Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1995, Az.: BVerwG 2 WD 32.94
Soldatenrecht; Sexuelle Belästigung; Ansehen der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 32.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 18.05.1994 - AZ: 4 VL 3/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 103, 257 - 265
- DokBer B 1996, 35-42
- NJW 1996, 536-538 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 402 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 1996, 34-37
- NZWehrR 1996, 72-73
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein gewichtiger Erschwerungsgrund ist in diesem Zusammenhang auch darin zu sehen, daß der Soldat sein Dienstvergehen in den neuen Bundesländern begangen und damit bei Bundeswehrangehörigen aus den neuen Bundesländern erheblich Irritationen hervorgerufen hat.
- 2.
Von einem Soldaten, dem als Kommandeur und Kasernenkommandant Soldatinnen unterstellt und damit seinem Schutz sowie seiner Fürsorge anvertraut sind, kann und muß erwartet werden, daß er die Wahrung ihrer Grundrechte und ihren Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst nicht nur im Rahmen der Dienstaufsicht in seiner Einheit gewährleistet, sondern insoweit in erster Linie auch selbst mit gutem Beispiel vorangeht.
- 3.
Schon der Versuch eines Soldaten in Vorgesetztenstellung im dienstlichen Bereich zu Untergebenen, insbesondere Soldatinnen, sexuelle Kontakte anzuknüpfen, stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar.
- 4.
Eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr liegt nur dann vor, wenn der Soldat als Repräsentant der Bundeswehr anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die qualitative Ausbildung, moralische Integrität und allgemeine Dienstauffassung oder generell auf die militärische Disziplin in der Truppe zuläßt.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 11. und 18. Juli 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Teichmann, Oberstleutnant Flaxl, als ehrenamtliche Richter,
am 18. Juli 1995
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 18. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt mit Ausnahme
- a)
der Auslagen, die durch die Ladung der Zeugin J. zum Berufungshauptverhandlungstermin vom 14. Februar 1995,
- b)
der Mehrauslagen, die durch seine dienstliche Gestellung zum Berufungshauptverhandlungstermin vom 18. Juli 1995 und
- c)
der Reisekosten, die durch die Ladung seines Verteidigers zum Berufungshauptverhandlungstermin vom 18. Juli 1995 entstanden sind. Diese Kosten hat der Bund zu tragen.
Gründe
I
Der jetzt 49 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule neun Jahre ein Gymnasium, das er mit dem Zeugnis der Reife vom 11. März 1965 verließ.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Mutter als gesetzliche Vertreterin zustimmte, wurde er als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und durch Urkunde vom 31. März am 2. April 1965 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt; seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Durch Urkunde vom 10. März 1967 wurde er mit Wirkung vom 1. April 1967 unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. April 1979 zum Major und am 27. Juli 1987 zum Oberstleutnant ernannt.
Nach Abschluß seiner Grundausbildung beim Offizieranwärterbataillon der Luftwaffe in F. wurde er zum 27. September 1965 zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in G. und zum 12. April 1966 zur Offizierschule der Luftwaffe in N. zur Teilnahme am Offizierlehrgang versetzt, den er mit der Gesamtnote "3" (befriedigend) abschloß. Zum 3. April 1967 wurde er als Leutnant zum Fluganwärterregiment der Luftwaffe in U. und zwecks Auslandsverwendung mit Wirkung vom 7. November 1967 zur .../Deutsche Luftwaffenausbildungsgruppe USA ... sowie zum 16. Januar 1969 zur .../Deutsche Luftwaffenausbildungsgruppe USA ... versetzt. Danach wurde er zum 12. November 1969 zur .../Jagdbombergeschwader CD in C. als Jagdbomberflugzeugführeroffizier versetzt und nahm im Rahmen einer Kommandierung zur Führungsakademie der Bundeswehr in H. vom 4. Februar bis 15. Mai 1976 am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Sodann wurde er zum 1. Oktober 1977 als Jagdbomberflugzeugführeroffizier und Luftfahrzeugeinsatzoffizier zum Stab Fliegende Gruppe Jagdbombergeschwader ... in C., zum 1. April 1978 als Jagdbomberflugzeugführerstabsoffizier erneut zur .../Jagdbombergeschwader ... in C. zum 1. November 1978 als Jagdbomberflugzeugführeroffizier und Luftfahrzeugeinsatzoffizier zum Stab Fliegende Gruppe Jagdbombergeschwader ... in C. und zum 1. April 1979 als Jagdbomberflugzeugführerstabsoffizier zur .../Jagdbombergeschwader ... in C. versetzt. Nach seiner zum 1. Oktober 1979 erfolgten Versetzung zum Kommando .... Luftwaffendivision in Me. wechselte er zum 1. Oktober 1981 auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers; unter vorangehender Kommandierung vom 20. bis 30. September 1982 wurde er sodann als Lehrstabsoffizier und Hörsaalleiter zur .../Offizierschule der Luftwaffe in F. versetzt und wechselte dort zum 1. Juli 1985 auf den Dienstposten eines Lehrstabsoffiziers und Inspektionschefs. Unter vorangehender Kommandierung vom 7. bis 31. März 1988 wurde er zum 1. April 1988 zum Stab Fliegende Gruppe Jagdbombergeschwader ... in K. als Jagdbomberflugzeugführerstabsoffizier Tornado und Leiter des Stabsgebietes militärisches Nachrichtenwesen, zum 1. April 1990 als Ausbildungsstabsoffizier und Jagdbomberflugzeugführerstabsoffizier zum Luftflottenkommando in K. und zum 1. Mai 1992 als Strahlflugzeugführerstabsoffizier und Gruppenkommandeur zum Stab Fliegerhorstgruppe in H. versetzt. Als der Kommandeur der ... Luftwaffendivision in St. von dem Verdacht eines Dienstvergehens des Soldaten Kenntnis erhielt, befahl er ihn zunächst vom 29. Juni bis 2. Juli 1993 zur Dienstleistung zum Stab ... Luftwaffendivision in St. und kommandierte ihn vom 5. Juli bis 30. September 1993 dorthin. Zum 1. Oktober 1993 wurde der Soldat zur Luftflotte versetzt und zugleich - im Hinblick auf die neue Luftwaffenstruktur - zum Stab Luftwaffenamt in K. zur Verwendung als Ausbildungsstabsoffizier kommandiert sowie zum 1. April 1994 auf diesen Dienstposten versetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen konnte sich der Soldat von der zusammenfassenden Wertung "5 C", die er dreimal in den Jahren von 1971 bis 1973 erzielte, über "4 C" im Jahre 1975 und "3 C" in den Jahren 1977 und 1980 sowie "3 B" in den Jahren 1981 und 1983 auf die zusammenfassende Wertung "2 B" in den Jahren 1985 und 1987 steigern. In der Beurteilung vom 31. März 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1" sowie 14 mal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 17. Juli 1991 erzielte er in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "1" sowie zwölfmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" sowie "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B".
Die Beurteilung vom 12. März 1993 wies in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "1" sowie zehnmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für alle Bewertungskriterien mit Ausnahme desjenigen für "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B" auf; in der Kennzeichnung seiner herausragenden charakterlichen Merkmale und seines beruflichen Selbstverständnisses wurdeüber den Soldaten ausgeführt:
"E. ist geradlinig und lauter. Er lebt seinen Soldaten die Ansprüche, die an einen Offizier zu stellen sind, vor. Der Integrationsaufgabe beim Aufbau der Luftwaffe O. hat er sich mit Überzeugung gestellt und hat es verstanden, die ihm Anvertrauten auf dem Weg zur geistigen Neuorientierung in vielen Gesprächen anzuleiten. Bemüht sich sehr um die Vermittlung des richtigen Bildes von der Luftwaffe..."
In der Beurteilung vom 13. Januar 1995, die der Senat in diesem Verfahren eingeholt hat, erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "1" sowie achtmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" sowie "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; in der Kennzeichnung seiner herausragenden charakterlichen Merkmale und seines beruflichen Selbstverständnisses wurde über ihn ausgeführt:
"Oberstlt ... ist ein lebenserfahrener und verantwortungsfreudiger Stabsoffizier mit ausgeprägtem Pflichtgefühl und vorbildlicher Berufsauffassung. Als überzeugter Luftwaffenangehöriger schöpft er seine Motivation nicht zuletzt aus seiner Passion zur Fliegerei auch als nicht mehr aktiver Pilot. Im Bereich der Ausbildung ist er sowohl national als auch in internationalen Arbeitsgruppen als kompetenter Fachmann bekannt. Sein Erfolg ist begründet in sachlicher Kompetenz und starkem Leistungswillen, der trotz seiner gegenwärtigen persönlichen schwierigen Situation ungebrochen ist."
Der nächsthöhere Vorgesetzte, Brigadegeneral K. hat als Abteilungsleiter der "überdurchschnittlichen Beurteilung" zugestimmt und den Vorschlag unterstützt, "Oberstlt ... in hochwertigen und anspruchsvollen Verwendungen in Stäben einzusetzen".
Oberst i. G. Sch. hat als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer über den Soldaten ausgesagt:
"Ich kann die Beurteilung" (und zwar die vom 12. März 1993) "bestätigen. OTL ... ist ein Offizier, der mit anderen umzugehen versteht. Der Soldat steht auf einem festen Fundament. Er leistet sehr gute Stabsarbeit. Als ich von seinem Dienstvergehen hörte, wollte ich das nicht glauben. Das paßte nicht zu seinem Persönlichkeitsbild."
Der Soldat ist seit dem 19. September 1985 Träger des Leistungsabzeichens in Gold, seit dem 27. Oktober 1988 des Tätigkeitsabzeichens der Bundeswehr für den Luftfahrzeugfüh rergrad 1 "Command Pilot" und seit dem 11. August 1992 des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Gold.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 14. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich etwa 8.100 DM brutto sowie unter Hinzurechnung eines Kindergeldes für zwei Kinder von 140 DM etwa 7.050 DM netto; nach monatlichen Abzügen in Höhe von etwa 300 DM werden ihm tatsächlich etwa 6.250 DM ausgezahlt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Der Soldat ist seit ... 1973 verheiratet; aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von jetzt 19 und 17 Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig.
II
Auf Grund einer Abgabe gemäß § 29 Abs. 3 WDO kam es im Juli 1993 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht W. am 29. Juni 1994 - 2 Ds 570 Js 14832/93 - wegen entwürdigender Behandlung Untergebener zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 80 DM. Auf die Berufung des Soldaten stellte die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts D. das Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten in der Hauptverhandlung am 12. Juni 1995 - 3 Ns 73/94 - gemäß § 153 a StPO unter der Auflage der Zahlung eines Geldbetrages von 3.000 DM an den BUND - Landesverband S. - vorläufig auf die Dauer von drei Monaten ein; die Auflage wurde erfüllt, das Verfahren jedoch noch nicht endgültig eingestellt.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 5. Luftwaffendivision vom 7. Juli 1993 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 25. Februar 1994 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"I.
1.
Nach seiner Teilnahme an einem geselligen Beisammensein am 23.02.1993 in der Offizier/Unteroffizierheimgesellschaft (OUHG) Fliegerhorst H., dem sogenannten '...-Abend', hat der Soldat als Kommandeur Fliegerhorstgruppe (FlgHGrp) H. gegen 23.00 Uhr auf seinem Heimweg in das Wohnheim nahe dem Fliegerhorst H. der 18jährigen Uffz(w) ... Sch., Luftwaffensanitätsstaffel (LwSanStff)/FlgHGrp H., die ihm als nächsthöherem Disziplinarvorgesetzten gem. § 1 VorgV unmittelbar unterstellt war, mehrmals die Hand um die Schulter gelegt, obwohl sie seine Hand jedesmal weggenommen und ihm gesagt hatte, er möge das lassen.2.
Als Uffz(w) Sch. am selben Abend wenige Minuten nach Eintreffen im Wohnheim H. im Nachthemd einige Meter über den Flur der Frauenunterkunft zum Duschen gehen wollte, ist der Soldat dort plötzlich unvermutet erschienen, hat sie ziemlich heftig auf den Mund geküßt und ihr fest an Brüste, Schulter, Gesäß und Oberschenkel gegriffen. Er hat ihr auch an das Geschlechtsteil gefaßt, indem er mit seiner Hand an dieser Stelle heftig durch den Stoff des Nachthemdes gedrückt hat.3.
Einen Tag später, am 24.02.1993, gegen 06.30 Uhr, hat der Soldat Uffz(w) Sch. zu küssen versucht, als diese ihm auf sein Klopfen die Zimmertür ihrer Unterkunft im Wohnheim H. geöffnet hatte. Uffz(w) Sch. konnte sich dem nur entziehen, indem sie sich umdrehte und ihm den Rücken zukehrte.4.
Als Uffz(w) Sch. am vorgenannten Tag sodann zum Dienst in den Fliegerhorst H. gehen wollte und das Angebot des Soldaten, ihn zu begleiten, abgelehnt hatte, ist er gleichwohl nicht von ihrer Seite gewichen, so daß sie notgedrungen neben ihm zum Dienst gehen mußte, weil sie nicht zu spät kommen wollte.5.
Am gleichen Morgen, gegen 07.15 Uhr, suchte der Soldat Uffz(w) Sch. in ihrem Dienstzimmer in der LwSanStff/FlgHGrp H. auf und faßte ihr nach kurzem Gruß sofort fest an das Gesäß. Das gleiche hat er noch einmal am nächsten und übernächsten Tag getan, obwohl Uffz(w) Sch. sich das an den Vortagen jeweils verbeten hatte.II.
1.Am Abend des 02.06.1993 hat der Soldat die ihm seit dem 28.05.1993 ebenfalls unmittelbar unterstellte eignungsübende 38jährige Stabsärztin (SA) ... J., LwSanStff/FlgHGrp H., nach einem gemeinsamen Abendessen in W., und dem anschließenden Genuß von einer Flasche Wein in seiner Unterkunft im Wohnheim H., wozu er sie noch gedrängt hatte, bis zur Eingangstür zur Frauenunterkunft im selben Gebäude begleitet und sie dort unversehens auf die Stirn geküßt, ohne daß SA (w) J. das noch verhindern konnte.
2.
Nachdem sich der Soldat SA (w) J. am 07.06.1993 im Fliegerhorst H. aufgedrängt und mit ihr in der OUHG gegessen hatte, ist er ihr gegen 19.30 Uhr gefolgt, als sie sich dienstlich in die LwSanStff begeben wollte, hat ihr gleich nach dem Verlassen des Speiseraumes seinen Arm um die Schulter gelegt und sie im gleichen Augenblick auf den Mund geküßt, ohne daß SA (w) J. noch Gelegenheit zur Abwehr hatte. Obwohl sie ihn sofort aufgefordert hatte, sie künftig in Ruhe zu lassen, ist er noch etwa 100 Meter bis zur LwSanStff neben ihr hergegangen, ohne daß SA (w) J. dies verhindern konnte.3.
Obwohl SA (w) J. von dem Soldaten in Ruhe gelassen werden wollte, hat er sie am selben Tag nach 21.00 Uhr in ihrer Unterkunft im Wohnheim H. angerufen und wollte sie noch sehen. Nachdem sie ihm erneut erklärt hatte, er möge sie in Frieden lassen, hat er SA (w) J. eindringlich weiter gebeten, sie wenigstens noch eine Minute zu sehen, bis diese das Gespräch abbrach.4.
Kurze Zeit später am selben Abend hat der Soldat trotz der bisher erklärten Aufforderung von SA (w) J. an ihn, sie in Ruhe zu lassen, an die Tür ihrer Unterkunft geklopft. Nachdem SA (w) J. in dem Glauben geöffnet hatte, es sei eine Obergefreite, mit der sie sich das Bad teilte, und dann erschrocken vor ihm an das andere Ende des Zimmers bis zu ihrem Schreibtisch zurückgewichen war, ist ihr der Soldat trotz ihrer Aufforderung, sofort zu gehen, gefolgt und hat sie zu küssen versucht. Erst nachdem SA (w) J. ihn dabei vom Schreibtisch aus mit Nachdruck zurückgestoßen und wütend noch einmal aufgefordert hatte, das Zimmer zu verlassen, hat er sich entfernt.5.
Trotz des erklärten Wunsches von SA (w) J. von dem Soldaten in Ruhe gelassen zu werden, hat er ihr am 08.06.1993 im Flur unmittelbar vor der Frauenunterkunft des Wohnheimes. H. kurz vor Dienstbeginn erklärt, er wolle sie zum Dienst begleiten. Daraufhin sah sich SA (w) J. dem Soldaten als ihrem Kommandeur gegenüber aus Anstandsgefühl genötigt, ihn in ihrem Pkw mitzunehmen und ihn vor seinem Dienstgebäude abzusetzen.6.
Der Soldat hat am 16.06.1993, zwischen 23.15 Uhr und 23.45 Uhr, etwa 20 bis 30 Minuten lang versucht, von SA (w) J. in die Frauenunterkunft des Wohnheims H. eingelassen zu werden. Dabei hat er durch extrem lautes Klopfen und Rufen sowohl an der Tür zur Frauenunterkunft als auch am ebenerdigen Fenster von SA (w) J. diese sehr geängstigt, bei ihr den Eindruck eines wilden Tieres hinterlassen und ihre Nachtruhe und die Nachtruhe eines weiteren Soldaten, der im Stockwerk darüber geschlafen hatte, erheblich gestört."
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 18. Mai 1994 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Majors. Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt im wesentlichen für erwiesen, stellte ihn jedoch von dem Tatvorwurf zu I.4., teilweise von den Tatvorwürfen zu II.1. sowie II.2. frei und wertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Majors sei erforderlich und angemessen. Sein Dienstvergehen wiege sehr schwer. Es verletze den Kern des notwendigen Vertrauens und des Zusammenhaltes einer Armee. Jeder Soldat müsse die Rechte und Würde der anderen Soldaten respektieren. Dies gelte erst recht für Vorgesetzte und in ganz besonderem Maße für einen Vorgesetzten in einer Kommandeursfunktion. Wer in so grobem Maße die persönliche Integrität eines anderen Soldaten mißachte und nicht einmal ein grobes Gespür für sein ehr- und würdeverletzendes Verhalten entwickele, offenbare einen gravierenden Charaktermangel. Er disqualifiziere sich für eine solche Funktion. Dieses Verhalten könne nicht hingenommen werden, und es müsse ein entsprechend deutliches Zeichen gesetzt werden. Auch dem Soldaten selber müsse, ohne das geringste Mißverständnis aufkommen zu lassen, verdeutlicht werden, daß sein Verhalten nicht hingenommen werde. Laufbahnhemmende, nach außen nicht deutlich sichtbare Maßnahmen, wie beispielsweise ein Beförderungsverbot, seien keineswegs als ausreichende Ahndung anzusehen. Bei der Maßnahmebemessung habe sich insbesondere die Frage nach dem umfang der Dienstgradherabsetzung gestellt. Wenn die Kammer den Soldaten "nur" in den Dienstgrad eines Majors herabsetze, so habe sie sich insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Tatsache, daß der Soldat von seinem Recht, die Tat zu bestreiten, Gebrauch gemacht habe, könne ihm nicht negativ angelastet werden. Besondere Milderungsgründe wegen eines Geständnisses, eines Bedauerns der Tat oder der bewußten Wiedergutmachung gegenüber den Opfern, denen eine weitere Aussage erspart bleibe, könnten dem Soldaten allerdings nicht zugute kommen. Die guten dienstlichen Leistungen und Beurteilungen könnten zu seinen Gunsten nicht unberücksichtigt bleiben; allerdings hätten seine Vorgesetzten den Teil des negativen Charakters, der in der Tat des Soldaten zum Ausdruck komme, nicht erkannt. Der Soldat habe jedoch auch Qualitäten außerhalb des militärischen Führers in der reinen Stabsarbeit bewiesen. Hierfür spielten die gezeigten Charaktermängel nicht eine so entscheidende Rolle, so daß er hier weiterhin auch sinnvolle Arbeit als Stabsoffizier leisten könne. Bei dem bisherigen guten Beurteilungsbild sei auch zu berücksichtigen, daß der Soldat sicherlich ohne die Tat in nicht allzu ferner Zeit mit einer höherwertigen Stelle als Oberstleutnant (A 15) habe rechnen können. Faktisch werde er damit durch die Degradierung zum Major besonders getroffen. Darüber hinaus habe die Kammer den Eindruck gewonnen, daß der Soldat durch die Herabsetzung um mehr als einen Dienstgrad für sein zukünftiges Verhalten auch nicht anders als durch die Herabsetzung nur um einen Dienstgrad beeinflußt werden könne. Wenn es dem Soldaten gelinge, nicht verstockt zu reagieren, sondern in sich zu gehen und sich zu ändern, so werde dies durch die Herabsetzung um einen Dienstgrad genauso zu erreichen sein wie bei der Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptmanns. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Wehrdisziplinarordnung bei einer Degradierung um einen weiteren Dienstgrad keine Abstufung in Form einer Herabsetzung zum Hauptmann (A 12) ermögliche, so daß eine unter den Dienstgrad Major hinabreichende Degradierung automatisch mit der Besoldungsgruppe A 11 verbunden wäre; dies enge naturgemäß den Entscheidungsspielraum der Kammer ein und dürfe nicht zu Lasten des Soldaten gehen.
Gegen diese ihm am 22. Juni 1994 zugestellte Entscheidung hat der Soldat mit Schreiben vom 21. Juli 1994, das am folgenden Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang mit dem Antrag eingelegt, ihn freizusprechen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Er sei zu Unrecht wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Majors herabgesetzt worden. Zunächst sei die Auffassung der Kammer zu rügen, die dazu geführt habe, das Disziplinarverfahren wegen der Vorschrift des § 76 Abs. 1 WDO nicht auszusetzen. Ohne das parallellaufende Strafverfahren und die bereits terminierte mündliche Verhandlung des Strafgerichts abzuwarten, sei sein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mit unzureichender Begründung abgelehnt worden. Die Identität der Kernbereiche des Geschehens hätte beachtet und demgemäß dem Aussetzungsantrag stattgegeben werden müssen. Schon allein dadurch sei eine Beschwer, nämlich die Beeinträchtigung seiner Rechte, eingetreten; er sei durch diesen Verfahrensverstoß tatsächlich und offensichtlich benachteiligt worden. Des weiteren seien die Tat- und Schuldfeststellungen wie die ihn, den Soldaten, belastende rechtliche Würdigung der Kammer zu beanstanden. Der Vorwurf zu I.1., er habe der Zeugin Sch. auf dem Heimweg zum Wohnheim mehrfach gegen ihren Willen die Hand auf die Schulter gelegt, werde bestritten. Der Zeuge Oberfeldwebel U. sei auf dem Heimweg zugegen gewesen, habe jedoch keine Erinnerung an den Heimweg, auch nicht an ein auffälliges Verhalten seinerseits (des Soldaten) im Sinne der Anschuldigung. Er, der Soldat, sei der Zeugin Sch. in der Frauenunterkunft auf dem Weg zur Dusche - entgegen der Anschuldigung - nicht zunahe getreten; ferner werde dem Tatvorwurf zu I.3., er, der Soldat, hätte die Zeugin Sch. am 24. Februar 1993 gegen 6.30 Uhr zu küssen versucht, entgegengetreten. Auch könne der Auffassung der Kammer nicht gefolgt werden, daß er, wie ihm zu Anschuldigungspunkt I.5. vorgeworfen werde, der Zeugin Sch. mehrmals ans Gesäß gegriffen haben solle. Dafür gebe es trotz der stets geöffneten Tür und des belebten Ganges keine Zeugen. In der angegebenen Zeit sei der Zeuge P. nicht im Dienst, er, der Soldat, in der folgenden Woche im Urlaub gewesen. Die von der Kammer hierzu getroffenen Feststellungen entbehrten jeder Grundlage. Am 25. Februar 1993 habe er, der Soldat, die Staffel an den neuen Staffelchef der Flugbetriebsstaffel mit Einweisung und Einführungsgesprächübergeben, könne also gar nicht in der Sanitätsstaffel gewesen sein. Bei der Bewertung des Tatvorwurfs zu II.1., wonach er, der Soldat, der Zeugin J. einen Kuß auf die Stirn gegeben habe, könne die Kammer nicht von einem vermeidbaren Verbotsirrtum ausgehen. Denn er, der Soldat, habe nach dem angenehmen Abend und bei einer so harmlosen Geste selbst bei Anspannung seiner Wahrnehmungsfähigkeit von einer Zustimmung der Zeugin J. ausgehen können, die sein Verhalten durch einen Kuß auf seine Wange erwidert habe. Für den Tatvorwurf zu II.2., daß er, der Soldat, die Zeugin J. auf den Mund geküßt habe, gebe es keinen Beweis. Dagegen spreche auch sein - von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestätigtes - grundsätzlich korrektes Verhalten. Zum Vorwurf einer angeblich aufgezwungenen Begleitung zur Sanitätsstaffel sei anzumerken, daß er von der Zeugin J. nicht gebeten worden sei, sie in Ruhe zu lassen; sie habe keinen Einwand gegen die Begleitung erhoben. Entgegen der Erkenntnis der Kammer habe er, der Soldat, die Zeugin J. nicht in ihrer Unterkunft angerufen, wie es der Tatvorwurf zu II.3. besage. Er habe gar nicht wissen können, wann die Zeugin aus der Sanitätsstaffel zurückkommen würde. Tatsächlich habe sich die Zeugin vielmehr fernmündlich bei ihm, dem Soldaten, gemeldet. In der Unterkunft habe er mit Erlaubnis der Zeugin auf deren Bett Platz genommen, während sie auf dem Schreibtisch gesessen habe; er habe ihr Zimmer nach dem Hinweis, "noch etwas studieren zu wollen", ohne den Versuch, ihr einen Kuß zu geben, sowie ohne nennenswerte Verzögerung verlassen. Niemals habe er die Zeugin J. entgegen dem Tatvorwurf zu II.5. bedrängt, ihn zum Dienst mitzunehmen; vielmehr habe die Zeugin ihn, wie sie vor der Kammer bestätigt habe, von sich aus mehrmals gefragt, ob sie ihn mitnehmen könne. Zu Unrecht habe ihm die Kammer unterstellt, er hätte sich am 16. Juni 1993 zwischen 23.15 Uhr und 23.45 Uhr der Zeugin J. nähern wollen; da er seinen Schlüssel für die Stube nicht zur Hand gehabt habe, habe es sich für ihn um einen Notfall gehandelt, der auch als solcher von der Zeugin erkannt worden sei, wie aus ihrer Vernehmung hervorgehe. Die Kammer hätte insgesamt auf Grund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu einem ganz anderen Ergebnis kommen müssen. Besonders auffällig seien die zahlreichen und kurzzeitig erfolgten Widersprüche der Zeugin Sch. gewesen. Die Kammer habe zwar festgestellt, daß er, der Soldat, verheiratet sei, bei einem Teil der Damenwelt des Standortes offenbar gut angesehen gewesen sei und daß die Damen den Kontakt zu ihm gesucht hätten. Demgemäß hätte er, wie von den Zeugen bestätigt worden sei, genügend Gelegenheiten gehabt, die er selbstverständlich nicht genutzt habe, die aber dafür sprächen, daß die Kammer nicht hinterfragt habe, ob das angeschuldigte Verhalten überhaupt notwendig gewesen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kammer die Aussagen der Zeuginnen Sch. und J. für glaubhaft gehalten habe, während sie seine, des Soldaten, Einlassungen als Schutzbehauptungen gewertet habe. Die von der Kammer auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme angeführten Details stützten keineswegs "die Aussagen der Hauptzeugin", besonders nicht die schon anhand der Vernehmungsniederschriften erkennbaren Widersprüche und oft beziehungslosen Bekundungen der Zeugin Sch. wie sich an der von ihr gegebenen Begründung für den kurzen Haarschnitt und dem Antrag auf Wohnungszuweisung ablesen lasse. Soweit die Kammer auf klare und geschlossene Aussagen verweise, sei dies wegen der Vernehmungen durch den Wehrdisziplinaranwalt nicht erstaunlich, sondern auf Grund der "Schützenhilfe" nur zu verständlich. Zu seinen, des Soldaten, Lasten sei auch zuviel in seine Fragen, Aussagen und sein Verhalten sowie in die Aussagen und das Verhalten der Hauptzeuginnen hineininterpretiert worden. Er, der Soldat, hoffe auf eine ihm gerecht werdende, neue Bewertung der Tatvorwürfe.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1,§ 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Denn mit dem auf Freispruch gerichteten Antrag greift der Berufungsführer insbesondere die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
a)
Entgegen der Ansicht des Soldaten liegt der angefochtenen Entscheidung der Kammer kein Verfahrensverstoß zugrunde. Die Rüge einer Umgehung der Vorschrift des § 76 Abs. 1 WDO und die Ansicht des Soldaten, daß sein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens von der Kammer, ohne das "parallellaufende Strafverfahren und die bereits dort terminierte mündliche Verhandlung" abzuwarten, mit unzureichender Begründung abgelehnt worden sei, sind unbegründet. Nach§ 76 Abs. 1 Satz 1 WDO muß zwar das disziplinargerichtliche Verfahren, wenn wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben ist oder wird, bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden; es kann aber nach § 76 Abs. 1 Satz 2 WDO fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert oder wenn ein Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Soldaten liegen. Der Kommdandeur 5. Luftwaffendivision hatte mit Verfügung vom 7. Juli 1993 gegen den Soldaten das disziplinargerichtliche Verfahren wegen des hinreichenden Verdachts einer schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten eingeleitet und es zugleich gemäß § 76 Abs. 2 WDO bis zum Abschluß des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt sowie mit einem Schreiben vom selben Tage die Sache gemäß § 29 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft D. als zuständige Strafverfolgungsbehörde abgegeben. Nach Anordnung der Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Soldaten durch den Kommandeur 5. Luftwaffendivision hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 11. Januar 1994 die Staatsanwaltschaft D. hierüber unterrichtet und angekündigt, daß er nach Schlußanhörung des Soldaten Anfang Februar 1994 beim Truppendienstgericht die Anschuldigungsschrift einreichen werde. Weder der Soldat noch sein Verteidiger haben sich dem Wehrdisziplinaranwalt oder der Kammer gegenüber zu der Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens kritisch geäußert; vielmehr hat der Verteidiger des Soldaten gegenüber dem Wehrdisziplinaranwalt und der Kammer mit Schriftsätzen vom 23. Februar und 18. März 1994 zur Sache Stellung genommen und erst im Termin zur Hauptverhandlung vor der Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme den Antrag gestellt, das Verfahren wegen des vor dem Amtsgericht W. anberaumten Termins zur Hauptverhandlung auszusetzen. Diesen Antrag hat die Kammer durch Beschluß vom 18. Mai 1994 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, insbesondere hervorgehoben, daß keine Übereinstimmung der Tatvorwürfe im Strafverfahren und im disziplinargerichtlichen Verfahren gegeben sei und daß, soweit Identität bestehe, die Sachaufklärung im Sinne des§ 76 Abs. 1 Satz 2 WDO gesichert sei.
Der Soldat ist hier durch den Beschluß der Kammer über die Zurückweisung des von seinem Verteidiger gestellten Aussetzungsantrags ersichtlich nicht in seinen Rechten beeinträchtigt worden. Die Kammer, die nach § 76 Abs. 2 WDO nach pflichtmäßigem Ermessen über den Aussetzungsantrag zu entscheiden hatte, hat in ihrer Begründung zutreffend darauf hingewiesen, daß der Termin zur Hauptverhandlung bereits vor der Terminierung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung festgelegt worden war und daß der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Vorwürfe den dienstlichen Verhaltensbereich des Soldaten betraf, der gerade für das Truppendienstgericht gut zugänglich war, und daß wegen der nicht von der strafgerichtlichen Verhandlung umfaßten Teilpunkte der Anschuldigung ohnehin eine vollständige Beweisaufnahme im disziplinargerichtlichen Verfahren hätte durchgeführt werden müssen. Des weiteren war nach Ansicht der Kammer zu berücksichtigen, daß das Strafverfahren nur auf den im Disziplinarverfahren erhobenen Ermittlungsergebnissen beruhte und kein Beweismittel ersichtlich war, das zur bereits anberaumten strafgerichtlichen Hauptverhandlung hinzugezogen worden wäre, ohne dem disziplinargerichtlichen Verfahren zugänglich gewesen zu sein; vielmehr schien der Gegenstand der Beweisaufnahme im strafgerichtlichen Verfahren für die Kammer einen geringeren Umfang zu haben. Da somit aus Sicht der Kammer im strafgerichtlichen Verfahren keine Entscheidung einer Frage zu erwarten war, deren Beurteilung für die Entscheidung im disziplinargerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung hätte sein können, hat sie nach Durchführung der eigenen umfangreichen Beweisaufnahme den vom Verteidiger nachträglich gestellten Aussetzungsantrag im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens zu Recht zurückgewiesen.
b)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeuginnen Stabsunteroffizierin ... Sch. und Stabsärztin der Reserve ... J., der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptraann Ul., Oberfeldwebel P., Oberfeldarzt F., Oberfeldwebel U., Stabsarzt der Reserve B., Hauptmann G., Oberfähnrich M., Oberleutnant Br. sowie Oberst i.G. Sch. folgenden Sachverhalt festgestellt:
I.1
Zur Fliegerhorstgruppe des Soldaten gehörte eine Sanitätsstaffel, in der die damals 18jährige Zeugin Sch. als Unteroffizierin Dienst leistete. Am 23. Februar 1993 fand in der Offizier/Unteroffizierheimgesellschaft (OUHG) Fliegerhorst H. ein sogenannter "...-Abend" statt, der in unregelmäßiger Folge veranstaltet wurde und Angehörigen des Standortes Gelegenheit gab, in ungezwungener geselliger Atmosphäre zusammenzukommen. Die Zeugin Sch. nahm daran nach Dienstschluß teil und verbrachte den Abend überwiegend mit den Zeugen P. und U.; sie trank auch Alkohol, jedoch nicht soviel, daß sie anschließend nicht mehr genau gewußt hätte, was sie tat.
Die Zeugin bewohnte damals ein Zimmer in dem unmittelbar vor der Kaserne gelegenen Ledigenwohnheim, dessen frühere Hausmeisterwohnung im Parterre des Gebäudes als "Frauentrakt" genutzt wurde. Der Soldat, der in diesem Gebäude im obersten Geschoß eine sogenannte Suite bewohnte, verließ etwa zeitgleich mit der Zeugin Schi F. die lediglich ihre Uniform trug, die Veranstaltung, um in die Unterkunft zu gehen. Da es geschneit hatte und kühl war, bot er ihr seinen Parka an und wollte ihn ihr um die Schulter hängen; sie lehnte dies mit dem Hinweis ab, daß der Rückweg nicht weit sei und sie keinen Parka benötige. Daraufhin legte er seinen Arm so um die Zeugin, daß seine Hand auf ihrer Schulter ruhte. Obwohl die Zeugin seine Hand sofort mit den Worten wegschob, daß sie das nicht möchte, legte er seinen Arm mehrmals auf ihre Schulter jeweils mit dem Ergebnis, daß seine Hand von der Zeugin erneut weggeschoben wurde.
Der Soldat bestreitet, überhaupt näheren Kontakt zur Zeugin Sch. gehabt zu haben. Einmal habe er die Zeugin auf einem abendlichen Heimweg zusammen mit dem Oberfeldwebel U. "händchenhaltend" gehen sehen; er habe nicht mehr konkret in Erinnerung, wann dies gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Zeugin noch keinen auffallend kurzen Haarschnitt getragen.
Der Senat ist der Aussage der Zeugin gefolgt, da sie insoweit ihre Bekundungen in früheren Vernehmungen im wesentlichen bestätigt hat; soweit die Zeugin in der Berufungshauptverhandlung geäußert hat, sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, ob der Soldat ihr mehrmals seine Hand auf die Schulter gelegt habe, hat sie auf Vorhalt bestätigt, daß das, was sie in einer früheren - zeitnahen - Vernehmung so erklärt habe, auch so gewesen sei.
I.2
In der Unterkunft begab sich die Zeugin sofort auf ihr Zimmer, das im "Frauentrakt" hinter der nach links innen aufgehenden Flurtür als erstes auf der linken Seite lag; insgesamt gab es dort je zwei Zimmer rechts und links, und am hinteren Ende des Flures lagen links eine Küche und rechts ein Badezimmer mit Dusche und WC. Da im Zimmer der Zeugin nur ein Waschbecken war, zog sie sich aus und verließ im Nachthemd ihren Raum, um zu der rechts hinten gelegenen Dusche zu gehen. Als sie auf dem Flur etwa drei Schritte bis zur Mitte getan hatte, bemerkte sie hinter sich ein Geräusch und drehte sich um. Von der Flurtür her kam - unvermutet - der Soldat "blitzschnell" auf sie zu, zog sie heftig an sich, um sie ebenso heftig auf den Mund zu küssen, und griff ihr sofort an die Brüste, die Schulter, das Gesäß, die Oberschenkel sowie an das Geschlechtsteil. Die Zeugin setzte sich zur Wehr und stieß ihn zurück, drohte, ihm "eine zu knallen", lief dann in ihr Zimmer und schloß die Tür ab. Sie war sehr aufgeregt und hatte den Eindruck, daß der Soldat zwar nicht betrunken, aber "angetrunken" war, sich jedoch sicher und zielgerichtet bewegt hatte. Als sie ihre Situation überdachte, vermochte sie sich - vorerst - nicht zu einer Meldung oder Beschwerde zu entschließen, da sie "sich schämte" und annahm, daß ihr das Erlebte ohnehin nicht geglaubt werden würde.
Der Soldat bestreitet, den "Frauentrakt" im Ledigenwohnheim überhaupt betreten und die Zeugin "angefaßt" zu haben. Dazu habe es für ihn keinerlei Veranlassung gegeben. Die Tür zu dem "Frauentrakt" gehe nach links auf; daher sei es für ihn nicht nachvollziehbar, daß die Zeugin ausgesagt habe, beim Gang zur Dusche rechts hinter sich ein Geräusch wahrgenommen zu haben. Da die Tür zum "Frauentrakt" nicht durchsichtig sei, wäre es für ihn überhaupt nicht möglich gewesen, zu beobachten, daß die Zeugin den Flur des "Frauentrakts" betreten habe. Bei einer Entfernung von rund 3 m zwischen der Flurtür und dem Standort der Zeugin sowie den unterschiedlichen Größenverhältnissen könne er schon technisch nicht in der Lage gewesen sein, die ihm vorgeworfenen Handlungen vorzunehmen. Auffallend sei, daß die Zeugin zwar ausgesagt habe, einen leichten Alkoholgeruch wahrgenommen, nicht aber die Tabakausdünstung, die er als sehr starker Raucher sicherlich an sich habe, bemerkt zu haben.
Der Senat sieht diesen Tatvorwurf auf Grund der glaubhaften, hinreichend präzisen Schilderung der Zeugin als nachgewiesen an, wobei Einzelheiten des Geschehensablaufs offenbleiben können, da die Zeugin auf Grund der überfallartigen Handlungsweise des Soldaten verständlicherweise nur die wesentlichen Umstände wahrgenommen und in Erinnerung behalten hat, während sie Fragen nach situationsbedingten Einzelheiten, wie Annäherungsverhalten und Kleidung des Soldaten, Zeitdauer und Details ihrer Gegenwehr sowie Flucht in ihr Zimmer, nicht zu beantworten vermochte.
I.3
Als die Zeugin am nächsten Morgen, dem 24. Februar 1993, gegen 6.30 Uhr zum Dienst gehen wollte und ihre Zimmertüröffnete, stand der Soldat vor ihr und wollte sie auf dem Weg zum Dienst begleiten. Die Zeugin lehnte dieses Angebot mit den Worten ab, sie könne allein gehen, und wandte sich um, um ihren Pullover vom Bett zu holen. Zum weiteren Geschehensablauf hat die Zeugin zunächst erklärt, daß der Soldat ihr mit einer Hand oder zwei Händen ans Gesäß gegriffen habe; sodann hat sie es als möglich bezeichnet, daß er versucht habe, sie zu küssen. Da der Soldat bestritten hat, am Morgen des 24. Februar 1993 an die Zimmertür der Zeugin geklopft und sie zu küssen versucht zu haben, konnte der Sachverhalt auf Grund des nicht eindeutigen Aussageverhaltens der Zeugin nicht hinreichend geklärt werden. Der Soldat war daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von dem Tatvorwurf freizustellen.
I.4
Die Zeugin hat das Angebot des Soldaten, sie auf dem Weg zum Dienst zu begleiten, noch in der Unterkunft eindeutig abgelehnt; wenn der Soldat gleichwohl auf dem Weg zum Dienst neben ihr herging, so daß sie zwangsläufig mit ihm zusammengehen mußte, um pünktlich um 6.45 Uhr in der Sanitätsstaffel zum Dienstantritt zu erscheinen, dann ist der angeschuldigte Sachverhalt zwar objektiv erwiesen. Da aber die Zeugin nach eigener Bekundung auf dem gemeinsamen Weg ihren Willen, allein zu gehen, nicht mehr eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, konnte der Soldat das Verhalten der Zeugin - situationsbedingt - als nachträgliche konkludente Zustimmung deuten, handelte mithin in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Auch insoweit war er von dem Vorwurf einer pflichtwidrigen Belästigung freizustellen.
I.5
Am selben Morgen, gegen 7.15 Uhr, suchte der Soldat die Zeugin in ihrem Dienstzimmer auf, in dem sie in dieser Woche allein war, weil der dort ebenfalls eingesetzte Zeuge Oberfeldwebel P. zwar nach Teilnahme am "...-Abend" im Standort geblieben war, aber Urlaub hatte. Da die Schreibtische der Zeugin und des Zeugen P. - von der Zimmertür aus gesehen - links jeweils mit den Stirnseiten gegeneinanderstanden, saß die Zeugin - normalerweise - links mit dem Rücken zur Tür, während der Sitzplatz des Oberfeldwebels P. so ausgerichtet war, daß er in Richtung Tür blicken konnte. Beim Eintritt des Soldaten stand die Zeugin links neben ihrem Schreibtisch und bediente gerade die auf einem Aktenbock stehende Kaffeemaschine. Der Soldat griff ihr sofort fest an das Gesäß, worauf sie sich dies sinngemäß mit den Worten "Lassen Sie das!" verbat, weil es ihr unangenehm war; außerdem wies sie ihn darauf hin, daß man sie doch sehen könnte, weil die Tür offenstand. Der Soldat verließ daraufhin das Dienstzimmer der Zeugin.
Die Zeugin vermochte sich dagegen nicht mehr zu erinnern, ob der Soldat diese Handlungsweise am nächsten und übernächsten Morgen wiederholt hat. Sie hat jedoch bekundet, daß sie an den Zeugen P. die Bitte gerichtet hat, sie morgens nicht allein zu lassen, wenn mit dem erneuten Erscheinen des Soldaten zu rechnen sei. Auf seine entsprechende Frage hat sie ihm erzählt, daß der Soldat ihr ans Gesäß gegriffen habe; daraufhin erfüllte der Zeuge P. den Wunsch der Zeugin.
Bald danach ließ sich die Zeugin Sch. ihre langen blonden Haare radikal abschneiden, weil sie zunehmend den Eindruck gewonnen hatte, daß sie deswegen "von den Kerlen angeglotzt wurde". Dabei war das Verhalten des Soldaten nicht der einzige Anlaß für ihre Entscheidung, sondern sie fand den extremen Kurzhaarschnitt auch "praktisch und gut". Als sie von ihrem Staffelchef Oberfeldarzt F. daraufhin angesprochen wurde, ob sie "rechtsradikal" sei, verneinte sie die Frage, ohne jedoch ihre Gründe anzugeben. Erst später, als die Meldung der Zeugin J. zu Ermittlungen führte und Oberfeldarzt F. sie nochmals fragte, ob auch bei ihr etwas mit dem Soldaten vorgefallen sei, erzählte sie ihm alles und ließ die Aussage protokollieren.
Der Soldat bestreitet, die Zeugin Sch. jemals auf dem Dienstzimmer angefaßt zu haben. Dies könne schon deswegen nicht der Fall gewesen sein, weil das Dienstzimmer der Zeugin auf einem sehr belebten Gang des Dienstgebäudes, und zwar gegenüber den Geschäftszimmern des Staffelchefs und des Staffelfeldwebels liege und weil morgens nach Dienstbeginn dort ein reges Kommen und Gehen geherrscht habe. Im übrigen habe es für ihn als Kommandeur keinen dienstlichen Berührungspunkt mit der Verwaltung des Sanitätsmaterials gegeben. Außerdem könne er nicht morgens um 7.15 Uhr dreimal hintereinander im Dienstzimmer der Zeugin gewesen sein, da er zu der Zeit in erster Linie dienstlich wichtige, über Nacht angefallene Aufträge zu erledigen gehabt habe. Soweit die Zeugin den Oberfeldwebel P. als Zeugen dafür benannt habe, daß er, der Soldat, das Dienstzimmer der Zeugin betreten habe, lasse sich dessen Aussage im strafgerichtlichen Berufungsverfahren vor dem Landgericht D. damit nicht vereinbaren; der Zeuge P. habe dort nämlich bekundet, daß er im Urlaub zu Hause gewesen sei und sich in der fraglichen Zeit nicht im Dienstgebäude aufgehalten habe.
Der Senat ist der glaubhaften Aussage der Zeugin Sch. gefolgt, soweit sie den Tatvorwurf am Morgen des 24. Februar 1993 auf ihrem Dienstzimmer bestätigt hat; dagegen hat er die angebliche Wiederholung dieser Handlungsweise am 25. und 26. Februar 1993 auf Grund der mangelnden Erinnerung der Zeugin nicht festzustellen vermocht, sondern den Soldaten insoweit nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von dem Tatvorwurf freigestellt.
II.1
Am 3. Mai 1993 trat die Zeugin J. als Stabsarzt in eine Eignungsübung bei der Bundeswehr an, und zwar zunächst an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in M.. Am Freitag vor Pfingsten, dem 28. Mai 1993, meldete sie sich zum Dienstantritt bei der Luftwaffensanitätsstaffel der Fliegerhorstgruppe in H. Ihr Staffelchef Oberfeldarzt P. stellte sie anschließend dem Soldaten als ihrem Kommandeur vor. Beim Ausladen und der Beförderung ihres Gepäcks vom Pkw in die Unterkunft - und zwar in dasselbe Zimmer, das zuvor die Zeugin Sch. bewohnt hatte - war der Soldat zugegen und bot ihr seine Hilfe an. Die Zeugin J. lehnte jedoch ab, weil es ihr "unangenehm" war, daß der Kommandeur ihr beim Tragen des Gepäcks helfen wollte; als er ihr gleichwohl einen schweren Seesack trug, ließ sie dies zwar geschehen, empfand es aber als "aufdringlich" und hatte das ungute Gefühl, daß sie den Soldaten nicht wieder loszuwerden vermochte.
Am Abend des Pfingstmontag, dem 31. Mai 1993, und im Tagesverlauf des 1. Juni 1993 gewann die Zeugin zunehmend den Eindruck, daß der Soldat stets dort auftauchte, wo sie gerade war. Als er ihr erneut seine Hilfe anbot, lehnte sie höflich, aber bestimmt ab. Am 2. Juni 1993 fand die regelmäßige wöchentliche Dienstbesprechung statt, in der üblicherweise alle neuen Offiziere - so auch die Zeugin J. - vorgestellt wurden. Der Soldat fragte die Zeugin im Beisein ihrer ärztlichen Kollegen, ob sie Interesse habe, mit ihm das Flugplatzgelände zu besichtigen. Die Zeugin nahm dieses Angebot an, weil sie nicht wußte, was sie sonst hatte tun sollen. Der Soldat ging seinerseits von der Vorstellung aus, daß die anderen Besprechungsteilnehmer das Flugplatzgelände bereits kannten und deshalb für ein solches Angebot ohnehin nicht in Betracht kamen. Dem ebenfalls anwesenden Zeugen Stabsarzt B., der sich nicht angesprochen fühlte, obwohl er das Gelände noch nicht kannte, fiel bei dieser Gelegenheit auf, daß seine Kollegin anders und viel zuvorkommender als er selbst oder einer seiner Kollegen behandelt wurde. Der Soldat nahm die Besichtigung des Fliegerhorstes allein mit der Zeugin vor.
Anschließend verabschiedete er sich nicht von ihr, sondern brachte wiederholt zum Ausdruck, daß er ihr seine eigene Unterkunft im Ledigenwohnheim zeigen wolle. Zur Begründung wies er darauf hin, daß sie für den Fall seiner Versetzung an einen anderen Standort im Herbst 1993 dort einziehen könne. Die Zeugin wunderte sich zwar über einen solch weit vorausgreifenden Vorschlag, mochte sich aber aus Unsicherheit und, um nicht unhöflich zu erscheinen, dem Drängen ihres Kommandeurs nicht entziehen; sie ging deshalb mit ihm auf sein Zimmer. Als sie auch dort nicht nach angemessener Zeit von ihm loskam, schlug sie ihm mit Blick auf die Tageszeit vor, gemeinsam zum Essen zu gehen und dabei das Gespräch fortzusetzen. Sie hatte seinen Worten entnommen, daß er sich zeitweilig "allein" und "einsam" fühle; weitergehende Gedanken machte sie sich nicht. Der Soldat ging darauf ein und unternahm mit ihr eine 40 km weite Autofahrt zu einem Speiselokal in W., in dem beide die einzigen Gäste waren. Im Verlauf ihrer Unterhaltung teilte die Zeugin dem Soldaten zwar Einzelheiten aus ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung mit, sah jedoch die gemeinsame Mahlzeit lediglich als ein "Geschäftsessen" an, wie sie es aus ihrer früheren beruflichen Tätigkeit gewohnt war. Da sie keine Sympathie oder Zuneigung für den Soldaten empfand, sondern in ihm ausschließlich ihren Kommandeur sah, war es ihr nicht recht, daß er ihren Kostenanteil im Speiserestaurant übernahm und ihre dagegen erhobenen Bedenken mit der Bemerkung abtat, "dann hätte er bei ihr noch einen gut".
Auf der Rückfahrt nach H. überredete der Soldat die Zeugin, die an sich unverzüglich in ihre Unterkunft gebracht werden wollte, mit ihm in einem Weinlokal noch ein Glas Wein zu trinken. Da das Lokal geschlossen hatte, bot er der Zeugin als "Entschädigung" für den ausgefallenen Besuch des Weinlokals an, auf seinem Zimmer eine vorhandene Flasche Wein zu öffnen. Die Zeugin war dazu an sich nicht bereit, mochte aber nicht abweisend erscheinen und willigte schließlich ein, mit dem Soldaten nochmals auf sein Zimmer zu gehen. Dort brach sie gegen 23.00 Uhr auf, um sich in ihre Unterkunft zu begeben, wurde jedoch gegen ihren erklärten Willen vom Soldaten bis zur Eingangstür zur Frauenunterkunft begleitet. Dort bedankte sie sich für den "schönen Abend", um dadurch aus ihrer Sicht lediglich einem selbstverständlichen Gebot der Höflichkeit nach der Einladung zum Essen zu entsprechen. Der Soldat, der die Gesamtsituation - aus welchen Gründen auch immer - mißverstanden haben mochte oder mißverstehen wollte, küßte die Zeugin unversehens auf die Stirn, die sich daraufhin verwirrt auf ihr Zimmer zurückzog. Sie gab dem Soldaten ihrerseits keinen Kuß auf die Wange, da sie ihrerseits die im Verhältnis zwischen Kommandeur und Stabsärztin vorgegebenen Grenzen unbedingt wahren wollte.
In der Folgezeit verstärkte sich bei der Zeugin der Eindruck, daß der Soldat ständig ihre Nähe suchte, um sie in irgendwelche Gespräche zu verwickeln, auch im Sanitätsbereich auftauchte, um Fragen an sie zu stellen.
Der Soldat hat hierzu erklärt:
Sein Verhalten gegenüber der Zeugin J. sei bewußt ritterlich und höflich gewesen. Denn wegen des großen Mangels anÄrzten habe ihm sehr daran gelegen, der Zeugin ein gutes Bild der Bundeswehr zu vermitteln, um sie möglichst für längere Zeit in H. zu halten. Soweit er der Zeugin seine Hilfe angeboten oder Vorschläge zur gemeinsamen Gestaltung der Freizeit unterbreitet habe, sei es ihm stets darum gegangen, dies nur mit ihrem Einverständnis zu tun, und er habe teilweise mehrfach nachgefragt. Sie habe nie "nein" gesagt. Der Vorschlag zum gemeinsamen Abendessen am 2. Juni 1993 sei nicht von ihm, sondern von der Zeugin ausgegangen; dabei habe es sich nicht nur um ein "Geschäftsessen", sondern um ein von gegenseitiger Sympathie getragenes, harmonisches Zusammensein gehandelt. Da sich die Zeugin anschließend ausdrücklich für den "wunderschönen Abend" bedankt habe, habe er sie flüchtig in Form einer Geste auf die Stirn geküßt, und sie habe ihm ihrerseits einen Kuß auf die Wange gegeben. Die Zeugin habe sich nämlich ihm gegenüber nicht nur sehr gesprächsbereit und aufgeschlossen gezeigt, sondern ihm auch "schöne Augen" gemacht.
Der Senat folgt den glaubhaften Bekundungen der Zeugin J. auch insoweit, als die Zeugin die Einlassung des Soldaten bestreitet, daß sie seinen Kuß auf die Stirn ihrerseits mit einem Kuß auf die Wange erwidert habe. Denn es ist nachvollziehbar, daß die Zeugin mit ihren Dankesworten vor der Frauenunterkunft lediglich einem Gebot der Höflichkeit gegenüber dem Soldat nach dessen Einladung zum gemeinsamen Abendessen entsprechen, ihn jedoch nicht etwa zu einer weitergehenden Annäherung oder Zudringlichkeit ermuntern wollte, sondern vielmehr darauf bedacht war, die aus ihrer Sicht vorgegebenen Grenzen im dienstlichen Verhältnis gegenüber ihrem Kommandeur einzuhalten, um sich als Frau keiner Mißdeutung oder üblen Nachrede auszusetzen. Andererseits ist es nachvollziehbar, daß der Soldat seinerseits für die Zeugin Sympathie empfand und nicht nur aus dienstlichem, sondern sich vor allem aus persönlichem Interesse ständig und in zunehmendem Maße um die Zeugin bemüht hat und dabei die für einen Kommandeur gebotene Zurückhaltung teilweise außer acht gelassen hat. So konnte nicht nur sein Vorschlag an die Zeugin, nach Rückkehr von der gemeinsamen Autofahrt etwa um 22.00 Uhr mit ihm noch in seine Suite zu gehen und dort eine Flasche Wein zu öffnen, sondern auch die Begleitung der Zeugin gegen ihren ausdrücklichen Willen zur Frauenunterkunft um 23.00 Uhr, um sich dort von ihr mit einem Kuß auf die Stirn zu verabschieden, nicht mehr als unangreifbare und jeder Mißdeutung enthobene Verhaltensweise angesehen werden. Da sich der Soldat jedoch - insoweit nicht widerlegbar - auf seine situationsbedingte Unbekümmertheit nach einem harmonischen gemeinsamen Abend und auch auf die Tatsache berufen hat, daß die Zeugin noch seiner Einladung zu einem Glas Wein in seiner Unterkunft in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr gefolgt ist, hat der Senat dem Soldaten einen Verbotsirrtum zugebilligt, der aber vermeidbar war. Denn der Soldat hätte als Kommandeur den gebotenen Abstand gegenüber einer ihm unterstellten Stabsärztin, die als Eignungsübende noch völlig unerfahren war, erkennen können und wahren müssen, um nicht nur die Zeugin, sondern auch sich selbst vor jedem mißverständlichen Eindruck für Dritte und erst recht vor einem eigenen Schritt zu bewahren, der die im dienstlichen Bereich bestehenden Grenzen außer acht ließ.
II.2
Als die Zeugin J. am Montag, dem 7. Juni 1993,ärztliche Rufbereitschaft hatte, tauchte der Soldat unvermutet auf dem Weg zur Unterkunft neben ihr auf. Seine erneute Einladung zum gemeinsamen Essen versuchte die Zeugin unter Hinweis auf ihre Rufbereitschaft abzuwenden, hatte damit jedoch keinen Erfolg, da der Soldat den Besuch der OUHG vorschlug. Der Soldat holte sie auf ihrem Zimmer ab, stellte dabei fest, daß ihr Telefon defekt war, und veranlaßte später dessen Reparatur. Von der OUHG aus rief die Zeugin im Sanitätsbereich an, um ihre örtliche Erreichbarkeit sicherzustellen, und wurde sofort abgerufen, worüber sie erleichtert war. Bei ihrer Rückkehr in die OUHG war der Soldat immer noch anwesend, so daß er mit der Zeugin gemeinsam aß. Dabei teilte er ihr mit, daß das Telefon zwischenzeitlich repariert würde, fügte aber hinzu, daß es doch auch nicht schlecht gewesen wäre, wenn die Zeugin über seinen, des Soldaten, Apparat in der Unterkunft erreichbar gewesen wäre. Diese Bemerkung empfand die Zeugin als unpassende, irritierende Äußerung. An sich wollte sie die Bezahlung des Essens übernehmen, um sich für die Einladung des Soldaten zum Essen in W. zu revanchieren, erfuhr aber, daß die Rechnung schonüber Verrechnungsbon auf den Soldaten gebucht war. Als sie sich darüber verärgert zeigte, entschuldigte der Soldat dies mit einem Versehen der Ordonnanz.
Nach Verlassen der OUHG ging der Soldat neben der Zeugin durch einen unbelebten Gang, legte plötzlich den Arm um ihre Schulter und küßte sie im gleichen Augenblick auf den Mund. Die Zeugin war soüberrascht, daß sie dies nicht verhindern konnte; sie schubste ihn jedoch weg und forderte ihn mit energischen Worten auf, sie künftig in Ruhe zu lassen. Der Soldat reagierte darauf mit einem Lachen und ließ keine Bereitschaft erkennen, die Entrüstung der Zeugin ernstzunehmen. Er begleitete sie anschließend gegen ihren Wunsch, allein zu gehen, auf dem Weg zur Luftwaffensanitätsstaffel mit der Begründung, daß er sie vor Belästigungen durch eventuell angetrunkene Soldaten schützen müsse.
Der Soldat hat die Aussage der Zeugin mit folgender Einlassung bestritten:
In der Folgezeit habe er sich der Zeugin nie aufgedrängt. Am 7. Juni 1993 habe er sie nicht geküßt, sondern beim Verlassen der OUHG nur kurz körperlich berührt, um sie von der - nach Höflichkeitsregeln falschen - linken auf seine rechte Seite zu leiten. Diese Handbewegung werde fälschlicherweise als "Arm um die Schultern legen" gewertet. Seine anschließende Begleitung der Zeugin auf ihrem Weg zur Luftwaffensanitätsstaffel sei aus sachlichen Gründen geboten gewesen, um sie vor Belästigungen und unpassenden Bemerkungen Wehrpflichtiger zu bewahren.
Angesichts der präzisen glaubhaften Schilderung des Sachverhalts durch die Zeugin stellt sich die Einlassung des Soldaten als Schutzbehauptung dar.
II.3, 4
Als die Zeugin später auf ihrem Zimmer im "Frauentrakt" war, rief der Soldat gegen 21.00 Uhr an und bat sie, noch einmal zu ihr kommen zu dürfen. Die Zeugin lehnte dies mit der Erklärung ab, sie wolle in Ruhe gelassen werden. Als er geltend machte, sie doch wenigstens eine Minute sehen zu dürfen, brach sie ihrerseits das Gespräch ab.
Etwa drei Minuten später, als die Zeugin gerade zu Bett gehen wollte, klopfte es an ihre Tür; in der Annahme, daß eine Obergefreitin als Mitbewohnerin der Frauenunterkunft das gemeinsame Bad benutzen wolle, schloß die Zeugin ihre Tür nochmals auf und sah zu ihrer Überraschung den Soldaten vor sich stehen. Da die Tür nach innen aufging, kam er zielstrebig auf sie zu, um sich ihr körperlich zu nähern. Sie wich bis zu dem vor dem Fenster stehenden Schreibtisch zurück und setzte sich auf dessen Tischplatte, um durch diese - als instinktive Abwehr - beabsichtigte Haltung seiner weiteren Annäherung zu begegnen. Er faßte sie jedoch an den Schultern und versuchte sie an sich zu ziehen, um sie zu küssen. Sie stieß ihn zurück und forderte ihn nachdrücklich auf: "Verlassen Sie sofort mein Zimmer!" Angesichts ihrer abweisenden Reaktion ging er schließlich, so daß sie sich wieder einschließen und zu Bett legen konnte.
Hierzu hat sich der Soldat wie folgt geäußert:
Am späten Abend des 7. Juni 1993 habe die Zeugin entsprechend einer vorher getroffenen Verabredung ihrerseits bei ihm, dem Soldaten, angerufen. Durch den Hinweis auf zahlreiche Probleme in der Luftwaffensanitätsstaffel habe sie ihn veranlaßt, sie noch um ein kurzes Gespräch auf ihrem Zimmer zu bitten. Die Zeugin habe ihn nach kurzem Klopfen zu sich hereingebeten. Er habe weder versucht, die Zeugin zu küssen, noch sei sie vor ihm zurückgewichen, sondern habe schon auf dem Schreibtisch gesessen und ihm mangels anderer Sitzgelegenheit die Bettkante angeboten. Nach einem normalen Gesprächsverlauf habe er sich von der Zeugin verabschiedet. Er habe damals nicht hinreichend die Situation bedacht, in die er sich durch den Besuch der Zeugin auf ihrem Zimmer zu vorgerückter Stunde gebracht habe.
Der Senat folgt den glaubhaften Bekundungen der Zeugin. Demgegenüber erweist sich die Einlassung des Soldaten, daß nicht er die Zeugin, sondern diese ihn angerufen habe, angesichts seines Vorverhaltens und der eindeutigen Äußerung der Zeugin, daß sie in Ruhe gelassen werden wolle, nicht als schlüssig. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß eine Frau, die nicht mehr belästigt werden möchte und dies eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, ihrerseits davon absieht, denjenigen, der sie belästigt hat, anzurufen. Des weiteren ist die Tatsache glaubhaft bekundet, daß die Zeugin, die den Telefonanruf des Soldaten unter Hinweis auf sein Vorverhalten beendet hatte, nicht mehr mit einem persönlichen Auftauchen des Soldaten an ihrer Zimmertür rechnete, sondern von der Vorstellung ausging, daß eine Mitbewohnerin des "Frauentrakts" an ihre Tür geklopft habe, und deshalb ohne vorherige Rückfrage die Tür öffnete. Andererseits entsprach es der inneren Logik des Vorverhaltens des Soldaten, daß er gleichwohl seinerseits einen nochmaligen Versuch der persönlichen Kontaktaufnahme sowie körperlichen Annäherung unternahm und die Zeugin dadurch in Angst und Schrecken versetzte, so daß sie vor ihm bis zum Schreibtisch zurückwich, sich auf die Tischplatte setzte und dem erneuten Versuch, sie zu küssen, mit verbaler und handgreiflicher Gegenwehr begegnete. Der Soldat hat sich nicht nur dadurch in eine für einen Kommandeur unmögliche Situation gebracht, sondern sich auch nach dem Eingeständnis, er habe zu vorgerückter Stunde die Frauenunterkunft betreten und sich Einlaß in das Zimmer der Zeugin verschafft, als Vorgesetzter so ungewöhnlich verhalten, daß seine Einlassung imübrigen unglaubhaft ist.
II.5
Auch am nächsten Morgen, dem 8. Juni 1993, tauchte der Soldat unmittelbar vor der Frauenunterkunft auf, als die Zeugin sich zum Dienst begeben wollte. Sie hatte sich bereits seit einigen Tagen überlegt, mit dem Wagen zu fahren, um dem Soldaten nicht stets auf dem Weg zum Dienst zu begegnen, da sie seine Begleitung persönlich als peinlich und wegen der Wirkung auf Dritte als unangemessen empfand. Seine Bitte, sie zum Dienst mitzunehmen, mochte sie jedoch aus Anstand nicht ablehnen; deshalb bot sie ihm an, ihn in ihrem Pkw mitzunehmen und vor seinem Dienstgebäude abzusetzen. Der Soldat war damit einverstanden.
Der Soldat hat sich dazu eingelassen:
Am Morgen des 8. Juni 1993 habe nicht er die Zeugin darum gebeten, mitgenommen zu werden, sondern sei endlich einmal auf eines ihrer immer wiederholten Angebote eingegangen, mit ihr im Wagen zu fahren. Er sei - in Erfüllung seiner Dienstaufgaben als Kommandeur - sonst regelmäßig zu Fuß zum Dienst gegangen und habe dabei gleich notwendige Kontrollgänge absolviert.
Die Bereitschaft der Zeugin, den Soldaten am nächsten Morgen in ihrem Auto mitzunehmen, erweist sich zwar angesichts seines Verhaltens am Vortage und ihrer mehrfach wiederholten Äußerung, sie wolle in Ruhe gelassen werden, als inkonsequent, kann aber eine Erklärung in ihrer Aussage finden, daß sie den Soldaten als Kommandeur vor anderen nicht habe brüskieren wollen. Für den Soldaten mag die morgendliche Situation Anlaß gewessen sein, durch ein persönliches Gespräch mit der Zeugin abzuklären, ob und inwieweit sie auf sein Verhalten am Vortage noch kritisch oder etwa gar nicht mehr reagieren würde. Wenn er dann ohne weitere Erörterung von der Zeugin mitgenommen wurde, konnte er daraus schließen, daß sie sich beruhigt habe und ihm nichts nachtragen wolle. Der Senat hat dem Soldaten insoweit einen Verbotsirrtum zuerkannt, der allerdings vermeidbar war.
II.6
In der folgenden Woche hatte der Soldat Urlaub, den er für eine besondere öffentlichkeitswirksame Großveranstaltung anläßlich der Obergabe des Flugplatzes H. am Mittwoch, dem 16. Juni 1993, für einen Tag unterbrach. Trotz Anwesenheit von ungefähr 60 Gästen hatte die Zeugin J. Angst davor, auf dem Flugplatzgelände irgendwo allein mit dem Soldaten zusammenzutreffen. Sie bat daher ihre ärztlichen Kollegen, sie keinen Augenblick allein zu lassen und möglichst in die Mitte zu nehmen. Aus ihren Andeutungen ergab sich zumindest für Oberfeldarzt F. und Stabsarzt B. mit hinreichender Klarheit, daß die Person, vor der die Zeugin geschützt werden wollte, der Soldat war. Wenngleich ihre Kollegen dafür keine Erklärung hatten, entsprachen sie der Bitte der Zeugin.
Am Abend dieses Tages wurde die Zeugin in den Sanitätsbereich gerufen, kam nochmals zum Essen an das kalte Buffett zurück und hielt sich dort bei ihren Kollegen etwa bis 19.00 Ohr auf. Nach einem weiteren Besuch im Sanitätsbereich ging sie um 22.00 Uhr in ihre Unterkunft und schlief bald ein. Nach 23.15 Uhr wurde sie durch Geräusche geweckt, die an der Flurtür zum "Frauentrakt" hörbar waren, sodann hörte sie Klopfen an ihrem Fenster verbunden mit der Aufforderung "Frau J. machen Sie doch auf! - Das gibts doch nicht!". Da sie die Stimme des Soldaten erkannte, verhielt sie sich ruhig, um den Eindruck zu erwecken, als ob sie nicht da sei. Etwa gegen 23.30 Uhr wiederholten sich das Klopfen und Rufen sowohl an der Flurtür wie auch an ihrem Fenster. Sie hatte den Eindruck, daß bei dem Soldaten Alkohol im Spiel war. Da er sein Klopfen und Rufen sowie das Rütteln am Fenster der Zeugin zunehmend verstärkte, bekam sie Angst, daß ihr Fenster aufgebrochen werden und der Soldat bei ihr eindringen könnte. Es erschien ihr zu peinlich, ihrerseits im Sanitätsbereich anzurufen und mitzuteilen, daß der Kommandeur vor ihrem Fenster stehe und in ihr Zimmer eindringen wolle. Nach etwa einer halben Stunde meldete sich der Soldat über das Haustelefon und gab für die Zeugin - erstmals - die Erklärung ab, daß er "seinen Schlüssel nicht bei sich habe" und deswegen in den neben ihrem Zimmer gelegenen freistehenden Raum eingelassen werden wolle, um dort zu übernachten; dabei fügte er hinzu, es sei nicht so, wie sie möglicherweise die Situation sehe. Die Zeugin antwortete erregt, er solle sie doch in Ruhe lassen, und beendete damit das Gespräch.
Der schräg oberhalb der Zeugin J. im ersten Obergeschoß schlafende Zeuge Oberfeldwebel U. war durch den erheblichen Lärm wach geworden, weil das Klopfen und das Rufen anders als sonstige Ruhestörungen in der hellhörigen Unterkunft auf ihn gewirkt hatten.
Am nächsten Morgen offenbarte sich die Zeugin J. ihrem Staffelchef, dem Zeugen F., in einem von ihr erbetenen Gespräch unter vier Augen. Anschließend verließ sie mit seiner Zustimmung die Kaserne und fuhr nach Hause. Ihre ursprünglich auf vier Monate angesetzte Eignungsübung brach sie ab, da sich ihr Wunsch nach Übernahme alsÄrztin in die Bundeswehr für sie erledigt hatte.
Der Soldat verfaßte unter dem Datum vom 17. Juni 1993 ein zweiseitiges handschriftliches Schreiben mit folgendem Wortlaut:
"Sehr geehrte Frau J., da ich Sie heute weder persönlich noch telefonisch sprechen konnte, muß ich diesen Weg wählen.
Ich entschuldige mich in aller Form für mein ungebührliches, unverzeihliches Verhalten. Es tut mir sehr leid, daß ich Sie heute zu nächtlicher Zeit gestört, ja belästigt habe. Gern würde ich alles ungeschehen machen, aber das geht ja nicht. Nochmals erbitte ich Ihre Verzeihung!
Verehrte Frau J., ich habe nicht vorgehabt, in Ihr Zimmer einzudringen. Ich hatte gehofft, im Nebenzimmer, von dem ich wußte, daß es unbelegt, offen und mit einem Bett versehen war, unterzukommen, da meine Zimmerschlüssel im Dienstzimmer eingeschlossen waren und sich dessen Schlüssel wiederum in einer anderen Uniform (ich hatte zu der Info-Veranstaltung die uniform gewechselt) in meinem Zimmer befanden.
Ich bitte Sie, mir zu glauben, daß ich von Ihnen nur dasöffnen der abgeschlossenen Flurtür erbitten wollte.
Im Nachhinein verstehe ich, wie das alles auf Sie gewirkt haben muß. Ich bitte Sie daher ganz eindringlich, mir zu glauben, daß ich keine weiteren Absichten hatte. Ich kann Ihnen versichern, daß ich so etwas ausgeschlossen habe und weiterhin ausschließe. Bitte,überlegen Sie sich den Schritt, die Bundeswehr jetzt schon zu verlassen, ich flehe Sie an!
Es tut mir so unendlich leid, daß ich durch mein Verhalten, das bestimmt mißverständlich war, Ihnen und der Bundeswehr geschadet habe.
Nochmals: bitte glauben Sie mir und verzeihen Sie mir.
Ihr ..."
Um am 17. Juni 1993 die Zeugin noch persönlich zu erreichen, ging der Soldat in den Sanitätsbereich. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen F., in der sich dieser - nach eigener Aussage - in seiner Erregung im Ton gegenüber seinem Kommandeur vergriff. Die Zeugin J. reagierte nicht auf das Entschuldigungsschreiben des Soldaten. Sie erkundigte sich bei Bekannten aus dem Bereich der Luftwaffe, mit denen sie sich schon vor dem Dienstantritt bei der Bundeswehr beraten hatte, was sie in einem solchen Fall tun könne. Am 21. Juni 1993 schrieb sie eine Beschwerde an den Kommandeur der 5. Luftwaffendivision und schilderte ihm die Vorfälle am Abend des 16. Juni 1993. Die daraufhin verfügte vorzeitige Ablösung des Soldaten als Kommandeur, dessen Stehzeit eigentlich bis Oktober 1993 vorgesehen war, rief in der Einheit in H. Aufregung und Gerüchte hervor.
Während die Zeugin J. wieder im zivilen Bereich tätig ist, versieht die Zeugin Sch. nach wie vor, nunmehr als Stabsunteroffizier (w), ihren Dienst in der Luftwaffensanitätsstaffel der Fliegerhorstgruppe H..
Hierzu hat sich der Soldat wie folgt eingelassen:
Anläßlich der Übergabe des Flugplatzes H. am 16. Juni 1993 habe er sich als gastgebender Kommandeur um etwa 60 Gäste kümmern müssen, so daß er gar keine Gelegenheit gehabt habe, der Zeugin allein zu begegnen und ihr etwa körperlich nahezukommen. Gegen 22.00 Uhr habe er sich von der Veranstaltung zurückgezogen, jedoch mit Überraschung festgestellt, daß sein Dienstzimmer verschlossen und damit auch der Schlüssel zu seiner Unterkunft für ihn nicht erreichbar gewesen sei. Da der Offizier vom Wachdienst eine längere Kontrollfahrt auf dem Flugplatz unternommen habe, habe er ihn nicht erreichen können, und der zivile Wachdienst habe keinen Schlüssel gehabt. In dieser Lage habe er sich daran erinnert, daß nur in der Frauenunterkunft ein Zimmer freigestanden habe; um sich nach seinem frühen Aufbruch am Tag seiner Anreise aus dem Urlaub zu Bett begeben zu können, habe er sich der Zeugin durch sein Rufen zu erkennen gegeben und sie um Hilfe gebeten, in der Vorstellung, daß sie in ihrer Stube sei und ihm den Zugang zu dem freien Zimmer habe ermöglichen können. Auf seine Notlage habe er sie nicht nur lautstark vor der Flurtür sowie am Zimmerfenster, sondern auch ausdrücklich bei seinem Anruf über das Flurtelefon hingewiesen und dabei hervorgehoben, daß er "seinen Schlüssel nicht dabei habe". Wegen der für ihn unerwartet wütenden, ablehnenden Reaktion der Zeugin am Telefon habe er sich am nächsten Tag bei ihr - vorläufig - schriftlich entschuldigt. Die Angaben der Zeugin ff. J. über die ihm vorgeworfenen Belästigungen seien schon deshalb unzutreffend und nicht nachvollziehbar, weil er dann, wenn er diese Absicht gehabt hätte, schon vorher, z.B. bei der gemeinsamen Besichtigung des Flugplatzes am 2. Juni, beim Besuch der Gaststätte in W. oder auf seinem eigenen Zimmer, immer wieder eine Gelegenheit gehabt habe, körperlichen Kontakt mit ihr zu suchen; gleichwohl sei er ihr in solch günstigen Situationen nicht zu nahe getreten.
Angesichts der ebenso präzisen wie glaubhaften Schilderung des Sachverhalts durch die Zeugin J. ergab sich für den Senat nicht der mindeste Anlaß, ihrer Aussage nicht zu folgen. Im übrigen hat der Soldat die ihm vorgeworfene Verhaltensweise nicht bestritten, sondern unter Hinweis auf seine subjektiv gegebene Notlage eine von Verständnis getragene mildere Wertung seiner Handlungsweise geltend zu machen versucht. Dabei hat er sich jedoch nicht nur gegenüber der Zeugin J. eindeutig im Mittel vergriffen und sie in Angst und Schrecken versetzt, sondern auch die Nachtruhe Dritter gestört.
Soweit die Verteidigung die Glaubwürdigkeit sowohl der Zeugin Sch. als auch der Zeugin J. in Frage zu stellen und ihre Aussagen als widersprüchlich und unglaubhaft hinzustellen versucht hat, gehen diese Einwendungen fehl.
Die Zeugin J. ist nach Oberzeugung des Senats auf Grund ihres bemerkenswert präzisen sowie in allen Vernehmungen gleichbleibenden Aussageverhaltens sowie nach dem persönlichen Eindruck, den sie in der Berufungshauptverhandlung hinterlassen hat, uneingeschränkt glaubwürdig. Ihre zunächst abwartende Haltung gegenüber dem Soldaten und ihre sorgfältig überdachte Reaktion in Form der Eröffnung gegenüber ihrem Staffelchef und der Abgabe einer Beschwerde machen deutlich, daß sie sich nicht übereilt und von einer unlauteren Motivation hat leiten lassen, den Soldaten etwa zu Unrecht zu beschuldigen. Der Zeugin J. war anzumerken, daß sie noch deutlich unter dem belastenden Eindruck der angeschuldigten Vorfälle stand. In ihrer unvoreingenommenen Einstellung, mit der sie ihren Dienst in der Luftwaffensanitätsstaffel begonnen hat, um sich hinsichtlich ihrer weiteren beruflichen Orientierung als Ärztin einen Eindruck zu verschaffen, wurde sie durch die wiederholten und zunehmenden Zudringlichkeiten des Soldaten nachhaltig irritiert, enttäuscht sowie verängstigt und schließlich zum Abbruch der Eignungsübung veranlaßt.
Auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin Sch. war nicht in Zweifel zu ziehen. In ihrem Aussageverhalten konnte sie zwar sowohl im Erinnerungsvermögen wie in ihrer Gesprächsbereitschaft den Senat nicht in jeder Hinsicht überzeugen, sondern hat sich in einzelnen Punkten auffallend schwer getan. Offensichtlich hat dazu nicht nur der nach wie vor vorhandene Respekt vor dem Soldaten als früherem Kommandeur, sondern haben dazu auch ihre Scheu und Zurückhaltung beigetragen. In einzelnen Punkten hat sie jedoch glaubhaft und hinreichend konkret ausgesagt, und der Senat hat kein Motiv zu erkennnen vermocht, das die Zeugin Sch. veranlaßt haben könnte, den Soldaten grundlos zu belasten. Denn sie hatte mit dem Soldaten als Kommandeur wenig zu tun, und die Tatsache ihres anfänglichen Verzichts auf eine Beschwerde oder Meldung sowie die spätere zögerliche Reaktion auf Nachfrage ihres Vorgesetzten erklären sich nach Oberzeugung des Senats letztlich aus ihrer hohen Achtung vor dem Soldaten und einer nachwirkenden Angst sowie Unsicherheit vor Konsequenzen im Falle einer Meldung oder Beschwerde; schließlich war, unübersehbar, daß sich die junge Zeugin auch heute noch schämte und bedrückt wirkte, wenn sie Einzelheiten des sie betreffenden Tatgeschehens beschreiben sollte.
Beide Betroffene haben im Ergebnis den gleichen "Ausweg" gewählt, sich den Zudringlichkeiten des Soldaten zu entziehen; während die Zeugin Sch. sich mit Erfolg um Zuteilung einer Wohnung außerhalb der Kaserne bemüht hat, hat die Zeugin J. ihren Entschluß, die viermonatige Eignungsübung kurzfristig abzubrechen, mit ihrer Beschwerde vom 21. Juni 1993 dem Kommandeur der 5. Luftwaffendivision unmittelbar mitgeteilt und ist zum 1. Juli 1993 auf ihren früheren Arbeitsplatz in einem zivilen Krankenhaus zurückgekehrt. Beide Zeuginnen haben im übrigen darauf hingewiesen, daß dazu jeweils das Verhalten des Soldaten ihnen gegenüber den entscheidenden Anstoß gegeben habe. Da beide Zeuginnen jeweils einen festen Partner hatten und vom Beginn der ersten Zudringlichkeit an sich deren Wiederholung verbeten haben oder auf Abstand gegangen sind, spricht nichts dafür, daß sie ihrerseits den Soldaten "angemacht" haben und etwa aus Enttäuschung oder Rachegefühlen ihn zu Unrecht beschuldigt haben könnten. Die in diesem Zusammenhang von der Verteidigung geäußerte Vermutung, daß die Zeugin J. nach dem vorzeitigen Abbruch der Eignungsübung mit Blick auf die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz im zivilen Krankenhaus darauf angewiesen gewesen sei, sich ein plausibles Motiv für ihre Rückkehr zurechtzulegen, ist nachÜberzeugung des Senats abwegig.
c)
Da der Soldat somit nicht antragsgemäß freigesprochen werden konnte, sondern nur in den Punkten I.3, 4 in vollem Umfang sowie I.5 teilweise von den Tatvorwürfen freizustellen war und im Kern der Anschuldigung zu Lasten der beiden Zeuginnen die vorgeworfenen Handlungen begangen hat, hat er damit jeweils gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Bundeswehr (§ 17 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative SG) sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative SG) verstoßen.
Die Fürsorgepflicht gehört zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das Gefühl haben müssen, daß sie vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet, sondern in ihrer Person geachtet und menschlich behandelt werden. Die Kameradschaftspflicht ist nicht minder wichtig; denn "der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft" (§ 12 Satz 1 SG). Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewußtsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt letztlich damit auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteil vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]>). Auch die dem Soldaten vorgeschriebene Wahrung des Ansehens der Bundeswehr sowie die Wahrung von Achtung und Vertrauen sind kein Selbstzweck, sondern diese Verpflichtungen haben eindeutig funktionalen Bezug einerseits zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte im demokratischen Rechtsstaat und andererseits zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr liegt - nur - dann vor, wenn der Soldat als Repräsentant der Bundeswehr anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die qualitative Ausbildung, moralische Integrität und allgemeine Dienstauffassung oder generell auf die militärische Disziplin in der Truppe zuläßt (vgl. Scherer/Alff, SG, 6. Aufl., § 17 Anm. 25). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. September 1978 - BVerwG 2 WD 30.78 -) ist das private Fehlverhalten eines Soldaten grundsätzlich nicht der Bundeswehr als Institution zuzurechnen, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstände dazu zwangsläufig Anlaß geben. Das war hier der Fall, weil der Soldat als Fliegerhorstkommandeur beim Aufbau der Luftwaffe in den neuen Bundesländern eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe zu erfüllen und insbesondere auch die kritische Resonanz seines pflichtwidrigen Verhaltens auf Seiten des Zivilbevölkerung in den neuen Bundesländern zu bedenken hatte; seine wiederholten, sexuell bestimmten Annäherungsversuche und Zudringlichkeiten gegenüber den ihm unterstellten Soldatinnen sprachen sich nicht nur im Standort herum, sondern waren Gegenstand eines Strafverfahrens in zwei Instanzen und drangen auch deswegen nach außen, weil die Zeugin Johnson ihre Eignungsübung vorzeitig abbrach und mit dieser Begründung auf ihren Arbeitsplatz in einem zivilen Krankenhaus zurückkehrte. Dabei kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative SG nicht darauf an, ob das Ansehen der Bundeswehr tatsächlich ernsthaft beeinträchtigt worden ist, sondern es genügt, daß das pflichtwidrige Verhalten des Soldaten dazu geeignet war. Des weiteren bedarf ein Soldat, und zwar insbesondere ein Vorgesetzter, der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, daß der geordnete Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1970 - BVerwG 1 WD 4.70 - <BVerwGE 43, 149 [f.]>). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]> und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 [33]> jeweils m.w.N.) nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war.
Da der Soldat wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt; dies gilt auch, soweit er in den Punkten II.1 und II.5 jeweils in vermeidbarem Verbotsirrtum gehandelt hat, mit der Folge, daß insoweit in entsprechender Anwendung des § 17 StGB die Ahndung gemildert werden kann.
Der Soldat hat somit insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
d)
Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen des Soldat wiegt sehr schwer. Denn er hat als Vorgesetzter, der in seiner Haltung und Pflichterfüllung nach§ 10 Abs. 1 SG ein Beispiel geben soll, gegenüber zwei Soldatinnen, die ihm als nächsthöherem Disziplinarvorgesetzten unterstellt waren, innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten jeweils in mehrfacher Wiederholung und vergleichbarer Handlungsweise in erheblichem Maße versagt.
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit dem Prinzipien der inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat. Des weiteren ist die körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG); deshalb muß dafür Sorge getragen werden, daß die der militärischen Gewalt unterworfenen Soldat innen und Soldaten nicht unter Übergriffen von Vorgesetzten zu leiden haben. Eine körper- oder ehrverletzende Behandlung der Betroffenen, erst recht eine die Menschenwürde tangierende Verhaltensweise zu ihren Lasten, hat nicht das Geringste mit der Erfüllung eines militärischen Auftrags oder dem Bemühen um eine kameradschaftliche oder situationsbedingte Unbekümmertheit zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten und untergräbt das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und der Vorgesetzte innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Dienstpflichtverletzungen zu Lasten Untergebener oder Kameraden sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle, wenn sie bekannt werden, mit größtem Befremden zur Kenntnis. Im übrigen hat der Gesetzgeber dem dadurch Rechnung getragen, daß er die Mißhandlung oder entwürdigende Behandlung von Untergebenen durch Vorgesetzte zu kriminellem unrecht erklärt und als Wehrstraftaten in den §§ 30, 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat.
Schon der Versuch eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, im dienstlichen Bereich zu Untergebenen, hier insbesondere zu Soldatinnen, sexuelle Kontakte anzuknüpfen, stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, weil hierdurch das notwendige Vertrauen der Betroffenen in seine moralische Integrität in Frage gestellt oder zerstört wird und das Zusammenleben in der Truppe sowie deren inneres Gefüge auf vielfältige Weise empfindlich gestört werden können. Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um ein unmittelbares Vorgesetztenverhältnis handelt, der Täter jedoch im Dienst Vorgesetzter, kraft seines Dienstgrades gegenüber dem jeweiligen Opfer ist (vgl. Urteil vom 15. Januar 1992 BVerwG 2 WD 41.91 - <NZWehrr 1993, 34 [f.]>). Denn ein Kuß oder der Versuch eines Kusses auf den Mund oder die Stirn einer Soldatin stellt sich ebenso wie der Griff an ihre Brüste, ihr Gesäß, ihre Oberschenkel oder ihren Genitalbereich als eindeutige Form einer sexuellen Handlung durch körperliche Berührung dar. Erfahrungsgemäß sind nämlich in erster Linie junge Wehrpflichtige wie auch junge Soldatinnen bzw. Soldaten auf Zeit oder eignungsübende Bewerberinnen bzw. Bewerber, die zur Bundeswehr einberufen worden sind, potentiell oder tatsächlich betroffen und müssen deshalb entweder vor heterosexueller oder homosexueller Annäherung und Handlungsweise ihrer Vorgesetzten und Kameraden, die insoweit ihre durch Funktion oder Dienstgrad eingeräumten Machtbefugnisse mißbrauchen, bewahrt werden.
Diese Zielsetzung hat nunmehr der Gesetzgeber in Art. 10 des Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1406) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht; das - in Art. 10 enthaltene - Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz) bezweckt nämlich die Wahrung der Würde von Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 1) und bezieht in den Kreis der geschützten Beschäftigten ausdrücklich "weibliche und männliche Soldaten" ein (§ 1 Abs. 2 Nr. 4). Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt; dazu gehören neben sexuellen Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, auch sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (§ 2 Abs. 2). Klarstellend ist in § 2 Abs. 3 hervorgehoben, daß sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein "Dienstvergehen" ist.
Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen. Erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist in derartigen Fällen die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist - angesichts seines Versagens in dieser Stellung - regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat (a.a.O.) hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können.
Es ist hier unerheblich, ob der Soldat gegenüber den Zeuginnen Sch. und J. die Absicht hatte, jede oder eine von beiden durch Belästigungen und Zudringlichkeiten zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameradinnen oder Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen, zu gefährden (Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [ff.]>).
Erschwerend ist hier vor allem der Verstoß des Soldaten gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 [ff.]; 93, 140 [142] jeweils m.w.N.). Dafür bestand hier jedoch nicht die geringste Veranlassung. Vielmehr hat der Soldat jeweils in der ersichtlichen Intention gehandelt, zunächst eine körperliche Annäherung an die beiden Soldatinnen zu suchen, indem er seine Hand auf oder um die Schulter der Betroffenen legte, sodann eine eindeutig sexuell ausgerichtete Geste im Sinne einer gezielten Zudringlichkeit, wie den Kuß auf Mund oder Stirn bzw. den manuellen Griff an den Ober- oder Unterkörper der jeweils Betroffenen, zu vollziehen. Durch eine solche Handlung und sonstige Belästigung der Betroffenen, insbesondere durch das ruhestörende Klopfen und Rufen an deren Tür oder Fenster, hat der Soldat als Stabsoffizier und Kommandeur der Fliegerhorstgruppe, insoweit als nächsthöherer Disziplinarorgesetzter, ein sehr schlechtes Beispiel gegeben. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE a.a.O. m.w.N.).
Als weiterer gravierender Erschwerungsgrund stellt sich hier die Tatsache dar, daß der Soldat als Kommandeur und Kasernenkommandant gegenüber zwei Soldat innen, die ihm unterstellt und damit seinem Schutz und seiner Fürsorge gerade im Hinblick auf die Problematik sowie den notwendigen Lernprozeß des richtigen Umgangs von Soldaten der Bundeswehr mit weiblichen Kameraden unter Wahrung ihrer Ehre und Würde als Frauen anvertraut waren, in ungewöhnlicher Weise versagt hat. Denn von ihm als Stabsoffizier konnte und mußte erwartet werden, daß er die Wahrung der Grundrechte der beiden Zeuginnen sowie die gesellschaftliche Sensibilisierung im Hinblick auf den Schutz der Frauen am Arbeitsplatz sowie imöffentichen Dienst vor sexuellen Belästigungen, wie sie im Beschäftigungsschutzgesetz normiert worden sind, nicht nur in seiner Einheit im Rahmen der Dienstaufsicht gewährleistete, sondern auch und zwar in erster Linie selbst mit gutem Beispiel voranging. Jedes Versagen eines Vorgesetzten, zumal in herausgehobener Dienststellung und Verantwortung, stellt sich insoweit als ein außerordentlich schlechtes Beispiel dar, das aus generalpräventiven Erwägungen bei der Ahndung zu berücksichtigen ist. Außerdem fällt hier der Umstand ins Gewicht, daß der Soldat sein Dienstvergehen in den neuen Bundesländern, und zwar auch gegenüber einer dort geborenen Soldat in, begangen und damit bei Bundeswehrangehörigen aus den neuen Bundesländern erhebliche Irritationen hervorgerufen hat. Dies gilt in gleichem Maße für die Verhaltensweise gegenüber der Zeugin Johnson, die deswegen vorzeitig ihre Eignungsübung abgebrochen hat, auf den Arbeitsplatz im zivilen Krankenhaus zurückgegangen ist und zur Begründung ihrer Entscheidung auf die dem Soldaten nachgewiesenen Handlungen zu ihren Lasten verweisen konnte. Eine solche Information ist geeignet, nicht nur im zivilen Krankenhaus, sondern darüber hinaus in der Öffentlichkeit gerade der neuen Bundesländer das Ansehen der Bundeswehr nachhaltig zu beeinträchtigen. Zu Lasten des Soldaten sind schließlich die Auswirkungen seines Dienstvergehens zu berücksichtigen, nämlich einerseits der umstand, daß der Soldat nach Bekanntwerden des Vorfalls auf Grund der Beschwerde der Zeugin J. von seinem Dienstposten abgelöst werden mußte und dadurch Aufsehen und Gerüchte - auch ohne Bekanntwerden von Einzelheiten der angeschuldigten Vorfälle - in der Truppe hervorgerufen wurden, sowie andererseits im Hinblick auf den konstanten Ärztemangel in der Bundeswehr die Tatsache, daß die Zeugin J. letztendlich die nächtliche Belästigung des Soldaten zum Anlaß nahm, vorzeitig ihre Eignungsübung abzubrechen.
Dem Soldaten konnte hier nicht der Umstand tatmildernd zugute gehalten werden, daß er in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 1993 nach dem sogenannten "...-Abend" "nach Alkohol roch" und "angetrunken" wirkte. Denn er bewegte sich "sicher und zielgerichtet", als er die nur mit einem Nachthemd bekleidete Zeugin Sch. im Flur der Frauenunterkunft auf dem Weg zur Dusche überraschte, sie heftig umarmte und auf den Mund küßte, mit den Händen an Ober- und Unterkörper "begrabschte" und insbesondere an ihr Geschlechtsteil faßte. Auch der abendliche Alkoholkonsum des Soldaten mit der Zeugin J. am 2. Juni 1993 stellt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keinen Tatmilderungsgrund dar, soweit es um den Vorwurf geht, daß der Soldat die Zeugin vor der Eingangstür zur Frauenunterkunft unversehens auf die Stirn geküßt hat. Dagegen ist dem Soldaten zugute zu halten, daß er sich bei der Zeugin J. für die Belästigung in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 1993 in einem handschriftlichen Schreiben vom 17. Juni 1993 mit angemessenen Worten entschuldigt und sie "flehentlich" gebeten hat, sich "den Schritt, die Bundeswehr jetzt schon zu verlassen", zuüberlegen.
Als Milderungsgründe in der Person des Soldaten waren demgegenüber seine bislang tadelfreie Führung in und außer Dienst, seine stetig gesteigerten und in den letzten Jahren außerordentlich gut beurteilten dienstlichen Leistungen sowie die ihm erteilten Auszeichnungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Für ihn sprachen dabei insbesondere seine langjährige Bewährung als hervorragender Flieger und sein außerordentliches Engagement, das er als Soldat und Vorgesetzter beim Aufbau der Luftwaffe in den neuen Bundesländern sowohl in dienstlicher Hinsicht bei der Integration der Angehörigen der ehemaligen Nationalen Volksarmee in die Bundeswehr als auch persönlich bei deren "geistiger Neuorientierung" unter Beweis gestellt hat.
In der Maßnahmebemessung erweist sich hiernach angesichts der Tatsache, daß der Soldat in zwei Fällen innerhalb weniger Monate in mehrfacher Wiederholung von Annäherung und Zudringlichkeit die ihm als nächsthöherem Disziplinarvorgesetzten unterstehenden Soldatinnen belästigt hat, zumindest eine Ahndung des Dienstvergehens mit einer Dienstgradherabsetzung um mehrere Dienstgrade als unerläßlich. Unter besonderen Umständen eines solchen Fehlverhaltens könnte gegebenenfalls auch die Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen sein, um die erforderliche und angemessene Maßregelung zu treffen. Hingegen stellt die Tatsache, daß der Soldat seine erkennbaren Absichten zu Lasten der Betroffenen nicht weitergehend gesteigert und verwirklicht hat bzw. verwirklichen konnte, keinen Milderungsgrund dar; denn ein fehlender Erschwerungsgrund kann nicht zugunsten des Täters tatmildernd berücksichtigt werden.
Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den Soldaten sind zwar nicht zu verkennen und werden auch vom Senat nicht unterschätzt. Diese Folgen muß der Soldat aber hinnehmen, da sie der Gesetzgeber bei der Regelung der Degradierung und ihrer Folgen nicht verkannt, sondern bewußt in Betracht gezogen hat. Die darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 -<BVerwGE 86, 133 [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 - und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - m.w.N.). Die der Maßnahmeart und der Höhe der Maßnahme nach erforderliche und angemessene gerichtliche Disziplinarmaßnahme ist daher ohne Rücksicht auf die durch § 57 Abs. 2 WDO vorgegebene Differenzierung der Auswirkungen für den Soldaten in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht zu verhängen. Soweit die Kammer sich insoweit in ihrem Entscheidungsspielraum "eingeengt" gesehen hat, ist sie bei der Maßnahmebemessung ihrer Entscheidung von einer Erwägung ausgegangen, die der Senat nicht korrigieren kann, weil das Verschlechterungsverbot, das hier zugunsten des Soldaten Vorrang hat, es dem Senat verwehrt, etwa eine weitergehende als die von der Kammer erkannte Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen.
4.
Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen mit Ausnahme folgender Kosten:
Einerseits waren der Zeugin J. besondere Aufwendungen für eine Hin- und Rückreise ... mit einer DB-Fahrkarte 2. Klasse sowie ein Tagegeld in Höhe von 28 DM dadurch entstanden, daß sie wegen der von ihr nicht zu vertretenden Unkenntnis der Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 14. Februar 1995 sowie ihrer Abladung trotzdem zu diesem angereist war; andererseits hatten der Soldat und sein Verteidiger Mehrauslagen bzw. Reisekosten, die durch die Notwendigkeit der Unterbrechung der Berufungshauptverhandlung vom 11. Juli 1995 sowie deren Fortsetzung am 18. Juli 1995 bedingt waren.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Roth
Teichmann
Flaxl