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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1985, Az.: BVerwG 2 WD 63/84

Veruntreuung dienstlicher Gelder; Absehen von Höchstmaßnahme; Dienstvorgesetzter; Verletzung der Fürsorgepflicht; Rechnungsführer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 63/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 19.09.1984 - AZ: N 5 VL 10/83

Fundstelle

  • BVerwGE 83, 52 - 59

Amtlicher Leitsatz

Bei Veruntreuung dienstlicher Gelder durch einen Rechnungsführer kann ausnahmsweise auch dann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn die Dienstvorgesetzten zuvor unter Mißachtung von Dienstvorschriften ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Soldaten in besonders krasser Weise verletzt hatten.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. September 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberfeldapotheker Schütz, Oberfeldwebel Zientz als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. September 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem frühren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene frühere Soldat durchlief nach Abschluß der Volksschule eine dreijährige Lehre als Großhandelskaufmann Sanitär und erwarb im März 1970 den Kaufmannsgehilfenbrief. Danach war er als Stoffwärter tätig.

2

Er wurde zum 4. Januar 1971 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen und auf Grund seiner späteren Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat am 21. September 1971 mit dem Dienstgrad eines Gefreiten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit betrug nach einer Zwischenverlängerung zuletzt zwölf Jahre und war mit Ablauf des 31. Dezember 1982 beendet.

3

Der frühere Soldat wurde nach der Grundausbildung bei der Versorgungsstabskompanie Panzerbrigade ... als Materialbuchhalter verwendet, bestand einen Unteroffizierlehrgang Truppe mit "ausreichend" und wurde am 29. April 1972 zum Unteroffizier befördert. Nachdem er einen Unteroffiziergrundlehrgang Nachschubdienste aller Truppen mit "ausreichend" absolviert hatte, wurde er am 9. Juli 1973 zum Stabsunteroffizier ernannt. Er erhielt in einem Unteroffizieraufbaulehrgang die Abschlußnote "befriedigend" und wurde zum 1. April 1975 zur Panzerjägerkompanie Rak ... versetzt und dort zunächst als Panzerjägerunteroffizier Lenkrakete, seit dem 2. Juni 1975 als Versorgungsfeldwebel verwendet. Am 14. August 1975 zum Feldwebel befördert, wurde er seit dem 3. Mai 1976, nachdem er einen Umsetzungslehrgang Rechnungsführer mit der Abschlußnote "befriedigend" bestanden hatte, als Rechnungsführerfeldwebel eingesetzt. In dieser Verwendung kam er zum 1. April 1978 zur Panzerpionierkompanie .... Er wurde am 22. August 1979 zum Oberfeldwebel befördert und am 23. Juni 1981 zur Bundeswehrfachschulkompanie B. kommandiert.

4

Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde er durch Verfügung des Kommandeurs der .... Panzerdivision vom 30. Juni 1981, die dem früheren Soldaten am 2. Juli 1981 zugestellt wurde, nach § 120 WDO vorläufig des Dienstes enthoben, es wurde ihm verboten, Uniform zu tragen, die Einbehaltung eines Fünfzehntels seiner jeweiligen Dienstbezüge wurde angeordnet. Nach Beendigung seiner Dienstzeit wurde auch ein Fünfzehntel seiner Übergangsgebührnisse einbehalten.

5

Der frühere Soldat, der berechtigt ist, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen, wurde zunächst mit "ausreichend" beurteilt, steigerte seine dienstlichen Leistungen dann aber auf "voll befriedigend". Er erhielt vom Kompaniechef am 23. April 1980 eine förmliche Anerkennung, verbunden mit einem Sonderurlaub von einem Tag, weil er als Rechnungsführer seine Aufgaben vorbildlich erfüllt hatte.

6

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält nur die Eintragung der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung, der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des früheren Soldaten.

7

Der frühere Soldat hatte in seinem bisherigen Dienstgrad eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 36.067,36 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehalten worden ist. Es stehen ihm Übergangsgebührnisse für die Dauer von 36 Monaten bis 31. Dezember 1985 in Höhe von zuletzt ungekürzt monatlich 2.121,93 DM brutto, 1.408,20 DM netto zu. Davon sind 508 DM gepfändet. Der frühere Soldat, der einen von ihm betriebenen Getränkemarkt mit Verlust aufgeben mußte, hat nunmehr Schulden von ca. 86.000 DM. Er ist derzeit in einer Werbeagentur beschäftigt und verdient monatlich 1.000 bis 1.200 DM netto.

8

Die am 13. März 1970 geschlossene Ehe des früheren Soldaten ist seit dem 7. Dezember 1976 rechtskräftig geschieden. Aus dieser Ehe sind vier Kinder im Alter von jetzt 15, 14, elfeinhalb und neuneinhalb Jahren hervorgegangen, die bei der wiederverheirateten Mutter leben und für die der frühere Soldat monatlich ca. 850 DM Unterhalt zu zahlen hat.

9

II

Im Juni 1981 kam es nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Schöffengerichts Lüneburg vom 27. Oktober 1982 - 20 Ls 13 Js 365/82 (88/82) - wegen fortgesetzter Untreue mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, belegt. Das Urteil wurde, nachdem die Berufung des früheren Soldaten durch Urteil der 5. Hilfsstrafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17. Februar 1983 verworfen worden war, am 15. März 1983 rechtskräftig.

10

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 30. Juni 1981 durch Übergabe an den früheren Soldaten am 2. Juli 1981 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 19. September 1983 der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt.

11

Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den früheren Soldaten am 19. September 1984 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve. Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils wie folgt zugrunde:

"Etwa ab Januar 1978 bis Anfang Juni 1981 war der Angeklagte bei der Bundeswehr als Rechnungsführer eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte es unter anderem, die Essensgelder der Berufs- und Zeitsoldaten in Empfang zu nehmen und abzuführen. Bei dieser Tätigkeit wurde er durch einen Rechnungsführergehilfen unterstützt. Vom 1.10.1980 an war der Zeuge E. Rechnungsführergehilfe.

Die Einziehung der Essensgelder wurde wie folgt praktiziert: Fast sämtliche in Betracht kommenden Soldaten zahlten die Essensgelder bei dem Zeugen E. ein. Dieser vermerkte die Einzahlungen in einer Kladde. Quittungen wurden nicht erteilt. Ende des Monats übergab der Zeuge E. die Kladde und das eingezogene Geld dem Angeklagten. Dieser übertrug sodann die Namen und die Einzahlungen in eine sogenannte Verpflegungsgeld-Abrechnungsliste und führte das Geld ab. In der Zeit von Dezember 1980 bis zum Mai 1981 veruntreute der Angeklagte einen Teil der eingenommenen Essensgelder. Er übertrug die Namen zahlreicher Soldaten und deren Einzahlungen nicht in die Verpflegungsgeld-Abrechnungsliste. Das von diesen Soldaten eingezahlte Geld führte er nicht ab, sondern behielt es für sich. Insgesamt erlangte er auf diese Weise in dem genannten Zeitraum etwa 9.000,- DM.

...

Nach diesem Sachverhalt hat der Angeklagte eine fortgesetzte Untreue gemäß § 266 StGB begangen."

12

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des früheren Soldaten gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).

13

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

14

Der frühere Soldat habe im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben versagt; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei daher die Aberkennung des Ruhegehalts. Die Kammer habe jedoch berücksichtigt, daß der frühere Soldat zur Tatzeit längst von seiner Verwendung als Rechnungsführer hätte abgelöst werden müssen, weil er überschuldet gewesen sei. Darauf habe auch der Truppenverwaltungsbeamte Hennig hingewiesen. Auch spätere Bedenken anderer Vorgesetzten seien nicht berücksichtigt worden. Daß die gebotene Ablösung des früheren Soldaten von seinem Dienstposten als Rechnungsführer nicht geschehen sei, schließe die Anwendung der disziplinaren Höchstmaßnahme aus. Der frühere Soldat habe aber seinen Vorgesetztendienstgrad verwirkt und daher in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve herabgesetzt werden müssen.

15

Gegen dieses ihm am 15. Oktober 1984 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1984, der am 29. Oktober 1984 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, sie auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und beantragt, das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme zu ändern und dem früheren Soldaten das Ruhegehalt abzuerkennen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

16

Das Truppendienstgericht sei bei der Maßnahmebemessung zu Recht von der disziplinaren Höchstmaßnahme ausgegangen. Es habe aber zu Unrecht das Versagen der Dienstaufsicht als Milderungsgrund gewertet. Es sei zwar richtig, daß der frühere Soldat wegen seiner Verschuldung bereits 1978 von seinem Dienstposten als Rechnungsführer hätte abgelöst werden müssen. Insoweit habe die Dienstaufsicht versagt. Das Versagen der Dienstaufsicht stelle indes für den früheren Soldaten keinen so außergewöhnlichen Milderungsgrund dar, daß ausnahmsweise von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Bisher liege keine Entscheidung des Wehrdienstsenats vor, die das Versagen der Dienstaufsicht als allein tragenden Milderungsgrund angesehen habe, von der bei Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder gebotenen Regelmaßnahme abzusehen. Der frühere Soldat habe bewußt über längere Zeit gegen seine zentrale Dienstpflicht als Rechnungsführer verstoßen und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn dadurch endgültig zerstört. Dieses Vertrauen sei deswegen nicht weniger schutzwürdig, weil es zu Unrecht gewährt worden sei. Dem stehe nicht entgegen, daß der frühere Soldat bei korrekter und objektiver Anwendung der Dienstvorschriften von seinem Dienstposten hätte abgelöst werden müssen. Solange der frühere Soldat das Vertrauen seines Dienstherrn genieße, sei er verpflichtet, unter allen Umständen gegen die Versuchung anzukämpfen, Gelder zu veruntreuen (vgl. 1 WD 19/67). Das Versagen der Dienstaufsicht habe das Verschulden des früheren Soldaten nicht in einem Maße gemildert, daß ein ausnahmsweises Absehen von der Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei.

17

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

18

2.

Die Berufung ist ausdrücklich und auch nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

19

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als unbegründet.

20

Der frühere Soldat hat allerdings ein außerordentlich schweres Dienstvergehen begangen. Er hat sich an den ihm zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten Geldern seines Dienstherrn vergriffen und damit - wie bereits das Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt hat - im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Ein solches Fehlverhalten erschüttert das Vertrauen in den Täter in so hohem Maße, daß im Regelfall eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwGE 46, 196). Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis - bei Soldaten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts - ist dann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die zwingende Folge einer solchen Tat.

21

Nur außerordentlich gewichtige Milderungsgründe können ausnahmsweise von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen lassen. Wenn sich der Soldat etwa zur Tatzeit in einer unverschuldeten und unausweichlichen, anders nicht zu behebenden Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation befand oder wenn sich seine Verfehlung als einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung darstellt, würde dies eine mildere, den völligen Vertrauensverlust ausschließende Beurteilung der Pflichtverletzung rechtfertigen. Keine der genannten außerordentlichen Milderungsgründe sind hier jedoch gegeben. Der frühere Soldat befand sich zur Tatzeit zwar in beträchlichen finanziellen Schwierigkeiten, hatte diese Notlage aber selbst zu vertreten. Obwohl durch die Schuldentilgung und die Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau und die ehelichen Kinder seine finanziellen Möglichkeiten bereits aufs äußerste angespannt waren, lud er noch weitere finanzielle Verpflichtungen auf sich. Er ließ sich in ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau ein, das ihn zwang, mehrfach die Wohnung zu wechseln, um den Nachstellungen ihres Ehemannes zu entgehen. Diese Umzüge erforderten hohe Aufwendungen; daß er sie nicht mit den ihm verbleibenden Dienstbezügen decken konnte, liegt auf der Hand. Sein zusätzlicher Finanzbedarf läßt aber als Motiv seiner Veruntreuung seine Tat nicht wesentlich milder beurteilen. Ebensowenig befand sich der frühere Soldat in einer psychischen Ausnahmesituation, und schließlich handelte es sich auch nicht um eine spontane, wesensfremde Einzeltat, sondern um eine größere Zahl von geplanten Zugriffen auf dienstliche Gelder während längerer Zeit.

22

Daß der Senat gleichwohl die disziplinare Höchstmaßnahme nicht für verwirkt hielt, ergibt sich aus der Würdigung folgender, auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, sowie der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen Oberstleutnant i.G. Dr. A., Major Be., Major F., Oberstleutnant He., Regierungsamtmann H., Brigadegeneral Ke., Regierungsoberinspektor M., Oberstleutnant Sch., Generalmajor S. und Hauptfeldwebel St. in der Berufungshauptverhandlung zur Überzeugung des Senats festgestellten, für die Maßnahmebemessung erheblichen Tatsachen:

23

Der frühere Soldat, der seit dem 1. Mai 1976 bei seiner Kompanie als Rechnungsführer eingesetzt war, sollte Anfang 1978 in derselben Verwendung zur Panzerpionierkompanie ... am selben Dienstort versetzt werden. Als dies dem Truppenverwaltungsbeamten des Brigadestabes, Regierungsamtmann H., bekannt wurde, richtete er unter dem 18. Januar 1978 nachfolgendes Schreiben als "Stellungnahme zur geplanten Verwendung des Fw Norbert Fi., PzJgKp ..., als Rechnungsführer bei der PzPiKp ..." an die Panzerbrigade 8 - S 1:

"Eine Rückfrage beim Wehrbereichsgebührnisamt II Hannover hat ergeben, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen Fi. Forderungen in Höhe von DM 43.488,81 (2 Abtretungen, 20 Einzelpfändungen) vorliegen. Nach der ZDv 60/10 Ziffer 66 dürfen als Rechnungsführer nur zuverlässige Personen eingesetzt werden, deren wirtschaftliche Verhältnisse geordnet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt Fi. meines Erachtens nach nicht."

24

Der frühere Soldat war dem Regierungsamtmann H. zwar dienstlich nicht unterstellt; dieser hielt sich aber für verpflichtet, auf dessen Überschuldung hinzuweisen. Zum Zeitpunkt seines Schreibens, das am darauffolgenden Tag bei der Brigade einging, war allerdings - worauf das Truppendienstgericht zutreffend hingewiesen hat - nach der Änderungsanweisung vom 10. Januar 1978 die Nr. 66 der ZDv 60/10 bereits aufgehoben. An ihre Stelle trat Nr. 6 der "Richtlinien zur Sicherung von 'Kassen' und 'Geldtransporten' im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung". Sie bestimmt:

"In den 'Kassen usw.' dürfen nur Beamte, Soldaten, Angestellte eingesetzt werden, die zuverlässig sind, deren wirtschaftliche Verhältnisse geordnet sind und über deren Lebensführung und dienstliches Verhalten Nachteiliges nicht bekannt ist."

25

Eine Veranlassung erfolgte auf das Schreiben Hennigs nicht.

26

Unter dem 1. Februar 1978 legte die Panzerbrigade 8 - S 1 - der .... Panzerdivision eine Bewerbung des früheren Soldaten für einen in R. zu besetzenden Rechnungsführerposten vor und befürwortete die Bewerbung. Auf dieser Vorlage bemerkte der S 1-Offizier des Divisionsstabes handschriftlich: "Ein ganz 'faules Ei'! x8 hat Fi. als ReFü bei der PzPiKp ... vorgesehen! Sie wollte ihn gegen den Widerstand der TrVerw dort einsetzen und gibt ihn jetzt frei!?" Im Nachtrag zu der Vorlage berichtete die Brigade der Division, daß sich die finanziellen Verpflichtungen des früheren Soldaten auf 29.264,17 DM beliefen. Der frühere Soldat wurde dann zum 1. April 1978 zur Panzerpionierkompanie 80 versetzt und dort wieder als Rechnungsführer verwendet.

27

Ende April 1978 machte der Kommandeur des Panzerartilleriebataillons ..., dem die Panzerpionierkompanie ... wirtschaftlich unterstellt war, im Weg einer schriftlichen Vorlage bei der Division Bedenken gegen die Verwendung des früheren Soldaten als Rechnungsführer geltend. Der Kommandeur der Panzerbrigade ... vertrat in seiner von der Division hierzu angeforderten Stellungnahme vom 23. Mai 1978 die Ansicht, die Verwendung des früheren Soldaten als Rechnungsführer sei nicht zu beanstanden. Zur Begründung führte er dabei u.a. aus: Der frühere Soldat habe zwar ca. 28.000 DM Schulden; es gebe aber keine Bestimmung, die besage, daß ein Soldat mit finanziellen Verpflichtungen nicht als Rechnungsführer eingesetzt werden dürfe. Die ZDv 60/10 verlange nur geordnete wirtschaftliche Verhältnisse. Da im Falle des früheren Soldaten ein Tilgungsplan vorliege, sei diese Voraussetzung erfüllt.

28

Dem Kompaniechef des früheren Soldaten wurde durch die Brigade auferlegt, ihn verstärkt zu überwachen.

29

Der weitere Einsatz des früheren Soldaten als Rechnungsführer war nicht zulässig; er hätte nach den vorgenannten Richtlinien bereits 1978 von diesem Dienstposten abgelöst werden müssen. Es trifft zwar zu, daß trotz hoher Schuldenlast geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Schuldner nicht nur Willens, sondern auch in der Lage ist, die Schulden ohne Gefährdung seiner Lebenshaltung planmäßig zu tilgen. Diese Voraussetzung lag bei dem früheren Soldaten gerade nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, wie hoch seine Schuldenlast 1978 tatsächlich war, ob sie über 40.000 DM oder "nur" 28.000 DM betrug. Sie überstieg jedenfalls seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem. Das zeigt sich darin, daß gegen ihn eine erhebliche Anzahl von Pfändungen wegen zum Teil geringfügiger Beträge ausgebracht worden war. Wer als Schuldner selbst kleinere Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann und deswegen die Zwangsvollstreckung in seine Dienstbezüge dulden muß, kann nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Die Entscheidung der Brigade, den früheren Soldaten weiterhin als Rechnungsführer einzusetzen, verstieß daher in eklatanter Weise gegen die Vorschriften. Daß dies auch bei der Division so beurteilt wurde, macht der o.a. Vermerk des S 1-Offiziers der Division deutlich.

30

Später kam noch hinzu, daß auch die Lebensführung des früheren Soldaten, nachdem er eine Verbindung mit einer verheirateten Frau eingegangen war, zunehmend chaotischer wurde und erhebliche finanzielle Mittel von ihm forderte. Von dieser Verbindung und ihren Folgen wußte auch sein Kompaniechef. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der frühere Soldat als Rechnungsführer abgelöst werden müssen; denn die Gefahr von Unregelmäßigkeiten lag unter diesen Umständen nahe. Zumindest hätte die Dienstaufsicht über ihn verschärft werden müssen. Sie war zwar von der Brigade befohlen worden, und der Kompaniechef kannte den Befehl. Er wurde aber aus ungeklärten Gründen nicht durchgeführt. Hauptfeldwebel St., der Kompaniefeldwebel, wußte nach seiner Bekundung von einem solchen Befehl nichts. Dies erscheint glaubhaft, weil er andernfalls dem früheren Soldaten wohl nicht blindlings vertraut und jede effektive Kontrolle unterlassen hätte. Gerade der Kompaniefeldwebel aber war es, der zu einer wirksamen Kontrolle nicht nur in der Lage, sondern auch verpflichtet gewesen wäre. Denn nach Nr. 60 der ZDv 36/2 (vorläufig) "Verpflegungsgeldabrechnungsbestimmungen für die Bundeswehr (VGAB/Bw)" hatte er im Auftrag des Kompaniechefs die Verpflegungsgeldabrechnungsliste (VGAL) als "sachlich richtig" zu bescheinigen. Bei einem Vergleich seiner Kompanieliste mit der VGAL hätte ihm zwangsläufig auffallen müssen, daß die Zahl der in die VGAL aufgenommenen Verpflegungsteilnehmer (Zeit- und Berufssoldaten) zu niedrig sein mußte. Die Manipulationen des früheren Soldaten wären dann vereitelt, zumindest im Keim erstickt worden.

31

Dem früheren Soldaten wurden aber nicht nur durch das Unterlassen einer effektiven Dienstaufsicht seine Veruntreuungen leicht gemacht, sondern ebensosehr durch die Duldung einer vorschriftswidrigen Führung der VGAL. Nach Nr. 26 der ZDv 36/2 hat der Rechnungsführer die Tagesspalten der VGAL täglich auszufüllen. Dies geschah in der Einheit des früheren Soldaten nicht. Um Streichungen und Veränderungen in der Liste zu vermeiden, wurden mit Duldung der Truppenverwaltung die Einzahlungen der Verpflegungsteilnehmer zunächst in einer Kladde notiert; erst nach Abschluß der Einzahlungen wurden deren Namen in die "endgültige" VGAL übernommen. Da weder die Kladde noch die VGAL nachgeprüft wurden und der frühere Soldat dies auch wußte, war der Zugriff auf dienstliche Gelder für ihn einfach. Er brauchte nur eine Reihe von Verpflegungsteilnehmern "verschwinden" zu lassen, indem er sie nicht in die endgültige Liste übertrug, und den Überschuß der eingezahlten Verpflegungsgelder für sich zu behalten.

32

Die Belassung des früheren Soldaten auf seinem Dienstposten als Rechnungsführer, die Unterlassung der gebotenen verstärkten Dienstaufsicht und die Duldung der vorschriftswidrigen Führung der VGAL verstießen nicht nur gegen die Vorschriften, sondern verletzten auch die Fürsorgepflicht der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) für den früheren Soldaten. Bei seinen prekären finanziellen Verhältnissen war die Gefahr einer Veruntreuung immer gegeben; sie lag insbesondere greifbar nahe, als der frühere Soldat in ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer verheirateten Frau geriet und dadurch zusätzliche Mittel benötigte, über die er unmöglich verfügen konnte. Nicht nur um den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren, sondern auch um den früheren Soldaten in seiner verzweifelten finanziellen Lage nicht in die Versuchung zu führen, sich dienstliche Gelder anzueignen, wären entsprechende Maßnahmen unerläßlich gewesen: in erster Linie seine Ablösung als Rechnungsführer, zumindest aber eine erhöhte, wirksame Kontrolle, die unter anderem eine vorschriftsmäßige Führung der VGAL voraussetzte.

33

Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung 1 WD 19/67 (= BVerwGE 33, 100 [BVerwG 13.09.1967 - I WD 19/67]) geht fehl. In jenem Fall war der Führer einer Gemeinschaftskasse, der daraus Gelder veruntreut hatte, nicht hinreichend kontrolliert worden, ohne daß besondere Erfordernisse für eine Überwachung erkennbar gewesen wären. Sein Vertrauensbruch wurde durch das Unterlassen der Dienstaufsicht daher auch nicht wesentlich gemildert.

34

Im vorliegenden Fall war es gerade die Entscheidung der Brigade, den früheren Soldaten trotz seiner offenbaren Überschuldung, auf die die Brigade zudem durch den Regierungsamtmann H. hingewiesen worden war, als Rechnungsführer zu belassen, die nicht zuletzt aus Fürsorgegründen seine erhöhte Überwachung zwingend erforderte. Denn aus dieser Entscheidung folgte die Mitverantwortung der Truppe für die dem Dienstherrn sowie dem früheren Soldaten daraus erwachsenden vermeidbaren Folgen.

35

Es geht auch nicht an, dem früheren Soldaten eine erhöhte Verantwortlichkeit allein aus dem Gesichtspunkt zuzuschreiben, daß ihm von den Vorgesetzten durch die Belassung als Rechnungsführer trotz seiner Überschuldung ein besonderes Vertrauen erwiesen worden sei. Diese Argumentation verkennt die Situation, in der sich der frühere Soldat befand. Auf jeden Fall hätte er dann aber darauf hingewiesen werden müssen, daß ihm mit seiner Weiterverwendung als Rechnungsführer ein ungewöhnliches Maß an Vertrauen entgegengebracht wurde, dem er sich würdig erweisen müsse. Der frühere Soldat wußte aber gar nichts davon, daß sein Verbleiben auf dem Rechnungsführerdienstposten umstritten war und daß demgemäß ein besonderer Vertrauensbeweis vorlag.

36

Die Nichtablösung des früheren Soldaten als Rechnungsführer, die Unterlassung der dringend gebotenen Dienstaufsicht zusammen mit der Duldung der vorschriftswidrigen Listenführung können bei der Maßnahmebemessung nicht unberücksichtigt bleiben. Wie der Wehrdienstsenat des ehemaligen Bundesdisziplinarhofes bereits in der Entscheidung vom 23. November 1962 - WD 94/62 - in einem ähnlichen Fall ausgeführt hat, kann eine solche gravierende Verletzung der Dienstaufsichtspflicht und - wie hier hinzugefügt werden muß - auch der Fürsorgepflicht den Täter zwar nicht entschuldigen, mindert aber seine eigene Verantwortung derart, daß die Dienstgradherabsetzung anstelle der an sich verwirkten Aberkennung des Ruhegehalts als ausreichend und angemessen erscheint. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

37

Der frühere Soldat konnte allerdings nicht in einem Vorgesetztendienstgrad belassen werden; als Vorgesetzter hat er sich nach Art und Schwere seiner Verfehlung selbst für das Reserveverhältnis disqualifiziert. Angesichts seiner langjährigen ordentlichen Dienstleistungen, die nicht nur durch "voll befriedigende" Beurteilungen, sondern auch durch eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Aufgabenerfüllung bewiesen werden, sowie seiner bis dahin tadelfreien Führung hielt der Senat die vom Truppendienstgericht erkannte Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve für angemessen.

38

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 131 Abs. 1 WDO, die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 3 Satz 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Schütz
Zientz