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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1984, Az.: BVerwG 2 WD 61/83

Dienstvergehen eines Soldaten ; Schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen auf Grund eines Strafverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 61/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 19.10.1983 - AZ: 5 VL 14/83

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Juni 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstleutnant Rottmann,
Oberstabsfeldwebel Köhler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgericht Süd vom 19. Oktober 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Soldat die Kosten und Auslagen des ersten Rechtszuges in vollem Umfange trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der nunmehr 48 Jahre alte Soldat begann nach dem Besuch der Volksschule am 1. Oktober 1950 eine Lehre als Blechschlosser, die er am 23. September 1953 mit der Facharbeiterprüfung erfolgreich beendete. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er auf Grund freiwilliger Bewerbung zum 1. Oktober 1957 zur 10./Luftwaffenausbildungsregiment ... in S. einberufen wurde.

2

Gemäß seiner Verpflichtung wurde der Soldat durch Urkunde vom 23. September 1957 am 4. Oktober 1957 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nachdem seine Dienstzeit wiederholt verlängert und schließlich auf insgesamt 15 Jahre festgesetzt worden war, wurde dem inzwischen bis zum Hauptfeldwebel beförderten Soldaten durch Urkunde vom 21. Dezember 1970 am 4. Januar 1971 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seit 1. Januar 1983 führte er den Dienstgrad Stabsfeldwebel.

3

Der Soldat wurde zunächst bei der 1./Jagdbombergeschwader ... und bei der 3./Waffenschule ... in B. sowie bei der Instandsetzungsstaffel/Fliegerhorstgruppe I. und der Instandsetzungsstaffel/Aufklärungsgeschwader ... in I. als Flugzeug-Mechaniker-Gehilfe, 1. Flugzeug-Mechaniker und Flugzeug-Mechaniker-Meister verwendet, ehe er unter entsprechender Ausbildung vom 1. April 1966 an als Staffelfeldwebel eingesetzt wurde. In dieser Dienststellung wurde er auch nach der Verlegung des Geschwaders nach B. und E. verwendet, bevor er wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, vom 22. Oktober 1981 an zum Stab/Stabskompanie Verteidigungsbezirkskommando ... in F. kommandiert, mit Wirkung vom 1. April 1983 zum Stab Fliegende Gruppe/Aufklärungsgeschwader ... versetzt, vom selben Tag an aber wieder zum Stab/Stabskompanie Verteidigungsbezirkskommando ... in F. kommandiert wurde. Gemäß Verfügung des Kommandeurs der ... Luftwaffendivision vom 5. April 1983 war der Soldat seit 13. April 1983 mit dem Verbot, Uniform zu tragen, vorläufig des Dienstes enthoben.

4

In seiner Dienststellung als Staffelfeldwebel wurde der Soldat zwischen dem 8. September 1966 und dem 14. Oktober 1968 fünfmal mit "befriedigend", zwischen dem 29. Dezember 1969 und dem 25. Februar 1971 viermal mit "voll befriedigend", am 7. März 1973 mit "ziemlich gut" und von da an am 12. August 1975, am 23. Februar 1977, am 16. Februar 1979 und am 8. August 1930 durchgehend mit "gut" beurteilt. Seit Mai 1973 war er berechtigt, die Schützenschnur mit Plakette in Silber zu tragen.

5

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen lediglich die im sachgleichen Strafverfahren verhängte Strafe aus.

6

Die Dienstbezüge des Soldaten errechneten sich zuletzt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes mit monatlich 3.205,92 DM brutto. Sie wurden gemäß Verfügung der Einleitungsbehörde vom 5. April 1983 seit 1. Mai 1983 zur Hälfte einbehalten. Der Soldat hat Schulden in Höhe von über 50.000 DM. Diese entstanden durch Aufnahme eines Kredits über 30.000 DM für Wohnungseinrichtung und Autokauf, den der Soldat in monatlichen Raten von 550 DM abzahlt, sowie durch ein Darlehen über 16.000 DM, das er auf seine Anfang des Jahres 1985 fällige Lebensversicherung aufgenommen hat. Für dieses Darlehen hat er monatlich Prämien von 34,40 DM sowie vierteljährlich Zinsen zu entrichten. Einen weiteren Kredit hat er aufgenommen, um die Belastungen zu decken, die ihm im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und mit dem vorliegenden Verfahren entstanden sind. Aus Aushilfstätigkeit in der Funkzentrale eines Taxi Unternehmens verdient er im Monat bis zu 390 DM.

7

Aus der am 6. Juli 1962 geschlossenen Ehe sind ein jetzt 21 Jahre alter Sohn und eine jetzt 20jährige Tochter hervorgegangen, die beide noch im Haushalt des Soldaten leben. Der Sohn hat eine Lehre als Versicherungskaufmann begonnen, die Tochter hat inzwischen eine Lehrstelle als Bürokaufmann gefunden. Die Ehefrau des Soldaten ist bei einem Zeitungsverlag beschäftigt und verdient je nach Arbeitsanfall monatlich zwischen 1.200 und 1.800 DM netto.

8

II

Im September 1981 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht Freiburg im Breisgau mit Strafbefehl vom 21. Dezember 1982 - 42 Ls 150/82 (Cs) - wegen Untreue in zwei Fällen mit einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM belegte. Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 5. Januar 1983, nachdem der Soldat den dagegen eingelegten Einspruch zurückgenommen hatte.

9

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt umfaßt, legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 3. August 1983 dem Soldaten zur Last, er habe seine Dienstpflichten wie folgt schuldhaft verletzt:

"Der Soldat, der als früherer Staffelfeldwebel der Instandsetzungsstaffel des Aufklärungsgeschwaders ... schon seit 1976 mit der Führung der Staffelkasse, ihrer Überwachung durch Führung eines Kassenbuchs, der Verwaltung des staffeleigenen Sparguthabens mit Hilfe eines auf seinen Namen ausgestellten Sparbuchs und der wöchentlichen Abrechnung der Staffelbar betraut war, beging dabei - zumindest seit Ende 1978 nachweisbar - im Fliegerhorst B. - soweit nicht anders angegeben, wissentlich - die folgenden Unregelmäßigkeiten:

1.
Der Soldat hob am 07. März 1978 vom Sparkonto der Instandsezungsstaffel bei der Volksbank Staufen, Zweigstelle B., mit Hilfe des auf ihn lautenden Sparbuchs DM 1200,- ab, verbuchte jedoch im Kassenbuch nicht, wie vorgeschrieben, diese Summe, sondern nur einen betrag von DM 200,- als Einzahlung in die Staffelkasse. Die nicht eingetragenen DM 1000,- behielt und verbrauchte StFw Baatz für sich.

2.
Der Soldat trug am 21. Februar 1981 im Kassenbuch eine angebliche Überweisung auf das staffeleigene Sparkonto über DM 400,- als Auszahlung aus der Staffelkasse ein, obwohl dieser betrag im Sparbuch nie als Einzahlung verbucht wurde. In Wirklichkeit benutzte der Soldat die vom Bestand der Staffelkasse abgebuchten DM 400,- unberechtigt als Darlehen, dessen Rückzahlung in die Staffelkasse er in den folgenden Wochen dadurch verheimlichte, daß er verschiedene - angebliche, da im Sparbuch nicht verbuchte - Bankabhebungen über insgesamt DM 400,- im Kassenbuch als Einzahlung vermerkte.

3.
Zwischen November 1978 und August 1981 verbuchte der Soldat in mindestens 121 Fällen im Kassenbuch angebliche Kosten für den Einkauf von Eiern oder Zigaretten für die Staffelbar als Auszahlungen aus der Staffelkasse, obwohl

entweder die kosten für Eier oder Zigaretten bereits bei den wöchenltichen Abrechnungen der Staffelbar als Ausgaben berücksichtigt wurden und deshalb neben dem Reingewinn der Staffelbar, der als Einzahlung im Kassenbuch registriert wurde, nicht erneut als Auszahlung gebucht werden durften

oder in der betreffenden Woche überhaupt keine

oder weniger Eier oder Zigaretten als gebucht eingekauft worden waren.

Die auf diese Weise angeblich als ausgegeben notierten Gelder in Hohe von insgesamt mindestens DM 11.831,80 verbrauchte StFw B. für eigene Zwecke.

4.
Zwischen Juli 1979 und September 1981 nahm der Soldat - möglicherweise fahrlässig - mindestens 11 - nicht Eier oder Zigaretten betreffende - fehlerhafte Eintragungen im Kassenbuch vor, indem er jeweils einen niedrigeren betrag als den laut Abrechnung aus der Staffelbar erzielten Reinerlös verbuchte. Dadurch entstand ein Fehlbetrag von mindestens DM 309,85."

10

Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 19. Oktober 1983 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis, bewilligte ihm aber einen Unterhaltsbeitrag von 75 % des erdienten Ruhegehalts für die Dauer eines Jahres.

11

Unter Freistellung des Soldaten von den Anschuldigungspunkten 2 und 4 hielt sie es für erwiesen, daß der Soldat die seiner Verwaltung anvertraute Staffelkasse der Instandsetzungsstaffel des Aufklärungsgeschwaders ... dadurch geschädigt habe, daß er zu Anschuldigungspunkt 1 im März 1978 einen Betrag von 1.000 DM für sich verbraucht und zu Anschuldigungspunkt 3 durch insgesamt 98 Fehlbuchungen an Ausgaben für Zigaretten und Eier in der Zeit vom 29. Dezember 1978 bis 27. Juli 1981 mindestens 10.460,35 DM an sich gebracht habe. Sie würdigte das unberechtigte Verschaffen der Gelder zu Lasten der Kameraden als vorsätzliche Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), das fehlerhafte Führen des Kassenbuchs in diesen Fällen als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Als Vorgesetzter hafte der Soldat für das damit begangene Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) verschärft (§ 10 Abs. 1 SG).

12

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

13

Der Soldat habe ein sehr schweres Dienstvergehen begangen. Da der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruhe, komme Verstößen gegen die Kameradschaftspflicht stets erhebliches Gewicht zu. Das gelte besonders im Fall der Unterschlagung von Kameradengeldern, möge diese zu Lasten eines einzelnen Kameraden oder einer Gemeinschaftseinrichtung gehen. Vergreife sich ein Vorgesetzter, der mit der Führung einer Kasse beauftragt sei, selbstanden Geldern seiner Kameraden, so versage er in seiner Vorgesetzteneigenschaft und erweise sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung von Untergebenen. Auch wenn berücksichtigt werde, daß hier die dienstliche Aufsicht versagt habe und die Kontrolle der Staffelkasse durch Untergebene des Soldaten völlig ungenügend gewesen sei, so bleibe der Vorwurf, daß der als Staffelfeldwebel angesehene Soldat in einem Zeitraum von über drei Jahren sich zunächst in Einzelfällen und dann fortlaufend an Kameradengeldern vergriffen habe. Deshalb müsse auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt werden. Daran könne nichts ändern, daß der Soldat Woche für Woche mit einem größeren Betrag im Lotto gespielt habe. Nach seinem großen Vertrauensbruch sei er für den Dienst eines Berufssoldaten nicht mehr tragbar.

14

Dem Soldaten könne auch kein herabgesetzter Dienstgrad der Reserve belassen werden, da das Dienstvergehen, gemessen an der Verantwortlichkeit des Soldaten, der Dauer und der Gesamthöhe der Geldentnahme, nicht als minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO eingestuft werden könne.

15

Dagegen habe dem Soldaten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden können. Er sei dessen nicht unwürdig, weil er viele Jahre tadelfrei und mit überdurchschnittlicher Beurteilung in der Bundeswehr gedient habe. In Anbetracht der Schwierigkeiten, künftig einen Arbeitsplatz zu finden, sei er eines derartigen Beitrags auch bedürftig. Um dem Soldaten Gelegenheit zu geben, eine neue Existenzgrundlage zu finden, sei der Unterhaltsbeitrag für die Dauer eines Jahres gewährt worden.

16

Gegen diese ihm am 8. November 1983 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 5. Dezember 1983 Berufung einlegen lassen. Er hat beantragen lassen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die zu treffende Disziplinarmaßnahme an das Truppendienstgericht Süd zurückzuverweisen,

17

vorsorglich,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß sein Dienstgrad herabgesetzt werde.

18

Zur Begründung hat er vortragen lassen:

19

Die tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer über den Umfang der unterschlagenen betrage greife er nicht an. Die verhängte Disziplinarmaßnahme sei jedoch nicht gerechtfertigt. Es werde nicht verkannt, daß die Unterschlagung von Geldern aus einer Gemeinschaftskasse ein schweres Dienstvergehen darstelle, das grundsätzlich mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu ahnden sei. Bei ihm, dem Soldaten, lägen jedoch erhebliche Milderungsgründe vor, die es geboten erscheinen ließen, von der Höchstmaßnahme abzusehen und auf eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls in höchstmöglicher Form, zu erkennen.

20

Er habe die Taten in einer psychischen Ausnahmesituation begangen, die als nicht mehr steuerbare psychische Zwangslage zu bewerten sei. Er habe seit Januar 1979 der Kasse praktisch jede Woche der Höhe nach etwa gleichbleibende Beträge entnommen, um damit Lottospiele zu bezahlen. Auf Grund seiner als krankhaft zu bezeichnenden Spielleidenschaft habe er offenbar jede Kontrolle über seine Handlungsweise verloren. Eine Notlage habe sich ferner daraus ergeben, daß er mit dem Gewinn, den er aus dem Lottospiel erwartet habe, die Fehlbeträge in der Kasse wieder habe abdecken wollen. Er sei auch durch erhebliche private Verpflichtungen belastet gewesen. Wie wenig er die Unterschlagungen habe steuern können und insoweit einem psychischen Zwang unterlegen sei, zeige sich deutlich daran, daß er sein Fehlverhalten sogar dann fortgesetzt habe, als bereits ein erheblicher Kassenfehlbestand festgestanden habe und bei vernünftiger Beurteilung, zu der er aber aus den erwähnten Gründen gar nicht mehr fähig gewesen sei, absolut offenkundig habe sein müssen, daß die langjährigen, ununterbrochenen Unterschlagungen aufgedeckt werden müßten.

21

Der Vorsitzende der Kammer habe in der mündlichen Urteilsbegründung eine Dienstgradherabsetzung auch deshalb ausgeschlossen, weil er, der Soldat, nur bis zum Feldwebel degradiert, ihm aber schon wegen des objektiven Tatbestandes der Dienstverfehlung die Stellung eines Vorgesetzten nicht belassen werden könne. Dabei habe die Kammer zum einen übersehen, daß er selbst bei einer Degradierung zum Feldwebel mit einem Aufgabenbereich betraut werden könne, bei dem er keine Funktionen als Vorgesetzter auszuüben habe. Zum ändern sei die Bestimmung des § 57 Abs. 1 WDO verfassungswidrig, soweit sie eine Degradierung nur bis zum Feldwebel zulasse und dazu zwinge, Soldaten, die sich als ungeeignet zum Vorgesetzten erwiesen hätten, aus dem Dienst zu entfernen. Die Bestimmung begünstige solche Soldaten, die nicht den Dienstgrad eines Unteroffiziers und Vorgesetzten bekleideten und bei einem gleichartigen Dienstvergehen unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall (nur) mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden seien. Der Senat möge daher gegebenenfalls das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

22

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zudem zu beachten, daß er, der Soldat, sich sonst tadelfrei geführt habe und stets sehr gut beurteilt worden sei. Das gelte auch für seine Tätigkeit nach Aufdeckung der Tat. Selbst die Staatsanwaltschaft habe sein Verhalten offenbar als minder schweren Fall bewertet; denn sie habe auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet und nur eine Geldstrafe anstelle einer sonst üblichen Freiheitsstrafe beantragt.

23

Die psychische Zwangslage, unter der er gestanden habe, könne als "gelöst" betrachtet, eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden. Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten habe er den Schaden bereits wiedergutgemacht, etwa noch offene Restbeträge werde er umgehend begleichen. Damit habe er tätige Reue gezeigt. Sein Gesamtverhalten sei als einheitlicher Tatvorgang und damit als eine einheitliche, einzige Verfehlung zu würdigen. Es sei daher schon die Feststellung der Kammer, er sei als Vorgesetzter in jeder Form untragbar, nicht zu halten.

24

Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis treffe ihn schließlich außerordentlich hart. Trotz umfangreicher Bemühungen habe er bisher noch keinen anderen Arbeitsplatz finden können. Er behelfe sich derzeit mit Gelegenheitsarbeiten. Ziehe man noch seine Kreditverbindlichkeiten in Betracht, die sich durch das vorliegende Verfahren überdies erhöht hätten, so werde letztlich seine Familie überaus schwer getroffen. Durch die Dienstentfernung verliere er darüber hinaus kurz vor seinem Ruhestand seine gesamten Ruhegehaltsbezüge.

Entscheidungsgründe

25

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

26

2.

Da der Soldat, wie er im Laufe des Berufungsverfahrens klargestellt hat, auch seine Schuldunfähigkeit bei Begehung der Taten geltend machen wollte, war das Rechtsmittel als in vollem Umfang eingelegt anzusehen. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die dafür angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Er hatte dabei die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang und auch insoweit zu überprüfen, als die Kammer den Soldaten davon freigestellt hatte. Das folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich sowohl aus dem Gesetz (§ 23 Abs. 1 SG, § 10 Abs. 2 WDO) als auch unmittelbar aus dem Wesen des Disziplinarrechts ergibt. Das disziplinargerichtliche Verfahren hat nicht wie das Strafverfahren den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten, das die Anschuldigungsschrift dem Wehrdienstgericht zur Würdigung unterbreitet hat, für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind. Diese Frage kann der Senat stets nur einheitlich beantworten (BVerwGE 46, 325, 326) [BVerwG 14.11.1974 - II WD 23/74]. Der von Rechts wegen auch in dieser Sache geltende Grundsatz des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) hinderte ihn dabei nicht, den Sachverhalt und damit einzelne Pflichtverletzungen strenger zu beurteilen als dies die Truppendienstkammer getan hat (BVerwG Urteil vom 10. Juli 1981 - 2 WD 7/80 - m.w.N.).

27

3.

Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen.

28

Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Zeugenaussage des Oberfeldwebels Werner D. sowie der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke und auf Grund des Gutachtens des Leitenden Medizinaldirektors und Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Gerd W. stand folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:

29

Als Staffelfeldwebel der Instandsetzungsstaffel des Aufklärungsgeschwaders 51 "Immelmann" oblag dem Soldaten schon seit dem Jahre 1972 oder 1973 die Führung der "Staffelkasse", einer Gemeinschaftseinrichtung aller aus Soldaten und Zivilbediensteten bestehenden Angehörigen der Staffel, über diese Kasse wurden unter anderem die Einnahmen und Ausgaben der "Staffelbar" und des "Kaffeeshops" abgewickelt, die beide innerhalb der militärischen Anlage betrieben wurden und beachtliche Umsätze aufwiesen. Der Soldat hatte über die Kassenbewegungen ein Kassenbuch in Form einer "Anschreibeliste über die Einzahlungen und Auszahlungen für die Gemeinschaftskasse" zu führen und nicht sofort benötigte Überschüsse einem Sparkonto bei der Volksbank Staufen e.G. - Zweigstelle B. - zuzuführen, über das ein Sparbuch zugunsten der "Instandsetzungsstaffel AG 51 'Immelmann' zu Händen" des Soldaten ausgestellt worden war.

30

Zu Anschuldigungspunkt 1:

31

Am 7. März 1978 hob der Soldat von dem erwähnten Sparkonto 1.200 DM ab, von denen er im Kassenbuch jedoch nur 200 DM als "Einzahlung Bank" buchte und in der Folgezeit für Zwecke der Staffel verbrauchte. Die restlichen 1.000 DM verwandte er mit Wissen und Wollen zur Bezahlung einer Motorreparatur an seinem Privat-Pkw, zu der er wegen momentaner Geldknappheit nicht in der Lage war. Er war aber daran interessiert, seinen Wagen alsbald wieder zur Verfügung zu haben. Der Soldat erwog zwar zunächst, den Betrag der Staffelkasse wieder zuzuführen, verdrängte diesen Gedanken aber, als er kurz darauf zu einer anderen Verwendung kommandiert wurde und anschließend einen Urlaub antrat.

32

Zu Anschuldigungspunkt 2:

33

Am 27. Februar 1981 verbuchte der Soldat im Kassenbuch eine "Auszahlung Bank" über 400 DM, zahlte diesen Betrag jedoch nicht auf das Sparkonto ein. Er trug das Geld zunächst bar im Sparbuch bei sich und gab es dann in Teilbeträgen für Einkäufe der Gemeinschaft aus. Um das buchungsmäßige Fehl zu kaschieren, vermerkte er wissentlich und wollentlich im Kassenbuch unter "Einzahlung Bank" am 19. März 1981 50 DM, am 23. März 1981 200 DM, am 27. März 1981 50 DM und am 15. April 1981 100 DM. Derartige Abhebungen von dem Sparkonto tätigte er jedoch nicht. Nicht nachzuweisen war dem Soldaten, daß er den nicht auf das Sparkonto eingezahlten Betrag von 400 DM als Darlehen für sich verwendete.

34

Zu Anschuldigungspunkt 3:

35

a)

Die "Staffelbar" wurde in etwa wöchentlichem Wechsel von einem damit beauftragten Soldaten, dem Barkeeper, bewirtschaftet. Dieser hatte am Ende seiner Bewirtschaftungszeit mit dem Soldaten über die Veränderungen des Warenbestandes sowie über Einnahmen und Ausgaben formblattmäßig abzurechnen und den erzielten Reinerlös gegen Unterschrift an den Soldaten abzuliefern. Der Soldat verbuchte diese ihm übergebenen Beträge jeweils unter "Einzahlung" im Kassenbuch, wobei er sie aufschlüsselte in "U-Raum" und, soweit er selbst Schuldner der "Staffelbar" war "ich". Darüber hinaus trug der Soldat in dem Zeitraum vom 29. Dezember 1978 bis 27. Juli 1981 in 98 Fällen unter der Rubrik "Auszahlung" im Kassenbuch Ausgaben für Zigaretten und Eier ein, obwohl er wußte, daß entweder der Barkeeper die Zigaretten- oder Eierrechnungen bar bezahlt und diese Ausgaben bereits in seiner wöchentlichen Abrechnung berücksichtigt hatte oder daß zu der betreffenden Zeit überhaupt keine Zigaretten oder Eier eingekauft worden waren. Solche Falschbuchungen unternahm der Soldat mit Wissen und Wollen für Zigaretten

  • am 29. Dezember 1978 über 246,40 DM,
  • am 12. Januar 1979 über 126,20 DM,
  • am 16. Januar 1979 über 130 DM,
  • am 9. März 1979 über 112,24 DM,
  • am 16. März 1979 über 168,30 DM,
  • am 22. März 1979 über 112,24 DM,
  • am 30. März 1979 über 168,30 DM,
  • am 11. Mai 1979 über 112,24 DM,
  • am 18. Mai 1979 über 44 DM,
  • am 31. Mai 1979 und am 22. Juni 1979 über jeweils 112,24 DM,
  • am 11. Juli 1979 über 168,30 DM,
  • am 20. Juli 1979 über 44 DM,
  • am 26. Juli 1979 über 112,24 DM,
  • am 3. August 1979 über 125 DM,
  • am 27. September 1979, am 11. Oktober 1979, am 25. Oktober 1979, am 30. Oktober 1979 und am 8. November 1979 über jeweils 112,24 DM,
  • am 23. November 1979, am 30. November 1979, am 7. Dezember 1979, am 14. Dezember 1979 und am 21. Dezember 1979 über jeweils 112,20 DM,
  • am 18. Januar 1980 über 168,20 DM,
  • am 25. Januar 1980 über 84,15 DM,
  • am 1. Februar 1980 über 84,20 DM,
  • am 8. Februar 1980, am 22. Februar 1980 und am 29. Februar 1980 über jeweils 168,30 DM,
  • am 7. März 1980, am 14. März 1980, am 31. März 1980 und am 11. April 1980 über jeweils 112,24 DM,
  • am 18. April 1980 über 89,20 DM,
  • am 25. April 1980 über 112,20 DM,
  • am 2. Mai 1980 über 56,10 DM,
  • am 9. Mai 1980 und am 30. Mai 1980 über jeweils 112,20 DM,
  • am 6. Juni 1980 über 56,10 DM,
  • am 20. Juni 1980, am 27. Juni 1980, am 11. Juli 1980, am 18. Juli 1980, am 25. Juli 1980 und am 8. August 1980 jeweils über 112,20 DM,
  • am 26. September 1980 und am 3. Oktober 1980 über jeweils 168 DM,
  • am 10. Oktober 1980, am 20. Oktober 1980, am 24. Oktober 1980, am 30. Oktober 1980, am 7. November 1980, am 14. November 1980, am 21. November 1980, am 28. November 1980, am 5. Dezember 1980, am 12. Dezember 1980, am 19. Dezember 1980, am 23. Dezember 1980 und am C. Januar 1981 jeweils über 168,30 DM,
  • am 16. Januar 1981 über 112,20 DM,
  • am 23. Januar 1981, am 30. Januar 1981, am 6. Februar 1981 und am 20. Februar 1981 jeweils über 168,30 DM,
  • am 13. März Hol über 56,10 DM,
  • am 20. März 1981 über 112,20 DM,
  • am 27. März 1981, am 3. April 1981, am 10. April 1981 und am 15. Mai 1981 jeweils über 168,30 DM,
  • am 22. Mai 1981 über 112,20 DM,
  • am 1. Juni 1981 und am 27. Juli 1981 jeweils über 168,30 DM

36

sowie für Eier

  • am 26. September 1980 und am 3. Oktober 1980 jeweils über 21 DM,
  • am 10. Oktober 1980, am 24. Oktober 1980, am 31. Oktober 1980, am 7. November 1980, am 14. November 1980, am 21. November 1980 und am 29. November 1980 jeweils über 20 DM,
  • am 5. Dezember 1980 über 22 DM,
  • am 12. Dezember 1980 über 11 DM,
  • am 19. Dezember 1980, am 23. Januar 1981 und am 30. Januar 1981 jeweils über 22 DM,
  • am 13. Februar 1981 und am 21. März 1981 jeweils über 20 DM und
  • am 10. April 1981 über 22 DM.

37

Den wahrheitswidrig als Ausgabe für Zigaretten oder Eier gebuchten Betrag entnahm der Soldat mit Wissen und Wollen jeweils bar der "Staffelkasse" und verwendete ihn für sich, indem er damit hauptsächlich Systemwetten im Lotto abschloß. Den erhofften Gewinn, aus dem er eine "größere" Spende der "Staffelkasse" zuführen wollte, erzielte er freilich nicht. Die Summe der auf diese Weise entnommenen Gelder betrug 10.460,35 DM.

38

b)

Der Soldat verbuchte ferner im Kassenbuch unter den Vermerken "Einkauf und Zigaretten" oder "Zigaretten und Einkauf" am 26. Januar 1979, am 1. Februar 1979, am 16. Februar 1979, am 22. Februar 1979 und am 6. April 1979 Ausgaben über 162,60 DM, 114 DM, 86 DM, 126 DM und 182,35 DM. Auch diese Eintragungen entsprachen nicht der Wahrheit, soweit sie Ausgaben für Zigaretten auswiesen. Der Soldat entnahm in diesen Fällen ebenfalls jeweils den (Teil-)Betrag, der die Bezahlung des "Einkaufs" überstieg, mit Wissen und Wollen der Kasse und verbrauchte ihn für sich. Die Höhe dieser Teilbeträge ließ sich weder im einzelnen noch insgesamt mehr feststellen.

39

c)

Außerdem vermerkte der Soldat im Kassenbuch unter dem 1. August 1980 und dem 14. August 1981 jeweils Ausgaben für Zigaretten in Höhe von 112,20 DM und 168,30 DM. Da aber die zugehörigen Abrechnungen des jeweiligen Barkeepers der "Staffelbar" Nrn. 32/80 und 34/81 keine Ausgaben für Zigarettenkauf enthalten, war nicht auszuschließen, daß diese Einkäufe tatsächlich erst im Kassenbuch erfaßt wurden. Ausgehend von dem Grundsatz der dem Soldaten günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung konnten ihm daher insoweit Fehlbuchungen zur Verschleierung unberechtigter Entnahmen aus der Kasse nicht angelastet werden.

40

Dem Soldaten ist auch nicht nachzuweisen, die zwischen dem 9. November 1978 und dem 8. August 1980 im Kassenbuch zwanzigmal vermerkten Ausgaben für Eier in Hohe von je 20 DM der Wahrheit zuwider ausgebracht zu haben. Er hat fehlerhafte Buchungen über Ausgaben für Eier vor Mitte/Ende 1980 bestritten und vorgebracht, er habe jahrelang jeden Montag 100 Eier in die Staffel mitgebracht und, um diese zu bezahlen, am Donnerstag oder Freitag jeweils 20 DM der Kasse entnommen. Dieses Vorbringen war ihm für den erwähnten Zeitraum nicht zu widerlegen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" konnte dem Soldaten schließlich auch die im Kassenbuch unter dem 6. März 1981 vermerkte Ausgabe für "Eier und Benzingeld" in Hohe von 20 DM nicht als Falschbuchung angelastet werden, weil die zugehörige Abrechnung des Barkeepers der "Staffelbar" Nr. 11/81 keine Ausgaben für den Einkauf von Eiern ausweist.

41

Zu Anschuldigungspunkt 4:

42

Am 9. Juli 1979 buchte der Soldat im Kassenbuch als "Einzahlung U-Raum" 896,05 DM, obwohl er von dem Barkeeper der "Staffel bar" laut Abrechnung Nr. 27/79 lediglich 739,15 DM erhalten hatte. Ebenso verzeichnete er am 27. März 1981 zu Unrecht höhere Einnahmen im Kassenbuch als tatsächlich erzielt worden waren, indem er unter "Einzahlung ich und U-Räum" insgesamt 651,25 DM eintrug, obgleich er von dem Barkeeper laut Abrechnung Nr. 13/81 nur 611,45 DM erhalten hatte. Dagegen verbuchte er zu wenig an Einnahmen, als er am 31. März 1980 von den laut Abrechnung Nr. 13/80 empfangenen 529,85 DM im Kassenbuch unter "Einzahlung ich, U-Raum und Bölle" insgesamt nur 509,85 DM, am 7. November 1980 von den laut Abrechnung Nr. 45/80 empfangenen 906,80 DM nur insgesamt 886,80 DM, am 14. November 1980 von den laut Abrechnung Nr. 46/80 empfangenen 748,35 DM nur insgesamt 728,35 DM, am 15. Mai 1981 von den laut Abrechnung Nr. 20/81 empfangenen 424,85 DM nur insgesamt 382 DM, am 12. Juni 1981 von den laut Abrechnung Nr. 24/81 empfangenen 182,40 DM nur insgesamt 164,40 DM, am 29. Juli 1981 von den laut Abrechnung Nr. 31/81 empfangenen 658,70 DM nur insgesamt 604,70 DM, am 14. August 1981 von den laut Abrechnung Nr. 33/81 empfangenen 490 DM nur insgesamt 480 DM und am 8. September 1981 von den laut Abrechnung Nr. 36/81 empfangenen 462,10 DM nur insgesamt 337,80 DM verzeichnete.

43

Durch diese Fehlbuchungen ergab sich insgesamt ein Kassenminus von 112,45 DM, dessen Verbleib nicht mehr aufzuklären war. Da der Soldat die ihm ausgehändigten Reinerlöse der "Staffelbar" bei Buchung ihres Eingangs im Kassenbuch regelmäßig in mehrere Beträge aufschlüsselte ("U-Raum", "ich"), hätte er sich bei gehöriger und ihm zumutbarer Überlegung mindestens sagen können und müssen, daß es dabei zu Fehlbuchungen und dementsprechend zu Unstimmigkeiten in der Kasse kommen werde. Der Senat ist überzeugt, daß dem Soldaten die Grundzüge der Buchführung auch ohne spezielle Ausbildung vertraut waren. Das beweisen zum einen seine dem Kassenbuch durchgehend zu entnehmende genaue Verbuchung der Auszahlung und Rückzahlung von Darlehen, die er Kameraden aus der Gemeinschaftskasse gewährte, zum anderen seine Buchungen zu Anschuldigungspunkt 2, mit denen er die nicht geleistete Einzahlung auf das Sparkonto verheimlichte.

44

Dienst- und disziplinarrechtlich hat der Soldat dadurch, daß er zu den Anschuldigungspunkten 1 sowie 3 a und b die Gemeinschaftskasse der Instandsetzungsstaffel des Aufklärungsgeschwaders ... durch unberechtigte Entnahmen schädigte, das Vermögen der anderen Soldaten dieser Staffel und damit die Rechte von Kameraden verletzt. Er hat auf diese Weise vielfach gegen die ihm nach § 12 Satz 2 SG obliegende Pflicht verstoßen, die Rechte des Kameraden zu achten. Durch seine fortwährenden Zugriffe auf das Vermögen der Gemeinschaft und dadurch, daß er es unternahm, diese Zugriffe durch Falschbuchungen in dem für die "Staffelkasse" zu führenden Kassenbuch zu verschleiern, entsprach er darüber hinaus in diesen Punkten nicht dem Bild des pflichtbewußt handelnden Soldaten. Sein Verhalten war vielmehr geeignet, sein Ansehen im dienstlichen Bereich schwer zu schädigen. Er hat daher insoweit auch vielfach seiner Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zuwidergehandelt, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.

45

In gleicher Weise hat der Soldat durch seine Falschbuchungen zu den Anschuldigungspunkten 2 und 4 seine Pflicht zur Ansehens- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG wiederholt verletzt. Die Anschuldigungsschrift warf ihm zwar zu Anschuldigungspunkt 2 über die Falschbuchungen hinaus den gewichtigeren Tatbestand der unbefugten Darlehens nähme aus der "Staffelkasse" vor, der sich nicht erweisen ließ. Mit Rücksicht auf Punkt 4 der Anschuldigungsschrift, in dem dem Soldaten ausschließlich fehlerhafte Eintragungen im Kassenbuch der "Staffelkasse" als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt worden sind, ist der Senat jedoch überzeugt, daß der Wehrdisziplinaranwalt zu Anschuldigungspunkt 2 auch den minder schweren Sachverhalt bloßer Falschbuchungen allein angeschuldigt hätte und das darin liegende Fehlverhalten vom Wehrdienstgericht gewürdigt wissen wollte.

46

Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer hat der Soldat in keinem Punkt gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen. Denn als Verwalter der Gemeinschaftseinrichtung "Staffelkasse" war er nicht Vorgesetzter der übrigen Staffelangehörigen und diese als Mitglieder dieser Gemeinschaft nicht Untergebene des Soldaten.

47

Soweit der Soldat seine Dienstpflichten verletzt hat, hat er nicht ohne Schuld gehandelt. In Übereinstimmung mit dem in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Gutachten des Leitenden Medizinaldirektors Dr. W., an dessen Sachkunde angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung und seiner Stellung als Leiter des Gerichtsärztlichen Dienstes beim Landgericht München I kein Zweifel besteht, war der Senat überzeugt, daß der Soldat bei Begehung der Taten weder wegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung noch wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen oder/und nach dieser Einsicht zu handeln. Bei dem Soldaten fehlen jegliche Anhaltspunkte, die auf eine endogene oder eine exogene Psychose, eine intellektuelle Beeinträchtigung oder ein organisches Nervenleiden hindeuten. Auch neurotische Verhaltensweisen oder psychopathische Wesenszüge sind bei ihm nicht erkennbar geworden. Er wollte seine begrenzten finanziellen Möglichkeiten, auf die schon die Pflichtwidrigkeit zu Anschuldigungspunkt 1 zurückzuführen war, durch einen von ihm erhofften Großgewinn im Lotto aus der Welt schaffen. Zu diesem Zweck gewöhnte er sich an, immer regelmäßiger Systemwetten mit größerem Einsatz abzuschließen. Seine Gewohnheitshaltung mag sich, verfolgt man die Abstände der Falschbuchungen im Kassenbuch, zu einer "Spielleidenschaft" entwickelt haben. Diese blieb jedoch stets eine isolierte Trieb- oder Affektstörung ohne intellektuelle Leistungseinbuße und trug keinen ausgesprochenen Suchtcharakter mit echten "Zwängen" zu Wiederholung oder gar Eskalation. Wie dem in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Zeugnis seines damaligen Disziplinarvorgesetzten, des Majors Rüdiger Ka., und seinen ebenfalls in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Beurteilungen zu entnehmen war, war der Soldat zu allen Tatzeiten sozial voll angepaßt. Er hat selbst vortragen lassen, daß heute eine Wiederholung seines Fehlverhaltens ausgeschlossen werden könne. Soweit der Soldat in den Anschuldigungspunkten 1, 2, 3 a und b seine Dienstpflichten nach § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt hat, hat er dies vorsätzlich getan, in Anschuldigungspunkt 4 hat er mindestens fahrlässig gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.

48

Insgesamt hat der Soldat durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten in den erwähnten Fällen gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, verschärft haftet.

49

Dieses Dienstvergehen erfordert nach der Zahl der hier verübten Pflichtverletzungen, deren Eigenart und Schwere und dem Maß der Schuld unter Beachtung der verschärften Haftung des Soldaten unabweisbar dessen Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

50

Die Kameradschaft hat im militärischen Dienst beträchtlichen Stellenwert. Auf ihr beruht nach § 12 Satz 1 SG der Zusammenhalt der Bundeswehr. Ohne gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, ist die Einsatzfähigkeit und Brauchbarkeit der Truppe gefährdet. Deshalb wiegen Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht besonders schwer. Das gilt vor allem für einen Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden, mag er gegen einen einzelnen Kameraden oder gegen eine Gemeinschaftseinrichtung gerichtet sein. Ein solches Vergehen löst in der Regel Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der Polizei aus und schafft ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und den mannigfachen Gemeinsamkeiten in der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für ein solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter erforderlich. Begeht ein nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Vorgesetzter Untreue zu Lasten einer Gemeinschaftseinrichtung, so disqualifiziert er sich allein mit diesem Verhalten grundsätzlich für eine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Damit lockert er den Zusammenhalt der Truppe. Ein solcher Vorgesetzter versagt in dieser Eigenschaft und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung von Untergebenen. Dementsprechend hat bei ihm nach ständiger Rechtsprechung des Senats für ein derartiges Dienstvergehen die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein. Besondere Erschwerungsgründe können sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten (Urteil vom 23. März 1982 - 2 WD 60/81 - m.w.N.).

51

Derartige besondere Erschwerungsgründe lagen hier vor. Sie ergaben sich aus der Stellung des Soldaten als Staffelfeldwebel, aus der kriminellen Intensität seines Handelns, aus der Höhe des Schadens, den er seinen Staffel Kameraden zugefügt hat, und aus seinen eigensüchtigen Motiven.

52

Seine Dienststellung als Staffelfeldwebel sicherte den. Soldaten die Achtung und das Vertrauen aller Staffelangehörigen und garantierte ihm weitgehende Selbständigkeit bei der Erledigung seiner Aufgaben. Laut seinen Beurteilungen sowie den Zeugenaussagen des Majors Ka. und des Oberfeldwebels D. wurde der Soldat wegen seines nach außen hin überzeugenden Wesens und seiner zur Schau gestellten festen Grundsätze von seinen Untergebenen akzeptiert, von gleichgestellten Kameraden geschätzt und von seinen Vorgesetzten als wertvoller, absolut vertrauenswürdiger Mitarbeiter betrachtet, der ihm übertragene Aufgaben zuverlässig, verantwortungsfreudig und loyal ausführt. Dementsprechend groß mußte die Einbuße sein, die der Soldat in seinem Ansehen durch die über Jahre hinweg sich erstreckenden Taten und deren Ausmaß erlitt. Gerade das große Vertrauen, das er als Staffelfeldwebel genoß, bewahrte ihn vor einer vergleichenden Prüfung seiner Buchführung, der Abrechnungen der Barkeeper und des Sparkontos, die allein seine Verfehlungen hätte zutage fördern können. Das wußte der Soldat und darauf baute er. Sparbuch und Abrechnungslisten waren in sich jeweils richtig, im Kassenbuch verschleierte er seine ungetreuen Machenschaften durch Falschbuchungen. Aus diesen Falschbuchungen ergab sich wiederum die kriminelle Energie des Soldaten. Als ihm durch die Entnahme im März 1978 bewußt geworden war, wie leicht sich Geld aus der "Staffelkasse" abzweigen ließ, griff er von Dezember 1978 an zunächst "tröpfchenweise" und alsbald nahezu regelmäßig Woche für Woche auf das Vermögen der Gemeinschaft zu. Da die veruntreuten Betrage jeweils nur einen Teil der hauptsächlich aus der "Staffelbar" erwirtschafteten Reinerlöse ausmachten, könnte der Soldat sein Treiben über zweieinhalb Jahre hinweg fortsetzen, ehe im Sommer 1981 der durch ihn verursachte Schaden dadurch offenbar wurde, daß Rechnungen nicht mehr beglichen und Vorhaben der Gemeinschaft nicht mehr finanziert werden konnten. Der Schaden, den der Soldat dem Vermögen der Gemeinschaft im Laufe der Zeit zugefügt hat, ist schon mit dem sicher festgestellten Betrag von 11.460,35 DM beträchtlich. Diese Summe erhöht sich noch um die Beträge zu Anschuldigungspunkt 3 b, deren Höhe nicht mehr zu klären war. Die veruntreuten Gelder führte der Soldat sich selbst zu und verbrauchte sie für sich, zuerst für die Bezahlung einer Reparaturrechnung für seinen Privat-Pkw und dann hauptsächlich zur Bestreitung von Spielwetten im Lotto, die ihn aus seinen begrenzten finanziellen Verhältnissen führen sollten. Lediglich aus einen Gewinn wollte er eine Spende für die Gemeinschaftskasse abzweigen.

53

Milderungsgründe, welche die Situationen, in denen der Soldat jeweils versagte, als von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet erscheinen ließen, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet werden konnte, sind nicht ersichtlich geworden. Als er erstmals im März 1978 auf Gelder der Gemeinschaftskasse zugriff, befand sich der Soldat insbesondere nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage. Ihm stand nur momentan der zur Bezahlung des neuen Motors erforderliche Betrag nicht zur Verfügung, und er wollte andererseits auf die Annehmlichkeiten seines Pkw nicht verzichten. Die ihn zur Tatzeit belastenden Schulden erwuchsen aus Anschaffungen, wie sie in vielen Familien üblich sind. Es ist zudem allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gemeinsam, daß die Ausbildung der Kinder angesichts der Besoldung und Besteuerung den Familienhaushalt spürbar beengt. Daß sich der Soldat nach Aufdeckung seiner Pflichtverletzungen nach Kräften bemühte, den von ihm angerichteten Schaden wiedergutzumachen, war nicht mehr als recht und billig. "Tätige Reue", etwa im Sinne des § 24 StGB, hat er damit nicht geübt. Die Abwicklung des Strafverfahrens vermag den kriminellen Gehalt seiner Taten und die Schwere des Dienstvergehens ebenfalls nicht zu mildern. Wie der Senat auf Grund der Strafakten festgestellt hat, wurde die Strafe nur deshalb durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt, weil der Soldat gegenüber der Staatsanwaltschaft die ihm vorgeworfenen unberechtigten Entnahmen aus der "Staffelkasse" zugestanden hatte. Seiner Einlassung gemäß mag er sich bei der Zueignung der 1.000 DM aus der Gemeinschaftskasse im März 1978 zwar vorgenommen haben, den Betrag der "Staffelkasse" wieder zuzuführen. Dieser dann doch nicht verwirklichte Vorsatz kann aber nicht tief verwurzelt gewesen sein, wenn bereits eine Kommandierung und ein anschließender Urlaub genügten, ihn zu verdrängen. Auch daraus konnte sich mitnin kein Milderungsgrund ergeben, abgesehen davon, daß das Vermögen einer Gemeinschaft nicht dazu bestimmt ist, ohne Einwilligung der Gemeinschaft dem Kreditbedürfnis des mit seiner Verwaltung betrauten Soldaten zu dienen.

54

Sieht man von der lediglich fahrlässigen Begehungsweise der Pflichtwidrigkeiten zu Anschuldigungspunkt 4 ab, so liegen Gründe, die das Maß der Schuld mindern könnten, bei dem Soldaten nicht vor. Der Sachverständige Dr. W. hat in der Berufungshauptverhandlung nicht nur eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Soldaten bei Begehung der Pflichtverletzungen, sondern selbst Zweifel daran ausdrücklich verneint, ob die Fähigkeit des Soldaten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder wegen einer anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Pflichtwidrigkeiten erheblich vermindert gewesen sei. Der Senat ist dem aus voller Überzeugung beigetreten. Die "Leidenschaft", mit der sich der Soldat den Spielwetten im Lotto unter Zugriff auf die ihm verfügbaren Gelder der "Staffelkasse" hingab, beruhte weder auf organischen noch auf psychotischen Gründen und war auch nicht Ausdruck einer forensisch relevanten neurotischen oder psychopatischen Persönlichkeitsstörung.

55

Der Mangel an Zuverlässigkeit und Redlichkeit, den der Soldat durch sein jahrelanges Versagen zum Nachteil seiner Kameraden gezeigt hat, ist demnach so gewichtig, daß er seinem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber ein Soldat für seinen Dienstherrn untragbar geworden, so ist seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Folge seines Fehlverhaltens. Daran kann nichts ändern, daß dem Soldaten zugute zu halten ist, seine rein dienstlichen Aufgaben über mehr als ein Jahrzehnt hinweg überdurchschnittlich erfüllt und sich bis zu diesem Dienstvergehen als Staatsbürger und Soldat tadelfrei geführt zu haben. Da gegen den Soldaten auch dann auf die disziplinargerichtliche Höchstmaßnahne zu erkennen gewesen wäre, wenn er die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit bekleidet hatte, hatte der Senat nicht zu erwägen, ob auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis hier etwa deshalb zu erkennen gewesen wäre, weil nach § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO die Dienstgradherabsetzung bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, lediglich bis zum Feldwebel zulässig ist. Der Senat brauchte deshalb auch die von dem Verteidiger des Soldaten aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung nicht zu prüfen.

56

Die Auswirkungen der Entfernung aus dem Dienstverhältnis auf das Berufsleben des Soldaten und auf das Fortkommen seiner Familie sind nicht zu verkennen und nicht zu unterschätzen. Ebensowenig wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat aus sachfremden Gründen aber aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbar gewordener Soldat deswegen im Dienst belassen werden. Die mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis verbundenen Härten sind schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegen, der sich bewußt sein muß, daß er bei gravierender Verletzung seiner Pflichten auch seine berufliche Zukunft und das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt.

57

Einen minder schweren Fall, der es nach § 58 Abs. 2 WDO hätte rechtfertigen können, dem Soldaten mindestens einen herabgesetzten Dienstgrad für eine Wiederverwendung auf Grund der Wehrpflicht zu belassen, vermochte der Senat - gleich der Truppendienstkammer - angesichts des Fehlens jeglicher Milderungsgründe in der Tat nicht anzuerkennen.

58

Eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages, der in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil bewilligt worden ist, zum Nachteil des Soldaten verbot sich, weil der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts von einen entsprechenden Antrag im der Berufungsauptverhandlung ausdrücklich abgesehen hat (§ 110 Abs. 3 WDO). Es bestand aber auch kein Grund, die Entscheidung der Kammer insoweit zugunsten des Soldaten zu verbessern, da sie ohnehin auf den nach § 105 Abs. 1 Satz 2 WDO gesetzlichen Höchstsatz lautet. Sollte sich der Soldat innerhalb der Bewilligungsdauer noch nicht in das zivile Erwerbsleben eingliedern können und bei deren Ablauf noch kein ausreichendes Einkommen erzielen, steht es ihm gemäß § 105 Abs. 3 WDO frei, beim Truppendienstgericht einen Antrag auf Verlängerung des Unterhaltsbeitrages zu stellen.

59

4.

Da die Berufung infolgedessen erfolglos blieb, wären die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Für eine Überbürdung dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsener notwendiger Auslagen auf den Bund fehlte es bei einer solchem, in vollen Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

60

Der Senat hatte jedoch die Entscheidung der Truppendienstkammer über die Kosten und Auslagen des ersten Rechtszuges zu berichtigen. Da diese Entscheidung nicht "Rechtsfolgen der Tat" im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO betrifft, war ihn derartiges nicht verwehrt. Die Berufung hat ergeben, daß die Kammer zu Anrecht den Bund mit einem Teil der Kosten und Auslagen der ersten Instanz belastet hat. Die Kostenquote hat sich nicht schematisch nach der Zahl der Anschuldigungspunkte zu richten, in denen der Soldat verurteilt oder freigestellt wurde, sondern allein nach den Kosten, die durch die zur Verurteilung führenden Anschuldigungspunkte entstanden sind, und denjenigen, die ausschließlich auf solche Punkte entfallen, in denen der Soldat freigestellt worden ist. Dasselbe hat gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative WDO i.V.m. Satz 1 a.a.O. für die Verteilung der dem verurteilten Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen zu gelten (BVerwG Urteil vom 29. April 1982 - 2 WD 9/82 - m.w.N.). Die hier auszuscheidenden Vorwürfe zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 c haben aber auch im ersten Rechtszug keine besonderen Kosten und Auslagen verursacht. Es bestand daher keine Veranlassung, den Bund insoweit teilweise zu belasten.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Rottmann
Köhler