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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1988, Az.: BVerwG 2 WD 71/87

Kameradendiebstahl; Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 71/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd Ulm - 09.07.1987 - AZ: S 3 VL 3/87

Fundstelle

  • BVerwGE 86, 15 - 18

Prozessgegner

den Oberfeldwebel ...,

Amtlicher Leitsatz

Steht ein Soldat zu einem Beamten der Truppenverwaltung in einem persönlichen Vertrauensverhältnis, so ist ein Diebstahl zum Nachteil dieses Beamten ähnlich zu ahnden wie ein gleichgelagertes Fehlverhalten gegenüber einem Kameraden.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberst Lindner Oberfeldwebel Schiller als ehrenamtliche Richter,
...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Juli 1987 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 29 Jahre alte Soldat unterzog sich nach neunjährigem Besuch der Volksschule vom 2. September 1974 an einer dreieinhalbjährigen Lehre als Elektroinstallateur und legte am 23. Februar 1978 die Gesellenprüfung in diesem Handwerk ab. Anschließend war er bei seiner Lehrfirma in diesem Beruf tätig, bis er zum 3. April 1978 zur Leistung des Grundwehrdienstes zur ..../Fallschirmjägerbataillon ... nach C. einberufen wurde.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er am 31. Oktober 1978 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt; sie wird daher planmäßig am 31. März 1990 enden.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 zum Oberfeldwebel ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat nach vorheriger Kommandierung zum 1. Juli 1978 als Fallschirmpacker zur Stabsgruppe Luftlande- und Lufttransportschule in A. versetzt. In der Zeit vom 11. Juli bis 2. August 1978 nahm er mit Erfolg an der Fallschirmsprungausbildung und in der Zeit vom 5. bis 29. September 1978 am Lehrgang für Packen von Personenfallschirmen jeweils an der Luftlande- und Lufttransportschule teil. Am 3. Januar 1979 wurde er zur Teilnahme am Unteroffiziergrundlehrgang der Fallschirmjägertruppe bei der Lehrgruppe A der Luftlande- und Lufttransportschule kommandiert und beendete am 16. März 1979 diesen Lehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend". Zum 1. April 1979 wechselte er dann auf den Dienstposten eines Elektronik-Mechanikerunteroffiziers. Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang für Fallschirmpacker-Lastenfallschirme in der Zeit vom 3. April bis 3. Mai 1979 und am Lehrgang für Freifallspringen vom 6. November bis 14. Dezember wurde er vom 1. Juli 1980 an auf dem Dienstposten eines Fallschirmpacker-Unteroffiziers bei der Stabskompanie Luftlande- und Lufttransportschule verwendet. In der Zeit vom 13. Januar bis 12. Mai 1981 wurde er zur Lehrgruppe A Luftlande- und Lufttransportschule zur Teilnahme am Unteroffizier-Aufbaulehrgang der Fallschirmjägertruppe kommandiert, den er mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand. Nach dem Wechsel auf den Dienstposten eines Fallschirmpacker-Feldwebels zum 1. Mai 1981 nahm er in der Zeit vom 2. Juni bis 29. Juli 1981 am Lehrgang für Instandsetzung des Fallschirm-, Luftverlade- und Luftverlastegerätes mit Erfolg teil. Zum 1. September 1982 wurde er als Sportfeldwebel zur Sportgruppe H 90/5 in A. versetzt. In der Zeit von November 1982 bis November 1985 nahm er insgesamt viermal an mehrwöchigen Trainingsprogrammen im Freifallsprung in F. teil und schloß den Lehrgang "Übungsleiter Bundeswehr Sport" an der Sportschule der Bundeswehr in W. in der Zeit vom 5. Januar bis 3. Februar 1983 mit der Note "gut" ab; ferner bestand er den Lehrgang "Fachsportleiter Fußball" an der Sportschule der Bundeswehr in W. nach Teilnahme in der Zeit vom 25. Juni bis 12. Juli 1985.

5

Die Beurteilungen des Soldaten weisen eine aufsteigende Linie auf. Am 21. Juli 1980 wurde er zusammenfassend mit "5 C", am 5. Januar 1983 zusammenfassend mit "4 C" und am 5. Juli 1985 zusammenfassend mit "3 C" beurteilt. In der ergänzenden Kennzeichnung vom 5. Juli 1985 wurde hervorgehoben: "Fw S. ist als Sportfeldwebel in der Sportgruppe H 90/5 Fallschirmspringen eingesetzt. Talent, Trainingsfleiß und Leistungswille führten schnell zu einer Leistungssteigerung. S. wurde deshalb bereits mehrfach bei nationalen und internationalen Wettkämpfen mit Erfolg eingesetzt. Auch in anderen Bereichen des militärischen Dienstes überzeugt er durch Zielstrebigkeit und Gewissenhaftigkeit. Besonders kam dieses bei Truppenversuchen, Gleiteinsätzen und Mob-Übungen zum Ausdruck." Seine "körperliche Leistungsfähigkeit und Liebe zur sportlichen Betätigung" wurden als "deckungsgleich sehr gut" bewertet; nennenswerte Schwächen wurden nicht festgestellt.

6

Der Inspektionschef II. Inspektion Luftlande- und Lufttransportschule, Oberstleutnant E., der seit 1982 Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist, hat als Zeuge vor der Truppendienstkammer bekundet: "Seine Beurteilung halte ich auch heute noch aufrecht; was die dienstliche Leistungsfähigkeit angeht, werte ich sie eher noch auf. Er zählt zu den Spitzenleuten meiner Inspektion. Er hat sich auf Lehrgängen hervorragend bewährt; sein großes Verantwortungsbewußtsein kam allen zugute. Er besitzt langjährige Erfahrung, man konnte ihn einen Praktiker nennen." Zu dem angeschuldigten Verhalten erklärte Oberstleutnant E.: "Die ganze Sache muß eine Kurzschlußhandlung gewesen sein, sie paßt nicht in sein Persönlichkeitsbild. Die Ausführung kam mir zu dilettantisch vor, um zu ihm zu passen. Auch ich spiele mit in der Fußballgruppe. Wir spielen schon sieben Jahre zusammen, wir spielten vorher und nach der Geschichte, es ist nie was weggekommen."

7

Des weiteren hat der Hörsaalleiter V. Inspektion Luftlande- und Lufttransportschule, Hauptmann N., als Zeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt: "Er war bei mir im Lehrgang Einzelkämpfer. Die Dauer des Lehrganges beträgt vier Wochen bei einer Wochenbelastung von 70 bis 80 Stunden. Man erlebt die Leute bei dem Lehrgang so, wie es beim Militär nicht so oft vorkommt. Es ist ganz natürlich, daß man Schulangehörige, die diesen Lehrgang mitmachen, besonders beobachtet. Zu diesem Lehrgang muß man wohlvorbereitet sein und im Kameradenkreis seinen Mann stehen, man darf kein Einzelgänger sein. Fw. S. bestand mit befriedigendem Ergebnis, er lag im vorderen Drittel. Ich habe ihn in guter Erinnerung. ... Er war wirklich führend in der Gruppe, er hat die Gruppe motiviert und beeinflußt. Er fiel nicht nur durch seine Fitness auf, sondern auch durch seinen Willen und durch seine Beharrlichkeit. Wenn einer mal schlapp machte, dann ermunterte er ihn, er baute ihn wieder auf, übernahm auch Arbeiten für die, die nicht mehr konnten, so trug er zum Beispiel ein Gewehr für den, der nicht mehr konnte."

8

Mit Beurteilung vom 1. März 1988 hat Oberstleutnant E. als Inspektionschef und Disziplinarvorgesetzter die Leistungen des Soldaten in der gebundenen Beschreibung mehrheitlich mit den Noten "2" und "3" bewertet und ihm in der Fähigkeit zur Einsatzführung bzw. Betriebsführung den Ausprägungsgrad "B" zuerkannt; in der freien Beschreibung hat er ihn als einen voll belastbaren und leistungsfähigen Unteroffizier bezeichnet, der auch in schwierigen Situationen seinen Mann steht, seine Vielseitigkeit und seinen Leistungswillen auch unter schwierigen Bedingungen nachgewiesen und auch Selbstkritik und Einsicht gezeigt hat, wenn es um die Analyse und Bewertung von zurückliegenden Belastungen ging.

9

Am 25. September 1980 erhielt der Soldat vom Kompaniechef Stabskompanie Luftlande- und Lufttransportschule eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er "als Fallschirmpacker-Unteroffizier seit 1.4.1979 überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat" und weil "durch seinen persönlichen Einsatz besonders hohe Packleistungen im Fallschirm-Packerzug erzielt wurden".

10

Der Soldat ist berechtigt, neben dem deutschen das engliche, das österreichische, das amerikanische und das dänische Fallschirmspringerabzeichen zu tragen. Ferner besitzt er das Einzelkämpferabzeichen und das vergoldete Bronzekreuz mit Krone am Bande der Niederlande, das er für die zweimalige Teilnahme am Viertagemarsch von Nijmwegen erhielt.

11

Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind außer der sachgleichen Geldstrafe keine Strafen oder disziplinaren Maßregelungen enthalten.

12

Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 2.720,31 DM brutto, 2.418,67 DM netto; tatsächlich werden ihm unter Berücksichtigung von steuerfreien Bezügen und monatlichen Abzügen 2.508,67 DM ausgezahlt. Der Soldat zahlt ein ehemals in Höhe von 8.000 DM aufgenommenes Darlehen mit monatlichen Raten von 250 DM für Zins und Tilgung zurück. Für den Unterhalt eines Personenkraftwagens zahlt er halbjährlich etwa 400 DM an Versicherung und Steuer, als monatlichen Mietzins einschließlich aller Nebenkosten bringt er monatlich 500 DM auf; ferner zahlt er Prämien für eine Lebensversicherung und die Krankenversicherung für seine Frau und Kinder.

13

Der Soldat ist seit ... 1983 verheiratet; aus der Ehe sind zwei Sohne im Alter von vier Jahren und von fünf Monaten hervorgegangen.

14

II

Im Mai 1986 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts We.. Zweigstelle Sch. vom 15. Juli 1986 - Cs 21 Js 14733/86 -, rechtskräftig seit 5. August 1986, wurde der Soldat wegen Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt.

15

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd - ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 26. Januar 1987 - den Soldaten am 9. Juli 1987 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren.

16

Sie ging auf Grund der Einlassung des geständigen Soldaten sowie auf Grund der Aussagen der als glaubwürdig angesehenen Zeugen Regierungsobersekretär Richard Z. und Oberstleutnant E. von folgendem Sachverhalt aus:

"Am 16.4.1986 nahm der Soldat während der Mittagspause zwischen 12.00 und 13.00 Uhr in der Sporthalle der LL/LTS in A. bei Sch. an einem Hallenfußballspiel einer Neigungsgruppe Fußball teil, die aus Soldaten und zivilen Bediensteten der Schule zusammengesetzt ist. Zu dieser Gruppe gehören u.a. die Zeugen Ros Z., OTL E. und Hptm N. sowie der Soldat.

Während die anderen Spieler schon in der Halle waren, betrat der Soldat die gemeinsame Umkleidekabine als letzter. Dort war er allein. Er sah, während er sich umzog, eine Sporttasche, von der er wußte, daß sie im Eigentum des Zeugen ROS Richard Z., Truppenverwaltung LL/LTS, stand. Er entnahm aus der Tasche die Geldbörse des ROS Z., welche u.a. etwa 60,- DM in Bargeld, den Dienstausweis, eine Euro-Scheck-Karte und ein Euro-Scheck-Formular enthielt, um diese Gegenstände für sich zu behalten. Er steckte die Geldbörse zunächst in seine eigene Sporttasche und nahm am Fußballspiel teil. Nach dem Sport begab er sich umgehend in das Hörsaalgebäude der Sportgruppe Heer ..., das sog. 'Haus B.', wo er duschte. In diesem Gebäude prüfte er den Inhalt der Geldbörse. Das Bargeld, den Euro-Scheck und die Scheckkarte nahm er an sich. Anhand der Vorlage auf der Scheckkarte ahmte der Soldat zunächst probeweise auf einem Blatt Papier die Unterschrift des Zeugen Z. nach und füllte dann das Scheckformular vollständig aus, indem er einen Geldbetrag von 300,- DM einsetzte und schließlich die Unterschrift des Zeugen Z. hinzufügte. Er hatte sich vorgenommen, mit Hilfe des Schecks eine Sportjacke zu kaufen. Anschließend warf er die Geldbörse, den Dienstausweis und das Blatt mit den Unterschriftsproben in einen Müll-Container im Kasernengelände. Er meldete sich bei der Inspektion für eine Besorgung in A. ab und begab sich gegen 14.30 Uhr mit seinem Pkw zum Sportgeschäft J. in A.. Dabei trug er den Bundeswehrsportanzug. Er kaufte eine Adidas-Sportjacke zum Preise von 149,- DM. Zur Bezahlung gab er dem Verkäufer den vorbereiteten Scheck. Den Restbetrag von 151,- DM ließ er sich bar auszahlen. Dies gelang, weil er vom Ansehen her dem Verkäufer als Soldat der Schule bekannt war. In der Folgezeit verbrauchte der Soldat dieses Geld ebenso wie die 60,- DM, die er in der Geldbörse vorgefunden hatte, für eigene Zwecke.

Nach dem Einkauf begab sich der Soldat wieder in die Kaserne. Dort warf er auch die Scheckkarte in den Müll-Container.

Der Geschädigte ROS Z. stellte schon am Tage der Tat nach dem Sport den Verlust seiner Geldbörse fest. Er war der Meinung, die Geldbörse in der Tasche unter einem Handtuch unsichtbar versteckt zu haben. Er ließ umgehend bei der Kreissparkasse Sch. den Scheck sperren. Anhand seiner Kontoauszüge stellte er ferner am 2.5.1986 fest, daß der Scheck zu Lasten seines Giro-Kontos eingelöst worden war. Daraufhin erstattete er auf Empfehlung der Sparkasse am 5.5.1986 Strafanzeige, weil dies eine Voraussetzung für die Erstattung des Schadens durch den Deutschen Sparkassen- und Giroverband darstellt.

Nach Aufdeckung der Tat durch die polizeilichen Ermittlungen ersetzte der Soldat dem Geschädigten den Schadensbetrag, nämlich 360,- DM in bar sowie zusätzlich eine gleichartige Geldbörse wie die entwendete.

Der Soldat räumt den Sachverhalt ein, gibt aber an, die Geldbörse habe sichtbar in der offenen Sporttasche auf einem Handtuch gelegen. Diese Einlassung ist nicht mit letzter Sicherheit zu widerlegen. Der Zeuge Z. hat dazu angegeben, es sei für ihn eine Ausnahme gewesen, die Geldbörse überhaupt in die Sporthalle mitzunehmen. Dort habe er sie gegen fremde Blicke wenigstens unter seinem Handtuch versteckt gehalten. Das Gericht konnte angesichts des vollständigen und glaubwürdigen Geständnisses des Soldaten dessen Einlassung nicht für weniger überzeugend ansehen als die Aussage des Zeugen. Es ergaben sich auch gewisse Unsicherheiten in der Erinnerung des Zeugen, z.B. auf die Frage, ob er den Reißverschluß der Tasche verschlossen oder offen behalten hatte. Diese Beweisfrage war im Zweifel dahin zu lösen, daß der für den Soldaten günstigeren Möglichkeit zu folgen war.

Im übrigen hat der Soldat angegeben, er könne sich in den Einzelheiten an seine Tat erinnern; er könne aber nicht erklären, weshalb er sie unternommen habe; er müsse wohl 'abgeschaltet' haben."

17

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer sowohl hinsichtlich des Diebstahls als auch hinsichtlich der Urkundenfälschung als vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflicht des Soldaten, sich so zu verhalten, daß er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, für das er als Vorgesetzter einer verschärften Haftung gemäß § 10 Abs. 1 SG unterliegt. Bei dieser rechtlichen Wertung stellte die Kammer darauf ab, daß der Soldat die Geldbörse in der Sporthalle der Kaserne entwendet und sich in der Unterkunft die geldwerten Gegenstände zugeeignet und schon dort die Scheckfälschung ausgeführt und den Vorsatz gefaßt hat, sich den Scheck zunutze zu machen und die Jacke zu kaufen. Nach Ansicht der Kammer steht der Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nicht der Umstand entgegen, daß der letzte Teil der Tatausführung außerhalb der militärischen Anlagen, nämlich im Sportgeschäft J. in der Ortschaft A., verwirklicht wurde, als der Soldat den gefälschten Scheck zur Bezahlung der Jacke vorlegte; denn hierbei handelte es sich nach Ansicht der Kammer insgesamt um einen einheitlich zu wertenden Vorgang, dessen Schwerpunkt eindeutig in der militärischen Unterkunft lag.

18

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

19

Das Dienstvergehen wiege sehr schwer, weil die Tat des Soldaten durch einen Vertrauensbruch gegenüber einem Beamten der Truppenverwaltung gekennzeichnet sei, der im täglichen Dienst auf gegenseitige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Soldaten angewiesen sei und mit ihm gemeinsam Sport getrieben habe. Das Vertrauensverhältnis zwischen Soldaten und zivilen Mitarbeitern der Bundeswehr sei jedenfalls unter den derzeitigen Bedingungen des Dienstes im Frieden und unter den konkreten Umständen der persönlichen Beziehung zwischen dem Soldaten und dem geschädigten Zeugen in ähnlicher Weise wie die Kameradschaft unter Soldaten verletzbar und schutzbedürftig. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens fänden auch in der Rücksichtslosigkeit der Handlungsweise des Soldaten Ausdruck, der bei Kenntnis des Geschädigten es nicht bei der Entwendung der Geldbörse belassen, sondern sich das Bargeld, die Scheckkarte und das Scheckformular zugeeignet und zur Urkundenfälschung benutzt sowie von der gefälschten Urkunde zu seinem finanziellen Vorteil Gebrauch gemacht habe. Diese kriminelle Handlungsweise zeige ein schweres charakterliches Versagen des Soldaten an. Ausgangspunkt für die Zumessungserwägungen sei daher eine Dienstgradherabsetzung, wie sie bei einer gleichgelagerten Tat zum Nachteil eines Kameraden ohne Zweifel zu verhängen gewesen wäre. Zugunsten des Soldaten sei aber neben der fühlbaren Geldstrafe im sachgleichen Strafverfahren sowie der vollen Schadensersatzleistung des Soldaten die Tatsache gewürdigt worden, daß er ein Geständnis abgelegt habe, das in überzeugender Weise seine Einsichtsfähigkeit, versagt zu haben, offenbart habe. Daher sei von einer einmaligen Tat auszugehen, die sich auch künftig nicht wiederholen werde, weil sie nicht den Wesenszügen des Soldaten entspreche, mithin persönlichkeitsfremd erscheine. Dafür sprächen vor allem die Aussagen der Zeugen Oberstleutnant E. und Hauptmann N.. Angesichts dieses Persönlichkeitsbildes des Soldaten habe die Kammer mit Bedenken dem Antrag des Wehrdisziplinaranwalts, den Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels herabzusetzen, nicht entsprochen, sondern auf ein Beförderungsverbot im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß erkannt, in der Erwartung, daß sich der Soldat dieses Urteil zur Lehre gereichen lasse und das in ihn gesetzte Vertrauen künftig nicht enttäuschen werde.

20

Gegen dieses ihm am 26. August 1987 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt am 24. September 1987 beim Truppendienstgericht Süd Berufung zuungunsten des Soldaten unter Beschränkung auf die Maßnahme mit dem Antrag eingelegt, den Soldaten zu einer Dienstgradherabsetzung zu verurteilen.

21

Zur Begründung hat er ausgeführt:

22

Die Kammer habe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht hinreichend Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und die Beweggründe des Soldaten berücksichtigt. Sie habe zwar zutreffend die Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt ihrer Zumessungserwägungen genommen, jedoch die von ihr dargelegten Milderungsgründe teilweise unzutreffend erkannt, teilweise ihnen zu großes Gewicht beigemessen und den Soldaten belastende Gesichtspunkte nicht gewürdigt. So habe sie mildernd darauf abgestellt, daß der Soldat vollen Ersatz für den eingetretenen Schaden geleistet habe; dies sei indessen kein Verdienst des Soldaten gewesen, da er im Zeitpunkt der Zahlungsleistung bereits der Tat überführt gewesen sei und sich ohnehin entsprechenden durchsetzbaren zivilrechtlichen Ansprüchen gegenübergesehen habe. Des weiteren sei die Kammer unzutreffenderweise davon ausgegangen, daß die Tat des Soldaten persönlichkeitsfremd sei; dabei habe sie verkannt, daß der Soldat nicht nur schlechthin vorsätzlich, sondern planvoll und zielgerichtet, systematisch und geradezu professionell vorgegangen sei. Als schwerwiegender Umstand sei dabei zu berücksichtigen, daß der Soldat nach dem Diebstahl der Geldbörse während der gemeinsamen Sportstunde die entwendeten Gegenstände nicht zurückgelegt habe. Sein schwerwiegendes charakterliches Versagen komme vor allem darin zum Ausdruck, daß er schon bei Begehung der Tat gewußt habe, er werde nach der Tat mit dem Bestohlenen noch Fußball spielen, und gleichwohl nicht von seiner Tat abgelassen habe; vielmehr habe er nach Durchsicht des Inhalts der Geldbörse die Unterschrift des Regierungsobersekretärs Z. geprobt, um sodann weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen, wie die Vorlage des gefälschten Schecks gegenüber einem Verkäufer, dem er vom Ansehen her als Soldat der Schule bekanntgewesen sei. Der Soldat sei somit außerordentlich geschickt und beharrlich vorgegangen. Obgleich er nach jedem Teilakt seines linearen Vorgehens von der Fortsetzung hätte ablassen können, habe er es zielstrebig verwirklicht. Angesichts dieses charakteristischen Bildes sei das Dienstvergehen des Soldaten als geradezu persönlichkeitstypisch zu bewerten. Dabei habe die Kammer nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Tat einem Kameradendiebstahl vergleichbar sei, weil zwischen dem Soldaten und dem Zeugen Z. eine persönliche Beziehung und die Notwendigkeit vertrauensvoller Zusammenarbeit bestanden hätten. Die Tat habe den Zusammenhalt in der militärischen Dienststelle in Frage gestellt und sei im Unteroffizierkorps Gesprächsgegenstand gewesen. Ferner habe die Kammer nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich der Soldat nicht in einer finanziellen Notlage befunden habe, sondern den Diebstahl, die Urkundenfälschung und den Betrug zum Nachteil des Truppenverwaltungsbeamten aus reiner Habgier begangen habe; er habe nämlich bei der Ausfüllung des Schecks von vornherein einen höheren Betrag, als er zum Kauf der Sportjacke erforderlich gewesen sei, eingesetzt, um sich noch den überschießenden Betrag in bar auszahlen zu lassen. Das Vorgehen des Soldaten deute auf intelligente Planung hin. Er habe nämlich stets darauf geachtet, nicht als Täter entlarvt werden zu können, sich deshalb ordnungsgemäß bei der Inspektion für eine Besorgung in A. abgemeldet, sich später der Beutestücke dadurch entledigt, daß er sie in einen Müll-Container geworfen habe, und zwar jeweils stets dann, wenn er sie nicht mehr benötigt habe, nämlich nach dem Diebstahl die Geldbörse, nach der Urkundenfälschung das Blatt mit den Unterschriftsproben sowie den Dienstausweis des Truppenverwaltungsbeamten und schließlich nach dem Betrug die Scheckkarte des Truppenverwaltungsbeamten. Angesichts dieses gravierenden Dienstvergehens sei eine reinigende Maßnahme geboten.

23

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

24

2.

Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel greift ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt der Begründung nur die Maßnahmebemessung der Truppendienstkammer an. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

25

3.

Die Berufung hatte Erfolg.

26

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, daß Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

27

Der Soldat hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das wie eine - gleichgelagerte - Tat zum Nachteil eines Kameraden zu ahnden ist.

28

Der Soldat hat hier zwar keinen Kameraden, aber einen Truppenverwaltungsbeamten bestohlen, den er persönlich kannte und mit dem er seit über zwei Jahren einmal wöchentlich in einer sogenannten Neigungsgruppe gemeinsam Sport trieb. Das dadurch begründete persönliche Vertrauensverhältnis erfordert im Falle einer Verletzung durch strafrechtlich relevantes Verhalten des Soldaten gegenüber dem Truppenverwaltungsbeamten eine entsprechende Ahndung, wie wenn sich das Fehlverhalten gegen einen Kameraden gerichtet hätte. § 12 Satz 1 SG mißt zwar ausdrücklich nur der Kameradschaft unter Soldaten einen besonderen Stellenwert zu, weil darauf der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht und weil die Einsatzfähigkeit und Brauchbarkeit der Truppe ohne gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, nicht gewährleistet wären. Verstöße gegen die Kameradschaftpflicht sind deshalb als besonders schwerwiegend anzusehen, weil ein solches Vergehen in der Regel Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der Polizei auslöst und dadurch regelmäßig ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens schafft, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Begeht ein nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Vorgesetzter einen Kameradendiebstahl oder schädigt er, um sich zu bereichern, das Vermögen eines Kameraden, so disqualifiziert er sich allein mit diesem Verhalten grundsätzlich für eine weitere Verwendung als Vorgesetzter; er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Da ein solcher Vorgesetzter den Zusammenhalt der Truppe zwangsläufig lockert, versagt er in dieser Eigenschaft und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung anderer, so daß nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 73, 203; BVerwG Urteile vom 26. Juni 1984 - 2 WD 61/83 - und vom 11. Juni 1987 - 2 WD 17/87 - m.w.N.) für ein derartiges Dienstvergehen die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein hat und besondere Erschwernisgründe sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten können.

29

Zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trägt aber nicht nur die integre Kameradschaft der Soldaten, sondern auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten und Angehörigen der Truppenverwaltung bei. Dies gilt vor allem in der Zeit einer Aufgabenerfüllung der Bundeswehr, die nicht durch den Verteidigungs- oder Spannungsfall gekennzeichnet ist. Denn unter dieser Voraussetzung gibt es im Dienstablauf des Truppenalltags vielerlei Berührungspunkte zwischen militärischer Aufgabenerfüllung und Bundeswehrverwaltung (§ 87 b Abs. 1 GG). Schutzwürdig ist dabei vor allem das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerläßliche Bewußtsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung in unterschiedlichen Funktionen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn es zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Begegnung kommt. Das war hier der Fall, weil der Zeuge Regierungsobersekretär Z. mit dem Soldaten seit über zwei Jahren in einer sogenannten Neigungsgruppe regelmäßig Fußball gespielt hat. Für die Bewertung der Eigenart und Schwere eines vorsätzlichen rechtswidrigen Zugriffs auf das Eigentum des Bestohlenen kann es daher angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten keinen großen Unterschied mehr machen, daß der Zeuge Z. kein Kamerad des Soldaten, sondern ein Truppenverwaltungsbeamter war. Schon durch den Verlust des Dienstausweises des Regierungsobersekretärs Z. wurde das Dienstvergehen des Soldaten auch Beamten der Truppenverwaltung bekannt, so daß die Zusammenarbeit der Soldaten und der Zivilbediensteten innerhalb der Bundeswehr jedenfalls am Standort belastet, wenn nicht sogar gestört worden ist.

30

Als besonders gravierend und deshalb vergleichbar ahndungsbedürftig wie beim Fehlverhalten gegenüber einem Kameraden muß hier zudem die Tatsache gewürdigt werden, daß sich der Soldat nicht gegenüber einem ihm nur beiläufig Bekannten vergangen, sondern den Betroffenen persönlich näher gekannt hat und unmittelbar vor einer gemeinschaftlichen Veranstaltung das ihm im sozialen Nahbereich entgegengebrachte Vertrauen eines "Sportkameraden" mißbraucht hat. Anders als etwa im Falle eines Kaufhausdiebstahls, bei dem der Senat stets berücksichtigt hat, daß die Hemmschwelle für die Tat regelmäßig niedriger liegt, weil sie sich gegen einen anonymen Eigentümer richtet, ist die Schädigung eines persönlichen Bekannten durch Eigentumsverletzung im sozialen Nahbereich eine Tat, die erhebliche Zweifel an der charakterlichen Integrität und der moralischen Zuverlässigkeit des Täters weckt und damit auch seine dienstliche Verwendungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung und Maßregelung des Fehlverhaltens gleichgültig, ob der Geschädigte dem Täter später verziehen hat oder nicht (BVerwG Urteil vom 10. Juni 1987 - 2 WD 12/87).

31

Zu Lasten des Soldaten ist hier ferner zu berücksichtigen, daß er die Tat nicht nur im spontanen Zugriff auf die Geldbörse des Zeugen Z. ausgeführt, sondern planvoll über mehrere Teilakte zu dem von ihm gewollten wirtschaftlichen Erfolg gebracht hat. Denn er hat sich nicht darauf beschränkt, dem Opfer die in der Geldbörse vorgefundenen 60 DM Bargeld wegzunehmen, sondern er hat sich darüber hinaus auch dessen Dienstausweis und dessen Euro-Scheck-Karte sowie ein Euro-Scheck-Formular zugeeignet. Anhand der Schriftzüge auf der Scheck-Karte hat er sodann probeweise die Unterschrift des Zeugen Z. nachgeahmt und schließlich das Scheckformular in der Weise ausgefüllt, daß er den damaligen Höchstbetrag von 300 DM eingesetzt und die Unterschrift des Zeugen Z. gefälscht hat. Danach hat er - weiterhin zielstrebig - den gefälschten Scheck beim Kauf einer Sportjacke in einem Geschäft in A. in dem er als Soldat der Schule bekannt war, dem Verkäufer zahlungshalber hingegeben und sich den Restbetrag von 151 DM (den Differenzbetrag zwischen Kaufsumme und Schecksumme) in bar auszahlen lassen. Nachdem er vor Verlassen der Kaserne schon die Geldbörse und den Dienstausweis des Zeugen Z. sowie das Blatt mit den Unterschriftsproben in einen Müll-Container geworfen hatte, warf er nach Rückkehr in die Kaserne auch die Scheckkarte in diesen Behälter. Dieses planmäßig bis in seine Einzelheiten konsequent durchdachte Verhalten stellt sich nicht als unbedachte Augenblickstat dar, die bei einem ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten persönlichkeitsfremd erscheint. Wenngleich der Soldat nach Aussage seines Disziplinarvorgesetzten und des Hörsaalleiters im dienstlichen Bereich nicht negativ aufgefallen ist, sondern durch besondere Leistungen und Einsatzbereitschaft zu überzeugen vermocht hat, ruft die zielstrebig planvolle Verhaltensweise vom Beginn bis zum Abschluß seines in mehreren Teilakten abgewickelten Dienstvergehens erhebliche Zweifel an der Kennzeichnung der Persönlichkeit des Soldaten durch seine Vorgesetzten hervor. Die dem Soldaten im dienstlichen Bereich bescheinigte "Zielstrebigkeit und Gewissenshaftigkeit", die in den Beurteilungen positiv hervorgehoben worden sind, hat sich bei seinem Dienstvergehen im umgekehrten Sinne - negativ - offenbart und trägt gewissermaßen "spiegelbildliche" Züge. Entgegen der Aussage des Disziplinarvorgesetzten, des Oberstleutnants E., stellt sich das Dienstvergehen wegen seiner durchdachten Planung und zielstrebigen Ausführung gerade nicht als "Kurzschlußhandlung" oder "Ausrutscher" dar, erscheint auch nicht als "dilettantisch", sondern wie die "Kehrseite einer Medaille" in einem ansonsten positiven Persönlichkeitsbild des Soldaten. Dabei ist vor allem zu beachten, daß der Soldat ohne besondere Veranlassung, z.B. infolge finanzieller Schwierigkeiten oder sonstiger Irritationen im familiären Bereich, den Entschluß gefaßt hat, die für ihn günstige Gelegenheit eines Zugriffs auf das Eigentum des Zeugen Z. zu nutzen, als er als letzter die Umkleidekabine vor dem gemeinsamen Fußballspiel betrat. Und obwohl er wegen der zeitlichen Abstände, die zwischen den einzelnen Teilakten seines Dienstvergehens lagen, mehrfach die Gelegenheit der Selbstkorrektur seines Fehlverhaltens hatte, hat er den einmal gefaßten Entschluß eines Zugriffs auf Eigentum und Vermögen seines Opfers zielstrebig durchgeführt und ihm den größtmöglichen Schaden zugefügt, und zwar auch dadurch, daß er Dienstausweis und Scheckkarte des Zeugen Z. in einen Müll-Container warf, so daß eine hohe Wahrscheinlichkeit ihres endgültigen Verlustes für das Opfer bestand. Hierin offenbart sich gerade nicht das typische Verhalten einer unbedachten "Augenblickstat".

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Andere Milderungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar geworden. Der Soldat hat zwar ein Geständnis abgelegt und auch den hervorgerufenen Schaden voll ersetzt. Da er aber bereits der Tat überführt war, ist er lediglich der schon begründeten zivilrechtlichen Inanspruchnahme nachgekommen. Zugunsten des Soldaten ist zwar zu berücksichtigen, daß er ansonsten weder straffällig geworden noch disziplinar gemaßregelt worden ist, daß er vielmehr wegen vorbildlicher Pflichterfüllung eine förmliche Anerkennung erhalten hat. Diese Gesichtspunkte sprachen aber bei der Maßnahmebemessung nicht so sehr zugunsten des Soldaten, daß der Senat von einer Degradierung absehen konnte; denn sie vermochten den durch das zielstrebig schädigende Verhalten des Soldaten hervorgerufenen Eindruck eines nachhaltigen charakterlich bedingten Versagens weder auszugleichen noch entscheidend abzuschwächen. Sie waren lediglich geeignet, das Ausmaß der Degradierung auf einen Dienstgrad zu beschränken.

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Der Soldat hat sich in seinem Dienstgrad als Oberfeldwebel selbst disqualifiziert, ohne daß er sich zu seiner Entlastung auf eine für ihn außergewöhnliche Situation berufen konnte und berufen hat.

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4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgesichtspunkten von den Kosten des Berufungsverfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.

Hacker
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Lindner
Schiller