weit überdurchschnittlichen Leistungen als Abschußbereichsführer erneut bestätigt hat, indem er bemerkenswerte Ideen in die Praxis umsetzte, die den Einsatz in der Stellung deutlich zu verbessern halfen,
- 2.
vom Staffelchef .../Flugkörpergeschwader ... am 29. Juni 1978, weil er als Abschußbereichsführer in Geilenkirchen ständig weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht, in seiner Nebenfunktion als Verschlußsachenbearbeiter der Staffel stets vorbildlich gearbeitet und sein hohes Maß an Einsatzwillen während der taktischen Oberprüfung vom 19. bis 22. Mai 1978 erneut unter Beweis gestellt und somit maßgeblich zum Einsatzwert der Staffel beigetragen hat,
- 3.
vom Kommodore Flugkörpergeschwader ... am 8. Juni 1983, weil er in der Zeit vor dem 16. Mai 1983 im Zuge der Vorbereitung auf die jährliche taktische Oberprüfung den komplexen Operationsplan des Verbandes mit beispielhaftem persönlichem Engangement, vielfältigen Ideen und fundierter Sachkenntnis neu gestaltet und überarbeitet hat; unter erheblichem Zeitdruck stehend, hat er bei uneingeschränkter Wahrnehmung seiner mannigfachen sonstigen Dienstobliegenheiten diese Arbeit vorwiegend außerhalb der normalen Dienstzeit erledigt und dabei viele Stunden seiner persönlichen Freizeit in den Dienst der Sache gestellt.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Seine Dienstbezüge berechnen sich aus der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 7.287,42 DM brutto sowie 5.038,93 DM netto; bei einem monatlichen Abzug in Höhe von 78 DM werden ihm tatsächlich 4.960,93 DM ausgezahlt.
Der Soldat ist seit dem 21. Juli 1989 in zweiter Ehe verheiratet, lebt jedoch seit April 1995 von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Aus seiner ersten Ehe, die am 11. Juni 1985 geschieden wurde, ist eine jetzt 18 Jahre alte Tochter hervorgegangen, für die der Soldat 750 DM Unterhalt zahlt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.
II.
In dem mit Verfügung des Kommandierenden Generals des Luftwaffenkommandos Nord vom 26. September 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 31. März 1995, den Soldaten am 26. Mai 1995 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptmanns. Die Kammer ging von folgendem Sachverhalt aus:
"Nr. 1
Aufgrund der Aussage des Zeugen Regierungsamtsrat R. steht zur Oberzeugung des Gerichts fest:
Der Soldat war vom 21.-23. Dezember 1992 nach K. kommandiert, um von seinem Vorgänger in die Dienstgeschäfte als Kommandeur Luftwaffenunterstützungsbataillon eingewiesen zu werden. Als ihm der Leiter Truppenverwaltung, der damals 53 Jahre alte Zeuge R., neben Offizieren und anderen Beamten vorgestellt wurde, äußerte er sich dazu: 'Der alte Bock mit den wenigen Haaren kann nur der Leiter der Truppenverwaltung sein.'
Der Soldat will sich an den Sachverhalt nicht mehr erinnern können. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen bestehen keine Bedenken.
Nr. 2
Aufgrund der Aussage des Zeugen Hauptmann Re. steht fest:
Während der Einweisung in seine neue Verwendung als Kommandeur des Luftwaffenunterstützungsbataillons äußerte der Soldat in Anwesenheit des Zeugen und auch anderer Angehöriger des Verbandes: 'Wenn man Generalstabsoffiziere totschlägt, sollte man sie mit dem Kopf nach unten begraben, damit sie mit ihrem Arsch wenigstens als Fahrradständer dienen können.'
Oberstleutnant L. stellt zwar die Äußerung in Abrede. Es besteht aber kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen; zumal dessen Aussagen insgesamt zum Verhalten seines ehemaligen Kommandeurs sehr differenziert sind.
Nr. 3
Aufgrund (u.a.) der Aussagen der Zeugen R. und Re. sowie des Soldaten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Bereits während der ersten Dienstbesprechung als Kommandeur des Luftwaffenunterstützungsbataillons in K. am 04. Januar 1993 - und dann wiederholt in der Folgezeit bis September 1994 - bezeichnete der Soldat im Beisein von Angehörigen seines Bataillons nicht anwesende Soldaten und zivile Mitarbeiter vor allem des Stabes der 3. Luftwaffendivision als 'Pisser', 'Wichser', 'Arschlöcher', 'Hurensöhne', oder er sprach davon, diesen 'in die Fresse' oder 'in die Schnauze' zu hauen. In gleicher Weise äußerte der Soldat sich auch oftmals bei den regelmäßigen Zusammenkünften mit seinen Mitarbeitern in der Teeküche des Stabes.
Der Zeuge R. hat den Vorwurf, der Soldat habe zu ihm gesagt: 'Wer schreibt, den mach ich kaputt!' nicht mehr aufrechterhalten. Die Einlassung des Soldaten, das Wort 'Hurensöhne' nicht gebraucht zu haben - es gehöre nicht zu seinem Wortschatz - ist aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen widerlegt; im übrigen ist es nicht nachzuvollziehen, daß angesichts der vom Soldaten zugegebenen anderen Wörter das Wort 'Hurensöhne' ihm fremd ist.
Nr. 4
Aufgrund der Aussagen der Zeugen Oberleutnant Z. und Hauptmann Re. sowie des Soldaten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, ergibt sich:
Im März 1993 hatte der Zeuge Z. - Stabszugführer und S 1 Offizier des Bataillons - den Verdacht, daß ein ihm unterstellter Soldat, der damalige Obergefreite Ri., auf dem dienstlichen PC private Arbeiten für einen anderen Vorgesetzten anfertigte. Als der Zeuge Oberstleutnant L. gegenüber zu erkennen gab, den Soldaten disziplinar zu maßregeln, gab dieser dem Zeugen deutlich zu verstehen, von einer Ahndung abzusehen, andernfalls müsse er, der Zeuge, mit einer disziplinaren Maßregelung durch ihn rechnen. Oberleutnant Z. verhängte keine Disziplinarmaßnahme.
Der Soldat läßt sich dahingehend ein, er habe Oberleutnant Z. lediglich den Rat gegeben, von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen. Diese Einlassung ist widerlegt. Einen Rat zu geben, paßt nicht zu dem von Oberstleutnant L. praktizierten Führungsstil. Der Soldat hat - auch wenn er nicht ausdrücklich befohlen oder angeordnet hat - jedenfalls sein dienstliches 'Obergewicht' gegenüber dem Zeugen zum Ausdruck gebracht, und zwar durch Hinweis auf etwaige disziplinare Würdigung des Verhaltens von Oberleutnant Z.. Daher hat er hier zumindest seine Dienststellung zu einer Zumutung mißbraucht, indem er rechtswidrig in die disziplinare Selbständigkeit dieses Zeugen eingegriffen hat.
Nr. 5
Nach den Bekundungen des Soldaten und des Zeugen R. steht fest:
Etwa Mitte Januar 1993 begrüßte der Soldat den Zeugen in seinem Dienstzimmer derart, daß er ihm zum Schein die Hand entgegenstreckte, die er dann unter der Kniekehle seines plötzlich angehobenen und angewinkelten Beines hindurch in Richtung des Zeugen schob. Als der Zeuge das Bein des Soldaten empört mit der Hand zurückschlug, bemerkte dieser: 'Ich wollte ja nur mal sehen, wie ein alter Bock reagiert.' Der Zeuge verbat sich ein derartiges Verhalten und drohte dem Soldaten im Wiederholungsfall an, sich über ihn zu beschweren.
Der Zeuge befürchtete nicht, vom Soldaten mit der Schuhspitze getreten zu werden.
Nr. 6
Aufgrund der Aussagen der Zeugin Re. und der des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, hat das Gericht festgestellt:
Anfang Januar 1993 schilderte der Soldat seiner Schreibkraft, der Zeugin Re. detalliert die Unterleibsoperation seiner Ehefrau und seine Hodenoperation und bemerkte dazu: 'Das hat den Vorteil, das kann an der Fahrradstange nicht mehr klappern. Haben Sie so etwas schon gesehen?'. Dabei machte er durch eine entsprechende Handbewegung Anstalten, der Zeugin die Folgen seiner Operation zu zeigen. Die Zeugin war danach derart betroffen, daß sie sich auf der Toilette übergeben mußte.
Der Soldat gibt an, die Zeugin habe ihn im Sommer 1994 zum Thema 'Kinderkriegen' angesprochen. Er habe ihr gegenüber dann in dem anschließenden Gespräch die beiden Operationen kurz erwähnt. Dem steht die glaubhafte Aussage der Zeugin gegenüber, der im übrigen - würde die Einlassung des Soldaten zutreffen - sicherlich nicht übel geworden wäre.
Nr. 7
Aufgrund der Bekundungen der Zeugen Oberfeldwebel B., Oberfeldwebel J., des Verwaltungsangestellten F., der Zeugin E. und des Soldaten, soweit seiner Aussage gefolgt werden kann, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Um die Mitte des Jahres 1993 zeichnete der Soldat im Dienstzimmer des Zeugen B. eine Maßtabelle an die Wand des Büros und nahm den Anwesenden, an dieser Linie angelehnt ihre Körpergröße ab. Für den Zeugen F. markierte der Soldat in ca. 50 cm Höhe einen Strich auf der Maßlinie und bemerkte: 'Fiegen ist etwas größer als ein Hausschwein.' Seither wurde der Zeuge gelegentlich von Kollegen gefrozzelt: 'Da kommt ja das Hausschwein.'
Der Soldat will lediglich gesagt haben in bezug auf die Markierung: 'Das ist die Größe eines Schweins.' Die Einlassung ist widerlegt. Die Zeugen F. und Oberfeldwebel J., der die Aktion allerdings nur akustisch mitbekommen hat, haben nämlich übereinstimmend die dem Soldaten zur Last gelegte Aussage bestätigt.
Nr. 8
Aufgrund der Aussage des Zeugen F. ergibt sich:
Wenige Tage nach diesem Vorfall (Nr. 7) duldete der Soldat, daß der Zeuge Hauptfeldwebel M. im Beisein des Zeugen F. und anderer Stabsangehöriger scherzhaft äußerte: 'Wenn du nicht sofort still bist, dann hetze ich dir mein wildestes Schwein auf den Hals. F. faß!'
Der Zeuge F. stellte daraufhin den Zeugen M. zur Rede, der sich bei ihm entschuldigte.
Der Soldat will sich an diesen Vorfall nicht erinnern. Er ist aber erwiesen, weil kein Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen F. besteht, der sich auch noch als Betroffener genau daran erinnern konnte, den Zeugen M. danach wegen dessen Verhalten ihm gegenüber angenommen zu haben.
Nr. 9
Aufgrund der Aussagen der Zeugen R. und des Soldaten steht fest:
An einem nicht mehr genau festzustellenden Tag im Sommer 1993 befand sich der Zeuge R. im Dienstzimmer des Zeugen M. um ihm mitzuteilen, daß er mit der Raumaufteilung des neuen Dienstgebäudes nicht einverstanden sei. Da betrat der Soldat den Raum und brüllte den Zeugen R. an: 'Was wollen Sie Penner hier?' Der Zeuge verbat sich das Verhalten des Soldaten, der sich daraufhin bei ihm unter vier Augen und auf dessen ausdrücklichen Wunsch auch in der nächsten Abteilungsleiterbesprechung entschuldigte.
Nr. 10
Aufgrund der Aussagen des Zeugen Z. und R. steht folgender Sachverhalt fest:
An 02. August 1993, dem Geburtstag des Soldaten, stellte sich die neue stellvertretende Bezirksverwalterin Frau K. bei dem Soldaten in dessen Funktion als Kasernenkommandant K. vor. Plötzlich kam der Soldat auf seinen 'Schniedelwutz' zu sprechen, zeigte mit dem Zeigefinger auf den Unterleib der Zeugin mit den Worten: 'Wie heißt das bei Ihnen da unten?' Diese antwortete darauf errötend, der Soldat solle da mal besser seine Frau fragen.
Der Zeuge bestreitet, die Äußerungen getan zu haben. Zwar kann sich auch die Zeugin daran nicht erinnern. Er wird aber überführt, diese Tat begangen zu haben, durch die Bekundungen der Zeugen R. und Z., die beim Besuch der Zeugin zugegen waren und übereinstimmend angegeben haben, diesen Vorgang mitbekommen zu haben. Es besteht kein Anlaß für die Annahme, die beiden Zeugen könnten in Absprache miteinander ihre den Soldaten belastenden Aussagen gemacht haben.
Nr. 11
Nach den Aussagen der Zeugin Re. sowie des Zeugen R. steht fest:
Die Zeugin Re. hatte dem Soldaten im Frühjahr 1993 gesagt, daß sie wegen einer vor mehreren Jahren erlittenen Vergewaltigung in längerer ärztlicher Behandlung gewesen sei, die seelische Folgen aber inzwischen überstanden habe. Seit dem Dienstantritt des Soldaten leide sie aber unter dem täglich von ihm zu hörenden Vokabular wie 'Wichser', 'Pisser', 'Arschlöcher' u.ä., sowie seinen Schilderungen sexueller Erlebnisse. Sie bat ihn deshalb um Zurückhaltung in seiner Ausdrucksweise. Im Sommer 1993 mußte die Zeugin wegen psychosomatischer Störungen erneut stationär ärztlich behandelt werden. Während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit erschien eines Tages der Soldat im Dienstzimmer des für die Betreuung des Zivilpersonal zuständigen Zeugen R. und erklärte ihm, daß die Zeugin wohl noch etwas länger aufgrund ihrer Erkrankung ausfallen werde. Er bemerkt dann noch: 'Herr R., das Beste ist, Sie gehen mal hin und bumsen sie durch, damit sie wieder vernünftig wird.'
Der Soldat trägt vor, so etwas niemals gesagt zu haben. Da nicht anzunehmen ist, der Zeuge R. könne sich diese Aufforderung nur ausgedacht haben, ist die Einlassung als widerlegt anzusehen.
Nr. 12
Nach der Aussage des Zeugen Oberfeldwebel Me. ergibt sich:
Der dem Luftwaffenunterstützungsbataillon angehörende Zeuge Me. befand sich mit seiner Frau etwa Anfang Dezember 1993 in der Buchhandlung Fingerhut in Goch, als der Soldat in Uniform das Geschäft betrat. Nachdem er den Gruß des Zeugen erwidert hatte, unterhielt er sich mit einer Verkäuferin. Plötzlich schimpfte er lautstark über Verkäufer anderer Buchläden als 'Arschlöcher', 'Idioten' und 'Penner'. Nach Verlassen der Buchhandlung bemerkte Frau Me. ihrem Mann: 'So jemand gehört doch wohl nicht in die Bundeswehr.'
Der Soldat nennt diesen Vorwurf eine freie Erfindung. Da aber kein Grund zu erkennen ist, warum der Zeuge den Soldaten zu Unrecht belasten sollte, ist die Einlassung als widerlegt anzusehen.
Nr. 13
Aufgrund der Aussagen des Zeugen F. und des Soldaten, der die ihm zur Last gelegte Äußerung für dem Sinne nach zutreffend wiedergegeben einräumt, steht fest:
An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Frühsommer 1994 erkundigte sich der Zeuge F. während der Kaffeepause in der Teeküche des Stabsgebäudes des Luftwaffenunterstützungsbataillons in Anwesenheit mehrerer Stabsangehöriger nach einem Computerlehrgang an der Logistikschule in Hamburg. Der Soldat meinte dazu: 'Was wollen Sie denn auf dem Lehrgang in Hamburg, da kann man mit Ihnen doch nur Zwergenweitwurf machen.'
Nr. 14
Aufgrund der Aussage des Zeugen F. und des Soldaten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, steht fest:
Ebenfalls im Sommer 1994 äußerte der Soldat in Anwesenheit mehrerer Angehöriger des Bataillons in der Teeküche zum Zeugen F., der in einer dienstlichen Angelegenheit anderer Meinung als der Kommandeur war: 'Ach, Herr F., Sie sind doch nur eine kleine männliche Bürokraft, der man noch nicht einmal unter den Rock fassen kann!'. Einige Zeit später sagte der Soldat zu dem Zeugen in Anwesenheit weiterer Mitarbeiter während des Dienstes: 'Sie sind ja ein seniler alter Bock.'
Der Soldat bestreitet, den Relativsatz und 'alter Bock' zum Zeugen gesagt zu haben. An der Glaubhaftigkeit der dem widersprechenden Bekundungen des Verwaltungsangestellten F. besteht kein Zweifel.
Nr. 15
Aufgrund der Aussagen der Zeugen R. und Oberstleutnant S. sowie der Aussage des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, steht fest:
Anfang August 1994 befand sich der Soldat im Dienstzimmer des Zeugen R., als Oberstleutnant S. vom Stab des Luftwaffenkommandos Nord den Raum betrat, um mit dem Leiter der Truppenverwaltung zu sprechen. Als er sich entschuldigte, gestört zu haben, antwortete der Soldat: 'Ach, da kommt ja der Hartmut, der Schwulibär, mit dem Kettchen am Arm!'. Dann ergriff er das Handgelenk des ihm nur flüchtig dienstlich bekannten Offiziers, an dem sich ein silbernes Kettchen befand, und schüttelte es. Der Zeuge S. empfand das Verhalten des Soldaten als groben Scherz, ohne ihn aber deswegen anzusprechen.
Der Soldat will statt 'Schwulibär' gesagt haben 'Oberstleutnant S. mit dem Schwulenkettchen' und ihm nur die Hand gegeben haben. Dem stehen die Bekundungen der beiden Zeugen entgegen.
Nr. 16
Aufgrund der Aussage der Zeugen Oberfeldwebel B., Hauptfeldwebel M., Oberleutnant Z. sowie des Soldaten steht fest:
Im Sommer 1994 ahmte der Soldat während des Dienstes mindestens zweimal einen Sketch des britischen Komikers Bean nach, indem er im Beisein der Zeugen in Dienstzimmern des Stabsgebäudes durch den geöffneten Schlitz seiner Uniformhose seinen Zeigefinger baumeln ließ.
Nr. 17
Aufgrund der Aussagen der Zeugin Re. sowie der Zeugen F. und Z. ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im August und September 1994 äußerte der Soldat mehrfach der Zeugin gegenüber: 'Jeder Schlag in Ihr Gesicht kommt einer Schönheitsoperation gleich.'
Der Soldat bestreitet, der Zeugin gegenüber sich so geäußert zu haben. Diese Einlassung ist aufgrund der dazu im Widerspruch stehenden Aussage der glaubwürdigen Zeugin sowie der damit in Übereinstimmung stehenden Aussagen der Zeugen Z. und F. widerlegt. Oberleutnant Z. war mindestens einmal zugegen, als der Soldat Frau Re. so ansprach, und die Zeugin hat Herrn F. von dieser Formulierung des Soldaten ihr gegenüber berichtet.
Nr. 18
Aufgrund der Bekundungen der Zeugin Re. und des Zeugen F. steht fest:
Im August oder September 1994 hockte sich der Soldat neben die an ihrem Schreibtisch sitzende Zeugin, schaute ihr einige Zeit ins Gesicht und sagte zu ihr: 'Sie haben Nasenlöcher so groß wie Pferde Nüstern haben' oder 'Sie haben Nasenlöcher wie eine Stute.'
Der Soldat trägt vor, gesagt zu haben: 'Schauen Sie mir nicht in die Nüstern.' Dem stehen die übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und des Zeugen entgegen, wonach der Soldat die Äußerung wie oben wiedergegeben gemacht hat oder 'Sie haben Nasenlöcher wie eine Stute.'
Nr. 19
Aufgrund der Aussagen der Zeugin Re., des Zeugen Z. und des Soldaten steht fest:
In der Zeit von März bis September 1994 kniff der Soldat die Zeugin Re. und den Zeugen Z. während des Dienstes im Stabsgebäude mehrfach in den Arm, den Zeugen auch einige Male in das Gesäß. Dies wurde von beiden gelegentlich als schmerzhaft empfunden. Auf die Proteste und abwehrenden Handbewegungen der Zeugin sagte der Soldat zum Zeugen: 'Haben Sie gesehen? Die hat mich geschlagen.' Waren keine Zeugen zugegen, bemerkte er auf den Protest der Zeugin: 'Haben Sie Zeugen dafür?' Um sich gegen das Kneifen zu wehren, erwarb die Zeugin eine Fliegenpatsche, mit der sie dann dem Soldaten auf die Hände schlug.
Nr. 20
Aufgrund der Aussagen der Zeugin Re. sowie des Zeugen Z. steht fest:
An einem nicht mehr feststellbaren Tag 1994 stellte sich der Soldat dicht vor die Zeugin, streckte die Arme aus und wackelte mit den Daumen. Dabei äußerte er: 'Spüren Sie meinen Daumen, hier sind noch zwei!'. Die Zeugin hat den Sinn der Aktion nicht verstanden.
Der Soldat erachtet diesen Vorwurf als konstruiert. Der Sachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin und des Zeugen, der zugegen war, nicht zu bezweifeln.
Nr. 21
Nach den Aussagen der Zeugin Re. und des Soldaten, soweit ihnen gefolgt werden kann, steht fest:
In dem gesamten Zeitraum seiner Kommandeurtätigkeit äußerte der Soldat immer wieder zur Zeugin: 'Schau mir in die Augen. Wir können doch miteinander reden, wir haben uns doch lieb!' und 'Geil mich nicht auf, willst du mich anmachen!'. Gelegentlich gab er ihr einen Kuß auf die Wange mit den Worten: 'Wir haben uns doch lieb.' Trotz ihres häufigen Protestes duzte der Soldat die Zeugin ständig.
Nachdem der Soldat erfahren hatte, daß sich die Zeugin von ihrem Freund getrennt hatte, bemerkte er ab Januar 1994 hin und wieder zu ihr: 'Mit Ihnen möchte ich auch nicht zusammen sein. Wer weiß, warum Herr W. sich von Ihnen getrennt hat. Sie sind ja auch nicht einfach.'
Der Soldat räumt ein, den ersten Satz als Zitat aus dem Film 'Casablanca' zur Zeugin gesagt zu haben; er bestreitet, zu ihr etwas in bezug auf Herrn W. geäußert zu haben. An dem Wahrheitsgehalt der Bekundungen der Zeugin auch zu diesem Anschuldigungspunkt gibt es keine Zweifel.
Nr. 22
Aufgrund der Aussage des Zeugen Z. steht fest:
Ende August 1994 äußerte sich der Soldat in einer Chefbesprechung aus Anlaß des bevorstehenden Kommandowechsels zum 01. Oktober: 'Die Sanitätsstaffel muß Blutkonserven bereitstellen für die blutleeren Generalstabsoffiziere zum Kommandowechsel.'
Gelegentlich bezeichnete er in der Zeit seiner Verwendung als Kommandeur die Generalstabsoffiziere im allgemeinen und auch die im Stab des Luftwaffenkommandos ... bzw. der .... Luftwaffendivision in Anwesenheit seiner Mitarbeiter als 'Söhne blutpissender Nonnen.'
Nach der Einlassung des Soldaten ist dieser Vorwurf erfunden. Ein Anlaß für die Annahme, der Zeuge Z. könnte diese Formulierungen erfunden haben, besteht nicht. Sie passen im übrigen auch zu dem sonstigen verbalen Verhalten des Soldaten.
Nr. 23
Aufgrund der Aussage des Zeugen Z. steht fest:
Von Januar bis September 1994 äußerte der Soldat mehrfach dem Zeugen gegenüber, er halte Frau Re. für dumm, und 'dumm läßt sich ja gut ficken.'
Der Soldat will diese Äußerung jedenfalls nicht in bezug auf seine damalige Schreibkraft gemacht haben. Das Gericht bezweifelt auch in diesem Punkt nicht, daß der Zeuge die Wahrheit gesagt hat. Er hat zwar zum Teil sehr emotional ausgesagt. Daraus kann aber keineswegs geschlossen werden, er habe gegen seinen früheren Kommandeur falsche Anschuldigungen erhoben.
Nr. 24
Aufgrund der Aussagen des Zeugen Oberleutnant Z. und Hauptmann L. steht fest:
Mitte September 1994 bemerkte der Soldat zum Zeugen Z.: 'Josef, einer von uns beiden muß die Frau Re. mal durchbumsen, entweder Du oder ich, damit die wieder normal wird.' Am 16. September 1994 sagte er in Anwesenheit der Zeugen bezüglich der Zeugin Re., die als Aushilfskellnerin arbeitete: 'Da fahren wir am Wochenende mal hin, verkleiden uns, und dann machen wir es ihr!'
Der Soldat bestreitet den Vorwurf zum Teil. Seine Einlassung ist aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen widerlegt.
Nr. 25
Aufgrund der Bekundung des Zeugen Z. steht fest:
In dem Zeitraum seiner Kommandeurverwendung äußerte der Soldat mehrfach dem Zeugen Z. gegenüber, wenn dieser ihm vor seinem Schreibtisch sitzend eine Akte vorlegte: 'Josef, nicht so tief!'. Dabei verdrehte er die Augen, und leckte sich über Ober- und Unterlippe.
Der Zeuge Z. hat zwar diesen Sachverhalt glaubhaft bekundet. Dem Soldaten ist aber nicht nachzuweisen, damit - wie es der Zeuge interpretiert hat - Geschlechtsverkehr zwischen ihnen angedeutet zu haben.
Nr. 26
Aufgrund der Aussagen der Zeugen Oberfeldwebel St., Oberleutnant Z. und F. steht fest:
Als der ab Oktober 1993 vom Stab Luftwaffenkommando ... zum Luftwaffenunterstützungsbataillon zunächst Kommandierte Zeuge St. dem Soldaten mitteilte, er müsse gelegentlich noch im Kommandostab der 3. Luftwaffendivision Dienst machen, verbot ihm der Soldat, dort über das zu berichten, was er im Stab des Bataillons erfahre. Er umstrich (richtig: unterstrich) dies mit den Worten: 'Sonst haue ich Ihnen eine in die Fresse!'
Im Laufe des Jahres 1994 sagte der Soldat zum Zeugen St. im Beisein Dritter mehrmals: 'Können Sie nicht vernünftig sprechen? Lassen Sie sich mal die Polypen herausnehmen!' In Anwesenheit des Zeugen und auch anderer Mitarbeiter machte er sich über ihn lustig mit den Worten: 'Ich bin der Oberfeldwebel St.. Ich kann nicht deutlich sprechen.' Mitte September 1994 kniff er dem Zeugen im Kaffeeshop in die linke Gesäßbacke, als dieser sich mit einem Kameraden unterhielt.
Aufgrund der sich deckenden beziehungsweise ergänzenden Zeugenaussagen ist dieser Sachverhalt, an den sich der Soldat nicht erinnern will beziehungsweise den er in bezug auf die erste Äußerung bestreitet, bewiesen.
Nr. 27
Aufgrund der Aussagen der Zeugen F. und Z., der Zeugin Re. sowie des Soldaten steht fest:
Während seiner Kommandeurverwendung bemerkte der Soldat immer wieder zu den Angehörigen seines Stabes während der Kaffeerunde, wenn er von einer Abteilungsleiterbesprechung oder der Kommandolage zurückgekommen war: 'Das sind alles Schweine beim Kommando, mit denen kann man nicht klarkommen' oder 'Im Kommando sind alle senile alte Säcke.'
Über den Chef des Stabes des Luftwaffenkommandos Nord sagte er zur Zeugin Re. Mitte September 1994: 'Auch so Leute wie D. (gemeint war der Chef des Stabes Brigadegeneral D.) sind alles Casanovas, die betrügen ihre Frauen, die zuhause herumsitzen. Alles geile Böcke!'.
Nr. 28
Aufgrund der Aussagen des Zeugen Oberfeldwebel B. sowie des Soldaten, der den diesen Zeugen betreffenden Vorwurf einräumt, steht fest:
An einem nicht mehr feststellbaren Tag 1994 sagte der Soldat im Besprechungsraum im Beisein auch anderer Angehöriger des Stabes, darunter Mannschaften, über seinen S 3 Offizier, den Zeugen Gunter L.: 'Der Gunter ist so munter und holt sich fröhlich einen ...!'
Etwa fünf- bis sechsmal während seiner Kommandeurverwendung schlich sich der Soldat von hinten an den Zeugen B. und griff ihm mit beiden Händen in die Hüftgegend.
In diesem Zeitraum äußerte er dem Zeugen gegenüber mindestens einmal, wenn er mit der Arbeit des nicht anwesenenden Oberleutnants Z. nicht einverstanden war: 'Dem haue ich in die Fresse, wenn er wiederkommt!'
Der Soldat und der Zeuge L. wollen sich an den Spruch über "den Gunter" nicht mehr erinnern können. Er ist aber erwiesenermaßen von Oberstleutnat Li. gesagt worden, wie der glaubwürdige Zeuge B. bekundet hat.
Nr. 29
Aufgrund der Aussagen der Zeugen Hauptmann R. und Oberleutnant Z. steht fest:
Der Soldat besaß in seiner Dienstzeit als Kommandeur eine Sammlung von ihm in seiner bisherigen Dienstzeit als Disziplinarvorgesetzter verhängten Disziplinarmaßnahmen mit Namen, Dienstgrad, PK, Disziplinartenor sowie jedenfalls auch einigen Fotos der Gemaßregelten. Von dieser Sammlung sprach er öfters in der Kaffeerunde und zitierte aus ihr mindestens fünfmal mit Angabe des Namens des disziplinierten Soldaten.
Der Soldat räumt ein, eine Disziplinarsammlung besessen zu haben; er habe aber niemals aus ihr vor Unbefugten zitiert, sondern sie lediglich als Art Vorlage für vergleichbare Disziplinarfälle verwendet. Dem steht die nicht zu bezweifelnde Aussage seines früheren Personaloffiziers Oberleutnant Z. entgegen, wonach der Soldat fünf- bzw. sechsmal aus der Sammlung Disziplinarvorgänge unter Angabe der Namen der gemaßregelten Soldaten vorgelesen hat.
Nr. 30
Aufgrund der Aussagen der Zeugen G. und Oberfeldwebel J. steht fest:
An einem nicht mehr feststellbaren Tag (im) Frühsommer 1994 traf der Soldat in der ...-Kaserne in K., deren Kasernenkommandant er war, in Begleitung seiner damals 16 Jahre alten Tochter den (zivilen) Wachschichtführer G.. Nachdem er ihn begrüßt hatte, sagte er zu ihm: 'Nicht daß du denkst, ich fick (oder bums) die jetzt. Das ist meine Tochter.'
Der Soldat bestreitet den Vorwurf. Auch die Zeugin L. hat vor Gericht bekundet, ihr Vater habe dies nicht gesagt. Dennoch ist erwiesen, daß der Soldat die Äußerung getan hat. Der Zeuge G., der Oberstleutnant L. offensichtlich sehr schätzt, hat überhaupt keinen Grund, ihn zu Unrecht zu belasten und hatte ebensowenig Anlaß, die Äußerung - wie er auch glaubhaft ausgesagt hat - zu Unrecht weiterzuerzählen. Seine Aussage wird bekräftigt durch die des Zeugen Juhlke, der die Äußerung vom Zeugen G. gehört hat.
Nr. 31
Aufgrund der Aussagen des Zeugen Feldwebel Str. und des Soldaten steht fest:
Im Frühsommer 1994 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Soldaten und dem Zeugen. Der Soldat wollte den Staffelchef Oberleutnant Kr. sprechen. Der Zeuge erbot sich, den Oberleutnant runterzuholen. Darauf antwortete der Soldat: 'Sie sollen Oberleutnant Kr. keinen runter holen, sondern ihn ans Telefon holen!' Der Zeuge beklagte sich bei Oberleutnant Kr. über das Verhalten des Kommandeurs.
Nr. 32
Aufgrund der Aussagen des Zeugen Hauptmann R. und des Soldaten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, steht fest:
Im Sommer 1994 erhielt der Soldat als für den Einsatz der Dienstkraftfahrzeuge des Luftwaffenkommandos Nord Verantwortlicher die Mitteilung, ein Offizier des Stabes des Luftwaffenkommandos ... habe am Steuer eines Dienstwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Vor Offizierkameraden gab er diese Mitteilung im Kasino unter Angabe des Namens des beschuldigten Offiziers weiter.
Oberstleutnant L. will diesen Offizier im Kasino unmittelbar auf den Vorgang angesprochen haben. Dem steht die Aussage des glaubwürdigen Zeugen R. entgegen, wonach der betroffene Offizier nicht mit am Tisch im Kasino gesessen hat.
Nr. 33
Aufgrund der Aussagen des Zeugen Hauptmann Ri, sowie des Soldaten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, steht fest:
Der Zeuge R. hatte als Chef der Luftwaffensicherungsstaffel etwa im Frühjahr 1994 in Absprache mit dem Soldaten gegen einen Offizieranwärter seiner Einheit die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens beantragt. Im Gegensatz zum Zeugen war der Soldat der Meinung, dem Offizieranwärter müsse die Ausübung des Dienstes verboten werden. Kurze Zeit danach erklärte der Soldat im Kasino vor Offizieren unter Schilderung der Disziplinarsache, der Offizieranwärter müsse sofort abgelöst werden. Der Offizieranwärter, der daraufhin hörte, sein Chef fordere öffentlich seine Ablösung, stellte den Zeugen R. entrüstet zur Rede.
Der Soldat stellt in Abrede, die Disziplinarsache im Kasino zur Sprache gebracht zu haben. Er ist der Tat überführt, da kein Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen R. besteht, zumal er Oberstleutnant L. danach unter vier Augen deswegen auch angesprochen hat.
Nr. 34
Aufgrund der Aussagen der Zeugen F. und Hauptmann L. sowie des Soldaten, soweit ihnen zu folgen war, steht fest:
Am 16. September 1994 sprach der Zeuge F. den Kommandeur wegen eines von ihm erhaltenen Auftrags im Flur des Dienstgebäudes im Beisein weiterer Stabsangehöriger an. Der Soldat unterbrach den Zeugen und schrie ihn an, er solle gefälligst lauter reden, er, Oberstleutnant L., habe dies gerade mit Reservisten geübt. Wenig später sagte der Soldat im Beisein auch der Zeugen B. und St. in seinem Dienstzimmer: 'Wir gehen lieber raus, Herr F. ist sauer, weil Frau Re. schon nach Hause gegangen ist.' Daraufhin verbat sich der Zeuge F. weitere beleidigende Äußerungen des Soldaten. Dieser entgegnete, der Zeuge könne wohl keinen Spaß verstehen; wenn dem so wäre, könne er auch anders. Mit Schreiben vom 19. September 1994 beschwerte sich Herr F. beim Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung III über Oberstleutnant L..
Der Soldat bestreitet, die zweite Äußerung gemacht zu haben. Daß sie gefallen ist, ergibt sich aus der der Einlassung entgegenstehenden Bekundung des glaubwürdigen Zeugen F., auch wenn der Zeuge L. sich daran nicht mehr erinnern will.
Nr. 35
Aufgrund der Aussagen der Zeugen Z., R. und L. steht fest:
Als der Soldat am 19. September 1994 von der Beschwerde (Nr. 34) erfuhr, sagte er zum Zeugen R. in dessen Dienstzimmer: 'Dieses Arschloch mach' ich fertig, wenn er meinen guten Ruf in den 'Dreck zieht.' Am Tage darauf äußerte der Soldat im Beisein der Zeugen L. und Z. wörtlich oder sinngemäß: 'Die Ratte mache ich fertig. Der kriegt kein Bein mehr auf die Erde!'. Als der Zeuge L. ihm deswegen Vorhaltungen machte, antwortete er: 'Wieso, wir sind doch unter uns.'
Der Soldat räumt selber ein, in bezug auf Herrn F. gesagt zu haben: 'Er benimmt sich wie eine Ratte,' Auch wenn der Zeuge L. sich nicht mehr an das Wort 'Ratte' erinnern kann, so bestehen dennoch keine Zweifel, daß die Äußerung, so wie dem Soldaten zur Last gelegt, jedenfalls dem Sinne nach gefallen ist. Der Zeuge Z., der zugegen war, hat sie gehört.
Diese glaubhafte Bekundung dieses Zeugen wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen F., wonach Oberleutnant Z. ihm davon berichtet hat.
Unter dem 18. September 1994 hatte der Zeuge Z. bereits eine Eingabe an den Wehrbeauftragen 'wegen menschenverachtenden Verhaltens des Oberstleutnants L.' gemacht. Mit Schriftsatz vom 23. September 1994 forderte der Zeuge F., vertreten durch Rechtsanwalt G., den Soldaten auf,
'ab sofort
sich jeglicher Art von ehrverletzenden Äußerungen in bezug auf unseren Mandanten zu enthalten. Vorsorglich teilen wir weiterhin mit, daß unser Herr Auftraggeber es ebenfalls nicht tatenlos hinnehmen wird, wenn Sie beabsichtigen, Ihre am 20.09.1994 vor Zeugen abgegebene Ankündigung 'diese Ratte mache ich fertig, der kriegt kein Bein mehr auf die Erde' in die Tat umzusetzen gedenken.'
Ende 1994 wurde in mindestens zwei deutschen Tageszeitungen über das gegen Oberstleutnant L. eingeleitete Disziplinarverfahren berichtet."
Die Kammer wertete das Verhalten des Soldaten als Verstoß gegen die Pflichten zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG) zu Nr. 8, zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) zu Nrn. 4, 16, 19, 24, 25, 26, 28, 31, 33, zur Zurückhaltung (§ 10 Abs. 6 SG) zu Nrn. 2, 3, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 22, 23, 24, 27, 28, 31, 34, 35, zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) zu Nrn. 3, 15, 16, 19, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 31, zur Verschwiegenheit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SG) zu Nrn. 32, 33, zur Achtung des Vorgesetzten (§ 17 Abs. 1 SG) zu Nrn. 3, 22, 27, zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) zu Nrn. 1 bis 11, 13 bis 28, 30 bis 35 sowie zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) zu Nr. 12. Hingegen sah sie einen Verstoß des Soldaten gegen die Pflicht zur Erteilung rechtmäßiger Befehle (§ 10 Abs. 4 SG) nicht als gegeben an, da ihm zu Nr. 4 nicht nachzuweisen sei, dem Oberleutnant Z. einen Befehl erteilt zu haben, und zu Nr. 26 das dem Oberfeldwebel St. erteilte Verbot als solches nicht rechtswidrig sei. Er habe auch nicht gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verstoßen, da sich der Disziplinarbucherlaß in Nr. 13 auf das Buch im Original beziehe, das durch die vom Soldaten angelegte Sammlung nicht berührt sei; ferner habe er die Vorgänge im Sinne der Nr. 17 des Erlasses nicht aufbewahrt. Auch könne in dem Erwähnen des Registers noch keine Mißachtung der Verschwiegenheitspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SG) gesehen werden; der Soldat habe diese Pflicht zwar mit dem Verlesen von Disziplinarvorgängen aus dem Register verletzt, dieser Sachverhalt sei aber nicht angeschuldigt, da zu Nr. 29 der Anschuldigungsschrift dem Soldaten lediglich vorgeworfen werde, von dem Register gesprochen zu haben. Des weiteren habe der Soldat nicht das Ansehen der Bundeswehr im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ernsthaft geschädigt; dafür sei sein Fehlverhalten in der Buchhandlung in Goch nicht massiv genug gewesen, und sein sonstiges, zum Teil von der Presse aufgegriffenes Fehlverhalten sei als Versagen eines einzelnen Stabsoffiziers nicht geeignet, erhebliche negative Rückschlüsse auf die Qualität der Truppe im allgemeinen zu ziehen. Der Soldat habe insgsamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Der Soldat habe in einer Vielzahl von Fällen über einen langen Zeitraum mehrere seiner Untergebenen - militärische und zivile Mitarbeiter sowie eine Mitarbeiterin -, ferner eine nicht zum Bataillon gehörende Kollegin (zu Nr. 10) gravierend unkorrekt behandelt. Immer wieder habe er dabei deren Recht auf Menschenwürde und Ehre vorsätzlich verletzt. Nach Art. 1 Abs. 1 GG sei die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, sei Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot bilde die Grundlage der Wehrverfassung (§ 6 SG) und bedürfe im militärischen Bereich besonderer Beachtung. Die Untergebenen hätten dem Soldaten keinen Anlaß für sein Fehlverhalten ihnen gegenüber gegeben. Die ehrverletzenden Äußerungen und Aktionen des Soldaten könnten nicht als Spaß verstanden werden. Er habe seine Mitarbeiter vielmehr oftmals der Lächerlichkeit preisgegeben; auch das sei eine Form der Mißachtung der Menschenwürde. Hinzu kämen die ständigen herabsetzenden Äußerungen gegenüber Angehörigen der ihm vorgesetzten Kommandobehörde sowie die nicht unerheblichen Verstöße im Beisein von Angehörigen seines Stabes gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit, die teilweise auch vor Untergebenen begangen worden seien. Der Soldat habe sich eines massiven Machtmißbrauchs und schwerer Verstöße gegen die Grundsätze der Inneren Führung schuldig gemacht. Dadurch habe er seine Autorität als Vorgesetzter völlig eingebüßt und als Bataillonskommandeur abgelöst werden müssen. Er habe sich als Stabsoffizier, an den hohe Anforderungen in bezug auf Menschenführung zu stellen seien, nicht mehr geeignet erwiesen. Deshalb habe ihn die Kammer in den Dienstgrad eines Hauptmanns herabgesetzt (§ 57 WDO) und dabei zugunsten des Soldaten nicht unberücksichtigt gelassen, daß er ein engagierter Offizier und guter Fachmann sei, in seiner neuen Verwendung nach Bekundung des Zeugen Oberst i.G. Ste. beachtliche Leistungen zeige, drei förmliche Anerkennungen erhalten und sich bislang dienstlich wie außerdienstlich tadelfrei geführt habe.
Gegen diese dem Soldaten am 20. Juni 1995 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger per Fax vom 19. Juli 1995, das am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang mit dem Antrag eingelegt, den Soldaten zu einer geringeren disziplinargerichtlichen Maßnahme zu verurteilen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Soldat zu den einzelnen Anschuldigungspunkten folgendes vortragen lasse:
Zu Nr. 1:
Er räume ein, diesen Ausdruck möglicherweise gebraucht zu haben; er habe jedoch keinesfalls den Zeugen R. verletzen bzw. in seiner Ehre kränken wollen.
Zu Nr. 2:
Die ihm zur Last gelegten Äußerungen seien nicht auf Generalstabsoffiziere bezogen, sondern in Anlehnung an einen zugegebenermaßen geschmacklosen Witz möglicherweise so gefallen.
Zu Nr. 3:
Er räume ein, mehrfach Kraftausdrücke gebraucht zu haben, verwahre sich jedoch gegen den Ausdruck "ihr Hurensöhne", da ihm diese Ausdrucksweise fremd sei. Darüber hinaus habe er den Ausspruch "Wer schreibt, den mach ich kaputt!" nie gebraucht, und der Zeuge R. habe in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht Nord auch davon Abstand nehmen müssen.
Zu Nr. 4:
Er bestreite, den Zeugen Z. bestimmt zu haben, keine Disziplinarmaßnahme gegen den damaligen Obergefreiten Ricken zu verhängen. Richtig sei, daß er den Zeugen Z. auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht habe, selbst ein Dienstvergehen begangen zu haben. Z. habe nämlich den Schreibtisch des damaligen Obergefreiten R. aufgebrochen, um Beweismaterial (Diskette) zu sichern. Er, der Soldat, habe Z. geraten, diesen Sachverhalt in seine Überlegungen zur Frage einer Disziplinierung des Obergefreiten R. miteinzubeziehen, da sich Z. möglicherweise selbst eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe.
Zu Nr. 5:
Dieser Sachverhalt werde eingeräumt.
Zu Nr. 6:
Hierbei habe es sich um ein Gespräch im Juli/August 1994 gehandelt. Die Zeugin Re. habe ihm, dem Soldaten, damals von privaten Problemen berichtet und u.a. mitgeteilt, daß sie einen Kinderwunsch habe. Er habe dann von einer Operation erzählt, jedoch keinesfalls Anstalten gemacht, die Folgen der Operation zu zeigen.
Zu Nr. 7:
Er räume ein, das Wort "Hausschwein" gebraucht zu haben.
Zu Nr. 8:
Ihm werde hier eine Äußerung des Zeugen M. zugerechnet. Die Anschuldigung gehe dahin, daß er den inkriminierenden Satz des Zeugen M. geduldet habe. Er könne sich daran jedoch nicht erinnern. Andererseits habe die Kammer hier nicht geprüft, wie er diesen Ausspruch hätte verhindern können. Ihm könne allenfalls zum Vorwurf gemacht werden, daß er den Zeugen M. nicht gemaßregelt habe.
Zu Nr. 9:
Der Ausspruch "Penner" sei gefallen. Er, der Soldat, habe damals im Zuge des Umzuges unter großem Druck gestanden, und der Zeuge R. habe ihn wegen einer Belanglosigkeit gefragt. Er habe sich, wie die Kammer richtig festgestellt habe, bei dem Zeugen entschuldigt.
Zur Nr. 10:
Er habe nunmehr festgestellt, daß der Zeuge Z. an diesem Tag in Urlaub gewesen sei, und zwar in der Zeit vom 22. Juli bis 4. August 1993; wenn dies zutreffe, könne der Zeuge Z. vor der Truppendienstkammer nicht die Wahrheit gesagt haben, indem er den angeschuldigten Sachverhalt bestätigt habe. Zumindest in diesem Punkt, jedoch auch in anderen Punkten habe es eine Absprache zwischen den Zeugen Z. und R. gegeben. Wenn es so sei, daß tatsächlich der Zeuge Z. in Urlaub gewesen sei, liege eine uneidliche Falschaussage vor, die an der Glaubwürdigkeit des Zeugen erhebliche Zweifel aufkommen lasse.
Zu Nr. 11:
Er bleibe dabei, diese Äußerung nicht getan zu haben.
Zu Nr. 12:
Er habe diese Äußerung nie getan. Die Verkäuferin, Frau E., hätte jedenfalls als Zeugin gehört werden müssen; denn sie hätte bestätigen können, daß solche Aussprüche von ihm nicht gekommen seien.
Zu Nr. 13:
Der Sachverhalt werde eingeräumt.
Zu Nr. 14:
Er, der Soldat, bestreite nach wie vor, den Ausdruck "alter Bock" bzw. den Relativsatz gegenüber dem Zeugen F. gebraucht zu haben. Außerdem mache der Hinweis, daß man dem Zeugen F. nicht an den Rock fassen könne, keinerlei Sinn.
Zu Nr. 15:
Er bestreite, den Zeugen S. als "Schwulibär" bezeichnet zu haben. Richtig sei allerdings, daß er die von dem Zeugen getragene Armkette als "Schwulenkettchen" bezeichnet habe.
Zu Nr. 16:
Er räume ein, eine Szene des britischen Komikers Mr. Bean in Anwesenheit von drei bis vier männlichen Soldaten nachgespielt zu haben.
Zu Nr. 17:
Er bestreite, die Zeugin Re. so angesprochen zu haben. Richtig sei allerdings, daß er den inkriminierenden Satz als Zitat aus dem Wehrbeauftragtenbericht gebraucht habe.
Zu Nr. 18:
Er bestreite den Sachverhalt und bleibe bei seiner Aussage, daß er lediglich gesagt habe: "Schauen Sie mir nicht in die Nüstern."
Zu Nr. 19:
Die Tatsache, daß die Zeugin eine Fliegenpatsche gekauft habe, dürfte wohl kein Dienstvergehen darstellen. Im übrigen müsse darauf hingewiesen werden, daß es keinesfalls zu einer "schmerzhaften" Kneiferei, sondern allenfalls zu einer scherzhaften Berührung gekommen sei.
Zu Nr. 20:
Dieser Anschuldigungspunkt mache keinen Sinn, und es verwundere nicht, daß die Zeugin den Sinn seiner, des Soldaten, angeblichen Aktion nicht verstanden habe.
Zu Nr. 21:
Er, der Soldat, räume ein, die Zeugin Re. gelegentlich geduzt zu haben. Der Ausspruch "Schau mir in die Augen" sei ein Zitat aus dem Film "Casablanca". Jedenfalls habe er nicht zur Zeugin gesagt: "Mit Ihnen möchte ich auch nicht Zusammensein. Wer weiß, warum sich Herr W. von Ihnen getrennt hat."
Zu Nr. 22:
Er habe mit dem Zeugen Z. darüber gesprochen, daß der Ausdruck "Söhne blutpissender Nonnen" in Geilenkirchen von einem Hauptfeldwebel gebraucht worden sei und zu einer erheblichen Disziplinarmaßnahme geführt habe. Er selbst habe so jedoch nicht über Generalstabsoffiziere gesprochen.
Zu Nr. 23:
Er bestreite nicht, den Ausspruch getan zu haben, habe ihn jedoch nicht gegenüber Frau Re. gebraucht.
Zu Nr. 24:
Er habe die Aussage "Da fahren wir am Wochenende mal hin, verkleiden uns und wir machen es ihr." auf keinen Fall getan, weil sie keinen Sinn mache. Jedenfalls habe er den Ausdruck "Durchbumsen" gegenüber dem Zeugen Z. nicht gebraucht.
Zu Nr. 25:
Die Anschuldigung mache insgesamt keinen Sinn, wie die Kammer zu Recht festgestellt habe. Wenn sie zu dem Ergebnis komme, ihm, dem Soldaten könne nicht nachgewiesen werden, daß er Geschlechtsverkehr zwischen ihm und dem Zeugen Z. angedeutet habe, hätte er, der Soldat, in diesem Punkt freigestellt werden müssen.
Zu Nr. 26:
Er habe mit dem Zeugen St. darüber geredet, daß dieser schlecht zu verstehen sei, habe sich jedoch über ihn nicht lustig gemacht.
Zu Nr. 27:
Er habe sich bei der Kaffee-Runde über das Kommando beschwert, jedoch Ausdrücke wie "alte Säcke" bzw. "geile Böcke" nicht gebraucht.
Zu Nr. 28:
Er räume den den Zeugen B. betreffenden Vorfall, nicht jedoch den Spruch über "den Gunter" ein.
Zu Nr. 29:
Er habe lediglich einen Beschwerdeordner gehabt, daraus jedoch nicht vor Unbefugten zitiert, sondern diese "Mustersammlung" für vergleichbare Disziplinarfälle verwendet.
Zu Nr. 30:
Auch wenn dieser Ausspruch wirklich so gefallen sei, stelle er kein Dienstvergehen dar.
Zu Nr. 31:
Er räume diesen Sachverhalt ein.
Zu Nr. 32:
Er habe den betroffenen Offizier unmittelbar im Kasino angesprochen, jedoch keine Informationen über die möglicherweise begangene Ordnungswidrigkeit weitergegeben.
Zu Nr. 33:
Er bleibe dabei, die Disziplinarsache im Kasino nicht zur Sprache gebracht zu haben. Richtig sei vielmehr, daß der betroffene Offizieranwärter im Kasino selbst über seinen Fall geredet habe.
Zu Nr. 34:
Er bestreite nach wie vor, die weitere Äußerung gemacht zu haben. Richtig sei allerdings, daß er den Zeugen F. sinngemäß wie folgt angesprochen habe: "F., reden Sie doch lauter, Sie waren doch auch mal Soldat."
Zu Nr. 35:
Er räume diesen Sachverhalt ein.
Im Rahmen der Maßnahmebemessung habe die Kammer die ihm unzweifelhaft bescheinigte Nachbewährung nicht in vollem Umfang gewürdigt. Unter Beachtung aller Gesamtumstände hätte ihm der Dienstgrad eines Majors belassen werden können.
III.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel des Soldaten war ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt, ist aber in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Es handelt sich hier um ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen, das nicht nur durch die facettenreiche Eigenart vielfältiger, teilweise wiederholter Formen einer Verletzung der Würde und Ehre von Kameraden und zivilen Mitarbeitern, sondern auch durch ein ungewöhnliches Maß an schuldhaftem Versagen des Soldaten infolge mangelnder Selbstdisziplin und offensichtlicher Überheblichkeit gekennzeichnet ist. Dem Soldaten sind insbesondere die gebotene Aufmerksamkeit und das unerläßliche Gespür eines Vorgesetzten für die Grenzen des zulässigen Verhaltens im täglichen Umgang mit unterstellten Soldaten und zivilen Mitarbeitern in an Regelmäßigkeit grenzender Häufigkeit verlorengegangen. Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes obliegt jedoch - in Ausübung hoheitlicher Gewalt - vor allem die Verpflichtung, die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Würde sowie die Ehre eines Menschen zu achten und zu schützen. Da die Erfüllung dieser Pflicht innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden kann, bildet sie auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Aufmerksamkeit, da es dabei auch um die Beachtung der Grundsätze der Inneren Führung in der Bundeswehr geht. Dabei ist es unerheblich, ob der Soldat etwa die Absicht hatte, die betroffenen Zeugen durch seine Äußerungen und sonstige Verhaltensweise zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden sowie Untergebenen zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (Urteil vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 (ff.)> m.w.N.). Auf dieser Bereitschaft wie auf Vertrauen baut letztlich der Gehorsam unterstellter Soldaten auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und jeder Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf (Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 2 WD 78.87 - m.w.N.).
Die Truppe kann weder ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam noch ohne Disziplin bestehen, die sowohl auf der Autorität der Vorgesetzten als auch auf dem Gehorsam der Untergebenen beruht. Da ein Vorgesetzter für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich ist, muß er erkennbarer Gefährdung der Disziplin und Pflichtwidrigkeiten eines Soldaten durch Einsatz seiner Befehlsautorität begegnen und hat er erteilte Befehle in der nach den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen. Wer aber Disziplin fordert und für ihre Einhaltung verantwortlich ist, hat zuallererst Selbstdisziplin zu üben, da Gehorsam das Vertrauen der Untergebenen voraussetzt. Demgemäß soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben (§ 10 Abs. 1 SG), insbesondere seinen Soldaten durch Besonnenheit, Offenheit, Sachlichkeit und Selbstdisziplin ein Vorbild sein. Ein Vorgesetzter im Dienstgrad eines Oberstleutnants und in der Dienststellung eines Bataillonskommandeurs, der in seinen Äußerungen die notwendige Zurückhaltung gegenüber seinen Untergebenen vermissen läßt und wiederholt in schwerwiegender Weise deren unantastbare Würde und Ehre verletzt, greift dadurch in erheblichem Umfang in die unerläßliche Wahrung der Disziplin in den Streitkräften ein und stört nachhaltig deren Funktionsfähigkeit (vgl. BVerwG a.a.O. m.w.N.).
Der erkennende Senat hat bei entwürdigender Behandlung oder Mißhandlung von Untergebenen in gefestigter Rechtsprechung - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (vgl. BVerwGE 93, 140 [f.]; Urteil vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384> m.w.N.) und als erforderliche sowie angemessene Maßnahmeart im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad angesehen. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist - angesichts seines Versagens in dieser Stellung - regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat jeweils hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder von ihr überhaupt absehen zu können.
Soweit der Soldat die Würde und Ehre ziviler Mitarbeiter der Bundeswehr, nämlich des Truppenverwaltungsbeamten R. zu den Tatvorwürfen Nrn. 1, 5, 9, 11, des Verwaltungsangestellten F. zu Nrn. 7, 8, 13, 14, 35 und der Zeugin Re. zu Nrn. 6, 17, 18, 19, 20, 21, 23 verletzt hat, erfordert sein Fehlverhalten eine entsprechende Ahndung, wie wenn es sich gegen Kameraden gerichtet hätte. § 12 Satz 1 SG mißt zwar ausdrücklich nur der Kameradschaft unter Soldaten einen besonderen Stellenwert zu, weil darauf der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht und weil die Funktionsfähigkeit der Truppe ohne gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, nicht gewährleistet wären. Zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trägt aber nicht nur die integre Kameradschaft der Soldaten, sondern auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten und Angehörigen der Truppenverwaltung bei. Dies gilt vor allem in der Zeit einer Aufgabenerfüllung der Bundeswehr, die nicht durch den Verteidigungs- oder Spannungsfall gekennzeichnet ist, weil es gerade mangels dieser Voraussetzungen im Dienstablauf des Truppenalltags vielerlei Berührungspunkte zwischen militärischer Aufgabenerfüllung und Bundeswehrverwaltung (§ 87 b Abs. 1 GG) gibt. Schutzwürdig ist dabei vor allem das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerläßliche Bewußtsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung in unterschiedlichen Funktionen. Das gilt insbesondere dann, wenn es zwischen Soldaten und zivilen Mitarbeitern zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Begegnung kommt. Dies war hier wegen des täglichen bzw. häufigen Kontakts mit der Zeugin Re. und den Zeugen R. sowie F. der Fall. Für die Bewertung der Eigenart und Schwere einer vorsätzlichen Verletzung der Würde und Ehre des jeweils Betroffenen kann es daher angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten keinen großen Unterschied machen, daß die genannten Zeugen nicht Kameraden des Soldaten, sondern Beamte oder Zivilangestellte der Bundeswehr sind, da die Zusammenarbeit mit ihnen innerhalb des Bataillons jedenfalls belastet, wenn nicht gar erheblich gestört worden ist (vgl. Urteil vom 5. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 71.87 - <BVerwGE 86, 15 [17 f.]>).
Die Würde und die Ehre werden hierbei in besonderer Weise durch die sexuellen Belästigungen der Zeugin Re. (zu Tatvorwürfen Nrn. 6, 19, 20, 21), der Zeugin ... K. (zu Tatvorwurf Nr. 10), gegenüber den Zeugen L. (zu Tatvorwürfen Nrn. 24, 28), R. (zu Tatvorwurf Nr. 11), S. (zu Tatvorwurf Nr. 15), Str. (zu Tatvorwurf Nr. 31), B. sowie M. (zu Tatvorwurf Nr. 16), F. (zu Tatvorwurf Nr. 14), G. (zu Tatvorwurf Nr. 30) und Z. (zu Tatvorwürfen Nrn. 16, 24, 25) verletzt. Wie der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - und vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 -) ausgeführt hat, "erweist sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch nicht nur die Gehorsamspflicht des Untergebenen nachhaltig irritiert oder in Frage gestellt wird, sondern auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden". Dies gilt auch für die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit zivilen Beschäftigen, insbesondere Angehörigen der Truppenverwaltung. Der Schutz vor derartigen sexuellen Belästigungen ist durch das zweite Gleichberechtigungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406), und zwar Art. 10 (Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Beschäftigtenschutzgesetz -), in besonderer Weise verdeutlicht worden; dabei erstreckt sich der Kreis der durch dieses Gesetz geschützten Beschäftigten sowohl auf weibliche als auch männliche Personen (§ 1 Abs. 2), und außerdem werden nicht nur strafrechtlich relevante Handlungen und sexuell bestimmte körperliche Berührungen, sondern auch Bemerkungen sexuellen Inhalts erfaßt, die vom Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (§ 2 Abs. 2). Insoweit erfüllen auch die anzüglichen Bemerkungen des Soldaten gegenüber seinen zivilen und militärischen Mitarbeitern die Voraussetzungen des Beschäftigtenschutzgesetzes.
Erschwerend ist hier vor allem zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er jeweils als Bataillonskommandeur und nächster Disziplinarvorgesetzter der betroffenen Soldaten gehandelt und dabei vor allem gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung seines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 93, 140 [142]; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362> m.w.N.). Der Soldat hat nicht nur dem Zeugen B. von hinten überraschend mit beiden Händen in die Hüftgegend gegriffen (zu Tatvorwurf Nr. 28), sondern auch die Zeugen Z. und St. teilweise mehrfach auf schmerzhafte Weise in den Arm bzw. eine Gesäßhälfte gezwickt (zu Tatvorwürfen Nrn. 19, 26), des weiteren über einen Zeitraum von sechs Monaten auch seine Schreibkraft, die Zeugin Re., während des Dienstes mehrfach in schmerzhafter Weise in die Arme gekniffen (zu Tatvorwurf Nr. 19). Darüber hinaus hat er dieser Zeugin gegenüber auch sonst die gebotene Distanz als Vorgesetzter wiederholt vermissen lassen; beispielsweise hat er sie trotz ihres regelmäßigen Protestes ständig geduzt, ihr gelegentlich einen Kuß auf die Wange gegeben und die ständige Redewendung gebraucht: "Schau mir in die Augen. Wir können doch miteinander reden, wir haben uns doch lieb!" oder Worte gebraucht wie: "Geil mich nicht auf, willst du mich anmachen!" (zu Tatvorwurf Nr. 21). Des weiteren hat er mehrfach gegenüber Dritten oder in deren Gegenwart die Vorstellung geäußert und die Aufforderung an einzelne Mitarbeiter, wie die Zeugen R. und Z. gerichtet, mit der Zeugin Re. Geschlechtsverkehr zu suchen, obwohl sie nach einer Vergewaltigung in psychiatrischer Behandlung stand (zu Tatvorwürfen Nrn. 11, 23, 24).
Erschwerend ist ferner zum Nachteil des Soldaten sein Bemühen zu würdigen, einzelne Betroffene, wie die Zeugen R. und F. sowie die Zeugin Re., herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen, und zwar durch mehrfachen Gebrauch der Bezeichnungen "alter Bock" bzw. "Penner" gegenüber dem Zeugen R. (zu Tatvorwürfen Nrn. 1, 5, 9) sowie durch die Simulation eines Tritts in den Genitalbereich dieses Zeugen (zu Tatvorwurf Nr. 5), ferner durch den Vergleich des Zeugen F. mit einem "Hausschwein" (zu Tatvorwurf Nr. 7) und die diesem gegenüber geäußerte Vorstellung, man könne mit ihm "Zwergenweitwurf" veranstalten (zu Tatvorwurf Nr. 13). In diesem Zusammenhang ist auch die Bezeichnung des Zeugen S. als "Schwulibär" als gravierender Eingriff in dessen Persönlichkeitssphäre und Ehre zu berücksichtigen, weil er dadurch den Eindruck für Dritte erweckt hat, daß der Betroffene ein Homosexueller sei oder solche Neigung habe (Tatvorwurf Nr. 15). Schließlich hat er den Zeugen St. in Gegenwart Dritter dadurch verspottet, daß er dessen Sprechweise, die durch Polypen bedingt war, imitierte und dessen eingeschränkte Artikulationsfähigkeit hervorhob (zu Tatvorwurf Nr. 26).
Als weiterer Erschwerungsgrund seines gesamten Fehlverhaltens erweist sich die geradezu hemmungslose Neigung des Soldaten, mehrfach Verbalinjurien in gehäufter Form gegen einzelne Personengruppen, wie beispielsweise Generalstabsoffiziere (zu den Tatvorwürfen Nrn. 2, 22), Soldaten sowie zivile Mitarbeiter von Divisionsstäben (zu Tatvorwurf Nr. 3) bzw. des Luftwaffenkommandos ... (zu Tatvorwurf Nr. 27) oder auch außerdienstlich gegen Mitarbeiter einer anderen Buchhandlung (zu Tatvorwurf Nr. 12) zu richten. Außerdem hielt er sich nicht zurück, wiederholt "Zerrbilder" im Sinne einer drastischen Äußerung über die Verfremdung menschlicher Körperteile als Fahrradständer (zu Tatvorwurf Nr. 2), über die Folgen seiner eigenen Hodenoperation gegenüber seiner Mitarbeiterin (zu Tatvorwurf Nr. 6) sowie über den eigenen Intimbereich als "Schniedelwutz" (zu Tatvorwurf Nr. 10) zu gebrauchen.
Ebenfalls erweist sich die wiederholte Äußerung von Drohungen des Soldaten gegenüber den Zeugen R. und F. sowie anderen militärischen und zivilen Mitarbeitern als Erschwerungsgrund, weil er mit der mehrfach wiederholten Formulierung "Wer schreibt, den mache ich kaputt" u.a. nicht nur Imponiergehabe an den Tag gelegt, sondern den ersichtlichen Versuch einer Einschüchterung des jeweiligen Adressaten unternommen hat (zu den Tatvorwürfen Nrn. 3, 34, 35). In diesem Zusammenhang ist auch die wiederholte Ankündigung sehr kritisch zu würdigen, anderen "in die Fresse" oder "in die Schnauze hauen" zu wollen (zu den Tatvorwürfen Nrn. 3, 26, 28).
Die auffällige Bereitschaft des Soldaten, Dritte zu irritieren, beispielsweise durch die völlig deplazierte Bemerkung gegenüber dem Wachmann G. hinsichtlich des Umgangs mit seiner Tochter im Kasernenbereich (zu Tatvorwurf Nr. 30) oder die wiederholt in Anwesenheit von Mitarbeitern seines Stabes geäußerte Bemerkung gegenüber der Zeugin Re. "Jeder Schlag in Ihr Gesicht kommt einer Schönheitsoperation gleich" (zu Tatvorwurf Nr. 17) machen deutlich, wie wenig der Soldat im Einzelfall in der Lage oder bereit war, den Anforderungen an seine Selbstdisziplin und der Verpflichtung zum beispielhaften Verhalten nachzukommen. Dementsprechend konnte er sich auch nicht zurückhalten, die im Fernsehen ausgestrahlte Spielszene des englischen Komikers Mr. Bean, in der dieser seinen Zeigefinger durch den geöffneten Hosenschlitz baumeln ließ, in dienstlichen Räumen zu wiederholen, offensichtlich um den Überraschungseffekt, den dieser Sketch bei unvorbereiteten Beobachtern hervorruft, mehrfach zu genießen (zu Tatvorwurf Nr. 16).
Die herausgehobene Stellung des Soldaten als Oberstleutnant erforderte es in besonderem Maße, daß er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein weithin beachtetes Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, daß sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Oberzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergebenen beizutragen, hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.
Erschwerend sind schließlich auch die mehrfache Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Preisgabe von Einzelheiten aus früheren oder laufenden disziplinaren Ermittlungsvorgängen (zu den Tatvorwürfen Nrn. 32, 33) und die Ablösung des Soldaten als Bataillonskommandeur zu berücksichtigen.
Milderungsgründe in der Tat wären nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - <DokBer B 1996, 77> m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten wäre hier ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Dafür lagen hier keine Anhaltspunkte vor.
Mangelnde Dienstaufsicht als Ursache einer dienstlichen Verfehlung darf bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur begrenzt berücksichtigt werden. Allenfalls wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte auf Grund besonderer Umstände unerläßlich sind, aber diese pflichtwidrig unterlassen werden, kommt eine Minderung der Verantwortung des Soldaten in Betracht (vgl. Urteil vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 - <BVerwGE 83, 52 [57]>). Hier sind den Vorgesetzten des Soldaten jedoch keine ersichtlichen dienstaufsichtlichen Versäumnisse vorzuwerfen.
Insbesondere kann nach der Rechtsprechung des Senats kein Tatmilderungsgrund darin gesehen werden, daß die Vorgesetzten den Soldaten offensichtlich nicht frühzeitig oder mit größerem Nachdruck auf die gebotene Zurückhaltung hingewiesen haben (vgl. z.B. Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -). Dessen ungeachtet zeigen einzelne Beurteilungen, und zwar zurückgehend bis in das Jahr 1975, daß der Soldat mehrfach einschlägige Ermahnungen erhalten hat, daß seine Ausdrucksweise als Vorgesetzter Anlaß zur Kritik gab.
Der Senat konnte im vorliegenden Fall jedoch zugunsten des Soldaten mildernd berücksichtigen, daß er die Grenzen eines zulässigen Verhaltens als Bataillonskommandeur gegenüber den ihm unterstellten Soldaten und Zivilbediensteten nicht zielgerichtet überschritten hat, sondern lediglich die gebotene Aufmerksamkeit vernachlässigt hat; vielmehr hat er nach Oberzeugung des Senats auf Grund seines Engagements als hochmotivierter Einheitsführer in dem Bemühen um einen ebenso "lockeren" wie effektiven Führungsstil und aus allzu großer Unbekümmertheit und Spontanität wiederholt die Rechte der Betroffenen mißachtet. Aus der Tatsache, daß er sich bei diesen, soweit sie ihn anschließend darauf angesprochen oder zur Rede gestellt haben, ohne Zögern mehrfach entschuldigt hat, ist zu ersehen, daß ihm nicht nur die gebotene Aufmerksamkeit für die Verletzbarkeit Dritter, sondern auch die unerläßliche Selbstdisziplin und Distanz gegenüber militärischen wie zivilen Mitarbeitern infolge seines zu Überheblichkeit und unangemessener Kritik neigenden Umgangstons in Einzelfällen verlorengegangen waren.
Insgesamt stellt sich das Fehlverhalten des Soldaten als gravierendes Versagen eines Vorgesetzten in herausgehobener Dienststellung gegenüber seinen militärischen und zivilen Mitarbeitern dar. Wie die Kammer zu Recht erkannt hat, hat sich der Soldat damit als Stabsoffizier, an den hohe Anforderungen gerade hinsichtlich der Führung von Menschen zu stellen sind, von Grund auf und nachhaltig disqualifiziert. Soweit für ihn dabei die ersichtliche Intention maßgebend war oder gewesen sein mag, sich auf Kosten einzelner Betroffener lustig zu machen oder ihnen gegenüber abzureagieren, weil er sich durch ihr äußeres Erscheinungsbild, ihre Körpergröße oder ihr Lebensalter sowie im Falle der Zeugin Re. durch ihr persönliches Schicksal dazu veranlaßt fühlte, handelt es sich nicht etwa um überzogene Formen eines scherzhaften Spontanverhaltens oder um launenhafte Entgleisungen in Einzelfällen. Durch dieses Fehlverhalten hat er nicht nur seine besondere Aufgabenstellung und Verantwortung als Bataillonskommandeur und Disziplinarvorgesetzter vernachlässigt, sondern sie geradezu ins Gegenteil verkehrt und immer wieder die gebotene Sachlichkeit, Selbstdisziplin und Fürsorge infolge mangelnder Selbstkontrolle vermissen lassen.
Je höher ein Soldat jedoch in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegen demgemäß die Pflichtverletzungen, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE 83, 300; 93, 140 [BVerwG 10.07.1991 - 1 D 84/90][142]). Wenngleich nach der Rechtsprechung des Senats die Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nicht mit der maßnahmeverschärfenden Regelung des § 10 Abs. 1 SG vermengt werden darf, da diese Vorschrift nicht an die jeweils wahrgenommene Funktion oder Dienststellung eines Soldaten, sondern an seine Stellung als Vorgesetzter anknüpft, wirkt sich das Versagen des Soldaten als Bataillonskommandeur auch deshalb maßnahmeverschärfend aus, weil er durch sein Fehlverhalten gerade seine Integrität als Disziplinarvorgesetzter in Frage gestellt hat, mit der Konsequenz, daß er selbst angreifbar wurde (vgl. BVerwGE a.a.O.).
Zugunsten des Soldaten spricht demgegenüber, daß er seit vielen Jahren deutlich über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen erbracht hat, die auch durch die Erteilung seiner Auszeichnungen und von drei förmlichen Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung ihre Bestätigung gefunden haben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß er bisher weder strafgerichtlich noch in disziplinarer Hinsicht in Erscheinung getreten ist.
Trotz dieser Milderungsgründe in der Person des Soldaten ist das Dienstvergehen aber insgesamt als so schwerwiegend zu bewerten, daß die von der Kammer erkannte Dienstgradherabsetzung als unerläßliche Maßregelung anzusehen ist; mangels Einlegung einer Berufung durch den Wehrdisziplinaranwalt oder den Bundeswehrdisziplinaranwalt zuungunsten des Soldaten stand hier das Verschlechterungsverbot der Möglichkeit entgegen, angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie der Vielzahl von Erschwerungsgründen eine weitergehende Degradierung oder gar Entfernung des Soldaten aus dem Dienst in Betracht zu ziehen.
Die in der Degradierung liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - m.w.N.).
Der Senat hat gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 WDO von der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die an sich auf drei Jahre bemessene Frist zur Wiederbeförderung aus besonderen Gründen auf zwei Jahre herabzusetzen; damit soll dem Soldaten die Chance gegeben werden, den jetzt aberkannten Dienstgrad erneut zu erreichen. Dafür sprach hier vor allem seine einer Nachbewährung vergleichbare dienstliche Leistungssteigerung, die er zwar nicht auf seinem bisherigen Dienstposten, aber in einer anspruchsvollen neuen Verwendung erbracht hat. Dabei konnte der Senat zugunsten des Soldaten berücksichtigen, daß er die deutliche Leistungssteigerung trotz der Belastungen in seiner familiären Situation, durch das disziplinargerichtliche Verfahren und die gesundheitlichen Nachwirkungen des erheblichen operativen Eingriffs erbracht hat.
4.
Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht (vgl. Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
RiBVerwG Dr. Maiwald ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Roth
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