Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1967, Az.: BVerwG I WD 19/67
Dienstpflichtverletzungen eines Soldaten; Unterschlagung anvertrauter Gelder; Vorliegen von besonderen, mildernden Umständen; Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Oberfeldwebels aus dem Dienstverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG I WD 19/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG C - 16.03.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 33, 100 - 102
Der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. September 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Dittmann, ...,
Oberstabsfeldwebel Henkel, ..., als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 16. März 1967 im Strafausspruch aufgehoben.
Der Beschuldigte wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Dem Beschuldigten wird der Dienstgrad eines Unteroffiziers belassen. Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von Fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für ein Jahr bewilligt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte.
Gründe
I
Der 1936 geborene Beschuldigte schloß die Oberschule mit der mittleren Reife ab, erlernte den Bergmannsberuf und erhielt 1955 den Knappenbrief. Da ihm dieser Beruf nicht mehr zusagte, nahm er 1956 zunächst den Beruf eines Hausdieners an und arbeitete dann von Ende dieses Jahres ab als Arbeiter in einer Zuckerfabrik.
Auf Grund seiner freiwilligen Meldung trat er am 16.3.1957 in die Bundeswehr ein. Die Urkunde über seine Berufung als Soldat auf Zeit wurde ihm am 3.6.1957 und die über seine Berufung als Berufssoldat am 26.10.1963 ausgehändigt. Am 21.3.1958 wurde er zum Gefreiten, am 23.12.1958 zum Unteroffizier, am 30.3.1960 zum Stabsunteroffizier, am 27.8.1962 zum Feldwebel und am 4.6.1965 zum Oberfeldwebel befördert. Am 20.7.1960 hat er den Feldwebelpflichtlehrgang mit dem Prädikat "gut" abgeschlossen.
Er war nach seiner Beförderung zum Feldwebel bei der 3./Panzerbataillon ... als Zugführer eingesetzt. Nach Aufstellung der Ausbildungskompanie ... im Jahre 1961 war er dort bis Juli 1966 als Kompaniefeldwebel eingesetzt.
Seit dem 22.5.1958 ist er verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder Rita, geboren am 7.7.1959, Holger, geboren am 19.11.1961, und Thomas, geboren 4.10.1963, hervorgegangen.
Durch Verfügung des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 14.7.1966 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde die Einbehaltung von 25 vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet.
Am 2.5.1967 wurden diese Anordnungen wieder aufgehoben; der Beschuldigte wurde bei der 1./Panzerartilleriebataillon ... eingesetzt.
Besoldet wird er nach der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 6.
Außer seiner Bestrafung im sachgleichen Strafverfahren ist der Beschuldigte weder gerichtlich noch disziplinar vorbestraft.
II
Der Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision hat am 14.7.1966 gegen den Beschuldigten das disziplinargerichtliche Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Mit der Anschuldigungsschrift vom 31.1.1967 wird ihm zur Last gelegt,
er habe, als Kompaniefeldwebel mit der Führung der Gemeinschaftskasse der Ausbildungskompanie ... in N. beauftragt, in der Zeit von Anfang 1965 bis Witte 1966 in zahlreichen Teilbeträgen insgesamt 6.910 DM an sich genommen und für sich verbraucht. Von dieser Summe seien 4.610 DM Betrage, die er an den Buchgroßhändler An., W., für an die Kompanie gelieferte und den einzelnen Soldaten weiterverkaufte Bücher hätte zahlen müssen. Die übrigen 2.300 DM setzten sich aus den Differenzbeträgen zwischen den beim Verkauf von Büchern, Arbeitsmappen und anderen Gegenständen von den einzelnen Soldaten eingenommenen Verkaufserlösen und den von den Lieferfirmen in Rechnung gestellten geringeren Einkaufspreisen zusammen, die der Gemeinschaftskasse hätten zugute kommen sollen
- Dienstpflichtverletzungen gemäß
§ 7, § 17 Abs. 1 und 2, § 12, § 10 Abs. 1 SG -.
III
Durch das am 30.11.1966 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 22.11.1966 - 6 a Ms 87/66 - wurde der Beschuldigte im sachgleichen Strafverfahren wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt.
Die Gefängnisstrafe wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Dem Beschuldigten wurde auferlegt, den angerichteten Schaden nach Kräften wieder auszugleichen.
Das strafgerichtliche Urteil enthält folgende Feststellungen:
"Nach seiner Ernennung zum Kompaniefeldwebel im Jahre 1961 führte er seit 1963 eine sogenannte Kompaniekasse. In dieser befanden sich ausschließlich durch freiwillige Leistungen von Soldaten (Spenden) und Rabatte von Firmen hereingekommene Gelder. Unterrichtsbücher wurden für die Soldaten von der Kompanie bei Firmen geschlossen bestellt. Die Soldaten bezahlten dann die Bücher an die Kompaniekasse. Aufgabe des Angeklagten war es dann, die Bücher an die Firmen zu bezahlen. Der Angeklagte hatte eine einfache Buchführung, die vom Kompaniechef gelegentlich kontrolliert wurde.
Seit Anfang 1965 entnahm der Angeklagte der Kompaniekasse laufend Geldbeträge, die er für sich verbrauchte, und zwar ca. 2.300 DM Bargeld aus Beständen der Kompaniekasse; 4.610 DM Bargeld, das Soldaten für von der Firma An., W., bezogene Unterrichtsbücher an die Kompaniekasse bezahlt hatten, das vom Angeklagten aber nicht an die Firma An. abgeführt worden war, sondern das er für sich verbrauchte.
Der Angeklagte hat inzwischen unter Heranziehung einer Lebensversicherung den Betrag von 2.300 DM ersetzt und durch seine Bemühungen zur Wiedergutmachung des Schadens erreicht, daß er persönlich von der Firma An. in W. mit dem Schadensbetrag von 4.610 DM belegt wurde, so daß ein Schaden für die Kompanie nicht mehr besteht. Den Betrag von 4.610 DM muß er allerdings noch zurückzahlen.
Der Angeklagte gibt den Sachverhalt zu, räumt ein, sich der Unterschlagung schuldig gemacht zu haben, läßt jedoch durch seinen Verteidiger ausführen, daß eine Untreue nicht vorliege. Im übrigen macht er geltend, er habe die Führung der Kasse freiwillig auf Grund seiner Dienststellung übernommen, ohne daß irgendwelche Kontrollen im Wege des allgemeinen Prüfungswesens vorgeschrieben seien.
Durch diese Handlungsweise hat sich der Angeklagte zunächst vorsätzlich der fortgesetzten Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig gemacht. Er hat sich jedoch durch die gleiche Handlung vorsätzlich der Untreue nach §§ 266, 73 StGB schuldig gemacht. Denn er hatte in seiner Eigenschaft als Kompaniefeldwebel nicht nur im Einzelfalle über die Verwendung der Gelder zu bestimmen, sondern bestimmte im weitesten Spielraum und praktisch völlig allein, wie die Gelder, die von den Angehörigen seiner Einheit gespendet bzw. für Bücher eingezahlt waren, zu verwenden waren.
Seine Tätigkeit war für die Führung der Kasse typisch und wesentlich, so daß die Verletzung seiner Pflichten als Führer der Kasse einen Treuebruch nach § 266 StGB darstellte."
Das Truppendienstgericht C hat sich an diese Feststellungen gebunden gehalten (§ 62 Abs. 3 WDO). Dabei hat es hinsichtlich der Umstände, unter denen der Beschuldigte seine Tat beging, noch folgendes festgestellt:
"1.
Nachdem der Beschuldigte seinen Dienst als Kompaniefeldwebel bei der Ausbildungskompanie ... angetreten hatte, wurde Ende 1961 eine Kompaniekasse eingerichtet. Da die Kompanie neu aufgestellt war, lagen keine Vorgänge aus früherer Zeit vor. Es handelte sich zunächst um eine kleine inoffizielle Kasse für gelegentliche Spenden der Angehörigen der Kompanie. So stand insbesondere eine Spardose im Kompaniegeschäftszimmer, in die die Wehrpflichtigen häufig bei Abholen von Urlaubsscheinen kleinere Beträge einwarfen. Die Eingänge der Gelder wurden beim Öffnen der Spardose vom Beschuldigten formlos in eine Kladde eingetragen.Auf diese Art wurde die sogenannte Kompaniekasse bis zum Erlaß des BMVtdg - 23. April 1963, VR III 2 - Az. 23-03-00 - VMBl 1963 Seite 238 - geführt. Im Juni 1963 erhielt der Beschuldigte von seinem Kompaniechef, dem Zeugen Hauptmann G., den Befehl, nach dem Erlaß zu verfahren. Vom Kompaniechef wurden aber nicht die von dem Erlaß geforderten besonderen Anordnungen getroffen. Der Beschuldigte führte nun über die Kompaniekasse eine Anschreibeliste, wobei der damals vorhandene Betrag als Kassenbestand vermerkt wurde. Gleichzeitig richtete der Beschuldigte bei der Commerzbank in N. ein Konto für die Kompaniekasse ein. Für dieses Konto war der Beschuldigte bankmäßig allein verfügungsberechtigt. Auf das Konto sollte jeweils das Geld eingezahlt werden, das den Kassenbestand von 50 DM überstieg. Da der Beschuldigte bis dahin weder kaufmännisch noch im Rechnungswesen tätig war, kannte er sich in der Führung einer Anschreibeliste nicht aus. Er verfuhr zunächst so, daß alle eingehenden Gelder als Einnahmen verbucht wurden und jeweils der Tagesbestand errechnet wurde. Die 50 DM überschreitenden Beträge wurden als Einzahlung auf die Bank als Abgang verbucht.
Es hatte sich in der Kompanie mit Billigung des Kompaniechefs folgende Übung eingespielt: Wenn für mehrere Angehörige der Kompanie größere Bestellungen hinsichtlich Fotografien, Namenszettel und Arbeitsmappen erforderlich wurden, tätigte der Beschuldigte diese unter der Bezeichnung 'Ausbildungskompanie 10/6'. Bei diesen Sammelbestellungen wurde ein Mengenrabatt eingeräumt. Die Gegenstände wurden an die einzelnen Soldaten zum Bruttopreis verkauft. Der Mengenrabatt wurde der Kompaniekasse zugeführt. Zunächst verfuhr der Beschuldigte dabei so, daß nur die daraus entstehenden Gewinne der Kompaniekasse gutgeschrieben wurden und die einzelnen Summen des Verkaufs nicht in der Anschreibeliste erschienen.
Auf die gleiche Art wurde auch bei Truppenübungsplatzaufenthalten hinsichtlich Kantinenwaren verfahren. Der Beschuldigte kaufte für die Kompanie aus der Kantine en gros, wobei ihm wiederum ein Mengenrabatt eingeräumt wurde. Die Ware wurde an die Angehörigen der Kompanie zum normalen Kantinenpreis verkauft. Der Mengenrabatt floß ebenfalls der Kompaniekasse zu.
Seit Sommer 1963 wurde auch der Soldatenkalender Brandt-Reibert von der Firma An. vom Beschuldigten unter der Bezeichung 'Ausbildungskompanie ...' in größeren Bestellungen erworben, wobei anfänglich ein Mengenrabatt von 10 und später 15 % von der Buchhandlung eingeräumt wurde. Mit Zustimmung der Firma wurden diese Bücher vom Beschuldigten verkauft. Dabei ließ er sich, wie auch bei Verkauf der anderen Gegenstände, meist von anderen Soldaten vertreten. Der Kaufpreis sollte jeweils gezahlt werden, wenn die entsprechende Lieferung vollständig verkauft war. Auch diese Bücher wurden zum Bruttopreis verkauft. Der Mengenrabatt floß ebenfalls der Kompaniekasse zu und wurde anfänglich als Gewinn aus diesen Verkäufen in der Kompaniekasse verbucht. Schon bald lief der gesamte Kaufpreis aus den Büchern über die Anschreibeliste. Am 10.4.1964 wurde so letztmalig ein Betrag von 7,60 DM über den Verkauf eines Buches Brandt-Reibert vom Beschuldigten verbucht. Der Beschuldigte hatte inzwischen mit einem Rechnungsführer über die Führung der Anschreibeliste gesprochene der hatte ihm erklärt, der Erlös aus dem Buchverkauf gehöre nicht in die Anschreibeliste der Kompaniekasse. Unter dem 8.7.1964 trug der Beschuldigte noch einmal einen Betrag von 88,20 DM als 'Skonto von Brandt-Reibert-Verkauf' ein. Danach ließ er diese Verkäufe nicht mehr über die Anschreibeliste laufen. Er verwahrte den Verkaufserlös in einem Schrank seines Dienstzimmers und führte ihn unmittelbar dem Bankkonto der Kompaniekasse zu. Die Rechnungen glich er durch Überweisungen über das Konto der Kompaniekasse aus.
Über den Verkauf dieser Bücher führte er nicht Buch. Er heftete die Rechnungen der Firma in einem Schnellhefter ab. Nach Bezahlung fügte er der Rechnung die Durchschrift des entsprechenden Überweisungsformulars bei.
Über das Konto führte er kein Buch. Er heftete lediglich die Kontoauszüge der Bank mit Anlagen ab.
Die Kompaniekasse und die Unterlagen wurden nur einmal, und zwar Ende 1963, durch den Kompaniechef Hauptmann G. kontrolliert. Dabei überprüfte der Zeuge lediglich die Anschreibeliste und den Bestand der Barkasse. Die Bankunterlagen sah er nicht ein und überzeugte sich auch nicht von dem Kontostand. Er befragte lediglich den Beschuldigten nach dem Stand des Kontos. Nach dem Stand des Kontos befragte der Zeuge G. den Beschuldigten später noch einige Male, ohne aber irgendwelche Unterlagen zu kontrollieren. Es konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, daß der Beschuldigte dabei seinem Kompaniechef irgendwie unwahre Angaben gemacht hat.
2.
Anfang 1963 kaufte sich der Beschuldigte ein fast neues Kraftfahrzeug vom Typ Ford 12 M zum Preise von 5.400 DM. Er erbrachte keine Anzahlung und mußte auf den Kaufpreis einschl. Ratenzuschlag monatlich 120 DM erbringen. Ende 1964/Anfang 1965 kaufte er eine Waschmaschine zum Preise von 600 DM, auf die monatliche Raten von 50 DM zu erbringen waren.3.
Anfang 1965 wollte der Beschuldigte seine Wohnung selbst renovieren. Er hatte sich von einem Fachmann über den Materialbedarf Informationen geben lassen. Als er aber die Arbeiten durchführte, mußte er feststellen, daß er über die so veranschlagte Summe hinaus weitere 400 DM benötigte. Da der Beschuldigte das Geld nicht zur Verfügung hatte, im übrigen durch den Wagen- und Waschmaschinenkauf finanziell verhältnismäßig stark belastet war, entnahm er von dem vorhandenen Geld aus Bücherverkauf, das er an sich nach der bisherigen Übung auf das Konto hätte einzahlen müssen, 400 DM für sich, um so die Reparaturen zu finanzieren. Dabei war er sich darüber im klaren, daß er sich an fremdem Geld vergriff. Er hatte aber die feste Absicht, das Geld alsbald der Kompaniekasse wieder zufließen zu lassen. Dabei überdachte er auch, welche Raten er aufbringen könnte. Wegen seiner oben geschilderten Verbindlichkeiten und wegen seines zu hohen Lebenszuschnittes blieben ihm von seinem Gehalt keine Mittel übrig. Vielmehr hatte er immer einen höheren Geldbedarf, als ihm Geld durch Gehalt zufloß. Da die unberechtigte Entnahme der 400 DM nicht aufgefallen war und die Kompaniekasse bisher von seinem Kompaniechef nie ernstlich kontrolliert worden war, ging er dazu über, immer wieder Beträge verschiedener Höhe wie im ersten Fall zu entnehmen. Dabei handelte es sich teilweise um kleine, teilweise aber auch um Beträge von 100 bis 150 DM. Der Beschuldigte hatte dabei keine Vorstellung, ob die unberechtigte Entnahme zu Lasten der Firma An. oder der Kompanie ging. So kam es zu den im Strafurteil festgestellten Unterschlagungen.Etwa März 1966 kündigte der Kompaniechef, Hauptmann G. dem Beschuldigten an, daß er demnächst nach seiner Rückkehr - Hauptmann G. besuchte einen Lehrgang und hatte anschließend Urlaub - die Kompaniekasse prüfen werde. Nunmehr suchte der Beschuldigte einen Ausweg. Er trat an eine Lebensversicherung heran, um dort durch Abschluß einer Lebensversicherung sofort einen Kredit über 6.000 DM zu bekommen. In dem Antrag gab er an, daß damit die Restschulden aus dem Vagen- und Waschmaschinenkauf getilgt und im übrigen Einrichtungs- und Bekleidungsstücke gekauft werden sollten. Trotz der Ankündigung der Kontrolle durch den KpChef entnahm der Beschuldigte Anfang Juni noch einmal einen Betrag von 100 oder 150 DM für seine eigenen Zwecke aus der Kompaniekasse.
Die Verhandlungen mit der Lebensversicherungsgesellschaft, insbesondere über die Auszahlung des Darlehens, verzögerten sich. Als die Kontrolle durch den Kompaniechef unmittelbar bevorstand, sah der Beschuldigte keinen Ausweg, auf verhältnismäßig korrekte Art sein Dienstvergehen zu verheimlichen und die unterschlagenen Beträge dem Konto oder der Firma An. zuzuführen. Ende Juni 1966 vernichtete er alle ihm zugegangenen Belege der Bank über die Bewegungen auf dem Konto zugunsten der Kompaniekasse. Er trat brieflich an die Firma An. heran. Datei offenbarte er, daß er den noch offenen Kaufpreis in Höhe von 4.610 DM unrechtmäßig für sich verbraucht hebe. Er bat die Firma, die AusbKp ... als Schuldner zu entlassen und ihn als Alleinschuldner zu führen. Ehe die Antwort der Firma An. auf dieses Schreiben zurück war, ließ sich der Kompaniechef, Hauptmann G., am 8.7.1966 sämtliche Unterlagen vorlegen. Als Hptm G. erkannte, daß die Bankunterlagen fehlten, forderte er vom Beschuldigten, daß Abschriften der Belege von der Bank sofort einzufordern seien.
Der Beschuldigte war vom 11. Juli 1966 ab in Urlaub. Kurz danach kam das Antwortschreiben der Firma An.. So wurde die Unterschlagung des Beschuldigten offenbar.
Hauptmann G. stellte deswegen sofort den Beschuldigten zur Rede. Der legte nunmehr ein umfassendes Geständnis ab. Er legte auch die inzwischen von der Bank beschafften Zweitschriften über die Kontobewegungen vor.
Kurz danach wurde dem Beschuldigten der Kredit durch die Lebensversicherung in Höhe von 6.000 DM zur Verfügung gestellt. Es wurde ihm aber zur Auflage gemacht, die Schulden aus dem Kraftfahrzeug- und Waschmaschinenkauf zu begleichen. Insoweit verwandte er das Geld entsprechend den Darlehensbedingungen. Den Restbetrag von 2.300 DM führte er Mitte Juli 1966 der KpKasse zu, so daß danach noch der Betrag zugunsten der Fa An. in Höhe von 4.610 DM offensteht."
Mit Rücksicht auf diese Umstände und die - abgesehen von der Straftat - günstige Beurteilung der dienstlichen. Leistungen und der Persönlichkeit des Beschuldigten hat daß Truppendienstgericht den Beschuldigten trotz seiner Veruntreuungen noch für im Dienst tragbar angesehen und ihn mit Urteil vom 16.3.1967 - C 4 VL 6/67 - auf den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß der Beschuldigte sich nicht an anvertrauten Geldern seines Dienstherrn vergriffen, sondern die Tat zu Lasten von Kameraden begangen habe. Auch habe der Kompaniechef es an der vorgeschriebenen Kontrolle fehlen lassen.
Dieses Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt ordnungsgemäß unter Beschränkung auf den Strafausspruch mit der Berufung angefochten. Wegen der Schwere des Dienstvergehens (Unterschlagung anvertrauter Gelder) müsse der Beschuldigte aus dem Dienstverhältnis entfernt werden.
IV
Die Berufung hatte Erfolg. Nach den nicht mehr zu überprüfenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich der Beschuldigte in sehr erheblichem Maße an Geldern vergriffen, deren Verwaltung ihm dienstlich anvertraut war. Ein derartiger eigennütziger Mißbrauch unmittelbar verliehener dienstlicher Machtbefugnis stellt in der Regel einen so schweren Vertrauensbruch dar, daß er nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte im Disziplinarverfahren zur Entfernung des Beschuldigten aus dem Dienstverhältnis führen muß, wenn nicht besondere Umstände eine mildere, den völligen Vertrauensverlust ausschließende Beurteilung der Pflichtverletzung rechtfertigen.
Von diesem Grundsatz war, entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts, bei der Strafzumessung auszugehen. Die Gemeinschaftskasse der Ausbildungskompanie war eine auf Grund des oben bezeichneten Ministerialerlasses geschaffene dienstliche Einrichtung, mit deren Verwaltung der Beschuldigte dienstlich betraut war. Eine mildere Beurteilung könnte angebracht sein, wenn der Beschuldigte unter dem unausweichlichen Druck einer ungewöhnlichen bedrohlichen Notlage einmalig Geld aus der Kasse entnommen hätte. Dieser Gesichtspunkt scheidet aus. Der Beschuldigte benutzte die von ihm verwaltete Kasse, um aus ihrem Bestand fortlaufend private Gelder zu ersetzen, die ihm infolge falschen Wirtschaftens bei der Haushaltsführung fehlten.
Der Senat verkennt allerdings nicht, daß das Verhalten des Beschuldigten in erheblichem Umfang durch ein pflichtwidriges Verhalten seines Disziplinarvorgesetzten mindestens mit veranlaßt worden ist. Wie bereits im angefochtenen Urteil ausgeführt, hat dieser es pflichtwidrig unterlassen, die im Erlaß vorgeschriebenen Kontrollinstanzen einzusetzen und Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Er hat es ferner zugelassen, daß der Kasse in Gestalt von Geldern, die zu Sammelbestellungen dienten, Beträge zuflössen, die ihr nicht zufließen durften. Dadurch erlangte die Kasse einen Umfang, der für sie nicht vorgesehen war und für den die einfache, im Erlaß vorgeschriebene Buchführung und Kontrolle, selbst wenn man sie eingerichtet hätte, unzureichend gewesen wäre. Der Beschuldigte wäre also bei Einhaltung der dienstlichen Vorschriften kaum in die Lage gekommen, fortlaufend in so erheblichem Maße in die eigene Tasche zu wirtschaften. Auch hatte der Kompaniechef nach seiner Bekundung in der Berufungsverhandlung grundsätzlich sein Einverständnis damit erklärt, daß Soldaten kurzfristig kleinere Darlehen aus der Gemeinschaftskasse erhielten.
Auf diese Weise wurde die Verfügungsmöglichkeit des Beschuldigten und damit auch seine Versuchung zu deren Mißbrauch in unzulässiger Weise sehr erheblich verstärkt. Insbesondere wurde auch die Buchführung über die Kasse durch die Hinzunahme der Sammelbestellungs- und der Rabattbeträge völlig unübersichtlich und praktisch fast unüberprüfbar.
Diese Umstände vermöchten die vom Truppendienstgericht gefundene Strafe zu rechtfertigen, wenn die Unterschlagungen als eine Folge von Verlusten angesehen werden könnten, die infolge dieses Durcheinanders und der mangelnden Kontrolle eingetreten wären. So war es aber nicht. Der Beschuldigte ist nur der stark erhöhten Versuchung erlegen, die ihm aus diesen Verhältnissen erwuchs. Gegen eine solche Versuchung anzukämpfen, war aber die besondere Pflicht des Kompaniefeldwebels. Ihm war - auch wenn es an jeder vorgeschriebenen Kontrolle fehlte - der Weg insofern klar bezeichnet, als er die fremden Gelder nicht angreifen durfte. Diese Pflicht mußte er unter allen Umständen erfüllen. Daher kann ihn das Versagen der Dienstaufsicht nicht entscheidend entlasten. Sein Vertrauensbruch bleibt so schwer, daß er nicht mehr im Dienst der Bundeswehr verbleiben kann.
Dagegen rechtfertigen diese Umstände die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für den Beschuldigten, der dessen auch bedürftig ist, da ihm durch die Entfernung aus dem Dienst und den Übergang in eine neue Berufstätigkeit für längere Zeit erhebliche Ausgaben entstehen werden. Seine dienstliche Tätigkeit ist durchweg mit voll befriedigend beurteilt worden, so daß er dieses Beitrages auch nicht unwürdig erscheint (§ 88 WDO).
Der Senat hat ferner dem Beschuldigten den Dienstgrad eines Unteroffiziers belassen (§ 48 Abs. 2 WDO). In der Regel hat der Senat zwar bei einer sachgleichen Verurteilung wegen Unterschlagung und Untreue einen milderen Fall im Sinne der vorgenannten Bestimmung verneint. Hier rechtfertigen indessen die erörterten besonderen Umstände, unter denen es zu dem Dienstvergehen kommen konnte, eine solche Würdigung.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 110 ff WDO.
Dr. Krönig
Dr. Schweiger
Dittmann
Henkel